GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
3 AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 wurden der Beschwerdeführer im Wege seines Cousins
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihm diesbezüglich nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NAG mit, dass er seinen Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen habe und das Ermittlungsverfahren ferner ergeben habe, dass er den von ihm genannte Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht erhalten könne, da dafür die Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis 14.06.2016 den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes näher zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde seinem bevollmächtigten Vertreter mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 30.05.2016 zugestellt.Die belangte Behörde teilte ihm diesbezüglich nach Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NAG mit, dass er seinen Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen habe und das Ermittlungsverfahren ferner ergeben habe, dass er den von ihm genannte Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht erhalten könne, da dafür die Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis 14.06.2016 den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes näher zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde seinem bevollmächtigten Vertreter mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 30.05.2016 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diese Unterlagen wurden (offenkundig) vom Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.06.2016 bei der belangten Behörde vorgelegt. I.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.1.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.gegen Weisungen
a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind
Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt
Absatz 2 nicht für Fremde, die
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat
Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Erstanträge sind
1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem
Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung
Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitels/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitels/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familiengemeinschaft“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 NAG) oder nach nationalem Recht (§ 47 NAG) oder aber in Anwendung der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familiengemeinschaft als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (§ 52 Abs. 4-5 NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (§ 52 Abs. 1 Z 1-3 NAG) festzustellen.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familiengemeinschaft“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46, NAG) oder nach nationalem Recht (Paragraph 47, NAG) oder aber in Anwendung der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familiengemeinschaft als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (Paragraph 52, Absatz 4 -, 5, NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, NAG) festzustellen.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. II.2.1.
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.römisch zwei.2.1.
Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können der Behörde
Absatz 2 in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Absatz 3 nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann
GH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216).Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216). Die Behörde hat die Verbesserung tatsächlich mangelhafter Anbringen unverzüglich zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Verwaltungsbehörde demgemäß bei ihr einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub so rechtzeitig auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit der zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu überprüfen hat, dass ein Verbesserungsauftrag in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden kann (in diesem Sinne VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; 26.02.2015, 2012/07/0111). Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend (vgl. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG auch erstreckt werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG auch erstreckt werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,
Vm § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck [gemeint: Aufenthaltstitel] er konkret anstrebe.Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass er den beantragten Zweck [gemeint Aufenthaltstitel] mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erhalten könne und und forderte ihn
Paragraph 23, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck [gemeint: Aufenthaltstitel] er konkret anstrebe. Diese Aufforderung kam der Beschwerdeführer binnen der ihm eingeräumten Frist allerdings nicht nach. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich sei jedoch bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 nicht gehörig
1 NAG belehrt wurde, weil ihm insbesondere nicht jener Aufenthaltstitel genannt wurde, den er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet – nach Ansicht der belangten Behörde - benötigt. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ abzusprechen hatte.Diesbezüglich sei jedoch bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 nicht gehörig
Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehrt wurde, weil ihm insbesondere nicht jener Aufenthaltstitel genannt wurde, den er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet – nach Ansicht der belangten Behörde - benötigt. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ abzusprechen hatte. Der Ordnung halber sei an dieser Stelle jedoch hervorgehoben, dass einerseits aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht erkennbar ist, welchen konkreten Aufenthaltszweck im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der Beschwerdeführer mit seinem gegenständlichen Antrag anstrebte, zumal er diesen lediglich damit begründet, seine kranken Großeltern zu pflegen. Andererseits erhellt der Umstand der Antragstellung im Wege seines österreichischen Cousins auch, dass der Beschwerdeführer ein zusätzliches familiäres Beziehungsnetzwerk zu anderen Verwandten (als seinen Großeltern) im Bundesgebiet verfügt, die österreichische Staatsbürger sind. Ausgehend von diesem als unbestritten anzunehmenden Sachverhalt muss daher betont werden, dass im Falle des Beschwerdeführers mehrere Anknüpfungspunkte für eine Niederlassung im Bundesgebiet mit dem Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft, „Familienangehöriger“ (vgl. dazu die im Antragsformular – insofern unpräzisen bzw. unvollständigen - möglichen Zwecke zum Ankreuzen) als denkmöglich erscheinen. Die belangte Behörde hat dies jedoch unberücksichtigt gelassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass eine positive Erledigung seines Antrags mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich sei. Dem Verwaltungsakt ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, von welchem konkret vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel sie dabei ausgegangen ist. Denkmöglich wäre im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienzusammenführung jedenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des § 46 Abs. 1 (abgeleitet von seiner Großmutter) oder aber des § 47 Abs. 2 oder 3 NAG (abgeleitet ua wohl von seinem Cousin) gewesen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen hätte sie den Beschwerdeführer zunächst gem. § 19 Abs. 2 NAG auffordern müssen, seinen Zweck genau zu bezeichnen, insbesondere ob er die Familiengemeinschaft mit seinen Großeltern oder dem österreichischen Cousin anstrebe. Erst in einem zweiten Schritt hätte sie ihn nach einer entsprechenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gem. § 23 Abs. 1 NAG belehren können, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für diesen von ihm im Wege der Mängelbehebung nach § 19 Abs. 2 NAG genannten konkreten Aufenthaltszweck einen anderen, als den von ihm begehrten Aufenthaltstitel benötigt.Ausgehend von diesem als unbestritten anzunehmenden Sachverhalt muss daher betont werden, dass im Falle des Beschwerdeführers mehrere Anknüpfungspunkte für eine Niederlassung im Bundesgebiet mit dem Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft, „Familienangehöriger“ vergleiche dazu die im Antragsformular – insofern unpräzisen bzw. unvollständigen - möglichen Zwecke zum Ankreuzen) als denkmöglich erscheinen. Die belangte Behörde hat dies jedoch unberücksichtigt gelassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass eine positive Erledigung seines Antrags mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich sei. Dem Verwaltungsakt ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, von welchem konkret vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel sie dabei ausgegangen ist. Denkmöglich wäre im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienzusammenführung jedenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des Paragraph 46, Absatz eins, (abgeleitet von seiner Großmutter) oder aber des Paragraph 47, Absatz 2, oder 3 NAG (abgeleitet ua wohl von seinem Cousin) gewesen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen hätte sie den Beschwerdeführer zunächst gem. Paragraph 19, Absatz 2, NAG auffordern müssen, seinen Zweck genau zu bezeichnen, insbesondere ob er die Familiengemeinschaft mit seinen Großeltern oder dem österreichischen Cousin anstrebe. Erst in einem zweiten Schritt hätte sie ihn nach einer entsprechenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren können, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für diesen von ihm im Wege der Mängelbehebung nach Paragraph 19, Absatz 2, NAG genannten konkreten Aufenthaltszweck einen anderen, als den von ihm begehrten Aufenthaltstitel benötigt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist diesbezüglich zwischenzeitlich insofern eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, als der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter nunmehr unmissverständlich bekanntgegeben hat, dass er die Familiengemeinschaft mit seinem österreichischen Cousin anstrebe. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde daher das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde daher das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Zum Begriff des „sonstigen Angehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG und der Definition des Erfordernisses „bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben“ bzw. „bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben“ sei insbesondere auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (so etwa das Urteil vom 30.09.2004, Rs Ayaz, C-275/02 (insb. Rz 41-46, sowie vom 18.06.1987, Rs 316/85 - Lebon, Slg. 1987, 2811 und Rs Pehlivian, C-484/07) und jene des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa das E vom 03.04.2009, 2008/22/0864 sowie vom 24.06.2010, 2008/21/0051; 24.10.2007, 2006/21/0357; 26.06.2012, 2009/22/0126) bzw. auf die Mitteilungen der Kommission zur Anwendung der RL 2004/38/EG, COM
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde
Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 05.07.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 05.07.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind
Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen
Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind
Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.
F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision
4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.