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{'item': ['VGW-151/065/6978/2016', 'VGW-151/065/6979/2016', 'VGW-151/065/6981/2016', 'VGW-151/065/6982/2016', 'VGW-151/065/6983/2016', 'VGW-151/065/69

Obsah (27)§ 28§ 25a§ 38§§ 10f§ 10a§ 119§ 190Art 130§ 60§ 54§ 291a§ 53§ 52§ 67§ 66§ 14§ 143§ 144§ 8§ 64a§ 10§ 15§ 16§ 17§ 20Art. 10§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlVGW-151/065/6978/2016; VGW-151/065/6979/2016; VGW-151/065/6981/2016; VGW-151/065/6982/2016; VGW-151/065/6983

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr. 38/2011 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. römisch eins. Dem Erstbeschwerdeführer A. K., geboren am ...1968 in ..., Arabische Republik Ägypten, wird auf seinen Antrag vom 17.10.2005

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. II. Der Zweitbeschwerdeführerin M. H., geboren am ...1980 in ..., Arabische Republik Ägypten, wird auf ihren Erstreckungsantrag vom 17.10.2005

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr. 38/2011 die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist.römisch zwei. Der Zweitbeschwerdeführerin M. H., geboren am ...1980 in ..., Arabische Republik Ägypten, wird auf ihren Erstreckungsantrag vom 17.10.2005

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. III. Dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer E. K., geboren am ...2000 in ..., Arabische Republik Ägypten, dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer O. K., geboren am ...2003 in Wien, Österreich, und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer Ad. K., geboren am ...2004 in Wien, Österreich, wird auf ihren Erstreckungsanträgen vom 17.10.2005

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr. 38/2011 die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabischen Republik Ägypten) nachweisen.römisch drei. Dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer E. K., geboren am ...2000 in ..., Arabische Republik Ägypten, dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer O. K., geboren am ...2003 in Wien, Österreich, und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer Ad. K., geboren am ...2004 in Wien, Österreich, wird auf ihren Erstreckungsanträgen vom 17.10.2005

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabischen Republik Ägypten) nachweisen. IV. Zu den Spruchpunkten I. bis III. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. V. Dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer Ab. K., geboren am ...2012 in Wien, Österreich, wird auf seinen Antrag vom 23.09.2013

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist.römisch fünf. Dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer Ab. K., geboren am ...2012 in Wien, Österreich, wird auf seinen Antrag vom 23.09.2013

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweist. VI. Zum V. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch sechs. Zum römisch fünf. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Erstbeschwerdeführer brachte am 17.10.2005 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte zugleich die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie und ihre gemeinsame Kinder (Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer). Den Anträgen der Beschwerdeführer waren folgende Unterlagen (in Kopie) angeschlossen: Lebensläufe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Geburtsurkunden des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers, Eheschließungsvertrag, Reisepässe und Aufenthaltstitel des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Aufenthaltstitel des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers, Meldezettel des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers, Führungszeugnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigungen des Finanzamtes, Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk. Am 20.10.2005 erstellte die belangte Behörde eine Liste der persönlichen Daten der Beschwerdeführer, nahm Einsicht in die Personendatenbank und stellte eine Anfrage an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Am gleichen Tag legten die Beschwerdeführer eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und eine Versicherungsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Die belangte Behörde stellte im August 2006 Anfragen an die Magistratsabteilungen 15, 59 und 63 und an die Zentrale Finanzstrafkartei. Die Beschwerdeführer legten am 16.08.2006 Bestätigungen des Ed. W., am 21.08.2006 Bestätigungen des Buchhaltungsbüros Ha. und am 28.08.2006 einige Lohnzettel und ein Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung des Erstbeschwerdeführers vor. Mit dem Erstbeschwerdeführer wurde am 11.09.2006 eine Niederschrift aufgenommen, in der er von der belangten Behörde informiert wurde, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft derzeit nicht möglich sei, da der Erstbeschwerdeführer noch keine fünf Jahre in Österreich niedergelassen sei. Es wurde vereinbart, dass bis zum Wiedermelden der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Verfahren nichts weiter zu veranlassen sei. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ersuchten am 19.05.2008 um die Weiterbearbeitung ihrer Anträge. Folglich machte die belangte Behörde einige verwaltungsinterne Abfragen bezüglich Niederlassungs- und Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer und ersuchte die Magistratsabteilungen 40 und 63 und das Zentrale Finanzstrafregister erneut um Auskünfte bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer legten am 02.10.2008 folgende Unterlagen vor: Reisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, diverse Lohnzettel des Erstbeschwerdeführers, Bestätigungen von Ed. W. und He., Mitteilungen der Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich Kinderbetreuungsgeld und Krankengeldbezug, Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Zeugnis des Sprachinstituts ... bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, Zeugnisse des Drittbeschwerdeführers und Versicherungsdatenauszüge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Am 09.10.2008 wurden seitens der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Finanzamtes, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices, Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und ein Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vorgelegt. Die Beschwerdeführer legten am 18.12.2008 einen Notenbericht der Universität Me. und einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität … bezüglich des Erstbeschwerdeführers und am 20.03.2009 Lohnbestätigungen der Zweitbeschwerdeführerin, eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe, einen Versicherungsdatenauszug des Erstbeschwerdeführers und Zeugnisse des Drittbeschwerdeführers vor. Das gegenständliche Verfahren wurde am 31.08.2009

§ 38

AVG ausgesetzt, da im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass zwei vorgelegte Bestätigungen der Firma Ed. W. aktenkundig seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hierbei um Lugurkunden handle. Der Sachverhalt sei der Staatsanwaltschaft Wien im Hinblick allfälliger Prüfung der Verwirklichung von Straftatbeständen zur Kenntnis gebracht worden.Das gegenständliche Verfahren wurde am 31.08.2009

Paragraph 38, AVG ausgesetzt, da im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass zwei vorgelegte Bestätigungen der Firma Ed. W. aktenkundig seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich hierbei um Lugurkunden handle. Der Sachverhalt sei der Staatsanwaltschaft Wien im Hinblick allfälliger Prüfung der Verwirklichung von Straftatbeständen zur Kenntnis gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte der belangten Behörde am 17.03.2011 schließlich mit, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Erstbeschwerdeführer eingestellt wurde, weil die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei und außerdem bereits verjährt sei. Die belangte Behörde nahm daraufhin Einsicht in das Zentrale Melderegister bezüglich der Beschwerdeführer und stellte erneut Anfragen an die Magistratsabteilungen 40 und 63 und an das Finanzstrafregister. Am 18.04.2011 fand eine Niederschrift mit den Beschwerdeführern statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung eingeladen wurden, über welche sie am 15.06.2011 ihre Zeugnisse über die positive Absolvierung derselben und weiters ein Zeugnis des Sprachinstitutes ... der Zweitbeschwerdeführerin vorlegten. Die Beschwerdeführer legten am 30.06.2011 unter anderem folgende Unterlagen vor: Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer, Einkommensteuerbescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe, Bestätigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Wiener Gebietskrankenkasse und des Arbeitsmarktservices, Lohnzettel, Mietvertrag, Mietkostenaufstellung, Auskunft des Kreditschutzverbandes KSV 1870 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Am gleichen Tag führte die belangte Behörde die Berechnung des Lebensunterhaltes der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer durch und gelangte zu einem positiven Ergebnis. In Folge nahm sie Einsicht in das Zentrale Melderegister und ersuchte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, das Zentrale Finanzstrafregister und die Magistratsabteilungen 40 und 63 erneut um Auskunft. Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern am 03.10.2011 mit, dass der Antrag auf Staatsbürgerschaftsverleihung derzeit nicht positiv abgeschlossen werden könne, da der Erstbeschwerdeführer erst seit 13.05.2002 über durchgehende Aufenthaltstitel bzw. Niederlassungsbewilligungen verfüge und daher die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts nicht erfüllt sei. Mit E-Mail vom 29.10.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er immer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Er sei sich sicher, auch für die Aufenthaltsbewilligung, welche von 11.04.2001 bis 31.03.2002 gültig gewesen sei, vor 31.03.2002 einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben und bat um die neuerliche Überprüfung. Am 17.11.2011 wünschte der Erstbeschwerdeführer telefonisch, keinen Bescheid bezüglich der Stellungnahme vom 03.10.2011 zu bekommen und das Verfahren wurde ad acta gelegt. Die Beschwerdeführer ersuchten am 23.09.2013 erneut um die Weiterbearbeitung ihrer Anträge. Gleichzeitig beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vertretung des inzwischen geborenen vierten Sohnes (Sechstbeschwerdeführer) die Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf denselben. Ihrem Ansuchen legten sie am gleichen Tag folgende Unterlagen bei: Lebensläufe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Geburtsurkunden, Eheschließungsvertrag, Reisepässe und Aufenthaltstitel, ehemalige Aufenthaltstitel, Bestätigungen der Meldung, Strafregisterauszüge bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Bezugsbestätigungen des Arbeitsmarktservices, Bestätigungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Wiener Gebietskrankenkasse, Lohnzettel, Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe, Lohnbescheinigung, Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Erklärungen über regelmäßige Aufwendungen, Mietvertrag, Auflistung der Mietkosten, Versicherungsdatenauszüge, Mitteilung der OEAD bezüglich des Nachweises der Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers, Teil-Versicherungsbestätigung, Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung des Erstbeschwerdeführers, Zeugnisse von Deutschprüfungen der Zweitbeschwerdeführerin, Zeugnisse über die Lehrabschlussprüfungen des Erstbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse des Dritt- Viert- und Fünftbeschwerdeführers. Am 24.10.2013 legten die Beschwerdeführer Abschriften der Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde vor. Die belangte Behörde stellte abermals Anfragen an die Landespolizeidirektion, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und an die Zentrale Finanzstrafkartei bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch bezüglich des Drittbeschwerdeführers. Im Juli 2015 wurden Schulzeugnisse aus dem Schuljahr 2014/15, der Lebenslauf des Drittbeschwerdeführers und Auszüge aus den Geburtseinträgen vorgelegt. Das Ansuchen wurde bis Mai 2016 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Die gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden) vom 12.05.2016 langten am 17.05.2016 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass der Erstbeschwerdeführer bereits im Jahr 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und im September 2013 um Weiterbearbeitung des Antrags ersucht habe, wobei zugleich auch Anträge für alle anderen Beschwerdeführer eingebracht worden seien. Bis dato sei über sämtliche Anträge nicht entschieden worden. Am 25.05.2016 führte die belangte Behörde interne Abfragen bezüglich der Aufenthaltstitel aller Beschwerdeführer und ein AJ-WEB Auskunftsverfahren bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Sie nahm auch Einsicht in das Zentrale Melderegister und in die Datenbank SOWISO. Die Beschwerden wurden schließlich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführer mit 01.06.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides wurde Abstand genommen und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien nahm bezüglich der Beschwerdeführer am 06.06.2016 Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in das Schengener Informationssystem und bezüglich des Erst- und Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in das Strafregister der Republik Österreich. Weiters holte es eine aktuelle Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und führte ein AJ-WEB Auskunftsverfahren bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Weiters holte das Verwaltungsgericht Wien bezüglich des Erst- und Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eine aktuelle Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando und der Magistratsabteilung 67 zu allfälligen Vormerkungen

§§ 10ff Stb

G und eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein und ersuchte die Magistratsabteilung 35 um Übermittlung eines Auszuges aus der Datenbank SOWISO. Weiters holte das Verwaltungsgericht Wien bezüglich des Erst- und Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eine aktuelle Auskunft der Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando und der Magistratsabteilung 67 zu allfälligen Vormerkungen

Paragraphen 10 f, f, StbG und eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein und ersuchte die Magistratsabteilung 35 um Übermittlung eines Auszuges aus der Datenbank SOWISO. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das AJ-WEB, in das Fremdenregister und das österreichische Strafregister, Einsichtnahme in den Auszug aus der Datenbank SOWISO vom 08.06.2016, in die Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien vom 06.06.2016 und 21.06.2016, in die Auskunft der MA 67 vom 08.06.2016 sowie in die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 14.07.

  1. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 04.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Vertreter ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der Verhandlung legten die Beschwerdeführer Schulzeugnisse des Viert- und Fünftbeschwerdeführers, den Dienstvertrag der Zweitbeschwerdeführerin, eine Bestätigung der WKO über die Teilnahme an einen Kurs zur Vorbereitung auf die Reisebüro-Befähigungsprüfung durch den Erstbeschwerdeführer und die Einladungen zu dieser Prüfung vor. Am 06.10.2016 legten die Beschwerdeführer schließlich Zeugnisse über die Lehrabschlussprüfungen des Erstbeschwerdeführers, ein Zertifikat über die Ausbildung zu Kindergruppenbetreuerin und Zeugnisse über Deutschprüfungen der Zweitbeschwerdeführerin vor. Aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage und des durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens wird vom Verwaltungsgericht Wien folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der am ...1968 in ..., Ägypten, geborene Erstbeschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Arabischen Republik Ägypten ist, stellte am 17.10.2005 bei der belangten Behörde den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig beantragte er die Erstreckung derselben auf seine Ehegattin und ihre drei Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer). Am 23.09.2013 beantragten er und seine Ehefrau die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ihren vierten Sohn (Sechstbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer und die am ...1980 ebenfalls in ..., Ägypten, geborene Zweitbeschwerdeführerin sind seit ...1999 verheiratet. Der erste Sohn, der Drittbeschwerdeführer, kam am ...2000 in ..., Ägypten, der zweite Sohn, der Viertbeschwerdeführer, kam am ...2003 in Wien, der dritte Sohn, der Fünftbeschwerdeführer, kam am ...2004 in Wien und der vierte Sohn, der Sechstbeschwerdeführer kam am ...2012 in Wien zur Welt. Die Ehegattin und die Söhne des Erstbeschwerdeführers sind ebenfalls ägyptische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit 1995 – bis auf die Zeit zwischen 01.04.2002 und 12.05.2002 – ununterbrochen über österreichische Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltstitel. Bis zum 31.03.2003 war er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“, ab Entscheidung des Antrags vom 31.03.2003 verfügte er ab 04.08.2003 durchgehend über Niederlassungsbewilligungen. Seit 08.04.2009 besitzt der Erstbeschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte seit 19.09.2002 über eine Aufenthaltserlaubnis „Familiengemeinschaft mit Student“, seit 26.11.2003 war sie durchgehend im Besitz einer Niederlassungsbewilligung bis sie am 08.04.2009 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bekam. Der Drittbeschwerdeführer war ebenfalls seit 19.09.2002 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „Familiengemeinschaft“. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer waren seit 26.11.2003 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie verfügen ebenfalls seit 08.04.2009 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Der Fünftbeschwerdeführer verfügte seit 15.12.2004 über eine Niederlassungsbewilligung bis er am 18.02.2010 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bekam. Der Sechstbeschwerdeführer ist seit 17.01.2013 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher bis 19.01.2018 gültig ist. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 08.11.1995 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seit 02.01.
  2. Der Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer sind seit ihrer Geburt in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführer waren von 11.04.2005 bis 04.01.2016 in Wien, St.-gasse gemeldet und wohnhaft. Seit 04.01.2016 wohnen sie in Wien, S.-straße. In den letzten Jahren war der Erstbeschwerdeführer zu folgenden Zeiten im Ausland: von 29.07.2016 bis 27.08.2016 in Ägypten, von 06.09.2015 bis 06.10.2015 in Saudi Arabien und die letzten fünf Tage davon in Ägypten, von 09.07.2014 bis 19.07.2014 in Ägypten und von 13.08.2013 bis 25.08.2013 ebenfalls in Ägypten. Die Jahre davor war er nie länger als vier Wochen im Ausland. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer waren im Jahr 2016 die gesamten Sommerferien und im Jahr 2014, 2013 und 2011 jeweils von Mitte Juli bis Mitte August in Ägypten. In den Jahren 2010, 2012 und 2015 waren sie ununterbrochen in Österreich. In den Jahren 2004 bis 2007 waren sie aus finanziellen Gründen zu keiner Zeit im Ausland. Der Erstbeschwerdeführer ist seit April 2011 ausgebildeter Mechatroniker und Elektroanlagentechniker. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich derzeit in der Ausbildung zum Angestellten in einem Reisebüro, die Abschlussprüfungen wird er im Oktober und November 2011 ablegen. Der Erstbeschwerdeführer war in den letzten Jahren bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt. Zuletzt war er von 06.11.2012 bis 31.12.2012 geringfügig und von 01.01.2013 bis 27.03.2013 Vollzeit bei der B. KG tätig. Von 25.03.2013 bis 17.05.2016 war er bei der Ho. GmbH tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ausgebildete Kindergruppenbetreuerin. Sie war vor der Geburt des Sechstbeschwerdeführers bereits beim … – Verein teils geringfügig und teils Vollzeit beschäftigt. Seit 01.05.2014 ist sie bei dem gleichen Arbeitgeber als Kindergruppenbetreuerin wieder Vollzeit angestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ab der Geburt des Sechstbeschwerdeführers, somit vom ...2012 bis 10.08.2014 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Wiener Zeugnisse über Lehrabschlussprüfungen zum Mechatroniker und zum Elektroanlagentechniker vom 08.04.2011 und vom 15.04.2011 nachgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Deutschakademie vom 02.08.2012 vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Staatsbürgerschaftsprüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

§ 10aAbs. 5 Stb

G am 15.06.2011 erfolgreich abgelegt.Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Wiener Zeugnisse über Lehrabschlussprüfungen zum Mechatroniker und zum Elektroanlagentechniker vom 08.04.2011 und vom 15.04.2011 nachgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Deutschakademie vom 02.08.2012 vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben die Staatsbürgerschaftsprüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien

Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG am 15.06.2011 erfolgreich abgelegt. Der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben in Österreich die Volkschule besucht. Im Schuljahr 2015/16 absolvierte der Drittbeschwerdeführer die

  1. Klasse und der Viertbeschwerdeführer die
  2. Klasse des Bundesgymnasiums Wien .... Der Fünftbeschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2014/15 die
  3. Klasse der Volkschule. Der Sechstbeschwerdeführer besucht derzeit den Kindergarten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde mittels Straferkenntnis vom 04.07.2003 wegen der Anstellung von Ausländerinnen ohne gültige Beschäftigungsbewilligung eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100,- verhängt. Außerdem hat er Strafen in Höhe von je € 43,60 wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz bekommen. Zudem ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

§ 119

Fremdenpolizeigesetz, dieses Verfahren wurde aber

§ 190Z 1 Strafprozessordung eingestellt.

Ansonsten wurde der Erstbeschwerdeführer nicht gerichtlich verurteilt und ist ein gerichtliches Strafverfahren nicht anhängig. Es sind keine ausländischen Verurteilungen hervorgekommen. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt, es bestehen keine asylrechtlichen und andere fremdenpolizeilichen Vormerkungen und kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Finanzstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenfalls nicht hervorgekommen.Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde mittels Straferkenntnis vom 04.07.2003 wegen der Anstellung von Ausländerinnen ohne gültige Beschäftigungsbewilligung eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100,- verhängt. Außerdem hat er Strafen in Höhe von je € 43,60 wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz bekommen. Zudem ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 119, Fremdenpolizeigesetz, dieses Verfahren wurde aber

Paragraph 190, Ziffer eins, Strafprozessordung eingestellt. Ansonsten wurde der Erstbeschwerdeführer nicht gerichtlich verurteilt und ist ein gerichtliches Strafverfahren nicht anhängig. Es sind keine ausländischen Verurteilungen hervorgekommen. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt, es bestehen keine asylrechtlichen und andere fremdenpolizeilichen Vormerkungen und kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Finanzstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind nicht gerichtlich verurteilt, gerichtliche Strafverfahren sind nicht anhängig. Sie sind auch in der Arabischen Republik Ägypten nicht vorbestraft. Es wurden gegen sie weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt. Es bestehen keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Finanzstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht hervorgekommen. Der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind aufgrund ihres Alters nicht strafmündig. Die Beschwerdeführer sind im Besitz gültiger Reisedokumente. Jene des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind bis 12.08.2020, jene des Dritt- und Vierbeschwerdeführers bis 22.08.2018 gültig. Der Reisepass des Fünftbeschwerdeführers gilt bis 05.05.2017 und jener des Sechstbeschwerdeführers bis 21.08.2020. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die durch die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Urkunden und Schriftsätze sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, AJ-WEB) und auf die glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. § 64a Abs. 11 StbG in der aktuellen Fassung lautet:Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG in der aktuellen Fassung lautet:

(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
(11)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Die für die Spruchpunkte I. – III. maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr 38/2011 lauten:Die für die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 38 aus 2011, lauten: „§ 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 60Abs.

2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 60, Absatz 3, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 60FPG besteht;4.

gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 60, FPG besteht;

  1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
  2. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung

§ 54FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung

Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

(6)…“ „§ 10a.
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
  1. der Kenntnis der deutschen Sprache und
  2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 58c sowie 59;
  2. Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 58 c, sowie 59;
  3. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
  4. Fremde, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und Letzteres durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird;
  5. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)
(4a)
(5)Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
(5)Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
  1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss;
  2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
  3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)-
(7)…“ „§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“ „§ 16.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn „§ 16.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a)dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) odera) dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
  2. b)ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
  4. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist; 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)…“ „§ 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken auf„§ 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, zu erstrecken auf
  1. die ehelichen Kinder des Fremden,
  2. die unehelichen Kinder der Frau,
  3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,
  4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.
(2)
(4)…“ „§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“ „§ 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)(…)“ Die für den Spruchpunkt V. maßgeblichen Rechtsvorschriften des StbG 1985 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die für den Spruchpunkt römisch fünf. maßgeblichen Rechtsvorschriften des StbG 1985 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Verleihung „§ 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  2. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
  1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
  2. bei einem Fremden, der vor dem
  3. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)
(7)…“ „§ 10a.
(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 NAG undüber ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
  2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)
(7)…“ „§ 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn„§ 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder1.

der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(2)
(4)…“ „§ 20.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
  1. er nicht staatenlos ist;
  2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
  4. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
  1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4)Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
(5)…“ Rechtliche Beurteilung: A) Zu den Säumnisbeschwerden:

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Aufl., K 4 zu § 8).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben am 17.10.2005 den Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und am 19.05.2008 sowie am 23.09.2013 einen „Weiterbearbeitungsantrag“ bei der belangten Behörde gestellt. Zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerden am 01.06.2016 war das Verfahren über 10 Jahre bei der belangten Behörde anhängig, ohne dass das Ansuchen einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt wurde. Der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Sechstbeschwerdeführer wurde am 23.09.2013 bei der belangten Behörde gestellt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ebenfalls am 01.06.2016 über 32 Monate bei der belangten Behörde anhängig, ohne dass der Antrag bescheidmäßig erledigt wurde. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  3. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  4. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Bezüglich der Ansuchen vom 17.10.2005 als auch des Antrags vom 23.09.2013 kann ein Verschulden der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, zumal diese ordnungsgemäß am Verfahren mitgewirkt haben. Unüberwindliche Hindernisse für die Entscheidung der belangten Behörde lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Am 11.09.2006 wurde eine Niederschrift erstellt, in der die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass über die Anträge wegen der zu kurzen Niederlassungszeit des Erstbeschwerdeführers derzeit nicht positiv entschieden werden könne. Anstatt die Anträge einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen, erging seitens der belangten Behörde allerdings lediglich eine interne Weisung „bis zum Wiedermelden der Partei nichts weiter zu veranlassen“. Nach einer Weiterberarbeitung des Antrages ab Mai 2008 teilte die belangte Behörde erneut mit Schreiben vom 03.10.2011 mit, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführer aufgrund der zu kurzen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers nicht möglich sei. Und erneut erging an Stelle eines Bescheides die interne Weisung den Antrag „ad acta“ zu legen. Aber auch in jener Zeit, in der die Ansuchen der Beschwerdeführer (sowohl jene vom 17.10.2005 als auch jener vom 23.09.2013) an sich bearbeitet wurden, finden sich Zeiträume von mehreren Monaten (zB.: Oktober 2013 bis April 2014; August 2015 bis Mai 2016), in denen die belangte Behörde augenscheinlich ohne ersichtlichen Grund keine Verfahrensschritte gesetzt hat. Die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist jedenfalls sowohl bei den Anträgen vom 17.10.2005 als auch bei dem Antrag vom 23.09.2013 abgelaufen. Den am 12.05.2016 eingebrachten Säumnisbeschwerden war daher im Ergebnis stattzugeben. B) Zu den Spruchpunkten I. bis III:B) Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis III:

§ 64aAbs. 11 Stb

G sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, sind die oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem BGBl. I. Nr 38/2011 anzuwenden.

Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig war, sind die oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 38 aus 2011, anzuwenden.

§ 10Abs. 1 Z 1 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 darf einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Der Erstbeschwerdeführer war jedenfalls ab 04.08.2003 durch die ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, darf einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Der Erstbeschwerdeführer war jedenfalls ab 04.08.2003 durch die ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen.

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 wird die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt mehr als ein Fünftel der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt mehr als ein Fünftel der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. Bei einer erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren, besteht das Fünftel der erlaubten Auslandsaufenthalte aus 24 Monaten. Aufgrund der durch den Erstbeschwerdeführer angegebenen Auslandaufenthalte (eine Überschreitung der Fünftelgrenze liegt nicht vor) und dem mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in dieser Zeit über längere Zeit außerhalb des Bundesgebietes aufhältig war. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt die Frist

§ 10Abs. 1 Z 1 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011. Bei einer erforderlichen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren, besteht das Fünftel der erlaubten Auslandsaufenthalte aus 24 Monaten. Aufgrund der durch den Erstbeschwerdeführer angegebenen Auslandaufenthalte (eine Überschreitung der Fünftelgrenze liegt nicht vor) und dem mehr als zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in dieser Zeit über längere Zeit außerhalb des Bundesgebietes aufhältig war. Der Erstbeschwerdeführer erfüllt die Frist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,.

§ 16. Abs. 1 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten unter anderem dann zu erstrecken, wenn sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist, er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist. Aufgrund der seit 19.09.2002 rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassungsdauer der Zweitbeschwerdeführerin, der über 15-jährigen Ehe mit den Erstbeschwerdeführer, mit welchen sie auch im gemeinsamen Haushalt lebt, liegen die Grundvoraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin vor.

Paragraph 16, Absatz eins, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten unter anderem dann zu erstrecken, wenn sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war, die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist, er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist. Aufgrund der seit 19.09.2002 rechtmäßigen und ununterbrochenen Niederlassungsdauer der Zweitbeschwerdeführerin, der über 15-jährigen Ehe mit den Erstbeschwerdeführer, mit welchen sie auch im gemeinsamen Haushalt lebt, liegen die Grundvoraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin vor. Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eheliche Kinder

§ 17Abs. 1 Z 1 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist, dass das Kind des Antragstellers minderjährig und ledig ist. Sowohl der Dritt-, der Viert-, als auch der Fünftbeschwerdeführer sind minderjährig und ledig, die Voraussetzungen für eine Erstreckung liegen ebenfalls vor. Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eheliche Kinder

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist, dass das Kind des Antragstellers minderjährig und ledig ist. Sowohl der Dritt-, der Viert-, als auch der Fünftbeschwerdeführer sind minderjährig und ledig, die Voraussetzungen für eine Erstreckung liegen ebenfalls vor. Sowohl der Erst- als auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer überschreiten die Fünftelgrenze an Auslandsaufenthalten

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G nicht. Sowohl der Erst- als auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer überschreiten die Fünftelgrenze an Auslandsaufenthalten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nicht.

§ 10Abs. 1 Z 6 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 kann die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interesse gefährdet.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, kann die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interesse gefährdet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. (VwGH v. 25.02.2014, Zl. 2012/01/0156; u.a.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. (VwGH v. 25.02.2014, Zl. 2012/01/0156; u.a.) Im gegenständlichen Fall ist eine Annahme, wonach der Erstbeschwerdeführer auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Vorschriften missachten werde, keinesfalls zu rechtfertigen, da sowohl der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz, als auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches in Folge eingestellt wurde, mehrere Jahre zurückliegen und der Erstbeschwerdeführer sich seitdem wohl verhalten hat und keine neuen Straftaten begangen hat. Jedes dieser Delikte wurde vom Erstbeschwerdeführer nur einmal begangen, mit einer Wiederholung ist daher ebenfalls nicht zu rechnen. Im gegenständlichen Fall ist eine Annahme, wonach der Erstbeschwerdeführer auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Vorschriften missachten werde, keinesfalls zu rechtfertigen, da sowohl der Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz, als auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, welches in Folge eingestellt wurde, mehrere Jahre zurückliegen und der Erstbeschwerdeführer sich seitdem wohl verhalten hat und keine neuen Straftaten begangen hat. Jedes dieser Delikte wurde vom Erstbeschwerdeführer nur einmal begangen, mit einer Wiederholung ist daher ebenfalls nicht zu rechnen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sind keine Einbürgerungshindernisse

§ 10Abs. 1 Z 2-8, Abs. 2 und 3 Stb

G hervorgekommen. Der Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind nicht strafmündig.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sind keine Einbürgerungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 -, 8,, Absatz 2 und 3 StbG hervorgekommen. Der Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind nicht strafmündig. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen:

§ 10Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

§ 10Abs. 5 Stb

G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.

Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.

§ 64aAbs. 13 Stb

G ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

Paragraph 64 a, Absatz 13, StbG ist unter anderem Paragraph 64 a, Absatz 11, StbG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:Zuletzt wurden unter anderem die Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, geändert und lauten nunmehr wie folgt:

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

§ 10Abs. 5 Stb

G ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Die zuletzt genannten Änderungen sind

§ 64aAbs. 20 Stb

G mit 1. August 2013 in Kraft getreten.Die zuletzt genannten Änderungen sind

Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG mit 1. August 2013 in Kraft getreten. Mit Entscheidung vom 01.03.2013 (G 106/12-7 und G 17/13-6), kundgemacht am 08.04.2013 in BGBl. I Nr 54/2013, hat der VfGH § 10 Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl I Nr 37/2006 sowie Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 01.03.2013 beim VwGH anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind. Mit Entscheidung vom 01.03.2013 (G 106/12-7 und G 17/13-6), kundgemacht am 08.04.2013 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2013,, hat der VfGH Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2006, sowie Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der VfGH ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 01.03.2013 beim VwGH anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind. Wie der VwGH unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071 ausgesprochen hat, haben die Novellen BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 4/2008, BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011 die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden hatte. Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 01.07.2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren

§ 64aAbs. 11 nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind. Wie der Vw

GH unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071 ausgesprochen hat, haben die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden hatte. Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 01.07.2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren

Paragraph 64 a, Absatz 11, nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen sind. Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab 30.06.2014 nicht mehr anwendbar sind, sodass die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes in Verfahren welche vor 01.07.2011 anhängig waren, mangels Anwendbarkeit der § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 38/2011 nicht mehr zu prüfen ist.Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab 30.06.2014 nicht mehr anwendbar sind, sodass die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes in Verfahren welche vor 01.07.2011 anhängig waren, mangels Anwendbarkeit der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, nicht mehr zu prüfen ist. Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht angewendet werden kann, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes daher zu unterbleiben.Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen hat und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG seit 30.06.2014 nicht angewendet werden kann, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes daher zu unterbleiben. Der Erstbeschwerdeführer hat den Nachweis

§ 10aAbs. 1 Z 1 Stb

G durch die vorgelegten Lehrabschlussprüfungen zum Mechatroniker und zum Elektroanlagentechniker vom 08.04.2011 und vom 15.04.2011, welche

§ 14Abs.

5 Z 7 NAG i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2009 als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gelten, erbracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf B2/2-Niveau

dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmens durch das Zeugnis der Deutsch Akademie vom 02.08.2012 nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll unter Beweis stellen. Beide haben den Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 2 StbG durch die positive Ablegung der Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Wien am 15.06.2011 erbracht. Der Erstbeschwerdeführer hat den Nachweis

Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG durch die vorgelegten Lehrabschlussprüfungen zum Mechatroniker und zum Elektroanlagentechniker vom 08.04.2011 und vom 15.04.2011, welche

Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 7, NAG i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gelten, erbracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf B2/2-Niveau

dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmens durch das Zeugnis der Deutsch Akademie vom 02.08.2012 nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten ihre ausgezeichneten Deutschkenntnisse in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll unter Beweis stellen. Beide haben den Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, StbG durch die positive Ablegung der Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Wien am 15.06.2011 erbracht. Der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind von den Nachweisen

§ 10aAbs. 2 Z 2 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ausgenommen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung alle drei minderjährig waren und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterlagen.Der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind von den Nachweisen

Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ausgenommen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung alle drei minderjährig waren und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterlagen.

§ 20Abs. 1 Z 3 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 38/2011ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des § 20 StbG iVm § 10 Abs. 3 und § 34 StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(

  1. en)knüpfen. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des Paragraph 20, StbG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 34, StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(
  2. en)knüpfen. Ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband jedoch im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft dennoch verliehen werden.

Art. 10

des ägyptischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann ein ägyptischer Staatsangehöriger bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund einer entsprechenden Genehmigung des Innenministers aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, 178. Lieferung, Stand: Juli 2008, S. 7 ff).

Artikel 10

, des ägyptischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann ein ägyptischer Staatsangehöriger bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund einer entsprechenden Genehmigung des Innenministers aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. vergleiche Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, 178. Lieferung, Stand: Juli 2008, S. 7 ff). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführern die Handlungen zum Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist somit den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass sie binnen einer Frist von zwei Jahren ab Zusicherung den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband (Ägyptische Republik Ägypten) erbringen. C) Zu dem Spruchpunkt V.:C) Zu dem Spruchpunkt römisch fünf.: Das Verwaltungsgericht Wien hat grundsätzlich mangels relevanter Übergangsbestimmungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2014, anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat grundsätzlich mangels relevanter Übergangsbestimmungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, anzuwenden. Die Grundvoraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 17Abs. 1 Stb

G ist erfüllt, da der Sechstbeschwerdeführer minderjährig und ledig ist. Die Grundvoraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 17, Absatz eins, StbG ist erfüllt, da der Sechstbeschwerdeführer minderjährig und ledig ist. Einbürgerungshindernisse nach § 10 Abs. 1 Z 2-8, Abs. 2 und 3 StbG konnten nicht hervorkommen, da der Sechstbeschwerdeführer noch ein Kleinkind ist.Einbürgerungshindernisse nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 -, 8,, Absatz 2 und 3 StbG konnten nicht hervorkommen, da der Sechstbeschwerdeführer noch ein Kleinkind ist. Der Sechstbeschwerdeführer überschreiten die Fünftelgrenze an Auslandsaufenthalten

§ 15Abs. 1 Z 3 Stb

G nicht. Der Sechstbeschwerdeführer überschreiten die Fünftelgrenze an Auslandsaufenthalten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG nicht. Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G 1985 ist Folgendes auszuführen:Zur Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 ist Folgendes auszuführen: Der Sechstbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung 9 Monate und 11 Tage alt. Eine Berechnung der Einkünfte in 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor Antragstellung

§ 10Abs. 5 Stb

G ist daher nicht möglich, Berechnungszeitraum kann nur jene Zeit sein, in welcher der Sechstbeschwerdeführer bereits am Leben war. Heranzuziehen ist daher nur jene Zeit zwischen ...2012 (= Tag der Geburt) und 23.09.2013 (= Tag der Antragstellung auf Erstreckung). In dieser Zeit müssen die Einkünfte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm Abs. 5 StbG idgF ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft zumindest den „Ehegattenrichtsatz und die Erhöhungen für vier Kinder“

§ 293ASVG erreichen.

Der Sechstbeschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung 9 Monate und 11 Tage alt. Eine Berechnung der Einkünfte in 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor Antragstellung

Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist daher nicht möglich, Berechnungszeitraum kann nur jene Zeit sein, in welcher der Sechstbeschwerdeführer bereits am Leben war. Heranzuziehen ist daher nur jene Zeit zwischen ...2012 (= Tag der Geburt) und 23.09.2013 (= Tag der Antragstellung auf Erstreckung). In dieser Zeit müssen die Einkünfte für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG idgF ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft zumindest den „Ehegattenrichtsatz und die Erhöhungen für vier Kinder“

Paragraph 293, ASVG erreichen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm Abs. 5 letzter Satz StbG jedenfalls als hinreichend gesichert. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz StbG jedenfalls als hinreichend gesichert. Diese Bestimmung des StbG lässt offen, für welchen Zeitraum der Lebensunterhalt als gesichert gilt, entweder nur für die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung, auch wenn davor bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, oder für den gesamten – auch vor den sechs Monaten liegenden –Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Für eine Interpretation in Richtung der ersten Variante sprächen die Materialen zur Regierungsvorlage, in welchen festgelegt wird, dass der Lebensunterhalt in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als hinreichend gesichert gilt, wenn in diesem Zeitraum Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen wird. Die Wendung „… in diesem Zeitraum …“ lässt eher darauf schließen, dass nur die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung als gesichert angesehen werden sollen. Anders findet sich die Formulierung im Gesetz. Statt der Wendung „in diesem Zeitraum“ verwendet das StbG in seinem § 10 Abs. 5 letzter Satz die Wendung „… in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird…“. Diese Formulierung spricht eindeutig eher für eine Interpretation in die Richtung der zweiten Variante. Logisch betrachtet muss man – gerade im gegenständlichen Fall - ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass der Lebensunterhalt nicht nur für die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung, sondern auch für die Zeit davor, in welcher Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, als gesichert anzusehen ist. Denn es wäre völlig sinnbefreit, den Lebensunterhalt in den sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung – also in der Zeit zwischen 23.03.2013 und 23.09.2013 – durch das bezogene Kinderbetreuungsgeld als gesichert anzusehen, in den übrigen drei Monaten und elf Tage – also jenen Zeitraum von der Geburt des Sechstbeschwerdeführers bis zum 23.03.2013 - den Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen. Es wäre geradezu widersprüchlich, nach der Geburt von der Mutter zu verlangen, weitere Einkünfte zu beziehen, um den jeweiligen Richtsatz zu erreichen, und einige Monate danach, wenn eine weitere Einkunftsquelle unter Umständen wieder zugemutet werden könnte, den Lebensunterhalt plötzlich als gesichert anzusehen. Im gegenständlichen Fall würde das bedeuten, dass zwischen der Zeit der Geburt des Beschwerdeführers bis zu einem Alter von drei Monaten ein ausreichendes Einkommen für alle Beschwerdeführer vorhanden sein müsste, in den sechs Monaten darauf – das ist die Zeit unmittelbar vor Antragstellung – der gesicherte Lebensunterhalt aber jedenfalls als gesichert angesehen würde. Die Mutter als auch das Kind unmittelbar nach der Geburt dermaßen zu benachteiligen, kann keinesfalls im Sinne des Gesetzes sein. Die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung dürften in der Bestimmung nur deswegen explizit genannt sein, weil dies die Zeit ist, die zwingend in jede Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.Anders findet sich die Formulierung im Gesetz. Statt der Wendung „in diesem Zeitraum“ verwendet das StbG in seinem Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz die Wendung „… in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird…“. Diese Formulierung spricht eindeutig eher für eine Interpretation in die Richtung der zweiten Variante. Logisch betrachtet muss man – gerade im gegenständlichen Fall - ebenfalls zu dem Schluss kommen, dass der Lebensunterhalt nicht nur für die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung, sondern auch für die Zeit davor, in welcher Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, als gesichert anzusehen ist. Denn es wäre völlig sinnbefreit, den Lebensunterhalt in den sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung – also in der Zeit zwischen 23.03.2013 und 23.09.2013 – durch das bezogene Kinderbetreuungsgeld als gesichert anzusehen, in den übrigen drei Monaten und elf Tage – also jenen Zeitraum von der Geburt des Sechstbeschwerdeführers bis zum 23.03.2013 - den Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen. Es wäre geradezu widersprüchlich, nach der Geburt von der Mutter zu verlangen, weitere Einkünfte zu beziehen, um den jeweiligen Richtsatz zu erreichen, und einige Monate danach, wenn eine weitere Einkunftsquelle unter Umständen wieder zugemutet werden könnte, den Lebensunterhalt plötzlich als gesichert anzusehen. Im gegenständlichen Fall würde das bedeuten, dass zwischen der Zeit der Geburt des Beschwerdeführers bis zu einem Alter von drei Monaten ein ausreichendes Einkommen für alle Beschwerdeführer vorhanden sein müsste, in den sechs Monaten darauf – das ist die Zeit unmittelbar vor Antragstellung – der gesicherte Lebensunterhalt aber jedenfalls als gesichert angesehen würde. Die Mutter als auch das Kind unmittelbar nach der Geburt dermaßen zu benachteiligen, kann keinesfalls im Sinne des Gesetzes sein. Die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung dürften in der Bestimmung nur deswegen explizit genannt sein, weil dies die Zeit ist, die zwingend in jede Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die Zweitbeschwerdeführerin während des gesamten Berechnungszeitraums gilt der Lebensunterhalt somit jedenfalls als gesichert und die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG ist erfüllt. Im Übrigen war der Lebensunterhalt für die sechsköpfige Familie ohnedies durch das damalige Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers tatsächlich gesichert. Durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die Zweitbeschwerdeführerin während des gesamten Berechnungszeitraums gilt der Lebensunterhalt somit jedenfalls als gesichert und die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG ist erfüllt. Im Übrigen war der Lebensunterhalt für die sechsköpfige Familie ohnedies durch das damalige Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers tatsächlich gesichert. Der Sechstbeschwerdeführer ist von den Nachweisen nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG

§ 10aAbs. 2 Z 2 Stb

G ausgenommen, da er bei Antragstellung wie auch heute ein unmündiger Minderjähriger war/ist. Der Sechstbeschwerdeführer ist von den Nachweisen nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StbG

Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, StbG ausgenommen, da er bei Antragstellung wie auch heute ein unmündiger Minderjähriger war/ist.

§ 20Abs. 1 Z 3 Stb

G i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, StbG i. d. F. vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 38/2011ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des § 20 StbG iVm § 10 Abs. 3 und § 34 StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(

  1. en)knüpfen. Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt u.a. die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 126). Der Umsetzung dieses Ziels dienen wesentlich die zitierte Vorschrift des Paragraph 20, StbG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 34, StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(
  2. en)knüpfen. Ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband jedoch im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft dennoch verliehen werden.

Art. 10

des ägyptischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann ein ägyptischer Staatsangehöriger bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund einer entsprechenden Genehmigung des Innenministers aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, 178. Lieferung, Stand: Juli 2008, S. 7 ff).

Artikel 10

, des ägyptischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft kann ein ägyptischer Staatsangehöriger bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit aufgrund einer entsprechenden Genehmigung des Innenministers aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. vergleiche Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, 178. Lieferung, Stand: Juli 2008, S. 7 ff). Bezüglich des Sechstbeschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass diesem bzw. seinem gesetzlichen Vertreter die Handlungen zum Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde ebenfalls nicht erstattet. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist auch dem Sechstbeschwerdeführer die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er binnen einer Frist von zwei Jahren ab Zusicherung den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) erbringt. D) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu den Spruchpunkten I. bis III.:D) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei.: Die ordentliche Revision ist für alle Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist für alle Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. E) Zulässigkeit der ordentlichen Revision zum Spruchpunkt V.:E) Zulässigkeit der ordentlichen Revision zum Spruchpunkt römisch fünf.: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu § 10 Abs. 5 letzter Satz StbG in der geltenden Fassung zur Lösung der Frage wie mit Erstreckungsanträgen von „nachgeborenen“ Kindern umzugehen ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz StbG in der geltenden Fassung zur Lösung der Frage wie mit Erstreckungsanträgen von „nachgeborenen“ Kindern umzugehen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.065.6978.2016

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