f MTF-SHD-G verrichtet haben,in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen
Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.
Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.
Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden. Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste § 38.
Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes
Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes
Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes
Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes
Absatz 8, oder 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis
3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis
Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.
Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten
Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten
Abs. 1 nachgewiesen wird.
Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten
Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten
Absatz eins, nachgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes
Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes
Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes
Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes
Absatz 8, oder 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis
3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis
Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.
Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten
Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten
Absatz eins, auch nach dem
Abs. 3 nachgewiesen wird, unddass die Durchführung von Tätigkeiten
Absatz 3, nachgewiesen wird, und 2. ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung
Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung
Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten
Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung
Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.
MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten
Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung
Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.
Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens
Abs. 1 und Abs. 3 fallen
Absatz eins und Absatz 3, fallen
Abs. 1 und Abs. 3 fallen
Absatz eins und Absatz 3, fallen
Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
Absatz 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.
Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten
Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Absatz eins, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten
Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren. Nach § 3 Abs. 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Nach Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Abs. 2 richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.
Absatz 2, richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.
Gemäß Paragraph 3, AVG richtet sich, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese
MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Z 3 genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anm 2 zu § 35a, auf die in Anm 3 zu § 38 „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird.„Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist - mangels lex spezialis in der Materienbestimmung des Paragraph 35 a, - das AVG heranzuziehen. … Da es sich bei Paragraph 35 a, MABG um eine Berechtigung handelt, die weder ein unbewegliches Gut noch den Betrieb eines Unternehmens noch zwingend eine aktuelle dauernde Tätigkeit betrifft, fällt aufgrund des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG die Entscheidung über die Erteilung von Berechtigungen
Paragraph 35 a, MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Ziffer 3, genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anmerkung 2 zu Paragraph 35 a,, auf die in Anmerkung 3 zu Paragraph 38, „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird. Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach § 3 Z 3 AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten.Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 3, Ziffer 3, AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht Wien erlaubt sich abschließend auf Folgendes hinzuweisen:
1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
GG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem § 46 VfGG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 71, VwGG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem Paragraph 46, VfGG sinngemäß anzuwenden.
GG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
Paragraph 46, Absatz eins, VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland seine örtlichen Zuständigkeit ablehnt und der gegenständliche Beschluss nicht mit ordentlicher Revision bekämpft wird, somit ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsgerichten vorliegt, beim Verwaltungsgerichthof den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes stellen kann. Unter einem wird
AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vgl. VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).Unter einem wird
Paragraph 6, AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.10347.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.