des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 09.09.2016 bis 30.09.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 614,36 rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau S. H., vertreten durch Frau G., beide per Adresse römisch eins., Ki., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 13.09.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00781202-001, mit welchem
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 09.09.2016 bis 30.09.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 614,36 rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern seien, auf meinem Fall nicht zutreffend, da ich der Anzeigepflicht
1 nachgekommen bin und somit keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt.Dass ich von Wien nach ... gezogen bin, ist richtig. Ich bin Anfang September nach ... gefahren, ohne zu wissen, ob ich länger in ... bleiben kann. Dazu musste ich nämlich vor Ort erst meine Möglichkeiten bezüglich Unterkunft etc. abklären. Ich war in ... einige Tage wohnungslos, und nahm deshalb am 02.09.16 mit der Beratungsstell C. Kontakt auf. Da ich mit meinem kleinen Sohn, der erst wenige Monate alt ist, auf der Straße stand, war ich zunächst damit beschäftigt, temporär eine Bleibe zu finden, ich nahm jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt, am 09.09.2016, per Email Kontakt mit der zuständigen Stelle der MA 40 auf, um die Änderungen meiner Verhältnisse bekanntzugeben. Damit ich der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WMG, wonach Hilfe empfangene Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen andauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen haben, nachgekommen. Damit ist auch der Verweis auf den Paragraph 21, Absatz 2, WMG, wonach Leistungen, die aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern seien, auf meinem Fall nicht zutreffend, da ich der Anzeigepflicht
Paragraph 21, Absatz eins, nachgekommen bin und somit keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt. Die Leistung, die ich für den Zeitraum 09.09.20106 bis 30.09.2016 im Rahmen des WMG erhalten habe, stellt demnach keine zu Unrecht empfangene Leistung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht dar, weshalb die Rückforderung nicht gerechtfertigt ist. Sollte der Argumentation, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht und damit keine zu Unrecht bezogenen Leistungen vorliegen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, so ist zumindest zu berücksichtigen, dass
3 die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Sollte der Argumentation, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht und damit keine zu Unrecht bezogenen Leistungen vorliegen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, so ist zumindest zu berücksichtigen, dass
Paragraph 21, Absatz 3, die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Die im Bescheid angeführte Begründung, dass weder das Verschulden geringfügig ist noch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt wird, ist falsch. Wenn die Behörde der Argumentation nicht folgt, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, so ist eine allfällige Bewertung der Situation als Verletzung der Anzeigepflicht durch die Bekanntgabe der Übersiedelung per Email jedenfalls nicht schwerer als geringfügiges Verschulden zu werten. Die Begründung der Behörde, dass durch die Rückforderung keine Notlage herbeigeführt wird, ist ebenfalls keineswegs nachvollziehbar. Ich verfüge über kein eigenes Einkommen und bin daher auf Mindestsicherung angewiesen. Bis 30.09.2016 habe ich Mindestsicherung in Wien bezogen, ich habe am 28.09.20.16 Mindestsicherung in ... ab 01.10.2016 beantragt. Ich hatte also im Monat September Mindestsicherung aus Wien zur Verfügung und habe aus diesem Grund für diesen Zeitraum auch keine Mindestsicherung in ... bezogen, da ich das zuständige Sozialamt über meinen Mindestsicherungsbezug in Wien informiert habe. Ich habe bisher noch keinen Bescheid erhalten Es lag also niemals ein Doppelbezug von Mindestsicherung aus Wien bzw. ... vor. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat
1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In § 1 Abs 4 WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen.“Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat
Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In Paragraph eins, Absatz 4, WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen des Wohnsitzes sowie länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnsitz. Sohin steht fest, dass ein beabsichtigter und hernach vollzogener Wohnsitzwechsel unverzüglich, somit spätestens unmittelbar nach dessen Vollzug, eine (vorübergehende) Abwesenheit vom Wohnort jedoch lediglich dann zu melden ist, wenn diese mehr als zwei Wochen beträgt. Wie oben festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin seit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.