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{'item': 'VGW-021/020/13313/2016'}

Obsah (7)§ 14§ 64§ 52§ 13§ 111§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/13313/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 14Abs. 4 i

Vm § 13a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn E. A., vertreten durch Komm.-Rat. F., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.09.2016, Zl. MBA ... - S 45564/16, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500,00 auf EUR 250,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 6 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500,00 auf EUR 250,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 6 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 25,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 25,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, H.-Straße am 6.9.2016 um 10:40 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbelokal nicht geraucht worden sei, da zum genannten Zeitpunkt 4 Personen im Raucherbereich geraucht hätten, obwohl der Durchgangsbereich zwischen Raucher – und Nichtraucherraum offengehalten worden sei und in dem für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Hauptraum 4 Personen geraucht hätten, obwohl dieser Raum mehr Verabreichungsplätze gehabt habe als der Nichtraucherraum. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von Euro 500, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 6 Stunden verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet und in welcher vorgebracht wird, dass zum einen 2 Sessel durch Gäste aus dem Nichtraucherraum in den Raucherraum gestellt worden seien und das Personal dies übersehen hätte und dass die Durchgangstüre nach dem Servieren offen gelassen worden sei. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der behördliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen.

§ 13a Abs.

1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen.

Paragraph 13, a Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen. 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

Abs. 2 dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum von Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Absatz 2, dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum von Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c Abs.

2 Z 4 leg. cit. hat jeder Inhaber

Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a Abs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a Abs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a Abs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13, a Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13, a Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13, a Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

§ 14Abs.

4 leg. cit. begeht, wer als Inhaber

§ 13c Abs.

1 gegen eine der im § 13 c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. begeht, wer als Inhaber

Paragraph 13, c Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13, c Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

§ 19Abs.1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutz der Nichtraucher vor der Belästigung und der Beeinträchtigung durch Tabakrauch ist ein höherwertiges Rechtsgut und dadurch, dass im gegenständlichen Lokal im Nichtraucherbereich geraucht wurde, wurde dieses Rechtsgut nicht unerheblich geschädigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere ist es Pflicht des Beschwerdeführers, als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes sein Personal entsprechend einzuschulen und auf Einhaltung der Vorschriften in zu kontrollieren. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Strafe ist nunmehr, selbst bei Annahme bescheidenen Einkommens, von Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von Sorgepflichten angemessen und keineswegs zu hoch, soll sie doch auch geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten und auch generalpräventive Wirkung zu zeitigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.13313.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.