GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter (§ 9 Abs. 1 VStG) der H. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, H.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese insofern nicht dafür Sorge getragen hat, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen nicht geraucht wird, als am 14.4.2014 von ca. 18.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr 2 Gäste rauchten und auf deren Tischen ein Aschenbecher aufgestellt war.“„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der H. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, H.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese insofern nicht dafür Sorge getragen hat, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen nicht geraucht wird, als am 14.4.2014 von ca. 18.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr 2 Gäste rauchten und auf deren Tischen ein Aschenbecher aufgestellt war.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13a Abs 1 Z 1, § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 Wiederholungsfall Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
G betreffend die H. KG. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, Wiederholungsfall Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die H. KG. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers in Abrede gestellt, dass am 14.4.2014 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar in Wien, H.-gasse, mit dem Namen „W.“ geraucht worden sei. Es seien auch keine Aschenbecher auf den Tischen im Lokal aufgestellt gewesen. Er beantrage die Einvernahme zweier am Vorfallstag im Lokal anwesenden Zeugen, die bestätigen könnten, dass im Lokal „W.“ generell seit dem Jahr 2012 (gemeint 2013) nicht geraucht werde und am 14.4.2014, von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, nicht geraucht worden sei. Unter dem Punkt „Unrichtige Lösung der Tatfrage infolge falscher Beweiswürdigung“ wurde seitens des Beschwerdeführers auch ausgeführt, dass die belangte Behörde die Aussagen der einvernommenen Gesellschafter, J. H. und P. R., nicht richtig gewürdigt habe. Beide hätten angegeben, dass sie am Vorfallstag selbst Dienst gehabt haben, keine anderen Mitarbeiter als Servierpersonal eingeteilt gewesen seien und es ausgeschlossen sei, dass in einem der Gasträume von Gästen geraucht worden sei. Auch der Widerspruch in der Aussage der Anzeigelegerin Dr. E., wonach sich in den Wänden des Lokals „offene Fenster“ befinden würden, und der Verantwortung der Gesellschafter, dass die angeblich offenen Fenster bereits im September 2011 von der Firma L. fix verglast worden und auch nicht zu öffnen seien, sei nicht behandelt worden und sei darauf in der Begründung des Straferkenntnisses in keinster Weise eingegangen worden. Da die beiden Gesellschafter der H. KG wegen Übertretung des Tabakgesetzes mit Bescheid vom 16.10.2012 eine Strafe in Höhe von 750 Euro erhalten und auch bezahlt haben, hätten sie beschlossen, das Lokal ganz strickt als Nichtraucherlokal zu führen, da Strafen in dieser Höhe schlicht und einfach existenzbedrohend seien. Der Beschwerdeführer habe das Lokal bereits im Eingangsbereich als Nichtraucherlokal gekennzeichnet, keinerlei Aschenbecher sowie auf den Tischen Karten mit der Aufschrift „Nichtraucher“ aufgestellt. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür Sorge tragen können und müssen, dass Gäste eigenmächtig gegen das Tabakgesetz verstoßen. Am 14.11.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien gemeinsam zu GZ: ... betreffend Herrn P. R. eine Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführer (J. H. und P. R.) sowie die Zeugen Dr. E., M. und S. einvernommen wurden. Herr P. R., unbeschränkt haftender Gesellschafter der H. KG, gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb ist ein gassenseitig gelegenes Lokal und umfasst 3 Räume, die miteinander in offener Verbindung stehen, d.h. es gibt keine Türen. Vom Eingang aus gelangt man zuerst in einen kleinen Vorraum, der eine Glasschwingtüre aufweist. Vom kleinen Vorraum gelangt man in einen Bereich, der das Entree darstellt, d.h. dort befindet sich ein Tisch mit Blumen. Von diesem Bereich gelangt man rechts in den „Schankraum“ und links in einen der beiden kleineren Gasträume. Rechts vom Schankraum gelangt mit in den zweiten kleineren Gastraum. Diese „Gasträume“ stehen zueinander in offener Verbindung und auch in offener Verbindung zum genannten Eingangsbereich. Der mittlere Raum weist eine Fläche von ca 40 m2 auf. Es handelt sich dabei um den „größten Gastraum“. Dort befindet sich auch die Schank. Ich fertige eine Skizze an, in der ich die Anordnung der Räume einzeichne. Hinter dem mittleren Gastraum befindet sich hofseitig die Küche. Es ist so, dass Herr H. im Service tätig ist, ich selbst bin hinter der Schank tätig. An Tagen, wo nicht viel los ist, so auch am 14.4.2014, waren wir nur zu zweit. In der Küche sind ein Koch, eine Küchenhilfe und ein Abwäscher beschäftigt. Da sich die Küche hinter dem Schankraum befindet, muss Herr H., wenn er die Speisen in den linken oder den rechten kleineren Gastraum serviert, immer durch den Schankraum. In der Mauer zwischen dem Schankraum und dem rechten Gastraum befinden sich zwei „Durchreichen“, das sind fensterartige Maueröffnungen, die 2011 fix verglast worden sind, d.h. dass man diese nicht öffnen kann. Es handelt sich dabei um ein durchscheinendes Glas, das auch nicht irgendwie abgedeckt ist. Bei Herrn M. und Herrn S. handelt es sich um Stammgäste. Herr H. und ich betreiben das Lokal seit ca 20 Jahren, Herr S. besucht dieses Lokal bereits seit 30 Jahren und steht meistens bei mir an der Schank. Herr M. ist ebenfalls ein Gast, der am 14.4.2014 anwesend war. Über Befragen durch den BfV: Wir waren nach Inkrafttreten der neuen Tabakgesetzbestimmungen zuerst ein Gastgewerbebetrieb, in dem im Schankraum Rauchen erlaubt wurde. Das war auch der Grund, weswegen wir die Fixverglasung in die zuvor genannten Maueröffnungen einsetzen haben lassen. Wir haben dann eine hohe Geldstrafe nach dem Tabakgesetz bekommen. Nachdem der Einbau einer Türe zum rechten Gastraum nicht möglich war, haben wir uns 2013 dazu entschlossen, ein Nichtraucherlokal zu sein. Es gibt bei uns keine Ausnahme. Ich möchte aber betonen, dass die Übergangszeit mit unseren Gästen, die gewohnt waren, bei uns zu rauchen, nicht leicht war. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige vom 15.4.2014 bzw der niederschriftlichen Angaben vom 8.10.2014: Ich kenne diese Dame nicht. Diese Angaben stimmen nicht, wir waren beide im Lokal. Wir haben bereits einmal eine hohe Strafe bezahlen müssen. Auch Herr H. gibt über diesen Vorhalt an, diese Dame nicht zu kennen. Auf Befragen durch den BfV: Man sieht durch die „Fensteröffnungen“ in den Schankraum. Wenn man direkt beim Fenster sitzt, dann sieht man in den Schankraum. Wenn sie aber an den hinteren Tischen gesessen ist, dann nicht. Ich habe niemanden im Schankraum gesehen, der geraucht hat. Wenn ich jemanden sehe, der raucht, dann gehe ich dort hin, bringe einen Aschenbecher, sage, dämpfen sie die Zigarette aus und weise daraufhin, dass wir ein Nichtraucherlokal sind. Unser Lokal ist auch deutlich als Nichtraucherlokal beim Eingang gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer, ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter der H. KG, hat sich den Angaben des Herrn R. angeschlossen. Die Zeugin Dr. E. gab einvernommen an: „Ich bin mit dem in den Medien als Rauchersheriff bezeichneten Herrn E. nicht verwandt oder verschwägert, es handelt sich lediglich um eine Namensgleichheit. Ich kenne diesen Herrn persönlich auch nicht. Ich habe die Mails „Cc“ auch an den als Rauchersheriff bezeichneten Herrn E. in seiner Funktion für die Krebspatienten geschickt, er hat mir glaublich zweimal zurück geschrieben. Ich habe nicht nur die gegenständliche Anzeige gelegt, sondern auch schon mehrere andere, die verschiedene Lokale betroffen haben. Die gegenständliche Anzeige ist auch nicht meine erste Anzeige gewesen. Ich war am 14.4.2014 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb. Am 14.4.2014 hatte meine Schwester Geburtstag. Wir waren dort zu viert, d.h. es waren dort außer mir noch meine Schwester und meine Eltern. Wir saßen im hintersten Gastraum rechts von der Schank. Ich zeichne in die Skizze mittels eines roten Kreuzes den Tisch an, an dem wir gesessen sind, dieser befand sich direkt bei der „Durchreiche“, die näher zur H.-gasse gelegen ist. Ich saß mit Blickrichtung zur H.-gasse an dem genannten Tisch und konnte schräg von rechts in die Ecke in den Schankraum einsehen. Wir waren jedenfalls von 18:30 Uhr bis 20 Uhr im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb und haben dort auch gegessen. Ob einer der hier anwesenden beiden Beschwerdeführer jene Person war, die uns die Speisen gebracht hat, kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht an die Person erinnern, die uns bedient hat. Ich musste dann irgendwann dazwischen aufs WC gehen. Dabei muss man den Schankraum durchqueren und befinden sich die WCs hinter dem Schankraum. Dabei habe ich in der Ecke vis a vis von der Schank ein junges Pärchen gesehen, das geraucht hat. Es war so, dass ich zuerst den Rauch gerochen habe, der Rauch drang vom Schankraum über den offenen Torbogen in den kleineren Gastraum, in dem wir gesessen sind. Das war auch der Grund, weshalb ich dann auch am Weg zum WC genauer geschaut habe. Ich habe mich dann auch umgesehen, ob Aschenbecher auf den Tischen stehen, wobei ich jetzt nicht sagen kann, ob das am Weg vom WC zurück zum Tisch oder beim nach Hause gehen gewesen ist. Ich habe auf keinen der Tische einen Aschenbecher vorgefunden, lediglich beim Pärchen habe ich einen Aschenbecher gesehen, der auch mit Zigarettenkippen gefüllt war. Soweit ich mich erinnere, war der Aschenbecher ein herkömmlicher runder Glasaschenbecher. Gleich beim Betreten des Lokals habe ich das Gefühl gehabt, dass hier abgestandener Zigarettenrauch im Raum gehangen hat. Meine Schwester war öfters in diesem Lokal und habe ich mit ihr über das Rauchen in diesem Lokal debattiert, wobei sie mir gesagt hat, ich solle mich nicht so aufregen, in diesem Lokal werde zu späterer Stunde immer wieder auch geraucht. Ich habe die Absicht gehabt, mit dem Wirt zu sprechen, habe aber auf Wunsch meiner Schwester, die ja Geburtstag gehabt hat, das dann doch nicht getan. Wir sind dann nach Hause gegangen und habe ich dann gleich die gegenständliche Anzeige verfasst. Befragt durch den BfV: Auf die Frage, ob ich durch die Durchreiche hindurch das zuvor genannte rauchende Pärchen gesehen habe: Es war irgendwie düster, ich bin mir nicht sicher, ob ich das Pärchen durch das „Fenster“ gesehen habe. Ich weiß aber, dass ich extra aufgestanden bin und durch das „Fenster“ durchgeschaut habe und da habe ich das Pärchen gesehen. Über Vorhalt der dazu im Widerspruch stehenden Angaben in der Niederschrift vom 8.10.2014, wo ich angegeben habe, dass wir gerade beim Essen waren, als ein Pärchen im mittleren Gastraum an einem Tisch Platz genommen hat und zu rauchen begann und ich dies von meinem Tisch gut beobachten konnte, da ich genau vor einem „Fenster“ saß: Das ist für mich kein Widerspruch zu meinen zuvor gemachten Angaben. Es war so, dass ich mich zuerst auf das Essen konzentriert habe, dann habe ich den Rauch wahrgenommen und dann habe ich geschaut wo er herkommt. Ich habe zuerst durch das „Fenster“ geschaut, wobei ich heute nicht sagen kann, ob dieses „offen“ oder verglast gewesen ist. Erst dann habe ich am Weg zum WC noch einmal geschaut. Ich habe auch immer wieder geschaut. Unter dem „schummrigen“ bzw „düsteren“ Licht verstehe ich, dass die Lichtverhältnisse so waren, dass ich bei diesem Licht nichts lesen wollte. Die Speisekarte konnte ich schon lesen. Ich habe versucht, ein Foto zu machen, mit meinem Handy war das aber nicht brauchbar. Befragt durch die Verhandlungsleiterin: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich gesehen hätte, dass ein Kellner oder das Servierpersonal zu dem Pärchen hingegangen wäre und dieses irgendwie angesprochen hätte. Befragt durch den BfV: Ich bin extra auch noch in den vom Eingang links gelegenen Gastraum hineingegangen, um nachzuschauen, ob dort vielleicht Aschenbecher aufgestellt sind. Es war so, dass im gesamten Lokal – bis auf den einen Aschenbecher bei dem rauchenden Pärchen - keine Aschenbecher aufgestellt waren. Ich halte mich bei meinen Anzeigen jetzt an die Ratschläge des Herrn E., wie man am besten eine Anzeige verfasst. Wenn in meiner Anzeige steht, dass in dem Gastraum, in dem ich mit meiner Familie gesessen bin, eine Kennzeichnung vorhanden war bezüglich Rauchverbot, dann wird es so gewesen sein, konkret kann ich mich heute daran nicht erinnern. Ob auch in den anderen Räumen eine solche Kennzeichnung vorhanden war, kann ich nicht sagen.“ Der Zeuge M. gab Folgendes an: „Ich gehe seit ca 2002 sehr gerne in das Lokal W. und bin auch mittlerweile so etwas wie befreundet mit den beiden Beschwerdeführern. Ich wohne in Niederösterreich, arbeite auch in Wien und wenn ich in Wien bin und Zeit habe, dann gehe ich ins Lokal W.. Ich gehe immer gemeinsam mit meiner Frau, mit der ich auch zusammen arbeite ins W. essen. Ich bin militanter Nichtraucher, und das schon seit 20 Jahren. Ich war am 14.4.2014 mit meiner Frau im Lokal W., das weiß ich deshalb genau, weil ich von Herrn R. darauf angesprochen worden bin, der mich im Reservierungsbuch vorgefunden hat. Außerdem habe ich in meinem Kalender nachgeschaut und einen diesbezüglichen Eintrag gefunden. Meistens sitze ich am Stammtisch, dieser befindet sich neben der Schank vor dem Torbogen in den rechten Gastraum. Laut meinem Kalender war ich von 17:45 Uhr bis 20:15 Uhr im gegenständlichen Lokal anwesend. Ich bin mir ziemlich sicher, dass wir, d.h. meine Frau und ich, am 14.4.2014 so wie immer den Stammtisch über hatten. Den Stammtisch bekomme ich nur dann nicht, wenn viel Betrieb ist und der Fünfertisch für 5 Personen benötigt wird. Über Vorhalt der Angaben der Zeugin Dr. E., wonach in der anderen Ecke im Schankraum vis a vis vom Stammtisch ein Pärchen geraucht haben soll: Ich kann sagen, dass so lange ich dort war, dort niemand geraucht hat, weil mich das selbst wahnsinnig stört. Ich habe im März 2014, glaublich am 19.3.2014, meinen Geburtstag in diesem Lokal gefeiert, und zwar waren wir zu viert und saßen am Stammtisch. Herr So., mein Freund, ist Kettenraucher und er hätte dort im Lokal rauchen wollen, was die beiden Beschwerdeführer ihm aber nicht erlaubt haben. Er musste dann vor das Lokal auf die Straße hinausgehen, um dort zu rauchen, was ihm nicht gefallen hat. Ich kann ausschließen, dass in der Zeit, in der ich am 14.4.2014 im Lokal gewesen bin, jemand geraucht hat. Ich bin gerade für Zigarettenrauch aufgrund meiner Aversion ziemlich empfindlich. Befragt durch den BfV: Über Vorhalt der Angaben der Zeugin Dr. E., wonach sie schon beim Betreten des Lokals sie feststellen habe müssen, dass es nach Rauch gerochen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt keiner geraucht habe, und auch ihre Schwester ihr erzählt haben soll, dass zu späterer Stunde sehr wohl geraucht werde: Ich kann sagen, dass um meinen Geburtstag herum, aber auch schon vorher und auch zu meiner Geburtstagsfeier, in diesem Lokal ganz sicher nicht geraucht wurde. Gelegentlich bin ich sehr wohl auch zu einer späteren Tageszeit im Lokal bzw bin ich auch länger geblieben und kann ich definitiv sagen, dass auch zu späterer Stunde niemand geraucht hat. Befragt durch die Verhandlungsleiterin: Auf die Frage, ob ich beobachtet habe, wie vorgegangen wird, wenn ein Gast sich nicht an das Rauchverbot hält: Ich kann nur sagen, dass mein Freund, Herr So., damals sich eine Zigarette anrauchen wollte, das war im März 2014, und da ist Herr R. sofort zu uns gekommen und hat Herrn So. darauf hingewiesen, dass er hier nicht rauchen dürfe. Befragt durch den BfV: Ich bin mir sicher, dass ich am 14.4.2014 mit meiner Frau dort am Stammtisch gesessen bin, wer aber noch bei uns gesessen ist, das kann ich heute nicht mehr sagen. Wäre wie in der Anzeige angeführt, vis a vis vom Stammtisch ein junges Pärchen gesessen, wobei jeder von den beiden jeweils 3 Zigaretten geraucht haben soll, so wäre mir so etwas sehr wohl in Erinnerung geblieben. Ich hätte mir das auch nicht angeschaut, sondern hätte einen von den beiden Beschwerdeführern gebeten, das abzustellen.“ Der Zeuge S. gab Folgendes an: „Ich bin Stammgast im Lokal W., es ist sogar mein Lieblingslokal. Ich wohne gleich in der Nähe vom Lokal W. und bin ich, sofern ich nicht auf Urlaub bin, 5 – 6 Mal die Woche dort. Je nachdem, wen ich dort im Lokal treffe, halte ich mich dann kürzer oder länger auf. Ich komme immer so gegen 20 Uhr herum und trinke dann einen Kaffee und ein Mineral. Ich kenne dort sehr viele Leute. Der 14.4.2014 war ein Montag, ich habe das aus meinem Kalender entnommen anlässlich der Ladung. Bei diesem Tag hatte ich keinen „wichtigen Termin“ eingetragen. Nachdem ich fast jeden Tag dort bin, auch der Montag ein Tag ist, an dem ich dort bin, bin ich mir ziemlich sicher, dass ich auch am 14.4.2014 dort war. Mein Platz im Lokal ist die Schank, ich stehe dort im mittleren Bereich der Schank, wo die Leergläser abgestellt und die Getränke zubereitet werden. Ich rauche seit 30 Jahren nicht mehr und bin froh darüber, dass im Lokal W. nicht mehr geraucht wird. Wenn ein Gast sich trotz des Rauchverbotes eine Zigarette anzündet, so habe ich schon des Öfteren beobachtet, dass einer der beiden Beschwerdeführer sehr nett aber bestimmt diesen Gast auf das Rauchverbot hingewiesen hat und vor die Türe komplimentiert hat, wo ein großer Standaschenbecher aufgestellt ist. Es ist ganz normal, dass Raucher ihre Zigaretten in die Hand nehmen und vor die Türe gehen, um dort zu rauchen. Ich habe aber auch schon erlebt, dass Gäste gesagt haben, wenn wir hier nicht rauchen dürfen, dann kommen wir nicht mehr. Befragt durch den BfV: Soweit ich mich erinnere, wurde das Lokal W. so um das Jahr 2013/2014 ein Nichtraucherlokal. Wenn ich so nachdenke, muss das schon 2013 so gewesen sein. Ich kann mich daran erinnern, dass die beiden Beschwerdeführer einmal davon gesprochen, dass es wegen dem Rauchen immer wieder Beschwerden gegeben hat und sie deshalb dann auf Nichtraucherlokal umgestellt haben. Soweit ich mich erinnere, wurde das Lokal W. so um das Jahr 2013 aus 2014, ein Nichtraucherlokal. Wenn ich so nachdenke, muss das schon 2013 so gewesen sein. Ich kann mich daran erinnern, dass die beiden Beschwerdeführer einmal davon gesprochen, dass es wegen dem Rauchen immer wieder Beschwerden gegeben hat und sie deshalb dann auf Nichtraucherlokal umgestellt haben. Seit das Lokal W. ein Nichtraucherlokal ist, gibt es keine Ausnahmen für irgendwelche Leute. Ich habe wie schon zuvor gesagt mehrmals beobachtet, dass insbesondere Herr R. ganz bestimmt die Leute auf das Rauchverbot angesprochen hat. Auch Herr H. hat die Gäste immer wieder darauf angesprochen, wenn jemand versucht hat, sich eine Zigarette anzuzünden. Es gibt schon seit Ewigkeiten im Lokal keinen Aschenbecher mehr. Über Vorhalt der Angaben der Zeugin Dr. E., wonach am 14.4.2014 zwischen 18:30 Uhr und 20 Uhr vis a vis von der Schank ein Pärchen gesessen und jeder von ihnen jeweils 3 Zigaretten geraucht haben soll: Das kann ich ausschließen, so etwas wäre mir ganz sicher aufgefallen. Wenn jemand dort geraucht hätte, so hätte ich ganz sicher einen von den beiden Beschwerdeführern darauf aufmerksam gemacht, und hätten die das dann abgestellt. Über weiteren Vorhalt der Angaben der Zeugin Dr. E., wonach sie schon beim Betreten des Lokals feststellen habe müssen, dass es nach Rauch gerochen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt keiner geraucht habe, und auch ihre Schwester ihr erzählt haben soll, dass zu späterer Stunde sehr wohl geraucht werde: Ich kann sagen, dass im Lokal sicher nicht geraucht wird und auch vor und nach dem 14.4.2014 dort nicht geraucht wurde. Das Einzige, was ich mir vorstellen kann, ist, dass der Aschenbecher gleich vor dem Eingang auf der Straße nach Rauch gerochen hat, im Lokal selber riecht es sicher nicht nach Rauch. Für mich riecht es dort nach gebohnerten Boden und Küche.“ In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Nach Durchführung des Beweisverfahrens stehen einander die Angaben der Zeugin Dr. E. und die der beiden Beschwerdeführer und der Zeugen M. und S. gegenüber. Die Zeugin Dr. E., die im persönlichen Eindruck nicht unglaubwürdig wirkte, schilderte zunächst, dass sie an einem Tisch in der Ecke vis-a-vis von der Schank ein junges Pärchen gesehen habe, das geraucht habe. Sie sei direkt bei der „Durchreiche“ gesessen und habe schräg von rechts in die Ecke in den Schankraum einsehen können. Sie habe zuerst den Rauch gerochen, der Rauch sei vom Schankraum durch den offenen Torbogen in den kleineren Gastraum, in dem sie mit ihrer Familie gesessen sei, gedrungen. Sie habe dann auch auf dem Weg zum WC genauer geschaut. Über Nachfragen gab die Zeugin Dr. E. an, dass sie sich nicht sicher sei, ob sie das rauchende Pärchen durch die „Durchreiche“ gesehen habe, sie wisse, dass sie extra aufgestanden sei und durch das „Fenster“ zum Schankraum durchgeschaut und da das rauchende Pärchen gesehen habe. Sie habe sich dann auch nach Aschenbechern umgesehen und lediglich beim genannten Pärchen einen Aschenbecher gesehen, der mit Zigarettenkippen gefüllt gewesen sei, wobei sie nicht sagen könne, ob das am Weg vom WC zurück zum Tisch oder beim nach Hause gehen gewesen sei. Demgegenüber haben die beiden Beschwerdeführer und die Zeugen M. und S., die im persönlichen Eindruck ebenfalls nicht unglaubwürdig wirkten, glaubhaft dargetan, dass sie sich am 14.4.2014, in der fraglichen Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr, im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb aufgehalten haben, dass es sich beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb um ein Nichtraucherlokal handle, in dem auch keine Aschenbecher bereitgestellt seien, und Gäste, die sich eine Zigarette anzündeten, von einem der beiden Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werden würden, dass sie hier nicht rauchen dürften und sie vor das Lokal auf die Straße hinausgehen müssten, um dort zu rauchen. Im Hinblick darauf, dass am 14.4.2014 Herr R. hinter der Schank und Herr H. als einzige Person im Service tätig waren, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass diese ein rauchendes Pärchen, welches laut Angaben der Zeugin Dr. E. an einem Tisch vis-a-vis der Schank gesessen sein soll, nicht bemerkt bzw übersehen hätten. Aber auch die Zeugen M. und S., die sich am 14.4.2014 im Schankbereich aufgehalten haben, haben glaubhaft dargetan, dass ihnen vom Stammtisch bzw von der Schank aus ein vis-a-vis sitzendes Pärchen, das jeweils drei Zigaretten geraucht haben soll, jedenfalls aufgefallen wäre und sie in diesem Fall einen der beiden Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hätten, um das abzustellen. Insbesondere der Zeuge M. schilderte sehr anschaulich, dass er im März 2014 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Geburtstag gefeiert habe und sich sein Freund, Herr So., damals eine Zigarette anrauchen habe wollen, von Herrn R. aber sofort darauf hingewiesen worden sei, dass er hier nicht rauchen dürfe. Dass das gegenständliche Lokal beim Eingang als Nichtraucherlokal gekennzeichnet war und auf den Tischen auch keine Aschenbecher aufgestellt waren, wurde auch von der Zeugin Dr. E. so bestätigt. Zu den von ihr weiters gemachten Angaben ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht völlig widerspruchsfrei waren, hat doch die Zeugin Dr. E. zuerst angegeben, dass sie von ihrem Tisch aus, an dem sie gesessen ist, durch die „Durchreiche“ von rechts schräg in die Ecke direkt in den Schankraum einsehen habe können, sie sich diesbezüglich dann aber doch nicht mehr sicher war, da sie extra aufgestanden sei und durch das „Fenster“ durchgeschaut und da das Pärchen gesehen habe, wobei bei letzterer Version davon auszugehen ist, dass es der Zeugin Dr. E. gar nicht möglich gewesen ist, das Geschehen hinter der fix verglasten „Durchreiche“ durchgehend, ohne ständig aufstehen zu müssen, beobachten zu können. Dafür, dass die Zeugin Dr. E. das in der Ecke vis-a-vis der Schank sitzende rauchende Pärchen tatsächlich nicht durchgehend beobachtet hat, spricht aber auch der Umstand, dass die Zeugin Dr. E. keine Angaben machen konnte, ob jemand vom Servierpersonal zum rauchenden Pärchen hingegangen ist oder mit diesem gesprochen hat. Auffallend war aber auch, dass die Zeugin Dr. E. zwar durch das (seit September 2011 fix verglaste) „Fenster“ das dahinter sitzende rauchende Pärchen gesehen haben will, jedoch nicht angeben konnte, ob dieses „Fenster“ „offen“ (so ihre Angaben bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vom 8.10.2014) oder „verglast“ gewesen ist, ein Umstand, der jemanden, der wiederholt durch eine Glasscheibe schaut, jedenfalls in Erinnerung geblieben wäre. Die Ausführungen der Zeugin Dr. E., dass sie schon beim Betreten des Lokals feststellen habe müssen, dass es nach Rauch gerochen habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt keiner geraucht habe, zeigen aber auch, dass sich die Zeugin Dr. E. bereits beim Betreten des Lokals eine vorgefasste Meinung gebildet hatte, sodass sie hinsichtlich der Wahrnehmung der von ihr geschilderten Vorkommnisse im Schankraum, in den sie auch von ihrem Sitzplatz aus, ohne extra aufzustehen, gar nicht einsehen hat können, somit nicht als völlig unvoreingenommene und objektive Zeugin anzusehen ist. Da bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse somit nicht mit einer, für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann, dass die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes
Abs 1 Tabakgesetz – wie ihnen zur Last gelegt wurde - keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Tatzeitpunkt getragen haben, war daher im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers spruchgemäß zu entscheiden.Da bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse somit nicht mit einer, für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann, dass die beiden unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz – wie ihnen zur Last gelegt wurde - keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Tatzeitpunkt getragen haben, war daher im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.10924.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.