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{'item': 'VGW-141/023/13266/2016'}

Obsah (7)§ 21§ 28§ 25a§ 1§ 24§ 4§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.10.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/13266/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 21

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 09.09.2016 bis 30.09.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 614,36 rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau S. H., vertreten durch Frau G., beide per Adresse römisch eins., Ki., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 13.09.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2016/00781202-001, mit welchem

Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 09.09.2016 bis 30.09.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 614,36 rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. September 2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2016/00781202-001 verpflichtet, die für den Zeitraum von
  2. Februar 2016 bis
  3. Juni 2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 614,36 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nach ... verzogen und habe mit
  4. September 2016 die Zuständigkeit des Landes Wien für die Zuerkennung von Leistungen aus der Mindestsicherung geendet, weswegen ab
  5. September 2016 ein Anspruch auf diese Leistungen nicht mehr bestehe. Demgemäß sei die für September 2016 zur Auszahlung gelangte Leistung auch aliquot zurückzufordern. Weiters sei das Verschulden der Beschwerdeführerin weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich war in Wien im aufrechten Mindestsicherungsbezug. Im Bescheid wird auf § 21 Abs 1 WMG hingewiesen, wonach Hilfe empfangende Personen jede Änderung Ihrer Vermögens- und Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten oder sonstige voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheit vom Wohnort, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen haben. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, muss nach § 21 Abs 2 WMG die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzahlen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch unverzügliche Meldung relevanter Änderungen Rückforderungs- und Ersatzansprüche vermieden werden. „Ich war in Wien im aufrechten Mindestsicherungsbezug. Im Bescheid wird auf Paragraph 21, Absatz eins, WMG hingewiesen, wonach Hilfe empfangende Personen jede Änderung Ihrer Vermögens- und Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten oder sonstige voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheit vom Wohnort, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen haben. Wer diese Anzeigepflicht verletzt, muss nach Paragraph 21, Absatz 2, WMG die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzahlen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch unverzügliche Meldung relevanter Änderungen Rückforderungs- und Ersatzansprüche vermieden werden. Dass ich von Wien nach ... gezogen bin, ist richtig. Ich bin Anfang September nach ... gefahren, ohne zu wissen, ob ich länger in ... bleiben kann. Dazu musste ich nämlich vor Ort erst meine Möglichkeiten bezüglich Unterkunft etc. abklären. Ich war in ... einige Tage wohnungslos, und nahm deshalb am 02.09.16 mit der Beratungsstell C. Kontakt auf. Da ich mit meinem kleinen Sohn, der erst wenige Monate alt ist, auf der Straße stand, war ich zunächst damit beschäftigt, temporär eine Bleibe zu finden, ich nahm jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt, am 09.09.2016, per Email Kontakt mit der zuständigen Stelle der MA 40 auf, um die Änderungen meiner Verhältnisse bekanntzugeben. Damit ich der Bestimmung des § 21 Abs. 1 WMG, wonach Hilfe empfangene Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen andauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen haben, nachgekommen. Damit ist auch der Verweis auf den § 21 Abs. 2 WMG, wonach Leistungen, die aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern seien, auf meinem Fall nicht zutreffend, da ich der Anzeigepflicht

§ 21Abs.

1 nachgekommen bin und somit keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt.Dass ich von Wien nach ... gezogen bin, ist richtig. Ich bin Anfang September nach ... gefahren, ohne zu wissen, ob ich länger in ... bleiben kann. Dazu musste ich nämlich vor Ort erst meine Möglichkeiten bezüglich Unterkunft etc. abklären. Ich war in ... einige Tage wohnungslos, und nahm deshalb am 02.09.16 mit der Beratungsstell C. Kontakt auf. Da ich mit meinem kleinen Sohn, der erst wenige Monate alt ist, auf der Straße stand, war ich zunächst damit beschäftigt, temporär eine Bleibe zu finden, ich nahm jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt, am 09.09.2016, per Email Kontakt mit der zuständigen Stelle der MA 40 auf, um die Änderungen meiner Verhältnisse bekanntzugeben. Damit ich der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WMG, wonach Hilfe empfangene Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen andauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen haben, nachgekommen. Damit ist auch der Verweis auf den Paragraph 21, Absatz 2, WMG, wonach Leistungen, die aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern seien, auf meinem Fall nicht zutreffend, da ich der Anzeigepflicht

Paragraph 21, Absatz eins, nachgekommen bin und somit keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt. Die Leistung, die ich für den Zeitraum 09.09.20106 bis 30.09.2016 im Rahmen des WMG erhalten habe, stellt demnach keine zu Unrecht empfangene Leistung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht dar, weshalb die Rückforderung nicht gerechtfertigt ist. Sollte der Argumentation, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht und damit keine zu Unrecht bezogenen Leistungen vorliegen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, so ist zumindest zu berücksichtigen, dass

§ 21Abs.

3 die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Sollte der Argumentation, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht und damit keine zu Unrecht bezogenen Leistungen vorliegen, von Seiten der zuständigen Behörde nicht gefolgt werden, so ist zumindest zu berücksichtigen, dass

Paragraph 21, Absatz 3, die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Die im Bescheid angeführte Begründung, dass weder das Verschulden geringfügig ist noch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt wird, ist falsch. Wenn die Behörde der Argumentation nicht folgt, dass keine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, so ist eine allfällige Bewertung der Situation als Verletzung der Anzeigepflicht durch die Bekanntgabe der Übersiedelung per Email jedenfalls nicht schwerer als geringfügiges Verschulden zu werten. Die Begründung der Behörde, dass durch die Rückforderung keine Notlage herbeigeführt wird, ist ebenfalls keineswegs nachvollziehbar. Ich verfüge über kein eigenes Einkommen und bin daher auf Mindestsicherung angewiesen. Bis 30.09.2016 habe ich Mindestsicherung in Wien bezogen, ich habe am 28.09.20.16 Mindestsicherung in ... ab 01.10.2016 beantragt. Ich hatte also im Monat September Mindestsicherung aus Wien zur Verfügung und habe aus diesem Grund für diesen Zeitraum auch keine Mindestsicherung in ... bezogen, da ich das zuständige Sozialamt über meinen Mindestsicherungsbezug in Wien informiert habe. Ich habe bisher noch keinen Bescheid erhalten Es lag also niemals ein Doppelbezug von Mindestsicherung aus Wien bzw. ... vor. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat

§ 1Abs.

1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In § 1 Abs 4 WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen.“Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung als letztes soziales Netz hat

Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen. In Paragraph eins, Absatz 4, WMG ist auch festgehalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage dient. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegen gewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist so lange möglich als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Da ich durchwegs im Mindestsicherungsbezug war und bin, würde die laut Bescheid festgesetzte Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung jedenfalls eine Notlage herbeiführen und dem Ziel der Mindestsicherung hinsichtlich Armutsbekämpfung und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung jedenfalls widersprechen.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Entscheidung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom

  1. Jänner 2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Einschreiterin zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Juli 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Monate Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2016 zuerkannt wurde, konkret wurde ihr für den Monat September 2016 Mindestsicherung in der Höhe von EUR 837,76,-- zuerkannt. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war die Beschwerdeführerin in Wien, K.-platz, hauptgemeldet. Auf Seite 4 dieses Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkennenden Bescheides befindet sich weiters der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheit vom Wohnort, nämlich insbesondere jeder Aufenthalt außerhalb Wiens, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Der Bescheid vom
  3. Juli 2016 erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen für die Monate Juni 2016 bis einschließlich September 2016 der Beschwerdeführerin vollumfänglich ausbezahlt. Am
  4. September 2016 wurde der belangten Behörde fernmündlich durch die Sozialbetreuungsstelle ... mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind seit dem
  5. September 2016 in ... befänden. Eine diesbezügliche schriftliche Meldung wurde am
  6. September 2016 der Behörde übermittelt. Mit Bescheid vom
  7. September 2016 stellte der Magistrat der Stadt Wien sodann zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2106/00781099-001 die der Bedarfsgemeinschaft zuerkannten Leistungen mit
  8. September 2016 ein. Die Beschwerdeführerin war bis
  9. September 2016 in Wien, K.-platz, hauptgemeldet. Seit
  10. September 2016 bestehen Hauptmeldungen in ..., aktuell verfügt sie über einen Wohnsitz in I., Ki..Die Beschwerdeführerin war bis
  11. September 2016 in Wien, K.-platz, hauptgemeldet. Seit
  12. September 2016 bestehen Hauptmeldungen in ..., aktuell verfügt sie über einen Wohnsitz in römisch eins., Ki.. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen des Wohnsitzes sowie länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnsitz. Sohin steht fest, dass ein beabsichtigter und hernach vollzogener Wohnsitzwechsel unverzüglich, somit spätestens unmittelbar nach dessen Vollzug, eine (vorübergehende) Abwesenheit vom Wohnort jedoch lediglich dann zu melden ist, wenn diese mehr als zwei Wochen beträgt. Wie oben festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin seit

  1. September 2016 nicht mehr in Wien und hat am
  2. September 2016 in ... Wohnsitz genommen, wobei sie bis
  3. September 2016 in Wien hauptgemeldet war. Weiters ist ihrem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass sie im gegebenen Zeitpunkt nach ... reiste, allerdings damals nicht festgestanden sei, dass sie dauerhaft dort Wohnsitz nehmen würde, was auch dadurch erhärtet wird, dass sie dort laut Mitteilung der zuständigen Sozialberatungsstelle eingangs über keinen Wohnsitz verfügte und erst am
  4. September 2016 im ... Frauenhaus tatsächlich Wohnsitz nahm. Unter diesen Voraussetzungen ist unter Heranziehung des § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festzuhalten, dass eine Meldepflicht im Sinne dieser Bestimmung entweder erst nach zweiwöchiger Abwesenheit vom am
  5. September 2016 noch in Wien bestehenden Wohnsitz oder aber unmittelbar nach der Aufgabe des Wiener Wohnsitzes hätte Platz gegriffen. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach der Aktenlage am
  6. September 2016 ihren Wohnsitz verlassen hat, ihrer Meldepflicht bereits am
  7. September 2016 nachgekommen ist und am selben Tag ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben hat, was die unverzügliche Meldepflicht wegen einer Änderung der Wohnverhältnisse auslöste, kann eine Verletzung ebendieser Meldeobliegenheit durch die Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Wie oben festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin seit
  8. September 2016 nicht mehr in Wien und hat am
  9. September 2016 in ... Wohnsitz genommen, wobei sie bis
  10. September 2016 in Wien hauptgemeldet war. Weiters ist ihrem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass sie im gegebenen Zeitpunkt nach ... reiste, allerdings damals nicht festgestanden sei, dass sie dauerhaft dort Wohnsitz nehmen würde, was auch dadurch erhärtet wird, dass sie dort laut Mitteilung der zuständigen Sozialberatungsstelle eingangs über keinen Wohnsitz verfügte und erst am
  11. September 2016 im ... Frauenhaus tatsächlich Wohnsitz nahm. Unter diesen Voraussetzungen ist unter Heranziehung des Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festzuhalten, dass eine Meldepflicht im Sinne dieser Bestimmung entweder erst nach zweiwöchiger Abwesenheit vom am
  12. September 2016 noch in Wien bestehenden Wohnsitz oder aber unmittelbar nach der Aufgabe des Wiener Wohnsitzes hätte Platz gegriffen. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach der Aktenlage am
  13. September 2016 ihren Wohnsitz verlassen hat, ihrer Meldepflicht bereits am
  14. September 2016 nachgekommen ist und am selben Tag ihren Wohnsitz in Wien aufgegeben hat, was die unverzügliche Meldepflicht wegen einer Änderung der Wohnverhältnisse auslöste, kann eine Verletzung ebendieser Meldeobliegenheit durch die Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Anzeigepflichten nach § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verletzt hat. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Rückforderung bereits empfangener Leistungen nur dann zulässig ist, wenn die empfangende Person eine derartige Pflichtverletzung begeht, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Somit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Anzeigepflichten nach Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verletzt hat. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Rückforderung bereits empfangener Leistungen nur dann zulässig ist, wenn die empfangende Person eine derartige Pflichtverletzung begeht, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass somit bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, dass nämlich einer Person für ein Monat im Voraus Mindestsicherung angewiesen wird und diese unter Einhaltung ihrer Meldepflichten nunmehr den Wohnort wechselt, eine Rückforderung des so anteilig nicht mehr zustehenden Betrages auf Grund der herrschenden Rechtslage als nicht mehr möglich erscheint. § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes scheidet auf Grund der ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung der Meldepflichten durch die Hilfe empfangende Person aus, auch § 24 dieses Gesetzes ist als Grundlage zur Rückforderung der so ausbezahlten Leistungen nicht anwendbar, da Kostenersatz grundsätzlich nur dann zu leisten ist, wenn die Hilfe empfangende Person zu verwertbarem Vermögen oder nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammenden Einkommen gelangt. Auch kann auf Grund der sehr klar definierten Tatbestandsvoraussetzungen der angesprochenen Normen sowie auch der weiteren Bestimmungen, welche Rückforderungen bzw. Kostenersätze grundsätzlich ermöglichen – zu verweisen ist hier etwa auf die §§ 22 ff oder 25 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden, welche durch die Rechtsanwendung für Fälle wie den vorliegenden durch Analogie geschlossen werden könnte. Es wäre daher letztlich am Gesetzgeber gelegen, durch Schaffung eines generellen Rückforderungstatbestandes der Vollziehung Mittel in die Hand zu geben, um etwa wie hier bereits ausbezahlte Leistungen, für welche jedoch hernach die Rechtsgrundlage etwa durch Wohnsitzwechsel wegfällt, anteilig wieder rückfordern zu können. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass somit bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, dass nämlich einer Person für ein Monat im Voraus Mindestsicherung angewiesen wird und diese unter Einhaltung ihrer Meldepflichten nunmehr den Wohnort wechselt, eine Rückforderung des so anteilig nicht mehr zustehenden Betrages auf Grund der herrschenden Rechtslage als nicht mehr möglich erscheint. Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes scheidet auf Grund der ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung der Meldepflichten durch die Hilfe empfangende Person aus, auch Paragraph 24, dieses Gesetzes ist als Grundlage zur Rückforderung der so ausbezahlten Leistungen nicht anwendbar, da Kostenersatz grundsätzlich nur dann zu leisten ist, wenn die Hilfe empfangende Person zu verwertbarem Vermögen oder nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammenden Einkommen gelangt. Auch kann auf Grund der sehr klar definierten Tatbestandsvoraussetzungen der angesprochenen Normen sowie auch der weiteren Bestimmungen, welche Rückforderungen bzw. Kostenersätze grundsätzlich ermöglichen – zu verweisen ist hier etwa auf die Paragraphen 22, ff oder 25 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden, welche durch die Rechtsanwendung für Fälle wie den vorliegenden durch Analogie geschlossen werden könnte. Es wäre daher letztlich am Gesetzgeber gelegen, durch Schaffung eines generellen Rückforderungstatbestandes der Vollziehung Mittel in die Hand zu geben, um etwa wie hier bereits ausbezahlte Leistungen, für welche jedoch hernach die Rechtsgrundlage etwa durch Wohnsitzwechsel wegfällt, anteilig wieder rückfordern zu können. Die ordentliche Revision ist zulässig, da bislang keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiert, ob die im Wiener Mindestsicherungsgesetz normierten Rückforderungs- und Kostenersatztatbestände abschließend geregelt sind oder ob für Fälle etwa des ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitzwechsels während laufender Auszahlungsperiode planwidrig keine Rückforderungsmöglichkeit normiert ist, welche durch die Rechtsanwendung im Wege der Analogie geschlossen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.13266.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.