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VGW-101/020/10347/2016

Obsah (8)§ 44§ 52§ 3§ 35a§ 133§ 71§ 46§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlVGW-101/020/10347/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwer

§ 44lit.

f MTF-SHD-G verrichtet haben,in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen

Paragraph 44, Litera f, MTF-SHD-G verrichtet haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Ordinationsassistenz auszustellen.

(2)Anträge

Abs. 1 sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(2)Anträge

Absatz eins, sind bis spätestens 30. Juni 2015 beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.

(3)Für Personen

Abs. 1 ist § 35 Abs. 6 anzuwenden.

(3)Für Personen

Absatz eins, ist Paragraph 35, Absatz 6, anzuwenden. Medizinisch-technischer Fachdienst – gehobene medizinisch-technische Dienste § 38.

(1)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst

§ 52Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 MonateParagraph 38,

(1)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst

Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 Monate 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes

Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes

Absatz 8, oder 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis

§ 52Abs.

3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis

Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2014 weiterhin auszuüben.

(2)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen

Abs. 1 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten

Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten

Abs. 1 nachgewiesen wird.

(2)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen

Absatz eins, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten

Absatz eins, auch nach dem 31. Dezember 2014 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist, dass die Durchführung von Tätigkeiten

Absatz eins, nachgewiesen wird.

(3)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst

§ 52Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate

(3)Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst

Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 30 Monate 1. einzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Abs. 7 oder des radiologisch-technischen Dienstes

Abs. 8 odereinzelne Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Absatz 7, oder des radiologisch-technischen Dienstes

Absatz 8, oder 2. den medizinisch-technischen Fachdienst ohne Aufsicht ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis

§ 52Abs.

3 MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung in einem Dienstverhältnis

Paragraph 52, Absatz 3, MTF-SHD-G bis 31. Dezember 2016 weiterhin auszuüben.

(4)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen

Abs. 3 auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten

Abs. 1 auch nach dem 31. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,

(4)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen

Absatz 3, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten

Absatz eins, auch nach dem

  1. Dezember 2016 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist,
  2. dass die Durchführung von Tätigkeiten

Abs. 3 nachgewiesen wird, unddass die Durchführung von Tätigkeiten

Absatz 3, nachgewiesen wird, und 2. ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung

Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung

Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.

(5)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst

MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten

Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung

Abs. 6 über den entsprechenden Fachbereich.

(5)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst

MTF-SHD-G erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten

Absatz 7, Ziffer eins bis 7 oder Absatz 8, Ziffer eins und 2 auszustellen. Voraussetzung für die Berechtigung ist ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der kommissionellen Prüfung

Absatz 6, über den entsprechenden Fachbereich.

(6)Die kommissionellen Prüfungen

Abs. 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens 31. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

(6)Die kommissionellen Prüfungen

Absatz 4 und 5 sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung bis spätestens

  1. Dezember 2016 durchzuführen. Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
  2. ein/e Vertreterin des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau als Vorsitzende/r,
  3. ein/e von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte/r Facharzt/-ärztin des jeweiligen Sonderfaches,
  4. ein/e von einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst namhaft gemachter Berufsvertreter/in und
  5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertreter/in der Arbeitnehmer/innen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung einschließlich der Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren festzulegen.

(7)Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Abs. 1 und Abs. 3 fallen

(7)Unter Tätigkeiten des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

Absatz eins und Absatz 3, fallen

  1. die Assistenz bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik,
  2. die Durchführung von Verfahren in der speziellen klinischen Chemie,
  3. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämatologie,
  4. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Hämostaseologie,
  5. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunhämatologie und Transfusionsmedizin,
  6. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Immunologie,
  7. die Durchführung von Verfahren in der speziellen Histologie,
  8. die Durchführung von Verfahren in der Zytologie,
  9. die Durchführung von Verfahren in der molekularen Diagnostik.

(8)Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes

Abs. 1 und Abs. 3 fallen

(8)Unter Tätigkeiten des radiologisch-technischen Dienstes

Absatz eins und Absatz 3, fallen

  1. die Assistenz in der interventionellen Radiologie,
  2. die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen,
  3. die Durchführung von nuklearmedizinischen Verfahren,
  4. die Durchführung von strahlentherapeutischen Verfahren,
  5. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie,
  6. die Durchführung von Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie.

(9)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen

Abs. 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.

(9)Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit bis spätestens 30. Juni 2017 die Anzahl der ausgestellten Berechtigungen

Absatz 2, 4 und 5 unter Anführung der jeweiligen Sparten und Tätigkeiten zu übermitteln.

(10)Personen

Abs. 1, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

Abs. 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

(10)Personen

Absatz eins, 3 und 5 haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

Absatz 7 und 8 maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß dieser Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren. Nach § 3 Abs. 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Nach Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Abs. 2 richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.

Absatz 2, richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat.

§ 3AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese

Gemäß Paragraph 3, AVG richtet sich, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. „Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts“ (VwGH 26.02.2016, Ko 2015/03/0004 vom mit Hinweis auf das Erkenntnis vom
  4. März 1994, 90/12/0113). „Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist - mangels lex spezialis in der Materienbestimmung des § 35a - das AVG heranzuziehen. … Da es sich bei § 35a MABG um eine Berechtigung handelt, die weder ein unbewegliches Gut noch den Betrieb eines Unternehmens noch zwingend eine aktuelle dauernde Tätigkeit betrifft, fällt aufgrund des § 3 Z 3 AVG die Entscheidung über die Erteilung von Berechtigungen

§ 35a

MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Z 3 genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anm 2 zu § 35a, auf die in Anm 3 zu § 38 „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird.„Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist - mangels lex spezialis in der Materienbestimmung des Paragraph 35 a, - das AVG heranzuziehen. … Da es sich bei Paragraph 35 a, MABG um eine Berechtigung handelt, die weder ein unbewegliches Gut noch den Betrieb eines Unternehmens noch zwingend eine aktuelle dauernde Tätigkeit betrifft, fällt aufgrund des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG die Entscheidung über die Erteilung von Berechtigungen

Paragraph 35 a, MABG in die Zuständigkeit des/der nach dem Hauptwohnsitz des/der Antragstellers/-in bzw der in Ziffer 3, genannten Tatbestände örtlich zuständigen Landeshauptmanns/Landeshauptfrau“ (Lust/Hager-Ruhs, MABG Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Manz, Sonderausgabe, Anmerkung 2 zu Paragraph 35 a,, auf die in Anmerkung 3 zu Paragraph 38, „Zur örtlichen Zuständigkeit“ verwiesen wird. Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach § 3 Z 3 AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten.Eben dieser Fall liegt gegenständlich vor. Mit den in Rede stehenden Anträgen wurden Berechtigung zur Durchführung von Verfahren sowie zur Ausübung näher bezeichneter Tätigkeiten geltend gemacht. Damit liegt aber weder eine Bezugnahme auf ein unbewegliches Gut noch auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine dauernde Tätigkeit vor. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 3, Ziffer 3, AVG, dem Hauptwohnsitz. Da diese gegenständlich im Burgenland liegt, ist das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht zuständig und war die Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Burgenland weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht Wien erlaubt sich abschließend auf Folgendes hinzuweisen:

§ 133Abs.

1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.

§ 71Vw

GG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem § 46 VfGG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 71, VwGG ist im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten und anderem Paragraph 46, VfGG sinngemäß anzuwenden.

§ 46Abs. 1 Vf

GG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

Paragraph 46, Absatz eins, VfGG kann der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikte) nur von der beteiligten Partei gestellt werden. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland seine örtlichen Zuständigkeit ablehnt und der gegenständliche Beschluss nicht mit ordentlicher Revision bekämpft wird, somit ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsgerichten vorliegt, beim Verwaltungsgerichthof den Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes stellen kann. Unter einem wird

§ 6

AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vgl. VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).Unter einem wird

Paragraph 6, AVG die vorliegende Beschwerde samt dem Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001). Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit der Behörde und des Verwaltungsgerichtes bei beantragten Berechtigungen nach dem MABG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.020.10347.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.