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{'item': 'VGW-001/048/3695/2016'}

Obsah (8)§ 45§ 52§ 13§ 64§ 5a§ 8§ 1§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlVGW-001/048/3695/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Fra

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

§ 52Abs 3 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit 121 Euro bestimmten Gebühren, die als Barauslagen der kynologischen Sachverständigen, Frau Y. A., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erwachsen sind, auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit 121 Euro bestimmten Gebühren, die als Barauslagen der kynologischen Sachverständigen, Frau Y. A., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erwachsen sind, auferlegt. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht, erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 21.01.2016 in Wien, F.-Gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, den von Ihnen gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, Bullterrier (Chipnummer ...), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden FassungParagraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

§ 13Abs.2 Z.

13 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Das vorliegende Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige vom 21.1.2016 des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung-MA 60, an die MA 58 zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Wiener Tierhaltegesetz wegen fehlenden Sachkundenachweis. Der Amtstierarzt hätte diesen Vorwurf im Zuge einer Aktenrecherche erhoben. Für den mit der Chipnummer ... gehaltenen Bullterrier läge bis dato kein Hundeführerschein vor. Laut Behördenakt wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.1.2016 direkt zu behördlichem Protokoll am 4.2.2016 dahingehend beantwortet, dass es sich beim Hund mit der verfahrensgegenständlichen Chipnummer um eine eigene Rasse, einen Miniatur-Bullterrier handle, für den das Gesetz keinen Sachkundenachweis verlange; jedenfalls nicht explizit. Im Gesetz werde nur der „Bullterrier“ angeführt. Diese Verantwortung wird durchgehend, so auch vor dem Verwaltungsgericht aufrechterhalten. Dennoch erging durch den Magistrat der Stadt Wien ein hier angefochtenes Straferkenntnis vom 19.2.
  2. Einzig auf der Feststellung der „Fédération Cynologique Interantionale“ fußend, wonach der „Miniatur Bullterrier“ hinsichtlich Herkunft eine Kreuzung aus Hunden der Rasse Bullterrier darstelle, wurde der gegenständliche Hund, unbestritten ein „Miniatur Bullterrier“, dem § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführerscheinpflichtigen Hunden unterstellt, damit die Haltung als rechtswidrig befunden, als die nunmehrige Beschwerdeführerin das Fehlen eines Hundeführerscheins auch gar nicht bestritten hatte. Eine Notwendigkeit wäre durch diese auch nicht gesehen worden. So die belangte Behörde in ihrer Begründung.Dennoch erging durch den Magistrat der Stadt Wien ein hier angefochtenes Straferkenntnis vom 19.2.
  3. Einzig auf der Feststellung der „Fédération Cynologique Interantionale“ fußend, wonach der „Miniatur Bullterrier“ hinsichtlich Herkunft eine Kreuzung aus Hunden der Rasse Bullterrier darstelle, wurde der gegenständliche Hund, unbestritten ein „Miniatur Bullterrier“, dem Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführerscheinpflichtigen Hunden unterstellt, damit die Haltung als rechtswidrig befunden, als die nunmehrige Beschwerdeführerin das Fehlen eines Hundeführerscheins auch gar nicht bestritten hatte. Eine Notwendigkeit wäre durch diese auch nicht gesehen worden. So die belangte Behörde in ihrer Begründung. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die Beschwerde vom 22.3.2016, in welcher die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters wie schon zunächst den Mangel der Unterstellung ihres „Miniatur Bullterriers“ unter die durch die belangte Behörde bezogene Verordnung monierte. Allemal wäre die Rasse ihres Hundes in der Verordnung eben nicht genannt, gar ausdrücklich. Auf dies komme es aber an. In dieser Angelegenheit fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die belangte Behörde einen Vertreter entsendete. In dieser wurde über die Rasseeigenschaft des gegenständlichen Hundes erörtert und letztlich die Notwendigkeit einer sachverständigen Äußerung verlangt. Dies erkannte auch das Gericht, wo doch das Gesetz nur den Terminus „Bullterrier“ kennt. Entscheidungswesentlich, so für eine Rechtswidrigkeit des zu beurteilenden Sachverhaltes, war damit die zweifelsfreie Einordnung des „Miniatur Bullterriers“ als „Bullterrier“ im Sinne des Gesetzes. Dazu wurde erwogen:

§ 5a

Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung

§ 8

Abs 8 Wiener Tierhaltegesetz zu erbringen.

Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung

Paragraph 8, Absatz 8, Wiener Tierhaltegesetz zu erbringen. Die Landesregierung hat

§ 5a

Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig

Abs 1 anzusehen sind.Die Landesregierung hat

Paragraph 5 a, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig

Absatz eins, anzusehen sind.

§ 1

der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, gelten auch Kreuzungen zwischen (ua) Bullterrier und anderen Hunden als führerscheinpflichtige Hunde im Sinne des § 5a Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz.

Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, gelten auch Kreuzungen zwischen (ua) Bullterrier und anderen Hunden als führerscheinpflichtige Hunde im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz. Wer entgegen den Vorschriften des § 5a Abs 1 und Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

§ 13

Abs 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen den Vorschriften des Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wiener Tierhaltegesetz mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

§ 2

Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist und ist Verwahrerin oder Verwahrer nach Abs 2, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.

Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist und ist Verwahrerin oder Verwahrer nach Absatz 2,, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt. Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde lautet, einen Bullterrier im Sinne § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ohne den verlangten Sachkundenachweis gehalten zu haben. Willentlich und wissentlich.Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde lautet, einen Bullterrier im Sinne Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ohne den verlangten Sachkundenachweis gehalten zu haben. Willentlich und wissentlich. Genau dieser Vorwurf war aber nicht zu erhärten, vielmehr das Gegenteil. Die vom Gericht bestellte diplomierte Tierpsychologin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Hunde Y. A. verlangt für die Zuordnung eines „Miniatur Bullterriers“ unter die Rasse der „Bullterrier“ einen dahingehend genetischen Nachweis für die Einkreuzung letzterer Rasse in die erstere; zumindest aus ihren Ausführungen erschließbar. Gerade dies ist nach der Ahnentafel des zu beurteilenden Hundes sogar auszuschließen. So nach dem dem Gericht vorgelegten Schreiben des Österreichischen Bullterrier-Clubs vom 10.10.2016. Dies hat sie vor dem Gericht auch erörtert. Wenn aber damit die zur Bestrafung führende Haltung eines „Miniatur Bullterriers“ sicher keine Haltung eines „Bullterriers“ im Sinne der Verordnung der Wiener Landesregierung ist, so handelte und handelt die Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, vielmehr rechtskonform. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es daher nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ausführungen der Sachverständigen A. als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Darüber hinaus möchte das Gericht nicht unerwähnt lassen, dass die belangte Behörde damit auch pro futuro je den individuellen, persönlichen Vorwurf einer Rechtswidrigkeit in Form des Fehlens des Sachkundenachweises für den je verfahrensgegenständlichen Hund in Form eines genetischen Nachweises zu führen hat. Nur so kann eine Zuordnung eines Hundes in eine der im § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden genannten Rassen rechtskonform vorgenommen werden. Nur durch den genetischen Nachweis der Rasse ist eine Zuordnung für den im Gesetz gewählten Rassebegriff möglich. Dabei kann es auch nicht helfen, wenn das Gesetz von einer Mischung einer im Gesetz genannten Rasse, mit einer anderen, dort nicht genannten Rasse erfolgt, um eine Unterstellung genügen zu lassen, wenn der zu beurteilende Hund selbst einer Rasse nicht zuzuordnen ist. Eine solche genetische Zuordnung ist aber für die Sachverständige im Moment lege artis aber gar nicht möglich; so zumindest für den „Miniatur Bullterrier“.Darüber hinaus möchte das Gericht nicht unerwähnt lassen, dass die belangte Behörde damit auch pro futuro je den individuellen, persönlichen Vorwurf einer Rechtswidrigkeit in Form des Fehlens des Sachkundenachweises für den je verfahrensgegenständlichen Hund in Form eines genetischen Nachweises zu führen hat. Nur so kann eine Zuordnung eines Hundes in eine der im Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden genannten Rassen rechtskonform vorgenommen werden. Nur durch den genetischen Nachweis der Rasse ist eine Zuordnung für den im Gesetz gewählten Rassebegriff möglich. Dabei kann es auch nicht helfen, wenn das Gesetz von einer Mischung einer im Gesetz genannten Rasse, mit einer anderen, dort nicht genannten Rasse erfolgt, um eine Unterstellung genügen zu lassen, wenn der zu beurteilende Hund selbst einer Rasse nicht zuzuordnen ist. Eine solche genetische Zuordnung ist aber für die Sachverständige im Moment lege artis aber gar nicht möglich; so zumindest für den „Miniatur Bullterrier“. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.048.3695.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.