RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlVGW-021/019/12042/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn M. O., vertreten durch Mag. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.08.2016, Zl. MBA ... - S 7501/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1955, idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn M. O., vertreten durch Mag. B., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.08.2016, Zl. MBA ... - S 7501/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß , Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1955,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung lautet:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung lautet: „Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der X. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbetrieb in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, L., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 24.01.2016 um 01:10 Uhr nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass in dessen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste in dem als Nichtraucherbereich bezeichneten Raum handelsübliche Zigaretten rauchten.“„Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn. GmbH, , FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbetrieb in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, , L., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 24.01.2016 um 01:10 Uhr nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass in dessen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste in dem als Nichtraucherbereich bezeichneten Raum handelsübliche Zigaretten rauchten.“ II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 75,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 75,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der X. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, L., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 24.01.2016 um 01:10 Uhr, obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot gemäß § 13a Abs.2 Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste im Nichtraucherbereich handelsübliche Zigaretten rauchten.„Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der römisch zehn. GmbH, FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, L., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 24.01.2016 um 01:10 Uhr, obwohl mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Raucherraum gelegen sind und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in diesen Räumen nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste im Nichtraucherbereich handelsübliche Zigaretten rauchten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 in Verbindung mit § 13a Abs.1 Z.1, § 13c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 14 Abs.4 erster Strafsatz des Tabakgesetzesgemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der StrafeFerner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die X. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. O. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die römisch zehn. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. O. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird fehlende unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und die Strafhöhe angefochten. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen zu Protokoll: „[…] Neuerlich wird vorgebracht, dass der kleinere Raum, in welchem sich auch der Eingangsbereich befindet, als Raucherbereich geführt wird. Das Lokal weist insgesamt 290 Verabreichungsplätze auf, davon befinden sich 100 im Raucherbereich und 190 im Nichtraucherbereich. Beim Nichtraucherbereich handelt es sich um jenen Raum, in welchem auch die Tanzfläche eingerichtet ist. Dort ist auch das DJ Pult eingerichtet. Der Nichtraucherbereich befindet sich der gastronomische Schwerpunkt. Soweit ich mich an den damaligen Vorfall noch erinnern kann, habe ich mit der Erhebungsbeamtin auch gesprochen. Sie hat mir gegenüber angegeben, die Kennzeichnungen seien nicht ausreichend im Sinn der entsprechenden Verordnung. Dies war mir aber unerklärlich, da sowohl der Raucher-als auch der Nichtraucherbereich entsprechend gekennzeichnet ist. Dazu lege ich neuerlich eine Serie von Lichtbildern zum Akt, welche die Gegebenheiten auch in Farbe zeigen. in dieser Serie von Lichtbildern zeigt das oberste Bild den Eingangsbereich mit der dazugehörigen Treppe, die weiteren drei Lichtbilder zeigen den Nichtraucherbereich inklusive der Tanzfläche. Im Nichtraucherbereich sind keine Aschenbecher aufgestellt. Es ist für das Lokal sehr wichtig, einen [ berichtigt: Raucherbereich] zu führen, um Gäste nicht aus dem Lokal weisen zu müssen, wenn diese beabsichtigen, eine Zigarette zu rauchen. Im Raucherbereich werden dieselben Möglichkeiten angeboten wie im Nichtraucherbereich, dies betrifft sowohl Getränke als auch Musik. Über Befragen durch den BfV gebe ich an: Während der Betriebsöffnung bin ich regelmäßig anwesend. Wenn ich jemanden antreffe, der im Nichtraucherbereich raucht, weise ich ihn darauf hin, dass das hier verboten ist, dass ein Raucherbereich eingerichtet ist und dass dieser dafür zu benutzen ist. Das passiert immer wieder. Ob es am Tattag einen derartigen Vorfall gegeben hat, kann ich heute nicht mehr sagen, da ich daran keine Erinnerung mehr habe.“ Die anzeigelegende Zeugin gab folgende Aussage ab: „Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert. Ich habe das gegenständliche Lokal damals von der Straße aus kommend betreten, der erste Raum war den Aussagen der Lokalverantwortlichen entsprechend als Nichtraucherbereich geführt. Der zweite Bereich war als Raucherbereich eingerichtet, dort waren auch Aschenbecher aufgestellt. In diesem Raum hat sich der gastronomische Schwerpunkt befunden, dort wurden Getränke ausgeschenkt und Musik gespielt, auch der Tanzfläche war dort eingerichtet. Die Kennzeichnung der Bereiche war meiner Ansicht nach unzureichend. Die Kennzeichnungen, wie sie das Lichtbild ausweist, waren vorhanden, weitere Kennzeichnungen habe ich nicht vorgefunden. Auch waren die Zusatztexte auf den Aufklebern nicht vorhanden. Mit dem heute hier anwesenden Beschuldigten habe ich gesprochen, ich kann aber über den Inhalt dieses Gespräches keine Aussage mehr tätigen. Ich habe auch mit der Serviceleiterin gesprochen, die hat mir gegenüber mitgeteilt, welcher Bereich nun für Raucher eingerichtet sei. Als Gast hätte ich mich aber unter den gegebenen Umständen nicht ausgekannt, weil überall im ganzen Lokal geraucht wurde. Am 24.1.2016 wurde überall geraucht. Eine Verwechslung der Räume schließe ich aus, dies deshalb, da die Einrichtung der Räume entsprechend ausgeführt war und auch Gäste nicht darauf hingewiesen wurden, dass das Rauchen an bestimmten Stellen verboten sei. Man konnte sich an Ort und Stelle nicht orientieren, wo das Rauchen gestattet ist, ohne entsprechend nachzufragen. Die Aussage der Serviceleiterin, wo geraucht werden darf und wo nicht, war für mich plausibel, da überall geraucht wurde. Den Beschwerdeführer habe ich auf die Übertretung des Tabakgesetzes angesprochen. Das muss jedoch nicht in einer Anzeige stehen. Zur damaligen Zeit hatte ich etwa 5-6 gleichartige Einsätze im Jahr. Ich kann mich erinnern, dass er sich damit rechtfertigen wollte, dass die Aufteilung des Lokales in der Betriebsanlagenbewilligung genehmigt worden sei. Es hat sich bei jenen Gegenständen, die geraucht wurden, um normale, handelsübliche Zigaretten gehandelt. Diese haben so ausgesehen und auch so gerochen. Über entsprechende Nachfrage gebe ich an, dass es sich um normale Zigaretten mit Tabak gehandelt hat.“ Die vom Beschwerdeführer geführte Zeugin A. L. sagte aus: „Anlässlich der Erhebung vom 24 Jänner 2016 war ich nicht persönlich anwesend. Ich habe aber von der Erhebung in meiner Eigenschaft als Büroangestellte der „X.“ erfahren, da ich unter anderem Fotos und Dokumente an den Rechtsanwalt weiterleiten musste. Die zum Akt erliegende Fotodokumentation ist richtig. Im Lokal sind aber zahlreiche weitere Piktogramme angebracht. Wenn ich befragt werde, wie die Raumaufteilung im Lokal gegeben ist, gebe ich an, dass anhand der im Akt erliegenden Skizze diese Bereiche zutreffend gekennzeichnet sind. Ich kann nichts dazu sagen, ob es im gegenständlichen Lokal zu einem früheren Zeitpunkt Schwierigkeiten mit dem Tabakgesetz gegeben hat. Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die seitens der belangten Behörde zutreffend zitierten Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verwiesen. Unbestritten bleibt, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der BetreiberGmbH und der Tatzeit die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten ausgeübt hat und sohin in zulässiger Weise von der belangten Behörde als Beschuldigter in Anspruch genommen wurde. Zur Frage, ob im gegenständlichen Lokal zur Tatzeit geraucht wurde und gegebenenfalls in welchem Umfang, hat das erkennende Verwaltungsgericht auf die diesbezügliche Darstellung des Erhebungsorganes zurückgegriffen, welchem es als Organ der qualifizierten Gewerbeaufsicht durchaus zugebilligt werden konnte, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat dieses Erhebungsorgan einen korrekten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, es konnte auch nicht vorgefunden werden, dass diese Zeugin beabsichtigt hätte, den Beschwerdeführer durch eine wahrheitswidrige Darstellung willkürlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Der Beschwerdeführer selbst hat offen gelassen, ob am Tattag Nichtraucherbereich geraucht wurde, dabei jedoch ausgeführt, dies passiere immer wieder. Der Entscheidung wurde daher zugrunde gelegt, dass im gesamten Lokalbereich geraucht wurde, obwohl dies bereits allein aufgrund der Lokalgröße lediglich in einem allenfalls vorhandenen abgegrenzten Raucherbereich zulässig gewesen wäre. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen, die Abänderung des Spruches diente der Gewinnung einer Tatumschreibung, die auf Basis der durchgeführten Verfolgungshandlungen eindeutig ist und den Beschwerdeführer rechtlich davor schützt, wegen derselben Verwaltungsübertretung neuerlich in Anspruch genommen zu werden. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits seitens der belangten Behörde zum Anlass einer durchaus milden Strafbemessung genommen. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.019.12042.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.