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{'item': 'VGW-151/070/9830/2016'}

Obsah (19)§ 25a§ 13Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 19§ 21§ 23§ 29§ 24§ 37Art. 133§ 3a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlVGW-151/070/9830/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der hiezu bevollmächtigte Cousin namens A. F. des in seinem Herkunftsstaat verheirateten Beschwerdeführers, welcher serbischer Staatsangehöriger ist, stellte für diesen am 12.05.2016 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). römisch eins.
  2. Der hiezu bevollmächtigte Cousin namens A. F. des in seinem Herkunftsstaat verheirateten Beschwerdeführers, welcher serbischer Staatsangehöriger ist, stellte für diesen am 12.05.2016 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zu diesem Antrag führte der Cousin zusammengefasst aus, für den Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen, damit dieser seine kranke Großmutter pflegen könne. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 wurden der Beschwerdeführer im Wege seines Cousins

§ 13Abs.

3 AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 wurden der Beschwerdeführer im Wege seines Cousins

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Verfahrensmangels aufgefordert. Die belangte Behörde teilte ihm diesbezüglich nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NAG mit, dass er seinen Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen habe und das Ermittlungsverfahren ferner ergeben habe, dass er den von ihm genannte Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht erhalten könne, da dafür die Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis 14.06.2016 den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes näher zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde seinem bevollmächtigten Vertreter mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 30.05.2016 zugestellt.Die belangte Behörde teilte ihm diesbezüglich nach Wiedergabe des Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NAG mit, dass er seinen Antrag bei der Behörde persönlich zu stellen habe und das Ermittlungsverfahren ferner ergeben habe, dass er den von ihm genannte Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht erhalten könne, da dafür die Voraussetzungen nicht vorhanden seien. Aus diesem Grunde bat die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bis 14.06.2016 den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes näher zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde seinem bevollmächtigten Vertreter mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 30.05.2016 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diese Unterlagen wurden (offenkundig) vom Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.06.2016 bei der belangten Behörde vorgelegt. I.

  1. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.06.2016, Zl. MA 35-9/3125985-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. § 23 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltszweck nach Überprüfung und Aufforderung der Behörde nicht abgeändert hat.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 15.06.2016, Zl. MA 35-9/3125985-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gem. Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltszweck nach Überprüfung und Aufforderung der Behörde nicht abgeändert hat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht möglich sei, da die Voraussetzungen nicht vorliegen und der Beschwerdeführer nach Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG der Aufforderung, den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes zu konkretisieren, nicht nachgekommen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels „Zwecke mit Familiengemeinschaft – Familienangehöriger“ nicht möglich sei, da die Voraussetzungen nicht vorliegen und der Beschwerdeführer nach Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG der Aufforderung, den von ihm gewünschten Zweck des Aufenthaltes zu konkretisieren, nicht nachgekommen sei. I.
  3. Gegen diesen Bescheid, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 22.06.2016 zugestellt, richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 04.07.
  4. In diesen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alle nötigen Dokumente vorgelegt worden seien und seitens des Beschwerdeführers alles, was von ihm verlangt, gemacht worden sei. Es habe lediglich der Zweck gefehlt.römisch eins.
  5. Gegen diesen Bescheid, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 22.06.2016 zugestellt, richtete sich die gegenständliche Beschwerde vom 04.07.
  6. In diesen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass alle nötigen Dokumente vorgelegt worden seien und seitens des Beschwerdeführers alles, was von ihm verlangt, gemacht worden sei. Es habe lediglich der Zweck gefehlt. Diesbezüglich wurde nunmehr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger eines Österreichers begehre. I.
  7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 02.08.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständlichen Rechtssachen wurden bei dieser Gerichtsabteilung am 03.08.2016 anhängig.römisch eins.
  8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 02.08.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständlichen Rechtssachen wurden bei dieser Gerichtsabteilung am 03.08.2016 anhängig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  9. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  10. Rechtlich ergibt sich daraus: II.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 26.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 21.06.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 14.07.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.07.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 26.04.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 21.06.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 14.07.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.07.2016 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

§ 13Abs. 3 AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers (vgl. etwa Vw

GH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

§ 23Abs.

1 NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Diese Bestimmung erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung bzw. die Änderung des Aufenthaltszwecks – innerhalb der von der Verwaltungsbehörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzenden Frist – ist jedenfalls Sache des Antragstellers vergleiche etwa VwGH 16.10.2007, 2006/18/0199; 15.04.2010, 2008/22/0071). Dieser hat daher die Erteilung jenes Aufenthaltstitels – allenfalls durch entsprechende Modifizierung nach vorangegangener Belehrung

Paragraph 23, Absatz eins, NAG durch die Verwaltungsbehörde im Rahmen des bezughabenden Verwaltungsverfahrens – zu beantragen, der für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine allfällige amtswegige Umdeutung des Aufenthaltszwecks eines Fremden durch die Verwaltungsbehörde als Ausdruck dieser strengen Antragsbindung jedenfalls nicht in Betracht vergleiche etwa VwGH 07.02.2008, 2007/21/0476). Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitels/der Dokumentation iSd § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Falle, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitels/der Dokumentation iSd Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann. In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. § 58ff NAG (auf das System des § 9 NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familiengemeinschaft“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (§ 46 NAG) oder nach nationalem Recht (§ 47 NAG) oder aber in Anwendung der RL 2004/38/EG (§ 51ff NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familiengemeinschaft als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (§ 52 Abs. 4-5 NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (§ 52 Abs. 1 Z 1-3 NAG) festzustellen.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass der „Aufenthaltszweck“ nicht gleichzusetzen ist mit dem „Aufenthaltstitel“, der für einen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt wurde. Nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes determiniert ausschließlich der beabsichtigte Zweck eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Art des konkret zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, NAG bzw. der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 58 f, f, NAG (auf das System des Paragraph 9, NAG braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden). Demgemäß bewirkt – fallbezogen – der Wunsch eines Drittstaatsangehörigen, im Bundesgebiet mit einem Verwandten in Hinkunft zusammenzuleben, zunächst allgemein den Aufenthaltszweck der „Familiengemeinschaft“, wobei die konkrete Art der hiefür zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung erst durch den familiären Verwandtschaftsgrad und die Staatsbürgerschaft des Zusammenführenden sowie die Klärung der Frage, ob diese Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG (Paragraph 46, NAG) oder nach nationalem Recht (Paragraph 47, NAG) oder aber in Anwendung der RL 2004/38/EG (Paragraph 51 f, f, NAG) erfolgt, determiniert wird. Je nachdem ist daher der Zweck des Aufenthaltes – in diesem Fall - „Familiengemeinschaft mit einem Drittstaatsangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Familienangehörigen“ oder „Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Angehörigen“ bzw. „Familiengemeinschaft als Angehöriger von EWR-Bürgern“ (Paragraph 52, Absatz 4 -, 5, NAG) oder ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als „Familienangehöriger“ (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, NAG) festzustellen.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. II.2.1.

§ 13Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.römisch zwei.2.1.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können der Behörde

Absatz 2 in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Absatz 3 nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann

§ 13Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist (vgl. Vw

GH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216).Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Die Behörde darf aber nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel in diesem Sinne aufweist vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; 27.03.2007, 2005/11/0216). Die Behörde hat die Verbesserung tatsächlich mangelhafter Anbringen unverzüglich zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine Verwaltungsbehörde demgemäß bei ihr einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub so rechtzeitig auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit der zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu überprüfen hat, dass ein Verbesserungsauftrag in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden kann (in diesem Sinne VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; 26.02.2015, 2012/07/0111). Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend (vgl. VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des § 33 Abs. 4 AVG auch erstreckt werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Die Frist zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so zu bemessen, dass bereits vorhandene Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme nachgereicht werden können; hingegen dient diese Pflicht nicht dazu, die noch nicht vorhandenen Unterlagen erst zu beschaffen (in diesem Sinne VwGH 29.10.1992, 92/10/0091; 25.04.1996, 95/07/0228). Demgemäß erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von vierzehn Tagen zur Behebung eines Verfahrensmangels bzw. zur Nachreichung von Unterlagen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme als ausreichend vergleiche VwGH 17.01.1997, 96/07/0184). Die Verbesserungsfrist kann in Anwendung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG auch erstreckt werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Rechtsprechung auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu übertragen. Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,

  1. Aufl., § 13 Anm. 16, S 265).Erfolgt die Behebung des Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung nicht zurück, vielmehr ist vom Vorliegen eines neuen Antrags auszugehen; regelmäßig wird eine Zurückweisung nicht mehr zu erfolgen haben, es sei denn, es wurde eine Frist versäumt oder die verspätete Behebung wird bestritten (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens,
  2. Aufl., Paragraph 13, Anmerkung 16, S 265). Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. etwa VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120; 27.06.2002, 98/07/0147). Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche etwa VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120; 27.06.2002, 98/07/0147). Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27/1). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) „Fehlen“ einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089).Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27/1). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) „Fehlen“ einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche etwa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG ist es aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. Hat nämlich die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (s. Hengstschläger/Leeb). Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gem. § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002).Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es aber nicht nur wesentlich, Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. Hat nämlich die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (s. Hengstschläger/Leeb). Ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrags gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002). II.2.
  3. Im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nicht vorliegt, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/21/0128). römisch zwei.2.
  4. Im Anwendungsfall des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nicht vorliegt, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/21/0128). Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes jedoch nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller - gem. § 23 Abs. 1 NAG - nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren. Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes jedoch nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nach dem System des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller - gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG - nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren. Zu unterscheiden sind diese Fälle, von Verfahren, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des § 19 Abs. 2 NAG zu erfolgen.Zu unterscheiden sind diese Fälle, von Verfahren, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG zu erfolgen. Im Zuge dieser Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht (vgl wiederum das E vom 07.09.2009). Im Zuge dieser Belehrung nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht vergleiche wiederum das E vom 07.09.2009). Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG vorzunehmen.Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. Paragraph 19, Absatz 2, NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorzunehmen. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG nämlich nicht entnommen werden, dass diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 NAG, mit dem der Antragsteller lediglich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er „einen anderen als den von ihm beantragten Zweck benötigt bzw. der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann“ und er daher ersucht wird, binnen einer von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist den von ihm beantragten Zweck [Anm. des VGW: gemeint wohl Aufenthaltstitel] mitzuteilen, auf den – in der Regel mit dem österreichischen Fremden- und Aufenthaltsrecht nicht vertrauten - Antragsteller, der zudem im Zuge der Antragstellung meist auch noch erstmals mit der österreichischen Rechtsordnung in Kontakt kommt, überwälzt werden (in diesem Sinne auch VGW-151/032/2559/2016). Diese Intention kann dem Gesetzgeber selbst vor dem Hintergrund der strengen Antragsbindung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls nicht zugesonnen werden.Nach Ansicht des erkennenden Richters kann dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG nämlich nicht entnommen werden, dass diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, NAG, mit dem der Antragsteller lediglich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er „einen anderen als den von ihm beantragten Zweck benötigt bzw. der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann“ und er daher ersucht wird, binnen einer von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist den von ihm beantragten Zweck [Anm. des VGW: gemeint wohl Aufenthaltstitel] mitzuteilen, auf den – in der Regel mit dem österreichischen Fremden- und Aufenthaltsrecht nicht vertrauten - Antragsteller, der zudem im Zuge der Antragstellung meist auch noch erstmals mit der österreichischen Rechtsordnung in Kontakt kommt, überwälzt werden (in diesem Sinne auch VGW-151/032/2559/2016). Diese Intention kann dem Gesetzgeber selbst vor dem Hintergrund der strengen Antragsbindung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls nicht zugesonnen werden. Hält der Antragsteller jedoch bewusst seinen ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aufrecht, die nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht vorgesehen ist, so kann dies letztlich nur - nach meritorischer Beurteilung des Sachverhalts - zur Abweisung seines Antrags durch die Verwaltungsbehörde führen. Nur für den Fall dass der Antragsteller die ihm im Rahmen einer Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lässt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt seinen ursprünglich eingebrachten Antrag im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (so etwa VwGH 19.03.2002, 99/10/0203).Nur für den Fall dass der Antragsteller die ihm im Rahmen einer Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lässt, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt seinen ursprünglich eingebrachten Antrag im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen (so etwa VwGH 19.03.2002, 99/10/0203). II.2.
  5. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. römisch zwei.2.
  6. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ durch die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht hat daher lediglich zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Anbringens annahm bzw. der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte und die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigerte (vgl. VwGH 18.12.2004, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ würde daher den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ durch die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht hat daher lediglich zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Anbringens annahm bzw. der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte und die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigerte vergleiche VwGH 18.12.2004, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0084). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ würde daher den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Der Beschwerdeführer stellte im Wege seines bevollmächtigten Vertreters einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ und beründete diesen lediglich damit, dass er sich um seine kranken Großeltern kümmern wolle. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass er den beantragten Zweck [gemeint Aufenthaltstitel] mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erhalten könne und und forderte ihn

§ 23Abs. 1 NAG i

Vm § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck [gemeint: Aufenthaltstitel] er konkret anstrebe.Die Verwaltungsbehörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2016 mit, dass er den beantragten Zweck [gemeint Aufenthaltstitel] mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erhalten könne und und forderte ihn

Paragraph 23, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer näher bezeichneten Frist mitzuteilen, welchen Aufenthaltszweck [gemeint: Aufenthaltstitel] er konkret anstrebe. Diese Aufforderung kam der Beschwerdeführer binnen der ihm eingeräumten Frist allerdings nicht nach. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Diesbezüglich sei jedoch bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 nicht gehörig

§ 23Abs.

1 NAG belehrt wurde, weil ihm insbesondere nicht jener Aufenthaltstitel genannt wurde, den er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet – nach Ansicht der belangten Behörde - benötigt. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ abzusprechen hatte.Diesbezüglich sei jedoch bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 24.05.2016 nicht gehörig

Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehrt wurde, weil ihm insbesondere nicht jener Aufenthaltstitel genannt wurde, den er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck im Bundesgebiet – nach Ansicht der belangten Behörde - benötigt. Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familiengemeinschaft - Familienangehöriger“ abzusprechen hatte. Der Ordnung halber sei an dieser Stelle jedoch hervorgehoben, dass einerseits aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht erkennbar ist, welchen konkreten Aufenthaltszweck im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der Beschwerdeführer mit seinem gegenständlichen Antrag anstrebte, zumal er diesen lediglich damit begründet, seine kranken Großeltern zu pflegen. Andererseits erhellt der Umstand der Antragstellung im Wege seines österreichischen Cousins auch, dass der Beschwerdeführer ein zusätzliches familiäres Beziehungsnetzwerk zu anderen Verwandten (als seinen Großeltern) im Bundesgebiet verfügt, die österreichische Staatsbürger sind. Ausgehend von diesem als unbestritten anzunehmenden Sachverhalt muss daher betont werden, dass im Falle des Beschwerdeführers mehrere Anknüpfungspunkte für eine Niederlassung im Bundesgebiet mit dem Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft, „Familienangehöriger“ (vgl. dazu die im Antragsformular – insofern unpräzisen bzw. unvollständigen - möglichen Zwecke zum Ankreuzen) als denkmöglich erscheinen. Die belangte Behörde hat dies jedoch unberücksichtigt gelassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass eine positive Erledigung seines Antrags mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich sei. Dem Verwaltungsakt ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, von welchem konkret vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel sie dabei ausgegangen ist. Denkmöglich wäre im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienzusammenführung jedenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des § 46 Abs. 1 (abgeleitet von seiner Großmutter) oder aber des § 47 Abs. 2 oder 3 NAG (abgeleitet ua wohl von seinem Cousin) gewesen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen hätte sie den Beschwerdeführer zunächst gem. § 19 Abs. 2 NAG auffordern müssen, seinen Zweck genau zu bezeichnen, insbesondere ob er die Familiengemeinschaft mit seinen Großeltern oder dem österreichischen Cousin anstrebe. Erst in einem zweiten Schritt hätte sie ihn nach einer entsprechenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gem. § 23 Abs. 1 NAG belehren können, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für diesen von ihm im Wege der Mängelbehebung nach § 19 Abs. 2 NAG genannten konkreten Aufenthaltszweck einen anderen, als den von ihm begehrten Aufenthaltstitel benötigt.Ausgehend von diesem als unbestritten anzunehmenden Sachverhalt muss daher betont werden, dass im Falle des Beschwerdeführers mehrere Anknüpfungspunkte für eine Niederlassung im Bundesgebiet mit dem Zweck „Zwecke mit Familiengemeinschaft, „Familienangehöriger“ vergleiche dazu die im Antragsformular – insofern unpräzisen bzw. unvollständigen - möglichen Zwecke zum Ankreuzen) als denkmöglich erscheinen. Die belangte Behörde hat dies jedoch unberücksichtigt gelassen und ihm lediglich mitgeteilt, dass eine positive Erledigung seines Antrags mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich sei. Dem Verwaltungsakt ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, von welchem konkret vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel sie dabei ausgegangen ist. Denkmöglich wäre im Falle der Beantragung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Familienzusammenführung jedenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des Paragraph 46, Absatz eins, (abgeleitet von seiner Großmutter) oder aber des Paragraph 47, Absatz 2, oder 3 NAG (abgeleitet ua wohl von seinem Cousin) gewesen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dessen hätte sie den Beschwerdeführer zunächst gem. Paragraph 19, Absatz 2, NAG auffordern müssen, seinen Zweck genau zu bezeichnen, insbesondere ob er die Familiengemeinschaft mit seinen Großeltern oder dem österreichischen Cousin anstrebe. Erst in einem zweiten Schritt hätte sie ihn nach einer entsprechenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG belehren können, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer für diesen von ihm im Wege der Mängelbehebung nach Paragraph 19, Absatz 2, NAG genannten konkreten Aufenthaltszweck einen anderen, als den von ihm begehrten Aufenthaltstitel benötigt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist diesbezüglich zwischenzeitlich insofern eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, als der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter nunmehr unmissverständlich bekanntgegeben hat, dass er die Familiengemeinschaft mit seinem österreichischen Cousin anstrebe. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde daher das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde daher das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG zu prüfen und gegebenenfalls den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen haben. Zum Begriff des „sonstigen Angehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG und der Definition des Erfordernisses „bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben“ bzw. „bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben“ sei insbesondere auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (so etwa das Urteil vom 30.09.2004, Rs Ayaz, C-275/02 (insb. Rz 41-46, sowie vom 18.06.1987, Rs 316/85 - Lebon, Slg. 1987, 2811 und Rs Pehlivian, C-484/07) und jene des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa das E vom 03.04.2009, 2008/22/0864 sowie vom 24.06.2010, 2008/21/0051; 24.10.2007, 2006/21/0357; 26.06.2012, 2009/22/0126) bzw. auf die Mitteilungen der Kommission zur Anwendung der RL 2004/38/EG, COM

(2009)313 final und der RL 2003/86/EG, COM
(2014)210 final verwiesen.Zum Begriff des „sonstigen Angehörigen“ im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG und der Definition des Erfordernisses „bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben“ bzw. „bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben“ sei insbesondere auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (so etwa das Urteil vom 30.09.2004, Rs Ayaz, C-275/02 (insb. Rz 41-46, sowie vom 18.06.1987, Rs 316/85 - Lebon, Slg. 1987, 2811 und Rs Pehlivian, C-484/07) und jene des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa das E vom 03.04.2009, 2008/22/0864 sowie vom 24.06.2010, 2008/21/0051; 24.10.2007, 2006/21/0357; 26.06.2012, 2009/22/0126) bzw. auf die Mitteilungen der Kommission zur Anwendung der RL 2004/38/EG, COM
(2009)313 final und der RL 2003/86/EG, COM
(2014)210 final verwiesen. Sollt die Verwaltungsbehörde jedoch – wie sich aus dem vorliegenden Inhalt des bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt - der Meinung sein, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Cousin, der offenkundig noch nicht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegen, wird sie den gegenständlichen Antrag mangels Vorliegens der allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen im Sinne des § 11 oder § 47 Abs. 3 Z 3 NAG in merito abzuweisen haben.Sollt die Verwaltungsbehörde jedoch – wie sich aus dem vorliegenden Inhalt des bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft ergibt - der Meinung sein, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit seinem österreichischen Cousin, der offenkundig noch nicht sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegen, wird sie den gegenständlichen Antrag mangels Vorliegens der allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, oder Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG in merito abzuweisen haben. II.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 05.07.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal weder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 05.07.2016 noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seitens des Beschwerdeführers beantragt wurde und die Sachlage aufgrund der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid zu beheben war und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche liegt nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016

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