F in Verbindung mit § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF, abgewiesen wurde, im dritten Rechtsgang, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.2.2016, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, vom 6.2.2015, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.12.2014, Zl. MA35-..., mit welchem der Antrag vom 27.2.2014 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF, abgewiesen wurde, im dritten Rechtsgang, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.2.2016, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache, zu Recht erkannt: I. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer am 27.2.2014 beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren
Vm. 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung vorliegen. römisch eins. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer am 27.2.2014 beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren
Paragraphen 54, in Verbindung mit 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung vorliegen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III.
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.3.2016 zur GZ: VGW-KO-... mit 138,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 138,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.3.2016 zur GZ: VGW-KO-... mit 138,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 138,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und stellte am 27.2.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, mit der Begründung, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gattin, die er am 12.8.2011 in C. (Dänemark) geheiratet habe, seit dem 18.8.2010 in Spanien ihren Hauptwohnsitz habe. Außerdem habe seine Gattin (geb. 1987) als Kind auch mehrere Jahre in Ungarn gewohnt. Es liege daher ein Freizügigkeitssachverhalt vor. Weiters sei die Gattin des Beschwerdeführers Doppelstaatsbürgerin, da ihre ungarische Staatsbürgerschaft, die sie von ihrer Geburt in Ungarn an gehabt habe, nicht aufgelöst sei. Mit Bescheid vom 23.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 54 Abs. 1 iVm. § 57 NAG mit der Begründung ab, dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei, in der Zeit vom 1.6.2009 bis 17.8.2011 durchgehend beschäftigt gewesen sei, vom 29.8.2011 bis 16.11.2011 und vom 29.12.2011 bis 26.2.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nicht die Absicht bestanden habe, sich dauerhaft in Spanien niederzulassen. Ein Freizügigkeitssachverhalt liege daher nicht vor.Mit Bescheid vom 23.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG mit der Begründung ab, dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei, in der Zeit vom 1.6.2009 bis 17.8.2011 durchgehend beschäftigt gewesen sei, vom 29.8.2011 bis 16.11.2011 und vom 29.12.2011 bis 26.2.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nicht die Absicht bestanden habe, sich dauerhaft in Spanien niederzulassen. Ein Freizügigkeitssachverhalt liege daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und wiederholte inhaltlich im Wesentlichen sein Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiters führte er aus, dass seine Gattin auch insofern ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, als sie von 27.12.2007 bis zum 5.2.2008 in der Schweiz beschäftigt und aufhältig gewesen sei. Im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens vertrat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.6.2015, Zl. VGW-151/84/4105/2015-1, die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde gem. § 55 Abs. 3 NAG keine Befugnis zu einer bescheidmäßigen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG zukomme und behob den Bescheid vom 23.12.2014 ersatzlos. Diese Rechtsansicht erwies sich nach einer Amtsrevision durch die Bundesministerin für Inneres und dem darauf folgenden Erkenntnis des VwGH Ra 2015/22/0114 vom 15.12.2015 als unrichtig. Der VwGH behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und sprach in diesem Erkenntnis folgendes aus: „Wenn die Voraussetzung des § 57 NAG, nämlich dass die zusammenführende Ehegattin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt, ist der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen.“Im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens vertrat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.6.2015, Zl. VGW-151/84/4105/2015-1, die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG keine Befugnis zu einer bescheidmäßigen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, NAG zukomme und behob den Bescheid vom 23.12.2014 ersatzlos. Diese Rechtsansicht erwies sich nach einer Amtsrevision durch die Bundesministerin für Inneres und dem darauf folgenden Erkenntnis des VwGH Ra 2015/22/0114 vom 15.12.2015 als unrichtig. Der VwGH behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und sprach in diesem Erkenntnis folgendes aus: „Wenn die Voraussetzung des Paragraph 57, NAG, nämlich dass die zusammenführende Ehegattin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt, ist der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen.“ Im folgenden zweiten Rechtsgang führte das Verwaltungsgericht Wien am 26.2.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden: Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: „… Ich habe meine Frau im Jahr 2007 kennengelernt. Wir haben dann am 12.08.2011 geheiratet. Ich habe mit meiner Frau nur in Österreich zusammengelebt. Befragt, ob meine Frau für längere Zeit im Ausland war, gebe ich an, dass ich sie kennengelernt habe, nachdem sie aus der Schweiz zurückgekommen ist. Sie hat mir erzählt, dass sie ca. 2 1/2 Monate in der Schweiz gewesen ist. Seitdem wir zusammen leben, war meine Frau nie für längere Zeit im Ausland. Meine Frau stammt aus Ungarn. Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, als sie noch sehr jung war. Ich selbst bin im Jahr 2011 nach Österreich gekommen. Davor hab ich in Dänemark gelebt. Ich habe in Österreich derzeit keine Arbeit. Ich lebe mit meiner Frau zusammen.“ Die Zeugin gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter an: Ich habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin in Ungarn geboren am …1987, aber ich bin in Österreich aufgewachsen. Ich habe die österreichische Staatsbürgerschaft seit 29.03.
1 der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
Paragraph 57, NAG finden die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Z. 2016/22/0051, folgendes auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht Wien im
GG aufzuheben war.“[…]Vor dem Hintergrund der angeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“[…] Das Verwaltungsgericht Wien ist an diese Rechtsansicht gebunden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist klar ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls durch ihren Aufenthalt in der Schweiz, während dessen sie bei der D. AG gearbeitet hat, was auch durch die Firma D. AG schriftlich bestätigt wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit insofern mit Nachhaltigkeit ausgeübt hat, als sie zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz für ca. zweieinhalb Monate aufhältig war. Da aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als 3 Monaten in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz nicht erforderlich ist, ist schon aufgrund des Aufenthaltes der Gattin des Beschwerdeführers in der Schweiz die Voraussetzung des § 57 in Verbindung mit §54 NAG erfüllt. Hinzu kommt noch, dass die Gattin des Beschwerdeführers auch bereit gewesen wäre, länger in der Schweiz zu arbeiten, jedoch von ihrem Arbeitgeber dort nicht länger benötigt wurde.Das Verwaltungsgericht Wien ist an diese Rechtsansicht gebunden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist klar ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls durch ihren Aufenthalt in der Schweiz, während dessen sie bei der D. AG gearbeitet hat, was auch durch die Firma D. AG schriftlich bestätigt wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit insofern mit Nachhaltigkeit ausgeübt hat, als sie zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz für ca. zweieinhalb Monate aufhältig war. Da aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als 3 Monaten in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz nicht erforderlich ist, ist schon aufgrund des Aufenthaltes der Gattin des Beschwerdeführers in der Schweiz die Voraussetzung des Paragraph 57, in Verbindung mit §54 NAG erfüllt. Hinzu kommt noch, dass die Gattin des Beschwerdeführers auch bereit gewesen wäre, länger in der Schweiz zu arbeiten, jedoch von ihrem Arbeitgeber dort nicht länger benötigt wurde. Im Lichte der zum gegenständlichen Sachverhalt ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17.10.2016 war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zu diesem konkreten Sachverhalt ergangene und für das Verwaltungsgericht Wien bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17. Oktober 2016 betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne von § 57 NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zu diesem konkreten Sachverhalt ergangene und für das Verwaltungsgericht Wien bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17. Oktober 2016 betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne von Paragraph 57, NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.084.14091.2016.E
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