GVG wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids vom 16.2.2016 lautet: „Ihr Antrag vom 03.11.2015 wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses versagt.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) und bringt vor, dass den Taten kein Auslandsbezug zugrunde lag und keine Gefährdung der Gesellschaft bestünde. In der Verhandlung am 11.10.2016 gab der Beschwerdeführer Folgendes an (auszugsweise Wiedergabe des Verhandlungsprotokolls): „Meine Freundin lebt in Spanien. Die Beziehung ist momentan im Zustand der Schwebe und sie kommt hin und wieder bei mir vorbei. Zuletzt war sie vor knapp zwei Monaten, für zwei Wochen, zu Besuch. Ich bin ausgebildeter Restaurantfachmann. Zuletzt habe ich in diesem Beruf im Jahr 2003 gearbeitet. Wenn mir die Haftauskunft der Justiz vorgelesen wird, bestätige ich die Haftzeiten. Zur ersten Haft von 1999 bis 2000 gefragt, gebe ich an, dass ich damals mit zwei Freunden nach Holland gefahren bin und von dort Ecstasy nach Österreich gebracht habe. Die zweite Haftstrafe von 2003 bis 2010 entstand dadurch, dass ich in K. in einem Haus Stecklinge (Haftpflanzen) und auch Blühpflanzen gezüchtet habe. Verurteilt wurde ich auch für den Verkauf dieser. Die dritte Verurteilung stand wieder im Zusammenhang mit Hanfpflanzen, diesmal in Wien. Wenn ich zur Verwendung des gefälschten israelischen Reisepasses gefragt werde, gebe ich an, dass ich diesen gekauft habe. Es wurde mein Foto in den Reisepass eingesetzt. Ich habe den Reisepass im Zusammenhang mit meiner Flucht vor der Polizei erworben. Ich hatte damals Angst als Einziger übrig zu bleiben, wobei mir weder die Wohnung noch die Pflanzen gehört haben. Nach mir wurde auch über die Medien gesucht und war ich ca. 10 Monate auf der Flucht. Ich wurde dann bei einem Arztbesuch in Tirol festgenommen. Zurzeit mache ich einen Entzug und soll die Therapie im Dezember dieses Jahres beendet werden. Mir geht es zwar gut, ich fühle mich aber in Österreich nicht so sicher. Ich fühle mich immer noch wie auf der Flucht. Meine Familienverhältnisse sehen so aus, dass ich meine Mutter in der Schweiz habe, meine Großeltern und meine Geschwister leben in K.. Ich verstehe mich mit allen gut und habe regelmäßig Kontakt. Auch mit meinem Vater habe ich einen guten Kontakt, dieser hat allerdings Alkoholprobleme, wobei es im zurzeit besser geht. Nach K. möchte ich zurzeit nicht zurück. Der Beschwerdeführer gab über Befragen der Vertreterin zu Protokoll: Ich kann nicht sagen, wie die Arbeitschancen in Spanien sind. Ich habe ein Jahr lang Spanisch gelernt. Wenn es dort nicht funktioniert, könnte ich zu meiner Mutter in die Schweiz gehen, die mir einen Arbeitsplatz angeboten hat. Wenn ich in einem der Länder einen Arbeitsplatz bekäme, würde ich wahrscheinlich dort bleiben. Mir wurde nach der ersten Verurteilung der Reisepass entzogen. Dieser wurde mir glaublich 2003 wieder ausgegeben, und danach nochmals entzogen, wobei begründet wurde, dass mir der Pass irrtümlich ausgestellt worden sei. Auslandsbezug gab es nur bei der ersten Haft. Ich glaube, dass ich im Ausland einen Neustart machen könnte.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach dem vorliegenden und unbestritten gebliebenen Akteninhalt steht in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist am ...1980 in V. geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seine Mutter lebt in der Schweiz, seine Freundin, zu der nur noch eine lose Verbindung besteht, in Spanien und seine Großeltern und Geschwister leben in K.. Der BF ist zurzeit obdachlos und ohne Beschäftigung. Sein Vater hat Alkoholprobleme. Der BF ist am ...1980 in römisch fünf. geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seine Mutter lebt in der Schweiz, seine Freundin, zu der nur noch eine lose Verbindung besteht, in Spanien und seine Großeltern und Geschwister leben in K.. Der BF ist zurzeit obdachlos und ohne Beschäftigung. Sein Vater hat Alkoholprobleme. Im Jahr 2000 wurde der BF erstmals nach dem SMG zu einer Haftstrafe von 14 Monaten verurteilt (Einfuhr von Ecstasy von Holland nach Österreich). Im Jahr 2005 erfolgte eine Verurteilung nach dem SMG zu einer Haftstrafe von 5 Jahren (Anbau von Hanfpflanzen zur Drogengewinnung). Die nächste Strafe nach dem SMG folgte 2007 und lautete auf 3 Jahre und 6 Monate. Die letzte aktenkundige Freiheitsstrafe nach dem SMG wurde im September 2015 ausgesprochen und betrug 2 Jahre. Alle Delikte bezogen sich auf den (beabsichtigten) Verkauf bzw. die Erzeugung von Drogen (§§ 27, 28 SMG). Die letzte Verurteilung erfolgte nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1 SMG wegen des Anbaus von 1755 Stück Cannabispflanzen mit dem Vorsatz, das gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen. Im Jahr 2000 wurde der BF erstmals nach dem SMG zu einer Haftstrafe von 14 Monaten verurteilt (Einfuhr von Ecstasy von Holland nach Österreich). Im Jahr 2005 erfolgte eine Verurteilung nach dem SMG zu einer Haftstrafe von 5 Jahren (Anbau von Hanfpflanzen zur Drogengewinnung). Die nächste Strafe nach dem SMG folgte 2007 und lautete auf 3 Jahre und 6 Monate. Die letzte aktenkundige Freiheitsstrafe nach dem SMG wurde im September 2015 ausgesprochen und betrug 2 Jahre. Alle Delikte bezogen sich auf den (beabsichtigten) Verkauf bzw. die Erzeugung von Drogen (Paragraphen 27, 28, SMG). Die letzte Verurteilung erfolgte nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz eins, SMG wegen des Anbaus von 1755 Stück Cannabispflanzen mit dem Vorsatz, das gewonnene Suchtgift in Verkehr zu setzen. Zudem wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. ..., vom 7.9.2015, für das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt, weil er einen gefälschten israelischen Reisepasse zum Beweis seiner Aliasidentität verwendet hat. Der BF befand sich rund 10 Monate auf der Flucht vor der Polizei und hat hierbei den gefälschten Reisepass verwendet. Zudem wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. ..., vom 7.9.2015, für das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt, weil er einen gefälschten israelischen Reisepasse zum Beweis seiner Aliasidentität verwendet hat. Der BF befand sich rund 10 Monate auf der Flucht vor der Polizei und hat hierbei den gefälschten Reisepass verwendet. Der BF befand sich von 9.9.1999 bis 18.2.2000, von 12.11.2003 bis 22.7.2010 und von 26.11.2014 bis 29.9.2015 in Haft. Das Strafgericht ordnete eine Psychotherapie und eine klinisch-psychiatrische Beratung und Betreuung an, wobei der Sachverständige davon ausging, dass der Therapieerfolg „gering, aber nicht eindeutig ausgeschlossen erscheint“ (siehe Beschluss des LG für Strafsachen vom 29.9.2015, ...; Blatt 34 des Behördenaktes). Im Übrigen werden die Feststellungen der Behörde (Seite 2 und 3 des Bescheids) übernommen. Die vorgelegte Therapiebestätigung stammt vom 16.3.2015, der letzte (negative) Laborbefund vom 15.3.2016. Beweismittel jüngeren Datums wurden nicht vorgelegt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Verurteilungen aktenkundig sind und vom BF nicht in Abrede gestellt werden. Der BF ist noch auf Entzug und soll die Therapie im Dezember 2016 beenden. Ob diese erfolgreich abgeschlossen wird und nachhaltig wirkt, ist noch nicht absehbar. Der BF macht einen sehr unsicheren und unkonzentrierten Eindruck. Er fühlt sich „immer noch auf der Flucht“. Rechtlich folgt daraus:
1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 in der derzeit gültigen Fassung sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die Frage, ob ein Passversagungsgrund
G nach den passrechtlichen Vorschriften vorliegt, stellt nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers bzw. des Passbesitzers. Bei dieser Prüfung habt die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist (vgl. VwGH vom 13.10.2000, 2000/18/0092).Die Frage, ob ein Passversagungsgrund
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG nach den passrechtlichen Vorschriften vorliegt, stellt nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamtverhaltens des Passwerbers bzw. des Passbesitzers. Bei dieser Prüfung habt die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist vergleiche VwGH vom 13.10.2000, 2000/18/0092). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443). Im Übrigen ist es
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass in der dargestellten Art Gebrauch machen (vgl. VwGH 27.1.2004, 2003/18/0284). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört bei Suchtgiftdelikten, insbesondere auch bei der Erzeugung, dem Handel bzw. der Weitergabe von Suchtgift in großen Mengen, die Wiederholungsgefahr gerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens, die die Annahme rechtfertigt, dass der Passwerber bzw. Pass- und Personalausweisbesitzer sein Reisedokument dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen vergleiche insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 27.1.2004, 2003/18/0284, vom 21.9.1999, 99/18/0267 und vom 19.10.1999, 97/18/0443). Im Übrigen ist es
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Versagung und Entziehung von Reisedokumenten wegen Suchtgiftdelikten nicht unbedingt Voraussetzung, dass der Täter das Suchtgift selbst in einer großen Menge aus dem Ausland eingeführt oder sich selbst im Ausland aufgehalten habe. Es genügt, dass er beispielsweise andere dazu angestiftet habe oder auch, dass Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen würden, er könne künftig von einem Reisepass in der dargestellten Art Gebrauch machen vergleiche VwGH 27.1.2004, 2003/18/0284). Der Drogenkriminalität haftet nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein latenter Auslandsbezug an, da insbesondere Suchtgift dort oftmals leichter bzw. wesentlich günstiger zu beschaffen ist und es eine Erfahrungstatsache sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (VwGH 11.10.2001, 2001/18/0193 und vom 18.9.2001, 2001/18/0169). Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169), ist in Anbetracht der Schwere des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens (eigene Drogenabhängigkeit, Erzeugung von Drogen in großer Menge, zumindest einmalige Einfuhr von Drogen aus dem Ausland nach Österreich, Verfälschung eines israelischen Reisepasses, um sich dem Zugriff der Exekutive zu entziehen) nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der BF könne seinen Reisepass künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Angesichts der Tatsache, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im Strafvollzug verbrachte Zeit bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat vergleiche z.B. VwGH 18.9.2001, 2001/18/0169), ist in Anbetracht der Schwere des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens (eigene Drogenabhängigkeit, Erzeugung von Drogen in großer Menge, zumindest einmalige Einfuhr von Drogen aus dem Ausland nach Österreich, Verfälschung eines israelischen Reisepasses, um sich dem Zugriff der Exekutive zu entziehen) nicht davon auszugehen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt kein berechtigter Grund mehr für die Annahme bestünde, der BF könne seinen Reisepass künftig dazu benützen, entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens (hier: der Erzeugung, um es in Verkehr zu setzen) einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF seinen österreichischen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten (außer bei der erstmaligen Verurteilung) bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom BF ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002).Dies umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Annahme in Fällen des In-Verkehr-Setzens (hier: der Erzeugung, um es in Verkehr zu setzen) einer großen Menge Suchtgift bzw. des Handels mit Suchtgift vor dem Hintergrund der bei solchen Suchtgiftdelikten besonders groß einzustufenden Wiederholungsgefahr regelmäßig auch dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF seinen österreichischen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten (außer bei der erstmaligen Verurteilung) bisher nicht verwendet hat. In Hinblick auf die Suchtgiftdelikten innewohnende Wiederholungsgefahr hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von zwei bis drei Jahren als zu kurz befunden, um die vom BF ausgehende Gefahr als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 25.11.2010, 2007/18/0002). Im konkreten Fall ist daher in Anbetracht der wiederholten Delinquenz und der gravierenden, durch das In-Verkehr-Setzen großer Suchtgiftmengen begangenen Verfehlungen des BF nicht davon auszugehen, dass ein Zeitraum eines Wohlverhaltens außerhalb des Strafvollzuges von rund einem Jahren (in dem sich BF regelmäßig Harntests unterziehen musste) ausreichend erscheint, um davon ausgehen zu können, dass nunmehr keine von ihm ausgehende erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Gesundheit von Menschen zu befürchten ist. Dies auch deshalb, weil sich die instabilen familiären Verhältnisse (die Bezugsperson Mutter befindet sich aktuell in der Schweiz, der Vater ist Alkoholkrank, seine „Freundin“ lebt in Spanien, seine Großeltern und Geschwister in K., wo der BF nicht leben möchte) des BF und seine eigene unsichere Persönlichkeit in Verbindung mit seiner unsicheren wirtschaftlichen Perspektive (ohne Unterstand und ohne Beschäftigung) negativ auf die Gefahrenprognose (zur Tatwiederholung) auswirken. Die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses stellt zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der BF diesen dazu verwenden könnte, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auch wenn mit der gegenständlichen Maßnahme ein Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des BF einhergeht, ist dieser im gegenständlichen Fall angesichts des großen öffentlichen Interesses am Schutz der Volksgesundheit bzw. der öffentlichen Ordnung, in concreto der Verhinderung des grenzüberschreitenden Drogenhandels, als verhältnismäßig anzusehen. Somit liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe vor, die zum jetzigen Zeitpunkt die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses an den BF aufgrund der nach wie vor gerechtfertigten Befürchtung, er könne diesen dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge erzeugen, einführen, ausführen oder in Verkehr setzen, unverhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es sich hierbei um eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des In-Verkehr-Setzens großer Mengen an Suchtgift, handelt. Auch nach europarechtlichen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Reisepassversagung vor:
3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen
ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Artikel 4, Absatz 4, dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern. Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs Gaydarov, C-430/10, vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.040.3479.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.