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{'item': 'VGW-021/035/1377/2016'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 52§ 9§ 14§ 13c§ 13a§ 111§ 2§ 13b§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlVGW-021/035/1377/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. La

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

§ 52Abs 8 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der I. K. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Wien, S.-gasse, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach § 142 Abs. 1 GewO 1994, Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen zu verantworten, dass am 23.10.2015 um 21:40 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, S.-gasse insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

des Tabakgesetzes verstoßen worden ist, als Folgendes festgestellt worden ist:„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der römisch eins. K. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Wien, S.-gasse, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar mit den Berechtigungen nach Paragraph 142, Absatz eins, GewO 1994, Ziffer 2, Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, Ziffer 3, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, Ziffer 4, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen zu verantworten, dass am 23.10.2015 um 21:40 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, S.-gasse insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

des Tabakgesetzes verstoßen worden ist, als Folgendes festgestellt worden ist: Die Tür zwischen dem Raucherraum und dem Nichtraucherraum war während der gesamten Amtshandlung in Offenstellung fixiert und daher wurde nicht Sorge getragen, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Nachdem der Raucherraum, in welchem sich die Schank befindet, über 26 Verabreichungsplätze verfügt und der Nichtraucherbereich hingegen über lediglich 19 Verabreichungsplätze verfügt. Liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen des § 13 a Abs.2 Tabakgesetz vor, da der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.“Nachdem der Raucherraum, in welchem sich die Schank befindet, über 26 Verabreichungsplätze verfügt und der Nichtraucherbereich hingegen über lediglich 19 Verabreichungsplätze verfügt. Liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13, a Absatz 2, Tabakgesetz vor, da der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 13a Abs 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Tabakgesetz verletzt, weswegen über sie

§ 14

Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

§ 9Abs 7 VSt

G betreffend die I. K. Ges.m.b.H.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 13 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Tabakgesetz verletzt, weswegen über sie

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch

Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die römisch eins. K. Ges.m.b.H. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Türe um eine selbstschließende Türe handle, die ihrer Wahrnehmung nach auch durchgehend geschlossen sei und lediglich zum Durchschreiten geöffnet bzw. wenn es die betriebliche Situation (z.B. Reinigung) erfordere, auch im offenen Status arretiert werde. Anlässlich der Überprüfung am 23.10.2015 sei der Schließmechanismus der Türe aber mit Sicherheit so eingestellt gewesen, dass sich die Türe lediglich beim Durchschreiten geöffnet habe. Auch habe sie im Bereich des Nichtraucherraumes wesentlich mehr Verabreichungsplätze eingerichtet als im Raucherbereich, weshalb sie den diesbezüglichen Vorwurf nicht nachvollziehen könne. Vielleicht sei unberücksichtigt gelassen worden, dass sich der Nichtraucherraum auch über den Billardbereich erstrecke. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 14Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 id

F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.

§ 13a

Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs 1 Z 1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 Gew

O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe

§ 2Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 Gew

O 1994.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.

§ 13a

Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c

Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13a

Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13a

Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, zur im gegenständlichen Fall vergleichbaren Bestimmung des § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, wonach jeder Inhaber

§ 13c

Abs 1 Tabakgesetz insbesondere Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13

Abs 2 Tabakgesetz zum Tragen kommt, nicht geraucht wird, zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes zum einen voraussetzt, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber

§ 13cAbs 1 Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat.

Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, zur im gegenständlichen Fall vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, wonach jeder Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz insbesondere Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz zum Tragen kommt, nicht geraucht wird, zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes zum einen voraussetzt, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz vor. Im gegenständlichen Fall enthält die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatanlastung keinerlei Angaben hinsichtlich des im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls notwendigen Tatbestandselementes, nämlich dass im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb zur Tatzeit tatsächlich geraucht wurde. Da der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des notwendigen Tatbestandselementes, dass tatsächlich geraucht wurde, sodass Tabakrauch aufgrund der offengehaltenen Verbindungstüre in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten gedrungen und dadurch das Rauchverbot umgangen worden sei, keinerlei Angaben enthält und diesbezüglich auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.1377.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.