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{'item': 'VGW-141/023/13875/2016'}

Obsah (14)§§ 7§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 4§ 5§ 81§ 8§ 9§ 10§ 11§ 14§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/13875/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg

F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.07.2016, Zahl MA40 - SH/2016/00582232-001 zuerkannte Leistung mit 31.10.2016 eingestellt wurde und ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn C. S., Wien, M.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum ..., vom 27.09.2016, Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/825043-001, mit welchem

Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.07.2016, Zahl MA40 - SH/2016/00582232-001 zuerkannte Leistung mit 31.10.2016 eingestellt wurde und ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt: „

den §§ 4, 5, 7, 8, 9 und 10, 12 sowie 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für den Monat November 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30, für den Monat Dezember 2016 in der Höhe von EUR 1,249,30, für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30 sowie für den Monat Februar 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30 zuerkannt.“„

den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 9 und 10, 12 sowie 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) für den Monat November 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30, für den Monat Dezember 2016 in der Höhe von EUR 1,249,30, für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30 sowie für den Monat Februar 2016 in der Höhe von EUR 1.217,30 zuerkannt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, richtete an die nunmehr Beschwerde führende Bedarfsgemeinschaft zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00825043-001 einen mit

  1. September 2016 datierten Bescheid mit folgendem Spruch: „ Aufgrund einer Änderung I.) römisch eins.) wird die zuletzt mit Bescheid/en vom 06.07.2016, Zl. MA40 – SH/2016/00582232-001 zuerkannte Leistung mit 31.10.2016 eingestellt. II.) römisch zwei.) wird Ihnen die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Die Leistung beträgt: von 01.11.2016 bis 31.11.2016 EUR 1.862,21 von 01.12.2016 bis 31.12.2016 EUR 1.894,38 von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 1.862,21 von 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 1.862,21 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, Frau H. S. würde aus der Entfaltung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit seit
  2. September 2016 ein Einkommen in der Höhe von EUR 90,-- monatlich beziehen, Herr M. S. in der Höhe von EUR 100,-- monatlich ebenso seit
  3. September
  4. Weiters hätten beide angesprochenen Personen ihre Arbeitskraft nicht zur Beschaffung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs eingesetzt, weswegen der Mindeststandard für beide Personen für den Monat April 2016 um 25%, für die Monate Mai 2016 und Juni 2016 um 50% sowie für die Folgemonate um 100% zu kürzen gewesen sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, das Arbeitsmarktservice habe ihm mitgeteilt, dass sich seine Tochter H. sowie sein Sohn M. nicht als arbeitslos zu melden bräuchten, da diese an Schulungsprogrammen der I. teilnehmen würden. Er ersuche daher um Richtigstellung und Rückzahlung seit
  5. April 2016.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, das Arbeitsmarktservice habe ihm mitgeteilt, dass sich seine Tochter H. sowie sein Sohn M. nicht als arbeitslos zu melden bräuchten, da diese an Schulungsprogrammen der römisch eins. teilnehmen würden. Er ersuche daher um Richtigstellung und Rückzahlung seit
  6. April
  7. Auf Grund dieses Vorbringens wurde zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes am
  8. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen war. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
  9. November 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache führte der Rechtsmittelwerber in dieser Verhandlung Nachstehendes aus: „Ich lebe seit dem Jahr 1986 in Österreich. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide möchte ich festhalten, dass mein Sohn und meine Tochter nach wie vor in Ausbildung sind und man mir beim AMS mitgeteilt hat, dass ich beide nicht als arbeitslos melden kann, zumal die Unterrichtsstunden zwischen 9 und 17 Uhr gelegen sind. Im September dieses Jahres haben meine Kinder bereits mit Praktika begonnen, wobei die Ausbildung Ende Juni 2018 abgeschlossen sein wird. Meine Tochter bekommt im Monat für 2 Tage und 4 Stunden Arbeit als Praktikantin Euro 90,-. Mein Sohn arbeitet 2 Tage und 5 Stunden und bekommt dafür Euro 100,-. Meine Tochter hat vor der aktuellen Ausbildung die Hauptschule abgeschlossen, danach hat sie eine islamische Privatschule im ... Bezirk besucht und dann hat sie die aktuellen Schulungen begonnen. Bei der Privatschule handelt es sich um eine allgemeinbildende islamische Schule. Dann hat meine Tochter in einem islamischen Verein Schulungen gemacht. Seit
  10. April 2016 macht sie die derzeitige Ausbildung. Meine Tochter hat vorher bislang nie gearbeitet. Mein Sohn besuchte ebenfalls die Hauptschule, dann für ein weiteres Jahr ebenfalls die islamische Privatschule, dann machte er ebenfalls beim selben Verein wie meine Tochter diverse Schulungen. Seit
  11. April 2016 entfaltet er ebenso seine derzeit aktuelle Ausbildung. Meine Gattin bezieht nach wie vor Kinderbetreuungsgeld in aktenkundiger Höhe. Ich befinde mich derzeit im Privatkonkurs, weiters bin ich als arbeitslos gemeldet. Ich habe aktiv ebenso nach Arbeit gesucht und mehrere islamische Vereine kontaktiert, weil ich auch Religionslehrer bin. Derzeit schaut es aber nicht so gut aus. Allenfalls kann ich im April oder Mai nächsten Jahres eine Stelle bekommen. Ich möchte weiters festhalten, dass sich die Ausbildung meiner Kinder insofern unterscheidet, als diese nunmehr eine konkrete Berufsausbildung darstellt und die vorher in den Vereinen abgelegten Kurse eine Voraussetzung dafür darstellten. Ich halte erneut fest, dass die nunmehrige Ausbildung meiner Kinder ohne vorherige Ablegung der Schulungen in den Vereinen nicht möglich wäre. Auch könnten meine Kinder sonst nicht als Praktikanten arbeiten. Nach Abschluss der Ausbildung bekommen meine Kinder ein volles Gehalt. Während der Ausbildung steigert sich auch das Einkommen meiner beiden Kinder aufgrund einer erhöhten Stundenverpflichtung.“ Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Verhandlung weiters aufgetragen innerhalb einer Frist von einer Woche Nachweise betreffend seine aktive Arbeitssuche sowie Belege betreffend die erfolgte Ausbildung der H. S. sowie des M. S. vorzulegen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1975 geborene Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehegattin, der am ... 1973 geborenen Em. S. sowie dem am ... 1996 geborenen Herrn M. S., der am ... 1998 geborenen H. S., dem mj. O. S., der mj. E. S., dem mj. M. S., der mj. A. S., der mj. Z. S., der mj. Sa. S. und der mj. F. S. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind türkische Staatsangehörige. Frau Em. S. verfügt über einen bis
  12. September 2017 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die mj. F. S. über einen ebensolchen Aufenthaltstitel befristet bis
  13. Jänner
  14. Die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Auf Grund eines Antrages der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde dieser mit Bescheid vom
  15. März 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen März 2016 bis einschließlich Februar 2017 zuerkannt. Bereits mit Bescheid vom
  16. April 2016 wurde die Leistung betreffend Herrn M. S. sowie Frau H. S. für den Monat April 2016 um 25 % und für die Monate Mai bis einschließlich Juni 2016 um 50% gekürzt, da diese ihre Arbeitskraft nicht zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt bzw. sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben. Auf Grund deren weiterer beharrlicher Weigerung, ihre aus § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfließenden Obliegenheiten zu erfüllen, wurde deren Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom
  17. Juli 2016 für den Zeitraum ab
  18. August 2016 um 100% gekürzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Neufestsetzung der Leistung für die Bedarfsgemeinschaft auf Grund eines festgestellten monatlichen Einkommens des Herrn M. S. in der Höhe von EUR 100,-- sowie der Frau H. S. in der Höhe von EUR 90,-- monatlich.Auf Grund eines Antrages der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde dieser mit Bescheid vom
  19. März 2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen März 2016 bis einschließlich Februar 2017 zuerkannt. Bereits mit Bescheid vom
  20. April 2016 wurde die Leistung betreffend Herrn M. S. sowie Frau H. S. für den Monat April 2016 um 25 % und für die Monate Mai bis einschließlich Juni 2016 um 50% gekürzt, da diese ihre Arbeitskraft nicht zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt bzw. sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt haben. Auf Grund deren weiterer beharrlicher Weigerung, ihre aus Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfließenden Obliegenheiten zu erfüllen, wurde deren Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom
  21. Juli 2016 für den Zeitraum ab
  22. August 2016 um 100% gekürzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte eine Neufestsetzung der Leistung für die Bedarfsgemeinschaft auf Grund eines festgestellten monatlichen Einkommens des Herrn M. S. in der Höhe von EUR 100,-- sowie der Frau H. S. in der Höhe von EUR 90,-- monatlich. Frau H. S. und Herr M. S. besuchen seit
  23. April 2016 als regelmäßige Teilnehmer eine Ausbildung als Religionsunterrichtslehrer bei der I. in Österreich. Diese Seminare werden ganztägig zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr täglich besucht. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvieren sie Praktika, wobei Herr M. S. hieraus seit
  24. September 2016 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 100,--, Frau H. S. seit
  25. September 2016 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 90,-- lukriert. Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben die Hauptschule abgeschlossen, danach besuchten sie für ein Jahr lang eine allgemein bildende islamische Privatschule in Wien. In weiterer Folge besuchten sie eine Reihe von Kursen und Schulungen in islamischen Vereinen. Beide waren bislang noch nie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, auch haben beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bislang keine Bestrebungen gesetzt, eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auszuüben. Frau H. S. und Herr M. S. besuchen seit
  26. April 2016 als regelmäßige Teilnehmer eine Ausbildung als Religionsunterrichtslehrer bei der römisch eins. in Österreich. Diese Seminare werden ganztägig zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr täglich besucht. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvieren sie Praktika, wobei Herr M. S. hieraus seit
  27. September 2016 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 100,--, Frau H. S. seit
  28. September 2016 ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 90,-- lukriert. Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben die Hauptschule abgeschlossen, danach besuchten sie für ein Jahr lang eine allgemein bildende islamische Privatschule in Wien. In weiterer Folge besuchten sie eine Reihe von Kursen und Schulungen in islamischen Vereinen. Beide waren bislang noch nie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, auch haben beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bislang keine Bestrebungen gesetzt, eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auszuüben. Frau Em. S. ist nicht erwerbstätig und bezieht derzeit Kinderbetreuungsgeld samt einer Beihilfe von täglich insgesamt EUR 20,
  29. Herr C. S. war bis
  30. Dezember 2015 unselbständig als Angestellter erwerbstätig. Seit zumindest
  31. Oktober 2016 bezieht er Notstandshilfe in der Höhe von EUR 11,58 täglich. Die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügen über kein eigenes Einkommen. Herr C. S. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, M.-straße, für welche monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 730,-- anfallen. Anspruch auf Wohnbeihilfe besteht aktuell nicht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich weder Frau H. S. noch Herr M. S. aktiv um Erlangung einer Beschäftigung zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bemüht haben gründet sich auf die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach seine beiden Kinder derzeit eine Ausbildung machen, welche noch bis ins in Jahr 2018 andauern werde. Auch eine entsprechende Nachfrage wurde damit beantwortet, dass diese Ausbildung eine konkrete Berufsausbildung darstelle. Weites steht fest, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bislang noch nicht als arbeitsuchend oder arbeitslos beim Arbeitsmarktservice gemeldet waren. Somit ist jedoch zweifelsfrei davon auszugehen, dass Aktivitäten zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit durch beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht gesetzt werden, was auch durch den Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wurde. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 3Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

§ 3Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 4Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 8Abs.

3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein

  1. oder
  2. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 9Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

Paragraph 9, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Mietbeihilfe, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet: 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3, 2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert. 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:

  1. a)für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
  2. b)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
  3. c)für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 14Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

§ 14Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.

§ 15Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.

Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er

§ 5Abs.

2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Dasselbe gilt auch für all jene seiner Familienangehörigen, die ebenso über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ oder über einen solchen verfügen, welcher als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Auch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ berechtigt grundsätzlich zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Einleitend ist anzumerken, dass in Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen haben, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dementsprechend ist er

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und stehen ihm daher Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Dasselbe gilt auch für all jene seiner Familienangehörigen, die ebenso über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ oder über einen solchen verfügen, welcher als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Auch ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ berechtigt grundsätzlich zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Frau Em. S. und die mj. F. S. weder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ noch über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“, sondern jeweils über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. Somit war zu prüfen, ob einer der im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für Frau Em. S. und die mj. F. S. verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in § 5 Abs. 2 Ziffer 1 bis 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegt. Somit war zu prüfen, ob einer der im Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführten Gleichstellungstatbestände auch für Frau Em. S. und die mj. F. S. verwirklicht ist. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 1 bis 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegt. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei Frau Em. S. und der mj. F. S. nur jener des § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten sie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Frau Em. S. und der mj. F. S. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Als Gleichstellungstatbestand kommt bei Frau Em. S. und der mj. F. S. nur jener des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Betracht. Demnach müssten sie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ sein. Ein solcher Aufenthaltstitel wurde Frau Em. S. und der mj. F. S. jedoch unbestrittenermaßen bislang nicht erteilt. Auch ist ausdrücklich festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht österreichischen Staatsangehörigen gleichstellt und daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Titel innehat, keine weitere Bedeutung zuzumessen ist. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin des Beschwerdeführers sowie dessen jüngste Tochter sind sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 de Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und haben diese daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde sind diese beiden Personen bei der Bemessung des Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft auch nicht weiter zu berücksichtigen. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin des Beschwerdeführers sowie dessen jüngste Tochter sind sohin österreichischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, de Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und haben diese daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus diesem Grunde sind diese beiden Personen bei der Bemessung des Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft auch nicht weiter zu berücksichtigen. Weiters steht fest, dass eine Hilfe suchende oder empfangende Person unter anderem verpflichtet ist, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Die Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Dazu gehört insbesondere auch, sich dem Arbeitsmarkt entsprechend zur Verfügung zu stellen, was durch eine Meldung als arbeitslos bzw. arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice zu dokumentieren ist. Wenn eine solche Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 % zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf allerdings u.a. dann nicht verlangt werden, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person in einer bereits vor Vollendung des

  1. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht, sofern diese noch über keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau verfügt. Hierzu ist festzuhalten, dass Frau H. S. und Herr M. S. entsprechend den Darlegungen des Beschwerdeführers nach Absolvierung der Hauptschule und einer islamischen allgemeinbildenden Privatschule einige Schulungen und Kurse bei diversen islamischen Vereinen absolvierten und nunmehr seit dem
  2. April 2016 eine Ausbildung absolvieren, welche ihnen nach den Darlegungen in der im Akt einliegenden Bestätigung der I. in Österreich vom
  3. Juli 2016 die Möglichkeit einräumt, in öffentlichen Schulen in Österreich als Religionslehrer und als Seelsorger in allen islamischen Institutionen zu wirken. Im Zeitpunkt des Antrittes dieser Ausbildung hatte die am ... 1998 geborene H. S. das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und befand sich Herrn M. S. zu diesem Zeitpunkt bereits im zwanzigsten Lebensjahr. Somit steht jedoch fest, dass – ohne auf die Frage näher eingehen zu müssen, ob es sich bei dieser „Teilnahme an Unterrichten“, wie es die I. in ihrem eben genannten Bestätigungsschreiben formuliert, um eine Berufsausbildung im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes handelt – beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet sind, wenn sie die durch § 15 dieses Gesetzes statuierten Rechtsfolgen vermeiden wollen.Hierzu ist festzuhalten, dass Frau H. S. und Herr M. S. entsprechend den Darlegungen des Beschwerdeführers nach Absolvierung der Hauptschule und einer islamischen allgemeinbildenden Privatschule einige Schulungen und Kurse bei diversen islamischen Vereinen absolvierten und nunmehr seit dem
  4. April 2016 eine Ausbildung absolvieren, welche ihnen nach den Darlegungen in der im Akt einliegenden Bestätigung der römisch eins. in Österreich vom
  5. Juli 2016 die Möglichkeit einräumt, in öffentlichen Schulen in Österreich als Religionslehrer und als Seelsorger in allen islamischen Institutionen zu wirken. Im Zeitpunkt des Antrittes dieser Ausbildung hatte die am ... 1998 geborene H. S. das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und befand sich Herrn M. S. zu diesem Zeitpunkt bereits im zwanzigsten Lebensjahr. Somit steht jedoch fest, dass – ohne auf die Frage näher eingehen zu müssen, ob es sich bei dieser „Teilnahme an Unterrichten“, wie es die römisch eins. in ihrem eben genannten Bestätigungsschreiben formuliert, um eine Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes handelt – beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet sind, wenn sie die durch Paragraph 15, dieses Gesetzes statuierten Rechtsfolgen vermeiden wollen. Hieran kann im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von Frau H. S. und Herrn M. S. zuvor belegten Seminare und Schulungen seien Voraussetzungen für die nunmehr begonnene Ausbildung gewesen, nichts ändern. Abgesehen davon, dass man von einer – allenfalls modulartig aufbauenden - Ausbildung wohl nur dann sprechen kann, wenn im Zuge dieser Kurse auch Leistungsüberprüfungen stattfinden und diese mit entsprechenden Zeugnissen dokumentiert werden, welche jedoch mit Ausnahme diverser Teilnahmebestätigungen wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt nicht existieren, ist auch festzuhalten, dass von einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Ausbildung auf Grund eines konkreten Lehrplanes oder Schulungskonzeptes zumindest federführend bei einer Schule oder sonstigen anerkannten Bildungseinrichtung absolviert wird. Die bloße Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Kursen bei verschiedenen privaten Vereinen ohne konkreten Leistungsnachweis und erkennbaren Lehr- oder Schulungsplan kann keinesfalls als Einheit mit einer hernach begonnenen, wenn vielleicht auch thematisch korrespondierenden Ausbildung oder Schulung herangezogen werden und so zum Dispens von den durch § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Obliegenheiten führen.Hieran kann im Übrigen auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von Frau H. S. und Herrn M. S. zuvor belegten Seminare und Schulungen seien Voraussetzungen für die nunmehr begonnene Ausbildung gewesen, nichts ändern. Abgesehen davon, dass man von einer – allenfalls modulartig aufbauenden - Ausbildung wohl nur dann sprechen kann, wenn im Zuge dieser Kurse auch Leistungsüberprüfungen stattfinden und diese mit entsprechenden Zeugnissen dokumentiert werden, welche jedoch mit Ausnahme diverser Teilnahmebestätigungen wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt nicht existieren, ist auch festzuhalten, dass von einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Ausbildung auf Grund eines konkreten Lehrplanes oder Schulungskonzeptes zumindest federführend bei einer Schule oder sonstigen anerkannten Bildungseinrichtung absolviert wird. Die bloße Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Kursen bei verschiedenen privaten Vereinen ohne konkreten Leistungsnachweis und erkennbaren Lehr- oder Schulungsplan kann keinesfalls als Einheit mit einer hernach begonnenen, wenn vielleicht auch thematisch korrespondierenden Ausbildung oder Schulung herangezogen werden und so zum Dispens von den durch Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Obliegenheiten führen. Sohin steht fest, dass Frau H. S. und Herr M. S. gegen ihre Obliegenheit, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in vollem Umfang einzusetzen, durch die bislang unterlassene Meldung als arbeitslos auf Grund des Besuches ihres Kurses bei der I. in Österreich sowie die ebenso deshalb unterlassene aktive Suche nach einer entsprechenden Erwerbstätigkeit, beharrlich verstoßen haben. Die durch die Behörde festgesetzte Kürzung ihres Mindestbedarfes erfolgte somit zu Recht.Sohin steht fest, dass Frau H. S. und Herr M. S. gegen ihre Obliegenheit, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in vollem Umfang einzusetzen, durch die bislang unterlassene Meldung als arbeitslos auf Grund des Besuches ihres Kurses bei der römisch eins. in Österreich sowie die ebenso deshalb unterlassene aktive Suche nach einer entsprechenden Erwerbstätigkeit, beharrlich verstoßen haben. Die durch die Behörde festgesetzte Kürzung ihres Mindestbedarfes erfolgte somit zu Recht. Die Bemessung der Leistung für die Bedarfsgemeinschaft hat unter Heranziehung der oben getätigten Ausführungen daher wie folgt zu erfolgen: Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

§ 1Abs.

1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 837,76 beträgt. Weiters gehören der Bedarfsgemeinschaft zwei volljährige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 WMG-VO an, deren Mindeststandard mit EUR 418,88 zu beziffern ist. Auf Grund der oben festgestellten Verletzung der durch § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Pflichten durch Frau H. S. und Herrn M. S. - wie dargelegt waren sie im hier relevanten Zeitraum nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und haben auch keinerlei Aktivitäten zur Erlangung einer zur vollständigen Deckung ihres Lebensbedarfs geeigneten Beschäftigung gesetzt - war deren Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach den Vorgaben des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu kürzen. Da eine Kürzung der Mindeststandards dieser beiden Personen um 25% und in weiterer Folge um 50% wie oben festgestellt bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. April 2016 erfolgte und auch eine weitergehende Kürzung der Mindeststandards dieser Personen um 100% mit Bescheid vom
  2. Juli 2016 diese nicht zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten motivieren konnte, war deren Mindeststandard auch weiterhin einer entsprechenden Kürzung zuzuführen. Sohin war für Frau H. S. und Herrn M. S. für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Mindeststandard auf EUR 104,72, dies entspricht dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, zu kürzen. Für die weiteren sechs minderjährigen anspruchsberechtigten Kinder war der Mindeststandard nach § 1 Abs. 4 WMG-VO mit jeweils EUR 226,20 je Kind zu bemessen. Sohin ergibt sich ein Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 2.404,40Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist zunächst vom Mindeststandard

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person EUR 837,76 beträgt. Weiters gehören der Bedarfsgemeinschaft zwei volljährige Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WMG-VO an, deren Mindeststandard mit EUR 418,88 zu beziffern ist. Auf Grund der oben festgestellten Verletzung der durch Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Pflichten durch Frau H. S. und Herrn M. S. - wie dargelegt waren sie im hier relevanten Zeitraum nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und haben auch keinerlei Aktivitäten zur Erlangung einer zur vollständigen Deckung ihres Lebensbedarfs geeigneten Beschäftigung gesetzt - war deren Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes nach den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu kürzen. Da eine Kürzung der Mindeststandards dieser beiden Personen um 25% und in weiterer Folge um 50% wie oben festgestellt bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. April 2016 erfolgte und auch eine weitergehende Kürzung der Mindeststandards dieser Personen um 100% mit Bescheid vom
  2. Juli 2016 diese nicht zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten motivieren konnte, war deren Mindeststandard auch weiterhin einer entsprechenden Kürzung zuzuführen. Sohin war für Frau H. S. und Herrn M. S. für den gesamten hier relevanten Zeitraum der Mindeststandard auf EUR 104,72, dies entspricht dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, zu kürzen. Für die weiteren sechs minderjährigen anspruchsberechtigten Kinder war der Mindeststandard nach Paragraph eins, Absatz 4, WMG-VO mit jeweils EUR 226,20 je Kind zu bemessen. Sohin ergibt sich ein Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 2.404,40 Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 730,-- auszugehen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 7 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei mehr als sieben Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 366,19, womit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Bedarfsgemeinschaft nach § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 letzter Satz WMG-VO in der Höhe von insgesamt EUR 418,88 in Abzug zu bringen, womit sich kein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ergibt.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie festgestellt von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 730,-- auszugehen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei mehr als sieben Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 366,19, womit bei der weiteren Bemessung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Bedarfsgemeinschaft nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, letzter Satz WMG-VO in der Höhe von insgesamt EUR 418,88 in Abzug zu bringen, womit sich kein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ergibt. Dem Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 2.404,40 ist

§ 10Abs.

2 WMG das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Wie dargestellt bezieht Herr C. S. Notstandshilfe in der Höhe von EUR 11,58 täglich, Frau Em. S. Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe in der Höhe von täglich EUR 20,59, Herr M. S. EUR 100,-- monatlich aus einem Praktikum und Frau H. S. EUR 90,-- monatlich aus demselben Titel. Für den Monat Oktober 2016 ergibt sich so ein Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.187,

  1. Für den Monat November ergibt sich unter Heranziehung der festgestellten Einkommen ein Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.155,
  2. Im Dezember 2016 und Jänner 2017 ist erneut von einem Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.187,27 auszugehen.Dem Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 2.404,40 ist

Paragraph 10, Absatz 2, WMG das erzielte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Wie dargestellt bezieht Herr C. S. Notstandshilfe in der Höhe von EUR 11,58 täglich, Frau Em. S. Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe in der Höhe von täglich EUR 20,59, Herr M. S. EUR 100,-- monatlich aus einem Praktikum und Frau H. S. EUR 90,-- monatlich aus demselben Titel. Für den Monat Oktober 2016 ergibt sich so ein Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.187,

  1. Für den Monat November ergibt sich unter Heranziehung der festgestellten Einkommen ein Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.155,
  2. Im Dezember 2016 und Jänner 2017 ist erneut von einem Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von EUR 1.187,27 auszugehen. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung dessen für den Monat November 2016 ein Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 1.217,
  3. Für den Monat Dezember 2016 steht der Bedarfsgemeinschaft Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.249,30 zu, für die Monate Jänner 2016 und Februar 2016 war der Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von insgesamt EUR 1.217,13 zuzuerkennen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.13875.2016

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