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{'item': 'VGW-101/051/14067/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 13§ 3§ 9§ 5§ 10§ 15§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlVGW-101/051/14067/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes BGBl. 256/1990 idF BGBl. I 71/2014 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zugelassen.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugelassen. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer wurde in dem durch § 5 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes vorgesehenen Verfahren in die Jahresliste der Personen gelost, aus denen im Verfahren

§ 13

des Geschworenen- und Schöffengesetzes die Dienstlisten für die Geschworenen- und Schöffengerichte erstellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in dem durch Paragraph 5, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetzes vorgesehenen Verfahren in die Jahresliste der Personen gelost, aus denen im Verfahren

Paragraph 13, des Geschworenen- und Schöffengesetzes die Dienstlisten für die Geschworenen- und Schöffengerichte erstellt werden. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht gegen seine Aufnahme in die Jahresliste Einspruch erhoben und gleichzeitig einen Befreiungsantrag gestellt. In seinem Einspruch führte er aus, er sei Jurist und seit 04.10.2006 als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater öffentlich bestellt und angelobt. Er übe seit diesem Zeitpunkt die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters hauptberuflich aus.

§ 3

des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sei er zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten unter anderem auch vor den Verwaltungsgerichten und in den Abgaben- und Abgabenstrafverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Er wirke daher als Steuerberater

seinem Berufsbild genauso wie ein Anwalt oder Notar berufsmäßig an der Rechtspflege mit und könne daher nicht als Laienrichter herangezogen werden.

Paragraph 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sei er zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten unter anderem auch vor den Verwaltungsgerichten und in den Abgaben- und Abgabenstrafverfahren auch vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt. Er wirke daher als Steuerberater

seinem Berufsbild genauso wie ein Anwalt oder Notar berufsmäßig an der Rechtspflege mit und könne daher nicht als Laienrichter herangezogen werden. In seinem Befreiungsantrag führte er aus, er übe die Tätigkeit als Steuerberater sowohl in Form einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Komplementär als auch als Einzelunternehmer aus. Die Teilnahme an Verhandlungen und die damit verbundene Abwesenheit bedinge eine unverhältnismäßig persönliche und wirtschaftliche Belastung. Seine Tagessätze betragen 2.000,-- Euro, bei einem Stundensatz in Höhe von 250,-- Euro. Aufgrund seines dichten Kalenders würde es sehr wahrscheinlich auch zu Terminkollisionen mit Verfahren kommen, in denen er als Verteidiger in Abgabenstrafsachen tätig ist. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch und dem Befreiungsantrag nicht Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 14.11.2016 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes BGBl. 256/1990 idF BGBl. I 71/2014 lauten wie folgt: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, lauten wie folgt: „Persönliche Voraussetzungen der Berufung § 1.

(1)Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.Paragraph eins,
(1)Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2)Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das
  1. Lebensjahr vollendet haben. §
  2. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:Paragraph 3, Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
  3. der Bundespräsident,
  4. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  5. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  6. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  7. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  8. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  9. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben. Befreiungsgründe §
  10. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Paragraph 4, Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:
  11. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  12. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. Verfahren der Gemeinden § 5.
(1)Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (§ 3 Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.Paragraph 5,
(1)Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (Paragraph eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (Paragraph 3, Ziffer 7,), sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.
(2)Die im Absatz eins, genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.
(3)Der Bürgermeister hat ein fortlaufend numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.
(4)Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.
(4)Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (Paragraphen eins bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (Paragraph 4,) stellen.
(5)Der Bürgermeister hat nach der Auflegung des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende Bemerkungen anzubringen.
(6)Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen sind in einer Niederschrift fortlaufend zu numerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu machen. § 9.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, dass eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.Paragraph 9,
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (Paragraph 5, Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, dass eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
(2)Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
(3)Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(3)Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(4)Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen. § 10.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid

§ 9Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.Paragraph 10,

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid

Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.

(2)Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren

§ 5Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(2)Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren

Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der

  1. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem
  2. November.

(3)Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.
(3)Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit. Verfahren bei Gericht § 12. Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, dass die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.Paragraph 12, Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, dass die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht. § 13.
(1)Vor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Landesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5 Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen und sodann jene der Schöffen, die jeweils für das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel sind entweder in derselben oder in weiteren Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu bilden.Paragraph 13,
(1)Vor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Landesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (Paragraph 5, Absatz eins,) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen und sodann jene der Schöffen, die jeweils für das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel sind entweder in derselben oder in weiteren Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu bilden.
(2)Von den Sitzungen zur Bildung der Dienstlisten sind der Landeshauptmann, die Staatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer wegen der Entsendung von Vertretern zu verständigen. Diese können in der Sitzung gegen die Aufnahme von Personen in eine Dienstliste wegen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung Einspruch erheben. Über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, entscheidet der Präsident des Gerichtshofes.
(3)Der Präsident des Gerichtshofes kann auch von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen; er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls hat er die betroffene Person aus der Liste zu streichen.
(4)Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Gegen einen Bescheid nach Absatz 2, oder 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)In die Hauptdienstlisten sollen mindestens um die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden als nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Zahl der in die Ergänzungsdienstlisten eingetragenen Personen soll annähernd der Hälfte der Zahl der in die Hauptdienstlisten aufgenommenen entsprechen. Jede Person darf nur in eine Dienstliste der Geschworenen oder Schöffen (Haupt- oder Ergänzungsliste) aufgenommen werden.
(6)Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie vom Präsidenten des Landesgerichts durch neuerliches Auslosen (Abs. 1) aus der entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen.
(6)Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie vom Präsidenten des Landesgerichts durch neuerliches Auslosen (Absatz eins,) aus der entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen. § 15.
(1)Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluss.Paragraph 15,
(1)Wird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluss.
(2)Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage können der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung eines Geschworenen oder Schöffen beantragen, wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind, eine persönliche Voraussetzung der Berufung des Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
(3)Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Gegen einen Beschluss nach Absatz eins, oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Ein des Amtes enthobener Geschworener oder Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.“ Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes: Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes:

§ 10Abs.

2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes hat das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden bis 15.11.2016 zu entscheiden.

Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes hat das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden bis 15.11.2016 zu entscheiden. Es war daher vorerst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist weiterhin zu einer materiellen Entscheidung über den Einspruch gegen die Eintragung in die Schöffenliste und einen Befreiungsantrag zuständig bleibt oder ob in Fällen, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht spätestens in der in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Frist ergehen kann, nach diesem Zeitpunkt über Einsprüche und Befreiungsanträge nur mehr von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist (was zur Folge hätte, dass noch nicht rechtskräftige Bescheide der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörden durch das zuständige Landesverwaltungsgericht nach Fristablauf zu beheben wären). Es war daher vorerst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist weiterhin zu einer materiellen Entscheidung über den Einspruch gegen die Eintragung in die Schöffenliste und einen Befreiungsantrag zuständig bleibt oder ob in Fällen, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht spätestens in der in Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. genannten Frist ergehen kann, nach diesem Zeitpunkt über Einsprüche und Befreiungsanträge nur mehr von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist (was zur Folge hätte, dass noch nicht rechtskräftige Bescheide der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörden durch das zuständige Landesverwaltungsgericht nach Fristablauf zu beheben wären). Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass

§ 13Abs.

2 letzter Satz des Geschworenen- und Schöffengesetzes über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, der Präsident des zuständigen Landesgerichtes und über erst nach der Bildung der Dienstlisten gestellte Befreiungsanträge

§ 15Abs.

1 leg. cit. der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes entscheidet. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass

Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz des Geschworenen- und Schöffengesetzes über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, der Präsident des zuständigen Landesgerichtes und über erst nach der Bildung der Dienstlisten gestellte Befreiungsanträge

Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes entscheidet. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien die Auslosung der Dienstlisten bereits durchgeführt und der Beschwerdeführer in die Hauptliste der Schöffen gelost. Vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 leg.cit. am 01.01.2014 waren

§ 10des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung BGBl.

256/1990 die Jahresverzeichnisse samt den gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen zuständigen Gerichtes erster Instanz zu übermitteln. Vor Inkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. am 01.01.2014 waren

Paragraph 10, des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt 256 aus 1990, die Jahresverzeichnisse samt den gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen zuständigen Gerichtes erster Instanz zu übermitteln. Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 71/2014 hatte der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes als Berufungsbehörde im Instanzenzug über vor der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörde gestellte Einsprüche und Befreiungsanträge zu entscheiden, zum anderen kam ihm über erst nach Übersendung der Verzeichnisse erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge eine Entscheidungskompetenz in erster und letzter Instanz zu. Die Bescheide ergingen im Rahmen der Justizverwaltung durch bei den Höchstgerichten bekämpfbare Bescheide des Gerichtspräsidenten. Nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, hatte der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes als Berufungsbehörde im Instanzenzug über vor der Bezirksverwaltungs- oder Gemeindebehörde gestellte Einsprüche und Befreiungsanträge zu entscheiden, zum anderen kam ihm über erst nach Übersendung der Verzeichnisse erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge eine Entscheidungskompetenz in erster und letzter Instanz zu. Die Bescheide ergingen im Rahmen der Justizverwaltung durch bei den Höchstgerichten bekämpfbare Bescheide des Gerichtspräsidenten. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 56/2000 klargestellt hat, handelt es sich bei den Entscheidungen über Einsprüche und Befreiungsanträge, sowohl durch die Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden als auch durch den Gerichtspräsidenten materiell um Justizverwaltung (der ordentlichen Gerichte). Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, in dem er aufgrund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes die Verfassungskonformität der dargestellten Rechtslage unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebotes der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder im Sinne des Artikel 102 Abs. 2 B-VG zu beurteilen hatte, darauf verwiesen, dass diese Regelungen bereits zum einfachgesetzlichen Bestand der Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes gehörte und seine sachliche Rechtfertigung in der Nähe von Gemeinde- und Bezirksverwaltungsbehörden zu den für die Weiterverarbeitung durch die Justiz bestimmten Daten findet. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 56 aus 2000, klargestellt hat, handelt es sich bei den Entscheidungen über Einsprüche und Befreiungsanträge, sowohl durch die Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden als auch durch den Gerichtspräsidenten materiell um Justizverwaltung (der ordentlichen Gerichte). Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis, in dem er aufgrund eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes die Verfassungskonformität der dargestellten Rechtslage unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebotes der Trennung der Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder im Sinne des Artikel 102 Absatz 2, B-VG zu beurteilen hatte, darauf verwiesen, dass diese Regelungen bereits zum einfachgesetzlichen Bestand der Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes gehörte und seine sachliche Rechtfertigung in der Nähe von Gemeinde- und Bezirksverwaltungsbehörden zu den für die Weiterverarbeitung durch die Justiz bestimmten Daten findet. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 10 des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung BGBl. I 71/2014 (GP. XXV RV 181) ausgeführt wird, wurde durch die Neufassung dieser Bestimmung der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zum 01.01.2014 Rechnung getragen. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, des Geschworenen- und Schöffengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 181) ausgeführt wird, wurde durch die Neufassung dieser Bestimmung der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zum 01.01.2014 Rechnung getragen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien soll die in § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes genannte Entscheidungsfrist vom 15.

  1. des Kalenderjahres, in dem die Listen gebildet werden, im Zusammenhang mit der Verpflichtung, dem Präsidenten des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes über die Entscheidung umgehend zu informieren, sicherstellen, dass die Streichung aus den Jahreslisten möglichst frühzeitig, allenfalls auch noch vor der Auslosung der Dienstlisten erfolgen kann. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien soll die in Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes genannte Entscheidungsfrist vom 15.
  2. des Kalenderjahres, in dem die Listen gebildet werden, im Zusammenhang mit der Verpflichtung, dem Präsidenten des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes über die Entscheidung umgehend zu informieren, sicherstellen, dass die Streichung aus den Jahreslisten möglichst frühzeitig, allenfalls auch noch vor der Auslosung der Dienstlisten erfolgen kann. Geht man davon aus, dass die Landesverwaltungsgerichte auch nach Ablauf dieser Frist zuständig bleiben, über Beschwerden gegen Einsprüche und Befreiungsanträge abweisende Bescheide in der Sache abzusprechen, ergibt die nunmehrige Systematik der Entscheidungskompetenzen ein klares Zuständigkeits- und Rechtsschutzsystem zur Entscheidung über Einsprüche und Befreiungsanträge im Sinne des Geschworenen- und Schöffengesetzes. Über während der Auflegungsfrist im Sinne des § 5 Abs. 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen. Über während der Auflegungsfrist im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen. Über Befreiungsanträge und Einsprüche, die nach Übersendung der Jahreslisten, aber vor Erstellung der Dienstlisten gestellt werden, entscheidet der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes mit Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Über Befreiungsanträge und Einsprüche, die nach Erstellung der Dienstlisten erhoben werden, entscheidet der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichtes mit Beschluss. Daraus ergibt sich aber, dass die über Einsprüche und Befreiungsanträge, die im Sinne des § 5 Abs. 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes während der Auflegungsfrist gestellt werden, jedenfalls nur mit Bescheid der Gemeinde- oder Bezirksverwaltungsbehörden abzusprechen ist und im Falle der Beschwerdeerhebung eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes besteht, die auch durch ein Überschreiten der Frist des § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes nicht beseitigt wird.Daraus ergibt sich aber, dass die über Einsprüche und Befreiungsanträge, die im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Geschworenen- und Schöffengesetzes während der Auflegungsfrist gestellt werden, jedenfalls nur mit Bescheid der Gemeinde- oder Bezirksverwaltungsbehörden abzusprechen ist und im Falle der Beschwerdeerhebung eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes besteht, die auch durch ein Überschreiten der Frist des Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes nicht beseitigt wird. Bei diesem Ergebnis ist auch die Einhaltung des aus Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG abzuleitenden Gebots einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit gewährleistet (vgl. etwa VfSlg. 13.816/1994; zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich verpönten „Doppelzuständigkeit“ durch Abstellen auf den Einbringungszeitpunkt VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). Bei diesem Ergebnis ist auch die Einhaltung des aus Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG abzuleitenden Gebots einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit gewährleistet vergleiche etwa VfSlg. 13.816 aus 1994,; zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich verpönten „Doppelzuständigkeit“ durch Abstellen auf den Einbringungszeitpunkt VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). Das Verwaltungsgericht Wien hat daher über die anhängige Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abzusprechen. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher über die anhängige Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzusprechen. Dabei war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mag. A. Z. ist Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater und in dieser Funktion seit 2006 tätig. Er hat auch ein juristisches Studium abgeschlossen. Im Rahmen einer Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater vertritt der Beschwerdeführer im Rahmen der Befugnisse des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes in Abgabe- und Abgabestrafverfahren auch vor den Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer übt seinen Beruf als Steuerberater sowohl als Einzelunternehmer als auch als Komplementär einer Kommanditgesellschaft aus, er verrechnet für seine Leistungen Tagessätze von 2.000,-- Euro. § 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes regelt abschließend den Personenkreis, der nicht als Geschworener oder Schöffe zu berufen ist. Paragraph 3, des Geschworenen- und Schöffengesetzes regelt abschließend den Personenkreis, der nicht als Geschworener oder Schöffe zu berufen ist. Eine Erweiterung des in Z. 5 dieser Bestimmungen angeführten Personenkreises um die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder kommt entgegen dem diesbezüglichen Einspruchs- und Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Eine Erweiterung des in Ziffer 5, dieser Bestimmungen angeführten Personenkreises um die Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder kommt entgegen dem diesbezüglichen Einspruchs- und Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Wien, dass, worauf im Ergebnis bereits die belangte Behörde zu Recht hinweist, die angeführten Tätigkeitsbereiche der Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in keinem unmittelbaren Konnex zur ordentlichen (Straf-) Gerichtsbarkeit stehen. Auch Personen, die etwa in der Funktion als Behördenvertreter oder als Vertreter von Amtsparteien regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten einschreiten, sind von einer Tätigkeit als Schöffe oder Geschworener nicht ausgeschlossen. Dies gilt sogar für Personen, die als Laienrichter etwa in Dienstrechtsverfahren an Verfahren der Verwaltungsgerichte teilnehmen. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 3, des Geschworenen- und Schöffengesetzes durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Zum Befreiungsantrag: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, BGBl. Nr. 256/1990 ist zu den Befreiungsgründen des § 4 unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, ist zu den Befreiungsgründen des Paragraph 4, unter anderem ausgeführt, dass der Entwurf einen generellen Befreiungstatbestand vorsehe, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nehme. Auf diese Bestimmung sollten sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden könne, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag bedürfe jedenfalls der Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zum Beispiel der Firmenleitung oder Dienststelle. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus bestehe aber keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Der Entwurf sehe vor, Geschworene und Schöffen grundsätzlich zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen, dies allerdings jeweils in zwei aufeinander folgenden Jahren, heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154 mit diesem Befreiungstatbestand befasst. Nach der Feststellung, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen vom Gesetzgeber grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet werde, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde, wird im Erkenntnis weiter ausgeführt, der Gesetzgeber des Geschworenen- und Schöffengesetzes sei davon ausgegangen, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das

§ 1Abs.

1 Geschworenen- und Schöffengesetz ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 leg.cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, kann - im Einzelfall - eine Befreiung in Betracht kommen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.12.2000, 2000/19/0154 mit diesem Befreiungstatbestand befasst. Nach der Feststellung, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen vom Gesetzgeber grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet werde, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde, wird im Erkenntnis weiter ausgeführt, der Gesetzgeber des Geschworenen- und Schöffengesetzes sei davon ausgegangen, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das

Paragraph eins, Absatz eins, Geschworenen- und Schöffengesetz ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, leg.cit. umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, kann - im Einzelfall - eine Befreiung in Betracht kommen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die mit der Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen finanziellen Einbußen zu akzeptieren sind und – angesichts des Umstandes, dass alle Berufsgruppen betroffen sind – auch keine unverhältnismäßige Belastung der Einzelnen darstellen, falls nicht Umstände vorgebracht werden, die eine besondere Sicht des Falles gebieten. Soweit der Beschwerdeführer gerade im wirtschaftlichen Erfolg seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei einen Fall der durch die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Belastung sieht, verkennt er den Regelungszusammenhang zwischen § 1 Abs. 1 des Geschworenen- und Schöffengesetzes und den Befreiungstatbestand des § 4 leg.cit..Soweit der Beschwerdeführer gerade im wirtschaftlichen Erfolg seiner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänderkanzlei einen Fall der durch die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Belastung sieht, verkennt er den Regelungszusammenhang zwischen Paragraph eins, Absatz eins, des Geschworenen- und Schöffengesetzes und den Befreiungstatbestand des Paragraph 4, leg.cit.. Das System der Auswahl für das Amt der Schöffen und Geschworenen soll gerade dafür sorgen, dass die als Laien an der Strafgerichtsbarkeit mitwirkenden Personen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung bilden. Wenn § 4 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung als Befreiungstatbestand vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit Personen von der Verpflichtung, als Geschworener oder Schöffe Dienst zu versehen, schon deshalb ausgenommen werden sollten, weil sie deutlich mehr verdienen als der Durchschnitt der Bevölkerung oder in ihrer beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler oder leitender Angestellter auch in wirtschaftlicher Hinsicht höhere Verantwortung zu übernehmen haben.Wenn Paragraph 4, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung als Befreiungstatbestand vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit Personen von der Verpflichtung, als Geschworener oder Schöffe Dienst zu versehen, schon deshalb ausgenommen werden sollten, weil sie deutlich mehr verdienen als der Durchschnitt der Bevölkerung oder in ihrer beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler oder leitender Angestellter auch in wirtschaftlicher Hinsicht höhere Verantwortung zu übernehmen haben. Das Erfordernis, im Falle einer tatsächlichen Einteilung als Geschworener oder Schöffe Terminpläne zu ändern, aber auch ein allenfalls tatsächlich eintretender Verlust von fünf Tageshonoraren eines erfolgreichen und gut honorierten Wirtschaftsprüfers stellen keinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 4 Z. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes dar. Das Erfordernis, im Falle einer tatsächlichen Einteilung als Geschworener oder Schöffe Terminpläne zu ändern, aber auch ein allenfalls tatsächlich eintretender Verlust von fünf Tageshonoraren eines erfolgreichen und gut honorierten Wirtschaftsprüfers stellen keinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes dar. Sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen als auch seinem Einspruch gegen die Berufung als Schöffe oder Geschworener wurden daher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Recht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. Da zu der durch die Novelle BGBl. I 71/2014 geschaffenen Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 des Geschworenen- und Schöffengesetzes noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt und die Frage, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist weiterhin eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Sachentscheidung über Befreiungsanträge und Einsprüche nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, war zu dieser Frage die ordentliche Revision zuzulassen. Da zu der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, geschaffenen Entscheidungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, des Geschworenen- und Schöffengesetzes noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt und die Frage, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist weiterhin eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Sachentscheidung über Befreiungsanträge und Einsprüche nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, war zu dieser Frage die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtslage hinsichtlich der Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers ist dagegen eindeutig, in der Entscheidung über den Befreiungsantrag ist das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154) abgewichen. Zu diesen Aspekten der Entscheidung kam daher die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. Die Rechtslage hinsichtlich der Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers ist dagegen eindeutig, in der Entscheidung über den Befreiungsantrag ist das Verwaltungsgericht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154) abgewichen. Zu diesen Aspekten der Entscheidung kam daher die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.051.14067.2016

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