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{'item': 'VGW-101/014/9402/2016'}

Obsah (4)§ 5Artikel 3Artikel 13Art. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlVGW-101/014/9402/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Find

§ 5Abs. 1 und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (Gütbef

G) iVm § 5 Abs. 1a leg. cit. und Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der S. GmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer: ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 9 Kraftfahrzeugen, GISA-Zahl: ..., im Standort Wien, T.-straße, entzogen. Mit Bescheid vom 7.7.2016, Zahl 265489-2016, hat der Landeshauptmann von Wien

Paragraph 5, Absatz eins und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins a, leg. cit. und Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, der S. GmbH, Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer: ..., die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 9 Kraftfahrzeugen, GISA-Zahl: ..., im Standort Wien, T.-straße, entzogen. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 GütbefG sowie des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus, die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Prüfverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1a GütbefG mit Schreiben vom 1.4.2016 eingeladen worden, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, GütbefG sowie des Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, aus, die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Prüfverfahrens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG mit Schreiben vom 1.4.2016 eingeladen worden, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen: O Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bilanzen der letzten drei Jahre bzw. Einnahmen- und Ausgabenrechnung der letzten drei Jahre samt Vermögensaufstellung) O einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes O einer Bestätigung des Sozialversicherungsträgers (Gebietskrankenkassen) über das Nichtvorliegen von erheblichen Beitragsrückständen O anstelle der zuvor genannten Unterlagen kann zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit auch ein Gutachten – gefertigt von einer/einem Steuerberaterin/Wirtschaftstreuhänderin/ Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder vorgelegt werden O Nachweise über die erforderlichen Abstellplätze O Erklärung für Gewerbeanmelder, Bewilligungswerber, Personen mit maßgeblichem Einfluss wie insbesondere vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung (unterfertigt und auf der Rückseite ausgefüllt). Das Schreiben sei jedoch unbeantwortet gebliebenen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien, die nur insoweit nicht bestehe, als die Behörde nicht gehindert sei, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen und im Hinblick darauf, dass die mangelnde Mitwirkung der Gewerbeinhabern zu deren Lasten gehe, habe die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 GütbefG iVm Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt seien. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien, die nur insoweit nicht bestehe, als die Behörde nicht gehindert sei, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen und im Hinblick darauf, dass die mangelnde Mitwirkung der Gewerbeinhabern zu deren Lasten gehe, habe die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, GütbefG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 20.7.2016 datierte, am 22.7.2016 zur Post gegebene, und von Ka. K. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der S. GmbH gefertigte Beschwerde des Unternehmens. Darin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin hätte die achtwöchige Frist nicht einhalten können, weil sie die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig von den anderen Behörden, wie Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt, erhalten hätte. Der Beschwerde sind nachfolgende Unterlagen betreffend die S. GmbH angeschlossen: Eine Bestätigung der D. GmbH für 10 Fahrzeugabstellplätze (LKW) auf dem Betriebsgelände der D. GmbH in H., eine Bescheinigung des Finanzamtes Wien ... vom 20.7.2016, wonach keine fälligen Abgabenforderungen vorlägen sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.7.2016. Mit Schriftsatz vom 10.8.2016 stellte der seit 20.7.2016 bestellte handelsrechtliche Geschäftsführer der Bescheidadressatin, deren Firmenwortlaut seit 20.7.2016 „B. GmbH“ lautet, M. B., gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien klar, dass Ka. K., der bisherige handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, von ihm zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde bevollmächtigt gewesen sei. Am 1.12.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dieser blieb die Beschwerdeführerin, trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung, unentschuldigt fern. Verlesen wurde der Akteninhalt. Die Vertreterin der belangten Behörde legte einen Ausdruck des dem Firmengericht offengelegten Auszuges aus der Bilanz der S. GmbH (Jahresabschluss 31.12.2014) vor. Daraus gehen Aktiva in Höhe von 87.796,49 Euro und Verbindlichkeiten in Höhe von -194.681,99 Euro (Bilanzverlust -144.186,00 Euro, davon Verlustvortrag: -43.937,42 Euro) des Unternehmens hervor. Für das Jahr 2015 liegt kein offenzulegender Auszug vor (Abfragedatum: Anfang der 48. Kalenderwoche 2016). Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 5Abs. 1 Gütbef

G darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben. Nach Abs. 1a erster Satz leg. cit. sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Nach Absatz eins a, erster Satz leg. cit. sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden

Artikel 13Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine zusätzliche, ein halbes Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf Dauer erfüllt wird. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden

Artikel 13Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, eine zusätzliche, ein halbes Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf Dauer erfüllt wird. Zufolge § 5 Abs. 3 GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit

Art. 7Verordnung (EG) Nr.

1071/09 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der unternehmerischen Tätigkeit geschuldet werden.Zufolge Paragraph 5, Absatz 3, GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 7, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der unternehmerischen Tätigkeit geschuldet werden.

Art. 7Abs.

1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss, um die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c [Anforderung des Besitzes einer angemessenen finanziellen Leistungsfähigkeit] zu erfüllen, ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere Fahrzeug verfügt. Im gegenständlichen Fall hat sich das nachzuweisende Eigenkapital auf zumindest 49.000 Euro zu belaufen.

Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr.

1071 aus 2009, muss, um die Anforderungen nach Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c [Anforderung des Besitzes einer angemessenen finanziellen Leistungsfähigkeit] zu erfüllen, ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital von mindestens 9 000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere Fahrzeug verfügt. Im gegenständlichen Fall hat sich das nachzuweisende Eigenkapital auf zumindest 49.000 Euro zu belaufen. Im Zuge des Prüfverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1a GütbefG wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.4.2016 aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung nachgenannte Unterlagen vorzulegen:Im Zuge des Prüfverfahrens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins a, GütbefG wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.4.2016 aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung nachgenannte Unterlagen vorzulegen: O Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bilanzen der letzten drei Jahre bzw. Einnahmen- und Ausgabenrechnung der letzten drei Jahre samt Vermögensaufstellung) O Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes O Bestätigung des Sozialversicherungsträgers (Gebietskrankenkassen) über das Nichtvorliegen von erheblichen Beitragsrückständen O oder anstelle der zuvor genannten Unterlagen ein von einem Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder gefertigtes Gutachten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit O Nachweise über die erforderlichen Abstellplätze O Erklärung für Gewerbeanmelder, Bewilligungswerber, Personen mit maßgeblichem Einfluss wie insbesondere vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung (unterfertigt und auf der Rückseite ausgefüllt). Im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren wurden bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit der S. GmbH (Beschwerdeführerin) lediglich eine Bestätigung des Finanzamtes Wien ... vom 20.7.2016, sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.7.2016 vorgelegt. Laut Jahresabschluss 2014 der Beschwerdeführerin (siehe Ausdruck des dem Firmengericht offengelegten Auszuges) stehen Aktiva in Höhe von 87.796,49 Euro, Verbindlichkeiten in Höhe von -194.681,99 Euro (Bilanzverlust -144.186,00 Euro, davon Verlustvortrag: -43.937,42 Euro) gegenüber. Andere Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bilanzen bzw. Einnahmen- und Ausgabenrechnung) wurde nicht vorgelegt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Eine derartige Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht nur insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht bewirkt, dass eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde zu Lasten der säumigen Partei geht. Zur Feststellung, ob die S. GmbH (nunmehr: B. GmbH) die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 besitzt, sind keine Ermittlungen von Amts wegen möglich. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die mangelnde Mitwirkung der Gewerbeinhaberin geht daher insofern zu ihren Lasten, als davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 GüterbefG 1995 iVm Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt sind.Zur Feststellung, ob die S. GmbH (nunmehr: B. GmbH) die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, besitzt, sind keine Ermittlungen von Amts wegen möglich. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die mangelnde Mitwirkung der Gewerbeinhaberin geht daher insofern zu ihren Lasten, als davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, GüterbefG 1995 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, nicht erfüllt sind. Es war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen; die Abänderung des Spruches erging wegen der im Zuge der Beschwerdefrist eingetretenen Änderung des Firmenwortlautes der Beschwerdeführerin. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.014.9402.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.