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{'item': 'VGW-032/052/12279/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 99§ 62§ 5§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlVGW-032/052/12279/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. W

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16,40 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16,40 zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben am 27.4.2016 von 08:00 Uhr bis 08:05 Uhr in WIEN, J., als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges in einer Fußgängerzone („ausgen. Fahrräder sowie Zufahrt zur Ladetätigkeit und Taxi Mo.-Sa. werkt, von 6:00 bis 10:30 Uhr gestattet“), wobei die kundgemachten Ausnahmen auf Sie bzw. auf das von Ihnen benützte Fahrzeug nicht zutrafen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 82,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 82,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 92,00.“ In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), der im gesamten Verfahren vor der Behörde die Durchführung einer Ladetätigkeit zur Tatzeit behauptet hatte, zur Sache vor: „Vielleicht habe ich das Sachverhalt nicht ausführlich beschrieben. Die Kinder zum Kindergarten und zur schule zu bringen ist damit nicht nur die Kinder gemeint, sondern die Kinder samt ihre Sachen und die Gesunde jause dazu. Schließlich werden die Kinder von Ihre Mutter mittels die Öffentliche Verkehrsmittel hin gebracht, weil Sie dort in der Nähe Arbeitet. Ich bringe die Kinder mit dem Auto Hin, wenn die Kinder was mittnehmen müssen. Mich hat es gewundert, dass Der Park Scharif mir die Straffe gegeben hat, obwohl er/sie mich mit dem Kind am Arm, beide Taschen am Schulter und die Gesunde Jause am zweiten Arm gesehen haben müsste.“ Der Bf bestreitet somit im gesamten Verfahren nicht, das Tatfahrzeug zur angelasteten Zeit entsprechend dem Tatvorwurf abgestellt zu haben, er wendet jedoch ein, eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Hierzu ist auszuführen:

§ 62Abs. 1 St

VO ist unter einer Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Demnach muss die Ladetätigkeit nach der höchstgerichtlichen Judikatur ununterbrochen vorgenommen werden, Vorbereitungshandlungen dürfen in diesem Zusammenhang ebenso wenig durchgeführt werden wie Vollständigkeitskontrollen und dergleichen.

Paragraph 62, Absatz eins, StVO ist unter einer Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach Paragraph 62, Absatz 3, StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Demnach muss die Ladetätigkeit nach der höchstgerichtlichen Judikatur ununterbrochen vorgenommen werden, Vorbereitungshandlungen dürfen in diesem Zusammenhang ebenso wenig durchgeführt werden wie Vollständigkeitskontrollen und dergleichen. Das Begleiten von (Klein-)Kindern samt deren Ausrüstung zum Kindergarten bzw. zur Schule stellt hingegen eine alltägliche Tätigkeit dar, die schon nach Art und Umfang nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden kann. Mangels Durchführung einer Ladetätigkeit

§ 62Abs. 1 St

VO hat der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht. Das Beschwerdevorbringen zur subjektiven Tatseite verdeutlicht lediglich den Argumentationsnotstand des Beschuldigten und ist keinesfalls dazu geeignet,

§ 5Abs. 1 VSt

G glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Demnach war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Mangels Durchführung einer Ladetätigkeit

Paragraph 62, Absatz eins, StVO hat der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit in objektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht. Das Beschwerdevorbringen zur subjektiven Tatseite verdeutlicht lediglich den Argumentationsnotstand des Beschuldigten und ist keinesfalls dazu geeignet,

Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Demnach war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das öffentliche Interesse an der (temporären) Freihaltung von Verkehrsflächen für berechtigte Verkehrsteilnehmer und damit an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war. Das Verschulden des Bf kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr dokumentiert die Wortwahl des Bf („Park Scharif“) seine Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsvorschriften wie der gegenständlichen, deren Einhaltung die Behördenorgane zu überwachen haben. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Bf zur Tatzeit nicht zu Gute, andere mildernde Umstände sind im Verfahren ebenso wenig hervorgetreten. Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 726,-- reichenden Strafsatzes nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist die über den Bf verhängte Strafe selbst für den Fall, dass er mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert wäre, und selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Schlussendlich stand einer Strafreduzierung sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen.Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis EUR 726,-- reichenden Strafsatzes nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist die über den Bf verhängte Strafe selbst für den Fall, dass er mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert wäre, und selbst unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Schlussendlich stand einer Strafreduzierung sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente des Strafausspruches entgegen.

§ 44Abs. 3 Z 1 und 3 Vw

GVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.032.052.12279.2016

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