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{'item': 'VGW-231/V/083/RP27/11149/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 14§ 4§ 6§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.11.2016 GeschäftszahlVGW-231/V/083/RP27/11149/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesr

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der an die Miteigentümergemeinschaft gerichtete Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk – die Liegenschaft in Wien, S.-gasse, betreffend - lautet im Spruch wie folgt:

§ 14Abs.

1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Herr V. H. und Frau G. Z. zur Durchführung der Ersatzpflanzung von zwei Bäumen in Wien, S.-gasse, verpflichtet sind.

Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, bis 4 des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1974, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Herr römisch fünf. H. und Frau G. Z. zur Durchführung der Ersatzpflanzung von zwei Bäumen in Wien, S.-gasse, verpflichtet sind. Die Ersatzpflanzung von zwei Bäumen ist in nachstehend angeführter Art innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auf den im beigeschlossenen Plan verzeichneten Standorten durchzuführen: E1 Heimische Eibe (Taxus baccata) E2 Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) Der Plan bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.“ Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die Stellungnahme der MA 42 vom 2.9.2015 erwiesen sei, dass ein Herr A. L. im Auftrag des Liegenschaftsmiteigentümers Herrn V. H. folgende Bäume ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung gefällt habe:Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass durch die Stellungnahme der MA 42 vom 2.9.2015 erwiesen sei, dass ein Herr A. L. im Auftrag des Liegenschaftsmiteigentümers Herrn römisch fünf. H. folgende Bäume ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung gefällt habe: Baum Nr. 1 Kirschlorbeer (Stammumfang: 64 cm in 40 cm Höhe, ergibt nach einer Berechnung einen Stammumfang von 57 cm in 1 Meter Höhe) Baum Nr. 2 Blauglockenbaum (Stammumfang: 44 cm in 1 Meter Höhe) Durch die Nähe des Baumwuchses zu baulichen Anlagen bedingt, wären daher für die beiden Bäume im Sinne des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 3 des Wiener Baumschutzgesetzes 2 Ersatzbäume vorzuschreiben. Die Festsetzung der Art und der Standorte der Ersatzpflanzungen erfolgte auf Grund des an Ort und Stelle vorgenommenen Augenscheins des Amtssachverständigen am 26.8.2015.Durch die Nähe des Baumwuchses zu baulichen Anlagen bedingt, wären daher für die beiden Bäume im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Wiener Baumschutzgesetzes 2 Ersatzbäume vorzuschreiben. Die Festsetzung der Art und der Standorte der Ersatzpflanzungen erfolgte auf Grund des an Ort und Stelle vorgenommenen Augenscheins des Amtssachverständigen am 26.8.2015. Die den Bescheid anfechtende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.11.2015 richtet sich gegen den Auftrag zur Ersatzbepflanzung, welcher für die Einschreiter untunlich und unbillig sei. Der erste Baum, ein Kirschlorbeer – hätte bei der Rodung einen erheblichen Schiefstand aufgewiesen und sei unmittelbar an der Begrenzungsmauer aufgewachsen. Zum damaligen Zeitpunkt der Baumpflanzung vor etlichen Jahren hätte von den Einschreitern nicht davon ausgegangen werden können, dass von dem Baum zu einem späteren Zeitpunkt eine derartige Gefährdung ausgehen könnte. Es sei nicht einzusehen, dass einerseits die Gefahr durch den Wuchs des Baumes in Kauf genommen werden solle und andererseits mit einer immer währenden Kostenbelastung durch Nachbepflanzung gerechnet werden müsse, da - abgesehen von der möglichen Schädigung der Mauer - der als Ersatz gepflanzte Baum nach einer bestimmten Zeitspanne wieder zu entfernen wäre. Hinsichtlich des zweiten Baumes, dem Blauglockenbaum, wurde festgestellt, dass dieser durch Selbstaussaat aufgegangen sei. Die Einschreiter hätten den Baum weder bewusst gepflanzt, noch hätten sie dies aufgrund der Naturbegebenheiten verhindern können. Daraus könne somit keine Verpflichtung zur Ersatzbepflanzung auferlegt werden. Aus diesen genannten Gründen wurde die ersatzlose Streichung des gegenständlichen Bescheides beantragt. Sachverhalt: Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk wurde am 26.8.2015 durch den Anruf einer Privatperson über die Fällung von zwei Bäumen im Hinterhof der Liegenschaft S.-gasse informiert. Bei einem umgehend seitens der Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass ein Kirschlorbeer (Stammumfang: 64 cm in 40 cm Höhe, ergibt nach einer Berechnung einen Stammumfang von 57 cm in 1 Meter Höhe) und ein Blauglockenbaum (Stammumfang: 44 cm in 1 Meter Höhe) ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung entfernt worden waren. Durch die jeweilige Gefährdung von Baulichkeiten wären daher im Falle eines Ansuchens Voraussetzungen zur Entfernung

§ 4Abs.

1 Zif. 3 des Wr. Baumschutzgesetzes gegeben gewesen und somit

§ 6Abs.

2 bzw. § 14 eine Ersatzpflanzung im Umfang von 2 Ersatzbäumen vorzuschreiben. Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk wurde am 26.8.2015 durch den Anruf einer Privatperson über die Fällung von zwei Bäumen im Hinterhof der Liegenschaft S.-gasse informiert. Bei einem umgehend seitens der Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass ein Kirschlorbeer (Stammumfang: 64 cm in 40 cm Höhe, ergibt nach einer Berechnung einen Stammumfang von 57 cm in 1 Meter Höhe) und ein Blauglockenbaum (Stammumfang: 44 cm in 1 Meter Höhe) ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung entfernt worden waren. Durch die jeweilige Gefährdung von Baulichkeiten wären daher im Falle eines Ansuchens Voraussetzungen zur Entfernung

Paragraph 4, Absatz eins, Zif. 3 des Wr. Baumschutzgesetzes gegeben gewesen und somit

Paragraph 6, Absatz 2, bzw. Paragraph 14, eine Ersatzpflanzung im Umfang von 2 Ersatzbäumen vorzuschreiben. Ein von Grundeigentümerseite am 8.9.2015 gestellter Antrag um Bewilligung zum Entfernen eines als „Wildwuchs“ bezeichneten Baumes wegen Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen wurde wieder zurückgezogen. Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes lauten wie folgt: § 1:Paragraph eins :

(1)Zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume, das sind Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes.
(2)Dieses Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf
  1. Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;
  2. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien der Erreichung des Betriebszweckes dienen;
  3. Obstbäume;
  4. Bäume, die auf Grund von Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes, zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen und im Zuge bewilligter Wasserbauvorhaben entfernt werden;
  5. Bäume, deren Entfernen durch die landwirtschaftlichen Produktionszwecke geboten ist;
  6. Bäume, die in Kleingartenanlagen stocken. § 2:Paragraph 2 :
(1)Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
(2)Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.

§ 4Abs.

1 Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder
  2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder
  3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder
  4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  5. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen oder
  6. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  7. bei anderen als in Ziffer 4, genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder
  8. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.

§ 4Abs.

2 dieses Gesetzes ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. § 6 Wiener Baumschutzgesetz lautet:Paragraph 6, Wiener Baumschutzgesetz lautet:

(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(1)Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(2)Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6 - dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(3)Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Absatz 6, - dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4,, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid

§ 5Abs.

3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.

(4)Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid

Paragraph 5, Absatz 3, vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. § 14:Paragraph 14 :

(1)Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
(1)Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte. Rechtliche Beurteilung: Wie die vom erkennenden Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens neuerlich um Stellungnahme ersuchte Magistratsabteilung 42 mit Schreiben vom 4.7.2016 im Wesentlichen mitteilte, sei es verboten, Bäume, die vom Wiener Baumschutzgesetz als geschützt anzusehen sind (so auch die beiden gegenständlichen Bäume), ohne vorliegende rechtskräftige Bewilligung zu entfernen. Bei „Gefahr in Verzug“, also wenn ein Umsturz jederzeit zu erwarten sei, könne zur Gefahrenbeseitigung ein Baum einem sogenannten Sicherungsschnitt unterzogen werden. Die beiden vom Wiener Baumschutzgesetz als geschützt anzusehenden Bäume wären unbefugt gänzlich entfernt worden und sei aus fachlicher Sicht die Ersatzpflanzung wie im Bescheidplan fixiert durchführbar. Sollte der Untergrund an diesen Standorten für eine Pflanzung von Jungbäumen nicht geeignet sein, wäre ein dementsprechender Beweis vorzulegen, warum dies nicht möglich sei. Von dieser Mitteilung verständigt, erfolgte von der Beschwerdeführerseite keine Reaktion. Aufgrund des Akteninhaltes steht als erwiesen fest, dass zwei im Hinterhof der Liegenschaft S.-gasse in Wien, dessen (Mit-)Eigentümer der Beschwerdeführer ist, stockende = wachsende (Lexikon forstwirtschaftlicher Grundbegriffe für Laien, S. 12) Bäume, nämlich ein Kirschlorbeer mit einem Stammumfang - nach Berechnung - von 57 cm in 1 Meter Höhe, und ein Blauglockenbaum mit einem Stammumfang von 44 cm in 1 Meter Höhe im August 2015 ohne behördliche Bewilligung gefällt worden sind. Die zweite Miteigentümerin der Liegenschaft, Frau G. Z., ist am 30.3.2016 verstorben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte zum Zeitpunkt der Baumpflanzung vor etlichen Jahren nicht davon ausgegangen werden können, dass zu einem späteren Zeitpunkt durch den Wuchs eines Baumes in der Nähe von Baulichkeiten eine derartige Gefährdung ausgehen könne. Auch müsse einerseits die Gefahr durch den Wuchs des Baumes in Kauf genommen und andererseits mit einer immer währenden Kostenbelastung durch Nachbepflanzung gerechnet werden. Weiters wäre auch der als Ersatz gepflanzte Baum nach einer bestimmten Zeitspanne wieder zu entfernen. Einer der Bäume sei durch Selbstaussaat aufgegangen. Die Grundeigentümer hätten den Baum weder bewusst gepflanzt, noch dies verhindern können. Daher könne keine Verpflichtung zur Ersatzbepflanzung auferlegt werden bzw. wäre diese untunlich und unbillig. Zufolge § 1 Abs. 1 Wr BSchG ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ohne Rücksicht, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, geschützt. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung. Diesen Kriterien entsprachen die verfahrensgegenständlichen Bäume nach dem unbestrittenen Akteninhalt und finden auf diese auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 Anwendung. Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Wr BSchG ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Wien zur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ohne Rücksicht, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, geschützt. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung. Diesen Kriterien entsprachen die verfahrensgegenständlichen Bäume nach dem unbestrittenen Akteninhalt und finden auf diese auch nicht die Ausnahmebestimmungen des Absatz 2, Anwendung. Unbeachtlich ist auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, ob Bäume willentlich und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers gewachsen sind, oder durch Samenflug aufgegangen bzw. ohne Zustimmung des Eigentümers angepflanzt und erhalten worden sind. Abgesehen davon nimmt das Wiener Baumschutzgesetz auch keinen Bezug auf die Kostenbelastung durch Nachbepflanzung und Entfernung von Bäumen. Die verfahrensgegenständlichen Bäume gehörten somit zum geschützten Baumbestand im Sinne des Wiener Baumschutzgesetzes. Im Hinblick darauf hätte die nunmehrige Beschwerdeführerseite um die Bewilligung zur Fällung ansuchen müssen, welche ihr in Anbetracht der Stellungnahme der MA 42 vom 2.9.2015 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz (Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen) auch erteilt worden wäre. Im Hinblick darauf hätte die nunmehrige Beschwerdeführerseite um die Bewilligung zur Fällung ansuchen müssen, welche ihr in Anbetracht der Stellungnahme der MA 42 vom 2.9.2015 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Wiener Baumschutzgesetz (Gefährdung von baulichen Anlagen bzw. der körperlichen Sicherheit von Personen) auch erteilt worden wäre. Weil ein derartiges Ansuchen nicht gestellt, sondern eigenmächtig mit Fällung vorgegangen worden ist, haben fallbezogen nunmehr die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Anwendung zu finden. Weil ein derartiges Ansuchen nicht gestellt, sondern eigenmächtig mit Fällung vorgegangen worden ist, haben fallbezogen nunmehr die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Anwendung zu finden. Demnach ist dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich der Ersatzpflanzung finden sich im § 6 Wiener Baumschutzgesetz. Dies bedeutet gegenständlich, dass Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen sind. Die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich der Ersatzpflanzung finden sich im Paragraph 6, Wiener Baumschutzgesetz. Dies bedeutet gegenständlich, dass Ersatzbäume im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen sind. Darüber hinaus geht aus der eingeholten sachverständigen Stellungnahme der Magistratsabteilung 42 hervor, dass die beiden Ersatzpflanzungen - wie im Spruch angeführt - jedenfalls vorgenommen werden können. Durch die planmäßige Platzierung der Ersatzpflanzungen sollte auch die Beschädigung von Baulichkeiten durch die Bäume in Zukunft ausgeschlossen sein. Somit war der Beschwerde keine Folge zu geben und die entsprechenden Ersatzpflanzungen spruchgemäß vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzungen sind bis längstens 12 Monate nach Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses unter Berücksichtigung der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeiten (Herbst/Frühling) vorzunehmen. Der Plan mit den entsprechenden Nummern und Standorten der Bäume bildet als Beilage einen Bestandteil dieses Erkenntnisses. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.231.V.083.RP27.11149.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.