GVG wird der Beschwerde, die sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Der Erstbeschwerdeführerin wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der Erstbeschwerdeführerin wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die D. OG haftet
G für die mit diesem Erkenntnis über Frau Da. D. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro zur ungeteilten Hand.Die D. OG haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über Frau Da. D. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der D. OG mit Sitz in Wien R.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe - Restaurant am 20.09.2015 um ca. 11.00 Uhr, in Wien, R.-Straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im hinteren Bereich des Lokales ,der Pizzeria und des Cafes die zusammen über 76 Verabreichungplätze verfügen und in denen sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit entfaltet, was durch das Vorhandensein zB der Schank in beiden Räumen indiziert wird und die somit gemeinsam den Hauptraum bilden, nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt nachstehend angeführte Personen geraucht haben:„Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der D. OG mit Sitz in Wien R.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe - Restaurant am 20.09.2015 um ca. 11.00 Uhr, in Wien, R.-Straße insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem - aus mehr als einem Raum bestehenden - Gastgewerbebetrieb im hinteren Bereich des Lokales ,der Pizzeria und des Cafes die zusammen über 76 Verabreichungplätze verfügen und in denen sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit entfaltet, was durch das Vorhandensein zB der Schank in beiden Räumen indiziert wird und die somit gemeinsam den Hauptraum bilden, nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt nachstehend angeführte Personen geraucht haben: .) im hinteren Raucherbereich in der Pizzeria, der über 25 Verabreichungsplätze in Form von Stühlen und Bänken an 9 Tischen, verfügt, wo keine Gäste anwesend waren, .) im vorderen Raucherbereich im Cafe, der über 51 Verabreichungsplätze in Form von Stühlen und Bänken sowie an der Schank, verfügt, 11 Personen geraucht haben. Demgegenüber steht der Nichtraucherbereich, der die beiden Raucherbereiche miteinander verbindet und nur über 51 Verabreichungsplätze an 20 Tischen verfügt und ein zusätzlicher Nichtraucherbereich, der über 11 Verabreichungsplätze an 5 Tischen verfügt. Es stehen demnach 62 Nichtraucherverabreichungsplätze 76 Raucherverabreichungsplätzen (im als Hauptraum zu qualifizierenden Bereich der Pizzeria und des Cafes) gegenüber.
2 2. Satz Tabakgesetz muss der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet ist.
Paragraph 13, a Absatz 2, 2. Satz Tabakgesetz muss der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet ist. Dem wurde wie oben dargestellt nicht entsprochen.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über sie
Vm § 13 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz eine Geldstraße von 1.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
G betreffend die D. OG hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten von insgesamt 1.650 Euro.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über sie
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz eine Geldstraße von 1.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die D. OG hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten von insgesamt 1.650 Euro. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ansicht des Marktamtes unrichtig sei, dass die Haupträume des Betriebes dort lägen, wo die zwei Schankbereiche eingerichtet seien. An den beiden Schanken im Pizza- und im Cafebereich würden nur Getränke vom Kellner vorbereitet und an die Tische serviert werden. Direkt an der Schank gebe es überhaupt keine Verabreichungsplätze. Laut Aufstellung des Steuerberaters hätten die Einnahmen im Zeitraum Jänner bis September 2015 im Pizzabereich, wo hauptsächlich Speisen verabreicht werden, 319.436 Euro betragen, im Cafebereich, wo hauptsächlich Getränke konsumiert werden, 185.670 Euro. Der gastronomische Schwerpunkt des Lokals liege daher eindeutig auf der Speisenverarbeitung und nicht im Getränkeausschank. Die Hauptraumeinteilung ihres Betriebes nach dem Tabakgesetz sei somit richtig erfolgt. Der Gesetzgeber habe in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Hauptraum im Tabakgesetz mit dem Schankraum zusammenfallen müsse. Die Betriebsanlage der D. OG verfüge über insgesamt 51 Nichtraucherplätze gegenüber 44 Raucherverabreichungsplätzen. Damit seien die Bestimmungen des Tabakgesetzes ausreichend beachtet, wenn die Definition des Hauptraumes nach den gastronomisch-wirtschaftlichen Schwerpunkten erfolge und den Nichtrauchern der überwiegende Teil der Verabreichungsplätze zugeordnet sei. Zum Hinweis auf ein abgeschlossenes Verfahren zur Zahl: MBA ... – S 179/15 werde angemerkt, dass es irrelevant sei, wenn die Behörde einmal in ihrer Entscheidung von einer falschen rechtlichen Beurteilung ausgegangen sei. Danach könne die Einteilung des Hauptraumes nicht „umbegründet“ werden. Am 15.11.2016 fand gemeinsam zu GZ: ... betreffend Frau T., ebenfalls unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. OG, eine Verhandlung statt, an der die beiden Beschwerdeführerinnen teilgenommen haben und Frau B., Kontrollorgan der Magistratsabteilung 59 – Marktservice & Lebensmittelsicherheit, Bezirksabteilung für den ... Bezirk, als Zeugin einvernommen wurde. Frau T. gab im Wesentlichen an, dass nunmehr (seit 1.12.2015) der Pizzabereich zur Gänze Nichtraucherbereich sei und lediglich der im vorliegenden Betriebsanlagenplan mit „Gastraum 6“ bezeichnete Gastraum, bei dem es sich aber nicht um den Hauptraum handle, als Raucherraum betrieben werde. Die Zeugin B. gab im Wesentlichen an, dass sie anlässlich ihrer Kontrolle am 20.9.2015 die einzelnen Verabreichungsplätze gezählt habe. Die Gasträume 2 und 6 (Bezeichnung der Räume laut Betriebsanlagenplan, auf den sich der Genehmigungsbescheid vom 11.11.2011, GZ: MBA ... – 70753/11, bezieht) seien als Raucherräume eingerichtet gewesen. Der Gastraum 2 habe 25 Verabreichungsplätze gehabt, Gastraum 6 51 (insgesamt somit 76 Verabreichungsplätze im Raucherbereich). Die Nichtraucherräume hätten insgesamt 62 Verabreichungsplätze gehabt, wobei der Gastraum 1 am 20.9.2015 nicht in Betrieb gewesen sei. Die beiden Gasträume 2 und 6 seien die größten, beide verfügten über eine Schank und über einen eigenen, als gleichwertig anzusehenden Eingang. Auch sei die Einrichtung der beiden großen Gasträume ebenfalls gleichwertig. Bei ihrer Kontrolle am 14.12.2015 sei nur mehr der Gastraum 6 als Raucherraum betrieben worden. Gastraum 2 sei zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nichtraucherraum gewesen und sei auch der Gastraum 1 am 14.12.2015 in Betrieb gewesen. Daher habe für sie der gegenständliche Betrieb am 14.12.2015 dem Tabakgesetz entsprochen. Im Anschluss an die Einvernahme der Zeugin B. schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe ein. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Da
Abs 2 letzter Satz Tabakgesetz nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird, im gegenständlichen Fall aber am 20.9.2015 in den beiden Rauchergasträumen (Gastraum 2 und 6) insgesamt 76 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestanden sind, wobei auch der Gastraum 2 als Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein hätte müssen, während in den Nichtrauchergasträumen insgesamt nur 62 Verabreichungsplätze vorhanden waren, war von einer nicht unerheblichen Missachtung des durch die Strafnorm geschützten Interesses an einem effizienten Nichtraucherschutz in Gastgewerbebetrieben auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung auch nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte.Da
Paragraph 13 a, Absatz 2, letzter Satz Tabakgesetz nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird, im gegenständlichen Fall aber am 20.9.2015 in den beiden Rauchergasträumen (Gastraum 2 und 6) insgesamt 76 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestanden sind, wobei auch der Gastraum 2 als Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein hätte müssen, während in den Nichtrauchergasträumen insgesamt nur 62 Verabreichungsplätze vorhanden waren, war von einer nicht unerheblichen Missachtung des durch die Strafnorm geschützten Interesses an einem effizienten Nichtraucherschutz in Gastgewerbebetrieben auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung auch nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung die zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 23111/14 als erschwerend herangezogen. Da diese Vorstrafe im vorliegenden Wiederholungsfall jedoch als strafsatzerhöhend heranzuziehen ist und die weitere einschlägige Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 48507/14 bei der gegenständlichen Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist, da diese zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, liegt im vorliegenden Fall der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht vor. Milderungsgründe liegen ebenfalls keine vor. Die als strafsatzerhöhend zu wertende Vorstrafe in der Höhe von 200 Euro war zwar nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten nach dem Tabakgesetz zu bewegen und ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus spezialpräventiven Gründen nunmehr die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich ist. Dennoch erscheint die nun von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro im Hinblick auf die zuletzt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro bei weitem überhöht. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass nunmehr (seit Dezember 2015) der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist und somit auch der Nichtraucherbereich über mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze verfügt, und weiters, dass sich die Beschwerdeführerin schuldeinsichtig gezeigt hat, was sie durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnissen als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnissen als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.760.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.