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{'item': 'VGW-103/048/11705/2016'}

Obsah (8)§ 25a§ 446a§ 14§ 15§ 19Artikel 27§ 16Art 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlVGW-103/048/11705/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Fr

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 9.8.2016 zur Zahl MA 62 - 274.186-2016 wurden der Reisepass des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 14 Abs 1 Z 4 Passgesetz 1992 (in der Folge PassG) abgewiesen und der Personalausweis mit der Nr. ... unter Berufung auf §§ 15 Abs 1 iVm 14 Abs 1 Z 4 PassG entzogen, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (jetzt Beschwerde) aberkannt. Der Personalausweis sei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vorzulegen, so nach § 19 Abs 2 iVm § 15 Abs 5 PassG.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 9.8.2016 zur Zahl MA 62 - 274.186-2016 wurden der Reisepass des Beschwerdeführers unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Passgesetz 1992 (in der Folge PassG) abgewiesen und der Personalausweis mit der Nr. ... unter Berufung auf Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, Ziffer 4, PassG entzogen, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (jetzt Beschwerde) aberkannt. Der Personalausweis sei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vorzulegen, so nach Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, PassG. Begründet wurde diese Entscheidung nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien GZ.: ..., vom 10.1.2013, rechtskräftig in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich (OGH) vom 15.1.2014, GZ.: .... Darin wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) unter Anwendung des § 28 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen § 3g Verbotsgesetz 1947 zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Darin wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zuvor genannte Urteil des LG für Strafsachen Wien hat der OGH mit rechtskräftigem Urteil vom 15.1.2014 verworfen, lediglich die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten auf 4 Jahre und 3 Monate herabgesetzt. Als Nebenstrafe wurde der Bf

§ 446aStrafprozessordnung (St

PO) iVm § 22 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) und § 3 EU-Wählerevidenzgesetz für die Dauer der Haftzeit vom Wahlrecht ausgeschlossen.Als Nebenstrafe wurde der Bf

Paragraph 446 a, Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) und Paragraph 3, EU-Wählerevidenzgesetz für die Dauer der Haftzeit vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im Zuge seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde blieben die gerichtlichen Strafen und Verfügungen unbestritten. Präzisierend führte der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus (unkorrigiert), “[…] Wir legen noch vor, dass zahlreiche Reisen zwischen Wien und S. (H.) stattgefunden haben, dies im Zeitraum Mai bis September 2016. Dass ein Wohnsitz besteht, dass er sich regelmäßig sich dort aufhält und keine Beanstandungen dort vorgekommen sind. Seine Lebenspartnerin wohnt in S., sodass sich der Bf über längere Zeit in Rumänien aufhält. Wir haben keine weiteren Beweisanträge.[…]“ sowie der Bf: „[…]Wir sind zu Neujahr 2016 nach S. gezogen, weil meine Lebensgefährtin dort eine Arbeit gefunden hat, eine Trennung von ihr nicht in Frage kommt, weil sie seit 10 Jahren meine Lebensgefährtin ist und dies ins Familienleben eingreift und zwar massiv. Wir haben dort eine Wohnung gemietet, die wir gemeinsam bezahlen. Ich habe in meinem Leben noch nie bei einer Veranstaltung im Ausland teilgenommen und zwar von keiner Richtung her. Seit meiner Haftentlassung konnte ich jetzt frei reisen, erst als mein Reisepass verlängert werde hätte müssen wird es mir versagt.[…]“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Akten wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Bf wurde mit Urteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien GZ.: ..., vom 10.1.2013, rechtskräftig in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich (OGH) vom 15.1.2014, GZ.: ..., verurteilt. Damit wurde der nunmehrige Bf unter Anwendung des § 28 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen § 3g Verbotsgesetz 1947 zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Damit wurde der nunmehrige Bf unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zuvor genannte Urteil des LG für Strafsachen Wien hat der OGH mit rechtskräftigem Urteil vom 15.1.2014 verworfen, lediglich die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten auf 4 Jahre und 3 Monate herabgesetzt. Als Nebenstrafe wurde der Bf

§ 446aStrafprozessordnung (St

PO) iVm § 22 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) und § 3 EU-Wählerevidenzgesetz für die Dauer der Haftzeit vom Wahlrecht ausgeschlossen.Als Nebenstrafe wurde der Bf

Paragraph 446 a, Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) und Paragraph 3, EU-Wählerevidenzgesetz für die Dauer der Haftzeit vom Wahlrecht ausgeschlossen. Laut gerichtlichem Urteilsspruch habe der Bf und zwei namentlich bekannte mitverurteilte Personen sich auf andere, als die in §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt, indem diese:Laut gerichtlichem Urteilsspruch habe der Bf und zwei namentlich bekannte mitverurteilte Personen sich auf andere, als die in Paragraphen 3 a bis 3 f Verbotsgesetz bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt, indem diese: A.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) die vom 21.3.2009 bis zum 22.3.2011 bestehende Homepage http://www.... (kurz …) und das Forum http://www..... (kurz …), deren nationalsozialistische Zielsetzung sich darin ausdrückt, dass sie die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines Großdeutschen-Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch von rassistisch rechtsextremen Gedankengut sowie die Verherrlichung Hitlers ermöglichten und unterstützten, mit dem Vorsatz, durch dieses Handeln auch die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch betrieben, dass der Bf die technische Ausgestaltung, somit Registrierung und Wartung sowohl der Homepage (...) als auch des Forums (...) vornahmen und diese somit für die verantwortlichen Betreiber und Enduser veranlassten und zur Verfügung stellten.im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die vom 21.3.2009 bis zum 22.3.2011 bestehende Homepage http://www.... (kurz …) und das Forum http://www..... (kurz …), deren nationalsozialistische Zielsetzung sich darin ausdrückt, dass sie die Unterstützung des nationalen Widerstandes in Österreich mit der Zielsetzung der Wiedererrichtung eines Großdeutschen-Reiches auch unter Aufruf zu Kampf und Gewalt, den Austausch von rassistisch rechtsextremen Gedankengut sowie die Verherrlichung Hitlers ermöglichten und unterstützten, mit dem Vorsatz, durch dieses Handeln auch die Ziele der NSDAP zu fördern, dadurch betrieben, dass der Bf die technische Ausgestaltung, somit Registrierung und Wartung sowohl der Homepage (...) als auch des Forums (...) vornahmen und diese somit für die verantwortlichen Betreiber und Enduser veranlassten und zur Verfügung stellten. B.) im Forum http://www.... als User mit dem Namen „He.“ am 31.7.2010 zu Thema „Nazi-Anschläge auf Migrantenheim“ posteten: „...die türkischen und ausländischen Jugendgangs, die unsere Straßen terrorisieren, sind hingegen artfremder Abschaum, der mal abgesehen von der ethnischen Komponente schon allein aufgrund seines Auftretens (zusammen mit den Eltern, die die Sorgepflicht besitzen) unverzüglich zu deportieren wäre“. Folgende Bestimmungen des Gesetzes waren für die Versagung der Ausstellung eines Reispasses und die Entziehung des österreichischen Personalausweises zu zitieren:

§ 14

Abs 1 Z 4 des österreichischen Passgesetzes 1992, BGBl 839/1992 in der geltenden Fassung BGBl l 52/2015 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, des österreichischen Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt l 52 aus 2015, ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

§ 15

Abs 1 des österreichischen Passgesetzes 1992, BGBl 839/1992 in der geltenden Fassung BGBl l 52/2015, ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Paragraph 15, Absatz eins, des österreichischen Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt l 52 aus 2015,, ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

§ 19

Abs 2 des österreichischen Passgesetzes 1992, BGBl 839/1992, in der geltenden Fassung BGBl l 52/2015, sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs 7 und 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

Paragraph 19, Absatz 2, des österreichischen Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt 839 aus 1992,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt l 52 aus 2015,, sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind. Das Gericht kann sich in seinen Erwägungen auf den Tenor der schon dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmenden Begründung stützen, wenn dort ausgeführt wird, dass die Passbehörde die Frage zu beurteilen hat, ob die

§ 14Abs 1 Z 4 i

Vm § 15 Abs 1 und § 19 Abs 2 PassG geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose). Hierzu ist das gesamte bisherige Fehlverhalten des Reisepassbesitzers heranzuziehen. Solche Tatsachen sind insbesondere Tathandlungen, die durch ein Urteil, einen Bescheid, ein Straferkenntnis oder Ähnliches festgestellt worden sind.Das Gericht kann sich in seinen Erwägungen auf den Tenor der schon dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmenden Begründung stützen, wenn dort ausgeführt wird, dass die Passbehörde die Frage zu beurteilen hat, ob die

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, PassG geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose). Hierzu ist das gesamte bisherige Fehlverhalten des Reisepassbesitzers heranzuziehen. Solche Tatsachen sind insbesondere Tathandlungen, die durch ein Urteil, einen Bescheid, ein Straferkenntnis oder Ähnliches festgestellt worden sind.

Artikel 27

Abs 1 und Abs 2 der EU-Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004, die das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger in den Mitgliedstaaten regelt, dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit unter bestimmten Voraussetzungen beschränken. Bei die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht beschränkenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat die Passbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob von Reisedokumentenbesitzern (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist.

Artikel 27

Absatz eins und Absatz 2, der EU-Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004, die das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger in den Mitgliedstaaten regelt, dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit unter bestimmten Voraussetzungen beschränken. Bei die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht beschränkenden Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat die Passbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob von Reisedokumentenbesitzern (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Die Frage, ob die Reisepassversagungs- und Personalausweisentziehungsgründe

§ 14Abs 1 Z 4 und in Verbindung mit § 15 Abs 1 und § 19 Abs 2 Pass

G vorliegen, stellt nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamt(fehl)verhaltens des Reisedokumentenbesitzers bzw -werbers. Bei dieser Prüfung hat die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist (vgl ua VwGH vom 25.11.2010, 2007/18/0002, und vom 13.10.2000, 2000/18/0092).Die Frage, ob die Reisepassversagungs- und Personalausweisentziehungsgründe

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, PassG vorliegen, stellt nicht auf eine formelle Prüfung des Vorliegens bestimmter Verurteilungen ab, sondern verlangt eine materielle Prüfung des Gesamt(fehl)verhaltens des Reisedokumentenbesitzers bzw -werbers. Bei dieser Prüfung hat die Behörde alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist vergleiche ua VwGH vom 25.11.2010, 2007/18/0002, und vom 13.10.2000, 2000/18/0092). Anhand von in der Vergangenheit bzw. aktuell vorliegenden Tatumständen ist somit von der Passbehörde eine Wahrscheinlichkeitsprognose (Zukunftsprognose) der Begehung der im § 14 Abs 1 Z 4 PassG genannten verpönten Handlungen unter Verwendung eines österreichischen Reisedokuments zu erstellen.Anhand von in der Vergangenheit bzw. aktuell vorliegenden Tatumständen ist somit von der Passbehörde eine Wahrscheinlichkeitsprognose (Zukunftsprognose) der Begehung der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG genannten verpönten Handlungen unter Verwendung eines österreichischen Reisedokuments zu erstellen. Die Passbehörde, so nun auch das Gericht, hat dabei zu prüfen, ob der von ihr als maßgeblich gewertete Sachverhalt eine Tatsache darstellt, welche die im § 14 Abs 1 Z 4 PassG umschriebene Annahme rechtfertigt. Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.1998, VwGH 96/18/0475, ergibt sich der Inhalt dieses Begriffes insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG der den sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ u.a. - nur dieser Tatbestand ist für den vorliegenden Fall von Relevanz - bei einem „gefährlichen Angriff“ (§ 16 Abs 1 Z 1 SPG).

§ 16

Abs 2 legcit ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer (Z 3) nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass die Delikte des Verbotsgesetzes einen „gefährlichen Angriff' und solcherart eine „allgemeine Gefahr“

§ 16Abs 1 SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im § 14 Abs 1 Z 4 Pass

G bezeichneten „Gefährdung“ mit Hilfe des Gefahrbegriffes des § 16 Abs 1 und Abs 2 SPG dazu, dass ein dem § 3g Verbotsgesetz zu subsumierendes Verbrechen, zu dem der Bf nach dem hier zu Grunde liegenden Urteil rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt.Die Passbehörde, so nun auch das Gericht, hat dabei zu prüfen, ob der von ihr als maßgeblich gewertete Sachverhalt eine Tatsache darstellt, welche die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG umschriebene Annahme rechtfertigt. Der für diese Beurteilung wesentliche Begriff der „Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit“ wird in der genannten Gesetzesstelle nicht näher bestimmt. Im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.1998, VwGH 96/18/0475, ergibt sich der Inhalt dieses Begriffes insbesondere aus Paragraph 16, Sicherheitspolizeigesetz - SPG der den sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriff definiert. Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ u.a. - nur dieser Tatbestand ist für den vorliegenden Fall von Relevanz - bei einem „gefährlichen Angriff“ (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SPG).

Paragraph 16, Absatz 2, legcit ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer (Ziffer 3,) nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass die Delikte des Verbotsgesetzes einen „gefährlichen Angriff' und solcherart eine „allgemeine Gefahr“

Paragraph 16, Absatz eins, SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, PassG bezeichneten „Gefährdung“ mit Hilfe des Gefahrbegriffes des Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, SPG dazu, dass ein dem Paragraph 3 g, Verbotsgesetz zu subsumierendes Verbrechen, zu dem der Bf nach dem hier zu Grunde liegenden Urteil rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt. Mit diesen Ausführungen ist der Passbehörde vollinhaltlich zu folgen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Reisedokumentenversagungs-und -entziehungsgründen zufolge ist für die Versagung und Entziehung eines österreichischen Reisedokumentes nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. Reisedokumenten-Besitzer dieses für den verpönten Zweck tatsächlich schon einmal benützt hat bzw. im Ausland aufgehalten hat. Weiters ist es eine Erfahrungstatsache, so die Passbehörde, dass sich die rechtsextreme bzw neonazistische Szene immer mehr international vernetzt. Durch Reisen ins Ausland besteht die Möglichkeit, dort mit Vertretern der rechtsextremen Szene in Kontakt zu treten, um ihr ideologisches Konzept umzusetzen oder dementsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Sie haben sich bei der Tatbegehung vor allem des Mediums Internet bedient. Gerade dieses Medium ist geeignet, auch vom Ausland aus bedient zu werden, um sich (wieder) im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen. Fortsetzend darf eine Urteilspassage des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wiedergegeben werden wo es im gegenständlichen Urteil vom 10.1.2013 treffend ausführt, dass der Bf sich durch die Nutzung des Internets eines Mittels zur Tatbegehung bedient habe, das durch seine Natur geeignet ist, eine besondere Gefährlichkeit der Betätigung zu begründen, da es sich um ein undifferenziertes, überregionales Sprachrohr handelt. Das Landesgericht hält dazu weiters fest, dass in der gegenständlichen Rechtssache die besondere Gefährlichkeit insbesondere in der eklatanten Reichweite der auf diesen Internetseiten infolge unbegrenzter Internetnutzbarkeit verbreiteten Aufrufe zur Ausübung von Gewalt und sogar zum nationalen Widerstand sowie der vielfältigen Wirkungen auf die Öffentlichkeit liegt. Hinzu trete die damit verbundene Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl an Sympathisanten, wodurch Potential für eine erhebliche Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung sowie der inneren Sicherheit der Republik entstand. Dass der Bf sich dessen bewusst war, sei in dem Versuch deutlich geworden, Gesinnungsgenossen direkt über die gegenständlichen Seiten anzuwerben und aufzufordern endlich „aktiv“ zu werden. Der Gedanke der besonderen Gefährlichkeit der Tat für die Gesellschaft ergibt sich, laut dem Landesgericht, auch in Bezug auf die Altersstruktur des Adressatenkreises durch die Wahl des Mediums, welches eine verstärkte Präsenz bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen besitzt, sodass dieses besonders geeignet ist, Nachwuchs für die Gesinnungsgemeinschaft zu rekrutieren. Durch das von Vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde verletzenden ideologischen Auswüchse hätte der Bf zugleich auch die besondere Gefahr begründet, dass dadurch der öffentliche Friede sowie das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger gestört würde. Es wäre durch die besonders gefährliche Begehung der Tat ein qualifizierter propagandistischer Effekt entstanden, der potentiell über Österreichs Grenzen hinaus geeignet war, den Frieden zu stören sowie dem Ansehen der Republik auch im Hinblick auf die besondere Geschichte zu schaden. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Verbotsgesetzes insofern deutlich Stellung bezogen, als Wiederbetätigung in keinster Weise zu bagatellisieren sei und will somit dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken. Bei der Strafzumessung führte das Landesgericht für Strafsachen Wien, schon durch die belangte Behörde zitiert, Folgendes aus: „Mildernd wurde berücksichtigt, dass Sie zumindest im Ermittlungsverfahren ein Teilgeständnis ablegten und dadurch einen prozessrelevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung erbrachten, wodurch die Mittäter für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden konnten. Bei den Strafzumessungsgründen ist eine einschlägige Vorstrafe, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, sowie der Rückfall innerhalb offener Probezeit (bestätigt durch den OGH am 15.1.2014) erschwerend zu bewerten. Erst durch das Zurverfügungstellen Ihres informationstechnologischen Wissens und Ihrer Fertigkeiten wurde die Voraussetzung für die (auch die Mittäter betreffenden) gegenständlichen Taten geschaffen. Das Gericht hält fest, dass die Tat sorgfältig vorbereitet und durchdacht wurde, dies zeige sich insbesondere im Aufbau eines riesigen Verschlüsselungssystems mit professionellsten Verschlüsselungsprogrammen, wodurch mit gezielten Verschleierungstaktiken nicht nur Nachrichten verschlüsselt, sondern auch für die Ermittler falsche Fährten gelegt wurden, indem verschlüsselte Nachrichten mit dem gegenteiligen Inhalt der unverschlüsselten in einem engen zeitlichen Zusammenhang übermittelt wurden, um so das strafrechtlich verpönte Verhalten geheim zu halten und sich der Strafverfolgung zu entziehen. In dieser Abgeschirmtheit fand ein reger Informationsaustausch statt sowie eine Koordination der Maßnahmen zur gezielten Irreführung durch selektive Auswahl dessen, was unverschlüsselt übermittelt wurde. Gleiches gelte für die Verwendung eines Onlinealias zur Postulierung neonazistischen Gedankengutes durch den Angeklagten, wodurch der eigentliche Autor für den Adressatenkreis unerkannt blieb.“ Bei der Berechnung des bisherigen Wohlverhaltens in Freiheit sind

§ 14Abs 3 letzter Halbsatz Pass

G und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten, die der Bf in Freiheit verbracht hat, in Betracht zu ziehen.Bei der Berechnung des bisherigen Wohlverhaltens in Freiheit sind

Paragraph 14, Absatz 3, letzter Halbsatz PassG und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Zeiten, die der Bf in Freiheit verbracht hat, in Betracht zu ziehen. Zeiten, die er seit der angeführten Straftat in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht habe, werden nicht als Wohlverhaltenszeiträume gewertet (vgl ua VwGH vom 24.7.2002, 99/18/0260, und vom 18.9.2001, 2001/18/0169).Zeiten, die er seit der angeführten Straftat in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht habe, werden nicht als Wohlverhaltenszeiträume gewertet vergleiche ua VwGH vom 24.7.2002, 99/18/0260, und vom 18.9.2001, 2001/18/0169). Laut schriftlicher Haftauskunft der Justizanstalt ..., eingeholt von der belangten Behörde, vom 29.12.2015 war der Bf deswegen vom 11.4.2011 bis 31.7.2015 inhaftiert. Damit weist der Bf seit der letzten bekannten, passrelevanten Straftat ein Wohlverhalten von nicht einmal eineinhalb Jahren auf. Selbst der weiteren Wertung der belangten Behörde ist nichts hinzuzufügen, wenn als besonders negativ gewertet worden war, die wiederholte Begehung einer Straftat nach dem Verbotsgesetz (sogar während der offenen Probezeit) und den langen Tatzeitraum von ca. 2 Jahren. Der Bf war schon aufgrund der ersten Straftat zur GZ ..., rechtskräftig am 20.10.2004, wegen §§ 3f und 3g Verbotsgesetz verurteilt worden, weswegen er sich auch eineinhalb Jahre in Haft befunden hatte. Dennoch hatte er schon 2009 wieder begonnen sich im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen. Das mit einer Strafhaft verbundene Übel konnte den Bf offensichtlich nicht davon abhalten, die österreichischen Rechtsvorschriften wiederholt zu ignorieren bzw. seine Gesinnung zu überdenken.Der Bf war schon aufgrund der ersten Straftat zur GZ ..., rechtskräftig am 20.10.2004, wegen Paragraphen 3 f und 3 g Verbotsgesetz verurteilt worden, weswegen er sich auch eineinhalb Jahre in Haft befunden hatte. Dennoch hatte er schon 2009 wieder begonnen sich im nationalsozialistischen Sinne zu betätigen. Das mit einer Strafhaft verbundene Übel konnte den Bf offensichtlich nicht davon abhalten, die österreichischen Rechtsvorschriften wiederholt zu ignorieren bzw. seine Gesinnung zu überdenken. Selbst wenn sozial-integrative Schritte zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Entfernung aus der rechtsextremen und neonazistischen Szene gesetzt worden sein sollten, so reicht diese Zeit nicht hin, um das Gericht von einem Gesinnungswandel, zu überzeugen. Dies auch unter dem Umstand, dass das Gericht nicht das gänzliche Abbüßen der Haft verkennt. Das Verbotsgesetz will die dort typisierten Unrechtshandlungen mit Schärfe pönalisiert wissen und teilt diesen einen großen Unwert zu. Es besteht auch für das Gericht der begründete Verdacht, dass der Bf den Reisepass dazu benützen könnte, um ins Ausland zu reisen, um dort mit Vertretern der rechtsextremen Szene in Kontakt zu treten, sein ideologisches Konzept (durchaus auch wieder in Verwendung des Mediums Internet und durch das Zurverfügungstellen seines informationstechnologischen Wissens) umzusetzen oder dementsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Dabei müssen Beeinträchtigung privater Interessen in Kauf genommen werden. Bei Abwägung gegen die immer noch erhebliche, vom Bf ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweist sich die gegenständliche Reisepassversagung und Personalausweisentziehung daher als jedenfalls verhältnismäßig. Die verbundene Beschränkung seiner Reisefähigkeit ist daher im Vergleich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf zu nehmen. Aufgrund der besonderen Schwere und Einschlägigkeit der Tathandlungen sowie der dadurch offen gelegten Persönlichkeit, nimmt die Passbehörde an, dass vom Bf im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aktuell und für die nächste Zukunft ausgeht, die ein Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung betrifft. Es wird im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Versagungs- und Entziehungsgründen betreffend österreichische Reisedokumente weitere Maßnahmen zur persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration verbunden mit weiterer passrechtlich relevanter deliktfreier Zeit in Freiheit bedürfen, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Besitz eines österreichischen Reisedokumentes zu erfüllen. Im Fall des Bf sind die Entziehung des Personalausweises und die Versagung eines Reisepasses geeignete und angemessene passbehördliche Maßnahmen zur Hintanhaltung strafbarer Handlungen auf dem Sektor der Wiederbetätigung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei gewahrt (vgl Urteil des EuGH vom 17.11.2011, C-430/10, Rs Gaydarov und VwGH vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168).Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei gewahrt vergleiche Urteil des EuGH vom 17.11.2011, C-430/10, Rs Gaydarov und VwGH vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168). In Anbetracht der weiteren gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs 1 und § 19 Abs 2 PassG wonach jeder Reisepass-Versagungsgrund auch einen Reisepass-Entziehungsgrund darstellt und diese Bestimmungen auch auf Personalausweise anzuwenden sind, war der von der BH ... für den Bf am 30.8.2006 ausgestellte österreichische Personalausweis ..., gültig bis zum 29.8.2016, zu entziehen.In Anbetracht der weiteren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, PassG wonach jeder Reisepass-Versagungsgrund auch einen Reisepass-Entziehungsgrund darstellt und diese Bestimmungen auch auf Personalausweise anzuwenden sind, war der von der BH ... für den Bf am 30.8.2006 ausgestellte österreichische Personalausweis ..., gültig bis zum 29.8.2016, zu entziehen. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, wie auch im Bescheid angeführt, entscheidend, dass unter Berücksichtigung seines Tatverhaltens, die vorzeitige Vollstreckung der gegenständlichen Verfügung wegen Gefahr im Verzug, im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Hintanhaltung von Straftaten mit direktem oder indirektem Auslandsbezug, die die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnten, dringend geboten erscheint. Bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen, konkret der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Republik Österreich gegen das Interesse des Bf am Besitz des österreichischen Reisedokuments ist auch maßgeblich, dass die Tathandlungen geradezu die Notwendigkeit einer Reiseeinschränkung implizieren, weswegen private berufliche und öffentliche Interessen stark in den Hintergrund treten, auch die vom Bf vorgebrachten. Der Bf hatte in der Verhandlung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Vorlageverpflichtung für den Personalausweis nichts vorgebracht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art 131Abs 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art 133 Abs 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art 131 Abs 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053; 28.2.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.5.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053; 28.2.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.5.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.11705.2016

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