GVG iVm § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes BGBl. 256/1990 idF BGBl. I 71/2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugelassen. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer wurde in dem durch § 5 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes vorgesehenen Verfahren in die Jahresliste der Personen gelost, aus denen im Verfahren
des Geschworenen- und Schöffengesetzes die Dienstlisten für die Geschworenen- und Schöffengerichte erstellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in dem durch Paragraph 5, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetzes vorgesehenen Verfahren in die Jahresliste der Personen gelost, aus denen im Verfahren
Paragraph 13, des Geschworenen- und Schöffengesetzes die Dienstlisten für die Geschworenen- und Schöffengerichte erstellt werden. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht gegen seine Aufnahme in die Jahresliste Einspruch erhoben und gleichzeitig einen Befreiungsantrag gestellt. In seinem Einspruch führte er aus, er sei Jurist und seit 04.10.2006 als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater öffentlich bestellt und angelobt. Er übe seit diesem Zeitpunkt die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters hauptberuflich aus.
des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sei er zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten unter anderem auch vor den Verwaltungsgerichten und in den Abgaben- und Abgabenstrafverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Er wirke daher als Steuerberater
seinem Berufsbild genauso wie ein Anwalt oder Notar berufsmäßig an der Rechtspflege mit und könne daher nicht als Laienrichter herangezogen werden.
Paragraph 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sei er zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten unter anderem auch vor den Verwaltungsgerichten und in den Abgaben- und Abgabenstrafverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Er wirke daher als Steuerberater
seinem Berufsbild genauso wie ein Anwalt oder Notar berufsmäßig an der Rechtspflege mit und könne daher nicht als Laienrichter herangezogen werden. In seinem Befreiungsantrag führte er aus, er übe die Tätigkeit als Steuerberater sowohl in Form einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Komplementär als auch als Einzelunternehmer aus. Die Teilnahme an Verhandlungen und die damit verbundene Abwesenheit bedinge eine unverhältnismäßig persönliche und wirtschaftliche Belastung. Seine Tagessätze betragen 2.000,-- Euro, bei einem Stundensatz in Höhe von 250,-- Euro. Aufgrund seines dichten Kalenders würde es sehr wahrscheinlich auch zu Terminkollisionen mit Verfahren kommen, in denen er als Verteidiger in Abgabenstrafsachen tätig ist. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch und dem Befreiungsantrag nicht Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 14.11.2016 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes BGBl. 256/1990 idF BGBl. I 71/2014 lauten wie folgt: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, lauten wie folgt: „Persönliche Voraussetzungen der Berufung § 1.
Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der
2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes hat das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden bis 15.11.2016 zu entscheiden.
Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes hat das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden bis 15.11.2016 zu entscheiden. Es war daher vorerst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist weiterhin zu einer materiellen Entscheidung über den Einspruch gegen die Eintragung in die Schöffenliste und einen Befreiungsantrag zuständig bleibt oder ob in Fällen, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht spätestens in der in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Frist ergehen kann, nach diesem Zeitpunkt über Einsprüche und Befreiungsanträge nur mehr von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist (was zur Folge hätte, dass noch nicht rechtskräftige Bescheide der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörden durch das zuständige Landesverwaltungsgericht nach Fristablauf zu beheben wären). Es war daher vorerst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist weiterhin zu einer materiellen Entscheidung über den Einspruch gegen die Eintragung in die Schöffenliste und einen Befreiungsantrag zuständig bleibt oder ob in Fällen, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht spätestens in der in Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. genannten Frist ergehen kann, nach diesem Zeitpunkt über Einsprüche und Befreiungsanträge nur mehr von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist (was zur Folge hätte, dass noch nicht rechtskräftige Bescheide der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörden durch das zuständige Landesverwaltungsgericht nach Fristablauf zu beheben wären). Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass
2 letzter Satz des Geschworenen- und Schöffengesetzes über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, der Präsident des zuständigen Landesgerichtes und über erst nach der Bildung der Dienstlisten gestellte Befreiungsanträge
1 leg. cit. der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes entscheidet. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass
Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz des Geschworenen- und Schöffengesetzes über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, der Präsident des zuständigen Landesgerichtes und über erst nach der Bildung der Dienstlisten gestellte Befreiungsanträge
Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes entscheidet. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien die Auslosung der Dienstlisten bereits durchgeführt und der Beschwerdeführer in die Hauptliste der Schöffen gelost. Vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 leg.cit. am 01.01.2014 waren
256/1990 die Jahresverzeichnisse samt den gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen zuständigen Gerichtes erster Instanz zu übermitteln. Vor Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. am 01.01.2014 waren
Paragraph 10, des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, die Jahresverzeichnisse samt den gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen zuständigen Gerichtes erster Instanz zu übermitteln. Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 71/2014 hatte der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes als Berufungsbehörde im Instanzenzug über vor der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörde gestellte Einsprüche und Befreiungsanträge zu entscheiden, zum anderen kam ihm über erst nach Übersendung der Verzeichnisse erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge eine Entscheidungskompetenz in erster und letzter Instanz zu. Die Bescheide ergingen im Rahmen der Justizverwaltung durch bei den Höchstgerichten bekämpfbare Bescheide des Gerichtspräsidenten. Nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, hatte der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes als Berufungsbehörde im Instanzenzug über vor der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörde gestellte Einsprüche und Befreiungsanträge zu entscheiden, zum anderen kam ihm über erst nach Übersendung der Verzeichnisse erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge eine Entscheidungskompetenz in erster und letzter Instanz zu. Die Bescheide ergingen im Rahmen der Justizverwaltung durch bei den Höchstgerichten bekämpfbare Bescheide des Gerichtspräsidenten. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 56/2000 klargestellt hat, handelt es sich bei den Entscheidungen über Einsprüche und Befreiungsanträge, sowohl durch die Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden als auch durch den Gerichtspräsidenten materiell um Justizverwaltung (der ordentlichen Gerichte). Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, in dem er aufgrund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes die Verfassungskonformität der dargestellten Rechtslage unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebotes der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder im Sinne des Artikel 102 Abs. 2 B-VG zu beurteilen hatte, darauf verwiesen, dass diese Regelungen bereits zum einfachgesetzlichen Bestand der Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes gehörte und seine sachliche Rechtfertigung in der Nähe von Gemeinde- und Bezirksverwaltungsbehörden zu den für die Weiterverarbeitung durch die Justiz bestimmten Daten findet. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 56 aus 2000, klargestellt hat, handelt es sich bei den Entscheidungen über Einsprüche und Befreiungsanträge, sowohl durch die Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden als auch durch den Gerichtspräsidenten materiell um Justizverwaltung (der ordentlichen Gerichte). Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, in dem er aufgrund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes die Verfassungskonformität der dargestellten Rechtslage unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebotes der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder im Sinne des Artikel 102 Absatz 2, B-VG zu beurteilen hatte, darauf verwiesen, dass diese Regelungen bereits zum einfachgesetzlichen Bestand der Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes gehörte und seine sachliche Rechtfertigung in der Nähe von Gemeinde- und Bezirksverwaltungsbehörden zu den für die Weiterverarbeitung durch die Justiz bestimmten Daten findet. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 10 des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung BGBl. I 71/2014 (GP. XXV RV 181) ausgeführt wird, wurde durch die Neufassung dieser Bestimmung der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zum 01.01.2014 Rechnung getragen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 181) ausgeführt wird, wurde durch die Neufassung dieser Bestimmung der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zum 01.01.2014 Rechnung getragen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien soll die in § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes genannte Entscheidungsfrist vom 15.
GVG abzusprechen. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher über die anhängige Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzusprechen. Dabei war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mag. A. Z. ist Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater und in dieser Funktion seit 2006 tätig. Er hat auch ein juristisches Studium abgeschlossen. Im Rahmen einer Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater vertritt der Beschwerdeführer im Rahmen der Befugnisse des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes in Abgabe- und Abgabestrafverfahren auch vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Steuerberater sowohl als Einzelunternehmer als auch als Komplementär einer Kommanditgesellschaft aus, er verrechnet für seine Leistungen Tagessätze von 2.000,-- Euro. § 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes regelt abschließend den Personenkreis, der nicht als Geschworener oder Schöffe zu berufen ist. Paragraph 3, des Geschworenen- und Schöffengesetzes regelt abschließend den Personenkreis, der nicht als Geschworener oder Schöffe zu berufen ist. Eine Erweiterung des in Z. 5 dieser Bestimmungen angeführten Personenkreises um die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder kommt entgegen dem diesbezüglichen Einspruchs- und Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Eine Erweiterung des in Ziffer 5, dieser Bestimmungen angeführten Personenkreises um die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder kommt entgegen dem diesbezüglichen Einspruchs- und Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Wien, dass, worauf im Ergebnis bereits die belangte Behörde zu Recht hinweist, die angeführten Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in keinem unmittelbaren Konnex zur ordentlichen (Straf-) Gerichtsbarkeit stehen. Auch Personen, die etwa in der Funktion als Behördenvertreter oder als Vertreter von Amtsparteien regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten einschreiten, sind von einer Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener nicht ausgeschlossen. Dies gilt sogar für Personen, die als Laienrichter etwa in Dienstrechtsverfahren an Verfahren der Verwaltungsgerichte teilnehmen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 3, des Geschworenen- und Schöffengesetzes durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Zum Befreiungsantrag: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. Nr. 256/1990 ist zu den Befreiungsgründen des § 4 unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, ist zu den Befreiungsgründen des Paragraph 4, unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154 mit diesem Befreiungstatbestand befasst. Nach der Feststellung, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen vom Gesetzgeber grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet werde, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde, wird im Erkenntnis weiter ausgeführt, der Gesetzgeber des Geschworenen- und Schöffengesetzes sei davon ausgegangen, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das
1 Geschworenen- und Schöffengesetz ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 leg.cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, kann - im Einzelfall - eine Befreiung in Betracht kommen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154 mit diesem Befreiungstatbestand befasst. Nach der Feststellung, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen vom Gesetzgeber grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet werde, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde, wird im Erkenntnis weiter ausgeführt, der Gesetzgeber des Geschworenen- und Schöffengesetzes sei davon ausgegangen, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das
Paragraph eins, Absatz eins, Geschworenen- und Schöffengesetz ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, leg.cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, kann - im Einzelfall - eine Befreiung in Betracht kommen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die mit der Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen finanziellen Einbußen zu akzeptieren sind und – angesichts des Umstandes, dass alle Berufsgruppen betroffen sind – auch keine unverhältnismäßige Belastung der Einzelnen darstellen, falls nicht Umstände vorgebracht werden, die eine besondere Sicht des Falles gebieten. Soweit der Beschwerdeführer gerade im wirtschaftlichen Erfolg seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei einen Fall der durch die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Belastung sieht, verkennt er den Regelungszusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes und den Befreiungstatbestand des § 4 leg.cit..Soweit der Beschwerdeführer gerade im wirtschaftlichen Erfolg seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei einen Fall der durch die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Belastung sieht, verkennt er den Regelungszusammenhang zwischen Paragraph eins, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetzes und den Befreiungstatbestand des Paragraph 4, leg.cit.. Das System der Auswahl für das Amt der Schöffen und Geschworenen soll gerade dafür sorgen, dass die als Laien an der Strafgerichtsbarkeit mitwirkenden Personen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung bilden. Wenn § 4 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung als Befreiungstatbestand vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit Personen von der Verpflichtung, als Geschworener oder Schöffe Dienst zu versehen, schon deshalb ausgenommen werden sollten, weil sie deutlich mehr verdienen als der Durchschnitt der Bevölkerung oder in ihrer beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler oder leitender Angestellter auch in wirtschaftlicher Hinsicht höhere Verantwortung zu übernehmen haben.Wenn Paragraph 4, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung als Befreiungstatbestand vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit Personen von der Verpflichtung, als Geschworener oder Schöffe Dienst zu versehen, schon deshalb ausgenommen werden sollten, weil sie deutlich mehr verdienen als der Durchschnitt der Bevölkerung oder in ihrer beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler oder leitender Angestellter auch in wirtschaftlicher Hinsicht höhere Verantwortung zu übernehmen haben. Das Erfordernis, im Falle einer tatsächlichen Einteilung als Geschworener oder Schöffe Terminpläne zu ändern, aber auch ein allenfalls tatsächlich eintretender Verlust von fünf Tageshonoraren eines erfolgreichen und gut honorierten Wirtschaftsprüfers stellen keinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 4 Z. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes dar. Das Erfordernis, im Falle einer tatsächlichen Einteilung als Geschworener oder Schöffe Terminpläne zu ändern, aber auch ein allenfalls tatsächlich eintretender Verlust von fünf Tageshonoraren eines erfolgreichen und gut honorierten Wirtschaftsprüfers stellen keinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes dar. Sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen als auch seinem Einspruch gegen die Berufung als Schöffe oder Geschworener wurden daher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Da zu der durch die Novelle BGBl. I 71/2014 geschaffenen Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt und die Frage, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist weiterhin eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Sachentscheidung über Befreiungsanträge und Einsprüche nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, war zu dieser Frage die ordentliche Revision zuzulassen. Da zu der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, geschaffenen Entscheidungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt und die Frage, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist weiterhin eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Sachentscheidung über Befreiungsanträge und Einsprüche nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, war zu dieser Frage die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtslage hinsichtlich der Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers ist dagegen eindeutig, in der Entscheidung über den Befreiungsantrag ist das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154) abgewichen. Zu diesen Aspekten der Entscheidung kam daher die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. Die Rechtslage hinsichtlich der Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers ist dagegen eindeutig, in der Entscheidung über den Befreiungsantrag ist das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154) abgewichen. Zu diesen Aspekten der Entscheidung kam daher die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.051.14067.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.