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§ 28§ 25a§ 60§ 45§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlVGW-151/068/32447/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger" gem. § 60 Abs. 1 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger" gem. Paragraph 60, Absatz eins, NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d erömisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: 1.
- Verfahren vor der belangten Behörde: Der Beschwerdeführer (BF) stellte seinen Erstantrag lautend auf „Aufenthaltsbewilligung Selbständiger“ am 29.4.2014 persönlich bei der belangten Behörde, welche sofort das Arbeitsmarktservice Wien um eine gutachterliche Stellungnahme ersuchte. In dieser ersten gutachterlichen Stellungnahme stellte das Arbeitsmarktservice Wien fest, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liege, da von der Gesellschaft keine Leistungen angeboten würden, an denen öffentliche Interessen bestehe. Nach Einräumung von Parteiengehör und hiezu erstatteter Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde das Arbeitsmarktservice Wien zur Abgabe einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme beauftragt, welche jedoch im Ergebnis von der ersten Beurteilung nicht abwich. Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag vom 29.4.2014 mit Bescheid vom 4.8.2014, Zl. MA35-9/3017890-01 mit folgender Begründung ab: „Ihr Antrag vom 29.4.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbstständiger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird abgewiesen, da Sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen. […] Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie einen Aufenthaltstitel als Selbstständiger
§ 60Abs.
1 NAG anstreben.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie einen Aufenthaltstitel als Selbstständiger
Paragraph 60, Absatz eins, NAG anstreben. Das Arbeitsmarktservice Wien stellte nach unserer Anfrage am 29.4.2014 fest, dass Ihre Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liegt, da von der Gesellschaft keine Leistungen angeboten werden, an denen öffentliche Interessen bestehen.
§ 45
AVG wurde Ihnen am 12.5.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte ihre Stellungnahme, sowie weitere Unterlagen von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter bei der Magistratsabteilung 35 ein, welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat.
Paragraph 45, AVG wurde Ihnen am 12.5.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund dessen langte ihre Stellungnahme, sowie weitere Unterlagen von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter bei der Magistratsabteilung 35 ein, welche jedoch keine neuen entscheidenden Erkenntnisse hervorgebracht hat. Das Arbeitsmarktservice Wien wurde erneut um eine Beurteilung ersucht. Es wurde erneut festgestellt, dass an Ihrer Tätigkeit kein wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Dieses könnte als gegeben erachtet werden, wenn Leistungen angeboten werden, an denen öffentliche Interessen bestehen, die aber von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden können und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigkeiten nicht geschmälert werden. Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben.Aufgrund dieses Tatbestandes sind die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben. […]“ Mit Schriftsatz vom 17.9.2014 wurde vom Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung folgende Beschwerde erhoben: […]“ Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze angefochten […] SACHVERHALT: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Israel und beantragte am 29.4.2014 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger“
§ 60NAG. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Gesellschafter der E. Gmb
H mit Sitz in Wien ist und als selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter bestellt wurde. Im Verfahren wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seiner beruflichen Erfahrung über Kenntnisse zur Leitung der Gesellschaft verfügt, weil er die von dieser Gesellschaft vertriebenen Vertretungsprodukte bereits mehrfach an verschiedenen Orten in den Markt eingeführt hat.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Israel und beantragte am 29.4.2014 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung als Selbstständiger“
Paragraph 60, NAG. Er begründete diesen Antrag damit, dass er Gesellschafter der E. GmbH mit Sitz in Wien ist und als selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter bestellt wurde. Im Verfahren wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seiner beruflichen Erfahrung über Kenntnisse zur Leitung der Gesellschaft verfügt, weil er die von dieser Gesellschaft vertriebenen Vertretungsprodukte bereits mehrfach an verschiedenen Orten in den Markt eingeführt hat. Das Arbeitsmarktservice Wien hat in 2 Stellungnahmen
§ 60
NAG festgestellt, dass an der Tätigkeit des BF kein wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.Das Arbeitsmarktservice Wien hat in 2 Stellungnahmen
Paragraph 60, NAG festgestellt, dass an der Tätigkeit des BF kein wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.4.2014 abgewiesen und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben seien.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 29.4.2014 abgewiesen und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben seien. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde. BEGRÜNDUNG: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihre Verpflichtung, die Stellungnahme des Arbeitsmarkservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen, verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Behörde mangels einer Möglichkeit, eine
§ 60Abs.
1 Z 3 NAG abgegebene Stellungnahme des Arbeitsmarkservice gesondert zu bekämpfen, die Stellungnahme des Arbeitsmarkservice auf ihre Schlüssigkeit hin prüfen und darf eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zugrundelegen (VwGH 03.04.2009, Zl. 2008/22/0880 und 09.11.2011, Zl. 2011/22/0006). Entsprechend der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt es der Partei unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen.Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihre Verpflichtung, die Stellungnahme des Arbeitsmarkservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen, verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Behörde mangels einer Möglichkeit, eine
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgegebene Stellungnahme des Arbeitsmarkservice gesondert zu bekämpfen, die Stellungnahme des Arbeitsmarkservice auf ihre Schlüssigkeit hin prüfen und darf eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zugrundelegen (VwGH 03.04.2009, Zl. 2008/22/0880 und 09.11.2011, Zl. 2011/22/0006). Entsprechend der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt es der Partei unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter Hinweis auf die 2 Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Wien, in denen festgestellt wird, dass die Tätigkeit des BF weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liegt, angenommen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht gegeben sind. Begründet wurde diese Annahme damit, dass von der Gesellschaft keine Leistungen angeboten werden, an denen öffentliche Interessen bestehen, was als gegeben erachtet werden könnte, wenn die Leistungen von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden können und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen nicht geschmälert werden.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter Hinweis auf die 2 Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Wien, in denen festgestellt wird, dass die Tätigkeit des BF weder aus wirtschaftlicher noch aus arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs liegt, angenommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht gegeben sind. Begründet wurde diese Annahme damit, dass von der Gesellschaft keine Leistungen angeboten werden, an denen öffentliche Interessen bestehen, was als gegeben erachtet werden könnte, wenn die Leistungen von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden können und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen nicht geschmälert werden. Die dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgrund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien zugrunde gelegte Ansicht, dass die Ausübung einer Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt, wenn von der Gesellschaft Leistungen angeboten werden, die von inländischen Anbietern nicht erbracht werden, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen und daher unhaltbar. Aktenkundig ist, dass die E. GmbH vom BF und einem
- Gesellschafter neu gegründet wurde. Das Arbeitsmarktservice Wien und die belangte Behörde hätten sich daher zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob grundsätzlich die Neugründung von Unternehmen unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Da diese Frage wohl nicht grundsätzlich verneint werden kann, wäre in einem
- Schritt zu klären gewesen, ob und aus welchen Gründen ein derartiges Interesse im Fall der vom BF gegründeten Gesellschaft nicht besteht. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang eine Neugründung in einer bereits gesättigten Branche oder Bedenken gegen den beabsichtigten Geschäftszweig. Eine derartige individuelle Prüfung hat die belangte Behörde unterlassen, obwohl der BF bereits in seiner Stellungnahme vom 26.5.2014 auf seine Erfahrungen und die beabsichtigte Eröffnung weiterer Zweigniederlassungen in Österreich hingewiesen hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher unzureichend und inhaltlich verfehlt. Die belangte Behörde hat keine Kriterien angeführt, die zur Erfüllung des Aufenthaltszwecks erforderlich sind und im Fall des BF nicht vorliegen. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die vom BF gegründete Gesellschaft hat während des gegenständlichen Verfahrens ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen und betreibt derzeit 3 Filialen in Wien und am F. Wien. 5 Mitarbeiter werden beschäftigt, die weitere Expandierung soll zur Öffnung von Filialen in ganz Österreich führen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Mangelhaftigkeit der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien zu erkennen und eigenständige Ermittlungen durchzuführen. Sie hätte dann aufgrund der bereits erzielten Ergebnisse der Gesellschaft feststellen können, dass die Ausübung der Tätigkeit des BF unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Die vom BF gegründete Gesellschaft bietet eine spezielle Produktlinie an, welche einzigartige Inhaltsstoffe enthält und nur in wenigen autorisierten Shops verkauft werden darf. Es handelt sich dabei um israelische Qualitätsprodukte, die auf dem österreichischen Markt von anderen Unternehmen nicht angeboten werden. Beweis: – Schreiben der E. GmbH betreffend G. – Schreiben der E. GmbH betreffend P. – Jahresabschluss der E. GmbH zum 31.7.2014 […]“ 1.
- Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien: Im Verfahren von dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) wurden von Seiten des Beschwerdeführers umfangreiche Unterlagen vorgelegt und von beiden Parteien zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, welche hier nur exemplarisch wiedergegeben werden: In seinem Schriftsatz vom 20.2.2015 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung wie folgt vor: „[…] Der Beschwerde[führer] hat im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsbewilligung – Selbstständige beantragt und bewusst keine Rot-Weiß-Rot – Karte als selbständige Schlüsselkraft. Seine selbstständige Tätigkeit muss somit nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse sein, jedoch im wirtschaftlichen Interesse Österreichs. Die strengen Erfordernisse für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als selbstständige Schlüsselkraft sind jedoch im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Aus nachfolgenden Gründen liegt die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im wirtschaftlichen Interesse Österreichs: Das Unternehmen befindet sich derzeit in Anfangs- bzw. Aufbauphase, weshalb gerade jetzt ein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet für den Beschwerdeführer erforderlich ist. Nach Beendigung der Aufbauphase wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich mehr und mehr zurückzuziehen und somit auch mit geringeren Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet auszukommen. Derzeit verfügt das Unternehmen über insgesamt 21 Mitarbeiter, wobei nur eine davon teilzeitbeschäftigt ist. Beweis: – Kopie der Konjunkturstatistik für das Berichtsmonat 12/2014 Es wurden somit nachweislich bislang 21 Arbeitsplätze, davon 20 Vollarbeitsplätze im Bundesgebiet geschaffen. Darüberhinaus haben im vergangenen Jahr Investitionen im Bundesgebiet in Höhe von beinahe € 175.000,- stattgefunden. Die Investitionen waren teilweise in der S. und teilweise am F. Beweis: – Kopie der Aufstellung der Investitionen vom 13.1.2015 Das Unternehmen hat somit auch nachweislich einen maßgeblichen Beitrag im Bundesgebiet investiert. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Jahresabschluss des Unternehmens, dass im vorigen Jahr ein Gewinn von mehr als € 90.000,-- erwirtschaftet wurde. Die Erlöse haben rund € 550.000,-- betragen, an Körperschaftsteuer wurde rund € 26.000,-- bezahlt. Beweis: – Kopie des Jahresabschlusses Daraus ist ersichtlich, dass das vergangene Geschäftsjahr für das Unternehmen äußerst erfolgreich verlaufen ist und auch maßgebliche Steuerzahlungen geleistet wurden. Insgesamt ist daraus ersichtlich, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im wirtschaftlichen Interesse Österreichs ist. Das Gutachten des Arbeitsmarktservice Wien, demzufolge keine öffentliches Interesse an der selbständigen Tätigkeit bestehe, ist somit in keiner Weise nachvollziehbar und nicht schlüssig. Das Gutachten ist nicht geeignet, die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. […]“ Aufgrund der Vorlage zahlreicher Geschäftsunterlagen wurde zunächst die Wiener Gebietskrankenkasse ersucht, dem Gericht einen Auszug aller Arbeitnehmer der E. GmbH vorzulegen, welche in der Zeit vom 1.1.2015 bis 13.10.2015 bei diesem Unternehmen angemeldet waren. Der von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegte Auszug umfasst 43 in diesem Zeitraum gemeldete Arbeitnehmer, von denen zum Zeitpunkt der Abfrage 15 gemeldet waren. Danach wurden die Akten sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens samt aller im Beschwerdeverfahren eingelangten Urkundenbeweisen zur Firma des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice übermittelt und eine erneute (nunmehr: 3.) gutachterliche Stellungnahme angefordert. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23.10.2015 kam der dortige Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis: „[…]
§ 60Abs.
1 Z 3 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) hat die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarkservice festzustellen, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) hat die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarkservice festzustellen, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse kann als gegeben erachtet werden, wenn Leistungen angeboten werden, an denen öffentliche Interessen bestehen, die aber von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden können und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen nicht geschmälert werden. Bei den im Rahmen des Gewerbes Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe angebotenen Vertrieb von Kosmetikprodukten handelt es sich keinesfalls um eine Dienstleistung, die von den im Inland existenten Unternehmen nicht abgedeckt werden könnte. Weshalb die Produkte nicht von einem anderen Unternehmen am Markt angeboten werden können, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschäftigung von Arbeitskräften kommt im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu, zumal mit einem Aufenthaltstitel
§ 60
Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz nur eine vorübergehende Präsenz im Bundesgebiet angestrebt wird.Der Beschäftigung von Arbeitskräften kommt im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zu, zumal mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 60, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz nur eine vorübergehende Präsenz im Bundesgebiet angestrebt wird. Anhand der evidenten Fakten ist jedoch von einem auf Dauer angestrebten Aufenthalt von Herrn L. in Österreich auszugehen, weshalb dahingehend ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als selbstständige Schlüsselkraft einzubringen wäre. Darüber hinaus ist durch die Beteiligung von Herrn L. an der der E. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30 % kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft abzuleiten und somit die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht als gegeben zu erachten. Aufgrund dieses Tatbestande sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG bezüglich der Aktivität von Herrn L. nicht gegeben.Aufgrund dieses Tatbestande sind die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bezüglich der Aktivität von Herrn L. nicht gegeben. […]“ In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme replizierte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wie folgt: „[…] Das Arbeitsmarktservice Wien führt in seiner Stellungnahme vom 23.10.2015 aus, dass dann ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse bestünde, wenn Leistungen angeboten würden, an denen öffentliches Interesse bestehe, die aber von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden könnten und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen nicht geschmälert würden. Diese Rechtsauffassung ist zunächst mit § 60 Abs. 1 Z 3 NAG nicht in Einklang zu bringen. So muss die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen. § 60 NAG verlangt jedoch nicht, dass Produkte angeboten werden, die bislang am inländischen Markt nicht angeboten wurden. Weiters wird nicht verlangt, dass an den Produkten, die angeboten werden, ein öffentliches Interesse besteht. Das Arbeitsmarktservice Wien führt zudem nicht näher aus, welche Produkte aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse stehen und welche nicht.Diese Rechtsauffassung ist zunächst mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht in Einklang zu bringen. So muss die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen. Paragraph 60, NAG verlangt jedoch nicht, dass Produkte angeboten werden, die bislang am inländischen Markt nicht angeboten wurden. Weiters wird nicht verlangt, dass an den Produkten, die angeboten werden, ein öffentliches Interesse besteht. Das Arbeitsmarktservice Wien führt zudem nicht näher aus, welche Produkte aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse stehen und welche nicht. Tatsache ist, dass die Produkte, die das Unternehmen des Beschwerdeführers anbietet, israelische Qualitätsprodukte sind, die von keinem anderen Unternehmen in Österreich angeboten werden. Es werden somit Produkte angeboten, die bislang von keinem anderen inländischen Anbieter angeboten werden. Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen geschmälert werden. Vielmehr wurden nachweislich Arbeitsplätze durch die Tätigkeit geschaffen. Derzeit verfügt das Unternehmen des Beschwerdeführers über 21 Mitarbeiter. Beweis: – Kopie der Personalstammliste vom 16.11.2015 Richtig ist, dass grundsätzlich von anderen Unternehmen im Bundesgebiet Kosmetikprodukte angeboten werden. Allerdings gibt es kein anderes österreichisches Unternehmen, das die Kosmetikprodukte, die das Unternehmen des Beschwerdeführers anbietet, im Bundesgebiet vertreibt. Es kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft unterstellt werden, dass er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Selbstständiger nur dann ermöglichen wollte, wenn völlig neuartige Produkte angeboten werden, die es bislang am österreichischen Markt überhaupt nicht (auch nicht in ähnlicher Form) gibt. Dies lässt sich nicht aus § 60 NAG ableiten.Richtig ist, dass grundsätzlich von anderen Unternehmen im Bundesgebiet Kosmetikprodukte angeboten werden. Allerdings gibt es kein anderes österreichisches Unternehmen, das die Kosmetikprodukte, die das Unternehmen des Beschwerdeführers anbietet, im Bundesgebiet vertreibt. Es kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft unterstellt werden, dass er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Selbstständiger nur dann ermöglichen wollte, wenn völlig neuartige Produkte angeboten werden, die es bislang am österreichischen Markt überhaupt nicht (auch nicht in ähnlicher Form) gibt. Dies lässt sich nicht aus Paragraph 60, NAG ableiten. Ob die Produkte auch von anderen Unternehmen am österreichischen Markt angeboten werden könnten oder nicht, ist ebenso irrelevant. Tatsache ist, dass die Produkte derzeit von keinem anderen Unternehmen angeboten werden. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, Konkurrenzunternehmen im Bundesgebiet zu fragen, warum sie nicht seine Produkte anbieten bzw. ob sie dazu in der Lage wären. Warum das Arbeitsmarktservice Wien der Auffassung ist, dass der Beschäftigung der von Arbeitskräften im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich stellt § 60 Abs. 1 Z 3 NAG ausdrücklich darauf ab, dass die Tätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Damit kann nur die zusätzliche Schaffung von Arbeitsplätzen gemeint sein.Warum das Arbeitsmarktservice Wien der Auffassung ist, dass der Beschäftigung der von Arbeitskräften im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich stellt Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausdrücklich darauf ab, dass die Tätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss. Damit kann nur die zusätzliche Schaffung von Arbeitsplätzen gemeint sein. Tatsache ist, dass sich das Unternehmen des Beschwerdeführers weiterhin im Aufbau befindet. Dies zeigt sich daran, dass mittlerweile 21 Mitarbeiter beschäftigt werden, die meisten davon seit dem Jahr 2015. Insgesamt hat sich das Unternehmen sehr gut entwickelt, die Gesamterlöse haben im Jahr 2014 über € 830.000,-- betragen, der Gewinn € 125.000,--. Die Gehaltskosten haben im 2. Halbjahr 2014 deutlich zugenommen, woraus ersichtlich ist, dass zusätzliche Arbeitsplätze aufgrund der Expansion geschaffen wurden. So waren die Aufwendungen für Gehälter im 1. Halbjahr 2014 rund € 19.000,--, im Gesamtjahr 2014 mehr als € 99.000,-- Beweis: – Kopie der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 Aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2015 zusätzliche Mitarbeiter eingestellt wurden, wird der Aufwand für Gehälter in diesem Jahr nochmals höher sein. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist insbesondere in der Aufbauphase des Unternehmens absolut erforderlich. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger beantragt, da er derzeit nicht beabsichtigt, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen. Vielmehr muss er in der 1. Aufbauphase Unternehmens im Bundesgebiet tätig sein. Das Unternehmen wird jedoch nicht nur für kurze Zeit im Bundesgebiet geführt, sondern dauerhaft. Warum das Arbeitsmarkservice Wien im ersten Absatz auf Seite 2 der Stellungnahme anführt, dass nur eine vorübergehende Präsenz im Bundesgebiet angestrebt werde und im darauf folgenden Absatz ausführt, dass ein [auf] Dauer angestrebten Aufenthalt vorliege, ist in keiner Weise nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Darüber hinaus vermeint das Arbeitsmarktservice Wien, dass der Beschwerdeführer mit einem Geschäftsanteil von 30 % keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft habe und es sich somit gar nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Diese Rechtsmeinung des Arbeitsmarktservice Wien ist mit den geltenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen, da
§ 2Abs. 4 Ausl
BG eine Beschäftigung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch ohne Zweifel einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % und übt zudem als Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus. Alle für das Unternehmen bedeutenden Entscheidungen werden vom Beschwerdeführer mitbestimmt.Diese Rechtsmeinung des Arbeitsmarktservice Wien ist mit den geltenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen, da
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG eine Beschäftigung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch ohne Zweifel einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % und übt zudem als Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus. Alle für das Unternehmen bedeutenden Entscheidungen werden vom Beschwerdeführer mitbestimmt. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice Wien in seiner Stellungnahme Rechtsmeinungen vertritt, die mit den geltenden Bestimmungen in keiner Weise in Einklang zu bringen sind. Darüber hinaus ist die Stellungnahme in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Sie vermag daher die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in keiner Weise zu rechtfertigen. Vielmehr liegen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vor. Es wird daher sucht, dem Antrag ehest möglich stattzugeben. […]“ Im Anhang zu dieser Stellungnahme befanden sich eine Personalstammliste, welche 21 Personen ausweist und die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.
- Dazu erging per 4.12.2015 von der belangten Behörde folgende Stellungnahme: „Zu den im Beschwerdeverfahren unmittelbar erst dem VGW vorgelegten Urkunden samt Ausführungen des RA vom 19.11.2015 ergeht nachstehende Stellungnahme: Der Bf reichte am 29.4.2014 den ggstdl Antrag auf selbständige Erwerbstätigkeit gem § 60 Abs. 1 Zi 3 NAG ein (dies ausdrücklich zufolge Ausführungen des RA im vorliegenden Urkundenkonvolut). Diesbzgl wurde das AMS gem § 24 AuslBG befaßt. Die Stellungnahme des AMS, eingelangt am 6.5.2014, war abschlägig. Der Bf reichte am 29.4.2014 den ggstdl Antrag auf selbständige Erwerbstätigkeit gem Paragraph 60, Absatz eins, Zi 3 NAG ein (dies ausdrücklich zufolge Ausführungen des RA im vorliegenden Urkundenkonvolut). Diesbzgl wurde das AMS gem Paragraph 24, AuslBG befaßt. Die Stellungnahme des AMS, eingelangt am 6.5.2014, war abschlägig. Die MA 35 verständigte davon den Bf mit Verfahrensmitteilung vom 12.5.2014; die – nach mehrfacher Fristerstreckung – vorgelegten Urkunden wurden per 4.7.2014 nochmals dem AMS vorgelegt, das wiederum abschlägig sich äußerte; wonach der abweisende Bescheid vom 4.8.2014 erging. Auch eine weitere Stellungnahme des AMS wurde bereits per 6.11.2015 dem VGW übermittelt. Die nunmehr dem VGW vorgelegten Kopien, Gewinn- Verlustrechnung 2014 u Personalstammliste 2014, belegen möglicherwiese eine bewilligungslose Aufnahme der Tätigkeit des Bf, vermögen jedoch nicht die abschlägigen Ausführungen des AMS in den zit 3 Stellungnahmen zu entkräften. Weder ist damit Substantiiertes gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides der MA 35 noch jenen des AMS (worauf die MA 35 kraft Gesetzes grundsätzlich verhalten ist, aufzubauen) zu gewinnen. Die MA35 verkennt auch nicht die Rsp des VwGH , etwa in VwSlg 17048 A/2006 vom 08.11.2006: Nach den Materialien zu § 41 NAG (vgl. RV 952 Blg NR
- GP, 136: "Zu § 41") wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Abs. 2). Die Regelung des § 41 Abs. 3 NAG ist so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die vorzitierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze uneingeschränkt Anwendung finden.Die MA35 verkennt auch nicht die Rsp des VwGH , etwa in VwSlg 17048 A/2006 vom 08.11.2006: Nach den Materialien zu Paragraph 41, NAG vergleiche Regierungsvorlage 952 Blg NR
- GP, 136: "Zu Paragraph 41,) wurde im Bewilligungsverfahren für Schlüsselkräfte das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht, da der Antragsteller neben der Niederlassungsbewilligung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung oder Dokumentation über den Zugang zum Arbeitsmarkt benötigt. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gilt als notwendige Tatbestandsvoraussetzung, was jedoch nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde ändert (Absatz 2,). Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, NAG ist so zu verstehen, dass bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinn des Paragraph 24, AuslBG der Antrag auf Erteilung der "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zwar abzuweisen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass das Gutachten vom Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden sei. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die vorzitierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze uneingeschränkt Anwendung finden. Aus Sicht der MA 35 ist aber jedenfalls der Gegenbeweis gg die DREI Äußerungen des AMS für den Wirkungsbereich des Bf als Selbständiger anhand der vor dem VGW vorgelegten Urkunden NICHT erbracht. Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. […]“ Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 29.12.2015 wie folgt: „Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2015 aus, dass das Arbeitsmarktservice nach § 24 AuslBG befasst worden sei. § 24 AuslBG sieht die Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte vor und setzt voraus, dass ein Antrag nach § 41 NAG auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte eingebracht worden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch unbestritten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Selbständige eingebracht, weshalb eine derartige Gutachtenserstellung gesetzlich nicht vorgesehen ist.„Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2015 aus, dass das Arbeitsmarktservice nach Paragraph 24, AuslBG befasst worden sei. Paragraph 24, AuslBG sieht die Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte vor und setzt voraus, dass ein Antrag nach Paragraph 41, NAG auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte eingebracht worden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch unbestritten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Selbständige eingebracht, weshalb eine derartige Gutachtenserstellung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 NAG durch die belangte Behörde geht somit ins Leere, da sie mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nichts zu tun hat.Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 41, NAG durch die belangte Behörde geht somit ins Leere, da sie mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag nichts zu tun hat. Die belangte Behörde geht damit offensichtlich von einem anderen Verfahrensgegenstand aus. Dies erklärt auch die – rechtlich verfehlte – Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags. Im Übrigen erläutert die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2015 nicht, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht der Antrag abzuweisen ist. Sie verweist lediglich ohne rechtliche Ausführungen auf die abschlägigen Stellungnahmen des Arbeitsmarktservices. Auf diese ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.11.2015 sowie in seinen vorherigen Schriftsätzen bereits im Detail eingegangen. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde ist in keiner Weise ersichtlich, welche Erteilungsvoraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen sollen. Offensichtlich ist auch für die belangte Behörde kein Versagungsgrund ersichtlich, da sie ansonsten in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hätte. Es wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben.“ Mit Schriftsatz vom 17.8.2016 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter auftragsgemäß Urkunden vor und brachte Folgendes vor: "Der Beschwerdeführer hat den alten Reisepass nicht mehr. Als Nachweis seiner Ein- und Ausreisen kann daher nur die Kopie des derzeit gültigen Reisepasses vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat den zulässigen dreimonatigen visumfreien Aufenthalt nie überschritten. Auf Grund des Sichtvermerksabkommens mit Israel darf sich der Beschwerdeführer visumfrei für bis zu drei Monate in einem Stück im Bundesgebiet aufhalten. Diese drei Monate gelten aber nicht in einem Zeitraum von 180 Tagen, sondern können jeweils auch in einem kürzeren Zeitraum konsumiert werden.“ Am 8.8.2016 übermittelte die WGKK eine aktuelle Liste der bei der E. GmbH beschäftigten Personen seit 1.1.
- Am 23.8.2016 fand am Verwaltungsgericht Wien die mündliche Verhandlung statt, deren entscheidungsrelevanten Passagen wie folgt lauten: "BfV: Einkommenssteuererklärung aus 2015 liegt noch nicht vor. Am Konto des BF befinden sich 50.000,- Bf: Vor zwei Wochen ist das Büro umgezogen von der M.-straße in die Li.-straße. Wir warten auf die Einkommenssteuererklärung vom Steuerberater. Wir haben nur drei Filialen am F.. Es stimmt, dass bei Firmengründung wir eine Filiale in der L.-straße hatten, aber diese Filiale haben wir zu Gunsten der drei Filialen am F. geschlossen. Wir verkaufen dort Produkte der Linien "G." und "O.". Produkte von "P." verkauften wir nur auf der L.-straße. Auf Vorhalt eines Mini-Flyers, den der Verhandlungsleiter gestern in der S. bei einem dem Verkaufsstand des Bf am F. ähnlichem Verkaufsstand erhalten hat (Beilage ./I), gebe ich an, dass die darauf angeführten Filialen im D., S. und R. definitiv nicht zur E. GmbH gehören. Als ich selbst dort vor einigen Tagen war, haben sie keine Produkte von G. verkauft. Die E. GmbH hat auch keine Niederlassungen außerhalb von Österreich. Vorgelegt werden drei Untermietverträge der drei Shops am F. Wien (Beilagen ./A - ./C). Alle drei Shops sind in der ... Ich habe derzeit mehr als 15 Personen beschäftigt und sie arbeiten in Schichten und zu jeweils 3 bis 4 Personen pro Shop gleichzeitig. BfV: Eine Verpflichtung über 6 Monate hinaus ergibt sich bereits aus den Untermietverträgen, die auf 5 Jahre befristet sind. Der Mietzins ist an den Umsatzerlös gebunden. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung der GmbH, selbstständig tätig zu werden.Wenn man das Judikat des VwGH vom 18.2.2009 streng interpretiert, wären GmbHs automatisch von der Anwendung des § 60 NAG ausgeschlossen und es wäre nur für Einzelunternehmer möglich, einen Aufenthaltstitel zu erlangen – allerdings wäre es dann schwer relevante wirtschaftliche Vorteile für Österreich zu generieren, weil typischerweise ab einer bestimmten Unternehmensgröße eine Gesellschaftsform gewählt wird. In Kombination mit dem Gesellschaftsvertrag und den Verpflichtungen, die die GmbH mit ihren Vertragspartnern eingegangen ist, kommt es zu einer vertraglichen Verpflichtung zu einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber Dritten. Eine Verpflichtung über 6 Monate hinaus ergibt sich bereits aus den Untermietverträgen, die auf 5 Jahre befristet sind. Der Mietzins ist an den Umsatzerlös gebunden. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung der GmbH, selbstständig tätig zu werden., Wenn man das Judikat des VwGH vom 18.2.2009 streng interpretiert, wären GmbHs automatisch von der Anwendung des Paragraph 60, NAG ausgeschlossen und es wäre nur für Einzelunternehmer möglich, einen Aufenthaltstitel zu erlangen – allerdings wäre es dann schwer relevante wirtschaftliche Vorteile für Österreich zu generieren, weil typischerweise ab einer bestimmten Unternehmensgröße eine Gesellschaftsform gewählt wird. In Kombination mit dem Gesellschaftsvertrag und den Verpflichtungen, die die GmbH mit ihren Vertragspartnern eingegangen ist, kommt es zu einer vertraglichen Verpflichtung zu einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber Dritten. Es ergeht der Auftrag binnen 2 Wochen den Wohnsitznachweis aus Israel vorzulegen. Dieser ist in Bearbeitung und dauert noch glaublich 2 Wochen. Bf: Mein Vater ist vor 6 Jahren verstorben, meine Mutter lebt in Israel, ebenso mein älterer Bruder und meine Zwillingsschwestern. In Israel leben weiters eine Großmutter und drei Onkel, zwei Tanten, zwei Neffen und eine Nichte. Ich habe mehr Erfahrungen als Herr N.. Ich habe gehofft, dass er die Arbeit allein hätte machen können, weil ich nicht plane hier in Österreich zu bleiben. Ich fahre hin und her und kontrolliere die Qualität der Produkte und die neuen Produkte bevor wir sie hier etablieren. Ich bringe den Verkäufern bei, wie sie die Produkte verkaufen und präsentieren können. Diese Firmen, von denen wir die Produkte bekommen, haben Schulungen, wo wir Verkaufstraining und dergleichen absolvieren. Herr N. hat keine derartigen Ausbildungen gemacht. Es gibt bestimmte Vorgaben von den Firmen, deren Produkte wir vertreiben – ähnlich den Franchiseverträgen von McDonald’s wo es auch Richtlinien gibt, wie das Design des Verkaufsstands auszusehen hat – allerdings haben wir keinen Franchisevertrag mit den Firmen G. und O.. Die Expansion der drei Shops am F. geht auf meine Tätigkeit zurück und ich hoffe in Zukunft noch weiter expandieren zu können. Meine weiteren Pläne wären die Etablierung weiterer Verkaufsfilialen .... Die Unterschrift auf der Wohnrechtsvereinbarung stammt nicht von mir – ich weiß nicht von wem sie ist. Ich habe Herr N. im Rahmen eines Urlaubs in Schweden kennen gelernt und wir haben dort uns gut verstanden und gemeinsam diese Geschäftsidee im Zuge unseres Kontaktes entwickelt. Herr N. wohnt in Österreich und daher bot sich an, hier das Unternehmen zu gründen, zumal ich auch andere Orte mir angesehen habe und festgestellt habe, dass hier ein guter Ort wäre, um unsere Produkte auf den Markt zu bringen. Am 7.9.2016 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Wohnsitznachweis über einen aufrechten Wohnsitz in seiner Heimat Israel hg vor. Am 11.10.2016 bestätigte die ÖB Tel Aviv, dass das bilaterale Abkommen, auf welches sich der Beschwerdeführer stützt, in Kraft sei und im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers angewendet werden kann. Eine telefonische Nachfrage im BMI brachte dasselbe Ergebnis. Mit Mail vom 28.11.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter ein Flugticket der Fluglinie El Al Israel Airlines lautend auf den Namen des Beschwerdeführers mit Flugdatum 29.11.2016 von Wien-Schwechat nach Tel Aviv vor und reichte am 30.11.2016 eine Kopie des Ausreisestempels im Reisepass des Beschwerdeführers mit Prägung "29.11.2016 Wien-Schwechat" nach.
- Festgestellter Sachverhalt: Oben dargelegter Gang des Verfahrens wird hinsichtlich der Verfahrensschritte und des Ablaufes der Beweisaufnahme als Teil des Sachverhaltes festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am ... 1985 geboren und ist israelischer Staatsangehöriger. Sein Reisepass wurde am 9.8.2015 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 8.8.2025 auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat weder Unterhalts- noch Sorgepflichten. Er ist Gesellschafter mit einem Anteil von 30 % an der am 20.2.2014 gegründeten E. GmbH, welche er als Geschäftsführer auf Werkvertragsbasis leitet. Einziger weiterer Gesellschafter ist Herr A. N. mit einem Gesellschaftsanteil von 70 %. Dieser ist auch der gewerberechtliche Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer verfügte im Gegensatz zu Herrn N. bereits vor Gründung der E. GmbH über Erfahrung hinsichtlich Markteinführung der Kosmetik- und Pflegeprodukte, die diese Gesellschaft vertreibt und hatte auch Schulungen für Verkäufer bei diversen Firmen besucht. Dieses Wissen kann er nun den Verkäufern der E. GmbH weitergeben. Der BF hatte seinen späteren Mitgesellschafter, Herrn N., im Rahmen eines Urlaubs in Schweden kennen gelernt und mit ihm gemeinsam ihre Geschäftsidee im Zuge ihres Kontaktes entwickelt. Herr N. wohnt in Österreich und daher bot sich an, hier das Unternehmen zu gründen, zumal der BF sich auch andere Orte angesehen und festgestellt hatte, dass hier in Österreich ein guter Ort wäre, um jene Produkte auf den Markt zu bringen, mit welchen die GmbH des Bf handelt. Im Gegensatz zu Herrn N. hat der Beschwerdeführer Schulungen bei den Firmen absolviert, deren Produkte die E. GmbH in Österreich vertreibt. Da bei dem Geschäftsmodell der E. GmbH der Verkauf dieser Kosmetikprodukte vornehmlich durch Präsentation der Waren im Zuge von Anwendungsdemonstrationen stattfindet, sind Schulungen hinsichtlich der Anwendung und des Vertriebes dieser Produkte für diese Art von Geschäftsmodell von essenzieller Natur und typischerweise Teil der vertraglichen Vereinbarung zwischen Produkthersteller und Vertreiber, welche der Beschwerdeführer als ähnlich einem Franchisevertrag beschreibt. Hinsichtlich der Schulungen und des Vertriebes verfügt der Beschwerdeführer über mehr Erfahrung als sein Mitgesellschafter, da er bereits in der Vergangenheit die von der Gesellschaft vertriebenen Kosmetikprodukte bereits mehrfach an verschiedenen Orten in den Markt eingeführt hat und sind seine Erfahrungen für die Expansion der gemeinsamen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung. Wesentliches Merkmal dieses Marketing- und Vertriebskonzeptes ist es, dass die Präsentation der Körperpflegeprodukte in Form von Anwendungs- & Verkaufsgesprächen an dafür entwickelten Verkaufsständen mit optisch ansprechendem Design, welche an belebten Durchgangszonen in Shoppingcentern oder vergleichbaren Orten wie zum Beispiel Flughafenterminals platziert werden, stattfindet. Dementsprechend ist das Wissen über den Vertrieb dieser Produkte für den Aufbau eines Filialnetzes und der damit verbundenen Standortwahl der Filialen eine notwendige Voraussetzung, welche jedoch nach Abschluss der Expansion in den Hintergrund rücken wird. Die E. GmbH plant mit ihren Produkten im oberen Preissegment vornehmlich Verkaufsstände auf den österreichischen Flughäfen zu etablieren. Nachdem bereits am F. drei Verkaufsstände eröffnet wurden – jeweils ein Verkaufsstand ..., gehen nun derartige Expansionspläne in Richtung der anderen Flughäfen Österreichs. Die Shops sind am F. eingemietet und die Mietverhältnisse sind - mit Ausnahme des jüngsten Geschäfts - auf 5 Jahre befristet. Welche Produkte auf den jeweiligen Verkaufsflächen verkauft werden, ist in den Mietverträgen festgelegt. Bei den feilgebotenen Waren handelt es sich hinsichtlich der beiden zuerst gegründeten Filialen um solche, die im Wesentlichen Kosmetik- und Körperpflegeprodukte der Marken "G." und "O." vertreiben, bei welchen Anti-Aging im Vordergrund steht und welche dafür bekannt sind, dass ihre Pflegeprodukte natürliche Wirkstoffe - vornehmlich Mineralien bzw. Salze aus Israel - enthalten würden. Diese Produkte sind in Österreich nicht im normalen Kosmetikproduktehandel erhältlich, sondern werden entweder weltweit Online direkt vom Hersteller oder regional über eigens geschaffene Verkaufsniederlassungen mit für die Anwendung der Produkte geschultem Personal vertrieben. Beim dritten Verkaufsstand handelt es sich um ein Geschäft zum Verkauf von Produkten der Kosmetikproduktlinie "Go.", bei welcher ebenfalls Anti-Aging im Vordergrund steht, deren Produkte jedoch damit beworben werden, dass dies durch darin enthaltene Goldpartikel bewirkt werde. Die E. GmbH machte bereits per 30.11.2014 einen Gewinn in Höhe von € 91.869,79 und konnte die Zahl der bei ihr Beschäftigten durch Erweiterung ihres Filialnetzes steigern, sodass im August 2016 21 Personen von ihr bei der WGKK als laufend beschäftigt gemeldet waren. Insgesamt waren seit ihrer Gründung rund 120 Personen bei der E. GmbH angestellt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen festen Wohnsitz in seinem Herkunftsland, wo seine Mutter, ebenso sein älterer Bruder und seine Zwillingsschwestern leben. In Israel leben weiters seine Großmutter und drei Onkeln, zwei Tanten, zwei Neffen und eine Nichte. Sein Vater ist vor 6 Jahren verstorben. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Unterkunft genommen in einer Firmenwohnung in Wien, W.-straße, die ihm von der Gesellschaft für die Dauer seiner Tätigkeit für die Firma zur Verfügung gestellt wird. Er bezieht für seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Honorar von brutto € 42.000,- pro Jahr - zuzügl. einer Tantieme, die von der Gesellschaftsversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt wird. Sein Guthaben am Girokonto beträgt rd. € 54.000,- und er hat keine offenen Kredite in Österreich. Für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer an keinen Dienstort und keine Dienstzeit gebunden. Er ist verpflichtet die Markteinführung der von der Gesellschaft vertriebenen Produkte in Österreich durchzuführen und Verkaufsstellen in Österreich zu öffnen und deren Führung zu überwachen. Er ist als Geschäftsführer verpflichtet seine Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse (die Markteinführung solcher Produkte andernorts in der Vergangenheit) der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsgegenstand, zu dessen Zweck die Gesellschaft gegründet wurde, ist der Verkauf von Kosmetikprodukten im Einzelhandel, der Handel mit Waren aller Art und alle Geschäfte und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, insbesondere sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland dauernd zu beteiligen sowie im In- und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und zu betreiben; Bankgeschäfte sind ausgenommen. Die Befugnisse des Geschäftsführers umfassen die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Die zeitlich befristete Aufgabe des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der E. GmbH ist laut Werkvertrag die Markteinführung der von der Gesellschaft vertriebenen Produkte in Österreich und die Eröffnung von Verkaufsstellen, m.a.W eine Expansion, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Umsatz steigert und Arbeitsplätze schafft. Der Beschwerdeführer ist seit dem 8.4.2014 nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert, seit dem 28.7.2014 nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pensionsversichert und seit dem 8.4.2014 nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unfallversichert. Am 29.11.2016 reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet und dem Schengenraum aus. Seit Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers am 15.8.2015 hielt sich dieser nie länger als 90 Tage am Stück im Bundesgebiet auf. Versagungsgründe und Hinweise auf solche wurden keine festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen vorwiegend auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den dort einliegenden Urkunden sowie den im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ermittlungen und im Zuge derer aufgenommenen Urkundenbeweise, Einvernahmen, Abfragen von Registern und Datenbanken, wiederholte Abfragen des Beschäftigungsstandes der E. GmbH bei der WGKK sowie Internetrecherchen zu den vertriebenen Produkten und deren Verkaufsstellen: Die Existenz der drei Verkaufsstände der E. GmbH am F. wurde mit Vorlage dreier Untermietverträge für entsprechende Geschäftsflächen am F. - und zwar am ... für den Verkauf von Produkten der Marke "G.", beginnend am 1.9.2014, am ... für den Verkauf von Produkten der Marke "O.", beginnend am 1.11.2014, und am ... für den Verkauf von Produkten der Marke "Go.", beginnend am 1.10.2016 und Abfrage des Shopregisters auf der Website des F. belegt. Dass die E. GmbH bereits per 30.11.2014 einen Gewinn in Höhe von € 91.869,79 gemacht hatte, ergab sich aus der vorgelegten Gewinn und Verlust Rechnung und die Angaben zu den Beschäftigten lieferte die WGKK durch Vorlage eines Auszugs des Beitragskontos ... der Firma E. GmbH über den Zeitraum 1.1.2014 bis 8.8.2016 und stützen diese die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, mindestens 3-4 Personen pro Shop gleichzeitig zu beschäftigen – wobei zu bedenken ist, dass diese in Schichten arbeiten müssen, weil der F. Öffnungszeiten von 15 Stunden tägl. bei sieben Tage die Woche verlangt, was sich wiederum aus den Untermietverträgen und den veröffentlichten Geschäftszeiten auf der Homepage des F. ergibt. Feststellungen zur Gründung der Gesellschaft, den Gesellschaftsanteilen und dem Geschäftsführer beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Gesellschaftsvertrag, die vor einem Notar angefertigte Musterzeichnungserklärung des Geschäftsführers, den Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Geschäftsführers, den Geschäftsführer - Werkvertrag und Einsichtnahme in das Firmenbuch. Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers, welche z.T. im Original eingesehen und in Kopie zum Akt genommen wurden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der Gesellschaft kostenfrei eine Firmenwohnung zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus deren Bestätigung vom 25.7.
- Feststellungen zu den Absichten des Beschwerdeführers länger als sechs Monate aber ohne Niederlassungsabsicht in Österreich sich aufhalten zu wollen, beruhen auf dessen glaubwürdigen Aussagen, welche zu dem im Kontext erstatteten Vorbringen einer zeitlich befristeten Expansionsphase des von ihm geleiteten Unternehmens auf Flughäfen in Österreich bzw. andere geeignete Standorte, in einem plausiblen und nachvollziehbaren Zusammenhang zu bringen war. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft darlegen, dass er über jene Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse - worunter seine Erfahrungen hinsichtlich Markteinführung und auch Kontakte zu den Herstellern fallen - auf dem Gebiet der direkten Vermarktung von Pflege - & Anti-Aging Produkten bestimmter Firmen verfügt, welche für die Expansion der E. GmbH erforderlich sind. Dies wird gestützt durch die festgelegten Pflichten in seinem Werkvertrag, die u.a. darauf abzielen, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und besonderen Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat.
- Rechtliche Beurteilung: § 60 NAG inkl. Überschrift lautet:Paragraph 60, NAG inkl. Überschrift lautet: "Selbständige § 60.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn 1.sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, 2.sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und 3.die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.3.die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt. […]" Der darin angesprochene § 2 AuslBG lautet auszugsweise:Der darin angesprochene Paragraph 2, AuslBG lautet auszugsweise: "
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
- d)nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287. […]
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
- ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
- ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden. […]" Der Beschwerdeführer hat einen Antrag gem. § 60 "Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger" gestellt.Der Beschwerdeführer hat einen Antrag gem. Paragraph 60, "Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger" gestellt. Diese Bestimmung sieht gem. Abs. 1 Z 3 leg.cit. eine Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vor, dass eine selbständige Tätigkeit beabsichtigt wird, die Bestimmungen des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.Diese Bestimmung sieht gem. Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. eine Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vor, dass eine selbständige Tätigkeit beabsichtigt wird, die Bestimmungen des AuslBG nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. Dementsprechend war die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29.12.2015 monierte Befassung des Arbeitsmarktservice in verfahrensgegenständliche Angelegenheit durch die belangte Behörde kein Mangel – mag hierbei auch die falsche Rechtsgrundlage dafür zitiert worden sein. Soweit aufgrund des Wortlauts des § 60 Abs. 1 Z 3 NAG der Eindruck entstehen mag, dass eine Prüfung, ob eine ausgeübte Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt, nur dann stattzufinden habe, wenn die belangte Behörde begründeten Zweifel am Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit hat, so ist hiezu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 18.2.2009, 2007/21/0480) zu verweisen, wonach diese Prüfung jedenfalls vorzunehmen ist:Soweit aufgrund des Wortlauts des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG der Eindruck entstehen mag, dass eine Prüfung, ob eine ausgeübte Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt, nur dann stattzufinden habe, wenn die belangte Behörde begründeten Zweifel am Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit hat, so ist hiezu auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880; 18.2.2009, 2007/21/0480) zu verweisen, wonach diese Prüfung jedenfalls vorzunehmen ist: "Durch die wiedergegebenen Erläuterungen zu § 60 NAG geht nun hervor, dass die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 NAG in erster Linie darauf abzielen, Umgehungshandlungen aufzudecken und sog. "Scheinselbständigkeit", d.h. das bloße Vorgeben einer selbständigen, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aber unselbständigen Erwerbstätigkeit, hintanzuhalten. Durch die in § 60 Abs. 1 Z 3 NAG erfolgte Einfügung, wonach die von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstattende Stellungnahme nur bei begründeten Zweifeln an der Selbständigkeit einzuholen ist, sollten aber für den Fall des Nichtbestehens derartiger Zweifel die bereits zuvor in § 60 Abs. 1 Z 3 NAG enthaltenen weiteren Erfordernisse, wonach Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden dürfen und die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss, nicht beseitigt werden. Vielmehr trägt diese Ergänzung dem im Ausschussbericht geäußerten Gedanken Rechnung, dass aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten bei von vornherein unbedenklichen Sachverhalten ein (dann nicht mehr erforderlicher) Verfahrensschritt zu entfallen hat (vgl. zur Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums, nach dem die Ausübung der "Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen muss, auch für die Fälle des § 60 Abs. 1 Z 2 NAG das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2009, 2007/21/0480, m.w.N.)." (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880)"Durch die wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph 60, NAG geht nun hervor, dass die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, NAG in erster Linie darauf abzielen, Umgehungshandlungen aufzudecken und sog. "Scheinselbständigkeit", d.h. das bloße Vorgeben einer selbständigen, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt aber unselbständigen Erwerbstätigkeit, hintanzuhalten. Durch die in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erfolgte Einfügung, wonach die von der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu erstattende Stellungnahme nur bei begründeten Zweifeln an der Selbständigkeit einzuholen ist, sollten aber für den Fall des Nichtbestehens derartiger Zweifel die bereits zuvor in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG enthaltenen weiteren Erfordernisse, wonach Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden dürfen und die Ausübung der Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegen muss, nicht beseitigt werden. Vielmehr trägt diese Ergänzung dem im Ausschussbericht geäußerten Gedanken Rechnung, dass aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten bei von vornherein unbedenklichen Sachverhalten ein (dann nicht mehr erforderlicher) Verfahrensschritt zu entfallen hat vergleiche , zur Notwendigkeit der Erfüllung des Kriteriums, nach dem die Ausübung der "Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen muss, auch für die Fälle des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NAG das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2009, 2007/21/0480, m.w.N.)." (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880) In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese Gutachten vom Beschwerdeführer entkräftet werden können: "Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für selbständige Schlüsselkräfte (§ 41 NAG) bereits klargestellt, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels haben die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Grundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- August 2008, 2008/22/0270, m.w.H.)."Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für selbständige Schlüsselkräfte (Paragraph 41, NAG) bereits klargestellt, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice - mit Blick darauf, dass es keinem eigenen Verwaltungsrechtszug unterliegt - vom Antragsteller entkräftet oder widerlegt werden kann und die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden ist. Auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels haben die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Grundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung zu finden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- August 2008, 2008/22/0270, m.w.H.). Wie im Falle der Erstattung eines Gutachtens der Arbeitsmarktbehörde zum Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft ist aber auch zur Bekämpfung der von ihr i.S.d. § 60 Abs. 1 Z 3 NAG abgegebenen Stellungnahme kein eigenes Verfahren vorgesehen. Auch hier ist es somit - so wie in den Verfahren betreffend selbständige Schlüsselkräfte und aus den selben dort angestellten Überlegungen (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, 2006/18/0348) - Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es auch hier dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen.)" (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880)Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG abgegebenen Stellungnahme kein eigenes Verfahren vorgesehen. Auch hier ist es somit - so wie in den Verfahren betreffend selbständige Schlüsselkräfte und aus den selben dort angestellten Überlegungen vergleiche dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, 2006/18/0348) - Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und eine unschlüssige Stellungnahme ihrer Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Ebenso bleibt es auch hier dem Antragsteller unbenommen, die Ausführungen der arbeitsmarktbehördlichen Stellungnahme zu entkräften bzw. zu widerlegen.)" (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880) Dies ist dem Beschwerdeführer auch gelungen. Wie der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung erfolgreich vorbringt, ist weder nachvollziehbar noch vom Wortlaut des Gesetzes jene aus dem Gutachten hervorgehende Rechtsansicht gedeckt, dass ein wirtschaftliches und arbeitsmarktpolitisches Interesse nur als gegeben erachtet werden könne, wenn Leistungen angeboten würden, an denen öffentliche Interessen bestünden, die aber von inländischen Anbietern tatsächlich nicht erbracht werden könnten und dadurch die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen nicht geschmälert würden. Abgesehen davon, dass die Aussage, dass das Anbieten von Leistungen, die auch von inländischen Anbietern erbracht werden könnten dadurch per se die Beschäftigungschancen von inländischen Erwerbstätigen schmälern würden, inhaltlich unhaltbar ist, weil im gegenständlichen Fall nachweislich zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen wurden und damit die Chancen jedenfalls gesteigert wurden, ist diese restriktive Auslegung als rechtliche Ausführung in einem Gutachten auch unbeachtlich. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass es sich bei den von der E. GmbH vertriebenen Produkten um solche handelt, die in Österreich nicht im gängigen Handel erhältlich sind. Da der Vertrieb dieser Waren mit Schulungen - bspw. in Israel -verbunden ist, handelt es sich hier – entgegen der Annahme des AMS - sehr wohl um eine Tätigkeit, die nicht von jedem anderen Unternehmen am österreichischen Markt angeboten werden kann - zumal die franchiseähnlichen Vertriebsregelungen der Hersteller dies von Haus aus ausschließen. Dass der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigung von Arbeitskräften im nicht unerheblichen Ausmaß im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukomme, da vom Beschwerdeführer nur eine vorübergehende Präsenz im Bundesgebiet angestrebt werde, ist ebenfalls eine nicht nachvollziehbare Aussage in der Stellungnahme des AMS, weil davon auszugehen ist, dass nach Abschluss der Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche in der Expansion der Verkaufsfilialen der Gesellschaft und Schulung neuer Arbeitskräfte besteht, die dadurch geschaffenen zusätzlichen Arbeitsplätze weiterbestehen werden, auch wenn der Beschwerdeführer die Gesellschaft wieder verlässt. In der Stellungnahme des AMS wird auch die Aussage getroffen, dass anhand der evidenten Fakten von einem auf Dauer angestrebten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen sein, ohne diese evidenten Fakten zu benennen. Das Verwaltungsgericht Wien kam aufgrund seiner Ermittlungen zu gegenteiligen Feststellungen. Dem aufrechten Wohnsitzes im Herkunftsland als auch allen familiären Bindungen dorthin stehen im Bundesgebiet keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen, keine nennenswerten Investitionen - als Gesellschaftsanteil hat der Beschwerdeführer lediglich 1.500 € einbezahlt – und eine Dienstwohnung, die ihm die Gesellschaft zur Verfügung stellt, gegenüber. Weiters stellt das AMS fest, dass aufgrund der Beteiligung des Beschwerdeführers an der E. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30 % kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft abzuleiten somit die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nicht gegeben zu erachten sei. Dabei übersieht das AMS, dass der Beschwerdeführer mit Gesellschafterbeschluss zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt worden war, der
Firmenbuch die Gesellschaft selbständig vertritt und dem
den vorliegenden Vertragswerken sehr wohl einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt. Zur Frage der vertraglichen Verpflichtung gem. § 60 Abs. 1 Z 2 führen Kutscher/Poschalko/Schmalzl (Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 113) aus, Grundlage der selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne des § 60 NAG) sei eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung. In der Regel werde es sich um einen Werkvertrag handeln. Dieser müsse auf die Erbringung einer genau definierten Arbeitsleistung abzielen, die auf einen Zeitraum von (mehr als) sechs Monaten ausgerichtet sei. Zusätzlich sei ein gewisses öffentliches Interesse erforderlich. Bei der Antragseinbringung seien nicht nur die Erteilungsvoraussetzungen (z.B. Werkvertrag) zu belegen, sondern auch "andere Indizien" für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen (vgl. auch die aaO., 114, angeführten Beispiele).Zur Frage der vertraglichen Verpflichtung gem. Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, führen Kutscher/Poschalko/Schmalzl (Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 113) aus, Grundlage der selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne des Paragraph 60, NAG) sei eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung. In der Regel werde es sich um einen Werkvertrag handeln. Dieser müsse auf die Erbringung einer genau definierten Arbeitsleistung abzielen, die auf einen Zeitraum von (mehr als) sechs Monaten ausgerichtet sei. Zusätzlich sei ein gewisses öffentliches Interesse erforderlich. Bei der Antragseinbringung seien nicht nur die Erteilungsvoraussetzungen (z.B. Werkvertrag) zu belegen, sondern auch "andere Indizien" für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen vergleiche , auch die aaO., 114, angeführten Beispiele). Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, GZ. 2007/21/0480, fest, dass das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen für den Beschwerdeführer als (Mehrheits-)Gesellschafter einer GmbH diesem Erfordernis nicht genüge. Das ergebe sich auch aus der Z 3 der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Z 2 "unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen müsse. Das könne sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen.Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, GZ. 2007/21/0480, fest, dass das Bestehen von gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen für den Beschwerdeführer als (Mehrheits-)Gesellschafter einer GmbH diesem Erfordernis nicht genüge. Das ergebe sich auch aus der Ziffer 3, der genannten Bestimmung, wonach die Ausübung der Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, "unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs" liegen müsse. Das könne sich aber nur auf die gegenüber Dritten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringenden Leistungen beziehen und nicht auf die internen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Im gegenständlichen Fall gibt es einen Werkvertrag, der den Beschwerdeführer verpflichtet, die Markteinführung der von der Gesellschaft vertriebenen Produkte in Österreich durchzuführen und Verkaufsstellen in Österreich zu eröffnen und deren Führung zu überwachen. Aus diesem auf Expansion gerichteten Arbeitsauftrag ergibt sich der wirtschaftliche und arbeitsmarktrechtliche Nutzen Österreichs in Schaffung von Arbeitsplätzen, welche seit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer auf das oben festgestellte - nicht unerhebliche - Maß gestiegen sind. Aufgrund der Aufgabenstellung "Markteinführung von vertriebenen Produkten und Eröffnung von Verkaufsstellen" (vornehmlich auf Flughäfen in Ö) ergibt sich auch eine absehbare Zeitspanne für die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die länger als sechs Monate bestehen wird, aber jedenfalls - aufgrund der absehbaren Zahl der in Frage kommenden Flughäfen oder sonstiger ähnlicher geeigneter Orte mit zahlungskräftiger Kundschaft - begrenzt sein wird. Gem. § 20 Abs. 1 NAG war dieser befristeten Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu bewilligen.Gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG war dieser befristeten Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu bewilligen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen alle Risken deckenden Krankenversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist. Aufgrund seines Einkommens und seiner nachgewiesenen Rücklagen besteht keine absehbare Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Eine Überschreitung des sichtvermerksfreien Aufenthalts im Bundesgebiet von 90 Tagen für israelische Staatsbürger
dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Israel über die allgemeine Aufhebung der Sichtvermerkspflicht lag seit Ausstellung des aktuellen Reisepasses am 9.8.2015 nicht vor und am 29.11.2016 reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet und dem Schengenraum aus. Die verbleibenden Erteilungsvoraussetzungen waren unstrittig gegeben und Versagungsgründe bzw. Hinweise auf solche sind keine hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. II. Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.32447.2014