GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis behoben wird. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.8.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter E. H., geboren am ...2007, wohnhaft Wien, J.-gasse, entgegen Ihrer Verpflichtung für den Regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter zu sorgen, nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin in der Volksschule in Wien, F. gesorgt, sodass ihre Tochter dem Unterricht an dieser Schule vom 1) vom 22.12.2015 bis 23.12.2015, gesamt 8 Fehlstunden, 2) vom 07.01.2016 bis zum 29.01.2016, gesamt 72 Fehlstunden, 3) vom 08.02.2016 bis zum 18.03.2016, gesamt 126 Fehlstunden, 4) vom 30.03.2016 bis zum 28.04.2016, gesamt 92 Fehlstunden, unentschuldigt fern blieb.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe der Beschwerdeführer jeweils § 24 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz verletzt und wurden über ihn – mit näherer Begründung – vier Geldstrafen iHv jeweils EUR 280,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 16 Stunden verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer jeweils Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz verletzt und wurden über ihn – mit näherer Begründung – vier Geldstrafen iHv jeweils EUR 280,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 16 Stunden verhängt. Hiegegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.9.2016, in welcher der Beschwerdeführer – auszugsweise – wie folgt vorbringt: „In Ihrem Schreiben wird uns unterstellt, dass wir unsere Kinder vernachlässigen, indem wir sie nicht zur Schule schicken. Das liegt an den derzeit geltenden österreichischen Bestimmungen, die in jedem Fall davon ausgehen, dass der unterlassene Schulbesuch negative Auswirkungen auf die persönliche Entwicklung des Kindes hat. Wir leugnen nicht, dass es solche Fälle gibt - auf uns und einige andere Freilerner aus unserem Bekanntenkreis trifft diese Annahme aber ganz bestimmt nicht zu! Nur weil uns das seelische und geistige Wohl unserer Kinder so sehr am Herzen liegt, nehmen wir neben viel persönlicher Mühe auch alle möglichen Unannehmlichkeiten wie zum Beispiel diese behördliche Auseinandersetzung in Kauf. Unsere Sicht der Dinge haben wir im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen 5-Stufenplans, dem wir uns bereitwillig gefügt haben, in aller Deutlichkeit klargestellt: Wir haben zur Stützung unserer Argumente auch Dokumente über Erfahrungen in anderen Ländern beigelegt, wo Unschooling gesetzlich erlaubt ist. Gemeinsam mit anderen Eltern bemühen wir uns um eine Änderung des Unterrichtspflichtgesetzes in Österreich - leider können wir nicht warten, bis diese Änderung in Kraft tritt, da unsere Kinder bis dahin womöglich keine KINDER mehr sind. Deshalb sehen wir uns zu unserem persönlichen Bedauern gezwungen, gegen noch geltende Gesetze zu verstoßen und bitten Sie um Verständnis dafür!Unsere Sicht der Dinge haben wir im Zuge des gesetzlich vorgeschriebenen , 5-Stufenplans, dem wir uns bereitwillig gefügt haben, in aller Deutlichkeit klargestellt: Wir haben zur Stützung unserer Argumente auch Dokumente über Erfahrungen in anderen Ländern beigelegt, wo Unschooling gesetzlich erlaubt ist. Gemeinsam mit anderen Eltern bemühen wir uns um eine Änderung des Unterrichtspflichtgesetzes in Österreich - leider können wir nicht warten, bis diese Änderung in Kraft tritt, da unsere Kinder bis dahin womöglich keine KINDER mehr sind. Deshalb sehen wir uns zu unserem persönlichen Bedauern gezwungen, gegen noch geltende Gesetze zu verstoßen und bitten Sie um Verständnis dafür! […] Unsere Tochter E. hat nie traumatische Schulerfahrungen gemacht. Sie ist ein aufgewecktes, ungewöhnlich selbstständiges Mädchen und hatte nach 2 Jahren Kindergarten genug, weil sie dort ihren eigenen Interessen nicht nachgehen konnte. Zu Hause hat sie sich in kurzer Zeit ein beträchtliches Erfahrungswissen über Pflanzen und Tiere erworben und ohne besondere Anleitung Schreiben und Lesen gelernt. Im Unterschied zu ihrem Bruder will sie absolut nicht zur Schule gehen, weil sie das an ihrem selbstständigen Wissenserwerb hindern würde. Wir als Eltern sind beglückt über ihre natürliche Entfaltung und könnten es mit unserem Gewissen nicht vereinbaren, sie gegen ihren ausdrücklichen Willen zur Schule zu schicken! Ohne Anwendung von Zwang und Gewalt wäre das nämlich gar nicht möglich. Aus allen diesen Gründen bitten wir um Aufhebung der Strafverfügung und beantragen falls notwendig eine öffentliche mündliche Verhandlung, bei der wir unsere Argumente nochmals vorbringen können.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht am 20.9.2016 (einlangend) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.9.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert, da seiner Beschwerde Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, fehlen. In seiner Eingabe vom 7.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer daraufhin – auszugsweise – wie folgt: „In dem im Verfassungsrang stehenden Staatsgrundgesetz aus dem Jahre 1867 wird u.a. garantiert, dass der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen unterliegt. Die Behauptung in der Straferkenntnis, wir würden unseren Kinder Er. & E. H. den Schulbesuch absichtlich verwehren, ist unrichtig. Im Gegenteil, wenn sie in die Schule gehen wollten, würde ihnen nichts Im Wege stehen. Es mangelt ebenfalls an Schuld der Eltern, denn wenn wir unsere Kinder gegen ihren Willen in die Schule schicken müssten , wäre es nur mit Mitteln möglich, die wiederum gegen die verfassungsgesetzlichen Kinderrechte verstoßen und somit gesetzeswidrig sind. Das Jüngste Beispiel zeigt es deutlich - unser Sohn Er. H. hat heuer den Wunsch geäußert, in die Schule zu gehen - nach gründlicher Überlegung hat er sich für die ... Schule entschieden, wo er jetzt gemeldet ist und die er auch besucht. Es ist die Entscheidung der Kinder selbst - aus freien Stücken und Willen, sich frei zu bilden. Wir gehen all unseren elterlichen Pflichten nach und das Wohlergehen unserer Kinder ist uns sehr wichtig. Das Jugendamt konnte keinerlei Vernachlässigung finden oder Kindeswohlgefährdung feststellen. Wir sind um eine Lösung sehr bemüht und für einen Vorschlag oder Kompromiss jederzeit offen. Unsere Bedürfnisse sind in der Modernen Welt längst anerkannt, Großbritannien ist dafür ein guter Beispiel. Freilernen ist hier völlig legal, man muss die Behörden nicht einmal darüber informieren. Es gibt keine Prüfungen und kein Register der Schulpflichtigen. Aber nicht nur die Gesetze sind hier anders, auch der Zugang der Behörden zu den Menschen ist es.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.10.2016 wurde der belangten Behörde die Eingabe vom 7.10.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 2.11.2016 führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – wie folgt aus: „Die Familie H. gehört zu einer Gruppe die sich Freilerner nennen und deren Ziel es ist, ihre Kinder ohne Besuch einer öffentlichen Schule aufwachsen zu lassen. Es wird von dieser Gruppe eine individualistischer Heimunterricht der Kinder angestrebt, der sich alleine nach den (Bildungs-) Interessen der Kinder richtet. De Facto sollen die Kinder auf Grund Ihrer Interessen den Unterrichtsplan bestimmen. Dies geschieht offensichtlich in der Annahme, dass Kinder selbst am besten entscheiden können, was sie lernen sollen. Durch diese Einstellung geraten Freilerner automatisch in Konflikt mit dem Schulpflichtgesetzes, da diese den Vorgaben des Lehrplans keine Folge leisten. Zwar bietet das Schulpflichtgesetz auch die Möglichkeit des Heimunterrichts, aber ist dabei der Lehrplan einzuhalten. Auf Grund der ablehnenden Haltung gegenüber dem Schulunterricht ist die Familie H. bereits mehrmals im Konflikt mit dem Schulpflichtgesetz geraten und wurde von Seiten des Stadtschulrates Wien mehrmals wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes wegen Nichterfüllung der Schulpflicht der Kinder dieser Familie zur Anzeige gebracht. […] Entgegen der Stellungnahme der Familie H., die die Ansicht vertritt, dass sie mit der Abgrenzung ihrer Kinder vom Schulbesuch und den gängigen Lerninhalten, zum Vorteil ihrer Kinder handeln, vertritt die erstinstanzliche Behörde die Ansicht, dass der unterbliebene Schulbesuch der Kinder diesen tatsächlich nur zum Nachteil gereicht, da diese Gefahr laufen im späteren Leben über keinen gültigen Schulabschluss zu verfügen. Damit würden sie sowohl am Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sein, noch über die erforderlichen Nachweise zum Besuch höherer Bildungseinrichtungen (Fachhochschulen, Universität) verfügen. Abschließend wird noch auf die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu E1993/2014 vom 10.03.2015 verwiesen, in der Eltern, die der Freilern-Bewegung den Verfassungsgerichtshofes anriefen, da der Stadtschulrat Wien Ihnen den Heimunterricht auf Grund der fehlenden Externistenprüfung untersagte. Gegenständliche Beschwerde beinhaltet dieselbe Problematik, die auch die Strafverfahren gegenüber der Familie H. zugrunde liegen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wörtlich – wie folgt zur Last: „Sie haben als Erziehungsberechtigte einer Schülerin, nämlich Ihrer Tochter E. H., geboren am ...2007, wohnhaft Wien, J.-gasse, entgegen Ihrer Verpflichtung für den Regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter zu sorgen, nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin in der Volksschule in Wien, F. gesorgt, sodass ihre Tochter dem Unterricht an dieser Schule vom 1) vom 22.12.2015 bis 23.12.2015, gesamt 8 Fehlstunden, 2) vom 07.01.2016 bis zum 29.01.2016, gesamt 72 Fehlstunden, 3) vom 08.02.2016 bis zum 18.03.2016, gesamt 126 Fehlstunden, 4) vom 30.03.2016 bis zum 28.04.2016, gesamt 92 Fehlstunden, unentschuldigt fern blieb.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Zur Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich auf dem unstrittigen Inhalt des ordnungsgemäß gefertigten Originals des angefochtenen Straferkenntnisses, das dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegt (vgl. AS 19 ff.).Diese Feststellung gründet sich auf dem unstrittigen Inhalt des ordnungsgemäß gefertigten Originals des angefochtenen Straferkenntnisses, das dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegt vergleiche AS 19 ff.). Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche , zB VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das – zu § 24 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz ergangene – Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.2.1988, 87/10/0154, hinzuweisen, in dem wie folgt ausgeführt wurde:In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das – zu Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz ergangene – Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.2.1988, 87/10/0154, hinzuweisen, in dem wie folgt ausgeführt wurde: „Mit dem spruchmäßigen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (in einem bestimmten Zeitraum) ‚nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn ,... den Unterricht an der öffentlichen Hauptschule ... besucht‘, somit ‚für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, nicht gesorgt‘, hat die Behörde nicht in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a [nunmehr: § 44a Z 1] VStG 1950 entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht, welche Tat dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des bekämpften Bescheides festzustellen, warum das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw. durch welches Verhalten dies geschehen sein soll.“„Mit dem spruchmäßigen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (in einem bestimmten Zeitraum) ‚nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn ,... den Unterricht an der öffentlichen Hauptschule ... besucht‘, somit ‚für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, nicht gesorgt‘, hat die Behörde nicht in einer dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, [nunmehr: Paragraph 44 a, Ziffer eins ], VStG 1950 entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht, welche Tat dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des bekämpften Bescheides festzustellen, warum das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw. durch welches Verhalten dies geschehen sein soll.“ (Hervorhebungen im Original) Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass der – oben im Wortlaut zitierte – Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, zumal in jenem weder ausgeführt wird, warum der Beschwerdeführer gegen das Gebot des § 24 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz verstoßen habe, noch durch welches Verhalten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung geschehen sein soll. Gleiches gilt für die – im behördlichen Verfahren ergangene – Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.5.2016 (vgl. AS 10 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), die sich im Übrigen als die einzige in vorliegender Rechtsache gegen den Beschwerdeführer gesetzte Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt (vgl. hiezu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 861).Ausgehend hievon ist für den konkreten Fall festzustellen, dass der – oben im Wortlaut zitierte – Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, zumal in jenem weder ausgeführt wird, warum der Beschwerdeführer gegen das Gebot des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, Schulpflichtgesetz verstoßen habe, noch durch welches Verhalten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung geschehen sein soll. Gleiches gilt für die – im behördlichen Verfahren ergangene – Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.5.2016 vergleiche AS 10 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), die sich im Übrigen als die einzige in vorliegender Rechtsache gegen den Beschwerdeführer gesetzte Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG darstellt vergleiche hiezu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 861). Vor diesem Hintergrund ist aber dem erkennenden Gericht eine Richtigstellung oder Ergänzung des fehlerhaften behördlichen Abspruches verwehrt, belastet die mangelnde Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jenes mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden. Auf Grund der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist, die erst mit Beendigung des strafbewährten Verhaltens zu laufen beginnt (vgl. § 31 Abs. 1 VStG), ist hier jedoch von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Abstand zu nehmen.Auf Grund der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist, die erst mit Beendigung des strafbewährten Verhaltens zu laufen beginnt vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, VStG), ist hier jedoch von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Abstand zu nehmen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.11806.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.