RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlVGW-002/042/9229/2015; VGW-002/042/9234/2015; VGW-002/V/042/10668/2015; VGW-002/042/8772/2016 TextA) IM NAME
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 7) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 8) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 9) 5.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) €500,00 2) €500,00 3) €500,00 4) €500,00 5) €500,00 6) €500,00 7) €500,00 8) €500,00 9) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € --- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 49.500,00 Begründung Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ..., Finanzamt Wien …, vom 07.04.2015, sowie der Angaben von Herrn R. S. (Filialleiter des Wettlokales „Ca.“) in der Niederschrift vom 07.04.2015 als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 wurde durch Beobachtungen eines Spielers vom Organ Herrn Gr. festgestellt, dass das virtuelle Walzenspiel „Jack and the Beanstalk“, ausgewählt war, ein Mindesteinsatz von € 0,20 war möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10,00 ( + 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 500,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Im Hauptmenü waren verschiedene Spiele angeboten. Darunter waren Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack, usw., doch beim Großteil der angebotenen Spiele handelte es sich um virtuelle Walzenspiele. Der Spieleinsatz wurde mittels „Member Card“ und einem Account bei Ca. auf dem Gerät hergestellt. Laut Informationen sind Ein- und Auszahlungen auf oder von der „Member Card“ im Lokal möglich. Am Gerät 2 war beim beobachteten Spiel „Fruit Shop“, ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 130,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00). Am Gerät 3 war beim beobachteten Spiel „Spinata Grande“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 3,00 (+ 300 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 200,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 300,00 (+ 300 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00). Am Gerät 4 war beim beobachteten Spiel „Twin Spin“, ein Mindesteinsatz von € 0,25 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 10,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 125,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 500,00 (+ 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Am Gerät 5 war beim beobachteten Spiel „Wild Water“, ein Mindesteinsatz von € 0,20 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 1.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Am Gerät 6 war beim beobachteten Spiel „Secret of Horus“, ein Mindesteinsatz von € 0,10 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 200,00) +10.000,00 Münzen zu einen Münzwert von € 0,02) und es war ein Höchsteinsatz von € 40,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 5.000,00 (+ 10.000,00 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Am Gerät 7 war beim beobachteten Spiel „Blood Sucker“, ein Mindesteinsatz von € 0,01 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 75,00 plus 1000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01 und es war ein Höchsteinsatz von € 50,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, € 3.750,00 ( + 7500 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Am Gerät 8 war beim beobachteten Spiel „Secret of Stones“, ein Mindesteinsatz von € 0,01 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 12,50 (+ 1250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 125,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 625,00 (+ 1250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,50). Am Gerät 9 war beim beobachteten Spiel „Wild Rockets“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2,50 (+ 250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01 und es war ein Höchsteinsatz von € 100,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 125,00 (+ 250 Münzen zu einen Münzwert von € 0,05). In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 16.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Bei den beschlagnahmten Geräten handelt es sich weder um Glücksspielgeräte oder Eingriffsgegenstände iSd. GSpG, sondern um handelsübliche Personalcomputer. Außerdem sind die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen den gegenständlichen Sachverhalt zu beurteilen, da es eine gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 168 StGB darstellt. Die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern die einen Internetzugang ermöglichen greift in verfassungs- und europarechtlich gewährleistete Rechte (Meinungs- und Medienfreiheit) ein, da von der Finanzpolizei normale für den Internetzugang ermöglichende PC's vorläufig beschlagnahmt wurden.In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 16.06.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Bei den beschlagnahmten Geräten handelt es sich weder um Glücksspielgeräte oder Eingriffsgegenstände iSd. GSpG, sondern um handelsübliche Personalcomputer. Außerdem sind die Verwaltungsbehörden in keiner Weise berufen den gegenständlichen Sachverhalt zu beurteilen, da es eine gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB darstellt. Die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern die einen Internetzugang ermöglichen greift in verfassungs- und europarechtlich gewährleistete Rechte (Meinungs- und Medienfreiheit) ein, da von der Finanzpolizei normale für den Internetzugang ermöglichende PC's vorläufig beschlagnahmt wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mit einem Mindesteinsatz von € 0,01 bis € ,50 gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz (BGBl Nr.13/2014) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mit einem Mindesteinsatz von € 0,01 bis € ,50 gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Das Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr.13 aus 2014,) besagt, dass nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. Weiters gab Ihr Rechtsvertreter In der Stellungnahme der Rechtfertigung an, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG handelt sondern um „normale Personalcomputer". Laut Dokumentation der Finanzpolizei Team ... und der eigenen dienstlichen Wahrnehmung sowie der durchgeführten Testspielen samt der vorgelegten Fotodokumentation, besteht der Verdacht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Lokal, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Die erkennende Behörde ist daher berechtigt gem. § 53 Abs. 1 GSpG zur Beschlagnahme der betreffenden Eingriffsgegenstände und dass damit in die grundrechtlich verankerte Meinungs- und Medienfreiheit unzulässigerweise eingegriffen wurde, vermag die bescheiderlassende Behörde nicht zu erkennen. Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team ... und aufgrund der niederschriftlichen Angaben von Herrn R. S. besteht daher für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne der § 53 Abs. 1 GSpG darstellen, mit denen in das Gücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wirdWeiters gab Ihr Rechtsvertreter In der Stellungnahme der Rechtfertigung an, dass es sich bei den vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht um Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände iSd GSpG handelt sondern um „normale Personalcomputer". Laut Dokumentation der Finanzpolizei Team ... und der eigenen dienstlichen Wahrnehmung sowie der durchgeführten Testspielen samt der vorgelegten Fotodokumentation, besteht der Verdacht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in einem öffentlich zugänglichen Lokal, in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Die erkennende Behörde ist daher berechtigt gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zur Beschlagnahme der betreffenden Eingriffsgegenstände und dass damit in die grundrechtlich verankerte Meinungs- und Medienfreiheit unzulässigerweise eingegriffen wurde, vermag die bescheiderlassende Behörde nicht zu erkennen. Aufgrund der Anzeige der Finanzpolizei Team ... und aufgrund der niederschriftlichen Angaben von Herrn R. S. besteht daher für die erkennende Behörde der begründete Verdacht, dass die beschlagnahmten Gegenstände Eingriffsgegenstände im Sinne der Paragraph 53, Absatz eins, GSpG darstellen, mit denen in das Gücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit den aufgestellten Geräten bei welchem es sich in der Gesamtheit um Glücksspielgeräte bzw. Eingriffsgegenstände (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit den aufgestellten Geräten bei welchem es sich in der Gesamtheit um Glücksspielgeräte bzw. Eingriffsgegenstände (handelsübliche PCs' samt Zubehör) handelt, können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Die Firma C. Aktiengesellschaft bei welcher Sie die Funktion des Vorstandes haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 07.01.2015 bis 07.04.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma C. Aktiengesellschaft bei welcher Sie die Funktion des Vorstandes haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit von 07.01.2015 bis 07.04.2015 am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, M.-straße im Wettlokal „Ca.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. VGW-002/042/9229/2015 protokollierten Beschwerde vorgebracht. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 7.4.2015 ab 13.50 Uhr in dem in Wien, M.-straße, etablierten Wettlokal „Ca.“ durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden ist. Während dieser am 7.4.2015 im Lokal Ca. der Firma C. AG (nunmehr G. AG) in Wien, M.-straße, durchgeführten Kontrolle wurden von den Kontrollorganen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) im Lokal neun Glücksgewinnspielgeräte angetroffen, mit denen nach Ansicht der Kontrollorgane Ausspielungen getätigt werden konnten. Seitens der Kontrollorgane wurde festgestellt, dass bei diesen Geräten Spiele gespielt werden konnten. Bei diesen wurden für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt. Im Zuge der Kontrolle wurde der im Lokal aufhältige Mitarbeiter der C. AG, Herr S. R., aufgefordert, einen Testaccount zu öffnen. Dieser Aufforderung kam Herr R. aber nicht nach. Zeugenschaftlich einvernommen gab dieser zu Protokoll, dass dieser der Leiter der gegenständlichen Filiale der C. AG sei. Sein Chef heiße M.. Alle neun Geräte würden funktionieren und könne man auf allen Geräten dieselben Spiele spielen bzw. gleichermaßen im Internet surfen. Sportwetten werden im Lokal nicht angenommen. Walzenspiele, mit welchen Geldeinsätze getätigt werden können, könne ein Spieler mit den Geräten im Lokal dann spielen, wenn dieser auf der Homepage der C. AG namens ca….at angemeldet sei. Bei den neun im Lokal befindlichen Geräten handle es sich um Wettterminals. Wetten könne man unter Verwendung der member card, oder aber durch Einführung von Bargeld in der dafür vorgesehenen Einzugsvorrichtung eines jeden der Geräte vornehmen. Gewinne mit einem Walzenspiel werden auf Wunsch von einem im Lokal aufhältigen Mitarbeiter der C. AG ausgezahlt. Um ein Walzenspiel beginnen zu können, müsse zuvor Geld auf die member card aufgebucht werden. Geldaufbuchungen werden im Lokal durch Mitarbeiter der C. AG vorgenommen; diesfalls wird das Bargeld entgegengenommen und danach der Betrag auf die Karte aufgebucht. Auf dieser Karte werden alle abgeschlossenen Wetten und die Guthaben für die Walzenspiele abgespeichert. Da sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Kunde bzw. Spieler im Lokal aufgehalten hatte, wurde in weiterer Folge dieser beim Spielen beobachtet. Im Zuge dieser Beobachtungen wurde wahrgenommen, dass die ermöglichten Spiele, bei welchen es sich zumindest überwiegend um virtuelle Walzenspiele gehandelt hatte, an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden konnten. Nach Eingabe von Geld durch Abbuchung von Guthabensbeträgen vom Spielerkonto, dessen Kontonummer auf einer member card dokumentiert sind, welche nach Eingabe eines Codes möglich sei (mit der Codeeingabe werde auch die Darstellung des Spielguthabens am Bildschirm bewirkt), und der daraufhin vorgenommenen Auswahl eines Einsatzbetrages mittels einer Tastenbetätigung und der Auslösung des Spieles durch Betätigung der Starttaste wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ regelmäßig zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Bei den beobachteten Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war bei den Spielen vielmehr nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis habe bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abgehängt. Der Spieler hat daher bei diesen Spielen nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Start-Taste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Dieser beobachtete Spieler tätigte Ausspielungen an dem mit der Finanzamtsnummer 1 versehenen Glücksspielgerät. Dieser wurde (insbesondere) beim Spiel des virtuellen Walzenspiels „Jack and the Beanstalk“ beobachtet. Dieses Spiel konnte mit einem Mindesteinsatz von € 0,20,- gespielt werden. Aus dem abgerufenen Gewinnplan wurde festgestellt, dass bei diesem Mindesteinsatz ein maximaler Gewinn in der Höhe von EUR 10,-- in Aussicht gestellt worden war. Dieses Spiel konnte zudem mit einem Höchsteinsatz von € 100,- gespielt werden, wobei diesfalls als maximal erzielbarer Höchstgewinn der Betrag von von € 500,- ausgelobt wurde. Weiters waren auf diesem Gerät im Hauptmenü viele verschiedene Spiele angeboten worden, wie etwa Wetten auf Pferde- und Hunderennen, Casinospiele, wie z.B. Poker, Roulette, Black Jack. Beim Großteil der angebotenen Spiele hatte es ich um virtuelle Walzenspiele gehandelt. Weiters wurde festgestellt, dass der Spieleinsatz mittels einer „member card“ und einem Account bei Ca. auf das Gerät gesetzt bzw. ausgespielt werden konnte. Auch wurde in Erfahrung gebracht, dass Ein-und Auszahlungen auf oder von der „member card“ (bzw. dem auf der member-card angeführten Konto) im Lokal möglich waren. Beim mit der Finanzamtsnummer 2 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Fruit Shop“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,15 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 130,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 2000,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 3 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Spinata Grande“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 3,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 200,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 300,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 4 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Twin Spin“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,25 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 10,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 500,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 5 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Water“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,20 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 20,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 1000,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 6 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secrets of Horus“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,10 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 200,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 40,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 5000,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 7 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Blood Suckers“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 75,--. Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 50,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von € 3750,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 8 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Secret oft the Stones“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,01 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 12,
- Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 125,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 625,-- zu erzielen. Beim mit der Finanzamtsnummer 9 versehenen Glücksgewinnspielapparat wurde die Ausspielung des Spiels „Wild Rockets“ beobachtet. Dieses Spiel konnte zu einem Mindesteinsatz von € 0,50 gespielt werden. Bei diesem Einsatz betrug der in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn € 2,
- Bei dem maximal möglichen Höchsteinsatz von € 100,-- war es möglich, einen Höchstgewinn von Höchstgewinn von € 125,-- zu erzielen. Der Anzeige wurde zudem ein „Besuchsprotokoll“ der X. Ges.m.b.H. vom 5.2.2015 beigeschlossen, aus welchem hervor geht, dass an diesem Tag im gegenständlichen Lokal um 19.00 Uhr drei Glücksspiel-Terminals im Hauptlokal und zwei Glücksspiel-Terminals in einer Koje angetroffen worden waren. Mit diesen Geräten seien entgeltliche Glücksspiele zu einem möglichen Maximaleinsatz pro Spiel in der Höhe von EUR 250,-- spielbar gewesen. Vom Dedektiv sei auf einem der Geräte das Glücksspiel „Jack Hammer 2“, bei welchem es sich um ein Walzenspiel gehandelt habe, gespielt worden, wobei bei diesem Spiel der mögliche Höchsteinsatz EUR 250,-- betragen habe. Der Spieleinsatz sei vermittels einer „member card“ geleistet worden. Der Testspieler habe den Betrag von EUR 30,-- verloren. Dieses Testspiel wurde durch Fotos dokumentiert.Der Anzeige wurde zudem ein „Besuchsprotokoll“ der römisch zehn. Ges.m.b.H. vom 5.2.2015 beigeschlossen, aus welchem hervor geht, dass an diesem Tag im gegenständlichen Lokal um 19.00 Uhr drei Glücksspiel-Terminals im Hauptlokal und zwei Glücksspiel-Terminals in einer Koje angetroffen worden waren. Mit diesen Geräten seien entgeltliche Glücksspiele zu einem möglichen Maximaleinsatz pro Spiel in der Höhe von EUR 250,-- spielbar gewesen. Vom Dedektiv sei auf einem der Geräte das Glücksspiel „Jack Hammer 2“, bei welchem es sich um ein Walzenspiel gehandelt habe, gespielt worden, wobei bei diesem Spiel der mögliche Höchsteinsatz EUR 250,-- betragen habe. Der Spieleinsatz sei vermittels einer „member card“ geleistet worden. Der Testspieler habe den Betrag von EUR 30,-- verloren. Dieses Testspiel wurde durch Fotos dokumentiert. Weiters geht aus dem Akt hervor, dass am 7.4.2015 die Prokuristin der C. AG, Frau W. U., telefonisch mitgeteilt hatte, dass die C. AG die Eigentümerin der gegenständlichen neun Glücksgewinnspielgeräte sei und diese Gesellschaft auch die Veranstalterin der mit diesen Geräten durchgeführten Ausspielungen sei. Die Homepage ca.at werde von der Ca. Malta betrieben. Seitens der belangten Behörde wurde durch Beischaffung eines Firmenbuchauszugs der C. AG am 13.4.2015 erhoben, dass Herr J. M. seit dem 5.7.2006 der alleinige Vorstand der C. AG ist. Als Alleingesellschafterin der C. AG scheint die Sp. Ges.m.b.H. auf. Weiters wurde seitens der Finanzpolizei ermittelt, dass das oa Gewerbelokal „Ca.“ von der G. AG (damals: C. AG) betrieben wird (wurde). Deren alleiniger Vorstand war zum Kontrollzeitpunkt Herr J. M.. Bei Zugrundelegung der Ermittlungen der Finanzpolizei war Herr J. M. bis zum 26.5.2015 acht Mal (Kontrollzeitpunkte: 28.3.2012, 22.6.2012, 27.1.2015, 2.2.2015, 7.4.2015 und 12.5.2015,) wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Anzeige gebracht worden, wobei diesen Anzeigen Kontrollorte in St., Gm. und Wien zugrunde lagen.Bei Zugrundelegung der Ermittlungen der Finanzpolizei war Herr J. M. bis zum 26.5.2015 acht Mal (Kontrollzeitpunkte: 28.3.2012, 22.6.2012, 27.1.2015, 2.2.2015, 7.4.2015 und 12.5.2015,) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Anzeige gebracht worden, wobei diesen Anzeigen Kontrollorte in St., Gm. und Wien zugrunde lagen. In der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 8.10.2015 wurde unter anderem vorgebracht wie folgt: „Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: „sind ganz normale Personalcomputer“), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert.„Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: „sind ganz normale Personalcomputer“), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert. Die Frage, ob gegenständlich ein PC zur Visualisierung der verbotenen Ausspielungen am Bildschirm benutzt wurde, muss - abgesehen davon, dass sich diese Frage nach den Bestimmungen des GSpG gar nicht stellen kann - schon deshalb ohne beurteilungsrelevante Bedeutung bleiben, weil auch bei herkömmlichen Glücksspielautomaten - dem Stand der Technik entsprechend - die damit ermöglichten virtuellen Walzenspiele durch „normale" PCs visualisiert werden. Im vorliegende Fall wurde ein Spieler beobachtet, der auf dem im Zuge der Kontrolle mit FA Nr. 1 gekennzeichneten Eingriffsgegenstand virtuelle Walzenspiele gegen Einsatzleistung durchgeführt hat, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt gewesen waren. Die Einsätze für dieses Glücksspiel wurden - zweifelsfrei, nämlich vom Spieler bestätigt - von jenem Spielguthaben abgebucht, welches der Spieler von einem Angestellten des Lokales auf das gleichzeitig mit der Ausstellung der „Member-Card", quasi im Hintergrund, nämlich beim Glücksspielveranstalter der die Karte ausstellte, eröffnete Konto als Spielguthaben hatte aufbuchen lassen. Der Betrag stand dem Spieler aufgrund der Eingabe seiner Kartennummer im Wege der Tatstatur zum PC als Spielguthaben zur Verfügung, von dem die gewählten Einsätze pro Spiel, jeweils mit Auslösung des virtuellen Walzenlaufes, abgebucht wurden. Allenfalls beim virtuellen Walzenspiel erzielte Gewinne wären, bzw. wurden, nach seinen Angaben, dem Spieler gutgeschrieben, sodass er das um die Spieleinsätze verringerte und um die erzielten Spielgewinne vermehrte Spielguthaben, nach Abschluss seiner Glücksspielaktivitäten, vom Angestellten des Lokales in Form von Bargeld ausgefolgt erhalten hat. Über Ersuchen der Finanzpolizei hat der Spieler auf den übrigen Eingriffsgegenständen bereitwillig (arg.: „das geht bei allen Geräten im Lokal") den am Geräte FA Nr. 1 beobachteten Vorgang zum Aufrufen der bloß aufgrund der Eingabe seiner Karten-Nummer zugänglichen Glücksspielseite wiederholt sowie jeweils ein virtuelles Walzenspiel als Testspiel zu Dokumentationszwecken vorgeführt. Die Tatsache, dass jene, die Glücksspiele unter Verwendung von echtem Geld ermöglichende Internetseite nur aufgrund von Daten zugänglich gemacht wurde, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb der „Member-Card" zur Verfügung gestellt worden waren, setzt - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen - zwingend einen Veranstalter voraus, der Einnahmen aus diesem Angebot erwartet. Der Glücksspielveranstalter hat also durch das vorliegende, von den Kontrollorganen dokumentierte Glücksspielangebot, selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Der Glücksspielveranstalter ist somit als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG zu betrachten.Der Glücksspielveranstalter hat also durch das vorliegende, von den Kontrollorganen dokumentierte Glücksspielangebot, selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Der Glücksspielveranstalter ist somit als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417). Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge. Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet worden.Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet worden. Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte. Die verfahrensgegenständlichen „Personalcomputer", mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren und zu beschlagnahmen.Die verfahrensgegenständlichen „Personalcomputer", mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren und zu beschlagnahmen. (…) Nachdem die „Member-Card", mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet hat.Nachdem die „Member-Card", mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet hat. Die C. AG hat nämlich, aufgrund der Kundenbindung durch das mit der „Member-Card" zwingend angelegte Konto, die Erzielung von Einnahmen durch die bloß auf die Angebote des Kartenausstellers beschränkte Verwendungsmöglichkeit der Karte, somit durch die auf die Angebote der C. AG eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des Kontos, erwartet. Die C. AG hat somit zweifelsfrei verbotene Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG angeboten und veranstaltet.Die C. AG hat somit zweifelsfrei verbotene Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet. Die Behauptung, „...die Darstellung, dass es hierzu einer member card bedarf, ist unrichtig..." wurde durch die von der Finanzpolizei an jedem gegenständlichen Eingriffsgegenstand dokumentierte, unschwer nachvollziehbare Darstellung des Zugangs und der Testspiele durch den Spieler schlicht widerlegt. Die Glücksspielseite, auf der die konkreten, strafantragsgegenständlichen virtuellen Walzenspiele angeboten wurden, konnte ausschließlich mit den Daten der „Member-Card" aufgerufen werden. Mit dem Registrierungsvorgang im Zuge der Kartenausstellung wurde offenkundig ein ausschließlich dem Karteninhaber zugeordnetes Konto eröffnet. Die „Member-Card" hat somit keine Geldspeicherfunktion, sondern vielmehr bloß eine Schlüssel- Funktion. Mit ihren, über die Tastatur in die Geräteelektronik eingegebenen Daten wurde das Konto zugänglich gemacht, sodass Einsätze vom Guthaben abgebucht und Gewinne wieder aufgebucht sowie Auszahlungen in Form von Bargeld durchgeführt werden konnten. Glücksspielseiten, welche ohne Verwendung der Karten-Daten aufgerufen worden waren, konnte aus diesem Grund gerade nicht zur Durchführung von virtuellen Walzenspielen benutzt werden. Die zu erbringenden Einsätze pro Spiel konnten nämlich gerade nicht vom Spielguthaben des Spielers geleistet werden, weshalb diese Glücksspiele auch nicht durchgeführt werden konnten. Ohne Verwendung der Karten-Daten, bzw. ohne ein weiteres Konto bei einem anderen Glücksspielveranstalter zu eröffnen, waren an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen allenfalls bloß Glücksspiele mit fiktivem Geld durchführbar gewesen, also bloß Animationsspiele. Aufgrund des im Zuge der Kontrolle festgestellten, zweifelsfrei nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen Karten-Daten und den bestimmten, damit konkret eröffneten Internet-Zugangsmöglichkeiten - nur mit der Karten-Nummer waren nämlich die verfahrensgegenständlich angezeigten, als Testspiele dokumentierten, virtuellen Walzenspiele aufrufbar und mit echtem Geld durchführbar gewesen - ergibt sich schlüssig, dass damit gerade nicht ein jedermann zugängliches Glücksspielportal eröffnet wurde, wie, zum Beispiel, an öffentlichen Internetterminals „...bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei McDonalds...". Nachdem bei Verwendung der Karten-Daten ausschließlich jeweils ein bestimmtes Konto zu aktivieren war, welches zweifelsfrei nicht bei einer Bank, sondern vielmehr bei einem Glücksspielveranstalter angelegt worden war, welcher - naturgemäß - den Vorgang bloß in der Absicht ermöglicht hat, Einnahmen aus der Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu erwirtschaften, konnten über dieses Konto keinesfalls auch Transaktionen im Zusammenhang mit allenfalls auf Glücksspielseiten anderer Glücksspielveranstalter möglichen Glücksspielen zugelassen werden. Das verfahrensgegenständliche Konto war vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit Glücksspielen zahlungswirksam, welche auf der gegenständlich beobachteten und dokumentierten Internet-Seite angeboten worden waren. Die diesbezüglichen Vorbringen sowie die Ausführungen zur Eigenschaft der Geräte, gehen somit insgesamt ins Leere. Mit der Behauptung, es „...sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei [...] sonstiger Verbindung zu irgendeinem Glücksspielanbieter...", widerspricht der Beschwerdeführer klar seiner eigenen Darstellung, wonach „...erst über Aufforderung [,..]ein [...] Kunde vor Ort aufgefordert [...worden wäre...] bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen...". Dieser eigenen Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer jedoch erneut mit der Behauptung, „...tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlungen und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können...". Wie sollte dann der Kunde „...bei einem Glücksspielanbieter Spiele..." gespielt haben?! Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben. Die Behauptung, es wäre „...lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird..." angeboten worden, steht klar im Widerspruch zur Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen 9 Eingriffsgegenstände nicht im - dafür ausreichend Platz bietenden - Wettlokal, sondern vielmehr Paarweise in engen Zellen betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, in denen aber die im Wettlokal bezüglich der zu bewertenden Ereignisse gebotenen Informationen gerade nicht angeboten worden waren. Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben. Schließlich widerspricht der Beschwerdeführer auch dieser Darstellung mit der Feststellung, „...dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genauso wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen wo der Zugang zum Internet mittels PCs [...] ermöglicht wird...". Demnach war also - entgegen der ersten zitierten Behauptung des Beschwerdeführers - mit den „...ganz normalen Personalcomputern..." offenkundig doch eine Verbindung zu Glücksspielanbietern ermöglicht worden. Die Ausführungen müssen somit jedenfalls unbeachtlich bleiben. Entgegen derr Annahme, wird der Beschwerdeführerin keinesfalls „...die gezielte Vorgangsweise der Finanzkontrolleure..." zugerechnet, sondern vielmehr die bereits durch Spielerbeobachtung festgestellte Tatsache, dass mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden waren, bei denen die Spieleinsätze von einem beim Beschuldigten eingerichteten Konto abgezogen wurden, auf welches die in Aussicht gestellten, allenfalls erzielten Gewinne gutgeschrieben wurden. Ferner wird der bfin die Tatsache zugerechnet, dass von diesem Konto lediglich jene Glücksspiele dotiert werden konnten, welche über die Eingabe der Nummer der mit der Kontoeröffnung ausgestellten „Member-Card" ermöglicht wurden, somit dem Beschuldigten als Veranstalter zuzurechnen sind. (…) Die Tatsache, „...dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos [...] von der Einschreiterin [...auch...] Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand...", dass auch die auf dieses Kundenkonto eingehenden Spielgewinne von der Einschreiterin ausgezahlt werden, weshalb sie als Glücksspielveranstalterin zu qualifizieren ist. Die Angestellten können nämlich nicht zwischen Wett- und Spielgewinnen unterscheiden, welche auf das Konto gutgebucht wurden. Nach den Angabe des Beschuldigten können „...die Mitarbeiter von Ca. [...] durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer [bloß] das jeweilige Guthaben des Kunden...” erkennen; „...hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden...". Die Mitarbeiter zahlen somit stets das jeweils am Konto vorhandene Spielguthaben aus, welches sich aus dem jeweiligen Vorlagebetrag abzüglich der Spieleinsätze oder Wetteinsätze und zuzüglich der Spielgewinne oder Wettgewinne errechnet. Gerade deshalb war der Beschwerdeführer als Veranstalter der gegenständlich festgestellten verbotenen Ausspielungen zu qualifizieren gewesen. Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben. Mit der Ansicht, „...im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate [...] beschlagnahmt werden..", verkennt der Beschwerdeführer schlicht, dass bloß sonstige Eingriffsgegenstände beschlagnahmt wurden, mit denen nachweislich verbotene Ausspielungen ermöglicht wurden. Die sonstigen Geräteeigenschaft oder Nutzungsmöglichkeiten stellen - nach den Bestimmungen des GSpG - jedenfalls keine beurteilungsrelevanten Kriterien dar. Abgesehen davon, ist die Beschlagnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Ausführungen müssen somit unbeachtlich bleiben. Zu 2.: Die Feststellung, „...wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar...” geht schon deshalb ins Leere, weil das Guthaben auf dem mit der Ausstellung der „Member-Card" eröffneten Konto nur für bestimmte Glücksspiele eingesetzt werden konnte, nämlich jene Glücksspiele, welche durch Eingabe der Kartendaten ermöglicht wurden. (…)“ Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug zur G. AG (zum Kontrollzeitpunkt: C. AG) geht hervor, dass deren Firmensitz in Ge. bei Wien liegt. Deren Alleinaktionärin ist die „Sp. Ges.m.b.H.“. Seit dem 26.11.2010 ist Herr J. M. deren Alleinvorstand. In Beantwortung einer Anfrage des erkennenden Gerichts teilte die Magistratsabteilung 6 mit Schriftsatz vom 15.10.2015 mit, dass seitens der C. AG am Standort Wien, M.-straße, bislang keine Vergnügungssteueranmeldung abgegeben worden ist. Auf Anfrage des erkennenden Gerichts wurde zudem von der Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom 21.9.2016 mitgeteilt, dass der C. AG für den Standort Wien, M.-straße, bislang keine Genehmigung nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz erteilt worden ist. Für dieses Lokal sind bislang fünf Genehmigungen nach dem Wr. VeranstaltungsG, jeweils zum Betrieb von Münzgewinnspielautomaten, erteilt worden, nämlich mit Bescheid vom 5.8.2009 an die Ca., Ca. A. Ges.m.b.H., mit Bescheid vom 6.8.2009 an Frau W. U., mit Bescheid vom 26.11.2009 an Herrn Mi. Wo., mit Bescheid vom 5.8.2009 an Herrn Ro. Ma. und mit Bescheid vom 5.8.2009 an die Sp. Ges.m.b.H.. Mit Schriftsatz vom 2.2.2016 richtete das erkennende Gericht nachfolgende Fragen an die Beschwerdeführer: „
- Verfügt die C. AG über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die C. AG in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die C. AG in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die C. AG in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der C. AG 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der C. AG befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die C. AG an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 4) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 6) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 7) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 8) Dienstverträge aller Beschäftigten der C. AG, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 10) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 11) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ In Beantwortung dieser Fragen wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 8.3.2016 mitgeteilt, dass die die C. AG (nunmehr: G. AG“ sich in Niederösterreich, Oberösterreich und dem Burgenland erfolglos um die Erteilung von Ausspielbewilligungen bemüht habe. Im Übrigen wurde ausführlich der Stadtpunkt der EU-Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dargelegt. Mit Schriftsatz vom 7.6.2016 führten die Beschwerdeführer aus wie folgt: „
- Fragenbeantwortung Hinsichtlich der Ca. (Malta) Ltd. halten die Beschwerdeführer fest: Die Ca. (Malta) Ltd. verfügt über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „CLASS I REMOTE GAMING LICENCE“ vom 19.09.2013, die auf 5 Jahre erteilt wurde. Sämtliche auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. (www.ca.com) befindlichen Spiele sind von dieser Bewilligung gedeckt. Wie sich auch aus dem beigelegten Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority ergibt (vgl. auch www.mga.org.mt/support/frequently-asked-questions/), stellt die CLASS I REMOTE GAMING LICENCE eine Lizenz für Glücksspiel im Wege der Fernkommunikation dar. Erfasst sind etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien. Die Ca. (Malta) Ltd. hat aber auch eine maltesische Wettbewilligung („CLASS II REMOTE GAMING LICENCE“) die erst im Jahr 2016 für weitere 5 Jahre erneuert wurde („renewal“).Die Ca. (Malta) Ltd. verfügt über eine maltesische Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE“ vom 19.09.2013, die auf 5 Jahre erteilt wurde. Sämtliche auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. (www.ca.com) befindlichen Spiele sind von dieser Bewilligung gedeckt. Wie sich auch aus dem beigelegten Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority ergibt vergleiche auch www.mga.org.mt/support/frequently-asked-questions/), stellt die CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE eine Lizenz für Glücksspiel im Wege der Fernkommunikation dar. Erfasst sind etwa Online-Casinospiele und elektronische Lotterien. Die Ca. (Malta) Ltd. hat aber auch eine maltesische Wettbewilligung („CLASS römisch zwei REMOTE GAMING LICENCE“) die erst im Jahr 2016 für weitere 5 Jahre erneuert wurde („renewal“). Die Lizenzen der Ca. (Malta) Ltd. können nicht zuletzt auf der Internetseite der Malta Gaming Authority - auf welcher alle lizensierten Anbieter aufscheinen - unter dem Link: https://www.authorisation.mqa.orq.mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4 abgerufen werden. Beweis: CLASS I REMOTE GAMING LICENCE; CLASS II REMOTE GAMING LICENCE; Ausdruck von der Seite der Malta Gaming Authority, Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority.Beweis: CLASS römisch eins REMOTE GAMING LICENCE; CLASS römisch zwei REMOTE GAMING LICENCE; Ausdruck von der Seite der Malta Gaming Authority, Ausdruck der FAQs der Malta Gaming Authority. Die Ca. (Malta) Ltd. bietet Glücksspiele über das Internet an. Dabei zielt sie aber nicht auf den österreichischen Markt ab, weil dies verboten wäre. Sie bietet also keine Glücksspiele „zur Teilnahme vom Inland aus" an. Auch das Angebot von Glücksspiel über das Internet - wofür die Ca. (Malta) Ltd. eine Konzession hat - wird nämlich nur dann zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, wenn die Ausspielungen speziell auf den österreichischen Markt abzielen (zum Beispiel wenn es sich um österreichische Internetadressen handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 § 52 Rz 23).Die Ca. (Malta) Ltd. bietet Glücksspiele über das Internet an. Dabei zielt sie aber nicht auf den österreichischen Markt ab, weil dies verboten wäre. Sie bietet also keine Glücksspiele „zur Teilnahme vom Inland aus" an. Auch das Angebot von Glücksspiel über das Internet - wofür die Ca. (Malta) Ltd. eine Konzession hat - wird nämlich nur dann zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, wenn die Ausspielungen speziell auf den österreichischen Markt abzielen (zum Beispiel wenn es sich um österreichische Internetadressen handelt oder auf der Webseite eine österreichische Supporttelefonnummer vorhanden ist; Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich2 Paragraph 52, Rz 23). Beweis: wie oben. Auf der von der Ca. (Malta) Ltd. betriebenen Seite www.ca.at, welche nach dem Ausgeführten auf den österreichischen Markt abzielt, sind keinerlei Glücksspiele abrufbar. Diese Seite dient allein dem Abschluss von erlaubten Wetten. Betreiberin der Internetseite www.ca.com ist die Ca. (Malta) Limited. Diesbezüglich wird auf das Impressum der Seite verwiesen. Ein Ausdruck des Impressums wird gleichzeitig mit gegenständlichem Schriftsatz vorgelegt. Im Übrigen wird erneut auf die Seite der Malta Gaming Authority verwiesen (https://www.authorisa tion.mqa.org. mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4), auf der die von der Ca. (Malta) Ltd. mit Konzession betriebenen Seiten aufgeführt sind. Die Ca. (Malta) Ltd. betätigt sich nicht in der Veranstaltung von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer entsprechenden Bewilligung gedeckt wären. 2.Zusammenfassung des Sachverhalts Nicht durch die Beschwerdeführer, sondern von der Ca. (Malta) Ltd werden bei Eröffnung eines Kundenkontos „member cards“ ausgestellt. Die Einrichtung eines Kundenkontos muss zuvor von einem Kunden beantragt werden. Dadurch erfolgt auch eine Identitätsbestimmung des Kunden im Hinblick auf ein bestimmtes Konto. Der Antrag auf Einrichtung eines Kontos kann im Internet auf der Seite der Ca. (Malta) Ltd. gestellt werden. Mit der Einrichtung eines Kundenkontos bekommt der Kunde eine „member card“ und wird eine Kundennummer angelegt. Auf das Kundenkonto bei der Ca. (Malta) Ltd. kann der Kunde Geldbeträge einzahlen und können Geldbeträge auch wieder abgehoben werden. Weder für das Einzahlen noch das Ausbezahlen von Geldbeträgen bedarf es der „member card“, sondern lediglich der Kundennummer. Der Kunde kann unter Bekanntgabe der Kundennummer die Auszahlung eines Geldbetrags verlangen. Diesfalls wird dem Kunden auf die Handynummer, welcher der Kunde der Ca. (Malta) Ltd. bei Einrichtung des Kundenkontos bekannt gegeben hat, ein für die Auszahlung bekanntzugebender Code gesendet. Der Vorteil der „member card“ besteht in erster Linie darin, dass die Kundennummer darauf dokumentiert ist und diese auf Wettterminals bequem eingescannt werden kann. Es gibt drei „Ca.-Seiten“ die von der Ca. (Malta) Ltd. betrieben werden, nämlich: www.ca.at.www.ca.de und www.ca.com. Auf den ersten beiden Seiten können keinerlei Glücksspiele gegen Geldeinsatz oder geldwerten Einsatz durchgeführt werden. Diese Seiten dienen alleinig dem Abschluss von Wetten. Auf der Seite www.ca.com können sowohl Wetten als auch Glücksspiele gespielt werden. Die Ca. (Malta) Ltd. hat eine Konzession für das Angebot von Glücksspielen im Internet (https://www.authorisation. mqa.org. mt/verification.aspx?lanq=en&companv=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4). Auf die angeführten Seiten kann von jedem Computer mit Internetanschluss zugegriffen werden. Die Beschwerdeführer stellen in ihrem Lokal lediglich handelsübliche Personalcomputer zur Verfügung, mit welchen auf den gesamten Inhalt des Internets zugegriffen werden kann. An den Personalcomputern findet man keine vorinstallierten Masken oder Links, die den Zugriff auf eine Glücksspielseite erleichtern würden. Die Beschwerdeführer erzielen auch keinerlei Einnahmen aus den allenfalls in ihrem Lokal von Kunden aufgerufenen Glücksspielen. Die Personalcomputer dienen vielmehr dem Abschluss von Wetten und der Information der Kunden über Wettangebote und Quoten. Die Zweitbeschwerdeführerin bekommt aufgrund eines Franchisevertrags mit der Ca. (Malta) Ltd. Provisionen für die Vermittlung von Wetten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mehrere Bewilligungen für die Wettvermittlung. Die Ca. (Malta) Ltd. hat neben einer Glücksspielbewilligung insbesondere eine maltesische Wettbewilligung (https://www.authorisation.mqa.orq.mt/verification.aspx?lanq=en&company=cf9deaf5-c72b- 49ed-baf8-273dd6daf0d4). Zum Beweis des oben stehenden Vorbringens, insbesondere aber zum Beweis dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Einnahmen aus Glücksverträgen oder der Vermittlung von Glücksverträgen lukriert, wird die Einvernahme der Prokuristin der Zweitbeschwerdeführerin, Frau W. U., p.A. Ge. bei Wien, beantragt.
- Jedenfalls unrichtiger Tatvorwurf Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben. Der Vorwurf die Beschwerdeführer hätten Spielverträge auf eigene Rechnung und Risiko abgeschlossen ist jedenfalls unrichtig. Wie oben bereits dargetan wurde, ist es nämlich die Ca. (Malta) Ltd. die allenfalls Spielverträge mit Kunden abschließt. Schon aus diesem Grund wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen sein.Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben. Der Vorwurf die Beschwerdeführer hätten Spielverträge auf eigene Rechnung und Risiko abgeschlossen ist jedenfalls unrichtig. Wie oben bereits dargetan wurde, ist es nämlich die Ca. (Malta) Ltd. die allenfalls Spielverträge mit Kunden abschließt. Schon aus diesem Grund wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen sein.
- Ergänzendes zur Unionsrechtswidrigkeit Jüngste Entwicklungen haben eindeutig gezeigt, dass das bestehende Konzessionssystem nicht der Kriminalitätsbekämpfung oder Spielsuchtvorbeugung dient, sondern, dass politische und wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen: Der Freispruch gegen Peter W***** wurde vom OGH aufgehoben (OGH 12 Os 88/15f). Peter W***** wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, sich an der Untreuehandlung des Leo W***** im Zusammenhang mit der Beibehaltung des Glücksspielmonopols beteiligt zu haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Ö***** GmbH nämlich der B*****- eigenen Werbeagentur O***** Geld für die Erhaltung des Glücksspielmonopols, dessen Aufweichung bevorstand, bezahlt. • SPÖ-Landesrätin Christa Kranzl soll vor Gericht angegeben haben, der ehemalige „Novomatic-Chef“ Franz Wohlfahrt (dem von Peter Pilz auch vorgeworfen wurde, Peter Hochegger und Walter Meischberger für Lobbyingarbeit rund um die Aufweichung des Glücksspielmonopols bezahlt zu haben) hätte ihr Vorteile in Aussicht gestellt, wenn der in ihrer Abwesenheit erlassene Konzessionsbescheid nicht aufgehoben werde (Online-Standard vom 23.05.2016, Novomatic: Ungereimtheiten um Automatenbescheid). • Der Rechnungshof konstatierte hinsichtlich der Vergabe von Glücksspielbewilligungen kaum nachvollziehbare Bewertungskriterien, Mängel in der Transparenz der Entscheidungsgründe und nur minimale Unterschiede in der erreichten Punktzahl, die zum Zuschlag führt (Online-Wiener Zeitung vom Glücksspiel: Rechnungshof rügt intransparente Vergabe). • Das Land Niederösterreich erteilte der A. AG in Niederösterreich rechtswidrig eine Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen (VwGH 11.05.2016, 2013/02/0094). Den Beschwerdeführern liegt ein Protokoll der Verhandlung vom 31.03.2016 im Verfahren A. AG gegen G. AG vor. In dieser Verhandlung gaben der angeführte Zeuge MMag. Dr. K. folgendes zu Protokoll: • Die Glücksspielnovelle 2008 und 2010 hat sowohl Verbesserungen, als auch Verschlechterungen beim Spielerschutz gebracht. • Der Online-Bereich und Wettbereich wurden von den Novellen nicht behandelt. • Es gibt durch das Automatenverbot eine Zunahme der Zahl der Spielsüchtigen, weil diejenigen die schon spielsüchtig sind in andere Bereiche abwandern und immer neue Spielsüchtige hinzukommen. • Wetten weisen ein hohes Suchtpotential auf. Bei Livewetten handelt es sich um ein reines Glücksspiel. • Der Zeuge N. gab wie folgt an: • Die Maßnahmen der Novelle 2010 waren grundsätzlich gut, der Kontext vernichtet jedoch diese Maßnahmen. • Es gibt eine Zunahme von illegalem Glücksspiel. • Es gibt eine Verlagerung der Spielsucht in den Online- und Sportwettenbereich. • Die Novelle 2010 hat die Spielsucht nicht verringert; im Gegenteil hat es eine Zunahme von Spielsucht gegeben. Gerade im Online- und Sportwettenbereich gibt es einen Anstieg von Problemspielern. • Die Werbung der Casinos Austria AG entspricht keinesfalls den Vorgaben des Spielerschutzes und verstößt „gegen jeglichen Geschmack“. • Die Werbung für Lotterieprodukte hat speziell auf Jugendliche einen schlechten Einfluss. • Ein Test im Jahr 2013 oder 2014 hat ergeben, dass 36% aller Trafikanten 12- und 13-jährigen Jugendlichen Lottoscheine verkaufen. • Im Online-Bereich gibt es weder Spielerschutz noch Jugendschutz. Beweis: Protokoll vom 31.03.2016 (A. AG gegen G. AG). Zum Beweis für das obige Vorbringen, sowie insbesondere dafür, dass die Spielsucht in den letzten Jahren sogar zugenommen hat, wird hiermit die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn MMag. Dr. K., p.A. Wien, Herrn Ass.- Prof. Dr. B., p.A. Wien, Herrn N., p.A. Salzburg und Herrn KA., p.A. Wien beantragt. Bei MMag. Dr. K. handelt es sich um einen renommierten Suchtexperten, der ebenfalls Psychotherapeut (Verhaltenstherapie), klinischer Psychologe und Kommunikationswissenschaftler ist. Herr Ass.- Prof. Dr. B. ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Wien, weiters Leiter der psychosomatischen Station und dort in der stationären Behandlung von Patienten tätig, die an Spielsucht leiden. Ebenfalls ist er ärztlicher Leiter und Präsident der Spielsuchthilfe in Wien, der größten ambulanten und spezifischen Behandlungseinrichtung für Spielsucht in Österreich. Herr N. ist Geschäftsführer des Instituts für Glücksspiel & Abhängigkeit. Im neuen „Branchenradar“ zum Glücksspiel- und Sportwettenmarkt von Kreutzer Fischer & Partner werden folgende Studienergebnisse präsentiert: • Der Glücksspiel & Sportwettenmarkt wuchs im Jahr 2015 um mehr als 3%. Zuwächse gab es vor allem bei den Spielbanken, im Online-Gaming und bei Sportwetten. Rückgänge sind bei den Lotterien und beim (konzessionierten) Automatenglücksspiel zu verzeichnen. • Der Bruttospielertrag wuchs um 3,2% auf 1.551 Millionen Euro. • Das Geschäft wuchs besonders in Spielsegmenten mit großzügigeren beziehungsweise überhaupt nicht vorhandenen Einsatzlimits. • Durch das „Automatenverbot“ in Wien profitierten die Standorte Wien und Baden in exorbitantem Ausmaß. Das Abwandern der Spieler zu den Casinos beschwerte diesen einen im Vergleich zum Jahr 2014 um ein Viertel (+26%) höheren Bruttospielertrag. • Auch der Sportwettenmarkt expandierte ungebremst. Die Nettoerlöse der Sportwettenanbieter stiegen um 19,5% im Vergleich zum Vorjahr. Die Sportwetten stellen für die Spieler ein Substitut für die verbotenen Glücksspielautomaten dar. • Das Online-Gaming boomt. Dort stiegen die Bruttospielerträge um 15% gegenüber dem Vorjahr. • Im Zuge des Automatenverbots kamen rund 600 Glücksspielautomaten ohne Bewilligung neu auf den Markt. • Der Bruttospielertrag aus nicht konzessioniertem Glücksspiel wuchs um 60%. • Der Studienautor Andreas Kreutzer über die letzten Glücksspielreformen: „Eine geglückte Reform liefert wohl andere Ergebnisse“. Beweis: Auszug Branchenradar von Kreutzer Fischer & Partner. Die österreichischen Glücksspielkonzessionäre (allen voran die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH) werben aktiv um neue Kundenfelder, wie zum Beispiel Frauen oder Studenten. Exemplarisch kann diesbezüglich auf den vorgelegten Artikel „Kein Gratis-Eintritt für Damen mehr“ verwiesen werden. Aus diesem Artikel geht hervor, dass die Gleichstellungskommission nach einer Überprüfung im August des letzten Jahres zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Casinos Austria AG mit ihrer Werbung speziell Frauen als Zielgruppe ansprechen möchte. Dies aufgrund der geringeren Teilnahme von Frauen an Glücksspielen. Die Casinos Austria AG setzt also eindeutig auf Expansion und möchte neue Kundenfelder für sich gewinnen.“ Beim Verwaltungsgericht Wien sind zu den Zlen. VGW-002/042/9231/2015, VGW-002/V/042/10669/2015, VGW-002/042/12005/2015 und VGW-002/042/826/2016 Verfahren anhängig, welchen eine Kontrolle eines anderen Wettlokals der G. AG (früher: C. AG) zu Grunde lag. Auch in diesem Lokal wurden Geräte wie im gegenständlichen Lokal angetroffen. In diesen Verfahren wurde am 11.3.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des in dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: „Die C. AG wurde nunmehr in die G. AG umbenannt. Die Firmenbuchnummer wie auch alle anderen Eintragungen insbesondere die Gesellschafterverhältnisse sind gleich geblieben.“ Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diese Firma in Hinkunft mit G. abgekürzt wird. Weiters bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass die G. die Lokalinhaberin des gegenständlichen Gewerbelokals gewesen ist. Der Mietvertrag läuft auf diese Gesellschaft. Weiters wird vorgebracht, dass diese Gesellschaft mehrere derartige Gewerbelokale angemietet hat. Befragt, zur in der Anzeige angeführten member card wird ausgeführt: Durch die Ca. (Malta) Ltd werden member.cards ausgestellt. Diese Karte muss zuvor von einem Kunden beantragt werden. Dadurch erfolgt auch eine Identitätsbestimmung des Kunden im Hinblick auf eine bestimmte Karte. Diesem Antrag muss auch ein Dokument in Kopie angeschlossen werden. Dieser Antrag kann entweder über das Internet oder bei einem der Franchisepartner der Ca. (Malta) Ltd gestellt werden. Mit dieser in weiterer Folge dem Kunden durch einen Franchisenehmer übergebenen Karte wird die Kundennummer des jeweiligen Kunden bekannt gegeben, und ist es über diese Karte bequem möglich, diese Kundennummer allenfalls bei einem der Wettterminals einzuscannen. Gleichzeitig mit der Beantragung der Kundenkarte wird auch ein Kundenkonto beantragt. Auf dieses Kundenkonto können vom Kunden Geldbeträge einbezahlt werden, und können die auf diesem Kundenkonto stehenden Geldbeträge wieder abgehoben werden. Eine Einzahlung auf dieses Kundenkonto kann entweder in Bar oder durch eine beauftragte Abbuchung des Betrages vermittels einer Kreditkarte vom Konto einer Person erfolgen. Barzahlungen sind nur bei einem Franchisenehmer möglich. Barauszahlungen sind jedenfalls bei jedem Franchisenehmer möglich. Ob auch auf anderem Wege Barauszahlungen erfolgen können, kann nicht angegeben werden. Eine Barauszahlung erfolgt der Gestalt, dass der Kunde seine Kundennummer und den auszuzahlenden Betrag dem Mitarbeiter des Franchisenehmers bekannt geben muss. Dieser gibt diese Daten ein und wird daraufhin eine SMS mit einem Code an die Handynummer, welche der Kunde der Ca. (Malta) Ltd bekannt gegeben hat, gesandt. Diesen Code hat daraufhin der Kunde bekannt zu geben und wird diesfalls in weiterer Folge der Geldbetrag ausbezahlt. Weder zur Einzahlung, noch zur Auszahlung, noch zur Setzung eines Spieleinsatzes im Rahmen der Durchführung eines auf der Internetseite des Ca. (Malta) Ltd angeführten Glückspiels bedarf es der member card. Es reicht stets aus, dass man die eigene Kundennummer kennt. Mit dieser Kundennummer ist die Nummer eines Kundenkontos verbunden, wobei nicht angegeben werden kann, ob diese beiden Nummern ident sind. Der Vorteil der member card ist in erster Linie darin gelegen, dass diese Kundennummer in Kartenform dokumentiert ist und bequem eingescannt werden kann. Bei der Einzahlung wie auch bei der Setzung eines Spieleinsatzes im Falle des Aufrufens eines Spieles im Internet bedarf es nur der Bekanntgabe dieser Kundennummer. Eine Auszahlung erfordert zusätzlich die Bekanntgabe des oben angeführten Codes. Die G. ist eine Franchisenehmerin der Ca. (Malta) Ltd.“ Dem Beschwerdeführervertreter wird der Auftrag erteilt, den im Mai 2015 und den derzeit gültigen Franchisevertrag der G. mit der Ca. (Malta) Ltd vorzulegen. Zu diesem Franchisevertrag führt der Beschwerdeführervertreter aus wie folgt: „Ich kann inhaltlich zu diesem Vertrag keine Angaben machen. Die Personen, welche in den Lokalen der G. insbesondere Bargeld annehmen bzw. Bargeld auszahlen und welche die Lokalaufsicht innehaben, sind unselbstständige Erwerbstätige der G.. Um ein Spiel auf einer Seite der Ca. (Malta) Ltd aufzurufen bedarf es ausschließlich eines Internetzugangs. Im Falle der Aufrufung des Spieles kann bei Bekanntgabe einer korrekten Kundennummer bei Vorliegen eines entsprechenden Guthabens auch stets eine Spieleinsatz erfolgen. Klargestellt wird, dass durch die G. nicht nur Personalcomputer, mit deren Hilfe wie im gegenständlichen Fall ins Internet eingestiegen werden kann, in ihrem Lokal aufgestellt hat, sondern diese dort auch Wettterminals betreibt. Im Gegensatz zu den gegenständlichen beschlagnahmten Geräten sind die Wettterminals entweder ausschließlich oder zum Teil auch in der Lage, Wettanbote an die Wettanbieterin, welche ebenfalls die Ca. (Malta) Ltd ist, zu senden. Mit dem gegenständlichen Gerät war es zwar auch möglich Wettanbote an die Ca. (Malta) Ltd zu senden, zumal man von jedem Internetanschluss aus solch ein Wettanbot senden kann. Bei diesen Geräten handelte es sich aber nicht um Wettterminals im Sinne der vorher gewählten Begrifflichkeit, zumal Wettterminals in einer besonderen Weise Bildschirmmasken (insbesondere Touchscreens) aufweisen, mit deren Hilfe Wettanbote bequemer gestellt werden können. Mit dem Guthaben auf einem Kundenkonto können nicht nur Einsätze im Hinblick auf eine Ausspielung eines Glücksspiels, welches von der Ca. (Malta) Ltd auf deren Webseite angeboten wird, sondern auch Wetteinsätze im Hinblick auf Wetten, welche diese Gesellschaft über das Internet anbieten lässt, abgebucht werden. Bemerkt wird, dass ursprünglich und na