RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlVGW-102/076/8488/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau A. Ö., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Vorfall vom 11.06.2016 zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr, äußerer Neubaugürtel, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Frau A. Ö., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Vorfall vom 11.06.2016 zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr, äußerer Neubaugürtel, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der am 11. Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erfolgte Einsatz von Pfefferspray sowie die fehlende Sicherstellung ihrer medizinischen Versorgung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der am 11. Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erfolgte Einsatz von Pfefferspray sowie die fehlende Sicherstellung ihrer medizinischen Versorgung für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2014, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2014,, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem am 1. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt:römisch eins. Mit dem am 1. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien mit folgendem Inhalt: „Die BF hat am 11.06.2016 ab ca. 13:00 Uhr an verschiedenen Gegenkundgebungen zu einer Kundgebung der Gruppe der sogenannten „Identitären“ in Wien teilgenommen. Die Kundgebung der sogenannten „Identitären“ bewegte sich zwischen 14:00 und 15:00 Uhr langsam den äußeren Neubaugürtel Richtung Westbahnhof entlang. Zwischen 15:00 und 15:30 Uhr war die Kundgebung zum wiederholten Male zum Stehen gekommen. Vor den Kundgebungsteilnehmern befand sich ein mehrreihiger, doppelter Polizeikordon (innerhalb des Polizeikordons war eine Freifläche von etlichen Metern gebildet). Der gesamte Einsatz erfolgte, soweit in zumutbarer Weise für die BF feststellbar, in Verantwortung der belangten Behörde. Die BF hatte die Fahrbahn des äußeren Neubaugürtels - gemeinsam mit einigen weiteren Personen - betreten, um mit ihrem Mobiltelefon Videoaufnahmen vom Geschehen zu machen. Etwas weiter gürtelabwärts von Richtung Westbahnhof, befanden sich mehrere hundert Personen auf der Gürtelfahrbahn und links und rechts derselben. Aber auch auf Höhe des besagten Polizeikordons selbst befanden sich links und rechts der Gürtelfahrbahn mehrere Dutzend Personen, die das Geschehen beobachteten. Ohne jede Vorwarnung oder Ankündigung, insbesondere ohne jede vernehmbare Mitteilung an diese Zivilperson setzte sich der geschilderte Polizeikordon wie auf ein Kommando in Bewegung. Zu diesem Zeitpunkt war die BF noch mitten auf der Gürtel-Fahrbahn und befand sich nur wenige Meter von den uniformierten Polizeibeamten entfernt. Während sie immer noch Videoaufnahmen anfertigte, merkte die BF, dass mehrere uniformierte Beamte in der ersten Reihe Behältnisse in der Größe eines kleinen Feuerlöschers zu schütteln begannen und unmittelbar darauf ohne jede Vorwarnung aus diesen Behältern eine Flüssigkeit versprühten. Diese Flüssigkeit wurde von den Beamten nach vorne und auf beiden Seiten versprüht. Die BF wurde von großen Mengen dieser Flüssigkeit getroffen und verspürte unmittelbar danach einen heftigen brennenden Schmerz, insbesondere auf allen nicht von Textilien bedeckten Flächen des Gesichts und der Arme, aber auch auf ihrem gesamten restlichen Oberkörper. Die BF war augenblicklich nicht mehr in der Lage zu sehen, dieser Zustand hielt ungefähr eine Viertelstunde lang an. Wie die BF später feststellte, war sie Opfer eines Einsatzes von Pfefferspray geworden (bei dem augenscheinlich eingesetzten Produkt unter der Marke „T.“ handelt es sich jedenfalls um Pfefferspray). Mit Hilfe einer Bekannten, welche die BF - die zu diesem Zeitpunkt de facto blind war - vor den heranrückenden Polizeibeamten von der Straße zerrte, gelang es der BF, sich zunächst am Straßenrand niederzusetzen. Weitere Passanten leisteten mit destilliertem Wasser und Augentropen erste Hilfe. Nach etwa 10 Minuten war die BF wieder in der Lage, erste Schritte zu gehen, litt aber nach wie vor an starken Schmerzen. Sie begab sich unverzüglich in das nahegelegene Allgemeine Krankenhaus - AKH Wien in ambulante Behandlung. Dort wurde ihr von einem Arzt bestätigt, dass sie augenscheinlich Opfer eines Angriffs mit Pfefferspray geworden war, der so massiv ausgefallen war, dass ohne sofortige entsprechende erste Hilfe und rasche ärztliche Behandlung „dauerhafte Schäden, insbesondere an den Augen zu befürchten (gewesen) wären. Die BF litt trotz raschestmöglicher medizinischer Versorgung noch rund eine Woche nach diesem Vorfall an Schmerzen und musste auch über eine Woche lang vier verschiedene Medikamente zur Nachbehandlung zu sich nehmen. Zum Zeitpunkt des gegen die BF und andere Personen gerichteten Waffeneinsatzes (dazu siehe unten) war die BF selbst mit einer bunten Hose, einem schwarzen T-Shirt und Ballerinas gekleidet, sie trug eine schwarze Damenhandtasche und eine Brille im Haar. Am gesamten Aussehen und Verhalten der BF hat nichts darauf hingedeutet, dass sie bereit gewesen wäre, Gewalt gegen Menschen oder Sachen einzusetzen oder dass sie sonst eine Gefahr (für wen auch immer) dargestellt hätte. Beweis: PV; S. B., L.-straße, Wien; Im weiteren Verfahren vorzulegende ärztliche Befunde, Fotos und Videos; beiliegendes Lichtbild in Kopie; im Bestreitungsfall: weitere namhaft zu machende Zeugen; beizuschaffende Videoaufnahmen der belangten Behörde. Zum letztgenannten Beweisanbot wird ausgeführt, dass aus mehreren vorliegenden Videoaufzeichnungen nicht nur der geschilderte Vorfall selbst exakt rekonstruiert werden kann, sondern auch die Tatsache, dass Beamte der belangten Behörde just zum Zeitpunkt der hier inkriminierten Maßnahme eine Videokamera mithilfe eines Gestells („Stick“) in Höhe von geschätzt ca. 2,5 bis 3,0 m einsetzten und sich aus den dabei angefertigten Videos ergibt, dass weder die BF noch andere mit ihr auf gleicher Höhe befindlichen Personen auf oder neben der Gürtel-Fahrbahn irgend einen Anlass für die hier inkriminierte Maßnahme gegeben haben. Zum beiliegenden Lichtbild wird vorgebracht, dass es sich dabei nach allen Wahrnehmungen der BF um jenen Beamten gehandelt hat, der die BF mit der größten Menge an Pfefferspray getroffen hat, die Aufnahme wurde unmittelbar während der hier inkriminierten Maßnahme angefertigt. Zu den noch vorzulegenden Fotos und Videos wird sich die Kanzlei des umseits rubrizierten Rechtsvertreters in den nächsten Tagen mit dem angerufenen Gericht ins Einvernehmen setzen, um abzuklären, in welcher Form diese übermittelt werden sollen, um bestmöglich verwertet werden zu können. Die belangte Behörde hat es im Übrigen auch unterlassen, sicherzustellen, dass Opfer des - augenscheinlich geplanten - Einsatzes von Pfefferspray vor Ort rasch die nötige medizinische Versorgung erhalten. Beweis: w.o. Zur rechtlichen Würdigung wird ausgeführt: Der bei der geschilderten Maßnahme offensichtlich eingesetzte Pfefferspray ist als Waffe einzustufen. Weder dieser Waffeneinsatz noch die dadurch jedenfalls fahrlässig verursachte, nach vorliegenden Beweisen aber wohl auch bewusst in Kauf genommene Körperverletzung der BF waren durch Vorschriften des SPG oder durch andere Vorschriften gerechtfertigt. Offenkundig war es zu diesem Zeitpunkt schlicht „Taktik“ der belangten Behörde, sich den Weg quasi „freizusprühen“, dies auch unter Inkaufnahme der Gefahr von (uU auch schweren) Körperverletzungen unbeteiligter Personen. Dieser Einsatz erfolgte nicht zur Abwehr irgendwelcher unmittelbar drohender Gefahren, weil derartige zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort nicht Vorlagen und gingen - erkennbar - jedenfalls von der BF selbst in keiner Weise aus. Es handelt sich allerdings nicht um einen spontanen Waffeneinsatz durch einzelne Beamte, haben doch fast alle Beamte in der ersten Reihe des geschilderten Polizeikordons, soweit ersichtlich, zeitgleich begonnen, aus Feuerlöscher-großen Behältnissen Pfefferspray zu versprühen. Gestellt werden daher die Anträge 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2.) die angebotenen Beweise aufzunehmen, 3.) den geschilderten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere den Einsatz von Pfefferspray gegen die BF sowie das Unterlassen der Sicherstellung adäquater medizinischer Versorgung für rechtswidrig zu erklären sowie schließlich 4.) der belangten Behörde bzw. ihrem Rechtsträger den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des umseits ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.“ Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 24. August 2016 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte und legte die bezughabenden Verlaufsberichte der Einsatzabschnittskommandanten, Auszüge aus der Protokollierung des Funkverkehrs des Einsatzabschnittes I sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenzuges, Amtsvermerke über erfolgte Amtshandlungen der Einsatzorgane und einen Bericht über „mögliche Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Identitärendemonstration/Gegenaktionsimus“ vor:Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 24. August 2016 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte und legte die bezughabenden Verlaufsberichte der Einsatzabschnittskommandanten, Auszüge aus der Protokollierung des Funkverkehrs des Einsatzabschnittes römisch eins sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenzuges, Amtsvermerke über erfolgte Amtshandlungen der Einsatzorgane und einen Bericht über „mögliche Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Identitärendemonstration/Gegenaktionsimus“ vor: „I. Sachverhalt Anlässlich eines geplanten Demonstrationszuges der rechtsgerichteten „Identitären“ fanden in der Nähe des betreffenden Sammelortes mehrere Versammlungen von linksgerichteten Gegnern statt. Nur ein Teil dieser Versammlungen war der Behörde angezeigt worden. Durch Teilnehmer und / oder Abspaltungen der letzteren Versammlungen wurde immer wieder versucht, polizeiliche Absperrungen zur Trennung der beiden „politischen Lager“ zu umgehen. Da dies nicht den offenbar gewünschten Erfolg hatte, wurden in weiterer Folge polizeiliche Sperren gewaltsam überrannt und durchbrochen, (siehe Amtsvermerke P. und M.). Dabei kam es zu Festnahmen nach der StPO (siehe z.B. Amtsvermerk Pr.). Ziel dieser Personen war augenscheinlich, direkt zur Versammlung der „Identitären“ zu gelangen. Andere Gegendemonstranten gingen dazu über, sich in großer Zahl auf der Strecke des geplanten Demonstrationszuges der Rechtsgerichteten zu postieren und den Marsch dadurch zu verhindern. Dies gelang sowohl im Bereich von Wien 15., Hütteldorfer Straße als auch in Wien 15., Zinckgasse. Der Demonstrationszug konnte die der Versammlungsanmeldung entsprechende Route daher nicht begehen. Ersatzweise wurde daraufhin der Versuch unternommen, den Marsch vom Platz vor der Wr. Stadthalle zum Neubaugürtel und dann weiter in Richtung Süden zu führen. An der Kreuzung Hütteldorfer Straße - Neubaugürtel kam der Demonstrationszug jedoch wieder zum Stehen, da linksgerichtete Personen, die sich auf dem Neubaugürtel zwischen der Hütteldorfer Straße und der Märzstraße befanden, den Weitermarsch zunächst verhinderten. Die Beamten versuchten nunmehr, die Menge abzudrängen. Die folgenden gewalttätigen Ausschreitungen waren vor allem durch das Werfen von Pyrotechnika und anderen Gegenständen seitens der Gegendemonstranten gekennzeichnet, wobei das Ziel der Demonstrationszug und die diesen eskortierenden EB waren. Zur Abwehr dieser gewaltsamen Attacken setzten die Beamten hier erstmals Pfefferspray beim Abdrängen ein. Zwischenzeitig erfolgte ein Zustrom vermummter Gegendemonstranten über die Goldschlag- und Felberstraße zur weiteren Strecke des Demonstrationszuges (Neubaugürtel). Danach bewegte sich der Demonstrationszug weiter, wurde durch die Gegendemonstranten aber zwischen der März- und der Goldschlagstraße neuerlich zum Anhalten gezwungen. Gegendemonstranten befanden sich nicht nur auf dem äußeren Neubaugürtel, sondern auch im Grünraum zwischen dem äußeren und inneren Gürtel und in der Goldschlagstraße. Eine größere Menge von Gegendemonstranten befand sich auch weiter südlich im Bereich Neubaugürtel Ecke Felberstraße / Europaplatz. Abdrängversuche seitens der eskortierenden EB schlugen fehl, da sich die bei der Goldschlagstraße aufhältigen, vielfach aggressiven Gegendemonstranten in großer Zahl gegen die Beamten stemmten. In dieser Situation wurde bei der Räumung der Örtlichkeit unterstützend Pfefferspray eingesetzt. Dieser Einsatz erfolgte nach (neuerlicher) Ankündigung ab ca. 15.35 Uhr und zeitigte erst verzögert Erfolg, da sich viele Gegendemonstranten durch das Ansprühen zunächst nicht beeindrucken ließen. (Anm.: Das der Beschwerde beigelegte Foto zeigt im Übrigen die Ankündigung durch einen der Beamten.) Die von der Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: „BF“) vorgelegte Videoaufnahme zeigt diese Phase. Die BF verließ schließlich gegen 15.37 Uhr schnellen Schrittes in einer Menge von Gegendemonstranten die Örtlichkeit. Zu dieser Zeit wurde vom Dach des Wohnhauses Goldschlagstraße 2 ein Kübel geworfen. Gleich darauf wurde von ebendort ein Stein in Richtung des Demonstrationszuges bzw. der diesen begleitenden EB geschleudert. Der Stein traf einen Mann am Kopf. Dieser musste ins AKH gebracht und eine Notoperation an ihm durchgeführt werden.Danach bewegte sich der Demonstrationszug weiter, wurde durch die Gegendemonstranten aber zwischen der März- und der Goldschlagstraße neuerlich zum Anhalten gezwungen. Gegendemonstranten befanden sich nicht nur auf dem äußeren Neubaugürtel, sondern auch im Grünraum zwischen dem äußeren und inneren Gürtel und in der Goldschlagstraße. Eine größere Menge von Gegendemonstranten befand sich auch weiter südlich im Bereich Neubaugürtel Ecke Felberstraße / Europaplatz. Abdrängversuche seitens der eskortierenden EB schlugen fehl, da sich die bei der Goldschlagstraße aufhältigen, vielfach aggressiven Gegendemonstranten in großer Zahl gegen die Beamten stemmten. In dieser Situation wurde bei der Räumung der Örtlichkeit unterstützend Pfefferspray eingesetzt. Dieser Einsatz erfolgte nach (neuerlicher) Ankündigung ab ca. 15.35 Uhr und zeitigte erst verzögert Erfolg, da sich viele Gegendemonstranten durch das Ansprühen zunächst nicht beeindrucken ließen. Anmerkung, Das der Beschwerde beigelegte Foto zeigt im Übrigen die Ankündigung durch einen der Beamten.) Die von der Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: „BF“) vorgelegte Videoaufnahme zeigt diese Phase. Die BF verließ schließlich gegen 15.37 Uhr schnellen Schrittes in einer Menge von Gegendemonstranten die Örtlichkeit. Zu dieser Zeit wurde vom Dach des Wohnhauses Goldschlagstraße 2 ein Kübel geworfen. Gleich darauf wurde von ebendort ein Stein in Richtung des Demonstrationszuges bzw. der diesen begleitenden EB geschleudert. Der Stein traf einen Mann am Kopf. Dieser musste ins AKH gebracht und eine Notoperation an ihm durchgeführt werden. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es iZm dem Demonstrationszug der „Identitären“ gegen 15.40 Uhr auf dem Neubaugürtel kurz vor dem Westbahnhof und im Bereich Europaplatz - Felberstraße zu weiteren schweren Ausschreitungen der Gegendemonstranten kam. Dabei wurden in der Nähe befindliche Baustellenzäune als Barrikaden auf die Fahrbahn gezerrt und Wurfgeschoße (u.a. Pyrotechnika) gegen die EB und den Demonstrationszug eingesetzt. Um 15.50 Uhr wurden schließlich Versammlungsteilnehmer der „Identitären“ mit Leuchtstiften beschossen - und in mindestens einem Fall auch getroffen (siehe Amtsvermerk G.) - sowie durch Wurfgeschoße verletzt. Bereits vor dem in Beschwerde gezogenen Pfeffersprayeinsatz waren im Bereich Neubaugürtel - Hütteldorfer Str. Katastrophenzug und Rettungsdienst bereitgestellt. Beweis: vorgelegte Urkunden und Videos II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Die BF erachtet sich durch das Ansprühen mit Pfefferspray und das Unterlassen der Sicherstellung medizinischer Hilfe in ihren Rechten verletzt.
- a)Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war es (ab ca. 13.30 Uhr) seitens linksgerichteter Gegendemonstranten zu gewalttätigen Ausschreitungen in Gestalt des Durchbrechens polizeilicher Sperren gekommen. Zwar konnte das vorrangige Ziel dieser Personen, zur Versammlung der „Identitären“ zu gelangen, vereitelt werden, jedoch verhinderten sie danach den anmeldungsgemäßen Verlauf des Versammlungszuges. Dies, indem sie wiederholt die Ausweichrouten besetzten und sich gegen die den Demonstrationszug begleitenden EB stemmten. Diese Aktionen waren vom Werfen von Pyrotechnika und anderen Gegenständen in den Versammlungszug und gegen die eingesetzten EB begleitet. Diese Vorkommnisse gingen von nicht angemeldeten Versammlungen von Gegnern der Rechtsgerichteten aus. Der - vorläufige - Höhepunkt dieser Attacken war an der Kreuzung Neubaugürtel - Hütteldorfer Str. Beim Abdrängen der Gegendemonstranten wurde dort zur Unterbindung der Angriffe, teilweise in Notwehr- und Nothilfe-Situationen, und zur Überwindung des Widerstands Pfefferspray aus größeren Gebinden eingesetzt. Die Verwendung von Einsatzstöcken konnte so vermieden werden. Kurze Zeit später war von Gegendemonstranten eine ähnlich brisante Situation herbeigeführt worden (Bereich Neubaugürtel - Goldschlagstr.). Hier stemmten sich Gegner der „Identitären“ unter großer Kraftanstrengung gegen die Versuche der EB, die Leute abzudrängen, wobei es zu Böllerwürfen und Bewurf mit anderen Gegenständen kam. Daraufhin wurde ebenfalls versucht, den Attacken und dem Verhindern des Weitermarsches mit einem auf dem WGG beruhenden Einsatz von Pfefferspray aus größeren Gebinden entgegenzutreten. [Anm.: Gleichzeitig (oder zumindest in engstem zeitlichen Zusammenhang) ereignete sich in unmittelbarer Nähe der in der Sachverhaltsdarstellung beschriebene Steinwurf in die Menge der ,,ldentitären“-Versammlung.] Anders als es bei der Verwendung von Einsatzstöcken der Fall gewesen wäre, dauerte es einige Zeit, bis die Menge zu einem ersten Zurück- und Ausweichen auf die Seiten veranlasst werden konnte. Die Masse der Gegendemonstranten sammelte sich jedoch gleich wieder seitlich und auf derselben Gürtel-Fahrbahn (dies in einiger Entfernung). Der dazwischen liegende Abschnitt der Gürtel-Fahrbahn (Höhe Goldschlagstr.) war keineswegs frei von Gegnern des Demonstrationszuges. Diese waren vielmehr nur lockerer verteilt als jene in einiger Entfernung. Auch die BF war in dieser lockerer angeordneten Personengruppe. Da diese - teilweise offen feindselig auftretenden - Personen nicht bereit waren, diesen Straßenabschnitt frei zu machen, setze sich nach kurzem Zuwarten erneut die aus EB gebildete Abdrängkette in Bewegung, wobei zur Unterstützung der Einsatz von Pfefferspray erfolgte. Der Einsatz wurde unmittelbar zuvor von verschiedenen EB .lautstark angedroht Auch bei diesem Einsatz waren Bewurf und sonstige Attacken der Gegendemonstranten zu verzeichnen. Abgesehen davon, dass seit Beginn des ersten Pfeffersprayeinsatzes bereits einige Zeit vergangen war, in der sich jedermann ohne irgendwelche Einschränkung von den gewaltsam Agierenden entfernen hätte können, war dies auch noch bei dem eben beschriebenen kurzen Zuwarten bei der Goldschlagstr. möglich. Der letztere Einsatz von Pfefferspray führte dazu, dass sich die Gegendemonstranten bis zu der etwas weiter in Richtung Westbahnhof stehenden Menge zurückzogen, von der bald darauf freilich neuerlich Gewalttätigkeiten (vgl. den Beschuss mit Leuchtstiften) ausgingen.Der letztere Einsatz von Pfefferspray führte dazu, dass sich die Gegendemonstranten bis zu der etwas weiter in Richtung Westbahnhof stehenden Menge zurückzogen, von der bald darauf freilich neuerlich Gewalttätigkeiten vergleiche den Beschuss mit Leuchtstiften) ausgingen.
- b)In unmittelbarer Nähe des relevanten Pfeffersprayeinsatzes waren Katastrophenzug und Rettungsdienst bereitgestellt. Von diesen wurden auch verschiedene Personen medizinisch versorgt. Die BF hat sich vom Ort des Pfeffersprayeinsatzes in einer Menschenmenge in Richtung Westbahnhof entfernt. Sie hätte von der belangten Behörde schon aus diesem Grund nicht etwa dem bereit stehenden Rettungsdienst zugeführt werden können. Der Einsatz von Pfefferspray war nicht rechtswidrig, weshalb die Landespolizeidirektion Wien den ANTRAG stellt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden ● Schriftsatzaufwand und ● Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Beide Parteien legten dem Verwaltungsgericht Wien Videoaufzeichnungen über den in Beschwerde gezogenen Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin und des entsprechend gestellten Antrages wurde am 24. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt, die belangte Behörde und weitere Zeugen geladen wurden. Die belangte Behörde wurde durch Herrn Dr. W. vertreten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte sogleich die Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2016 an einer Gegendemonstration teilnahm, die sich gegen die zeitgleich abgehaltene Demonstration der Identitären Bewegung Österreichs richtete. Die Gegendemonstranten, trafen sich mit der Absicht, öffentlich gegen die Ideologien der genannten Gruppierung einzutreten. Die in diesem Zusammenhang zuständige Behörde war die Landespolizeidirektion Wien. Gegen 15:30 Uhr, bildeten die Einsatzorgane in Wien 15, bei der Einmündung der Goldschlagstraße in den äußeren Neubaugürtel, etwa auf der Höhe Neubaugürtel 11 bzw. 13, einen mehrreihigen Polizeikordon. Die Teilnehmer der Identitären Bewegung befanden sich zu diesem Zeitpunkt von den Gegendemonstranten etwa 30 Metern entfernt, wobei im Zwischenraum der beiden Gruppierungen mehrere Polizeiketten mit dazwischen liegenden Abständen gebildet wurden. Die Beschwerdeführerin befand sich in der Mitte der Fahrbahn des Neubaugürtels unmittelbar vor dem Polizeikordon und filmte die mit einsatzbereitem Pfefferspray bewaffneten Einsatzorgane mit ihrem Handy. Es war laut und die Einsatzkräfte schrien etwas. Für die Beschwerdeführerin nicht wahrnehmbar und für die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nach mehrmaligen Abspielen der Videoaufzeichnung hörbar, erfolgte ein Ausruf eines Einsatzorgans, der in etwa lautete: „(H)inten, … ganz nach (h)inten!“ Einen Augenblick später setzte sich der Polizeikordon in Richtung der Beschwerdeführerin in Bewegung, worauf diese und die Teilnehmer der Gegendemonstration begannen, sich in Richtung Westbahnhof wegzubewegen; sie entfernten sich weg von den Einsatzkräften. Dies geschah im ersten Augenblick noch gehend. Unmittelbar darauf, nur wenige Sekunden später, erfolgte schon der Pfeffersprayeinsatz gegen die Beschwerdeführerin, an dem zeitgleich mehrere Einsatzkräfte beteiligt waren, sodass diese, genauso wie die anderen Teilnehmer, wegliefen. Die Einsatzkräfte setzten den Pfefferspray weiter gegen die bereits flüchtende Beschwerdeführerin ein. Es konnte festgestellt werden, dass keine Durchsagen mit einem Megaphon erfolgten, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz von Pfefferspray und/oder der Notwendigkeit den Platz zu räumen, hingewiesen hätten. Der in Beschwerde gezogene Pfeffersprayeinsatz wurde gegenüber der Beschwerdeführerin nicht angedroht oder angekündigt. Weiters steht fest, dass die Versammlung der Gegendemonstranten nicht nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst, kein Platzverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz erteilt und auch keine Anordnung für den Waffengebrauch nach dem Waffengebrauchsgesetz gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dabei in ihrem Gesicht und in den Augen getroffen sowie am Oberkörper und auf den Armen. Ihre Freundin half der Beschwerdeführerin, die bereits durch den Pfefferspray nichts mehr sehen konnte, von der Straße. Der Beschwerdeführerin nicht persönlich bekannte Versammlungsteilnehmer der Gegendemonstration hatten destilliertes Wasser bei sich, womit sie die Augen der Beschwerdeführerin ausspülen konnten. Die Beschwerdeführerin litt unter sehr starken Schmerzen und da ihre Helfer keinen Rettungswagen erblicken konnten, begab sie sich gleich in das Allgemeine Krankenhaus. Nach der dort erfolgten Augenuntersuchung erhielt sie Medikamente, die sie drei Wochen einzunehmen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte danach noch mehr als eine Woche Schmerzen und konnte schlecht sehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein Rettungswagen in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Einsatzortes befunden hat, sodass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, eine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten. Zu diesen - im Wesentlichen nicht strittigen - Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Videoaufzeichnungen, sowie der Parteieneinvernahme. Unstrittig war insbesondere auch, dass es zu keiner Auflösung der Versammlung der Gegendemonstranten nach dem Versammlungsgesetz gekommen ist, kein Platzverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz erteilt und auch keine Anordnung für den Waffengebrauch nach dem Waffengebrauchsgesetz gegeben wurde. Gleichfalls wurde angesichts des vorliegenden Videomaterials nicht in Abrede gestellt, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin zu dem in Beschwerde gezogenen Pfeffersprayeinsatz an der näher genannten Örtlichkeit gekommen ist. Es konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich ein Rettungswagen in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes befand, weil nach dem vorliegenden Funkprotokoll zwischen dem Katastrophenzug und dem Rettungsdienst zwar um 15:18 Uhr die Information abgegeben wurde, dass die Zufahrt für den K-Zug Gürtel Hütteldorfer Straße erfolgen soll. Dass und wann ein solcher auch tatsächlich erfolgte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen zur Folge allenfalls ein Rettungswagen für die Helfer der Beschwerdeführerin in Sichtweite gewesen wäre. Das weitere vorliegende Funkprotokoll (EA I – Demo „Identitäre“) enthält ausschließlich einen Eintrag in relativ zeitlicher Nähe des Vorfalls, nämlich für 15:49 Uhr „Anforderung Rettung am Europaplatz 3/2. Bezüglich eines verletzten Kollegen.“ Daraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass für eine ausreichende und adäquate Erstversorgung seitens der belangten Behörde gesorgt worden wäre.Es konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich ein Rettungswagen in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes befand, weil nach dem vorliegenden Funkprotokoll zwischen dem Katastrophenzug und dem Rettungsdienst zwar um 15:18 Uhr die Information abgegeben wurde, dass die Zufahrt für den K-Zug Gürtel Hütteldorfer Straße erfolgen soll. Dass und wann ein solcher auch tatsächlich erfolgte, ergibt sich daraus jedoch nicht. Im Übrigen ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen zur Folge allenfalls ein Rettungswagen für die Helfer der Beschwerdeführerin in Sichtweite gewesen wäre. Das weitere vorliegende Funkprotokoll (EA römisch eins – Demo „Identitäre“) enthält ausschließlich einen Eintrag in relativ zeitlicher Nähe des Vorfalls, nämlich für 15:49 Uhr „Anforderung Rettung am Europaplatz 3/2. Bezüglich eines verletzten Kollegen.“ Daraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass für eine ausreichende und adäquate Erstversorgung seitens der belangten Behörde gesorgt worden wäre. II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2. Bestimmungen über das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit sowie über die Abhaltung/Auflösung von Versammlungen: 2.1. Art. 11 EMRK:2.1. Artikel 11, EMRK: "Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)Absatz eins,Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird." 2.2. § 1, § 2, § 13 und § 14 Versammlungsgesetz 1953:2.2. Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 13 und Paragraph 14, Versammlungsgesetz 1953: "§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr. § 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2)Absatz 2,Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. § 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2)Absatz 2,Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden." 3. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG in der hier maßgeblichen Fassung über Zwangsbefugnisse: "Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht 1.Ziffer eins bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder 2.Ziffer 2 [...]
(2)Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1.Ziffer eins nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2.Ziffer 2 bis 6. [...]
(3)Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Absatz 4,[...] Verhältnismäßigkeit§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1.Ziffer eins von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2.Ziffer 2 darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3.Ziffer 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4.Ziffer 4 auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5.Ziffer 5 die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. Platzverbot§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2)Absatz 2,Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Absatz eins,, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.
(3)Absatz 3,[...]
(4)Absatz 4,Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.Verordnungen gemäß Absatz 2, sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft. Unmittelbare Zwangsgewalt§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
(4)Absatz 4,[...]. Störung der öffentlichen Ordnung§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. [...] Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Absatz 2,[...].
(3)Absatz 3,[...].
(4)Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen."
- Die Bestimmungen des § 2, § 3, § 4, § 6, § 11, § 12 und § 13 des Waffengebrauchsgesetzes 1969 – WaffGG lauten:
- Die Bestimmungen des Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, des Waffengebrauchsgesetzes 1969 – WaffGG lauten: "§
- Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen: 1.Ziffer eins im Falle gerechter Notwehr; 2.Ziffer 2 zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes; 3.Ziffer 3 zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme; 4.Ziffer 4 zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person; 5.Ziffer 5 zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr. § 3.Paragraph 3, Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1.Ziffer eins Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke, 2.Ziffer 2 Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, 3.Ziffer 3 Wasserwerfer, 4.Ziffer 4 Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art, die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind. § 4.Paragraph 4, Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. § 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(2)Absatz 2,Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Waffengebrauch geschlossener Einheiten§ 11.Paragraph 11, Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation. § 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
(2)Absatz 2,Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. § 13.Paragraph 13, Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu." 5.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:5.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: „KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 5.
- § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:5.
- Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.
- Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am
- Juni 2016, die nun vorliegende Beschwerde wurde am
- Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes definiert das Versammlungsgesetz 1953 den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd. Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewissen Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 14.367/1995 m.w.H.).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes definiert das Versammlungsgesetz 1953 den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd. Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewissen Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche etwa VfSlg. 14.367 aus 1995, m.w.H.). Nach dem erwiesen angenommenen Sachverhalt fand am
- Juni 2016 eine Gegendemonstration zur zeitgleich abgehaltenen Kundgebung der Identitären Bewegung Österreichs statt. Die Beschwerdeführerin war Teilnehmerin dieser Gegendemonstration, deren Teilnehmer die Absicht hatten, sich öffentlich gegen die Ideologie der genannten Bewegung zu stellen. Sowohl die Zusammenkunft der Identitären Bewegung Österreichs als auch jene der Gegendemonstranten sind im Lichte des Gesagten als Versammlungen iSd. Versammlungsgesetzes zu qualifizieren. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass dem Umstand, ob nun die Gegendemonstration(en), deren Teilnehmerin die Beschwerdeführerin war, nach dem Versammlungsgesetz angezeigt wurden oder nicht, keine Bedeutung zukommt, weil auch nicht behördlich angemeldete Versammlungen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallen (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auch Versammlungen, die nicht behördlich angemeldet wurden, als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes qualifiziert (VfGH vom
- September 2012, B 1436/10, m.w.H.). Darüber hinaus hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Oktober 1990 (vgl. VfSlg. 12.501) weiters fest:Dazu ist ergänzend anzumerken, dass dem Umstand, ob nun die Gegendemonstration(en), deren Teilnehmerin die Beschwerdeführerin war, nach dem Versammlungsgesetz angezeigt wurden oder nicht, keine Bedeutung zukommt, weil auch nicht behördlich angemeldete Versammlungen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallen vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auch Versammlungen, die nicht behördlich angemeldet wurden, als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes qualifiziert (VfGH vom
- September 2012, B 1436/10, m.w.H.). Darüber hinaus hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
- Oktober 1990 vergleiche , VfSlg. 12.501) weiters fest: "Die innerstaatlich im Verfassungsrang stehende Norm internationalen Ursprungs des Art. 11 MRK erfaßt nicht bloß Versammlungen, die in Österreich unter das Versammlungsgesetz 1953 fallen, sondern alle nach dem üblichen Sprachgebrauch als Versammlungen angesehenen Zusammenkünfte von Menschen [...], also jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort. [...]"Die innerstaatlich im Verfassungsrang stehende Norm internationalen Ursprungs des Artikel 11, MRK erfaßt nicht bloß Versammlungen, die in Österreich unter das Versammlungsgesetz 1953 fallen, sondern alle nach dem üblichen Sprachgebrauch als Versammlungen angesehenen Zusammenkünfte von Menschen [...], also jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort. [...] Das bedeutet, daß die staatlichen Organe nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, die zum Schutz erlaubter Versammlungen (im erwähnten weiten Sinn) erforderlichen Maßnahmen zu treffen, also deren Abhaltung zu garantieren. Ohne staatlichen Schutz wäre das - gegen Störungen von dritter Seite besonders empfindliche - Recht auf Versammlungsfreiheit entweder faktisch überhaupt wirkungslos, oder aber die Versammlungsteilnehmer müßten ihr Recht durch Selbsthilfe durchsetzen. [...] Eine Versammlung ist also mit jenen Mitteln zu schützen, die bei objektiver Betrachtung einen angemessenen Ausgleich zwischen den zu wahrenden, vielfach divergierenden Interessen bewirken. Solche Interessen sind in erster Linie jene des Veranstalters und der ihm nahestehenden Versammlungsteilnehmer, jene von Gruppen, die in oder mit der Versammlung andere als die vom Veranstalter angestrebten Ziele durchsetzen wollen und jene der Allgemeinheit, durch die Versammlung möglichst wenig tangiert zu werden; außerdem ist zu berücksichtigen, über welche Einsatzmöglichkeiten die Behörde jeweils verfügt und welche ihr zumutbar sind. Aus dem zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, daß es dabei einerseits auf die besondere Art der jeweils konkret zu schützenden Versammlung oder Veranstaltung, andererseits auf die Art der erwarteten oder bereits eingetretenen Störung ankommt; diese beiden Aspekte sind gegeneinander abzuwägen." Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, dass die staatlichen Organe grundsätzlich die Verpflichtung hatten, die Kundgebungen beider Gruppierungen mit denen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen. Dabei galt es insbesondere mit Blick auf die zeitgleich abgehaltene Gegendemonstration zu berücksichtigen, über welche Einsatzmöglichkeiten die belangte Behörde verfügte und welche ihr zumutbar waren, um auch die Interessen des Veranstalters der Kundgebung der Identitären zu schützen. Die belangte Behörde stützt den Waffengebrauch durch den Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Bestimmungen des § 2 Z 1 WaffGG ("im Falle der Notwehr") und § 2 Z 2 WaffGG ("zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes"). Dazu führt sie gleichzeitig ins Treffen, dass das Einsatzorgan selbst entschieden habe, den Pfeffersprayeinsatz vorzunehmen. Es habe keine diesbezügliche Weisung der belangten Behörde gegeben.Die belangte Behörde stützt den Waffengebrauch durch den Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, WaffGG ("im Falle der Notwehr") und Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG ("zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes"). Dazu führt sie gleichzeitig ins Treffen, dass das Einsatzorgan selbst entschieden habe, den Pfeffersprayeinsatz vorzunehmen. Es habe keine diesbezügliche Weisung der belangten Behörde gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zur Notwehrsituation etwa fest, dass unter "Notwehr" im Sinne dieser Gesetzesstelle nach der insoweit maßgeblichen Legaldefinition des § 3 StGB (vgl. dazu OGH vom
- Oktober 1986, SSt 57/78 = EvBl 1987/114) auch die Nothilfe, also die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf einen Dritten, zu verstehen ist (vgl. VwGH vom
- November 2006, Zl 2004/01/0472).Der Verwaltungsgerichtshof hielt zur Notwehrsituation etwa fest, dass unter "Notwehr" im Sinne dieser Gesetzesstelle nach der insoweit maßgeblichen Legaldefinition des Paragraph 3, StGB vergleiche dazu OGH vom
- Oktober 1986, SSt 57/78 = EvBl 1987/114) auch die Nothilfe, also die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes auf einen Dritten, zu verstehen ist vergleiche VwGH vom
- November 2006, Zl 2004/01/0472). Nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach es galt, einen unmittelbar drohenden Angriff der Beschwerdeführerin gegenüber dritten Personen abzuwehren. Die Beschwerdeführerin hielt sich lediglich unmittelbar vor dem Polizeikordon auf, um Videoaufzeichnungen von den mit Pfefferspray bewaffneten Einsatzorganen zu machen. In welcher Form zum Zeitpunkt des in Beschwerde gezogenen Pfeffersprayeinsatzes eine konkrete Notwehr- bzw. Notstandsituation vorgelegen habe, vermochte die belangte Behörde nicht konkret darzutun. Des Weiteren setzt der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, eine rechtmäßige Amtshandlung voraus (vgl. VwGH vom
- Oktober 2002, Zl 2001/01/0388). Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, das Vorliegen einer (solchen) rechtmäßigen Amtshandlung darzulegen, der den in Beschwerde gezogenen Pfeffersprayeinsatz erforderlich gemacht hat. Der bloße Hinweis, dass dieser Waffengebrauch zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes erfolgte, reicht indes nicht aus. Wenngleich nicht übersehen wird, dass die amtshandelnden Einsatzorgane offenbar das Ziel verfolgten, die Teilnehmer der beiden Gruppierungen auseinander zu halten, um so - in erster Linie - einen ungestörten Verlauf der Versammlung der Identitären Bewegung zu ermöglichen, zeigt der Ablauf der festgestellten Ereignisse, dass der Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht notwendig war. Wie zuvor festgehalten wurde, entfernten sich die Beschwerdeführerin und die Teilnehmer der Gegendemonstration als sich der Polizeikordon in Bewegung setzte. Zum Zeitpunkt des Pfeffersprayeinsatzes ergriffen sie sodann regelrecht die Flucht, obwohl sie schon im Begriff waren, sich - wie gerade erwähnt - vom Polizeikordon zu entfernen.Des Weiteren setzt der Gebrauch von Dienstwaffen bzw. anderen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, eine rechtmäßige Amtshandlung voraus vergleiche VwGH vom
- Oktober 2002, Zl 2001/01/0388). Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, das Vorliegen einer (solchen) rechtmäßigen Amtshandlung darzulegen, der den in Beschwerde gezogenen Pfeffersprayeinsatz erforderlich gemacht hat. Der bloße Hinweis, dass dieser Waffengebrauch zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes erfolgte, reicht indes nicht aus. Wenngleich nicht übersehen wird, dass die amtshandelnden Einsatzorgane offenbar das Ziel verfolgten, die Teilnehmer der beiden Gruppierungen auseinander zu halten, um so - in erster Linie - einen ungestörten Verlauf der Versammlung der Identitären Bewegung zu ermöglichen, zeigt der Ablauf der festgestellten Ereignisse, dass der Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht notwendig war. Wie zuvor festgehalten wurde, entfernten sich die Beschwerdeführerin und die Teilnehmer der Gegendemonstration als sich der Polizeikordon in Bewegung setzte. Zum Zeitpunkt des Pfeffersprayeinsatzes ergriffen sie sodann regelrecht die Flucht, obwohl sie schon im Begriff waren, sich - wie gerade erwähnt - vom Polizeikordon zu entfernen. Zudem geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass eine ungefährlichere Maßnahme, wie insbesondere die Androhung oder Ankündigung des Waffengebrauchs, erst gar nicht versucht wurde, sodass der Waffengebrauch auch in dieser Hinsicht unzulässig war (vgl. § 4 WaffGG).Zudem geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass eine ungefährlichere Maßnahme, wie insbesondere die Androhung oder Ankündigung des Waffengebrauchs, erst gar nicht versucht wurde, sodass der Waffengebrauch auch in dieser Hinsicht unzulässig war vergleiche Paragraph 4, WaffGG). Da bereits der Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin rechtswidrig war, war die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, dazu gehört insbesondere die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, entbehrlich, weil dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Maßnahme“ steht und eine Einheit bildet, weshalb sie im gegebenen Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen kann (vgl. VfSlg. 11.518/1987, 10.376/1985 oder VwGH vom
- November 2000, Zl 99/01/0067 und VwGH vom
- Oktober 2002, Zl 2000/01/0389).Da bereits der Einsatz von Pfefferspray gegen die Beschwerdeführerin rechtswidrig war, war die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, dazu gehört insbesondere die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, entbehrlich, weil dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Maßnahme“ steht und eine Einheit bildet, weshalb sie im gegebenen Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen kann vergleiche VfSlg. 11.518 aus 1987,, 10.376 aus 1985, oder VwGH vom
- November 2000, Zl 99/01/0067 und VwGH vom
- Oktober 2002, Zl 2000/01/0389).
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.076.8488.2016