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{'item': 'VGW-151/084/14091/2016/E'}

Obsah (7)§ 54§ 25a§ 53bArt. 10§ 57§ 42Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlVGW-151/084/14091/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 54Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idg

F in Verbindung mit § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF, abgewiesen wurde, im dritten Rechtsgang, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.2.2016, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, vom 6.2.2015, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.12.2014, Zl. MA35-..., mit welchem der Antrag vom 27.2.2014 auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) idgF, abgewiesen wurde, im dritten Rechtsgang, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.2.2016, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache, zu Recht erkannt: I. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer am 27.2.2014 beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren

§§ 54i

Vm. 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung vorliegen. römisch eins. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer am 27.2.2014 beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren

Paragraphen 54, in Verbindung mit 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung vorliegen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III.

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.3.2016 zur GZ: VGW-KO-... mit 138,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 138,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.3.2016 zur GZ: VGW-KO-... mit 138,00 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 138,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und stellte am 27.2.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, mit der Begründung, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Gattin, die er am 12.8.2011 in C. (Dänemark) geheiratet habe, seit dem 18.8.2010 in Spanien ihren Hauptwohnsitz habe. Außerdem habe seine Gattin (geb. 1987) als Kind auch mehrere Jahre in Ungarn gewohnt. Es liege daher ein Freizügigkeitssachverhalt vor. Weiters sei die Gattin des Beschwerdeführers Doppelstaatsbürgerin, da ihre ungarische Staatsbürgerschaft, die sie von ihrer Geburt in Ungarn an gehabt habe, nicht aufgelöst sei. Mit Bescheid vom 23.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 54 Abs. 1 iVm. § 57 NAG mit der Begründung ab, dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei, in der Zeit vom 1.6.2009 bis 17.8.2011 durchgehend beschäftigt gewesen sei, vom 29.8.2011 bis 16.11.2011 und vom 29.12.2011 bis 26.2.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nicht die Absicht bestanden habe, sich dauerhaft in Spanien niederzulassen. Ein Freizügigkeitssachverhalt liege daher nicht vor.Mit Bescheid vom 23.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG mit der Begründung ab, dass die Gattin des Beschwerdeführers seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen sei, in der Zeit vom 1.6.2009 bis 17.8.2011 durchgehend beschäftigt gewesen sei, vom 29.8.2011 bis 16.11.2011 und vom 29.12.2011 bis 26.2.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nicht die Absicht bestanden habe, sich dauerhaft in Spanien niederzulassen. Ein Freizügigkeitssachverhalt liege daher nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und wiederholte inhaltlich im Wesentlichen sein Vorbringen im behördlichen Verfahren. Weiters führte er aus, dass seine Gattin auch insofern ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, als sie von 27.12.2007 bis zum 5.2.2008 in der Schweiz beschäftigt und aufhältig gewesen sei. Im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens vertrat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.6.2015, Zl. VGW-151/84/4105/2015-1, die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde gem. § 55 Abs. 3 NAG keine Befugnis zu einer bescheidmäßigen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG zukomme und behob den Bescheid vom 23.12.2014 ersatzlos. Diese Rechtsansicht erwies sich nach einer Amtsrevision durch die Bundesministerin für Inneres und dem darauf folgenden Erkenntnis des VwGH Ra 2015/22/0114 vom 15.12.2015 als unrichtig. Der VwGH behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und sprach in diesem Erkenntnis folgendes aus: „Wenn die Voraussetzung des § 57 NAG, nämlich dass die zusammenführende Ehegattin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt, ist der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen.“Im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens vertrat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.6.2015, Zl. VGW-151/84/4105/2015-1, die Rechtsansicht, dass der belangten Behörde gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG keine Befugnis zu einer bescheidmäßigen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, NAG zukomme und behob den Bescheid vom 23.12.2014 ersatzlos. Diese Rechtsansicht erwies sich nach einer Amtsrevision durch die Bundesministerin für Inneres und dem darauf folgenden Erkenntnis des VwGH Ra 2015/22/0114 vom 15.12.2015 als unrichtig. Der VwGH behob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und sprach in diesem Erkenntnis folgendes aus: „Wenn die Voraussetzung des Paragraph 57, NAG, nämlich dass die zusammenführende Ehegattin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, nicht vorliegt, ist der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abzuweisen.“ Im folgenden zweiten Rechtsgang führte das Verwaltungsgericht Wien am 26.2.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie seine Ehegattin als Zeugin einvernommen wurden: Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: „… Ich habe meine Frau im Jahr 2007 kennengelernt. Wir haben dann am 12.08.2011 geheiratet. Ich habe mit meiner Frau nur in Österreich zusammengelebt. Befragt, ob meine Frau für längere Zeit im Ausland war, gebe ich an, dass ich sie kennengelernt habe, nachdem sie aus der Schweiz zurückgekommen ist. Sie hat mir erzählt, dass sie ca. 2 1/2 Monate in der Schweiz gewesen ist. Seitdem wir zusammen leben, war meine Frau nie für längere Zeit im Ausland. Meine Frau stammt aus Ungarn. Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen, als sie noch sehr jung war. Ich selbst bin im Jahr 2011 nach Österreich gekommen. Davor hab ich in Dänemark gelebt. Ich habe in Österreich derzeit keine Arbeit. Ich lebe mit meiner Frau zusammen.“ Die Zeugin gibt über Befragen durch den Verhandlungsleiter an: Ich habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Ich bin in Ungarn geboren am …1987, aber ich bin in Österreich aufgewachsen. Ich habe die österreichische Staatsbürgerschaft seit 29.03.

  1. Die ungarische Staatsbürgerschaft wurde 1998 oder 1999 aufgelöst. Ich bin derzeit keine Doppelstaatsbürgerin. Ich war im Jahr 2008 für ca. 2 1/2 Monate in der Schweiz und habe dort als Kindermädchen gearbeitet. Ich lege dazu die Kurzaufenthaltsbewilligung aus der Schweiz vor. Ich wollte länger dort bleiben, aber meine Arbeitgeberin hat mich nicht länger gebraucht. Dazu kann ich die Kopie einer Beschäftigungsbestätigung von der Firma D. AG vorlegen. Meinen Mann habe ich erst kennengelernt, als ich wieder von der Schweiz zurückgekommen bin. Ich war im Jahr 2011 und 2012 öfters in Spanien, aber nie länger als 3 Wochen. Ich war damals wegen meinem Mann in Spanien und wollte dort auch Arbeit finden. Das ist aber nichts geworden. Ich war zu der Zeit in Österreich durchgehend im Melderegister gemeldet und habe auch Arbeitslosengeld bezogen. Im zweiten Rechtsgang traf das Verwaltungsgericht Wien auf der Grundlage der Verwaltungsakten und der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgende Feststellungen: „Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin E. F. seit 12.8.2011 verheiratet. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen, in der Zeit vom 1.6.2009-17.8.2011 durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen und hat vom 29.8.2011-16.11.2011 sowie vom 29.12.2011-26.2.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Weiters hat sie seit 18.8.2010 in Spanien einen Hauptwohnsitz angemeldet. Die Beschwerdeführerin war jedoch nie länger als 3 Wochen durchgehend in Spanien. Sie hat in Spanien nicht gearbeitet. Die Gattin des Beschwerdeführers hat laut eigener Aussage und der von ihr vorgelegten Bestätigung der Firma D. AG von 27.12.2007 bis 5.2.2008 in der Schweiz als Kindermädchen gearbeitet und sich in diesem Zeitraum in der Schweiz aufgehalten. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit 29.3.1999 österreichische Staatsbürgerin. Laut der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Auskunft des „Zentralbüros für öffentliche Verwaltung und elektronische Dienstleistungen“ in Ungarnwurde die ungarische Staatsbürgerschaft der Gattin des Beschwerdeführers am 28.8.1998 aufgelöst. Dies wurde auch von der Gattin des Beschwerdeführers bestätigt. Sie lernte den Beschwerdeführer erst nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz kennen.“ Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam das Verwaltungsgericht Wien in weiterer Folge zu dem Schluss, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr unionsrechtliches oder das ihr auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz nicht in Anspruch genommen habe. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob in weiterer Folge das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.3.2016 mit seiner Entscheidung VwGH 2016/22/0051 vom 17.10.2016 mit der Begründung, dass der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von (mehr als) 3 Monaten nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht Wien ist im fortgesetzten Verfahren nunmehr wiederum zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde vom 6.2.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.
  2. Dabei ist das Verwaltungsgericht Wien an die Rechtsansicht des VwGH in seiner Entscheidung vom 17.10.2016, Z. 2016/22/0051, gebunden.Das Verwaltungsgericht Wien ist im fortgesetzten Verfahren nunmehr wiederum zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde vom 6.2.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.
  3. Dabei ist das Verwaltungsgericht Wien an die Rechtsansicht des VwGH in seiner Entscheidung vom 17.10.2016, Ziffer 2016 /, 22 /, 0051,, gebunden. Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (zuletzt am 24.11.2016), das Integrierte Zentrale Fremdenregister (IZR, zuletzt am 23.11.2016), das Strafregister (zuletzt am 23.11.2016), den verwaltungsbehördlichen Administrativakt zur Zahl MA35-... (Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte). Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und seiner Gattin als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.2.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin E. F. seit 12.8.2011 verheiratet. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit 8.7.1996 durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen, in der Zeit vom 1.6.2009 bis 17.8.2011 durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen und hat vom 29.8.2011 bis 16.11.2011 sowie vom 29.12.2011 bis 26.2.2012 Arbeitslosengeld in Österreich bezogen. Weiters hat sie seit 18.8.2010 in Spanien einen Hauptwohnsitz angemeldet. Die Beschwerdeführerin war jedoch nie länger als 3 Wochen durchgehend in Spanien. Sie hat in Spanien nicht gearbeitet. Die Gattin des Beschwerdeführers hat laut eigener Aussage und der von ihr vorgelegten, unbedenklichen Bestätigung der Firma D. AG von 27.12.2007 bis 5.2.2008 in der Schweiz als Kindermädchen gearbeitet und sich in diesem Zeitraum in der Schweiz aufgehalten. Der Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch durch die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, unbedenklichen, Kurzaufenthaltsbewilligung für die ganze Schweiz, gültig bis 24
  5. 2008, Einreisedatum 27.12.2007, belegt. Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit 29.3.1999 österreichische Staatsbürgerin. Laut der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Auskunft des „Zentralbüros für öffentliche Verwaltung und elektronische Dienstleistungen“ in Ungarnwurde die ungarische Staatsbürgerschaft der Gattin des Beschwerdeführers am 28.8.1998 aufgelöst. Dies wurde auch von der Gattin des Beschwerdeführers bestätigt. Sie lernte den Beschwerdeführer erst nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz kennen. Laut aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Laut aktuellen Auszügen aus dem Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 29.10.2012 bei seiner Ehegattin in Wien in der G.-straße mit Hauptwohnsitz gemeldet. Rechtliche Beurteilung

Art. 10Abs.

1 der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

Artikel 10

, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

§ 54

NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

§ 57

NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Paragraph 57, NAG finden die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Z. 2016/22/0051, folgendes auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht Wien im

  1. Rechtsgang festgestellten Tatsachen ausgesprochen:Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Ziffer 2016 /, 22 /, 0051,, folgendes auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht Wien im
  2. Rechtsgang festgestellten Tatsachen ausgesprochen: […]„Nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er ua. Arbeitnehmer ist. Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Bezug auf die Schweiz im Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz (Art. 4 und Anhang I) geregelt.[…]„Nach Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er ua. Arbeitnehmer ist. Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Bezug auf die Schweiz im Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz (Artikel 4 und Anhang römisch eins) geregelt. Mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2012, 2011/22/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  4. Februar 2012, 2010/22/0011) ausgesprochen, dass für die Inanspruchnahme des Rechtes auf Freizügigkeit der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von (mehr als) drei Monaten nicht erforderlich ist. Auch kommt es auf den zeitlichen Abstand seit der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes und der Begründung des Angehörigenverhältnisses nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2012, 2011/22/0163). Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu fordern (vgl. auch dazu das zit. Erkenntnis 2010/22/0011).Mit Erkenntnis vom
  6. Oktober 2012, 2011/22/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
  7. Februar 2012, 2010/22/0011) ausgesprochen, dass für die Inanspruchnahme des Rechtes auf Freizügigkeit der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von (mehr als) drei Monaten nicht erforderlich ist. Auch kommt es auf den zeitlichen Abstand seit der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes und der Begründung des Angehörigenverhältnisses nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Oktober 2012, 2011/22/0163). Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu fordern vergleiche auch dazu das zit. Erkenntnis 2010/22/0011). Vor dem Hintergrund der angeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben war.“[…]Vor dem Hintergrund der angeführten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“[…] Das Verwaltungsgericht Wien ist an diese Rechtsansicht gebunden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist klar ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls durch ihren Aufenthalt in der Schweiz, während dessen sie bei der D. AG gearbeitet hat, was auch durch die Firma D. AG schriftlich bestätigt wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit insofern mit Nachhaltigkeit ausgeübt hat, als sie zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz für ca. zweieinhalb Monate aufhältig war. Da aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als 3 Monaten in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz nicht erforderlich ist, ist schon aufgrund des Aufenthaltes der Gattin des Beschwerdeführers in der Schweiz die Voraussetzung des § 57 in Verbindung mit §54 NAG erfüllt. Hinzu kommt noch, dass die Gattin des Beschwerdeführers auch bereit gewesen wäre, länger in der Schweiz zu arbeiten, jedoch von ihrem Arbeitgeber dort nicht länger benötigt wurde.Das Verwaltungsgericht Wien ist an diese Rechtsansicht gebunden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist klar ersichtlich, dass die Gattin des Beschwerdeführers jedenfalls durch ihren Aufenthalt in der Schweiz, während dessen sie bei der D. AG gearbeitet hat, was auch durch die Firma D. AG schriftlich bestätigt wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit insofern mit Nachhaltigkeit ausgeübt hat, als sie zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz für ca. zweieinhalb Monate aufhältig war. Da aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des VwGH der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als 3 Monaten in einem Staat der Europäischen Union oder der Schweiz nicht erforderlich ist, ist schon aufgrund des Aufenthaltes der Gattin des Beschwerdeführers in der Schweiz die Voraussetzung des Paragraph 57, in Verbindung mit §54 NAG erfüllt. Hinzu kommt noch, dass die Gattin des Beschwerdeführers auch bereit gewesen wäre, länger in der Schweiz zu arbeiten, jedoch von ihrem Arbeitgeber dort nicht länger benötigt wurde. Im Lichte der zum gegenständlichen Sachverhalt ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17.10.2016 war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zu diesem konkreten Sachverhalt ergangene und für das Verwaltungsgericht Wien bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17. Oktober 2016 betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne von § 57 NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zu diesem konkreten Sachverhalt ergangene und für das Verwaltungsgericht Wien bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2016/22/0051 vom 17. Oktober 2016 betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes im Sinne von Paragraph 57, NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.084.14091.2016.E

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