RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/6611/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn St. K., vertreten durch Mag. W. V., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 05.04.2016, Zl. E1/78237/3/2016, mit welchem gemäß § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 (BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F) der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn St. K., vertreten durch Mag. W. römisch fünf., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 05.04.2016, Zl. E1/78237/3/2016, mit welchem gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz 1986 Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.g.F) der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 7.3.2016 beantragte der Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf – die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens gab er begründend an, er halte es für wichtig, sein Eigenheim zu schützen, zudem interessiere er sich sehr für das Sportschießen. Am 31.3.2016 stellte der Bf einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Waffenverbot gemäß § 5 Abs. 5 ZDG, in welchem er ausführte, seit 31.3.2016 Mitglied im Sportschützenverein „...“ zu sein, in diesem Verein zu trainieren und Wettkämpfe zu bestreiten. Vorgelegt wurde eine Urkunde der „S.“, wonach der Bf am 26.3.2016 den Ausbildungs- und Sicherheitskurs zum „geprüften Kampfrichter für CAS Dynamisches Westernschiessen“ erfolgreich absolviert hatte sowie eine Bestätigung der aktiven Mitgliedschaft des Bf im „...“ vom 31.3.2016.Am 7.3.2016 beantragte der Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf – die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens gab er begründend an, er halte es für wichtig, sein Eigenheim zu schützen, zudem interessiere er sich sehr für das Sportschießen. Am 31.3.2016 stellte der Bf einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Waffenverbot gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ZDG, in welchem er ausführte, seit 31.3.2016 Mitglied im Sportschützenverein „...“ zu sein, in diesem Verein zu trainieren und Wettkämpfe zu bestreiten. Vorgelegt wurde eine Urkunde der „S.“, wonach der Bf am 26.3.2016 den Ausbildungs- und Sicherheitskurs zum „geprüften Kampfrichter für CAS Dynamisches Westernschiessen“ erfolgreich absolviert hatte sowie eine Bestätigung der aktiven Mitgliedschaft des Bf im „...“ vom 31.3.
- Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine regelmäßige Ausübung des Schießsportes durch den Bf nicht habe festgestellt werden können. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bf übe den Schießsport regelmäßig aus und sei Sportschütze. Zum Beweis wurden an Urkunden vorgelegt eine Bestätigung de r S. über die Teilnahme an einem Training für das statische Pistolenschießen am 31.3.2016, Ergebnislisten vom 16.4.2016 über die Teilnahme an zwei Schießwettbewerben des HSV ... sowie vom 30.4.2016 über die Teilnahme an Bewerben der ...sportvereinigung Wien. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 27.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Bf zusammengefasst angab, sein Vater sei gelernter Büchsenmacher, weshalb er bereits in jungen Jahren gemeinsam mit ihm schießen gewesen sei. Bis März 2016 sei er noch nicht Mitglied eines Schützenvereins gewesen. Er sei mit seinem Vater ca. 2-3mal im Jahr auf Schießveranstaltungen gewesen. Die Ausbildung zum Kampfrichter habe zwei Tage gedauert und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestanden. Besonderer Voraussetzungen dafür habe es nicht bedurft, allerdings eines Interesses, Sportschütze zu werden. Er studiere derzeit und arbeite Teilzeit. Deshalb habe er nicht sehr viel Zeit, diese nehme er sich allerdings sehr gerne für das Schießen. Es gebe ca. 3-4 Wettbewerbe pro Jahr, an denen er teilnehme. Er nehme immer wieder bei Schießübungen des Schützenvereins Se. teil, darüber gebe es jedoch keine Bestätigungen. Dies finde ca. 3-4mal im Jahr statt, gemeinsam mit seinem Vater, der auch früher bei der Firma Se. gearbeitet habe. Er sei auch Mitglied des I., dies ca. seit April oder Mai 2016, er habe dort eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er werde auch in Zukunft wieder an Schießwettbewerben teilnehmen.Er sei auch Mitglied des römisch eins., dies ca. seit April oder Mai 2016, er habe dort eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er werde auch in Zukunft wieder an Schießwettbewerben teilnehmen. Der Bf verzichtete ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt und wird als erwiesen angenommen: Der Bf ist seit 11.2.2010 zivildienstpflichtig, der Zivildienst wurde abgeleistet. Der Bf ist seit 31.3.2016 Mitglied im Schützenverein „...“, absolvierte am 26.3.2016 den Ausbildungs- und Sicherheitskurs zum geprüften Kampfrichter für CAS Dynamisches Westernschießen, absolvierte am 31.3.2016 ein Training für statisches Pistolenschießen und nahm am 16.4.2016, 30.4.2016 sowie am 15.10.2016 an Schießwettbewerben teil. Abgesehen von der Teilnahme an Schießveranstaltungen besucht der Bf 3 – 4 Mal pro Jahr gemeinsam mit seinem Vater Schießübungen des Schützenvereins. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere auf die Ausführungen des Bf im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 5 Abs. 5 Zivildienstgesetz – ZDG, sind Zivildienstpflichtigen, für die nach dem
- September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Zivildienstgesetz – ZDG, sind Zivildienstpflichtigen, für die nach dem
- September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden. Der letzte Satz des § 5 Abs. 5 ZDG wurde im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 83/2010 eingefügt und trat gemäß § 76c Abs. 26 leg. cit. mit 1.11.2010 in Kraft. Wie den Bezug habenden erläuternden Bemerkungen (GP XXIV RV 871) zu entnehmen ist, soll im begründeten Einzelfall die Ausübung des Schießsportes auch Zivildienstpflichtigen möglich sein, wobei hinsichtlich des Begriffes des Sportschützen beispielhaft auf § 35 Waffengesetz 1996 verwiesen wird. Diese Bestimmung enthält keine Legaldefinition des Begriffes Sportschütze.Der letzte Satz des Paragraph 5, Absatz 5, ZDG wurde im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010, eingefügt und trat gemäß Paragraph 76 c, Absatz 26, leg. cit. mit 1.11.2010 in Kraft. Wie den Bezug habenden erläuternden Bemerkungen Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 871) zu entnehmen ist, soll im begründeten Einzelfall die Ausübung des Schießsportes auch Zivildienstpflichtigen möglich sein, wobei hinsichtlich des Begriffes des Sportschützen beispielhaft auf Paragraph 35, Waffengesetz 1996 verwiesen wird. Diese Bestimmung enthält keine Legaldefinition des Begriffes Sportschütze. Beim Sportschießen handelt es sich um einen Leistungssport, der eine gewisse Regelmäßigkeit bzw. Intensität an Training, darunter neben Schießen auch Konzentrations- und Atemübungen, erfordert. Der Bf nimmt nach eigenen Angaben an 3 - 4 Wettbewerben pro Jahr teil und absolviert ebenso oft Schießübungen. Eine derart sporadische Befassung mit dem Schießsport kann nicht als dessen Ausübung und der Bf daher ebenso wenig als Sportschütze bezeichnet werden. Dass der Vater des Bf gelernter Büchsenmacher ist, ist gegenständlich irrelevant, ebenso die Mitgliedschaft des Bf beim I.. Auch eine zweitägige Absolvierung eines Kurses zum Kampfrichter für dynamisches Westernschießen eines Vereins, der keiner besonderen Vorkenntnisse erfordert, bedingt keine Eigenschaft als Sportschütze; nichts anderes hat für die reine Mitgliedschaft im Schützenverein „...“ ohne regelmäßige Absolvierung von Übungen bzw. Trainings zu gelten.Dass der Vater des Bf gelernter Büchsenmacher ist, ist gegenständlich irrelevant, ebenso die Mitgliedschaft des Bf beim römisch eins.. Auch eine zweitägige Absolvierung eines Kurses zum Kampfrichter für dynamisches Westernschießen eines Vereins, der keiner besonderen Vorkenntnisse erfordert, bedingt keine Eigenschaft als Sportschütze; nichts anderes hat für die reine Mitgliedschaft im Schützenverein „...“ ohne regelmäßige Absolvierung von Übungen bzw. Trainings zu gelten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.6611.2016