← Österreich

{'item': 'VGW-021/019/12151/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.11.2016 GeschäftszahlVGW-021/019/12151/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau J. S., vertreten durch Mag. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.09.2015, Zl. MBA ... - S 36303/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV BGBl. II Nr. 424/2008, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde der Frau J. S., vertreten durch Mag. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.09.2015, Zl. MBA ... - S 36303/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß , Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 19.07.2015 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da in der vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeit keine entsprechenden Symbole (§ 1 Abs. 2 Z. 2 lit.b NKV – durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) kenntlich gemacht waren.„Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in Wien, E.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie am 19.07.2015 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da in der vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeit keine entsprechenden Symbole (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NKV – durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) kenntlich gemacht waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.7 in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV BGBl. II Nr. 424/2008Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden gemäß § 14 Abs.4 zweiter Strafsatz Tabakgesetzgemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) aus, das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit angefochten. Im Einzelnen wurde ausgeführt, der BF sei, abgesehen von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.7.2015 und dem Straferkenntnis vom 28.9.2015 und dem nun angefochtenen Straferkenntnis, kein weiterer Akteninhalt im gegenständlichen verwaltungsstrafverfahren zur Kenntnis gebracht worden, insbesondere kein Beweismittel, woraus sich ergeben solle, wann, wie und durch wen in ihrer Betriebsstätte am 19.7.2015 um 0:15 Uhr fehlende entsprechende Symbole ermittelt worden seien. Ob und welcher Anzeiger wann überhaupt zeugenschaftlich zur Wahrnehmung am 19.7.2015 um 0:15 Uhr vernommen worden ist, sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt. Das Recht des Beschuldigten auf Mitteilung des Namens eines Zeugen, dessen Aussage im Verwaltungsverfahren Verwertung finden soll, ergebe sich aus §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG. Es würden entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine zweifelsfreien Angaben einer Anzeigerin – welche dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei – vor, sodass die der BF zur Last gelegte Tat auch nicht in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei.Ob und welcher Anzeiger wann überhaupt zeugenschaftlich zur Wahrnehmung am 19.7.2015 um 0:15 Uhr vernommen worden ist, sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt. Das Recht des Beschuldigten auf Mitteilung des Namens eines Zeugen, dessen Aussage im Verwaltungsverfahren Verwertung finden soll, ergebe sich aus Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG. Es würden entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine zweifelsfreien Angaben einer Anzeigerin – welche dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei – vor, sodass die der BF zur Last gelegte Tat auch nicht in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sei. Weiters wurde das Unterbleiben einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten vollständigen Verfolgungshandlung gerügt. Zudem wurden Ausführungen zum fehlenden Vorliegen der subjektiven Tatseite - die BF habe umfangreiche Vorkehrungen getroffen, welche die Einhaltung des Tabakgesetzes gewährleisten würden - und zur Strafbemessung gemacht, auch fehle ein eigenhändig genehmigtes Geschäftsstück, sodass der „Urschrift“ dieser Erledigung das genehmigende Organ nicht erkennen lasse. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die BF Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen machte und ausführte: „Der Eingangsbereich ist entsprechend mit Piktogrammen versehen, auch im gesamten Lokalbereich befinden sich Aufkleber, die auf das Rauchverbot hinweisen. Diese sind an diversen Säulen angebracht, sie befinden sich in Augenhöhe, es handelt sich um etwa zehn Aufkleber. Im Barbereich sind vier Türen eingerichtet, auch auf diesen befinden sich die fraglichen Aufkleber. Ich war bei der Kontrolle nicht anwesend, kann daher auch keine Angaben dahingehend tätigen, warum die Aufkleber allenfalls übersehen wurden. Ich weiß von meinen Angestellten, dass diesbezüglich keine Rückfragen getätigt wurden, diesfalls hätten die Aufkleber ja auch gezeigt werden können. Der Zeuge N. B. führte aus: „Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert, ich war anlässlich der damaligen Kontrolle im Lokal anwesend. Ich bin im gegenständlichen Lokal als Kellner angestellt gewesen. Es hat sich damals um eine Schwerpunktkontrolle gehandelt, die Beamten haben sich im Lokal umgeschaut und nach den Aufklebern betreffend Nichtraucherschutz auch gefragt. Ich wurde persönlich gefragt und habe die Kleber auch vorgewiesen. Wenn ich gefragt werde, warum die Beamten diese Aufkleber nicht gesehen haben, gebe ich dazu an, dass es sich um kleine Aufkleber handelt. Im Lokal ist es auch relativ dunkel. Beim Eingang befindet sich ein entsprechender Aufkleber, im Bereich der Türen sind drei Kleber angebracht, auch auf den Säulen befinden sich weitere 3-4 Aufkleber. Diese Kleber befinden sich auf Augenhöhe. Die Aussage des Zeugen Ma. M. lautet wie folgt: „Wenn ich hinsichtlich der Aufkleber befragt werde, die auf das Rauchverbot hinweisen, gebe ich an, dass sich bereits beim Eingang in das Lokal ein solcher Aufkleber befindet. Bei der Bar befinden sich zwei Säulen, auf jeder dieser Seiten ist ein Kleber angebracht gewesen. Kleber befinden sich weiters auf den Türen zu den Toiletten. Ein weiterer Aufkleber befindet sich auf der Tür zur Küche. Abgesehen vom Aufkleber im Eingangsbereich befinden sich sohin fünf solche im Innenbereich des Lokales. Diese sind etwa in Augenhöhe angebracht. Dass diese Aufkleber übersehen werden können, kann ich mir nicht vorstellen. Ich selbst wurde nicht befragt, ob sich im Lokal Aufkleber befinden. Ich kann nicht sagen, ob ich damals mitbekommen habe, dass die Aufkleber gesucht würden. Im Lokal befinden sich drei Säulen. Zwei davon sind bei der Bar eingerichtet, eine dritte im Bereich des DJ-Pultes. Ich berichtige meine obige Aussage insofern, als sich im Lokal vier Türen befinden. Bei einer dieser Türen befindet sich kein Aufkleber, sie führt zu einem Lagerraum. Auch das Erhebungsorgan D. R. wurde zeugenschaftlich einvernommen und sagte aus: „[…] Im Zug einer Schwerpunktaktion habe ich das gegenständliche Lokal aufgesucht, ich hatte dort die Aufgabe, die Einhaltung gewerberechtlicher Normen zu überprüfen, dabei habe ich auch die Einhaltung des Tabakgesetzes kontrolliert. Die Lokaleingangstür war ordnungsgemäß mit dem roten Aufkleber versehen, der auf das Rauchverbot hinweist. Im Lokal selbst haben sich keinerlei Aufkleber befunden. Ich pflege bei derartigen Erhebungen regelmäßig nach den Aufklebern zu fragen, wenn ich sie selbst nicht wahrnehmen konnte. Auch im vorliegenden Fall habe ich eine Person angesprochen, die sich als Tochter der Beschwerdeführerin bezeichnet hat, ich habe ihr gegenüber gesagt, dass die Aufkleber nicht vorhanden seien. Daraufhin sagte sie, auch sie wisse nicht, wo die Aufkleber sein sollen. Wie die Säulen im Lokalinnenbereich ausgesehen haben, kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist möglich, dass auf den Säulen im Lokal bunte Fliesen angebracht waren. Wenn mir vorgehalten wird, dass man möglicherweise auf diesen Fliesen die Aufkleber nicht sehen kann, gebe ich dazu an, dass ich gerade deswegen immer nachfrage. Ich habe ursprünglich eine andere Person befragt, diese hat mich an die Tochter der Beschwerdeführerin verwiesen, wobei mir mitgeteilt wurde, dass ich mich an diese Person zu wenden hätte. Mit anderen Mitarbeitern im Lokal habe ich darüber nicht gesprochen, ich hatte mich aber zuvor ausgewiesen und erklärt, welche Aufgabe ich in der gegenständlichen Kontrolle zu erledigen habe. Es befand sich hinter dem DJ Pult eine Frau, auch eine weitere weibliche Person, die ich befragt habe. Ich hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Kontrolle durchgeführt, bei der ich auch eine Beanstandung wegen desselben Sachverhaltes ausgesprochen habe. Ich kann aber nicht mehr sagen, wann ich diese Erhebung durchgeführt habe. In ihren Schlussausführungen gab die BF an: „Auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Me. wird verzichtet. Das Zustandekommen des Tatvorwurfes ist unerklärlich. Möglicherweise war meine Tochter, mit der das Erhebungsorgan gesprochen hat, vom gegenständlichen Vorfall überfordert, nur so ist erklärlich, dass sie die – bereits bei einer vorigen Kontrolle unbeanstandet gebliebenen – Aufkleber nicht vorgezeigt hat.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Vom Erhebungsorgan – dabei handelt es sich um ein Organ der qualifizierten Marktamtsaufsicht – wurde eine Zeugenaussage abgelegt, welche als absolut glaubwürdig gewertet wurde. Diese Zeugin hat über ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen inhaltlich klar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von ihr ein korrekter und um die Wiedergabe der Wahrheit bemühter Eindruck vermittelt, ein Grund, die BF willkürlich durch eine wahrheitswidrige Aussage zu belasten, wurde nicht vorgefunden. Es konnte dem Erhebungsorgan als qualifiziertem Organ der Marktamtsaufsicht zudem auch zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Gerade als Marktamtsbeamtin ist dem Erhebungsorgan zuzutrauen, vorhandene Kennzeichnungen, nach denen sie Ausschau hält, auch vorzufinden. Wenn diese von ihr nicht vorgefunden werden, ihr auch nach Rückfrage nicht vorgezeigt werden können, ist davon auszugehen, dass diese zum Erhebungszeitpunkt nicht hinreichend vorhanden waren. Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum gemäß § 2 Abs. 2 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 - NKV durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht. Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind (Abs. 5) im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, - NKV durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht. Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind (Absatz 5,) im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Wenn sohin entsprechende Symbole nicht in ausreichender Zahl und so angebracht sind, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind, entspricht die Kennzeichnung nicht der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift, sodass die Beschwerdeführerin ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Normen verwirklicht hat. Die von ihr geführten Zeugen haben zwar über das Vorhandensein von Aufklebern berichtet, diese Darstellungen wurden jedoch in Anbetracht der zur Wahrheitsfindung verwertbaren Aussage der Erhebungsbeamtin als solche verworfen, die lediglich der Entlastung der Beschwerdeführerin dienen sollten, da das gleichzeitige Zutreffen beider Darstellungen als denkunmöglich erkannt werden musste. Hinweise darauf, dass tatsächlich innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, die sich auf sämtliche der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat, haben sich insbesondere unter Hinweis auf die mit 27.7.2015 datierte „Aufforderung zur Rechtfertigung“ nicht ergeben, da durch diese der BF die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit hinreichender Präzision umschrieben wurde, um ihr Gelegenheit einzuräumen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Gegenbeweise anzubieten und sie hinreichend vor Doppelbestrafung zu schützen. Da die Urschrift des Straferkenntnisses sowohl eine Unterschrift als auch den Namen der genehmigenden Person zweifelsfrei erkennen lässt, geht auch diese Rüge ins Leere. Der BF kommt daher bei Verwirklichung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wieder ein Schuldausschließungs-noch Rechtfertigungsgrund zu Gute, sodass der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen war. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, seitens der belangten Behörde wurde jedoch zu Recht das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung als erschwerend gewertet. Auch die eher ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.019.12151.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.