1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn römisch eins. M., Wien, D.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum Walcherstraße für den
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 Z 2 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
34 NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit
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Paragraph 81, Absatz 34, NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit
Paragraph 53, Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt
NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nach der Absolvierung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum zwischen
2 Z 1 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft nur dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, wobei eine so begründete Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf eine vorher entfaltete Erwerbstätigkeit folgen müsste. Da der Beschwerdeführer jedoch zuletzt im Jahre 2007 erwerbstätig war und ihm Invaliditätspension erst rückwirkend seit Februar 2015 zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Z 1 NAG ebenso nicht vor.Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nach der Absolvierung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum zwischen
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft nur dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, wobei eine so begründete Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf eine vorher entfaltete Erwerbstätigkeit folgen müsste. Da der Beschwerdeführer jedoch zuletzt im Jahre 2007 erwerbstätig war und ihm Invaliditätspension erst rückwirkend seit Februar 2015 zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ebenso nicht vor. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 nahezu durchgehend über Hauptwohnsitze in Österreich verfügt und ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach dem Fremdengesetz ausgestellt wurde, welcher grundsätzlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Diesbezüglich normiert § 81 Abs. 34 NAG, dass für kroatische Staatsangehörige, welche mit 1. Juli 2013 auf Grund des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union EWR-Bürger sind, ausgestellte Aufenthaltstitel innerhalb deren Geltungsdauer als Anmeldebescheinigungen weiter gelten. Wiewohl festzuhalten ist, dass eine Anmeldebescheinigung
NAG lediglich der Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers dient und für sich genommen nicht ausreicht, einen Gleichstellungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu dokumentieren, steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Vollzug des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, welcher zudem dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gleichzusetzen ist, war und sich zumindest seit Februar 2005 rechtmäßig – die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist nicht aktenkundig – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demgemäß steht jedoch fest, dass der Einschreiter für zumindest fünf Jahre vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und nach wie vor aufhältig ist, weswegen ihm das durch § 53a NAG normierte Daueraufenthaltsrecht zukommt. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 nahezu durchgehend über Hauptwohnsitze in Österreich verfügt und ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach dem Fremdengesetz ausgestellt wurde, welcher grundsätzlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Diesbezüglich normiert Paragraph 81, Absatz 34, NAG, dass für kroatische Staatsangehörige, welche mit 1. Juli 2013 auf Grund des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union EWR-Bürger sind, ausgestellte Aufenthaltstitel innerhalb deren Geltungsdauer als Anmeldebescheinigungen weiter gelten. Wiewohl festzuhalten ist, dass eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG lediglich der Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers dient und für sich genommen nicht ausreicht, einen Gleichstellungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu dokumentieren, steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Vollzug des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, welcher zudem dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gleichzusetzen ist, war und sich zumindest seit Februar 2005 rechtmäßig – die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist nicht aktenkundig – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demgemäß steht jedoch fest, dass der Einschreiter für zumindest fünf Jahre vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und nach wie vor aufhältig ist, weswegen ihm das durch Paragraph 53 a, NAG normierte Daueraufenthaltsrecht zukommt. Dazu ist festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom
2 Z 2 NAG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist und somit zum anspruchsberechtigen Personenkreis im Sinne des § 5 dieses Gesetzes zu zählen ist. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat, womit er
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist und somit zum anspruchsberechtigen Personenkreis im Sinne des Paragraph 5, dieses Gesetzes zu zählen ist. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass diese Lösung dahingehend als unbefriedigend erscheint, als im vorliegenden Falle eine Person, welche nahezu durchgehend zehn Jahre lang durch Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzierte, nunmehr auch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen ist. Eine andere Lösung dahingehend, die Vorgaben des § 51 NAG gerechnet ab dem EU-Beitritt Kroatiens auf den Beschwerdeführer anzuwenden oder dies zumindest für (die letzten) fünf Jahre so zu halten, scheiterte letztlich mangels klarer entsprechender gesetzlicher Vorgaben sowie an der Erwägung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union dem anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuzählen gewesen wäre und diesen Status durch den EU-Beitritt seines Landes andernfalls wieder „verloren“ hätte. Hierfür existiert jedoch wie dargelegt keine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise nicht ersichtlich, würden so doch langfristig rechtmäßig in Österreich aufhältige Bürger Kroatiens anderen EWR-Bürgern gegenüber allein wegen des erst im Jahre 2013 erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union benachteiligt und somit ungleich behandelt werden. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erscheint daher als unzulässig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass diese Lösung dahingehend als unbefriedigend erscheint, als im vorliegenden Falle eine Person, welche nahezu durchgehend zehn Jahre lang durch Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzierte, nunmehr auch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen ist. Eine andere Lösung dahingehend, die Vorgaben des Paragraph 51, NAG gerechnet ab dem EU-Beitritt Kroatiens auf den Beschwerdeführer anzuwenden oder dies zumindest für (die letzten) fünf Jahre so zu halten, scheiterte letztlich mangels klarer entsprechender gesetzlicher Vorgaben sowie an der Erwägung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union dem anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuzählen gewesen wäre und diesen Status durch den EU-Beitritt seines Landes andernfalls wieder „verloren“ hätte. Hierfür existiert jedoch wie dargelegt keine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise nicht ersichtlich, würden so doch langfristig rechtmäßig in Österreich aufhältige Bürger Kroatiens anderen EWR-Bürgern gegenüber allein wegen des erst im Jahre 2013 erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union benachteiligt und somit ungleich behandelt werden. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erscheint daher als unzulässig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr andere Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 7 ff und 14 f des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr andere Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der Paragraphen 7, ff und 14 f des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die Behörde wird im weiteren Verfahren nunmehr die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen haben, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar Invaliditätspension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, allerdings zu ermitteln sein wird, inwieweit er als derart erwerbsunfähig zu qualifizieren ist, als er seinen durch § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wobei auf seine während bereits eingetretener Invalidität entfaltete Erwerbstätigkeit im Zeitraum zwischen November 2015 und März 2016 zu verweisen ist. Seine Gattin ist derzeit zwar als arbeitslos gemeldet und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Allerdings wurde durch den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, diese würde keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit pflegen, weswegen zu ermitteln und zu beurteilen sein wird, ob und inwieweit die Gattin des Beschwerdeführers ihren Obliegenheiten nach § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in adäquater Weise nachkommt.Die Behörde wird im weiteren Verfahren nunmehr die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen haben, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar Invaliditätspension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, allerdings zu ermitteln sein wird, inwieweit er als derart erwerbsunfähig zu qualifizieren ist, als er seinen durch Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wobei auf seine während bereits eingetretener Invalidität entfaltete Erwerbstätigkeit im Zeitraum zwischen November 2015 und März 2016 zu verweisen ist. Seine Gattin ist derzeit zwar als arbeitslos gemeldet und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Allerdings wurde durch den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, diese würde keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit pflegen, weswegen zu ermitteln und zu beurteilen sein wird, ob und inwieweit die Gattin des Beschwerdeführers ihren Obliegenheiten nach Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in adäquater Weise nachkommt. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines kroatischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union der zuvor entfaltete rechtmäßige Aufenthalt dieses Staatsangehörigen trotz nachweislich während dieses Zeitraumes nicht erfüllter Voraussetzungen nach § 51 NAG dennoch zum Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nach mehr als fünfjährigem so entfalteten rechtmäßigen Aufenthalt führt, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines kroatischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union der zuvor entfaltete rechtmäßige Aufenthalt dieses Staatsangehörigen trotz nachweislich während dieses Zeitraumes nicht erfüllter Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG dennoch zum Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nach mehr als fünfjährigem so entfalteten rechtmäßigen Aufenthalt führt, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.V.023.13444.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.