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{'item': 'VGW-221/008/RP05/12258/2016'}

Obsah (5)§ 13§ 28§ 2§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.11.2016 GeschäftszahlVGW-221/008/RP05/12258/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec

§ 13Abs. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn J. Z. vom 30.8.2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 5.8.2016, Zl. T/912/VA/16, mit welchem Herrn Z. sein Taxiausweis

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t :

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Taxiausweises von 15 Monaten auf zehn Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist vom 10.8.2016 bis zum 10.6.2017, herabgesetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Taxiausweises von 15 Monaten auf zehn Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist vom 10.8.2016 bis zum 10.6.2017, herabgesetzt wird. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

§ 13Abs.

2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 21.09.2000 auf die Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.„Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 21.09.2000 auf die Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu entziehen sei, wenn insbesondere die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Am 26.6.2016 um 17.00 Uhr habe der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet Hirtenberg, Berndorfer Straße, den PKW mit dem Kennzeichen BN-... gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Bei der Unfallaufnahme seien bei ihm Zeichen einer Alkoholisierung festgestellt worden. Ein durchgeführter Alkotest habe einen Wert von 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Angesichts dieses Sachverhalts könne derzeit die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden, wobei der Zeitraum der Entziehungsdauer des Taxiausweises der Schwere des gegenständlichen Falles angemessen erscheine. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um einen „möglichst kurzen Entzug“ seines Taxiausweises. Er bereue den Vorfall sehr und habe den entstandenen Schaden bereits beglichen sowie eine Nachschulung absolviert. Alkohol sei am Arbeitsplatz für ihn immer tabu gewesen und sei auch sein Auftreten gegenüber seinen Fahrgästen immer korrekt gewesen und sei er sich bewusst gewesen, was Personenbeförderung bedeute. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist u.a. Folgendes ersichtlich: Dem Beschwerdeführer wurde am 21.9.2000 ein Taxiausweis mit der Nummer ... ausgestellt. Mit Schreiben vom 30.6.2016 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Baden das Verkehrsamt Wien über einen Vorfall, der sich am 26.6.2016 um 17.00 Uhr auf der Berndorfer Straße 1 im Ortsgebiet von Hirtenberg zugetragen hat. Demnach fuhr der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben mit dem rechten Vorderreifen des von ihm gelenkten Fahrzeuges N. an einen Randstein, wodurch der Reifen beschädigt wurde. Da der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholisierung aufwies, wurde mit ihm auf der Polizeiinspektion Hirtenberg ein Alkomattest durchgeführt, der als Ergebnis 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Der Beschwerdeführer machte auf die einschreitenden Beamten einen verwirrten Eindruck und gab – nach seinem Alkoholkonsum befragt – an, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr einen halben Liter Whiskey getrunken zu haben. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Mandatsbescheid vom 22.7.2016, Zl. E/12315/VA/16, seine für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Monaten, gerechnet ab Führerscheinabnahme (das ist bis 26.12.2016, Anm.), entzogen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine gegen die Höhe der Entziehungsdauer gerichtete Vorstellung ein. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer aufgrund desselben Vorfalls seitens der belangten Behörde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 5.8.2016 sein Taxiausweis auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Laut Bestätigung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 30.8.2016 hat der Beschwerdeführer von 8.8.2016 bis 29.8.2016 an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im erforderlichen Umfang teilgenommen und ordnungsgemäß absolviert. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

Paragraph 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Nach § 4 Abs. 1 der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nach § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

§ 10Abs.

2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zum Thema „Vertrauenswürdigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147).„Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147). „Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). „Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129).„Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). Die belangte Behörde stützte die von ihr verfügte fünfzehnmonatige Entziehungsdauer des Taxiausweises ausschließlich auf den Vorfall vom 26.6.2016, bei dem der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Hierzu ist jedoch Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer lenkte am 26.6.2016 im Gemeindegebiet von Hirtenberg kein Taxi, sondern ein auf Frau G. R. zugelassenes Privatfahrzeug der Marke/Type N. mit dem Kennzeichen BN-.... Weiters wurde durch den von ihm verschuldeten Verkehrsunfall mit Sachschaden lediglich der rechte Vorderreifen des N. beschädigt und wurden weder Personen verletzt noch andere fremde Sachen beschädigt. Es handelt sich daher lediglich um einen relativ geringen Sachschaden an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug (Reifen) und hatte der Verkehrsunfall somit überhaupt keine nachteiligen Folgen für andere Personen. Einzig die beim Beschwerdeführer um 17.35 Uhr festgestellte Alkoholisierung von 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 1,3 Promille Blutalkoholwert) war als relativ hoch zu betrachten, welche augenscheinlich durch den vom Beschwerdeführer zugegebenen Konsum einer halben Flasche Whiskey (bzw. von 0,5 l) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr desselben Tages verursacht wurde. Diese Menge an hochprozentigem Alkohol konnte klarerweise auch sieben Stunden später noch nicht abgebaut gewesen sein. Man muss jedoch die aktenkundige Tatsache berücksichtigen, dass diese am 26.6.2016 an den Tag gelegte Verhaltensweise keinesfalls typisch für den Beschwerdeführer ist, sondern hat sich der Beschwerdeführer seit Erteilung seines Taxiausweises im Jahr 2000 im Straßenverkehr sogar weitgehend wohlverhalten. Aktenkundig ist lediglich eine Verwaltungsvorstrafe wegen alkoholisierten Lenkens aus dem Jahr 1999, welche jedoch schon lange getilgt ist. Weiters scheinen zwei Verwaltungsstrafen nach der StVO aus den Jahren 2009 und 2011 auf sowie eine Verwaltungsstrafe nach der BO aus dem Jahr 2009, welche ebenfalls bereits getilgt sind. Lediglich eine Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO aus 2012 und zwei Verwaltungsvorstrafen wegen StVO-Übertretungen aus 2013 und 2014 wären heute noch zu werten, stellen jedoch insgesamt keinen Grund dar, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker infrage zu stellen und wurden im Übrigen auch gar nicht von der belangten Behörde thematisiert.Man muss jedoch die aktenkundige Tatsache berücksichtigen, dass diese am 26.6.2016 an den Tag gelegte Verhaltensweise keinesfalls typisch für den Beschwerdeführer ist, sondern hat sich der Beschwerdeführer seit Erteilung seines Taxiausweises im Jahr 2000 im Straßenverkehr sogar weitgehend wohlverhalten. Aktenkundig ist lediglich eine Verwaltungsvorstrafe wegen alkoholisierten Lenkens aus dem Jahr 1999, welche jedoch schon lange getilgt ist. Weiters scheinen zwei Verwaltungsstrafen nach der StVO aus den Jahren 2009 und 2011 auf sowie eine Verwaltungsstrafe nach der BO aus dem Jahr 2009, welche ebenfalls bereits getilgt sind. Lediglich eine Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO aus 2012 und zwei Verwaltungsvorstrafen wegen StVO-Übertretungen aus 2013 und 2014 wären heute noch zu werten, stellen jedoch insgesamt keinen Grund dar, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker infrage zu stellen und wurden im Übrigen auch gar nicht von der belangten Behörde thematisiert. Aufgrund des letzten Vorfalls vom 26.6.2016 hat der Beschwerdeführer demnach seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker nicht gänzlich verloren, allerdings hat seine Vertrauenswürdigkeit durch diesen Vorfall und die festgestellte Alkoholisierung gewisse Einbußen erlitten und bedarf es eines gewissen Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Vertrauenswürdigkeit erst nach einem Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, wiedererlangen, ist hinsichtlich des Ausmaßes jedoch in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar: Wie oben ausgeführt, wurde durch den am 26.6.2016 verschuldeten Verkehrsunfall lediglich das vom Beschwerdeführer selbst gelenkte Fahrzeug am rechten Vorderreifen beschädigt und kamen weder Personen noch andere fremde Sachen zu Schaden. Außerdem befand sich der Beschwerdeführer nicht im Fahrdienst als Taxilenker, sondern war privat unterwegs. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keineswegs eine gefährliche Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten aufweist, sondern der letzte diesbezügliche Vorfall mit Alkohol im Jahr 1999 stattfand. Seit dieser Zeit ist der Beschwerdeführer als Lenker von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eher unauffällig unterwegs und hat in dieser Zeit keine schwerwiegenden Übertretungen begangen. Das lässt darauf schließen, dass er auch als Lenker eines Taxis im Fahrdienst durchaus zuverlässig und vorschriftsmäßig unterwegs war, da ansonsten zweifelsohne wesentlich mehr Verwaltungsübertretungen aktenkundig sein müssten als tatsächlich sind. Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung des Taxiausweises soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 26.6.2016 und der festgestellten Alkoholisierung von 0,65 mg/l Atemluftalkoholgehalt sein Taxiausweis aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu entziehen war, war seitens der belangten Behörde durchaus richtig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zu Recht von der Annahme auszugehen war, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit (damals noch) nicht gegeben war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Mitte Juni 2017 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der §§ 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon ein Jahr zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten und das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nachzudenken. Nicht zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde wegen desselben Vorfalls die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf lediglich sechs Monate entzogen und der Beschwerdeführer im August 2016 die vorgeschriebene Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorschriftsmäßig absolviert hat. Eine Entziehung des Taxiausweises auf 15 Monate erscheint aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Taxilenkern ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei privaten Lenkern, als unverhältnismäßig hoch.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Mitte Juni 2017 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Paragraphen 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon ein Jahr zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten und das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nachzudenken. Nicht zuletzt wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde wegen desselben Vorfalls die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf lediglich sechs Monate entzogen und der Beschwerdeführer im August 2016 die vorgeschriebene Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorschriftsmäßig absolviert hat. Eine Entziehung des Taxiausweises auf 15 Monate erscheint aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Taxilenkern ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei privaten Lenkern, als unverhältnismäßig hoch. Der Beschwerde war somit dahingehend Folge zu geben, als die Entziehungszeit des Taxiausweises des Beschwerdeführers von 15 Monaten auf zehn Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, reduziert wurde und demnach am 10.8.2016 begann und am 10.6.2017 endet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.008.RP05.12258.2016

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