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{'item': 'VGW-123/077/11511/2016'}

Obsah (14)§ 25a§ 79§ 22§ 19§ 9§ 152§ 3§ 164§ 2§ 25Art. 46§§ 70§ 96§ 78

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlVGW-123/077/11511/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in L

der in den Ausschreibungsunterlagen aufliegenden Drittkundenliste, jeweils vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Medizinische Gase" (AG-interne GZ ...)" der Republik Österreich, der Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle und aller weiteren Auftraggeber

der in den Ausschreibungsunterlagen aufliegenden Drittkundenliste wird Folge gegeben und die Ausschreibung nichtig erklärt. II.römisch zwei. Die Antragsgegnerinnen sind verpflichtet, der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von € 1.800,00 binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Ausschreibung: Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: BBG) als zentrale Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Auftraggeber

der in den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste führen ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von medizinischen Gasen. Die Drittkundenliste umfasst in alphabetischer Reihenfolge etwa 2.100 Auftraggeber. Zu den Auftraggebern zählen neben Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften zahlreiche juristische Personen des öffentlichen Rechtes und des Privatrechtes. Die Ausschreibung ist nicht in Lose gegliedert. Die BBG wird für sämtliche Auftraggeber als vergebende Stelle tätig. Am geschätzten Gesamtauftragswert haben der Bund einen Anteil von rund 1 % und die Länder von zusammen rund 99 %. Vom Anteil der Länder entfallen auf Wien rund 69 %. Die Ausschreibungsunterlagen wurden am 3.8.2016 an das Amtsblatt der EU versendet und veröffentlicht. Jeweils am 23.8.2016, 29.8.2016 und 12.9.2016 wurden die 1.,

  1. und
  2. Fragenbeantwortung veröffentlicht. Als Tag der Angebotsöffnung war der 20.9.2016 vorgesehen. Zum Antrag auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin brachte am 12.9.2016 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Der Antrag auf Nichtigerklärung richtet sich gegen folgende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen: ● Punkt 3.1 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 6.2.2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 7.3 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 8.1 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 10.1 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 10.2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 12 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 5.2.1 Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 5.2.2 Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen; ● Punkt 5.2.3 Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen; ● Die gegenständliche Ausschreibung in ihrer Gesamtheit. Die Antragstellerin machte in ihrem Nachprüfungsantrag folgende Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausschreibung geltend:
  3. Keine genaue Bezeichnung der Auftraggeber und kein echter Vergabewille:

§ 79Abs. 1 BVerg

G seien die Auftraggeber und allenfalls die vergebende Stelle genau zu bezeichnen. Von den etwa 2.100 Auftraggebern laut „Drittkundenliste“ hätten offensichtlich viele gar keinen Bedarf an medizinischen Gasen. Es sei auszuschließen, dass tatsächlich alle angeführten Auftraggeber einen Bedarf an medizinischen Gasen hätten und sich an der Ausschreibung beteiligen wollten. Die Angabe der Auftraggeber sei daher teilweise falsch bzw. würde bei vielen der angeführten Auftraggeber der Vergabewille fehlen.

Paragraph 79, Absatz eins, BVergG seien die Auftraggeber und allenfalls die vergebende Stelle genau zu bezeichnen. Von den etwa 2.100 Auftraggebern laut „Drittkundenliste“ hätten offensichtlich viele gar keinen Bedarf an medizinischen Gasen. Es sei auszuschließen, dass tatsächlich alle angeführten Auftraggeber einen Bedarf an medizinischen Gasen hätten und sich an der Ausschreibung beteiligen wollten. Die Angabe der Auftraggeber sei daher teilweise falsch bzw. würde bei vielen der angeführten Auftraggeber der Vergabewille fehlen. Die BBG sei neben dem Bund und den weiteren Auftraggebern laut „Drittkundenliste“ ebenfalls als Auftraggeberin angeführt. Sie sei aber zugleich vergebende Stelle. Es sei nicht auszuschließen, dass die BBG für die angeführten Auftraggeber nach dem Vollmachtsmodell (§ 2 Z 48 lit. a BVergG) tätig werde und zugleich auch nach dem Großhändlermodell (§ 2 Z 48 lit. b BVergG) beschaffen möchte.Die BBG sei neben dem Bund und den weiteren Auftraggebern laut „Drittkundenliste“ ebenfalls als Auftraggeberin angeführt. Sie sei aber zugleich vergebende Stelle. Es sei nicht auszuschließen, dass die BBG für die angeführten Auftraggeber nach dem Vollmachtsmodell (Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG) tätig werde und zugleich auch nach dem Großhändlermodell (Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, BVergG) beschaffen möchte. Die gegenständliche Ausschreibung entspreche nicht den Erfordernissen des § 79 Abs. 1 BVergG, weil aus ihr nicht eindeutig hervorgehe, welche der in der umfassenden „Drittkundenliste“ genannten Auftraggeber tatsächlich die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen beschaffen wollen. Als eine Konsequenz daraus gehe aus der Ausschreibung auch nicht hervor, welches Verwaltungsgericht für die Nachprüfung zuständig sei, was jedoch eine Voraussetzung eines effektiven Rechtsschutzes sei.Die gegenständliche Ausschreibung entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 79, Absatz eins, BVergG, weil aus ihr nicht eindeutig hervorgehe, welche der in der umfassenden „Drittkundenliste“ genannten Auftraggeber tatsächlich die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen beschaffen wollen. Als eine Konsequenz daraus gehe aus der Ausschreibung auch nicht hervor, welches Verwaltungsgericht für die Nachprüfung zuständig sei, was jedoch eine Voraussetzung eines effektiven Rechtsschutzes sei. Die mangelhafte Bezeichnung der Auftraggeber führe nicht nur zu einem Verstoß gegen § 79 Abs. 1 BVergG, sondern auch zu einem Verstoß gegen § 78 Abs. 3 BVergG, wonach Ausschreibungsunterlagen so zu gestalten sind, dass die Preise von den Bietern ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermittelt werden können. Die Kenntnis der Auftraggeber sei nämlich für die Kalkulation der Antragstellerin von wesentlicher Bedeutung. Die Antragstellerin beliefere bereits eine Reihe von öffentlichen Auftraggebern (insbesondere Krankenanstalten) mit medizinischen Gasen und habe zu diesem Zweck in bzw. neben den von ihr belieferten Anstalten bereits Gastanks installiert, die sich in ihrem Eigentum befänden. Im Zuge der regelmäßigen Gaslieferungen würden diese Gastanks von der Antragstellerin befüllt. Eine Lieferung von anderen Auftraggebern, die derzeit noch nicht von der Antragstellerin beliefert werden, setze eine Installation entsprechender Anlagen auch bei den Einrichtungen dieser Auftraggeber voraus, was für die Kalkulation der Antragstellerin wesentlich sei. Es sei entscheidend, ob bzw. in welchem Ausmaß sich an der vorliegenden Ausschreibung auch solche Auftraggeber beteiligen, die die Antragstellerin in der Vergangenheit noch nicht beliefert habe und bei denen die Installation der entsprechenden Infrastruktur erforderlich sei.Die mangelhafte Bezeichnung der Auftraggeber führe nicht nur zu einem Verstoß gegen Paragraph 79, Absatz eins, BVergG, sondern auch zu einem Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz 3, BVergG, wonach Ausschreibungsunterlagen so zu gestalten sind, dass die Preise von den Bietern ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermittelt werden können. Die Kenntnis der Auftraggeber sei nämlich für die Kalkulation der Antragstellerin von wesentlicher Bedeutung. Die Antragstellerin beliefere bereits eine Reihe von öffentlichen Auftraggebern (insbesondere Krankenanstalten) mit medizinischen Gasen und habe zu diesem Zweck in bzw. neben den von ihr belieferten Anstalten bereits Gastanks installiert, die sich in ihrem Eigentum befänden. Im Zuge der regelmäßigen Gaslieferungen würden diese Gastanks von der Antragstellerin befüllt. Eine Lieferung von anderen Auftraggebern, die derzeit noch nicht von der Antragstellerin beliefert werden, setze eine Installation entsprechender Anlagen auch bei den Einrichtungen dieser Auftraggeber voraus, was für die Kalkulation der Antragstellerin wesentlich sei. Es sei entscheidend, ob bzw. in welchem Ausmaß sich an der vorliegenden Ausschreibung auch solche Auftraggeber beteiligen, die die Antragstellerin in der Vergangenheit noch nicht beliefert habe und bei denen die Installation der entsprechenden Infrastruktur erforderlich sei. 2. Unzulässige Gesamtvergabe:

§ 22Abs. 4 BVerg

G habe der Auftraggeber, wenn keine Unterteilung des Auftrages in Lose erfolge, dies zu begründen. Nach den Gesetzesmaterialien – sowie auch nach der neuen Richtlinie 2014/24/EU – bestehe eine Präferenz zur losweisen Vergabe. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Frage, ob er eine Unterteilung in Lose vorsieht, ein gewisses Ermessen zukomme, sei er bei der Ausübung dieses Ermessens nicht völlig frei. Die Entscheidung dürfe insbesondere nicht willkürlich getroffen werden.

Paragraph 22, Absatz 4, BVergG habe der Auftraggeber, wenn keine Unterteilung des Auftrages in Lose erfolge, dies zu begründen. Nach den Gesetzesmaterialien – sowie auch nach der neuen Richtlinie 2014/24/EU – bestehe eine Präferenz zur losweisen Vergabe. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Frage, ob er eine Unterteilung in Lose vorsieht, ein gewisses Ermessen zukomme, sei er bei der Ausübung dieses Ermessens nicht völlig frei. Die Entscheidung dürfe insbesondere nicht willkürlich getroffen werden. Zur Frage, wann eine Gesamt- oder Teilvergabe zulässig ist, seien

§ 22Abs. 1 zweiter Satz BVerg

G „wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.B. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer einheitlichen Gewährleistung, maßgebend“. Der Auftraggeber sei also verpflichtet, sein Ermessen nach wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten auszuüben. Eine Gesamtvergabe komme deshalb nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte ein besonderes Gewicht erhalten. Darüber hinaus seien bei dieser Ermessensentscheidung die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter

§ 19Abs. 1 BVerg

G einzuhalten. Bei fehlerhafter Ermessensübung sei die Wahl der Gesamt- oder Teilvergabe vergaberechtswidrig.Zur Frage, wann eine Gesamt- oder Teilvergabe zulässig ist, seien

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BVergG „wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.B. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer einheitlichen Gewährleistung, maßgebend“. Der Auftraggeber sei also verpflichtet, sein Ermessen nach wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten auszuüben. Eine Gesamtvergabe komme deshalb nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte ein besonderes Gewicht erhalten. Darüber hinaus seien bei dieser Ermessensentscheidung die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG einzuhalten. Bei fehlerhafter Ermessensübung sei die Wahl der Gesamt- oder Teilvergabe vergaberechtswidrig. Im vorliegenden Fall gebe es keine wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkte, die eine Gesamtvergabe des Bedarfs an medizinischen Gasen für zirka 2.100 Auftraggeber in ganz Österreich rechtfertigen würden. Die Ausschreibung betreffe neben der Lieferung von Tankgasen auch die Lieferung von Flaschengas. Für die Übernahme des Gesamtauftrages (Belieferung sämtlicher Auftraggeber in ganz Österreich) sei eine sehr große Menge an Gasflaschen notwendig, die der Auftragnehmer in dem Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit ihm abgeschlossen werde, vorhalten müsse. Die Antragstellerin verfüge derzeit nicht über die erforderliche Zahl an Gasflaschen, um den Gesamtauftrag zu bewältigen. Dies würde eine gewaltige Investition erfordern und weniger betuchte Bieter diskriminieren. Nur wenn die führenden Unternehmer ihre diesbezüglichen Kapazitäten an Gasflaschen kombinieren würden, wären sie insgesamt technisch leistungsfähig. Eine Bietergemeinschaft aller vier großen Anbieter wäre jedoch kartellrechtlich bedenklich. Im Hinblick auf die mit fünf Jahren relativ kurze Laufzeit der Rahmenvereinbarung könne die erforderliche Aufstockung der Flaschenkapazitäten auch nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer rückverdient werden. Dies würde daher zu sprungfixen Kosten führen, die den Wettbewerb erheblich verzerren würden. Vor allem aber würde dem Bieter bzw. der Antragstellerin dadurch ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet, dass die Rahmenvereinbarung – im Gegensatz zu einem Rahmenvertrag – keine Abnahmeverpflichtung vorsehe. Damit verstoße die Ausschreibung auch in diesem Punkt gegen § 78 Abs. 3 BVergG und § 151 Abs. 5 BVergG, welcher ebenfalls ein Verbot der Aufbürdung unzumutbarer Risiken zulasten der an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmer beinhalte.Vor allem aber würde dem Bieter bzw. der Antragstellerin dadurch ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet, dass die Rahmenvereinbarung – im Gegensatz zu einem Rahmenvertrag – keine Abnahmeverpflichtung vorsehe. Damit verstoße die Ausschreibung auch in diesem Punkt gegen Paragraph 78, Absatz 3, BVergG und Paragraph 151, Absatz 5, BVergG, welcher ebenfalls ein Verbot der Aufbürdung unzumutbarer Risiken zulasten der an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmer beinhalte. Diese unkalkulierbaren Risiken auf Bieterseite könnten durch eine Unterteilung in Lose verhindert werden, da die Antragstellerin – und andere Bieter – ihre Angebotslegung in diesem Fall auf bestimmte Lose beschränken könnten, für die sie im Fall des Abschlusses der Rahmenvereinbarung bereits über die erforderlichen Flaschenkapazitäten verfügen. Darüber hinaus wäre eine Unterteilung in mehrere Lose auch deshalb wirtschaftlich zweckmäßig, weil kürzere Transportwege zu geringeren Transportkosten und zu wesentlich niedrigeren Angebotspreisen führen würden. Bei einer Gesamtvergabe habe hingegen jeder Bieter die Transportkosten für die Belieferung von Auftraggebern in ganz Österreich einzukalkulieren. Bei einer losweisen Vergabe könnten durch Angebote in ausgewählten Losen (Auftragsgebiete, nahe denen die Antragstellerin bzw. andere Bieter Produktionsstandorte haben) die Transportkosten erheblich verringert werden. Im Ergebnis würden gerade wirtschaftliche Gesichtspunkte gegen eine Gesamtvergabe sprechen. Die Antragsgegnerin habe ihr in §§22 BVergG eingeräumtes Ermessen überschritten, wodurch sie die Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit belaste. 3. Unzulässige Qualitätsbewertung trotz Wahl des Billigstbieterprinzip: Die Bewertung der Angebote erfolge

Punkt 10.1 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage nach dem Billigstbieterprinzip mit dem Gesamtpreis als einzigem Zuschlagskriterium. Punkt 7.3 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage bestimme, dass der Bieter, „um seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen“, ein Notfallkonzept vorzulegen habe, das insbesondere eine Darstellung einzelner Prozessschritte im Notfall, ein Logistikkonzept inkl. Zeit- und Wegekonzept bei notwendigen Expresslieferungen und zwei weitere Logistikkonzepte abgestimmt auf das Krankenhaus R. (Wien) und das Krankenhaus G. (Burgenland) zu enthalten habe. Davon ausgehend, dass das Notfallkonzept dem Nachweis der technischen und nicht der finanziellen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen solle, sei anzumerken, dass die technische Leistungsfähigkeit ausschließlich durch die Nachweise in § 75 Abs. 5 BVergG nachzuweisen sei. Ein Notfallkonzept, wie in Punkt 7.3 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage beschrieben, gehöre nicht dazu. Es umfasse insbesondere die Überlegungen, wie der Bieter im Notfall die Lieferung an den Bestimmungsort innerhalb der geforderten Zeit bewerkstelligen will. Nach der Rechtsprechung seien zwar die Fähigkeit und die technischen Mittel, die Lieferungen in der ausgeschriebenen Art abzuwickeln, Teil der technischen Leistungsfähigkeit; die Art und Weise der Organisation der Leistungserbringung sei aber Teil der im Zuge des Auftrags zu erbringenden Leistung. Daher widerspreche eine Festlegung, nach der ein solches Notfallkonzept im Zuge der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit geprüft werden solle, § 75 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BVergG (BVA 5.7.2011, N/0052-BVA/10/2011-26). Die Prüfung des geforderten Notfallkonzepts führe daher zu einer – bei der Wahl des Bestbieterprinzips – unzulässigen Qualitätsbewertung der Angebote.Davon ausgehend, dass das Notfallkonzept dem Nachweis der technischen und nicht der finanziellen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen solle, sei anzumerken, dass die technische Leistungsfähigkeit ausschließlich durch die Nachweise in Paragraph 75, Absatz 5, BVergG nachzuweisen sei. Ein Notfallkonzept, wie in Punkt 7.3 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage beschrieben, gehöre nicht dazu. Es umfasse insbesondere die Überlegungen, wie der Bieter im Notfall die Lieferung an den Bestimmungsort innerhalb der geforderten Zeit bewerkstelligen will. Nach der Rechtsprechung seien zwar die Fähigkeit und die technischen Mittel, die Lieferungen in der ausgeschriebenen Art abzuwickeln, Teil der technischen Leistungsfähigkeit; die Art und Weise der Organisation der Leistungserbringung sei aber Teil der im Zuge des Auftrags zu erbringenden Leistung. Daher widerspreche eine Festlegung, nach der ein solches Notfallkonzept im Zuge der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit geprüft werden solle, Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz eins, BVergG (BVA 5.7.2011, N/0052-BVA/10/2011-26). Die Prüfung des geforderten Notfallkonzepts führe daher zu einer – bei der Wahl des Bestbieterprinzips – unzulässigen Qualitätsbewertung der Angebote. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Rz 85 letzter Spiegelstrich der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage „Mindestkriterien“ festlege, die jedenfalls im Notfallkonzept zu berücksichtigen seien. Unter den darüber angeführten Spiegelstrichen würden nämlich weitere Anforderungen an die vom Bieter zu erarbeitenden Konzepte festgelegt. Die Prüfung der Konzepte umfasse daher eindeutig mehr Aspekte als die festgelegten Mindestkriterien. Dadurch widerspreche die Wahl des Billigstbieterprinzips auch § 79 Abs. 3 BVergG, der voraussetze, dass der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert sei. Der so festgelegte Mindeststandard müsse so klar und eindeutig definiert sein, dass seine Einhaltung leicht geprüft werden könne und die Produkte vergleichbar seien (VwGH 14.4.2011, 2008/04/0104). Das Verlangen eines vom Bieter zu erarbeitenden Notfallkonzepts entspreche diesem Erfordernis nicht.Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Rz 85 letzter Spiegelstrich der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage „Mindestkriterien“ festlege, die jedenfalls im Notfallkonzept zu berücksichtigen seien. Unter den darüber angeführten Spiegelstrichen würden nämlich weitere Anforderungen an die vom Bieter zu erarbeitenden Konzepte festgelegt. Die Prüfung der Konzepte umfasse daher eindeutig mehr Aspekte als die festgelegten Mindestkriterien. Dadurch widerspreche die Wahl des Billigstbieterprinzips auch Paragraph 79, Absatz 3, BVergG, der voraussetze, dass der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert sei. Der so festgelegte Mindeststandard müsse so klar und eindeutig definiert sein, dass seine Einhaltung leicht geprüft werden könne und die Produkte vergleichbar seien (VwGH 14.4.2011, 2008/04/0104). Das Verlangen eines vom Bieter zu erarbeitenden Notfallkonzepts entspreche diesem Erfordernis nicht. Darüber hinaus widerspreche auch die Festlegung in Punkt 10.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen einer Wahl des Billigstbieterprinzip, wonach bei Punktegleichstand weitere Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen sollen (wie z.B. die Tatsache, ob der Bieter ein KMU ist, eine ausgeglichene Geschlechterquote in der Geschäftsführung vorliegt, eine geringere Ausgleichstaxe

§ 9

Behinderteneinstellungsgesetz, oder die Anzahl der Auszubildenden bewertet werden). In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen sei eindeutig festzulegen, ob der Zuschlag nach dem Billigst- oder dem Bestbieterprinzip erteilt werden soll (§ 79 Abs. 3 BVergG). Eine Vermischung des Billigst- mit dem Bestbieterprinzip sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung sei eine Ausschreibung mangels klarer Angabe des Zuschlagsprinzips rechtswidrig, wenn der Auftraggeber einerseits auf den niedrigsten Preis abstelle, andererseits aber zusätzlich zum Preis Garantiezeiten aufnehme (Hackl/Schramm/Öhler in Schramm/Aiher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, § 79 Rz 59 mwN). Die vorliegende Ausschreibung enthalte keine eindeutige Festlegung im Hinblick auf das Zuschlagsprinzip, da ebenfalls grundsätzlich das Billigstbieterprinzip gewählt werde, jedoch (für den Fall der Punktegleichheit) weitere Zuschlagskriterien angegeben seien.Darüber hinaus widerspreche auch die Festlegung in Punkt 10.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen einer Wahl des Billigstbieterprinzip, wonach bei Punktegleichstand weitere Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen sollen (wie z.B. die Tatsache, ob der Bieter ein KMU ist, eine ausgeglichene Geschlechterquote in der Geschäftsführung vorliegt, eine geringere Ausgleichstaxe

Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz, oder die Anzahl der Auszubildenden bewertet werden). In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen sei eindeutig festzulegen, ob der Zuschlag nach dem Billigst- oder dem Bestbieterprinzip erteilt werden soll (Paragraph 79, Absatz 3, BVergG). Eine Vermischung des Billigst- mit dem Bestbieterprinzip sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung sei eine Ausschreibung mangels klarer Angabe des Zuschlagsprinzips rechtswidrig, wenn der Auftraggeber einerseits auf den niedrigsten Preis abstelle, andererseits aber zusätzlich zum Preis Garantiezeiten aufnehme (Hackl/Schramm/Öhler in Schramm/Aiher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Paragraph 79, Rz 59 mwN). Die vorliegende Ausschreibung enthalte keine eindeutige Festlegung im Hinblick auf das Zuschlagsprinzip, da ebenfalls grundsätzlich das Billigstbieterprinzip gewählt werde, jedoch (für den Fall der Punktegleichheit) weitere Zuschlagskriterien angegeben seien. Selbst wenn diese Konstruktion grundsätzlich zulässig wäre, seien die genannten Zuschlagskriterien zur Angebotsbewertung ungeeignet. Das Gebot einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung erfordere, dass der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien ausreichend konkretisiere. Dadurch habe der Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Bieter genaue Kenntnis davon erhalte, welchen Inhalt Zuschlagskriterien haben und wie die Angebote nach den Zuschlagskriterien bei der Bestbieterermittlung bewertet würden. Insbesondere müssten die Bewertungskriterien so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Die im vorliegenden Fall angegebenen Bewertungskriterien für den Fall eines Punktegleichstands seien so unbestimmt gefasst, dass eine einheitliche Auslegung durch die Bieter nicht gewährleistet sei. Die Ausschreibungsunterlagen würden nicht einmal einen Hinweis darauf enthalten, in welchem Zeitpunkt bzw. Zeitraum die bewertungsrelevanten Faktoren (etwa Geschlechterquote, Anzahl der Auszubildenden) vorliegen müssen. Die Bewertungskriterien seien außerdem unsachlich, weil nicht sichergestellt sei, dass die geforderten Quoten bzw. Mitarbeiterzahlen (bezüglich Auszubildende) über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung aufrechterhalten würden. Bei der derzeitigen Formulierung würde es einer Bepunktung nicht entgegenstehen, wenn ein Bieter sofort nach Abschluss der Rahmenvereinbarung die zuvor eingegangenen Ausbildungsverhältnisse kündigt bzw. Geschäftsführungsorgane eines bestimmten Geschlechts wieder abberuft. Aus diesen Gründen sei die gegenständliche Ausschreibung unsachlich und rechtswidrig. 4. Unklare Abrufbedingungen: Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen widerspreche darüber hinaus § 154 Abs. 4 ff BVergG, die den Abruf konkreter Einzelaufträge auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern regle. Die Abrufe (bis zu einem Maximalabrufwert von 10,9 Mio €) sollten

Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen im vorliegenden Fall wie folgt erfolgen:Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen widerspreche darüber hinaus Paragraph 154, Absatz 4, ff BVergG, die den Abruf konkreter Einzelaufträge auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern regle. Die Abrufe (bis zu einem Maximalabrufwert von 10,9 Mio €) sollten

Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen im vorliegenden Fall wie folgt erfolgen: ● „Hauptbedarfsträger“ rufen (bis zu einem Maximalwert von 1,08 Mio €) ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb beim erstgereihten Auftragnehmer ab. ● Für andere/weitere von einigen Hauptbedarfsträgern benötigte „Flaschengase sowie Tankgase der Hauptbedarfsträger, die nicht im Leistungsverzeichnis angeführt sind“ solle der Zuschlag dem erstgereihten Auftragnehmer erst nach schriftlicher Aufforderung zur Konkretisierung (Vervollständigung, Abänderung oder Verbesserung) des jeweiligen Angebotes auf Grundlage von vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung erteilt werden. ● Die Abrufe von anderen Drittkunden sollten nach Vervollständigung der Bedingungen der Rahmenvereinbarung auf Basis neuerlicher, konkretisierte Angebote jener Parteien der Rahmenvereinbarung, die die konkret nachgefragte Leistung erbringen können, nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.

§ 152Abs. 4 BVerg

G könne der Zuschlag für die auf Basis einer Rahmenvereinbarung getätigten Abrufe, wenn die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wird, entweder unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder nach erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb erteilt werden. Ein unmittelbarer Abruf ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb sei nur zulässig, wenn in der Rahmenvereinbarung sämtliche erforderlichen Bedingungen für die Auftragsvergabe festgelegt seien. Wenn in der Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern nicht alle erforderlichen Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen festgelegt wurden, könne der Auftraggeber den Zuschlag nur nach erneutem Aufruf aller Rahmenvereinbarungspartner zum Wettbewerb erteilen.

Paragraph 152, Absatz 4, BVergG könne der Zuschlag für die auf Basis einer Rahmenvereinbarung getätigten Abrufe, wenn die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wird, entweder unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder nach erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb erteilt werden. Ein unmittelbarer Abruf ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb sei nur zulässig, wenn in der Rahmenvereinbarung sämtliche erforderlichen Bedingungen für die Auftragsvergabe festgelegt seien. Wenn in der Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern nicht alle erforderlichen Bedingungen für die Vergabe von Aufträgen festgelegt wurden, könne der Auftraggeber den Zuschlag nur nach erneutem Aufruf aller Rahmenvereinbarungspartner zum Wettbewerb erteilen. Die Abrufbedingungen in der kommerziellen Ausschreibungsunterlage würden die Abrufmöglichkeiten

§ 152Abs. 4 Z 1 und Z 2 BVerg

G in unzulässiger Weise vermengen, indem sie vorsähen, dass Abrufe bestimmter Hauptbedarfsträger, die nicht im Leistungsverzeichnis angeführt sind, vom erstgereihten Auftragnehmer, jedoch erst nach schriftlicher Aufforderung zur Konkretisierung seines Angebot auf Grundlage vervollständigter Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen solle. Mit anderen Worten solle ein neuerlicher Aufruf zum Wettbewerb erfolgen, dies jedoch nur mit dem erstgereihten Auftragnehmer.Die Abrufbedingungen in der kommerziellen Ausschreibungsunterlage würden die Abrufmöglichkeiten

Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, BVergG in unzulässiger Weise vermengen, indem sie vorsähen, dass Abrufe bestimmter Hauptbedarfsträger, die nicht im Leistungsverzeichnis angeführt sind, vom erstgereihten Auftragnehmer, jedoch erst nach schriftlicher Aufforderung zur Konkretisierung seines Angebot auf Grundlage vervollständigter Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen solle. Mit anderen Worten solle ein neuerlicher Aufruf zum Wettbewerb erfolgen, dies jedoch nur mit dem erstgereihten Auftragnehmer. Darüber hinaus würde der erstgereihte Auftragnehmer gegenüber den übrigen Partnern der Rahmenvereinbarung bessergestellt, da er sein Angebot nachträglich konkretisieren könne. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (§ 19 Abs. 1 BVergG).Darüber hinaus würde der erstgereihte Auftragnehmer gegenüber den übrigen Partnern der Rahmenvereinbarung bessergestellt, da er sein Angebot nachträglich konkretisieren könne. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Paragraph 19, Absatz eins, BVergG). Außerdem sei unklar, ob Auftraggeber auch über den sie betreffenden geschätzten Auftragswert von € 1,08 Millionen hinaus Abrufe tätigen könnten, bzw. nach welchem Schema ein derartiger Abruf erfolge. Dies stelle einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

  1. Unzulässiger Ausschluss der Abgabe einer Eigenerklärung: Der Nachweis der Befugnis sei gegenständlich zwingend durch Beilagen eines GISA-Auszugs und/oder eines Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer zu erbringen (Punkt 6.2.2 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlagen). Damit widerspreche die Ausschreibung § 70 Abs. 2 BVergG, der vorsehe, dass Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung erbringen könnten.Der Nachweis der Befugnis sei gegenständlich zwingend durch Beilagen eines GISA-Auszugs und/oder eines Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer zu erbringen (Punkt 6.2.2 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlagen). Damit widerspreche die Ausschreibung Paragraph 70, Absatz 2, BVergG, der vorsehe, dass Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung erbringen könnten.
  2. Vorgehen bei Veränderung der Ausschreibungsunterlagen:

Punkt 12 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage sollten bei eigenmächtigen Veränderungen des Textes der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter dennoch die durch den Auftraggeber vorgegebenen Inhalte der Ausschreibungsunterlage gelten. Diese Bestimmung widerspreche § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG,

dem den Ausführungsbestimmungen widersprechende Angebote zwingend auszuscheiden seien. Eine Änderung der Angebotserklärung eines Gebietes einseitig durch den potentiellen Vertragspartner ohne Konsens des Bieters sei auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht möglich.

Punkt 12 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage sollten bei eigenmächtigen Veränderungen des Textes der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter dennoch die durch den Auftraggeber vorgegebenen Inhalte der Ausschreibungsunterlage gelten. Diese Bestimmung widerspreche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG,

dem den Ausführungsbestimmungen widersprechende Angebote zwingend auszuscheiden seien. Eine Änderung der Angebotserklärung eines Gebietes einseitig durch den potentiellen Vertragspartner ohne Konsens des Bieters sei auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht möglich.

  1. Anträge: Die Antragstellerin beantragte, ● Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ● Die gegenständliche Ausschreibung für nichtig zu erklären, ● in eventu die Punkte 3.1, 6.2.2, 7.3, 8.1, 10.1, 10.2 und 12 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlage sowie die Punkte 5.2.1, 5.2.2 und 5.3.3 der kommerziellen Ausschreibungsunterlage für nichtig zu erklären, ● den Antragsgegnerinnen den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Stellungnahme der Antragsgegnerinnen vom 20.9.2016: A. Zur Auftraggeberbezeichnung und zur vermeintlich nicht gegebenen Vergabeabsicht:
  2. Zur BBG als Auftraggeberin: Eingangs sei festzuhalten, dass ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte von Bietern diene, nicht aber der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle. Durch die in den Ausschreibungsunterlagen gewählte Vorgangsweise der BBG als zentrale Beschaffungsstelle könne die Antragstellerin nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, sodass der diesbezügliche Einwand schon alleine deshalb ins Leere ginge. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht werde daher weiters ausgeführt:

Punkt 3.1 Rz 10 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen seien Auftraggeber die Republik Österreich (Bund) sowie alle weiteren öffentlichen Auftraggeber

beiliegender Drittkundenliste. Nach § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz sei die BBG berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern

§ 3Abs.

1 Ziffer 2 und 3 sowie

§ 164und § 165 BVerg

G Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfs an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Dementsprechend sei die BBG auf sämtlichen Deckblättern der Ausschreibungsunterlagen als zentrale Beschaffungsstelle

§ 2Z 48 BVerg

G bezeichnet worden. Dies stehe auch im Einklang mit den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, wenn darin klar und unmissverständlich festgelegt wurde, dass die BBG für sämtliche öffentliche Auftraggeber tätig werden solle.

Punkt 3.1 Rz 10 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen seien Auftraggeber die Republik Österreich (Bund) sowie alle weiteren öffentlichen Auftraggeber

beiliegender Drittkundenliste. Nach Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz sei die BBG berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie

Paragraph 164 und Paragraph 165, BVergG Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfs an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Dementsprechend sei die BBG auf sämtlichen Deckblättern der Ausschreibungsunterlagen als zentrale Beschaffungsstelle

Paragraph 2, Ziffer 48, BVergG bezeichnet worden. Dies stehe auch im Einklang mit den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu 3 Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz, wenn darin klar und unmissverständlich festgelegt wurde, dass die BBG für sämtliche öffentliche Auftraggeber tätig werden solle.

  1. Zur Vergabeabsicht: a. Ein ausreichender Vergabewille sei gegeben: Der Vergabewille sei seitens aller in der Drittkundenliste angeführten Stellen dadurch gegeben, dass diese mit der BBG eine Grundsatzveränderung abgeschlossen hätten. Das bedeute, dass jeder einzelne in der Drittkundenliste genannte Bedarfsträger diese Grundsatzvereinbarung mit der BBG abgeschlossen habe. In dieser würden die Drittkunden ausdrücklich definieren, dass die BBG für sie Leistungen ausschreiben soll, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes erklären. Diese Grundsatzvereinbarung enthalte unter Punkt IV.
  2. und
  3. folgende Regelung:Der Vergabewille sei seitens aller in der Drittkundenliste angeführten Stellen dadurch gegeben, dass diese mit der BBG eine Grundsatzveränderung abgeschlossen hätten. Das bedeute, dass jeder einzelne in der Drittkundenliste genannte Bedarfsträger diese Grundsatzvereinbarung mit der BBG abgeschlossen habe. In dieser würden die Drittkunden ausdrücklich definieren, dass die BBG für sie Leistungen ausschreiben soll, sofern sie nicht ausdrücklich etwas anderes erklären. Diese Grundsatzvereinbarung enthalte unter Punkt römisch vier.
  4. und
  5. folgende Regelung: „Für den Fall, dass seitens des Kunden kein Bedarf gemeldet wird, erfolgt eine unverbindliche Bedarfsschätzung für den Kunden durch die BBG. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Kunde sein Einverständnis, in die Kundenliste der BBG aufgenommen zu werden, welche auf der Homepage der BBG veröffentlicht und, wenn erforderlich, den Verträgen der BBG beigelegt wird. Damit ist gleichzeitig auch die Ermächtigung zur Nennung des Kunden in Ausschreibungen der BBG als Auftraggeber verbunden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.“ Festzuhalten sei daher, dass in der Drittkundenliste angeführte Auftraggeber schon alleine aufgrund der vorliegenden Grundsatzvereinbarung bestätigt hätten, dass sie Vertragspartner der seitens der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarung sein wollen, ansonsten sie eine Opting-Out-Erklärung abgeben hätten müssen. Damit hätten diese Drittkunden einerseits eine Willenserklärung für ihre Auftraggebereigenschaft betreffend die gegenständliche Beschaffung abgegeben und andererseits gleichzeitig ihre Vergabeabsicht begründet. Alle Auftraggeber laut dieser Drittkundenliste seien auch in der Auftragswertschätzung - aufgrund dieser Grundsatzvereinbarung - berücksichtigt worden. Der geschätzten Gesamtauftragswert betrage für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung (5 Jahre) € 10.900.
  6. Dabei sei der Bedarf der Hauptbedarfsträger mit € 1,08 Million (pro Jahr) bzw. € 5,4 Millionen für 5 Jahre aufgrund der Lieferungen im Jahr 2015 und unter Berücksichtigung einiger bekannter zukünftiger Entwicklungen berechnet worden. Dieser Auftragswert entfalle auf den erstgereihten Auftragnehmer. Der geschätzte Auftragswert für die Hauptbedarfsträger von 1,08 Mio € pro Jahr sowie der maximal über die Rahmenvereinbarung zu vergebende Auftragswert von € 10,9 Millionen innerhalb der gesamten Laufzeit sei explizit in den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Die restlichen € 5,5 Millionen (Auftragswert 5 Jahre) würden alle anderen Drittkunden der BBG laut Drittkundenliste berücksichtigen, welche nicht als Hauptbedarfsträger angeführt seien. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Abrufwert in Höhe von € 5,5 Millionen (betreffend die Auftraggeber der Drittkundenliste) nur über erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Punkt 5.2.3 der Rahmenvereinbarung entsprechend der sodann gemeldeten Bedarfe abgerufen werden könne. In der Beilage./1 – welche von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen sei - seien demgemäß auch detailliert alle Kunden und deren Bedarfe wertmäßig aufgeschlüsselt und sei bereits daraus die Auftragswertberechnung klar ersichtlich. Als Conclusio könne schon alleine aufgrund der vorliegenden Grundsatzvereinbarung festgehalten werden, dass dadurch alle Drittkunden bestätigt hätten, dass sie Vertragspartner der seitens der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarung sein wollen, ansonsten sie eine „Opting-Out-Erklärung“ abgegeben hätten. Zudem sei der Antragstellerin zu entgegnen, dass der Auftragswert und das Mengengerüst korrekt und ordnungsgemäß geschätzt worden seien, indem in diese Berechnung sämtliche Drittkunden miteinbezogen worden seien. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führe dies auch nicht zu einem unkalkulierbaren Angebot, da aufgrund des eindeutig und klar beschriebenen Leistungsverzeichnisses (im Folgenden: LV) jeder Bieter ein Angebot abgeben könne, da unter Punkt 4.2 der Rahmenvereinbarung nachfolgende Bestimmung enthalten sei: „Im beiliegenden Leistungsverzeichnis (LV) sind die an die Hauptbedarfsträger (vergleiche Punkt 5.2.1) zu liefernden Flaschen- sowie Tankgase mit der jeweiligen den voraussichtlich abzuberufenden Jahresmenge ersichtlich.“ Die restlichen im LV nichtangeführten Bedarfsträger könnten damit lediglich über die Regelung unter Punkt 5.2.3 der Rahmenvereinbarung einen Abruf forcieren und müssten damit sowohl im Angebot selbst als auch dessen Kalkulation (sämtliche Bedarfsträger laut tritt Kundenliste) nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei der Antragstellerin zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall nicht ein einzelner Auftraggeber agiere, sondern eine Gruppe von mehreren Auftraggebern als Auftraggeber fungiere. Der entsprechende Vergabewille müsse daher nicht bei jedem einzelnen, sondern bei den Auftraggebern insgesamt vorliegen. Wie sich die Bedarfe und damit die Vergabeabsicht aufteile, sei eine interne Angelegenheit der Auftraggeber und daher keine vergaberechtlich zu prüfende Frage. b. Zur Charakteristik einer Rahmenvereinbarung: Mit dem Begriff der Rahmenvereinbarung werde vor allem auf das spezifische Ergebnis eines Vergabeprozesses, nämlich das „Zurverfügungstehen“ eines oder mehrerer Unternehmer über eine bestimmte Laufzeit, ohne dass die Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung treffe, abgestellt. Das vergaberechtliche Konstrukt der Rahmenvereinbarung unterscheide sich

§ 25Abs. 7 BVerg

G vom zivilrechtlichen Rahmenvertrag durch das Fehlen einer Abnahmeverpflichtung.Mit dem Begriff der Rahmenvereinbarung werde vor allem auf das spezifische Ergebnis eines Vergabeprozesses, nämlich das „Zurverfügungstehen“ eines oder mehrerer Unternehmer über eine bestimmte Laufzeit, ohne dass die Auftraggeber eine Abnahmeverpflichtung treffe, abgestellt. Das vergaberechtliche Konstrukt der Rahmenvereinbarung unterscheide sich

Paragraph 25, Absatz 7, BVergG vom zivilrechtlichen Rahmenvertrag durch das Fehlen einer Abnahmeverpflichtung. Der wesentliche Unterschied zwischen der Rahmenvereinbarung einerseits und einem Vertrag andererseits liege daher darin, dass eine Rahmenvereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage für zukünftige Beschaffungen - wobei keine Abnahmeverpflichtung bestehen - schaffe, während ein Vertrag ein zivilrechtlich bindendes Geschäft zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer darstelle, in dessen Rahmen der Auftraggeber zum Abruf von Gütern aus dem Rahmenvertrag verpflichtet sei, wenn ein Beschaffungsbedarf bestehe (Bindungswirkung; vergleiche Schiefer/Steindl in Heid Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht,

  1. Aufl., Rz 1046 mwN). Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung sei gerade, dass die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung im Einzelfall erst nachträglich fixiert, modifiziert oder präzisiert werden sollen bzw. können. Das Wesen der Rahmenvereinbarung bestehe also mit anderen Worten darin, dass eben nicht sämtliche Bedingungen für die Auftragsvergabe bereits in der Rahmenvereinbarung festgelegt werden müssten, etwa wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung noch nicht bekannt seien. Darunter seien auch Vervollständigungen bzw. die Zulässigkeit des Hinzufügens von neuen Bedingungen zu verstehen. Ein wesentliches Charakteristikum bei einem dahingehenden Abruf aus einer Rahmenvereinbarung bestehe daher darin, dass sowohl Abänderungen bzw. Konkretisierungen der Leistungsverpflichtungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zulässig seien und auf dieser Basis auch neue Angebote eingeholt werden könnten, wobei § 152 Abs. 1 BVergG einzig bestimme, dass bei der Auftragsvergabe keinesfalls substantielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden dürfen, was im gegenständlichen Fall auch nicht vorgesehen sei.Ein wesentliches Charakteristikum bei einem dahingehenden Abruf aus einer Rahmenvereinbarung bestehe daher darin, dass sowohl Abänderungen bzw. Konkretisierungen der Leistungsverpflichtungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zulässig seien und auf dieser Basis auch neue Angebote eingeholt werden könnten, wobei Paragraph 152, Absatz eins, BVergG einzig bestimme, dass bei der Auftragsvergabe keinesfalls substantielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden dürfen, was im gegenständlichen Fall auch nicht vorgesehen sei. Ergänzend zu den bereits umfangreichen Ausführungen zur Frage des Bedarfs einzelner Auftraggeber seien die Antragsteller weiters auf nachfolgendes Faktum hinzuweisen, das sie ganz offensichtlich übersehen würden: Ausweislich der Materialien zum BVergG handle es sich bei der Rahmenvereinbarung nicht um einen Leistungsvertrag, sondern um eine mit einer Option vergleichbare Vereinbarung, die den Auftraggeber nicht zur Abnahme verpflichte. Sohin ergebe sich bereits aus den Materialien, dass ein Auftraggeber nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens, das in einer Rahmenvereinbarung münden solle, einen konkreten Bedarf haben müsse, sondern es auch ausreichen würde, einen in Zukunft allfällig entstehenden Bedarf aus der Rahmenvereinbarung abzudecken. Dies sei aus dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung erklärbar, die es dem Auftraggeber ermöglichen solle, kurzfristig auf einen allfälligen Bedarf zu reagieren.
  2. Zum Mindestinhalt der Ausschreibung: Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die Materialien zu § 79 BVergG festhalten würden, dass aus den Ausschreibungsunterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen müsse, wer in concreto Auftraggeber und gegebenenfalls vergebende Stelle sei.Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die Materialien zu Paragraph 79, BVergG festhalten würden, dass aus den Ausschreibungsunterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen müsse, wer in concreto Auftraggeber und gegebenenfalls vergebende Stelle sei. Vorab sei dazu festzuhalten, dass diese von der Antragstellerin gewählte Wortfolge nicht den Materialien zu § 79 BVergG, sondern jenen zu § 80 BVergG zuzuordnen sei. Damit sei klar ersichtlich, dass diese Ausführungen an der gegenständlichen Thematik vorbeigingen.Vorab sei dazu festzuhalten, dass diese von der Antragstellerin gewählte Wortfolge nicht den Materialien zu Paragraph 79, BVergG, sondern jenen zu Paragraph 80, BVergG zuzuordnen sei. Damit sei klar ersichtlich, dass diese Ausführungen an der gegenständlichen Thematik vorbeigingen. Des Weiteren sei der Antragstellerin zu entgegnen, dass auch die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei, wenn darin ausgeführt werde, dass „die gegenständliche Vergabe nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BVergG unterliegt“. Festzuhalten sei daher, dass ein Verstoß gegen § 79 BVergG nicht vorliegen könne, da - wie bereits ausgeführt - die Hauptbedarfsträger im LV explizit angeführt wären.Festzuhalten sei daher, dass ein Verstoß gegen Paragraph 79, BVergG nicht vorliegen könne, da - wie bereits ausgeführt - die Hauptbedarfsträger im LV explizit angeführt wären.
  3. Zu den vermeintlich nicht kalkulierbaren Risiken: Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die vermeintliche Unkenntnis über die tatsächlich agierenden Auftraggeber dazu führe, dass die Preise nur mittels der Übernahme nicht kalkulierbare Risiken ermittelt werden könnten. a. Zum konkret zu kalkulierenden Angebot Die Antragstellerin lasse mit ihrem Vorbringen wissentlich außer Acht, dass in Punkt 4.2 der Rahmenvereinbarung eindeutig bestimmt wurde wie folgt: „Im beiliegenden Leistungsverzeichnis (LV) sind die an die Hauptbedarfsträger (vgl. Punkt 5.2.1) zu liefernden Flaschen- sowie Tankgase mit der jeweiligen voraussichtlich abzurufen Jahresmenge ersichtlich“.„Im beiliegenden Leistungsverzeichnis (LV) sind die an die Hauptbedarfsträger vergleiche Punkt 5.2.1) zu liefernden Flaschen- sowie Tankgase mit der jeweiligen voraussichtlich abzurufen Jahresmenge ersichtlich“. Wenn daher die Antragstellerin suggeriere, dass sie ein Angebot zu kalkulieren habe, welches alle in der Drittkundenliste angeführten Auftraggeber betreffe, so missachte sie, dass im LV Hauptbedarfsträger angeführt seien. Korrelierend dazu seien auch die einzelnen Mengengerüste ebenso auf dieselben Hauptbedarfsträger ausgerichtet. Des weiteren beziehe sich auch das Preisblatt lediglich auf dieselben Hauptbedarfsträger und sei daher der Vorwurf, dass im gegenständlichen Fall die Preise nur mittels der Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken ermittelt werden könnten, nicht nachvollziehbar, da entgegen den Ausführungen der Antragstellerin eben nicht verlangt werde, dass sämtliche in der Drittkundenliste angeführten Auftraggeber in die Kalkulation mit einzubeziehen seien. Ausdrücklich festgehalten werde daher, dass für die gegenständliche Angebotskalkulation ausschließlich die Hauptbedarfsträger im LV heranzuziehen seien und dies schon aus dem Preisblatt sowie aus den restlichen Bestimmungen der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen hervorginge. Eine ausreichende Kalkulationsgrundlage sei daher jedenfalls gegeben und führe jegliche andere Ansicht unumgänglich zu einer fehlerhaften Interpretation klarer Ausschreibungsbestimmungen. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin gehe daher ins Leere. b) Das Mengengerüst sei von den Auftraggebern korrekt geschätzt worden und erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen Vorab sei dazu festzuhalten, dass das BVergG zum Thema der Ermittlung des Beschaffungsbedarfs keine unmittelbaren Regeln enthalte (vgl. BVA 8.7.2013, N/0038-BVA/10/2013, N/0049-BVA/10/2013).Vorab sei dazu festzuhalten, dass das BVergG zum Thema der Ermittlung des Beschaffungsbedarfs keine unmittelbaren Regeln enthalte vergleiche BVA 8.7.2013, N/0038-BVA/10/2013, N/0049-BVA/10/2013). Verfüge der Auftraggeber über einschlägige Erfahrungen bei der Beschaffung von gleichartigen Leistungen, so dürfe er sich an diesen Erfahrungswerten orientieren. Als Grundlage für Schätzungen des zukünftigen Leistungsumfanges komme insbesondere der bisherige Bedarf in Betracht und entspreche eine solche Bedarfsschätzung anhand der Letztbestellung den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es Sache des Auftraggebers sei, die zu beschaffende Leistung zu bestimmen. So sei es auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Sache des Auftraggebers, die Leistung sowie deren Mindestanforderungen festzulegen. Es liege in der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers, seinen konkreten Beschaffungsbedarf seinen Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechend festzulegen. Dementsprechend müsse auch dem Auftraggeber die Entscheidung darüber überlassen bleiben, welche Leistung oder Menge dafür am zweckmäßigsten und am besten geeignet sei. So seien auch - wie bereits ausgeführt worden sei - im Zuge der Auftragswertschätzung sämtliche in der Drittkundenliste angeführten Bedarfsträger neben den Hauptbedarfsträgern berücksichtigt worden und seien für die gegenständliche Angebotskalkulation ausschließlich die Hauptbedarfsträger im LV heranzuziehen. Erneut sei daher der Antragstellerin zu entgegnen, dass aufgrund der Bekanntgabe dieser Informationen jedenfalls eine ausreichende Grundlage geschaffen worden sei, im gegenständlichen Vergabeverfahren entsprechende Kalkulationen vornehmen zu können. B) Zur vermeintlich unzulässigen Gesamtvergabe und fehlenden Abnahmeverpflichtung:
  4. Zur gewählten Gesamtvergabe: Seitens der Antragstellerin werde dazu ausgeführt, dass keine wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte vorliegen würden, die eine Gesamtvergabe rechtfertigen würden. Der Antragstellerin sei wie folgt zu entgegnen: Hinsichtlich der Vergabe der gegenständlichen Leistung als Gesamtvergabe werde zunächst auf die - von der Antragstellerin selbst ausgeführte - freie Wählbarkeit zwischen einer Los- und einer Gesamtvergabe verwiesen (vgl. § 22 Abs. 1 BVergG).Hinsichtlich der Vergabe der gegenständlichen Leistung als Gesamtvergabe werde zunächst auf die - von der Antragstellerin selbst ausgeführte - freie Wählbarkeit zwischen einer Los- und einer Gesamtvergabe verwiesen vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, BVergG). Auf unionsrechtlicher Ebene enthalte die Richtlinie 2004/18/EG keine Präferenz, ob ein Auftrag getrennt bzw. gesamt zu vergeben sei, und sei dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie Folgendes zu entnehmen: „Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die Entscheidung über eine getrennte oder die gemeinsame Vergabe des öffentlichen Auftrags muss sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt werden können.“ Dies gelte eben auch für das österreichische Vergaberecht. Die derzeitige Regelung in § 22 BVergG enthalte dementsprechend auch keine Vorgaben, vermeintlich vorliegende Interessen durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose zu berücksichtigen.Dies gelte eben auch für das österreichische Vergaberecht. Die derzeitige Regelung in Paragraph 22, BVergG enthalte dementsprechend auch keine Vorgaben, vermeintlich vorliegende Interessen durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose zu berücksichtigen. Ebenso enthalte das Regime der vom nationalen Gesetzgeber noch umzusetzenden neuen Vergaberichtlinie kein Gebot zur losweisen Vergabe:

Art. 46

„können“ Auftraggeber einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben - eine Verpflichtung hierzu sei weiterhin nicht vorgesehen.Ebenso enthalte das Regime der vom nationalen Gesetzgeber noch umzusetzenden neuen Vergaberichtlinie kein Gebot zur losweisen Vergabe:

Artikel 46

, „können“ Auftraggeber einen Auftrag in Form mehrerer Lose vergeben - eine Verpflichtung hierzu sei weiterhin nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass bei Einhaltung des Ermessensspielraums durch den Auftraggeber sich weder in Anspruch auf gewerksweise Vergabe noch auf Gesamtvergabe eines Auftrags ableiten lasse (vgl. VwGH 24.02.2006, Zl 2004/04/0083). Fest stehe daher, dass (auch nach der jüngsten Judikatur des BVwG) keinem Bieter ein subjektives Recht auf losweisen Vergabe zukomme - weder auf Unionsrecht noch auf innerstaatlichem Recht basierend (vgl. BVwG 31.08.2016, W149 2123690-2).Darüber hinaus sei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass bei Einhaltung des Ermessensspielraums durch den Auftraggeber sich weder in Anspruch auf gewerksweise Vergabe noch auf Gesamtvergabe eines Auftrags ableiten lasse vergleiche VwGH 24.02.2006, Zl 2004/04/0083). Fest stehe daher, dass (auch nach der jüngsten Judikatur des BVwG) keinem Bieter ein subjektives Recht auf losweisen Vergabe zukomme - weder auf Unionsrecht noch auf innerstaatlichem Recht basierend vergleiche BVwG 31.08.2016, W149 2123690-2). Jedenfalls habe sich die ausschreibende Stelle vorab mit dieser Frage auseinandergesetzt und sich gerade aufgrund der vorherrschenden Marktverhältnisse (so würden ca. 4 leistungsfähige Anbieter von medizinischen Gasen österreichweit sowie auch europaweit auftreten, darunter die Antragstellerin) - somit gerade nach wirtschaftlichen Kriterien im Sinne der Richtlinie - zur Erzielung des günstigsten Preises gegen die Vergabe in Losen entschieden (vgl. Vergabeakt/Vorbereitung/Aktenvermerk keine Losteilung).Jedenfalls habe sich die ausschreibende Stelle vorab mit dieser Frage auseinandergesetzt und sich gerade aufgrund der vorherrschenden Marktverhältnisse (so würden ca. 4 leistungsfähige Anbieter von medizinischen Gasen österreichweit sowie auch europaweit auftreten, darunter die Antragstellerin) - somit gerade nach wirtschaftlichen Kriterien im Sinne der Richtlinie - zur Erzielung des günstigsten Preises gegen die Vergabe in Losen entschieden vergleiche Vergabeakt/Vorbereitung/Aktenvermerk keine Losteilung). Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ausschreibungsunterlagen jedem Bieter die Möglichkeit bieten würden, sich eines oder mehrerer Subunternehmer zur Erfüllung des Auftrags zu bedienen. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin würde daher ins Leere gehen. 2. Zur fehlenden Abnahmeverpflichtung: Die Antragstellerin habe ausgeführt, dass ihr ein unkalkulierbares Risiko aufgebürdet werde, da bei einer Rahmenvereinbarung keine Abnahmeverpflichtung bestehe. Der Antragstellerin sei zu entgegnen: Im Fall der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen sei weder unionsrechtlich noch nach den Bestimmungen des BVergG eine Mindestabnahmemenge vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei daher seitens der Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung entsprechend der §§ 25 Abs. 7, 150 ff BVergG ausgeschrieben worden.Im Fall der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen sei weder unionsrechtlich noch nach den Bestimmungen des BVergG eine Mindestabnahmemenge vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei daher seitens der Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung entsprechend der Paragraphen 25, Absatz 7, 150, ff BVergG ausgeschrieben worden.

§ 25Z 7 BVerg

G sei eine Rahmenvereinbarung „eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung (…)“. Rahmenvereinbarungen seien somit nicht als Aufträge im Sinne der §§ 4 bis 6 BVergG zu verstehen, da sie keinen Bindungswillen und daher auch keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers entfalten würden. Solch einer Rahmenvereinbarung sei daher wesensimmanent, dass eben keine unmittelbaren Leistungspflichten begründet würden - das Wesen einer Rahmenvereinbarung liege ja gerade darin, dass zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage für zukünftige Beschaffungen ohne Abnahmeverpflichtung geschaffen werden.

Paragraph 25, Ziffer 7, BVergG sei eine Rahmenvereinbarung „eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung (…)“. Rahmenvereinbarungen seien somit nicht als Aufträge im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 BVergG zu verstehen, da sie keinen Bindungswillen und daher auch keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers entfalten würden. Solch einer Rahmenvereinbarung sei daher wesensimmanent, dass eben keine unmittelbaren Leistungspflichten begründet würden - das Wesen einer Rahmenvereinbarung liege ja gerade darin, dass zwischen einem oder mehreren Auftraggebern einerseits und einem oder mehreren Auftragnehmern andererseits eine unverbindliche Geschäftsgrundlage für zukünftige Beschaffungen ohne Abnahmeverpflichtung geschaffen werden. Vielmehr sei der Auftraggeber auch nicht verpflichtet, überhaupt Leistungen aus einer Rahmenvereinbarung abzurufen. Die Rahmenvereinbarung lasse Flexibilität zu, so könne je nach Bedarf des Auftraggebers kein, ein nur teilweiser oder ein voller Leistungsbezug im Rahmen des Auftragsvolumens erfolgen. Die Rahmenvereinbarung sei eben dadurch charakterisiert, dass mögliche Vorhaltekosten für eine (jederzeitige) Leistungserbringung einer bloß unverbindlichen Bestellabsicht des Auftraggebers gegenüberstünden. Partner einer Rahmenvereinbarung (Auftragnehmer) könnten mit ihren Geschäftspartnern jedenfalls auch bedingte Verträge, Vorverträge etc. abschließen, um Bestellungen aus der Rahmenvereinbarung erfüllen zu können. Die Anwendung einer Rahmenvereinbarung sei nämlich insbesondere für jene Konstellationen vorgesehen, im Rahmen derer sich der konkrete Bedarf erst künftig manifestiere oder vom zukünftigen Verhalten der Bedarfsträger, Nachfrageverhalten Dritter oder aber der Entwicklung der Märkte abhängig sei. Ziel des Instruments der Rahmenvereinbarung sei sohin die Schaffung eines weitgehend flexiblen Beschaffungswerkzeugs, das sich insbesondere für rasch wechselnde oder vorab nicht hinreichend konkret bestimmte Bedarfe eigne. Der Geltungsgrund für Rahmenvereinbarungen im österreichischen Vergaberechts sei wiederum unionsrechtlich grundiert: Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG regle, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen in ihren nationalen Vergabevorschriften vorzusehen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Möglichkeit vollends ausgeschöpft. Als einzige Anwendungsvoraussetzung für Rahmenvereinbarung in sei in § 32 BVergG, welche Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG umsetze, normiert, dass Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden könnten, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens

den §§ 28 bis 30 BVergG abgeschlossen worden sei. Noch mehr Spielraum biete insoweit Art. 33 Abs. 1 der innerstaatlich noch nicht umgesetzten neuen Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des Systems einer Rahmenvereinbarung würden in der österreichischen Rechtsordnung, welche unionsrechtskonform das EU-Vergaberecht umsetze, nicht existieren.Der Geltungsgrund für Rahmenvereinbarungen im österreichischen Vergaberechts sei wiederum unionsrechtlich grundiert: Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie 2004/18/EG regle, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen in ihren nationalen Vergabevorschriften vorzusehen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Möglichkeit vollends ausgeschöpft. Als einzige Anwendungsvoraussetzung für Rahmenvereinbarung in sei in Paragraph 32, BVergG, welche Artikel 32, Absatz 2, der Richtlinie 2004/18/EG umsetze, normiert, dass Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden könnten, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens

den Paragraphen 28 bis 30 BVergG abgeschlossen worden sei. Noch mehr Spielraum biete insoweit Artikel 33, Absatz eins, der innerstaatlich noch nicht umgesetzten neuen Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des Systems einer Rahmenvereinbarung würden in der österreichischen Rechtsordnung, welche unionsrechtskonform das EU-Vergaberecht umsetze, nicht existieren. Mindestabnahmemengen bzw. eine Abnahmeverpflichtung seien daher im Fall von Rahmenvereinbarungen weder durch das EU-Vergaberecht noch durch das BVergG vorgesehen. Im Gegenteil, würde eine Mindestabnahmepflicht vorgesehen werden, so würde der Auftraggeber, welcher das Instrument der Rahmenvereinbarung nutze, gegen die Definition in § 25 Abs. 7 BVergG verstoßen, welche explizit davon spreche, dass keine Abnahmeverpflichtung bestehe. Dem Gesetzgeber, welcher explizit geregelt habe, dass keine Abnahmeverpflichtung im Fall einer Rahmenvereinbarung bestehe, dürfe auch nicht unterstellt werden, ein sinnloses Instrument geregelt zu haben.Mindestabnahmemengen bzw. eine Abnahmeverpflichtung seien daher im Fall von Rahmenvereinbarungen weder durch das EU-Vergaberecht noch durch das BVergG vorgesehen. Im Gegenteil, würde eine Mindestabnahmepflicht vorgesehen werden, so würde der Auftraggeber, welcher das Instrument der Rahmenvereinbarung nutze, gegen die Definition in Paragraph 25, Absatz 7, BVergG verstoßen, welche explizit davon spreche, dass keine Abnahmeverpflichtung bestehe. Dem Gesetzgeber, welcher explizit geregelt habe, dass keine Abnahmeverpflichtung im Fall einer Rahmenvereinbarung bestehe, dürfe auch nicht unterstellt werden, ein sinnloses Instrument geregelt zu haben. Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin gehe somit ins Leere. C. Zur vermeintlich vorliegenden Qualitätsbewertung: Die Antragstellerin führe unter diesem Punkt aus, dass unter anderem durch die zwingende Vorlage eines Notfallkonzepts das Billigstbieterprinzip unterlaufen würde. Der Antragstellerin sei zu entgegnen wie folgt: 1. Zum Billigstbieterprinzip im Allgemeinen: Die Antragstellerin übersehe in ihrer Argumentation, dass es

§ 79Abs. 3 BVerg

G ausnahmslos dem Auftraggeber zufalle, die Ausschreibung bzw. die Zuschlagsentscheidung entweder nach dem Billigst- oder nach dem Bestbieterprinzip auszugestalten. Der Auftraggeber sei daher lediglich dazu angehalten, dass er verbindlich bekannt zu geben habe, nach welchem Prinzip der Zuschlag erteilt werden solle.Die Antragstellerin übersehe in ihrer Argumentation, dass es

Paragraph 79, Absatz 3, BVergG ausnahmslos dem Auftraggeber zufalle, die Ausschreibung bzw. die Zuschlagsentscheidung entweder nach dem Billigst- oder nach dem Bestbieterprinzip auszugestalten. Der Auftraggeber sei daher lediglich dazu angehalten, dass er verbindlich bekannt zu geben habe, nach welchem Prinzip der Zuschlag erteilt werden solle. Weiters sei auszuführen, dass die Auftraggeber unter der Voraussetzung, dass der Qualitätsstandard einer Leistung klar beschreibbar sei, zwischen dem Billigstbieter- und dem Bestbieterprinzip wählen könnten und dabei nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden auch kein allzu strenger Maßstab anzulegen, sondern vielmehr auf die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu achten sei, was im gegenständlichen Fall jedenfalls auch eingehalten sei.

  1. Zum Notfallkonzept: Die Antragstellerin würde zutreffend festhalten, dass es sich beim Notfallkonzept um einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit handle. Dieser sei jedoch unter § 75 Abs. 5 BVergG zu subsumieren, wenn in § 75 Abs. 5 Z 2 BVergG von „Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung“ und in § 75 Abs. 5 3 BVergG von „Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind“, die Rede sei. Lediglich der Umstand, dass der gegenständlich geforderte Eignungsnachweis nicht explizit bzw. wortwörtlich als technischer Leistungsnachweis in § 75 Abs. 5 BVergG genannt sei, vermöge die tatsächliche Eigenschaft dieses Nachweises jedoch nicht zu verhindern (falsa demonstratio non nocet).Die Antragstellerin würde zutreffend festhalten, dass es sich beim Notfallkonzept um einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit handle. Dieser sei jedoch unter Paragraph 75, Absatz 5, BVergG zu subsumieren, wenn in Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG von „Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung“ und in Paragraph 75, Absatz 5, 3 BVergG von „Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind“, die Rede sei. Lediglich der Umstand, dass der gegenständlich geforderte Eignungsnachweis nicht explizit bzw. wortwörtlich als technischer Leistungsnachweis in Paragraph 75, Absatz 5, BVergG genannt sei, vermöge die tatsächliche Eigenschaft dieses Nachweises jedoch nicht zu verhindern (falsa demonstratio non nocet). Darüber hinaus sei der Antragstellerin zu entgegnen, dass keinesfalls eine Bewertung des Notfallkonzepts vorgenommen werde. Ausdrücklich festzuhalten sei daher, dass das Notfallkonzept lediglich dem Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit diene. Dieser Nachweis sei jedenfalls unter 75 Abs. 5 BVergG zu subsumieren und es würde keinesfalls zur Qualitätsbewertung der Angebote kommen, zumal damit lediglich die dahingehende Eignung nachgewiesen werden.Darüber hinaus sei der Antragstellerin zu entgegnen, dass keinesfalls eine Bewertung des Notfallkonzepts vorgenommen werde. Ausdrücklich festzuhalten sei daher, dass das Notfallkonzept lediglich dem Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit diene. Dieser Nachweis sei jedenfalls unter 75 Absatz 5, BVergG zu subsumieren und es würde keinesfalls zur Qualitätsbewertung der Angebote kommen, zumal damit lediglich die dahingehende Eignung nachgewiesen werden.
  2. Zur Gleichstandsregelung: Die Antragstellerin lasse völlig außer Acht, dass diese Regelung nur dann in Kraft trete, wenn tatsächlich die beiden erstgereihten Bieter sowohl beim Angebotspreis als auch bei dem Einheitspreis für die Positionen Nummer 14 bis 29 bei einem jeweils auf 2 Kommastellen gerundeten 6-stelligen Euro Betrag denselben Preis angeben. Um zu belegen, dass dieser Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten könne, bedürfe es daher keiner weiteren Ausführungen. Darüber hinaus übersehe die Antragstellerin, dass entgegen ihrer Ansicht keine Zuschlagskriterien vorgegeben würden, sondern sämtliche Bieter ausschließlich auf Basis des angegebenen Preises beurteilt würden und lediglich für den Fall des Gleichstands weitere Parameter eingeführt seien. Schließlich sei aber der Antragstellerin zu entgegnen, dass ebenso eine Losregelung aufgenommen hätte werden können und im Fall eines Punktegleichstandes die Auswahlentscheidung wohl (vor allem im Hinblick auf die gewählten sozial ausgestalteten Kriterien) sachgerechter ausfalle als im Fall einer Losregelung. D. Zu den vermeintlich unklaren Abrufbedingungen: Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die Abrufbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen gegen die Bestimmungen der §§ 152 Abs. 4 Z 1 und Z 2 BVergG verstoßen würden. Der Antragstellerin sei zu entgegnen wie folgt:Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass die Abrufbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 152, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, BVergG verstoßen würden. Der Antragstellerin sei zu entgegnen wie folgt: Für die Abrufstellen der vier im LV angeführten Hauptbedarfsträger würden die Abrufmodalitäten denen einer Rahmenvereinbarung mit einem, und zwar dem bestgereihten, Auftragnehmer entsprechen. Die geschätzten Bedarfe der vier Hauptbedarfsträger seien im LV klar und eindeutig dargestellt. Das Schema der Abrufe sei auch klar definiert und ändere sich bei eventuellen Abrufen über den geschätzten Wert hinaus nicht. Abrufe mit Konkretisierung würden für die vier angeführten Hauptbedarfsträger aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Abwicklungsökonomie für geringe Bedarfe von Sondergasen, die gelegentlich von einzelnen Stellen benötigt werden, vorgesehen. Einem fachkundigen Bieter müsse klar sein, dass die im LV angeführten Gase bereiten den Großteil (wertmäßig etwa 99 %) der im Krankenhausbereich benötigten medizinischen Gase ausmache. Einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für gelegentliche, wertmäßig äußerst geringe zusätzliche Bedarfe vorzusehen sei für die Auftraggeber sowie für die Rahmenvereinbarung Partner einerseits nicht wirtschaftlich und andererseits aus zeitkritischen Gründen schwer möglich. Wenn die Antragstellerin ausführe, dass der erstgereihte Auftragnehmer gegenüber den übrigen Partnern der Rahmenvereinbarung bessergestellt werde, sei dem daher zu entgegnen, dass in jeder Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer eine Konkretisierung möglich sei, und dies nicht den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung des BVergG widerspräche. Für einen Abruf von allen weiteren Drittkunden (d.h. für alle Kunden, die nicht im LV genannt seien) sei

Punkt 5.2.3 der Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen. Somit müssten die Auftragnehmer auch nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, Flaschen für sämtliche Auftraggeber vorhalten. Weiters seien auch erst im erneuten Wettbewerb die Errichtungskosten von etwaigen Tankanlagen für weitere Auftraggeber zu kalkulieren und seien daher im gegenständlich abzugebenden Angebot nicht zu berücksichtigen. Zudem müsse ein Auftragnehmer in einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb nicht zwingend ein Angebot abgeben. E. Zum vermeintlichen Ausschluss einer Eigenerklärung: Die Antragstellerin würde ausführen, dass die Ausschreibungsunterlagen dem § 70 Abs. 2 BVergG widersprechen würden, da die Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht durch die Vorlage einer Eigenerklärung erbringen könnten. Dem sei zu entgegnen wie folgt:Die Antragstellerin würde ausführen, dass die Ausschreibungsunterlagen dem Paragraph 70, Absatz 2, BVergG widersprechen würden, da die Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht durch die Vorlage einer Eigenerklärung erbringen könnten. Dem sei zu entgegnen wie folgt: Die Eigenerklärung sei - wie die Antragstellerin selbst ausführe – in 70 Abs. 2 BVergG verankert. Eines eigens in den AAB angeführten Hinweises, dass sämtliche Nachweise betreffend Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Eigenerklärung erbracht werden könnten, bedürfe es sohin nicht. Nichtsdestotrotz sei in Punkt 6.1 Rz 49 AAB nachfolgende Regelung aufgenommen:Die Eigenerklärung sei - wie die Antragstellerin selbst ausführe – in 70 Absatz 2, BVergG verankert. Eines eigens in den AAB angeführten Hinweises, dass sämtliche Nachweise betreffend Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Eigenerklärung erbracht werden könnten, bedürfe es sohin nicht. Nichtsdestotrotz sei in Punkt 6.1 Rz 49 AAB nachfolgende Regelung aufgenommen: „Der Bieter bzw. die Subunternehmer können den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsticket auch durch Vorlage einer Eigenerklärung

§§ 70Abs. 2 bzw. 83 Abs. 3 BVerg

G erbringen.“„Der Bieter bzw. die Subunternehmer können den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsticket auch durch Vorlage einer Eigenerklärung

Paragraphen 70, Absatz 2, bzw. 83 Absatz 3, BVergG erbringen.“ Ausdrücklich festzuhalten sei, dass den Ausschreibungsunterlagen - auch unter Punkt 6.2.2 AAB - ein Ausschluss der Vorlage einer Eigenerklärung fremd sei. Die Bieter wären damit nicht daran gehindert, eine solche mit dem Angebot abzugeben, zumal dies ausdrücklich in Punkt 6.1 Rz. 49 AAB vorgesehen sei. Weiters sei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen, dass fallbezogen auch eine etwaige Festlegung in der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nichts an der Möglichkeit der Eigenerklärung ändere, da Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen im Zweifel gesetzeskonform zu lesen seien (VwGH 25.3.2014), soweit die Möglichkeit einer Eigenerklärung nicht explizit ausgeschlossen werde (VwGH 17.6.2014, Zl. 2013/04/0033). Schließlich enthalte das Angebotsblatt folgenden Absatz: „Mit der Angebotsvorlage geben wir nachfolgende Erklärung ab. Wir erklären, alle Voraussetzungen für die Übernahme der Vertragspflichten zu erfüllen und die für die Erbringung der Leistung notwendigen Berechtigungen zu besitzen.“ Festzuhalten sei daher, dass durch die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen weder die Abgabe einer Eigenerklärung ausgeschlossen noch die Vorlage einer solchen für unzulässig erachtet werde. F. Zur Abänderung des Textes der Ausschreibungsunterlagen: Die Antragstellerin vermeine, dass die Ausschreibungsunterlagen dem § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG widersprechen würde. Dem sei zu entgegnen wie folgt:Die Antragstellerin vermeine, dass die Ausschreibungsunterlagen dem Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG widersprechen würde. Dem sei zu entgegnen wie folgt: Erneut sei die Antragstellerin daran zu erinnern, dass ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte von Bietern diene, nicht aber der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle, sodass der diesbezügliche Einwand schon alleine deshalb ins Leere gehe. Darüber hinaus seien Erklärungen der Auftraggeber nicht nur nach dem reinen Wortsinn, sondern nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach „die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen (sind), was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war“ (OGH 26.04.1961, 5 Ob 135/61). Demgegenüber widerspräche es der allgemeinen Interpretationsmethodik von Ausschreibungsbestimmungen, wenn - wie im gegenständlichen Fall von der Antragstellerin vorgenommen - einzelne Wörter bzw. Absätze ohne nähere Betrachtung des objektiven Erklärungswerts einer isolierten Betrachtungsweise unterzogen würden. Replik der Antragstellerin vom 28.9.2016: Die Antragstellerin hielt der Stellungnahme der Antragsgegnerinnen im Wesentlichen Folgendes entgegen:

  1. Zur ungenauen Auftraggeberbezeichnung: Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen würde § 79 BVergG sehr wohl ein subjektives Recht der Bieter begründen. Die genaue Bezeichnung der Auftraggeber sei - gerade im Fall der Durchführung eines Vergabeverfahrens für mehrere Auftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle - essenziell für die Sicherstellung eines angemessenen Rechtsschutzes, da die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde vom Auftraggeber abhänge. Insofern bestehe schon aufgrund des Effektivitätsgebots (EuGH 25.7.2002, Rs C-50/00 P uva) jedenfalls ein subjektives Recht auf zutreffende Bezeichnung der Auftraggeber in der Bekanntmachung bzw. in der Ausschreibung.Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen würde Paragraph 79, BVergG sehr wohl ein subjektives Recht der Bieter begründen. Die genaue Bezeichnung der Auftraggeber sei - gerade im Fall der Durchführung eines Vergabeverfahrens für mehrere Auftraggeber durch eine zentrale Beschaffungsstelle - essenziell für die Sicherstellung eines angemessenen Rechtsschutzes, da die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörde vom Auftraggeber abhänge. Insofern bestehe schon aufgrund des Effektivitätsgebots (EuGH 25.7.2002, Rs C-50/00 P uva) jedenfalls ein subjektives Recht auf zutreffende Bezeichnung der Auftraggeber in der Bekanntmachung bzw. in der Ausschreibung. Richtig sei, dass die BBG laut Deckblättern der Ausschreibungsunterlagen als zentrale Beschaffungsstelle tätig werde. Damit werde aber noch nicht klargestellt, ob die BBG neben der Beschaffung für andere Auftraggeber (z.B. den Bund) im Rahmen des Vollmachtsmodells (§ 2 Z 48 lit. a BVergG) auch im Rahmen des Großhändlermodells (§ 2 Z 48 lit. b BVergG) auf eigenen Namen und eigene Rechnung beschaffen möchte. In diesem Fall wäre die BBG in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle auch selbst Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Ob dies zutreffe, sei von den Antragsgegnerinnen bis dato immer noch nicht klargestellt worden.Richtig sei, dass die BBG laut Deckblättern der Ausschreibungsunterlagen als zentrale Beschaffungsstelle tätig werde. Damit werde aber noch nicht klargestellt, ob die BBG neben der Beschaffung für andere Auftraggeber (z.B. den Bund) im Rahmen des Vollmachtsmodells (Paragraph 2, Ziffer 48, Litera a, BVergG) auch im Rahmen des Großhändlermodells (Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, BVergG) auf eigenen Namen und eigene Rechnung beschaffen möchte. In diesem Fall wäre die BBG in ihrer Funktion als zentrale Beschaffungsstelle auch selbst Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Ob dies zutreffe, sei von den Antragsgegnerinnen bis dato immer noch nicht klargestellt worden. Die Antragsgegnerinnen würden an anderer Stelle rügen, dass sich die von der Antragstellerin zitierte Stelle in den Materialien zur Notwendigkeit der konkreten Bezeichnung der Auftraggeber nicht auf § 79 BVergG beziehe, sondern auf § 80 BVergG betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen. Damit würden die Antragsgegnerinnen übersehen, dass der heute im § 79 BVergG geregelte „Inhalt der Ausschreibungsunterlagen“ in der Stammfassung des BVergG noch im § 80 geregelt gewesen sei.Die Antragsgegnerinnen würden an anderer Stelle rügen, dass sich die von der Antragstellerin zitierte Stelle in den Materialien zur Notwendigkeit der konkreten Bezeichnung der Auftraggeber nicht auf Paragraph 79, BVergG beziehe, sondern auf Paragraph 80, BVergG betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen. Damit würden die Antragsgegnerinnen übersehen, dass der heute im Paragraph 79, BVergG geregelte „Inhalt der Ausschreibungsunterlagen“ in der Stammfassung des BVergG noch im Paragraph 80, geregelt gewesen sei.
  2. Kein echter Vergabewille: Nach Ansicht der Antragstellerin erübrige sich eine Prüfung der ca. 2.100 Grundsatzvereinbarungen, da diese ohnehin gänzlich ungeeignet wären, einen echten Vergabewillen im Sinne des § 19 Abs. 4 BVergG zu belegen. Selbst wenn daher sämtliche in der Drittkundenliste genannten Auftraggeberinnen Grundsatzverträge mit der von den Antragsgegnerinnen zitierten Bestimmung abgeschlossen hätten, sei daraus für die Antragsgegnerinnen nichts gewonnen:Nach Ansicht der Antragstellerin erübrige sich eine Prüfung der ca. 2.100 Grundsatzvereinbarungen, da diese ohnehin gänzlich ungeeignet wären, einen echten Vergabewillen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, BVergG zu belegen. Selbst wenn daher sämtliche in der Drittkundenliste genannten Auftraggeberinnen Grundsatzverträge mit der von den Antragsgegnerinnen zitierten Bestimmung abgeschlossen hätten, sei daraus für die Antragsgegnerinnen nichts gewonnen: Für das Vorliegen eines

§ 19Abs. 4 erster Satz BVerg

G erforderlichen echten Vergabewillens komme es nämlich gerade nicht auf eine Willenserklärung des Auftraggebers gegenüber Dritten an, sondern auf den bestehenden tatsächlichen Willen, den ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Deshalb sei es zum Beispiel unzulässig, dass ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren nur deshalb durchführe, um einmal nur die Marktverhältnisse und Angebotslage zu erkunden, oder um günstige Anregungen und Lösungsvorschläge für die Realisierung bestimmte Vorhaben zu erhalten. Dass der Auftraggeber auch in diesen Fällen gegenüber Dritten einen (tatsächlich nicht bestehenden) Vergabewillen ausdrücklich erkläre, liege auf der Hand. Es komme daher nicht auf die gegenüber den Interessenten/Bietern oder auch der BBG geäußerte Willenserklärung der Antragsgegnerinnen an, sondern auf den tatsächlichen Willen des Auftraggebers.Für das Vorliegen eines

Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz BVergG erforderlichen echten Vergabewillens komme es nämlich gerade nicht auf eine Willenserklärung des Auftraggebers gegenüber Dritten an, sondern auf den bestehenden tatsächlichen Willen, den ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Deshalb sei es zum Beispiel unzulässig, dass ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren nur deshalb durchführe, um einmal nur die Marktverhältnisse und Angebotslage zu erkunden, oder um günstige Anregungen und Lösungsvorschläge für die Realisierung bestimmte Vorhaben zu erhalten. Dass der Auftraggeber auch in diesen Fällen gegenüber Dritten einen (tatsächlich nicht bestehenden) Vergabewillen ausdrücklich erkläre, liege auf der Hand. Es komme daher nicht auf die gegenüber den Interessenten/Bietern oder auch der BBG geäußerte Willenserklärung der Antragsgegnerinnen an, sondern auf den tatsächlichen Willen des Auftraggebers. Die Aufteilung der Antragsgegnerinnen hinsichtlich des Auftragswerts zwischen Hauptbedarfsträgern und anderen Drittkunden sei nicht geeignet, einen Bedarf (und damit echten Vergabewillen) sämtlicher (mehr als 2.100) genannten Drittkunden zu belegen. Im Leistungsverzeichnis seien – wie auch die Antragsgegnerinnen ausführen würden - lediglich die an die Hauptbedarfsträger zu liefernden Flaschen- und Tankgase ersichtlich. Der Bedarf der Hauptbedarfsträger mache jedoch ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerinnen nicht einmal die Hälfte des Gesamtbedarfes aus (€ 5,4 Millionen von insgesamt € 10,9 Millionen). Zum restlichen Bedarf anderer Drittkunden im Wert von ca. € 5,5 Millionen würden die Ausschreibungsunterlagen überhaupt keine Hinweise enthalten.

§ 19Abs. 4 BVerg

G hätte auch dieser potentielle Bedarf aufgeschlüsselt werden müssen.Die Aufteilung der Antragsgegnerinnen hinsichtlich des Auftragswerts zwischen Hauptbedarfsträgern und anderen Drittkunden sei nicht geeignet, einen Bedarf (und damit echten Vergabewillen) sämtlicher (mehr als 2.100) genannten Drittkunden zu belegen. Im Leistungsverzeichnis seien – wie auch die Antragsgegnerinnen ausführen würden - lediglich die an die Hauptbedarfsträger zu liefernden Flaschen- und Tankgase ersichtlich. Der Bedarf der Hauptbedarfsträger mache jedoch ausgehend von den Angaben der Antragsgegnerinnen nicht einmal die Hälfte des Gesamtbedarfes aus (€ 5,4 Millionen von insgesamt € 10,9 Millionen). Zum restlichen Bedarf anderer Drittkunden im Wert von ca. € 5,5 Millionen würden die Ausschreibungsunterlagen überhaupt keine Hinweise enthalten.

Paragraph 19, Absatz 4, BVergG hätte auch dieser potentielle Bedarf aufgeschlüsselt werden müssen. Wenn die Antragsgegnerinnen vorbringen, der echte Vergabewille müsse nicht bei jedem an der Ausschreibung beteiligten Auftraggeber vorliegen, sei festzuhalten, dass diese Rechtsansicht schon deshalb nicht zutreffen würde, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden. Ganz im Gegenteil sei aus Sicht des jeweiligen Auftraggebers zu beurteilen, ob ein echter Vergabewille vorliege, und nicht aus der Sicht der Marktgegenseite. Ein Auftraggeber dürfe sich daher auch nicht einem Vergabeverfahren anderer Auftraggeber anschließen, wenn er selbst keinen echten Vergabewillen habe - die gegenteilige Ansicht würde zu einer Umgehung des in § 19 Abs. 4 BVergG festgelegten Grundsatzes führen. Auch die Beteiligung einzelner Auftraggeber ohne echten Vergabewillen in einem gemeinsamen Vergabeverfahren mit Auftraggebern, die tatsächlich beschaffen wollen, würde dem Bieter eine unrichtige Vorstellung der beschaffenden Stellen vermitteln. Dies würde nicht nur einen Verstoß gegen § 19 Abs. 4 BVergG, sondern auch gegen das in Abs. 1 leg. cit innewohnende Transparenzgebot darstellen.Wenn die Antragsgegnerinnen vorbringen, der echte Vergabewille müsse nicht bei jedem an der Ausschreibung beteiligten Auftraggeber vorliegen, sei festzuhalten, dass diese Rechtsansicht schon deshalb nicht zutreffen würde, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden. Ganz im Gegenteil sei aus Sicht des jeweiligen Auftraggebers zu beurteilen, ob ein echter Vergabewille vorliege, und nicht aus der Sicht der Marktgegenseite. Ein Auftraggeber dürfe sich daher auch nicht einem Vergabeverfahren anderer Auftraggeber anschließen, wenn er selbst keinen echten Vergabewillen habe - die gegenteilige Ansicht würde zu einer Umgehung des in Paragraph 19, Absatz 4, BVergG festgelegten Grundsatzes führen. Auch die Beteiligung einzelner Auftraggeber ohne echten Vergabewillen in einem gemeinsamen Vergabeverfahren mit Auftraggebern, die tatsächlich beschaffen wollen, würde dem Bieter eine unrichtige Vorstellung der beschaffenden Stellen vermitteln. Dies würde nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 4, BVergG, sondern auch gegen das in Absatz eins, leg. cit innewohnende Transparenzgebot darstellen. Zuletzt würden die Antragsgegnerinnen ausführen, im Abschluss einer Rahmenvereinbarung müsse kein konkreter Bedarf vorliegen; es reiche aus, einen in Zukunft allfällig entstehenden Bedarf aus der Rahmenvereinbarung abzudecken. Dies ändere jedoch nichts am mangelnden Vergabewillen der meisten auf der Drittkundenliste aufscheinenden Drittkunden: Der Großteil der in der Drittkundenliste genannten Auftraggeber (wie bereits im Nachprüfungsantrag beispielhaft angeführt zum Beispiel Amt der Stadt H., die A.-GmbH, die B. oder das Arbeitsmarkservice Ho.) habe weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Beschaffungsbedarf an medizinischen Gasen, noch sei in Zukunft (während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung) von einem Bedarf auszugehen. Die Tätigkeit der meisten Auftraggeber auf der Drittkundenliste habe schlichtweg nichts mit medizinischen Gasen zu tun. Für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung möge es nicht zwingend erforderlich sein, dass bereits ein konkreter Bedarf vorliege; im Hinblick auf § 19 Abs. 4 BVergG müsse aber jedenfalls ein potentieller Bedarf des Auftraggebers bestehen.Zuletzt würden die Antragsgegnerinnen ausführen, im Abschluss einer Rahmenvereinbarung müsse kein konkreter Bedarf vorliegen; es reiche aus, einen in Zukunft allfällig entstehenden Bedarf aus der Rahmenvereinbarung abzudecken. Dies ändere jedoch nichts am mangelnden Vergabewillen der meisten auf der Drittkundenliste aufscheinenden Drittkunden: Der Großteil der in der Drittkundenliste genannten Auftraggeber (wie bereits im Nachprüfungsantrag beispielhaft angeführt zum Beispiel Amt der Stadt H., die A.-GmbH, die B. oder das Arbeitsmarkservice Ho.) habe weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Beschaffungsbedarf an medizinischen Gasen, noch sei in Zukunft (während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung) von einem Bedarf auszugehen. Die Tätigkeit der meisten Auftraggeber auf der Drittkundenliste habe schlichtweg nichts mit medizinischen Gasen zu tun. Für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung möge es nicht zwingend erforderlich sein, dass bereits ein konkreter Bedarf vorliege; im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 4, BVergG müsse aber jedenfalls ein potentieller Bedarf des Auftraggebers bestehen. 3. Überwälzung unkalkulierbare Risiken: Die Antragstellerinnen würden in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2016 ausführen, dass die Bieter keine unkalkulierbaren Risiken träfen, weil in den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt werde, dass sämtliche in der Drittkundenliste angeführten Auftraggeber in die Kalkulation einzuberechnen seien. Für die Angebotskalkulation seien nur die im Leistungsverzeichnis angeführten Hauptbedarfsträger heranzuziehen. Nach Ansicht der Antragstellerin ändere dies jedoch nichts an der mangelnden Kalkulierbarkeit der Angebote. In der Leistungsbeschreibung und der Aufgabenstellung seien

§ 96Abs. 6 BVerg

G alle Umstände anzuführen (z.B. örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung seien. Im gegenständlichen Preisblatt sei nur der geschätzte Gesamtbedarf an Flaschen- und Tankgasen aller Hauptbedarfsträger angeführt. Die voraussichtlichen Bedarfe der einzelnen Hauptbedarfsträger seien hingegen nicht aufgeschlüsselt. Da für Standardlieferungen kein gesonderter Transportkostenzuschlag verrechnet werden dürfe (Punkt 8.1.8 der Kommerziellen Ausschreibungsunterlagen), müsse jeder Bieter die Transportkosten in seine Angebotspreise einkalkulieren. Daher benötige der Bieter für die ordnungsgemäße Kalkulation zumindest Schätzwerte, welche Mengen an welche Orte transportiert werden sollen. Aus diesem Grund müssten die Kosten für die Belieferung der einzelnen Hauptbedarfsträger erheblich variieren. Gerade bei den Transportkosten komme es je nach Hauptbedarfsträger zu beträchtlichen Unterschieden.

der Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden sei es grundsätzlich zulässig, in Ausschreibungsunterlagen vorzusehen, dass die Transportkosten in die Preise der zu liefernden Produkte einzukalkulieren seien. Dies setze aber voraus, dass die Zahl und räumliche Verteilung der Lieferungen hinlänglich genau bekannt gegeben werde (BVA 15.7.2011, N/0054-BVA/10/2011-25). In der zitierten Entscheidung habe der Auftraggeber (ebenfalls in einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung) sogar Tabellen über die Zahl der Empfänger von Lieferungen insgesamt und im Anhang der Ausschreibung eine Anzahl von Zustellungen gegliedert nach Postleitzahlen zur Verfügung gestellt. Dennoch sei das BVA zu dem Schluss gekommen, dass diese Informationen nur Auskunft darüber geben würden, wie vielen Empfängern an welcher Postleitzahl in der Vergangenheit zugestellt worden sei. Die Angaben würden jedoch keine Angaben über die Häufigkeit der Lieferungen enthalten. Dies sei jedoch – so das BVA - zur Kalkulation der Logistik erforderlich.In der Leistungsbeschreibung und der Aufgabenstellung seien

Paragraph 96, Absatz 6, BVergG alle Umstände anzuführen (z.B. örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung seien. Im gegenständlichen Preisblatt sei nur der geschätzte Gesamtbedarf an Flaschen- und Tankgasen aller Hauptbedarfsträger angeführt. Die voraussichtlichen Bedarfe der einzelnen Hauptbedarfsträger seien hingegen nicht aufgeschlüsselt. Da für Standardlieferungen kein gesonderter Transportkostenzuschlag verrechnet werden dürfe (Punkt 8.1.8 der Kommerziellen Ausschreibungsunterlagen), müsse jeder Bieter die Transportkosten in seine Angebotspreise einkalkulieren. Daher benötige der Bieter für die ordnungsgemäße Kalkulation zumindest Schätzwerte, welche Mengen an welche Orte transportiert werden sollen. Aus diesem Grund müssten die Kosten für die Belieferung der einzelnen Hauptbedarfsträger erheblich variieren. Gerade bei den Transportkosten komme es je nach Hauptbedarfsträger zu beträchtlichen Unterschieden.

der Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden sei es grundsätzlich zulässig, in Ausschreibungsunterlagen vorzusehen, dass die Transportkosten in die Preise der zu liefernden Produkte einzukalkulieren seien. Dies setze aber voraus, dass die Zahl und räumliche Verteilung der Lieferungen hinlänglich genau bekannt gegeben werde (BVA 15.7.2011, N/0054-BVA/10/2011-25). In der zitierten Entscheidung habe der Auftraggeber (ebenfalls in einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung) sogar Tabellen über die Zahl der Empfänger von Lieferungen insgesamt und im Anhang der Ausschreibung eine Anzahl von Zustellungen gegliedert nach Postleitzahlen zur Verfügung gestellt. Dennoch sei das BVA zu dem Schluss gekommen, dass diese Informationen nur Auskunft darüber geben würden, wie vielen Empfängern an welcher Postleitzahl in der Vergangenheit zugestellt worden sei. Die Angaben würden jedoch keine Angaben über die Häufigkeit der Lieferungen enthalten. Dies sei jedoch – so das BVA - zur Kalkulation der Logistik erforderlich. Nichts anderes sei vorliegend der Fall: Aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisblatt lasse sich nicht ableiten, welche Mengen an Flaschen- und Tankgasen voraussichtlichen wie oft an welche Empfänger geliefert werden solle. Dabei handle es sich um eine Besonderheit der Erbringung der Leistung

§ 96Abs. 6 BVerg

G, die in der Ausschreibung anzugeben gewesen wäre. (Auch) im vorliegenden Fall könne der Bieter daher nur von eigenen Annahmen für die Kalkulation der Lieferleistungen ausgehen, was aber - wie das BVA bereits in der zitierten Entscheidung ausgeführt habe - zwangsläufig dazu führe, dass die von den Grundsätzen des Vergabeverfahrens

§ 19Abs. 1 BVerg

G verlangte Vergleichbarkeit der Angebote nicht erreicht werden könne. Der Ausschreibung würde daher das für die Lieferung

§ 78Abs. 3 BVerg

G erforderliche Mengengerüst fehlen.Nichts anderes sei vorliegend der Fall: Aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisblatt lasse sich nicht ableiten, welche Mengen an Flaschen- und Tankgasen voraussichtlichen wie oft an welche Empfänger geliefert werden solle. Dabei handle es sich um eine Besonderheit der Erbringung der Leistung

Paragraph 96, Absatz 6, BVergG, die in der Ausschreibung anzugeben gewesen wäre. (Auch) im vorliegenden Fall könne der Bieter daher nur von eigenen Annahmen für die Kalkulation der Lieferleistungen ausgehen, was aber - wie das BVA bereits in der zitierten Entscheidung ausgeführt habe - zwangsläufig dazu führe, dass die von den Grundsätzen des Vergabeverfahrens

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG verlangte Vergleichbarkeit der Angebote nicht erreicht werden könne. Der Ausschreibung würde daher das für die Lieferung

Paragraph 78, Absatz 3, BVergG erforderliche Mengengerüst fehlen.

  1. Unzulässige Gesamtvergabe: Auch wenn das BVergG kein Gebot der losweisen Vergabe festlege, sei der Auftraggeber in dem ihm eingeräumten Ermessen, ob er die Gesamt- oder die Teilvergabe wähle, nach vollkommen einhelliger Literatur und Rechtsprechung nicht völlig frei; eine Gesamtvergabe müsse durch wirtschaftliche und/oder technische Gesichtspunkte gerechtfertigt sein. Die Antragsgegnerinnen würden die Wahl der Gesamtvergabe mit den bestehenden Marktverhältnissen begründen. Derzeit würden lediglich vier leistungsfähige Anbieter von medizinischen Gasen (darunter die Antragstellerin) auf dem Markt auftreten; daher hätten sich die Antragsgegnerinnen nach wirtschaftlichen Kriterien zur Erzielung des günstigsten Preises gegen losweisen Vergabe entschieden. Nach Ansicht der Antragstellerin würde diese Begründung schon deshalb nicht überzeugen, weil allfällige Synergie-Effekte, die vor allem große Anbieter erzielen können, auch im Falle einer Vergabe in mehreren Losen (anteilig) einkalkuliert werden könnte, wenn sich diese Anbieter in sämtlichen Losen beteiligen würden. Die Wahl der Gesamtvergabe führe daher keinesfalls zu niedrigeren Angebotspreisen. Ganz im Gegenteil: Durch die Gesamtvergabe werde der Markt ohne Notwendigkeit eingeengt; dies treibe gewöhnlich die Preise in die Höhe - wenn nicht bereits im vorliegenden Nachprüfungsverfahren, dann in Folgeverfahren, bei deren Durchführung potentielle Konkurrenten möglicherweise bereits erfolgreich vom Markt verdrängt worden seien. Ihre unmittelbare Betroffenheit habe die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag dargelegt. Die Antragsgegnerinnen würden die Auswirkungen der vorliegend geplanten Gesamtvergabe auf den Markt unrichtig einschätzen. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragstellerin - entgegen der Annahme der Antragsgegnerinnen - im Falle einer Gesamtvergabe voraussichtlich eben kein kompetitive Angebot abgeben könne. Gerade aus wirtschaftlichen Gründen hätte eine losweisen Vergabe gewählt werden müssen, um den - ohnehin sehr engen - Markt einem breiteren Wettbewerb zu öffnen und insbesondere auch KMUs die Möglichkeit zu geben, sich am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Darüber hinaus führe die Gesamtvergabe, insbesondere in Kombination mit den mangelnden Angaben zu den erwarteten Bedarfsmengen der Hauptbedarfsträger, zu einer Überwälzung unzumutbarer Risiken auf die Bieter. Durch eine Aufteilung der Ausschreibung in einzelne Lose (etwa nach Lieferort bzw. Bedarfsträgern) könne dieses Risiko vermieden, zumindest aber deutlich reduziert werden. Die Rechtsausführungen der Antragsgegnerinnen zur fehlenden Abnahmeverpflichtung bei Rahmenvereinbarungen, welche die Antragstellerin nie bestritten habe, würden fehlgehen. Gerade weil keine Abnahmeverpflichtung bestehe, sei es aber umso wichtiger, dass die Auftraggeberinnen präzise Angaben zu den abrufenden Bedarfsträgern machen und Schätzungen zu den Bedarfsmengen abgeben. Dies hätten die Antragsgegnerinnen jedoch nicht getan. Ohne eine detaillierte Beschreibung der Leistungsbedingungen seien die Bieter gezwungen, ihre Angebote auf Spekulationen zu stützen.
  2. Zur unzulässigen Forderung eines Notfallkonzepts: Die Antragsgegnerinnen würden ausführen, das Notfallkonzept solle nicht bewertet werden, sondern sei zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit könnten ausschließlich die in § 75 Abs. 5 BVergG genannten Nachweise verlangt werden. Die Antragsgegnerinnen würden vermeinen, das gegenständliche Notfallkonzept lasse sich unter Ziffer 2 und Ziffer 3 leg. cit. einordnen. Die Antragsgegnerinnen würden ausführen, das Notfallkonzept solle nicht bewertet werden, sondern sei zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit könnten ausschließlich die in Paragraph 75, Absatz 5, BVergG genannten Nachweise verlangt werden. Die Antragsgegnerinnen würden vermeinen, das gegenständliche Notfallkonzept lasse sich unter Ziffer 2 und Ziffer 3 leg. cit. einordnen. Nach Ansicht der Antragstellerin sei diese Rechtsansicht unrichtig: § 75 Abs. 5 Z 2 und Z 3 BVergG würden es den Auftraggeberinnen erlauben, zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
  3. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und Untersuchung- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie
  4. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen zu verlangen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen seien oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt seien.Paragraph 75, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, BVergG würden es den Auftraggeberinnen erlauben, zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
  5. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und Untersuchung- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie
  6. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen zu verlangen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen seien oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt seien. Das verlangte Notfallkonzept falle nicht unter diese Ziffern: Es beschränke sich nämlich nicht auf eine Beschreibung der technischen Kapazitäten des Auftragnehmers (z.B. Ausrüstung, Fachkräfte etc.), sondern erfordere die Erarbeitung eines auf die ausgeschriebene Leistung bezogenen Konzepts für die Belieferung der beschaffenden Auftraggeber in Notfallsituationen. Dabei sollten - vollkommen losgelöst von der Frage des Vorhandenseins technische Kapazitäten - Prozessschritte herausgearbeitet werden und im Rahmen zweier Logistikkonzepte eine Darstellung erfolgen, wie (durch welche Maßnahmen) Kunden im Notfall beliefert werden könnten bzw. wie schnell eine Belieferung erfolgen könne. Dass das Notfallkonzept sich nicht unter § 75 Abs. 5 BVergG einordnen lasse, würde auch die bereits im Nachprüfungsantrag zitierte Rechtsprechung belegen, auf die die Antragsgegnerinnen nicht eingegangen seien. Das Bundesvergabeamt habe explizit festgehalten, dass ein Logistikkonzept (wie es auch im vorliegenden Fall als Teil des Konzepts gefordert werde) nicht unter die in § 75 Abs. 5 BVergG genannten Nachweise falle und daher nicht zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit geeignet sei. Die Art und Weise der Organisation der Leistungserbringung sei nämlich nicht Teil der im Zuge des Auftrags zu erbringenden Leistung (BVA 15.7.2011, N/0052-BVA/10/2011-26).Das verlangte Notfallkonzept falle nicht unter diese Ziffern: Es beschränke sich nämlich nicht auf eine Beschreibung der technischen Kapazitäten des Auftragnehmers (z.B. Ausrüstung, Fachkräfte etc.), sondern erfordere die Erarbeitung eines auf die ausgeschriebene Leistung bezogenen Konzepts für die Belieferung der beschaffenden Auftraggeber in Notfallsituationen. Dabei sollten - vollkommen losgelöst von der Frage des Vorhandenseins technische Kapazitäten - Prozessschritte herausgearbeitet werden und im Rahmen zweier Logistikkonzepte eine Darstellung erfolgen, wie (durch welche Maßnahmen) Kunden im Notfall beliefert werden könnten bzw. wie schnell eine Belieferung erfolgen könne. Dass das Notfallkonzept sich nicht unter Paragraph 75, Absatz 5, BVergG einordnen lasse, würde auch die bereits im Nachprüfungsantrag zitierte Rechtsprechung belegen, auf die die Antragsgegnerinnen nicht eingegangen seien. Das Bundesvergabeamt habe explizit festgehalten, dass ein Logistikkonzept (wie es auch im vorliegenden Fall als Teil des Konzepts gefordert werde) nicht unter die in Paragraph 75, Absatz 5, BVergG genannten Nachweise falle und daher nicht zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit geeignet sei. Die Art und Weise der Organisation der Leistungserbringung sei nämlich nicht Teil der im Zuge des Auftrags zu erbringenden Leistung (BVA 15.7.2011, N/0052-BVA/10/2011-26). In jenem Fall hätten mehrere Sozialversicherungsträger Sonden- und Trinknahrung beschafft; der Auftraggeber habe ein Logistikkonzept gefordert, aus dem sich ergeben sollte, wie der Bieter alle Anspruchsberechtigten österreichweit mit den angebotenen Produkten innerhalb der im Angebot garantierten Lieferzeit versorgen würde. Die Plausibilität des Logistikkonzepts hätte im Rahmen der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit beurteilt werden sollen. Nichts anderes sei gegenständlich der Fall: Das Notfallkonzept beinhaltet zwei Logistikkonzepte, in denen insbesondere Zeit- und Wegkonzepte bei notwendigen Expresslieferungen dargestellt werden sollten. Der gegenständliche Fall gleiche daher dem vom BVA entschiedenen Sachverhalt, weshalb auch die vorliegende Ausschreibungsunterlage in diesem Punkt als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
  7. Zu den Zuschlagskriterien im Fall des Punktegleichstands: Die Vermengung des Billigstbieter- und Bestbieterprinzips durch die in Punkt 10.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für den Fall des Punktegleichstands vorgesehenen Zuschlagskriterien verstoße gegen § 79 Abs. 3 BVergG. Daran ändere auch der Einwand der Antragsgegnerinnen nichts, dass die Chancen für einen Punktegleichstands tatsächlich äußerst gering seien. Die Vermengung des Billigstbieter- und Bestbieterprinzips durch die in Punkt 10.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für den Fall des Punktegleichstands vorgesehenen Zuschlagskriterien verstoße gegen Paragraph 79, Absatz 3, BVergG. Daran ändere auch der Einwand der Antragsgegnerinnen nichts, dass die Chancen für einen Punktegleichstands tatsächlich äußerst gering seien.
  8. Unklare Abrufbedingungen:

Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen sollten Abrufe bestimmter Hauptbedarfsträger, die nicht im Leistungsverzeichnis angeführt seien, nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb erfolgen, an dem nur der erstgereihte Auftragnehmer teilnehme. Diese Vermengung der Abrufmöglichkeiten

§ 152Abs. 4 Z 1 und Z 2 BVerg

G sei unzulässig.

Punkt 5.2 der Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen sollten Abrufe bestimmter Hauptbedarfsträger, die nicht im Leistungsverzeichnis angeführt seien, nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb erfolgen, an dem nur der erstgereihte Auftragnehmer teilnehme. Diese Vermengung der Abrufmöglichkeiten

Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, BVergG sei unzulässig. Wenn die Antragsgegnerinnen vorbrächten, einem fachkundigen Bieter müsse klar sein, dass es sich dabei um einen sehr kleinen Anteil des Bedarfs handle, sei festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Regelung keine Rolle spiele, ob es sich um eine kleine Menge handle. Sollte den Antragsgegnerinnen ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb bei diesen geringen Mengen nicht wirtschaftlich erscheinen, stünde es ihnen frei, keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb durchzuführen; diesfalls hätten sie jedoch bereits sämtliche erforderlichen Bedingungen für die Auftragsvergabe in der Rahmenvereinbarung festlegen müssen.

  1. Anträge: Die Antragstellerin halte daher ihre Anträge vollinhaltlich aufrecht. Replik der Antragsgegnerinnen vom 18.10.2016: Die Antragsgegnerinnen hielten der Antragstellerin mit Schriftsatz insbesondere Folgendes entgegen:
  2. Zum Vergabebedarf: Seitens der Antragstellerin sei ausgeführt worden, dass zum restlichen Bedarf anderer Drittkunden keine Nachweise vorhanden seien. Der Antragstellerin sei zu entgegnen wie folgt: Der geschätzte Bedarf für die Gesamtlaufzeit der Hauptbedarfsträger betrage € 5,4 Millionen. € 10,9 Millionen sei hingegen der maximale Gesamtauftragswert für alle Auftraggeber, der über die Rahmenvereinbarung vergeben werden dürfe. Daher seien die € 5,5 Millionen nicht zwingend der Restbedarf aller anderen Drittkunden. Es könne auch der entstehende Bedarf der Hauptbedarfsträger höher als der geschätzte Bedarf von € 5,4 Millionen sein (zum Beispiel aufgrund von Ausnahmesituationen wie Terror, Seuchen etc.). Der künftige Bedarf sei daher gerade für öffentliche Krankenanstaltenträger mit Versorgungspflicht/-auftrag nicht exakt zu definieren, weil er von vielen äußeren Faktoren abhänge und schwanken könne. Der Bieter müsse aufgrund der vorliegenden Ausschreibungsunterlage aber lediglich ein Angebot betreffend die Hauptbedarfsträger abgeben. Dazu seien alle verfügbaren und für die Kalkulation nötigen Informationen in der Ausschreibungsunterlage vorhanden. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 30.9.2016, W 139 2134579-2/17E, ausgeführt: „(…) insbesondere stellt sich die Auftragswertschätzung in Zusammenschau mit dem Leistungsverzeichnis als nachvollziehbar dar.“ Seitens der Antragstellerin werde weiters ausgeführt, dass der Großteil der Drittkundenliste keinen Beschaffungsbedarf haben könne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich hierbei offenkundig um eine spekulative Behauptung der Antragstellerin handle und die fundierte Bedarfsschätzung der BBG im Auftrag ihrer Kunden dem entgegenstehe. Jedenfalls potentieller Bedarf bestehe sohin für alle genannten Auftraggeber und sei es gerade für die Aufgaben einer zentralen Beschaffungsstelle von enormer Wichtigkeit, rechtzeitig Rahmenvereinbarungen für ihre Kunden zu errichten. Dürfte daher die BBG deren Bedarfe nicht fachgerecht schätzen oder hochrechnen, wäre die Funktion der zentralen Beschaffungsstelle nicht erfüllbar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Antragstellerin offenkundig übersehe, dass medizinische Gase nicht ausschließlich im Krankenpflegebereich zum Einsatz gelangen würden, sondern auch jede Gemeinde bzw. jeder öffentliche Auftraggeber solche Gase für Notfälle (zum Beispiel Erste-Hilfe-Leistung etc.) bereithalten könne. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang wiederholend darauf zu verweisen, dass es Sache des Auftraggebers sei, die zu beschaffende Leistung zu bestimmen (VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; BVA 25.09.1997, N-16/97-14; 13.11.1997, F-12/97-11). So sei es auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Sache des Auftraggebers, die Leistung sowie deren Mindestanforderungen festzulegen (VwGH 14.04.2011, Zl. 2008/04/0104; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/04/0232). Es liege in der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers, seinen konkreten Beschaffungsbedarf seinen Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechend festzulegen. Dementsprechend müsse auch dem Auftraggeber die Entscheidung darüber überlassen bleiben, welche Leistung oder Menge dafür am zweckmäßigsten und am besten geeignet sei.
  3. Zur vermeintlichen Überwälzung unkalkulierbare Risiken Die Antragstellerin führe dazu aus, dass die voraussichtlichen Bedarfe der einzelnen Hauptbedarfsträger nicht aufgeschlüsselt seien und der Ausschreibung das erforderliche Mengengerüst fehle. Der Antragstellerin sei diesbezüglich zu entgegnen, dass die Ausführungen betreffend die vermeintlich fehlende Aufschlüsselung der Hauptbedarfsträger schlichtweg unrichtig sei. Bereits aus Punkt 4.2 RV, Punkt 8.1 RV sowie aus dem Leistungsverzeichnis unter Heranziehung der jeweiligen TabellenblätterDer Antragstellerin sei diesbezüglich zu entgegnen, dass die Ausführungen betreffend die vermeintlich fehlende Aufschlüsselung der Hauptbedarfsträger schlichtweg unrichtig sei. Bereits aus Punkt 4.2 RV, Punkt 8.1 Regierungsvorlage sowie aus dem Leistungsverzeichnis unter Heranziehung der jeweiligen Tabellenblätter ● Mengengerüst 1 Flaschengase, ● Mengengerüst 2 Flaschengase, ● Mengengerüst Tankgase, ● Mengengerüst Tankgase Kannen und ● Anlieferstellen gehe nämlich diese Aufschlüsselung hervor.
  4. Zum Notfallkonzept: Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass ein Notfallkonzept nicht unter die Bestimmung des § 75 Abs. 5 BVergG fallen könne.Seitens der Antragstellerin werde ausgeführt, dass ein Notfallkonzept nicht unter die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, BVergG fallen könne. Der Antragstellerin sei zu entgegnen wie folgt: Bei der Festlegung der Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit sei der Auftragsgegenstand im Hinblick auf Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren bzw. der zu bringenden Bau- oder Dienstleistungen beachtlich (§ 75 Abs. 1 erster Satz BVergG). Welche Nachweise der Auftraggeber festlege, liege in seinem lediglich durch das Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot determinierten Ermessen. Es obliege auch hier dem Auftraggeber, die – durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten - Mindestanforderungen der technischen Leistungsfähigkeit festzulegen (vgl. Heid/Kondert in Heid Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht,
  5. Auflage, Rz 1265).Bei der Festlegung der Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit sei der Auftragsgegenstand im Hinblick auf Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren bzw. der zu bringenden Bau- oder Dienstleistungen beachtlich (Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz BVergG). Welche Nachweise der Auftraggeber festlege, liege in seinem lediglich durch das Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot determinierten Ermessen. Es obliege auch hier dem Auftraggeber, die – durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten - Mindestanforderungen der technischen Leistungsfähigkeit festzulegen vergleiche Heid/Kondert in Heid Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht,
  6. Auflage, Rz 1265). Im Übrigen sei der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des BVA (15.7.2011, N/0052/-BVA/10/2011-26), zu entnehmen wie folgt: „(…) Die Plausibilität des Logistikkonzepts wird im Rahmen der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit beurteilt.“ An dieser Stelle bereits festzuhalten sei daher, dass schon aufgrund dieser Ausführungen keine Vergleichbarkeit des Sachverhalts gegeben sein könne, zumal im gegenständlichen Fall lediglich ein Konzept für Notfallsituationen vorgelegt werden soll und nicht (wie in der oben angeführten Entscheidung verlangt) die gesamte Vertragsabwicklung darzulegen sei. So sei auch weiters auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine Bewertung des Notfallkonzepts vorgenommen werde. Aus der rechtlichen Beurteilung diese Entscheidung sei klar ersichtlich, dass die Vergabekontrollbehörde im Zuge ihrer Entscheidung darauf abgestellt habe, dass das verlangte Konzept auf die gesamte Leistungserbringung abgestellt habe. Im gegenständlichen Fall könne jedoch die Darlegung des Notfallprozederes naturgemäß keinen wesentlichen Teil der Leistung darstellen und sei daher auch unter diesem Aspekt die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesvergabeamtes für die vorliegende Konstellation ohne Relevanz. Darüber hinaus sei anzumerken, dass es nicht von entscheidender Relevanz sein könne, ob das geforderte Notfallkonzept als Eignungs- oder Musskriterium in einer Ausschreibung angeführt werde, zumal beide Vorgaben im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen müssen. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang entscheidend, dass die Auftraggeber die Vorlage eines Notfallkonzepts fordern, um den dahingehenden Betrieb der Bedarfsträger absichern zu können. Schließlich sei unter diesem Punkt auch auszuführen, dass die Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers nur dann infrage komme, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hätten, was gegenständlich aufgrund der nicht erfolgenden Beurteilung des Notfallkonzepts nicht zutreffen könne.
  7. Zu den vermeintlich unklaren Abrufbedingungen: Die Antragstellerin führe aus, dass die vorgesehenen Abrufbedingungen unzulässig seien. Der Antragstellerin sei diesbezüglich zu entgegnen, dass schon der von ihr angeführten Literaturstelle zu entnehmen sei wie folgt: „Dem Auftraggeber steht es frei, den konkreten Auswahlmodus in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend vorzusehen. Erfolgt keine Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen, so hat der Auswahlmodus den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts zu folgen (d.h. Beachtung des Transparenzgrundsatzes, des Diskriminierungsverbotes und Einhaltung objektiv überprüfbarer (Zuschlags-)Kriterien zur Auswahl“ – Schiefer/Steindl in Heid Schiefer/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht,
  8. Auflage, Rz 1071). Zudem sei festzuhalten, dass die Möglichkeit der Konkretisierung nur für weitere (nicht im Leistungsverzeichnis genannte) von den Hauptbedarfsträgern benötigte medizinische Flaschen- und Tankgase vorgesehen sei. Der erneute Abruf nach Aufruf zum Wettbewerb finde dagegen lediglich hinsichtlich der weiteren Drittkunden statt und wäre damit jedenfalls ebenso den oben angeführten allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts entsprochen. Insgesamt könne sohin ausgeführt werden, dass es die Antragstellerin erneut verabsäumt habe, konkret darzulegen, worin ein rechtswidriges Verhalten der Auftraggeber zu finden sei. Das gesamte Vorbringen der Antragstellerin gehe somit nachweislich ins Leere. Mündliche Verhandlung: Es wurde am 20.10.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Verlauf und Inhalt: „Auf die Frage aus dem Senat, ob die BBG in ihrer Eigenschaft als zentrale Beschaffungsstelle Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden soll, führt der AGV aus, dass die BBG als zentrale Beschaffungsstelle nur nach dem Vollmachtmodell

§ 2Z 48 lit. b BVerg

G auftrete und nicht Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden soll.„Auf die Frage aus dem Senat, ob die BBG in ihrer Eigenschaft als zentrale Beschaffungsstelle Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden soll, führt der AGV aus, dass die BBG als zentrale Beschaffungsstelle nur nach dem Vollmachtmodell

Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, BVergG auftrete und nicht Vertragspartner der Rahmenvereinbarung werden soll. Auf Vorhalt, dass die BBG in den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen am Deckblatt als Auftraggeber aufscheint, aber unter Punkt 3.

  1. als Auftraggeber nicht angeführt ist, in den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen hingegen am Deckblatt und in Punkt 2 als Auftraggeber genannt ist, führt der AGV aus, dass sich aus Punkt 1.
  2. der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und aus Punkt 1.
  3. der kommerziellen Ausschreibungsbedingungen ergebe, dass die BBG nicht Auftraggeber werden solle. Auf die Frage aus dem Senat, ob die BBG selbst einen Bedarf an medizinischen Gasen habe, zumal die Antragsgegnerinnen in ihrem letzten Schriftsatz ausgeführt haben, dass grundsätzlich jeder öffentliche Auftraggeber einen solchen Bedarf hätte, führen die Antragsgegnerinnen aus, dass dies zutreffe. Die BBG scheine daher auch in der Drittkundenliste auf und könne daher im Bedarfsfall als Drittkundin ebenfalls aus der Rahmenvereinbarung abrufen. Dies sei erforderlich, um einen etwaigen Eigenbedarf der BBG abzudecken. Aus dem Senat wird vorgehalten, dass laut Schriftsatz der Antragsgegnerinnen die Aufschlüsselung des Bedarfes zwischen den Auftraggeberinnen, die keine Hauptbedarfsträger sind, eine interne Angelegenheit der Auftraggeber und daher keine vergaberechtlich zu prüfende Frage sei. Wie sei dies zu verstehen. Sei dies so zu verstehen, dass keine Leistungspflicht und keine Vorhaltepflicht bestehe? Die Antragsgegnerinnen legen dazu dar, dass die Auftraggeberinnen, die nicht Hauptbedarfsträger sind, nur über einen Aufruf zum Wettbewerb abrufen könnten und die Partner der Rahmenvereinbarung nicht verpflichtet seien, sich an einem solchen Aufruf zum Wettbewerb zu beteiligen. Es würde die Partner der Rahmenvereinbarung insoweit keine Vorhaltepflicht treffen. Sollte – auf Frage aus dem Senat – bei einem solchen Aufruf zum Wettbewerb kein Partner der Rahmenvereinbarung teilnehmen, so werde darin ein durchaus vertragskonformes Verhalten der Partner der Rahmenvereinbarung gesehen. Die Antragsgegnerinnen verweisen ergänzend auf 5.2.3., Randzahl 33, der kommerziellen Ausschreibungsbedingungen, woraus dies hervorgehe. Auf die Frage aus dem Senat, ob das vorzulegende Notfallkonzept auch die Drittkunden betreffen würde, führen die Antragsgegnerinnen aus, das Notfallkonzept würde lediglich die Hauptbedarfsträger betreffen. Das Notfallkonzep

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