GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750,-- Euro auf 400,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750,-- Euro auf 400,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit 40,-- Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 40,-- Euro festgesetzt, das sind 10% der verhängten. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaberin der Betriebsanlage mit Sitz in Wien, B.-Straße, wo Sie das Schank- und Gastgewerbe in der Betriebsform eines Espresso-Stüberls ausüben, zu verantworten, dass Sie von 17.03.2015, 10:10 bis 17.06.2015, 18:10 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Gastgewerbebetrieb i.S.d. § 13a Abs.2 des Tabakgesetzes, der über zwei baulich getrennte Gasträume - einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich - verfügt, die Verbindungstür (Glastüre) von Raucher- und Nichtraucherraum geschlossen war, so dass das Rauchverbot umgangen wurde und Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten drang. Darüber hinaus wurde im Hauptgastraum, der durch den Haupteingang des Lokales betreten wird, in dem sich der Schankbereich befindet und der über 21 Verabreichungsplätze verfügt, geraucht, da zum Zeitpunkt der Kontrollen mindestens eine Person in diesem Raum (= Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht hat, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet.„Sie haben als Inhaberin der Betriebsanlage mit Sitz in Wien, B.-Straße, wo Sie das Schank- und Gastgewerbe in der Betriebsform eines Espresso-Stüberls ausüben, zu verantworten, dass Sie von 17.03.2015, 10:10 bis 17.06.2015, 18:10 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Gastgewerbebetrieb i.S.d. Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, der über zwei baulich getrennte Gasträume - einen Raucher- und einen Nichtraucherbereich - verfügt, die Verbindungstür (Glastüre) von Raucher- und Nichtraucherraum geschlossen war, so dass das Rauchverbot umgangen wurde und Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten drang. Darüber hinaus wurde im Hauptgastraum, der durch den Haupteingang des Lokales betreten wird, in dem sich der Schankbereich befindet und der über 21 Verabreichungsplätze verfügt, geraucht, da zum Zeitpunkt der Kontrollen mindestens eine Person in diesem Raum (= Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht hat, obwohl sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit dort befindet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 in Verbindung mit §13c Abs.1 Z 3 und Abs.2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit §13c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden,
Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung.
Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es auch eine Kegelbahn gebe, die regelmäßig in betrieb sei und daher insgesamt jedenfalls ein größerer Nichtraucherbereich zur Verfügung stehe. Sie stehe im fortgeschrittenen Alter und sei technischer und juristischer Laie und habe im Vertrauen auf die behördliche Betriebsanlagengenehmigung das Lokal mit dieser Raumaufteilung geführt. Es sei nicht richtig, dass sie in durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebe, aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Lokals seien ihre Einkommensverhältnisse sehr ungünstig. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nunmehr im Ruhestand sei, eine Pension in der Höhe von 1.200,-- Euro beziehe und über kein Vermögen verfüge. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen: Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
F BGBl I Nr. 120/2008 mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurden gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen, an deren Einhaltung ein hohes öffentliches Interesse besteht im nicht nur geringfügigen Ausmaß verstoßen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als unbedeutend erachtet werden. Auch das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch der von der Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum konnte ein geringfügiges Verschulden an der Verwaltungsübertretung nicht indizieren. Ungeachtet ihres fortgeschrittenen Alters wäre es für die Beschwerdeführerin bei Aufwendung der bei der Weiterführung eines Gastronomiebetriebes erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen, sich durch entsprechende Erkundungen bei den zuständigen Behörden über die Rechtslage zu informieren. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt, vermögenslos ist und sie keine Sorgepflichten treffen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden, weil insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen war, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Ruhestand befindet und nicht mehr in der Gastronomie tätig ist, weshalb spezialpräventiven Aspekten der Strafbemessung nur mehr eine untergeordnete Rolle zukam. Aus denselben Erwägungen war auch unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.8183.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.