RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.11.2016 GeschäftszahlVGW-103/048/10131/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn R. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA
- Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 28.6.2016, Zl. W-RWV/2500/2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 WaffG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn R. K., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA
- Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 28.6.2016, Zl. W-RWV/2500/2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antragsteller ein Waffenpass erteilt. Die Gesamtstückanzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die der Antragsteller aufgrund seiner waffenrechtlichen Dokumente besitzen darf, ist mit zwei begrenzt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antragsteller ein Waffenpass erteilt. Die Gesamtstückanzahl an Schusswaffen der Kategorie B, die der Antragsteller aufgrund seiner waffenrechtlichen Dokumente besitzen darf, ist mit zwei begrenzt. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Beschwerdeführer-Bf stellte mit 20.4.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Dazu wurde eine Bestätigung der „P. GmbH“ vorgelegt. Darin wurde berichtet, dass der Bf für Sicherheit von Geld- und Werttransporten zuständig sei sowie über die Schlüsselverantwortung von gefährdungskritischen Sicherheitsbereichen verfüge. Die belangte Behörde führte in ihrem abweisenden Bescheid vom 28.6.2016 aus, dass es sich bei den Angaben des Bf um Befürchtungen handeln würde, welche nicht konkret den Bf betreffen würden. Eine konkrete aktuelle Gefährdung des Bf hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Es sei keine besondere Gefahrenlage ableitbar. Bloße Vermutungen und Befürchtungen würden nicht ausreichen. Zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage beraumte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche-mündliche Verhandlung mit 15.11.2016 an. Zu dieser war ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Gemäß § 21 Abs 2 WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
- Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß § 22 Abs 2 WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das
- Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Gericht hat dazu erwogen: Der Bf hat im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mehrfach auf die besondere Gefährdung hingewiesen, die aufgrund der Handhabung (Transporte) von Gold, Bargeld und anderen Edelmetallen besteht. Dies vor allem deshalb, weil es sich dabei um exorbitant hohe Werte handelt, die eine besondere „Anziehungskraft“ für Verbrecher darstellen. Für das Gericht war dabei von besonderer Bedeutung, dass es durchaus möglich ist die Orte auszukundschaften, von denen ua Gold bezogen und an die ua Gold und Bargeld transportiert wird. Dies resultiert gerade auch daraus, dass der Geschäftsvorteil des Arbeitgebers des Bf in einer nahezu unmittelbaren Abholung und Lieferung von großen und größten Edelmetallbeständen besteht. Dabei ist aufgrund der beinahe fehlenden Vorlaufzeit eine, wenn auch minime, Wahrnehmbarkeit und logistische Verletzbarkeit gar nicht zu vermeiden. Dies muss jedoch in Kauf genommen werden, um im Konkurrenzkampf mit Banken und anderen Edelmetalltransporteuren zu bestehen. Diese können das Geschäft für Verarbeiter, Produzenten und Lagerhalter oft gar nicht erfüllen, weswegen diese wiederum ein erhöhtes Risiko zur Kundenbefriedigung in Kauf nehmen müssten. Dies produziert dann aber größere Gefahren, als durch die einfache Erteilung eines Waffenpasses an den Bf, damit aber Beschäftigung desselben eingegangen werden müssen. Anders gesagt, führt die Erteilung des Waffenpasses im hier zu beurteilenden Fall zu einer Verringerung von Sicherheitsgefahren in der Öffentlichkeit, welche gegenwärtig durch andere Einflüsse im starken Steigen begriffen sind. So hat sich gezeigt, dass es sich bei den Ausführungen des Bf nicht um bloße Befürchtungen handelt. Die Gold- und Bargeldbestände der „P. GmbH“, in Besonderheit deren unmittelbare Bewegung auf Kundenanfrage, lösen eine vermehrt wahrnehmbare Anziehungskraft gerade auf die organisierte Kriminalität aus. Die Beschäftigung eines weiteren Sicherheitsunternehmens, deren Bedeckung mit der geführten Waffe erfolgen kann, schaffte dabei nur erhöhte Sicherheitsrisiken bei Ausforschung und Planung von kriminellen Zugriffen. Damit war die Erteilung eines Waffenpasses nicht bloß auf die exorbitant großen Mengen an Edelmetallen und Bargeld zu stützen. Wenn auch diese Mengen nicht unerwähnt zu lassen waren, als ua am 25.5.2016 Gold im Wert von 1.720.000 Euro transportiert worden war. Selbst wenn diese Beträge variieren würden, so kommen solche in dieser Größenordnung aber durchschnittlich immerhin zehnmal pro Monat vor. Deren Vorhandensein war durch Einsicht in die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lagerordner nachzuweisen. Entscheidungswesentlich war weiter ein in Anlage vorgelegtes Protokoll einer Zeugeneinvernahme des Geschäftsführers der Firma P. GmbH, B., woraus sich ergibt, dass ein Mitarbeiter seines Dienstgebers und Geschäftsführer eines Tochterunternehmens unrechtmäßig Wertgegenstände der P. GmbH gestohlen und unterschlagen hat. Weiters wurden verschiedene Abbuchungen von Geschäftskonten durchgeführt. Gegen sämtliche Vorschriften (wie das Vier-Augen-Prinzip, etc.) verstoßend, wurden von dem Mitarbeiter und Geschäftsführer eines Tochterunternehmens Goldbestände aus dem Tresor der P. GmbH gestohlen. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist insbesondere, dass der Wert der gestohlenen Gegenstände über 500.000 eurobeträgt, sohin auch dadurch gezeigt wird, dass enorm hohe Werte physisch gehandelt und transportiert werden. Weiters ist besonders wesentlich, wie der Bf in seiner die Verhandlung vorbereitenden Äußerung vom 9.11.2016 festhält, dass Herr S., der ehemalige Dienstnehmer der P. GmbH und Geschäftsführer eines Tochterunternehmens Zugang zu sämtlichen sensiblen Daten über das EDV System seines und des Bf Dienstgebers hatte. Herr S. hatte dadurch Zugang zu sämtlichen Kundendaten (Name, Anschrift, angekaufte und verkaufte Werte, etc.) und auch Zugang zu sämtlichen Lieferantendaten. Über das EDV System waren auch sämtliche Abholtermine von Wertgegenständen und Bargeld sowie sämtliche Abholorte abrufbar. Dadurch ist es Herrn S. möglich sämtliche zurückgelegte Wege der Person des Bf mit Gold und Bargeld nachzuvollziehen und zu rekonstruieren. Da sich selbstverständlich die Lieferanten wenig ändern und auch die Kunden im nicht unerheblichen Maße dieselben bleiben, besitzt Herr S. somit sämtliche Daten die es möglich machen, einen besonders lukrativen Raubüberfall auf die Person des Bf durchzuführen. Herrn S. ist naturgemäß auch bekannt, dass der Bf seinen Dienst unbewaffnet zu vollziehen hat. So der Bf schon in seiner schriftlichen Äußerung. Durch diese strafbaren Handlungen des Herrn S. ist ein Raubüberfall auf die Person des Bf noch wahrscheinlicher geworden. Herr S. müsste natürlich den Raubüberfall nicht unbedingt persönlich begehen. Dieser könnte die sensiblen Daten auch entsprechenden Dritten weitergeben und dafür Geld lukrieren. Diese Feststellungen konnten schon aus der vorgelegten Zeugeneinvernahme getroffen werden und konnten diese das erkennende Gericht zusätzlich von einer konkret, aktuellen Gefahrenlage für den Bf überzeugen. Der Verwaltungsgerichtshof hat klar gelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß § 22 Abs 2 WaffG eine besondere Gefahrenlage vorliegen muss, diese Gefahr für den Antragsteller gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen eines möglichen Angriffes reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof hat klar gelegt, dass zum Vorhandensein eines Bedarfes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WaffG eine besondere Gefahrenlage vorliegen muss, diese Gefahr für den Antragsteller gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen eines möglichen Angriffes reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Gerade diese vom Höchstgericht definierten Umstände waren im hier zu beurteilenden Sachverhalt zu erkennen. Andernfalls würde dem vom Gesetz erteilten Ermessen denkmöglich kein Raum mehr bleiben. Wenn hier nicht das Führen einer Waffe zu erlauben wäre, wann dann noch. Diese schon Notwendigkeit wurde im Übrigen auch von Waffenbehörden in den Bundesländern erkannt. Es lag eine Situationen vor, für welche das Führen einer Waffe der Kategorie B geradezu erforderlich ist. Auf andere Weise kann das bedarfsbegründende Ziel, den unmittelbar auf Kundenabruf durchzuführenden Transport von Geld und Edelmetallen mit hohem und höchsten Wert, nicht erreicht werden kann. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Zuerkennung eines Waffenpasses, hat die Behörde die öffentlichen Interessen an der Abwehr von Gefahren, die von Waffen ausgehen, den privaten Interessen des Antragsstellers gegenüber zu stellen. Das Gericht verkennt nicht, dass durch das Führen von Waffen bei der Begleitung von Werttransporten auch eine Gefahr darstellen kann. Diese tritt jedoch im Vergleich zu einem äußerst realistischen und ohne weiters auch immer wieder zu erwartenden ua Raubüberfall nahezu verblassend in den Hintergrund. Welche Gefahr bei einem Überall mit Waffengewalt durch das Führen einer Waffe des Bewachers noch gesteigert werden kann, kann nicht erkannt werden. Die realistische Gefahr derartiger Konfliktsituationen auch mit Todesfolge für den Bewacher ist heute schon der Tagespresse zu entnehmen und gilt als notorisch. Auf das subjektive Gefühl, sich mit einer Schusswaffe der Kategorie B sicher zu fühlen, hat der Bf mit keinem Vorbringen abgestellt und bedarf daher keiner Erörterung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.10131.2016