RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/12369/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der H. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 16.10.2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 18.9.2015, Zl. A2/258619/2015, betreffend der Betriebsschließung nach dem GSpG, nach durchgeführter Verhandlung am 6.10.2016 den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Der Bescheid der LPD Wien (belangte Behörde) vom 18.9.2015, Zahl: A2/258619/2015, weist folgenden Spruch auf: „Die am 17.09.2015 um 12.50 Uhr in Wien, S. (Lokal „...“) von der LPD Wien gem. § 56a Abs. 1 GSpG mit sofortiger Wirkung verfügte Betriebsschließung wird gem. § 56a Abs. 1 und 3 GSpG bestätigt. „Die am 17.09.2015 um 12.50 Uhr in Wien, S. (Lokal „...“) von der LPD Wien gem. Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG mit sofortiger Wirkung verfügte Betriebsschließung wird gem. Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 GSpG bestätigt. Es ist in den betroffenen Räumlichkeiten jegliche betriebliche Tätigkeit zu unterlassen Gem. § 56a Abs. 5 GSpG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.“ Gem. Paragraph 56 a, Absatz 5, GSpG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.“ Gegen diesen Bescheid wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf die Ausführungen in der Beschwerde bzw. auf jene im Bescheid näher einzugehen, ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen zurückzuweisen: § 56a Glückspielgesetz lautet:Paragraph 56 a, Glückspielgesetz lautet: „
(1)Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 1 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(2)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(3)Über eine Verfügung nach Abs. 1 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)In einem Bescheid nach Abs. 3 können auch andere nach Abs. 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(4)In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(7)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ Der Bescheid vom 18.9.2015, mit dem die Betriebsschließung des Lokals in Wien, S. (Lokal „...“), gemäß § 56a Glückspielgesetz bestätigt und jegliche betriebliche Tätigkeit untersagt wurde, wurde nach dem im Behördenakt ausgewiesenen Rückschein am 18.9.2015 zugestellt (siehe Blatt 174).Der Bescheid vom 18.9.2015, mit dem die Betriebsschließung des Lokals in Wien, S. (Lokal „...“), gemäß Paragraph 56 a, Glückspielgesetz bestätigt und jegliche betriebliche Tätigkeit untersagt wurde, wurde nach dem im Behördenakt ausgewiesenen Rückschein am 18.9.2015 zugestellt (siehe Blatt 174). Nach § 56a Absatz 5 Glückspielgesetz kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Betriebsschließung war daher sofort verbindlich. Nach Paragraph 56 a, Absatz 5 Glückspielgesetz kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Betriebsschließung war daher sofort verbindlich. § 56a Absatz 6 leg. cit. sieht als Ausgleich für die Einschränkung des Rechtsmittels der Beschwerde vor, dass der Bescheid längstens mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit tritt. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein. Paragraph 56 a, Absatz 6 leg. cit. sieht als Ausgleich für die Einschränkung des Rechtsmittels der Beschwerde vor, dass der Bescheid längstens mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit tritt. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein. Im vorliegenden Fall trat der die Betriebsschließung bestätigende Bescheid am 18.9.2015 in Kraft und Wirksamkeit und verlor seine Wirksamkeit mit Ablauf des 17.9.2016. Ab dem 18.9.2016 war der Bescheid unwirksam und die Betriebsschließung damit aufgehoben. Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das Verwaltungsgericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Im Rahmen einer Bescheidbeschwerde kann das Verwaltungsgericht nur über einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid absprechen, der noch eine Rechtswirkung entfaltet. Trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid nicht mehr zu, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die Bestimmung des § 56a Absatz 6 Glückspielgesetz verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen Unionsrecht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind beim erkennenden Gericht keine entstanden. Die Bestimmung des Paragraph 56 a, Absatz 6 Glückspielgesetz verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen Unionsrecht. Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind beim erkennenden Gericht keine entstanden. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.12369.2015