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{'item': 'VGW-103/040/1198/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 8§ 25§ 190§ 25aArtikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.11.2016 GeschäftszahlVGW-103/040/1198/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen. Der Spruch lautet:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. Der Spruch lautet:

§ 8

Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Waffengesetz wird die von der LPD Wien am 8.10.1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer ... entzogen. Sie habe diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen bei der LPD Wien, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottentor 7-9, abzuliefern.

Paragraph 8, Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 Waffengesetz wird die von der LPD Wien am 8.10.1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer ... entzogen. Sie habe diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen bei der LPD Wien, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottentor 7-9, abzuliefern. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides vom 11.12.2015 lautet: „

§ 25Abs.

3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 BGBl. I Nr. 12 wird Ihnen die von der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten am 08.10.1998 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ... entzogen. „

Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 wird Ihnen die von der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten am 08.10.1998 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ... entzogen. Sie haben diesen Waffenpass binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottentor 7-9 abzuliefern.“ In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer (kurz BF) suchmittelabhängig zu sein. In der Verhandlung am 25.10.2016 gab der BF zu Protokoll: „Ein aktuelles Blutbild habe ich nicht mit. Ich nehme immer noch die mir in der Justizanstalt verschriebenen Medikamente, zumeist in Abständen von 3 bis 4 Tagen oder länger, je nach Bedarf. Ich nehme diese Medikamente wenn ich starke Rückenschmerzen habe, die durch Muskelverspannungen entstehen. Diese Medikamente haben zu dem positiven Befund bei der Amtsärztin geführt. Am 1.5.2016 war der Notarzt bei mir wegen meiner Rückenschmerzen und hat mir dieser wieder die gleichen Medikamente verschrieben. Als Beweis dafür lege ich ein Rezept des Funkdienstes vom 1.5.2016 vor. Zudem habe ich an diesem Tag auch Beruhigungstropfen bekommen, die denselben Wirkstoff enthalten. Ich habe die Waffenbesitzkarte in meiner Jugendzeit erworben, weil ich vielleicht als Security arbeiten wollte. Ich bin dann allerdings Installateur geworden und arbeite immer noch in diesem Beruf. Ich brauche die Waffenbesitzkarte daher nicht beruflich. Ich habe auch nie eine Waffe angekauft und besitze auch keine Schusswaffe. Zurücklegen möchte ich die Waffenbesitzkarte nicht. Ich bin immer noch mit meiner Gattin N. verheiratet. Die erste Anzeige im Jahr 2011 bezüglich einer schweren Körperverletzung bezieht sich auf meinen Bruder, meine Gattin und mich. Meine Gattin und meiner Bruder wurden damals verurteilt, ich wurde freigesprochen, weil ich gar nicht dabei war. Mein Reisepass wurde von der Polizei registriert, als ich dort meine Aussage gemacht habe. Das Waffenverbot, welches im Jahr 2011 gegen mich verhängt wurde, bezog sich auf diese Anzeige. Nach meinem Freispruch wurde das Waffenverbot im Jahr 2013 wieder aufgehoben. Im Jahr 2013 haben die Probleme meiner Frau mit Drogen begonnen, sie hat Amphetamine konsumiert. Ich habe meine Frau gar nicht wiedererkannt, sie war kaum zuhause, hat die Familie vernachlässigt. Es kam regelmäßig zu Streitigkeiten und auch zu Anzeigen wegen Körperverletzung. Es ist richtig, dass zweimal gegen mich ein Betretungsverbot verhängt wurde. Einige der Anzeigen habe nicht zugetroffen, da wurde meine Frau angestachelt, mich anzuzeigen, damit ich auch der Wohnung verwiesen werde. Letztlich ist es zu unserer Verhaftung wegen Drogenhandels gekommen. Die Verhaftung fand im Mai 2014 statt. Ich war insgesamt ein Jahr in Haft, verurteilt wurde ich für zwei Jahre. Ich selber habe nie Drogen konsumiert. Meine Frau unterzieht sich einer Therapie, bei der ich sie unterstütze. Ich habe den Eindruck, dass es ihr momentan gut geht. Ich selber bin nur einmal nach Tschechien gefahren um Suchtgift zu erwerben. Wie oft meine Frau gefahren ist, weiß ich nicht. Herr E. war der Komplize und habe ich diesen erst 3 Monate vor unserer Verhaftung kennengelernt. Meines Wissens befindet er sich wieder in Haft. Zurzeit arbeite ich als Angestellter als Installateur, weil ich meine Konzession verloren habe. Ich möchte künftig aber wieder selbständig arbeiten. Ich würde grundsätzlich auf meine Waffenbesitzkarte verzichten, möchte aber nicht, dass im Akt bzw. im Urteil steht, dass ich Suchtgiftabhängig bin.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Im Jahr 1998 beantragte der BF eine Waffenbesitzkarte und begründete dies mit Sportschießen. Die LPD Wien erteilte dem BF eine Waffenbesitzkarte. Im Jahr 2011 wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Bruder wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung angezeigt. Seine Ehegattin und sein Bruder wurden verurteilt, der BF freigesprochen. Aufgrund des Freispruches wurde das gegen den BF verhängte Waffenverbot wieder aufgehoben. Im April 2013 wurde der BF wegen Verdacht der Körperverletzung, Gefährlichen Drohung und schweren Nötigung angezeigt. Zudem wurde gegen ihn ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verhängt. Nach den polizeilichen Akten gab der BF zu, seine Frau geschlagen zu haben.Im April 2013 wurde der BF wegen Verdacht der Körperverletzung, Gefährlichen Drohung und schweren Nötigung angezeigt. Zudem wurde gegen ihn ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG verhängt. Nach den polizeilichen Akten gab der BF zu, seine Frau geschlagen zu haben. Im Mai 2013 kam es zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem BF und seiner Gattin. Der BF wurde wegen des Verdachts der Gefährlichen Drohung und Körperverletzung angezeigt. Nach dem polizeilichen Aktenindex kam es 2013/2014 wiederholt zu polizeilichen Einsätzen wegen häuslicher Gewalt in der Wohnung des BF. Nach dem polizeilichen Aktenindex kam es 2013 aus 2014, wiederholt zu polizeilichen Einsätzen wegen häuslicher Gewalt in der Wohnung des BF. Im März 2014 wurde der BF ein weiteres Mal mit einem Betretungsverbot belegt und wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt. Opfer war neuerlich seine Gattin. Insgesamt wurde gegen den BF viermal ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die zahlreichen Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Wien zum Teil

§ 190St

PO „aus Beweisgründen“ oder „wegen Geringfügigkeit“, zum Teil nach § 192 StPO eingestellt.Die zahlreichen Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Wien zum Teil

Paragraph 190, StPO „aus Beweisgründen“ oder „wegen Geringfügigkeit“, zum Teil nach Paragraph 192, StPO eingestellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9.12.2014, .., wurde der BF (gemeinsam mit seiner Frau und einem weiteren Komplizen) wegen des Verbrechts des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 dritter Fall StGB verurteilt. Dem lag ein Drogentransport aus Tschechien nach Österreich mit anschließendem Verkauf der Drogen in Österreich zugrunde. Vom OLG Wien wurde die Freiheitsstrafe des BF mit zwei Jahren fest-gelegt. Seine Gattin wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9.12.2014, .., wurde der BF (gemeinsam mit seiner Frau und einem weiteren Komplizen) wegen des Verbrechts des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 12 dritter Fall StGB verurteilt. Dem lag ein Drogentransport aus Tschechien nach Österreich mit anschließendem Verkauf der Drogen in Österreich zugrunde. Vom OLG Wien wurde die Freiheitsstrafe des BF mit zwei Jahren fest-gelegt. Seine Gattin wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Haftstrafe hat der BF bereits verbüßt. Die Haftentlassung fand im Frühjahr 2015 statt. Am 2.6.2015 wurde beim BF anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung ein Spontanharntest vorgenommen. Dieser Test weist einen positiven Befund auf MDMA (Amphetamin) und BZO (Beruhigungsmittel) auf. Der Amtsarzt der LPD Wien erstattete folgendes Gutachten (Blatt 182 des Behördenaktes): „Somit finden sich aus medizinischer Sicht bei der untersuchten Person eindeutige Hinweise auf rezenten Suchtmittelkonsum (Drogenharn positiv auf MDMA und BZO) mit dem Verdacht auf chronisches Suchtverhalten und damit verbunden Aggressionstendenzen, da Amphetamine in der Regel eine Antriebssteigerung und Aggressionen verursachen können.“ Der BF ließ am 12.6.2015 in einem Labor einen weiteren Harnbefund erstellen. Die Amphetamine waren negativ, Benzodiazepine aber neuerlich positiv (548 ng/ml). Dem Befund ist nicht zu entnehmen, ob bzw. wie die Identität des BF geprüft wurde. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der BF seine Taten eingesteht und die gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbote nicht beschönigt. Den Konsum von Drogen bestreitet er, bringt aber keine Beweismittel in Vorlage, die auf gleicher fachlicher Ebene wie das amtsärztliche Gutachten stünden. Der von ihm vorgelegte Befund bestätigt den Spontanharnbefund. Das Gutachten ist schlüssig und sind keine Umstände hervorgekommen, die dessen Richtigkeit auf gleicher fachlicher Ebene bestreiten würden. Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Waffengesetzes: „§ 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. (…) § 25.
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.Paragraph 25,
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

§ 8Abs. 7 ermächtigt.

(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen

Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.

(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat. (…) Rechtlich folgt daraus: Nach § 25 Absatz 2 Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Nach Paragraph 25, Absatz 2 Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in § 8 Waffengesetz geregelt. In § 8 Absatz 1 Waffengesetz wird die Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel definiert, in den Absätzen 2 bis 6 leg. cit werden absolute Ausschlussgründe angeführt, bei deren Vorliegen von Gesetzeswegen keine Verlässlichkeit besteht.Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in Paragraph 8, Waffengesetz geregelt. In Paragraph 8, Absatz 1 Waffengesetz wird die Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel definiert, in den Absätzen 2 bis 6 leg. cit werden absolute Ausschlussgründe angeführt, bei deren Vorliegen von Gesetzeswegen keine Verlässlichkeit besteht. Aufgrund der wiederholt ausgesprochenen Betretungsverbote und der zahlreichen Strafanzeigen gegen den BF bestanden hinreichende Anhaltspunkte für eine Verlässlichkeitsprüpfung. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Ausschlussgründe zu. Zum einem hat der BF wiederholt Gewalt gegen seine Frau geübt, zum anderen ist er wegen Drogenhandels zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zudem besteht nach dem schlüssigen und nicht widerlegten amtsärztlichen Gutachten beim BF der Verdacht des Drogenkonsums und ist somit neben dem Absatz 1 auch § 8 Absatz 2 Z 1 Waffengesetz verwirklicht. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Ausschlussgründe zu. Zum einem hat der BF wiederholt Gewalt gegen seine Frau geübt, zum anderen ist er wegen Drogenhandels zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zudem besteht nach dem schlüssigen und nicht widerlegten amtsärztlichen Gutachten beim BF der Verdacht des Drogenkonsums und ist somit neben dem Absatz 1 auch Paragraph 8, Absatz 2 Ziffer eins, Waffengesetz verwirklicht. Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass Tatsachen (insbesondere die Verurteilung wegen Drogenhandels, zahlreiche Anzeigen wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung, vier Betretungsverbote) die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden könnte und daher beim BF keine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 und § 25 Waffengesetz besteht.Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass Tatsachen (insbesondere die Verurteilung wegen Drogenhandels, zahlreiche Anzeigen wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung, vier Betretungsverbote) die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden könnte und daher beim BF keine Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8 und Paragraph 25, Waffengesetz besteht. Die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die Waffenbehörde

§ 25

Absatz 3 Waffengesetz erweist sich als rechtmäßig und war die Beschwerde daher

§ 28Absatz 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die Waffenbehörde

Paragraph 25, Absatz 3 Waffengesetz erweist sich als rechtmäßig und war die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.1198.2016

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