G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit 121 Euro bestimmten Gebühren, die als Barauslagen der kynologischen Sachverständigen, Frau Y. A., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erwachsen sind, auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit 121 Euro bestimmten Gebühren, die als Barauslagen der kynologischen Sachverständigen, Frau Y. A., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erwachsen sind, auferlegt. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht, erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 21.01.2016 in Wien, F.-Gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, den von Ihnen gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, Bullterrier (Chipnummer ...), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden FassungParagraph 5 a, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden
13 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,
Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Abs 8 Wiener Tierhaltegesetz zu erbringen.
Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz hat jede Person, die einen Hund hält bzw verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, Wiener Tierhaltegesetz zu erbringen. Die Landesregierung hat
Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Abs 1 anzusehen sind.Die Landesregierung hat
Paragraph 5 a, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Absatz eins, anzusehen sind.
der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, gelten auch Kreuzungen zwischen (ua) Bullterrier und anderen Hunden als führerscheinpflichtige Hunde im Sinne des § 5a Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz.
Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, gelten auch Kreuzungen zwischen (ua) Bullterrier und anderen Hunden als führerscheinpflichtige Hunde im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz. Wer entgegen den Vorschriften des § 5a Abs 1 und Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
Abs 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen den Vorschriften des Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 13, Wiener Tierhaltegesetz mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
Abs 1 Wiener Tierhaltegesetz ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist und ist Verwahrerin oder Verwahrer nach Abs 2, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz ist Halterin oder Halter, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist und ist Verwahrerin oder Verwahrer nach Absatz 2,, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt. Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde lautet, einen Bullterrier im Sinne § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ohne den verlangten Sachkundenachweis gehalten zu haben. Willentlich und wissentlich.Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde lautet, einen Bullterrier im Sinne Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden ohne den verlangten Sachkundenachweis gehalten zu haben. Willentlich und wissentlich. Genau dieser Vorwurf war aber nicht zu erhärten, vielmehr das Gegenteil. Die vom Gericht bestellte diplomierte Tierpsychologin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Hunde Y. A. verlangt für die Zuordnung eines „Miniatur Bullterriers“ unter die Rasse der „Bullterrier“ einen dahingehend genetischen Nachweis für die Einkreuzung letzterer Rasse in die erstere; zumindest aus ihren Ausführungen erschließbar. Gerade dies ist nach der Ahnentafel des zu beurteilenden Hundes sogar auszuschließen. So nach dem dem Gericht vorgelegten Schreiben des Österreichischen Bullterrier-Clubs vom 10.10.2016. Dies hat sie vor dem Gericht auch erörtert. Wenn aber damit die zur Bestrafung führende Haltung eines „Miniatur Bullterriers“ sicher keine Haltung eines „Bullterriers“ im Sinne der Verordnung der Wiener Landesregierung ist, so handelte und handelt die Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, vielmehr rechtskonform. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es daher nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Ausführungen der Sachverständigen A. als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Darüber hinaus möchte das Gericht nicht unerwähnt lassen, dass die belangte Behörde damit auch pro futuro je den individuellen, persönlichen Vorwurf einer Rechtswidrigkeit in Form des Fehlens des Sachkundenachweises für den je verfahrensgegenständlichen Hund in Form eines genetischen Nachweises zu führen hat. Nur so kann eine Zuordnung eines Hundes in eine der im § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden genannten Rassen rechtskonform vorgenommen werden. Nur durch den genetischen Nachweis der Rasse ist eine Zuordnung für den im Gesetz gewählten Rassebegriff möglich. Dabei kann es auch nicht helfen, wenn das Gesetz von einer Mischung einer im Gesetz genannten Rasse, mit einer anderen, dort nicht genannten Rasse erfolgt, um eine Unterstellung genügen zu lassen, wenn der zu beurteilende Hund selbst einer Rasse nicht zuzuordnen ist. Eine solche genetische Zuordnung ist aber für die Sachverständige im Moment lege artis aber gar nicht möglich; so zumindest für den „Miniatur Bullterrier“.Darüber hinaus möchte das Gericht nicht unerwähnt lassen, dass die belangte Behörde damit auch pro futuro je den individuellen, persönlichen Vorwurf einer Rechtswidrigkeit in Form des Fehlens des Sachkundenachweises für den je verfahrensgegenständlichen Hund in Form eines genetischen Nachweises zu führen hat. Nur so kann eine Zuordnung eines Hundes in eine der im Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden genannten Rassen rechtskonform vorgenommen werden. Nur durch den genetischen Nachweis der Rasse ist eine Zuordnung für den im Gesetz gewählten Rassebegriff möglich. Dabei kann es auch nicht helfen, wenn das Gesetz von einer Mischung einer im Gesetz genannten Rasse, mit einer anderen, dort nicht genannten Rasse erfolgt, um eine Unterstellung genügen zu lassen, wenn der zu beurteilende Hund selbst einer Rasse nicht zuzuordnen ist. Eine solche genetische Zuordnung ist aber für die Sachverständige im Moment lege artis aber gar nicht möglich; so zumindest für den „Miniatur Bullterrier“. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.048.3695.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.