GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 13,60 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 13,60 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe am 29.04.2016 um 10.24 Uhr in Wien, K.-platz, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei. Die Bf habe dadurch § 99 Abs. 3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 8 Abs. 4 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 68,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe am 29.04.2016 um 10.24 Uhr in Wien, K.-platz, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges mit einem Rad auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt worden sei. Die Bf habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 68,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die von der Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 10,-- Euro bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Sie brachte vor, es habe sich im gegebenen Fall um ein laufendes Einfahrmanöver in das Haus K.-platz gehandelt. Dass das Öffnen des Haustors zum Einfahren in eine Einfahrt dazu gehöre, sei wohl nicht in Abrede zu stellen. Es könne daher auch nicht verboten sein, während die Toröffnung veranlasst und durchgeführt werde, das Fahrzeug bereits in die sich aus den örtlichen Platzgründen ergebende und daher notwendige „Einfahrposition“ zu bringen. Es sei auch nicht bekannt, dass die StVO vorschreibe, welches Zeitlimit für einen Einfahrvorgang einzuhalten sei. Es sei niemand behindert worden. Es sei weder üblich noch zumutbar, sich während der Zeit, welche zum Öffnen des Tores benötigt werde (in das Haus gehen, den Öffner holen und von innen das Tor öffnen), irgendwo einen Parkplatz zu suchen und erst dann, wenn das Tor offen sei, das Fahrzeug zu holen. Während dieses schildbürgerlichen Verhaltens wäre wohl Einschleichdieben Vorschub geleistet. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr W. S. als Vertreter der Bf teilnahm. Dieser legte zunächst ein Foto vor, auf welchem auch die Einfahrt zu sehen sei und ein Schreiben aus dem Jahr 2008. Die Lenkerin – so der Vertreter – müsse hineingehen und drinnen im Haus die Bedienung in der Wohnung holen. Die Bedienung liege beim dritten Fenster auf dem Foto. Dort sei eine kleine Wohnung mit 50m². Diese gehöre dem Sohn. Sie hätten aus dem Hof einen Anhänger geholt, der beladen gewesen sei zu caritativen Zwecken. Schließlich hielt er fest, dass die auf dem Foto zu sehende Abstellposition ein Teil des Reversiervorganges sei, der unbedingt notwendig sei. Die anwesende Partei verzichtete auf die Abgabe eines Schlusswortes und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach § 99 Abs. 3 StVO 1960 (idF
BGBl. I Nr. 39/2013) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (lit. a), wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt (und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist).Nach Paragraph 99, Absatz 3, StVO 1960 in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (Litera a,), wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt (und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist).
VO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nichtGemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.1990, Zl. 89/02/0108).
der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960 ist unter Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße zu verstehen. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich ausschließlich nach den äußeren Merkmalen, die für jedermann deutlich erkennbar sind vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.1990, Zl. 89/02/0108). Die Verantwortung der Bf geht in die Richtung, sie hätte die angelastete Tat nicht begangen, weil sie damals in die Einfahrt im Haus K.-platz einfahren habe wollen. Wie der Vertreter in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, muss die Lenkerin in das Haus (in eine kleine Wohnung) gehen, um dort die Bedienung für das Einfahrtstor zu holen. In der Beschwerde heißt es, dass sie eben Zeit benötigt habe, um in das Haus zu gehen, den Öffner zu holen und dann von innen das Tor zu öffnen. Es könne ihr jedoch nicht zugemutet werden, während dieser Zeit einen Parkplatz an anderer Stelle zu suchen. Wie bereits angeführt, ist die damalige Abstellposition des Fahrzeuges, wie auf den Fotos auf Seite 2 und 3 ersichtlich (also mit dem rechten Hinterrad zur Gänze auf dem Gehsteig) unbestritten. Es ist festzuhalten, dass die Auffassung der Bf, dass ein Abstellen wie im gegenständlichen Fall deshalb rechtens sei, weil dies schon ein Teil des Reversiervorganges (gemeint wohl: Einfahrvorgang) gewesen sei, der unbedingt notwendig gewesen sei, rechtlich verfehlt und unhaltbar ist. Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Abstellen eines Kraftfahrzeuges auch mit einem Rad auf dem Gehsteig verboten ist. Dass die Familie der Bf nur eine Fernbedienung (zur Öffnung des Haustores) hat und diese sich in der Wohnung im Haus befindet, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (so ist nicht zu erkennen, warum es der Bf nicht möglich gewesen hätte sein sollen, etwa noch eine weitere Fernbedienung zu kaufen, damit sie diese – bei Bedarf - schon im Fahrzeug hat). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Da es sich bei der Übertretung nach dieser Gesetzesstelle um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, wäre es der Bf oblegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf die keiner besonderen Aufmerksamkeit bedürfende Erkennbarkeit des hier in Rede stehenden Gehsteiges war davon auszugehen, dass der Bf als Inhaberin einer Lenkberechtigung die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 bei einer geprüften Kraftfahrzeuglenkerin nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 95/03/0157). Da es sich bei der Übertretung nach dieser Gesetzesstelle um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, wäre es der Bf oblegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Hinblick auf die keiner besonderen Aufmerksamkeit bedürfende Erkennbarkeit des hier in Rede stehenden Gehsteiges war davon auszugehen, dass der Bf als Inhaberin einer Lenkberechtigung die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 bei einer geprüften Kraftfahrzeuglenkerin nicht als unverschuldet angesehen werden vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 95/03/0157). Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem ungestörten Fußgängerverkehr geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden der Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten der Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf zur Tatzeit als mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben der Bf aus (verheiratet, Pensionistin, Einkommen von 1.700,-- Euro netto monatlich, Vermögen: ein Kraftfahrzeug, keine Sorgepflichten). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 726,-- Euro reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser ohnedies geringen Höhe erscheint ausreichend (aber auch erforderlich) zu sein, um die Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.036.11109.2016
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