RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlVGW-251/038/13456/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn G. K., geb. 1979 in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt Wien-..., vom 25.08.2015, Zl. 391.974/15, mit welchem der Antrag auf Änderung des Familiennamens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Namensänderungsgesetz - NÄG idgF. abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn G. K., geb. 1979 in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt Wien-..., vom 25.08.2015, Zl. 391.974/15, mit welchem der Antrag auf Änderung des Familiennamens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Namensänderungsgesetz - NÄG idgF. abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 12.5.2015 die Änderung seines Familiennamens in „Z.“ bewilligt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 12.5.2015 die Änderung seines Familiennamens in „Z.“ bewilligt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt Wien – ..., wies mit dem zur Zahl 391.974/15 erlassenen Bescheid vom 25.08.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.5.2015 auf Änderung seines Familiennamens in „Z.“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Namensänderungsgesetz - NÄG ab.Die belangte Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 26, Datenschutz, Informationsrecht und Personenstand, Standesamt Wien – ..., wies mit dem zur Zahl 391.974/15 erlassenen Bescheid vom 25.08.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.5.2015 auf Änderung seines Familiennamens in „Z.“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Namensänderungsgesetz - NÄG ab. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2016, Zl. VGW-251/038/714/2016/VOR-2, als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2016, Zl. VGW-251/038/714/2016/VOR-2, als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zl. E 880/2016-9, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.03.2016, Zl. VGW-251/038/714/2016/VOR-2, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes tritt das Verfahren in das Stadium vor Erledigung des Verwaltungsgerichtes Wien zurück. Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ein Ersatzerkenntnis zu erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl. 195/1988, idF BGBl. I 161/2013, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), Bundesgesetzblatt 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Antrag auf Namensänderung § 1.
(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger;Paragraph eins,
(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger; [...] Voraussetzungen der Bewilligung § 2.
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2,
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1.-
- [...]
- die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
- [...]
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will; 9.-
- [...]
- der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. [...] Versagung der Bewilligung § 3.
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3,
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
- [...]
- der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist; [...] Ermittlungen §
- Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach § 8 Abs. 1 Z 2 Anfragen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet."Paragraph 5, Die Behörde kann zur Ermittlung von Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Familiennamen, Vornamen und Tagen der Geburt sowie von Parteien nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Anfragen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger richten und auch die Bekanntgabe jener Daten verlangen, die die Behörde zur Kontaktaufnahme mit den betreffenden Personen benötigt. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist zur Auskunftserteilung aus den bei ihm vorhandenen Daten verpflichtet und hat allenfalls die Stellen bekanntzugeben, bei denen weitere Daten vorhanden sein könnten. Diese Stellen sind ebenfalls zur Auskunftserteilung verpflichtet." § 1 NÄG ermöglicht u.a. österreichischen Staatsbürgern eine Namensänderung. Ein entsprechender Antrag ist zu bewilligen, wenn dafür ein Grund iSd § 2 NÄG und kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG vorliegt. Nach dem als Auffangtatbestand fungierenden § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG kann eine Namensänderung bereits aus nicht näher qualifizierten "sonstigen Gründen" erfolgen (die Begründung zu IA 4/A
- GP, 30, spricht von "Wunschnamen"). § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG schließt aber die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung u.a. aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist.Paragraph eins, NÄG ermöglicht u.a. österreichischen Staatsbürgern eine Namensänderung. Ein entsprechender Antrag ist zu bewilligen, wenn dafür ein Grund iSd Paragraph 2, NÄG und kein Versagungsgrund nach Paragraph 3, NÄG vorliegt. Nach dem als Auffangtatbestand fungierenden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG kann eine Namensänderung bereits aus nicht näher qualifizierten "sonstigen Gründen" erfolgen (die Begründung zu IA 4/A
- GP, 30, spricht von "Wunschnamen"). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG schließt aber die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung u.a. aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist. Art. 8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg. 19.662/2012, 19.665/2012; vgl. auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot,Artikel 8, EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg. 19.662 aus 2012,, 19.665 aus 2012,; vergleiche auch EGMR 24.10.1993, Fall Guillot, Appl. 22.500/93 [Z 21 f.]; 7.2.2002, Fall Mikulic, Appl. 53.176/99 [Z 53 f.]; 11.7.2002, Fall Goodwin, Appl. 28.957/95 [Z 90]; 12.6.2003, Fall Van Kück, Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (vgl. zB EGMR 22.2.1994, Fall Burghartz,Appl. 35.968/97 [Z 69]). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben vergleiche zB EGMR 22.2.1994, Fall Burghartz, Appl. 16.213/90 [Z 24]; 25.11.1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91 [Z 37]; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276). Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken (vgl. zB EGMR, Fall Stjerna, Z 39; 6.9.2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02 [Z35 ff.]). Ein damit verbundener Eingriff in Art. 8 EMRK ist gemäß dessen Abs. 2 aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe statt vieler VfSlg. 19.904/2014 mit Hinweis auf die Vorjudikatur).Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken vergleiche zB EGMR, Fall Stjerna, Ziffer 39,; 6.9.2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02 [Z35 ff.]). Ein damit verbundener Eingriff in Artikel 8, EMRK ist gemäß dessen Absatz 2, aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe statt vieler VfSlg. 19.904 aus 2014, mit Hinweis auf die Vorjudikatur). Der Gesetzgeber anerkennt in § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG zwar zunächst ausdrücklich, dass eine Änderung des Familiennamens nicht nur aus besonderen, sondern auch aus "sonstigen Gründen" möglich ist, wenn jemand "einen anderen Familiennamen wünscht". Auch in diesem Fall dürfen der Namensänderung aber bestimmte, in § 3 Abs. 1 NÄG als Versagungsgründe angeführte öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Versagungsgründe und ihre Auslegung müssen den aus Art. 8 Abs. 2 EMRK folgenden Anforderungen genügen (zur gebotenen Interessenabwägung vgl. zuletzt EGMR 5.12.2014, Fall Henry Kismoun, Appl. 32.265/10 [Z 30 und 35 ff.]; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, § 22 Rz 44).Der Gesetzgeber anerkennt in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG zwar zunächst ausdrücklich, dass eine Änderung des Familiennamens nicht nur aus besonderen, sondern auch aus "sonstigen Gründen" möglich ist, wenn jemand "einen anderen Familiennamen wünscht". Auch in diesem Fall dürfen der Namensänderung aber bestimmte, in Paragraph 3, Absatz eins, NÄG als Versagungsgründe angeführte öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Versagungsgründe und ihre Auslegung müssen den aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK folgenden Anforderungen genügen (zur gebotenen Interessenabwägung vergleiche zuletzt EGMR 5.12.2014, Fall Henry Kismoun, Appl. 32.265/10 [Z 30 und 35 ff.]; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, Paragraph 22, Rz 44). Nun ist dem Gesetzgeber zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 NÄG - der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich - darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension.Nun ist dem Gesetzgeber zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem dritten Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG - der beantragte Familienname ist für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich - darauf abstellt, dass Familiennamen einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber aber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension. Jedenfalls zu Lebzeiten des Großvaters des Beschwerdeführers, also in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang, war der vom Beschwerdeführer gewünschte Familienname gerade auch nach den angelegten Maßstäben gebräuchlich. Es kommt im gegenständlichen Fall auf die Namenswahl des Beschwerdeführers und seine diesbezügliche Vorstellung von seiner namensbezogenen Identität gemäß Art. 8 EMRK an. Jedenfalls zu Lebzeiten des Großvaters des Beschwerdeführers, also in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang, war der vom Beschwerdeführer gewünschte Familienname gerade auch nach den angelegten Maßstäben gebräuchlich. Es kommt im gegenständlichen Fall auf die Namenswahl des Beschwerdeführers und seine diesbezügliche Vorstellung von seiner namensbezogenen Identität gemäß Artikel 8, EMRK an. Es ist kein einschlägiger Versagungstatbestand im NÄG ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer verwehren würde, von der von seinem Großvater gewünschten Namensänderung wieder zu Gunsten des in früheren Generationen von der Familie geführten Familiennamens abzugehen. Wenn der Beschwerdeführer seine Identität mit jenem Namen verbinden will, den seine Familie früher geführt hat, so steht dem insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2
- Tatbestand NÄG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer damit gerade nicht eine "Eigenkreation", sondern einen früher von der Familie des Beschwerdeführers in Österreich gebrauchten Namen als Familiennamen wählen will. Es ist kein einschlägiger Versagungstatbestand im NÄG ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer verwehren würde, von der von seinem Großvater gewünschten Namensänderung wieder zu Gunsten des in früheren Generationen von der Familie geführten Familiennamens abzugehen. Wenn der Beschwerdeführer seine Identität mit jenem Namen verbinden will, den seine Familie früher geführt hat, so steht dem insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
- Tatbestand NÄG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer damit gerade nicht eine "Eigenkreation", sondern einen früher von der Familie des Beschwerdeführers in Österreich gebrauchten Namen als Familiennamen wählen will. Der vom Beschwerdeführer beantragte Nachname ist sohin Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer die Änderung des Familiennamens in „Z.“ zu bewilligen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.038.13456.2016.E