G eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29.2.2016 schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der H.-gesellschaft m.b.H., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen habe, als das Rauchen im straßenseitig begehbaren, mit Schank und Videowall ausgestattetem Gastraum (Hauptraum) insofern gestattet worden sei, als am 30.7.2013 von 18:30 bis 20:00 Uhr ca. 5 bis 7 Personen geraucht hätten und Aschenbecher an allen Tischen und der Bar aufgestellt gewesen seien sowie am 26.1.2014 von 16:28 bis 16:40 Uhr 3 Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, und der an den Raucherraum anschließende Gastraum als Nichtraucherbereich geführt worden sei, obwohl der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein müsse und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürften, in denen das Rauchen gestattet werde.Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29.2.2016 schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der H.-gesellschaft m.b.H., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen habe, als das Rauchen im straßenseitig begehbaren, mit Schank und Videowall ausgestattetem Gastraum (Hauptraum) insofern gestattet worden sei, als am 30.7.2013 von 18:30 bis 20:00 Uhr ca. 5 bis 7 Personen geraucht hätten und Aschenbecher an allen Tischen und der Bar aufgestellt gewesen seien sowie am 26.1.2014 von 16:28 bis 16:40 Uhr 3 Personen geraucht hätten und Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, und der an den Raucherraum anschließende Gastraum als Nichtraucherbereich geführt worden sei, obwohl der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein müsse und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürften, in denen das Rauchen gestattet werde. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer
„§ 14 Abs. 4 Wiederholungsfall Tabakgesetz“ eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und es wurde
G ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 200,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer
„§ 14 Absatz 4, Wiederholungsfall Tabakgesetz“ eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und es wurde
Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 200,00 vorgeschrieben. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die H.-gesellschaft m.b.H. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn H. P., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die H.-gesellschaft m.b.H. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn H. P., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren lagen zwei Privatanzeigen zu Grunde. Der ersten Anzeige des Vereines K. zufolge seien am 30.7.2013 zwischen 18:30 Uhr und 20:00 Uhr im Eingangsbereich (Hauptraum) ca. 5-7 Raucher anwesend gewesen und es seien an allen Tischen im vorderen Bereich des Lokals und an der Bar Aschenbecher vorhanden gewesen. Die Nichtraucherbereich (ein Nebenzimmer) des Lokals könne erst nach Durchschreiten des Raucherbereichs erreicht werden, was „nach dem jüngsten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes“ gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoße. Ebenso seien die Toiletten nur durch den Raucherbereich erreichbar. In der zweiten Anzeige teilte N. mit, er habe seine Beobachtungen am 26.1.2014 zwischen 16:28 Uhr und 16:40 Uhr gemacht. Das Lokal bestehe aus einem Raucherraum und einem Nichtraucherraum. Wenn man das Lokal betrete, komme man zuerst in den Raucherraum. In den Nichtraucherraum gelange man nur über diesen Raucherraum. Auch das WC sei nur über diesen Raucherraum erreichbar. Im Raucherraum seien Aschenbecher aufgestellt gewesen und es hätten für den Anzeiger wahrnehmbar 3 Personen geraucht. Zwischen Küche und Raucherraum gebe es einen ständig offenen Durchgang. Nur im Raucherraum gebe es eine Theke. Soweit der Anzeiger feststellen habe können, gebe es auch nur im Raucherraum eine Videowall. Wenn sich eine Theke in einem „Bierlokal“ nur in einem Raum befinde, sei das eindeutig ein Kriterium dafür, dass es sich hier um einen Hauptraum handle. In diesem Zusammenhang müsse auch erwähnt werden, dass die Raumaufteilung in diesem Lokal „künstlich“ durch einen nachträglichen Einbau einer Raumabtrennung nach dem Inkrafttreten des Tabakgesetzes erfolgt sei. Die Art der Raumaufteilung und die unterschiedliche Anzahl der Verabreichungsplätze seien daher allein dem Unternehmer zuzurechnen. Im Akt der belangten Behörde befindet sich auch ein Bericht des Marktamtsbeamten S. über eine auf Ersuchen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Gastgewerbebetrieb am 20.3.2014 ab 12:26 Uhr durchgeführte Überprüfung, bei der festgestellt werden habe können, dass der Betrieb dem Tabakgesetz entsprechend als Lokal mit abgetrenntem Raucherraum geführt werde. Als Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherraum sei eine Glaswand mit einer Glas-Sensortüre, die auch geschlossen gehalten worden sei (öffne nur beim Durchgehen), vorhanden. Der Nichtraucherraum sei der größere Raum und verfüge auch über mehr Verabreichungs-/Sitz-Plätze. Die der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung - NKVO entsprechenden Kennzeichnungen seien außen an der Eingangstüre, in ausreichender Anzahl in den Räumlichkeiten (von allen Plätzen aus gut sichtbar) sowie in den Eingangsbereichen zu den jeweiligen Räumen vorhanden (inklusive dem Warn-Textzusatz „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ bei den Raucher-Aufklebern). Es hätten somit keine Übertretungen nach dem Tabakgesetz sowie nach der NKV festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer brachte in seiner gegen das vorliegende Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, der Hauptraum werde, wie in der Betriebsanlagengenehmigungen erläutert, als Nichtraucherbereich geführt. Dieser befinde sich nach der Glastür, ordnungsgemäß gekennzeichnet und mit mehr als der Hälfte der Verabreichungsplätze, im hinteren Bereich des Lokals. Der Raucherbereich habe weniger als die Hälfte der Verabreichungsplätze und müsse, um die Toiletten zu erreichen, durchquert werden - auch dies sei rechtmäßig. Er bitte daher um Einstellung des Verfahrens, da nur im Raucherbereich geraucht und somit kein Gesetz verletzt worden sei. Er wolle noch auf das Deutlichste erläutern, dass bereits mehrere Kontrollen durch Beamte stattgefunden hätten und noch nie etwas beanstandet worden sei. Es gebe ihm deswegen sehr zu denken, wie es plötzlich zu dieser bereits Jahre alten Anzeige kommen könne. Das Verwaltungsgericht Wien holte den Betriebsanlagenakt ein, aus dem zu ersehen ist, dass die beschwerdegegenständliche Betriebsanlage, in welcher das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausgeübt wird, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.6.2010, Zahl MBA ...-49608/2010/04, antragsgemäß u.a. mit einer Abteilung des Gastraumes zwecks Schaffung eines Raucher- und eines Nichtraucherraumes genehmigt wurde. Laut dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan sind die beiden Gasträume der Betriebsanlage durch eine Glaswand mit einer automatischen Schiebetür getrennt. Der erste Gastraum, der von der Straße aus zu betreten ist, in dem sich die Schank befindet und von dem man in die Küche sowie zu den Toiletten gelangt, ist als Raucherraum mit 75 Verabreichungsplätzen ausgewiesen. Der zweite Gastraum ist als Nichtraucherraum mit 90 Verabreichungsplätzen ausgewiesen. In der am 21.4.2016 und fortgesetzt am 1.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter anwesend. Für die belangte Behörde ist trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Am 21.4.2016 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, der separierte Raum sei deshalb als Hauptraum gewählt worden, weil, außer in der Weihnachtszeit, das Hauptgeschäft darin bestehe, dass die Gäste Speisen zu sich nähmen. Dafür würden mehr Sitzplätze benötigt, welche von Haus aus im nunmehrigen Nichtraucherbereich vorhanden gewesen seien. Von der MA 36 sei der Auftrag erteilt worden, in der Küche dafür zu sorgen, dass dort ein Überdruck herrsche. Dem sei nachgekommen worden; die Ausführung sei durch die Firma P. erfolgt. Es komme daher kein Rauch aus dem Raucherbereich in die Küche. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass dem Tabakgesetz Genüge getan worden sei, insbesondere werde seiner Ansicht nach dem Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, entsprochen. Er wolle ausdrücklich betonen, dass man vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich auf gleichem Niveau, das heiße konkret ohne Stufen überwinden zu müssen, gelange. Richtig sei, dass es innerhalb des Nichtraucherbereiches einen Bereich gebe, den man über eine Stufe erreiche. Es habe laufend zahlreiche Magistratskontrollen seitens der MA 59 (Marktamt, Herr S.) und der MA 36 (Gewerbetechnik) gegeben und es sei nie eine Beanstandung erfolgt. Das Lokal sei
dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 18.6.2010, Zahl MBA ...-49608/2010/04, nach Besprechung mit dem Magistrat entsprechend adaptiert worden. Dazu wolle er ergänzen, dass es gewisse Tage beim MBA gebe, an denen sämtliche für Betriebsanlagengenehmigungen relevanten Vertreter der an einem diesbezüglichen Verfahren beteiligten Magistratsabteilungen in beratender Funktion anwesend seien. Erst nach erfolgter Beratung sei das Projekt eingereicht und letztendlich auch genehmigt worden.Am 21.4.2016 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, der separierte Raum sei deshalb als Hauptraum gewählt worden, weil, außer in der Weihnachtszeit, das Hauptgeschäft darin bestehe, dass die Gäste Speisen zu sich nähmen. Dafür würden mehr Sitzplätze benötigt, welche von Haus aus im nunmehrigen Nichtraucherbereich vorhanden gewesen seien. Von der MA 36 sei der Auftrag erteilt worden, in der Küche dafür zu sorgen, dass dort ein Überdruck herrsche. Dem sei nachgekommen worden; die Ausführung sei durch die Firma P. erfolgt. Es komme daher kein Rauch aus dem Raucherbereich in die Küche. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass dem Tabakgesetz Genüge getan worden sei, insbesondere werde seiner Ansicht nach dem Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, entsprochen. Er wolle ausdrücklich betonen, dass man vom Raucherbereich in den Nichtraucherbereich auf gleichem Niveau, das heiße konkret ohne Stufen überwinden zu müssen, gelange. Richtig sei, dass es innerhalb des Nichtraucherbereiches einen Bereich gebe, den man über eine Stufe erreiche. Es habe laufend zahlreiche Magistratskontrollen seitens der MA 59 (Marktamt, Herr S.) und der MA 36 (Gewerbetechnik) gegeben und es sei nie eine Beanstandung erfolgt. Das Lokal sei
dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 18.6.2010, Zahl MBA ...-49608/2010/04, nach Besprechung mit dem Magistrat entsprechend adaptiert worden. Dazu wolle er ergänzen, dass es gewisse Tage beim MBA gebe, an denen sämtliche für Betriebsanlagengenehmigungen relevanten Vertreter der an einem diesbezüglichen Verfahren beteiligten Magistratsabteilungen in beratender Funktion anwesend seien. Erst nach erfolgter Beratung sei das Projekt eingereicht und letztendlich auch genehmigt worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die subjektive Tatseite fehle, weil er versucht habe, sich nach einem Gesetz zu richten, das so verunglückt gewesen sei, dass der Gesetzgeber durch authentische Interpretation die Judikatur eines Höchstgerichtes des öffentlichen Rechts (VwGH) korrigieren habe müssen. Eine allenfalls objektiv begangene Tat seit dem Beschwerdeführer daher subjektiv keinesfalls vorwerfbar. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es sich um ein Bierlokal handle. Die - wenn erforderlich vorzulegenden - Computerunterlagen wiesen aus, dass der Umsatz im Schnitt zu ca. 50 % aus Speisenverabreichung bestehe, wobei jeder, der esse, auch etwas trinke. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nichts gegen einen unangekündigten Lokalaugenschein. Ein solcher könne jederzeit durchgeführt werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung eines solchen Lokalaugenscheines im Gastgewerbebetriebe in Wien, S.-gasse und verzichtete auf die Einvernahme der anzeigelegenden Personen. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass sich seit dem gewerbebehördlich genehmigten Umbau nichts verändert habe. In der am 1.12.2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Computerausdruck der Umsatzstatistik der letzten 6 Monate vor und ergänzte, dass diese Umsatzstatistik auch den Umsatzstatistiken der Vorjahre (2013-2015) entspräche (der Speisenumsatz beläuft sich demnach auf mehr als 50 %). In der Verhandlung wurden die Speise- und die Getränkekarte sowie die Tagestellerkarte für die Woche von 28.11.2016 bis 2.12.2016 des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebes verlesen, welche von der Richterin aus dem Internet ausgedruckt wurden. Daraus ergibt sich, dass es sowohl ein umfassendes Getränke- als auch ein umfassendes Speisenangebot gibt. Die Richterin hielt fest, dass von ihr am 16.11.2016 um die Mittagszeit im beschwerdegegenständlichen Gastgewerbebetrieb ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, welcher folgendes ergeben hat: Über die Eingangstür des Betriebes gelangt man in den Raucherraum, in dem sich die sehr groß dimensionierte Schank befindet. Über diesen Raum gelangt man zum Damen- und Herren-WC. Die Verabreichungsplätze befinden sich an der Schank (Barhocker) und entlang der Fenster (Holztische mit je vier bis sechs Holzsesseln). Von der Eingangstür rechts aus gesehen befindet sich eine Glasabtrennung mit einer automatischen Schiebetüre, durch die man in den Nichtraucherraum gelangt. Der Nichtraucherraum ist, obwohl er weniger Fenster hat, heller und freundlicher als der Raucherraum. Es befinden sich dort Holztische und Holzsessel, die gleich ausgestattet sind, wie jene im Raucherraum. Im Nichtraucherraum können (zu ergänzen: an den vorhandenen, der verschiedenen Personenzahl entsprechend dimensionierten Tischen jeweils ) 2-14 Personen ihre Speisen und Getränke zu sich nehmen. Der Nichtraucherraum wirkt größer als der Raucherraum. Im Nichtraucherraum befindet sich ein Fernsehapparat. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befanden sich im Nichtraucherraum mehr Gäste als im Raucherraum. Das Personal machte keinen Unterschied, ob sich Gäste im Raucher- oder im Nichtraucherraum befanden. Der Nichtraucherraum lud zur Einnahme von Speisen und Getränken und zum längeren Verweilen viel mehr ein als der Raucherraum. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Tabakgesetz (nunmehr: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz (nunmehr: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 2 dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Absatz 2, dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
2 Z. 4 leg. cit. hat jeder Inhaber
Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
4 leg. cit. begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Tabakgesetznovelle 2008 (RV 610 BlgNR
zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.Zudem ist auf die zwischenzeitig durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2014, erfolgte authentische Interpretation des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, Bedacht zu nehmen, wonach , diese Bestimmung
Paragraph 8, ABGB dahingehend auszulegen ist, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist. Unter Zugrundelegung des Betriebsanlagenplanes und des durchgeführten Lokalaugenscheines ist es als erwiesen anzusehen, dass im beschwerdegegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Trennung und Aufteilung in Raucherraum und Nichtraucherraum die vorgenannten Kriterien erfüllt, und es ist der als Nichtraucherraum gekennzeichnete und verwendete Gastraum tatsächlich als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes zu beurteilen. Obwohl sich im Raucherraum der direkte Zugang zum Lokal, die Schank und der Zugang zu den Toiletten sowie zur Küche befinden, ist im Beschwerdefall der mit 90 Verabreichungsplätzen ausgestattete (zweite) Gastraum, der nicht weit vom Lokaleingang entfernt ist und in dem auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit der vom Beschwerdeführer vertretenen, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants (sic!) ausübenden Gesellschaft liegt, nämlich die Verabreichung von Speisen (siehe dazu das große Speisenangebot laut Karte), insbesondere auch zur Mittagszeit (siehe Tagestellerkarte), und dazu von Getränken (wobei auch hier das Angebot laut Karte als groß zu bezeichnen ist), gegenüber dem als Raucherraum eingerichteten Gastraum, in dem sich lediglich 75 Verabreichungsplätze befinden, als „übergeordnet“ anzusehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die beiden Räume zwar flächenmäßig in etwa gleich groß sind, aber der als Nichtraucherraum genutzte Gastraum wahrnehmungsmäßig als der „größere“ und „freundlichere“ empfunden wird. Der Raucherraum wirkt durch den sehr groß dimensionierten Schankbereich mit den Barhockern, der schon als solcher eine nicht gerade kleine Fläche des Raumes einnimmt und diesen Raum quasi „erdrückt“, sowie durch die entlang der Fenster situierten Holztische mit (lediglich) je vier bis sechs Holzsesseln kleiner. Er ist auch von der Beleuchtungssituation her dunkler, obwohl er mehr Fenster hat. Der Nichtraucherraum wirkt vom Ambiente her heller und ist auch schöner beleuchtet. Er ist zwar nicht mit einer Videowall ausgestattet, doch befindet sich dort ein Fernsehapparat. Die Tische sind so dimensioniert, dass 2-14 Personen, also auch verschieden große Gruppen, ihre Speisen und Getränke zu sich nehmen können. Für den zweiten Raum als übergeordneten Raum und somit als Hauptraum, der zu einem längeren Verweilen beim gemütlichen Essen und Trinken einlädt (und deshalb von Nichtrauchern gerne angenommen wird), spricht zudem, dass sich der vordere Gastraum mit Eingang, Schank und Zugang zu den Toiletten als Durchgangsraum darstellt. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Zudem handelte es sich um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevanten Rechtsfragen sind klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Zudem handelte es sich um eine spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Frage der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.3261.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.