← Österreich

{'item': 'VGW-111/V/075/13368/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlVGW-111/V/075/13368/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Zulassung des Dipl.-Ing. P. S. als Vertreter von Frau L. H. in Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 08.07.2016, GZ MA37/163112-2016-1 betreffend die baubehördliche Bewilligung der Errichtung von Wohngebäuden, den BESCHLUSS gefasst: I. Dipl.-Ing. P. S. wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 4 Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter im Verfahren zu MA37/163112-2016-1 vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen.römisch eins. Dipl.-Ing. P. S. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 11 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter im Verfahren zu MA37/163112-2016-1 vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 08.07.2016, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Wohngebäuden erteilt. Dagegen wurde mit dem von Dipl.-Ing. P. S. eingebrachten Schriftsatz vom 09.08.2016 Beschwerde im Namen der Nachbarin Frau L. H. erhoben. Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraphen 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß § 4 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005, umfasst.Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß Paragraph 4, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, umfasst. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Dipl.-Ing. P. S. diesen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Ziviltechniker erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Ziviltechniker, Stampiglie bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt. Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch Dipl.-Ing. P. S. im vorliegenden Fall, einer Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien im Zusammenhang mit einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von Wohngebäuden, ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch Dipl.-Ing. P. S. im vorliegenden Fall, einer Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien im Zusammenhang mit einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von Wohngebäuden, ist nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Dipl.-Ing. P. S. war daher beschlussgemäß zur Vertretung der Anrainerin als Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die vorgenommene Strafbemessung den in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätzen entspricht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die vorgenommene Strafbemessung den in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätzen entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.075.13368.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.