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{'item': 'VGW-141/V/023/13444/2016'}

Obsah (8)§ 5§ 28§ 25a§ 4§ 81§ 51§ 53a§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlVGW-141/V/023/13444/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 5Abs.

1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn römisch eins. M., Wien, D.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 2, Sozialzentrum Walcherstraße für den

  1. bis
  2. und
  3. Bezirk, vom 29.07.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2016/00654418-001, mit welchem der Antrag vom 07.07.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Juli 2016 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße – SH/2016/00654418-001 der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe weder eine Anmeldebescheinigung noch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes vorgelegt. Seine Gattin sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, der Beschwerdeführer habe Invaliditätspension zuerkannt erhalten. Da das letzte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers jedoch im Jahre 2007 entfaltet worden sei, sei ihm seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erhalten geblieben. Er sei weiters nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass seine Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe weder eine Anmeldebescheinigung noch einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes vorgelegt. Seine Gattin sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, der Beschwerdeführer habe Invaliditätspension zuerkannt erhalten. Da das letzte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers jedoch im Jahre 2007 entfaltet worden sei, sei ihm seine Erwerbstätigeneigenschaft trotz Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erhalten geblieben. Er sei weiters nicht erwerbstätig und habe auch keine Nachweise dafür erbracht, dass seine Erwerbstätigkeit erhalten geblieben ist oder dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß dar, er habe seit dem Jahre 2007 Notstandshilfe in der Höhe von ungefähr EUR 870,-- erhalten. Seit Zuerkennung der Invaliditätspension erhalte er jedoch nur noch EUR 348,--. Er komme zum Schluss, dass dies zu wenig sei, weswegen er um Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zur Zuerkennung der Ausgleichszulage ersuche. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. November 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde als Parteien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  3. November 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In seiner Einlassung zur Sache legte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung Nachstehendes dar: „Ich lebe seit 15 Jahren in Österreich. Meine Partnerin lebt seit ungefähr zwei Jahren in Österreich. Ich gehe derzeit keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Ich habe zuletzt vor sechs Jahren gearbeitet. Wenn mir nunmehr mein Sozialversicherungsauszug vorgehalten wird und insbesondere meine Erwerbstätigkeit bei der V. KG, gebe ich an, dass ich damals beim Chef vorgesprochen habe, ich dann jedoch dort nicht gearbeitet habe, weil ich ja eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Es muss sich um einen Irrtum des Arbeitgebers handeln. Wenn mir nunmehr mein Sozialversicherungsauszug vorgehalten wird und insbesondere meine Erwerbstätigkeit bei der römisch fünf. KG, gebe ich an, dass ich damals beim Chef vorgesprochen habe, ich dann jedoch dort nicht gearbeitet habe, weil ich ja eine Berufsunfähigkeitspension beziehe. Es muss sich um einen Irrtum des Arbeitgebers handeln. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass eine derartige Meldung mit Kosten für den Arbeitgeber verbunden ist, gebe ich an, dass ich dort vorgesprochen habe, die Abmeldung allerdings nach 5 Tagen erfolgte, weil ich dort nicht gearbeitet habe. Das Dienstverhältnis endete damals, weil mir der Lohn zu wenig war. Ich habe dann das Dienstverhältnis beendet. Es könnte sein, dass ich im Jahr 2007 das letzte Mal gearbeitet habe. Ich habe keinen Nachweis, betreffend eine Erwerbsunfähigkeit, allerdings beziehe ich Invaliditätspension. Diese Invaliditätspension ist für ein Jahr befristet. Einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage habe ich ebenso gestellt, da ich jedoch auch in Bosnien gearbeitet habe, dauert das noch an. Wegen meiner Invalidität bin ich auch als arbeitslos gemeldet, auch Anstrengungen betreffend die Erlangung einer Erwerbstätigkeit habe ich nicht gesetzt. Über weiteres Vermögen verfüge ich nicht mehr. Meine Gattin ist derzeit beim AMS gemeldet. Aufgrund schlechter Deutschkenntnisse hat auch sie keine Bemühungen gesetzt, entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu finden.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1956 geborene Rechtsmittelwerber bildet mit der am ... 1962 geborenen Frau R. Ma. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind kroatische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer verfügt seit zumindest
  4. November 2002 nahezu durchgehend über Meldungen als Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, aktuell ist er an der Anschrift Wien, D.-straße, hauptgemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte über einen am
  5. Februar 2005 ausgestellten unbefristeten Niederlassungsnachweis nach dem Fremdengesetz, welcher bis
  6. Juni 2013 als solcher gültig war. Der Beschwerdeführer war nach der Absolvierung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum zwischen
  7. Jänner 2007 und
  8. Mai 2007 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Nach einer achteinhalb Jahre währenden Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer nahezu durchgehend Arbeitslosengeld und sodann Notstandshilfe bezog, war dieser im Zeitraum zwischen
  9. November 2015 und
  10. März 2016 als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig, wobei dieses Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung endete. Seit
  11. Februar 2015 bezieht der Beschwerdeführer weiters eine Invaliditätspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in der Höhe von derzeit EUR 348,17, wobei er diese nachträglich zugesprochen erhielt und ihm diese so zugesprochenen Mittel für den Zeitraum zwischen
  12. Februar 2015 und
  13. März 2016 nachträglich ausbezahlt wurden. Frau R. Ma. ist Ehegattin des Beschwerdeführers und verfügt seit
  14. Juli 2014 über eine Meldeanschrift in Österreich in Wien, D.-straße. Frau Ma. verfügt über kein Einkommen und ist bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Frau Ma. war im Zeitraum zwischen
  15. August 2016 und
  16. Oktober 2016 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet, seit
  17. Oktober 2016 befindet sie sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Sie hat bislang keine sonstigen Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit, welche ihr die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft ermöglichen würde, gesetzt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass das zuletzt entfaltete Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Arbeitnehmerkündigung endete, gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, welcher hierzu befragt ausdrücklich darlegte, das Dienstverhältnis habe geendet, weil ihm der Lohn zu gering gewesen sei. Deswegen habe er das Dienstverhältnis beendet. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 51Abs.

1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 111/2010 sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 81Abs.

34 NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit

  1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 112 vom
  2. April 2012 S. 10 EWR-Bürger sind, ab
  3. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung

§ 53

.

Paragraph 81, Absatz 34, NAG gelten gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit

  1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 112 vom
  2. April 2012 Seite 10 EWR-Bürger sind, ab
  3. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

§ 51Abs.

2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben haben.Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft

Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt, wobei in diesen Fällen die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt. Des Weiteren haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nach der Absolvierung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum zwischen

  1. Jänner 2007 und
  2. Mai 2007 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Nach einer achteinhalb Jahre währenden Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer nahezu durchgehend Arbeitslosengeld und sodann Notstandshilfe bezog, war dieser im Zeitraum zwischen
  3. November 2015 und
  4. März 2016 als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig Dieses zuletzt angeführte Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung und bezieht der Beschwerdeführer seit
  5. Februar 2015 eine Invaliditätspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in der Höhe von derzeit EUR 348,
  6. Er ist nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Hieraus geht jedoch sehr eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer seine Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten geblieben ist, da dieser nach mehr als achtjähriger Erwerbspause, welche mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe finanziert wurde, eine vier Monate währende Erwerbstätigkeit ausübte, welche durch den Einschreiter freiwillig beendet wurde. Die nunmehr ins Treffen geführte Invaliditätspension und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit könnte so betrachtet für sich alleine ebenso wenig einen (fortgesetzten) rechtmäßigen Aufenthalt des Einschreiters und damit verbunden einen Anspruch auf die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung begründen, da

§ 51Abs.

2 Z 1 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft nur dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, wobei eine so begründete Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf eine vorher entfaltete Erwerbstätigkeit folgen müsste. Da der Beschwerdeführer jedoch zuletzt im Jahre 2007 erwerbstätig war und ihm Invaliditätspension erst rückwirkend seit Februar 2015 zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Z 1 NAG ebenso nicht vor.Wie bereits festgestellt, war der Beschwerdeführer nach der Absolvierung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse im Zeitraum zwischen

  1. Jänner 2007 und
  2. Mai 2007 als Arbeiter unselbständig erwerbstätig. Nach einer achteinhalb Jahre währenden Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführer nahezu durchgehend Arbeitslosengeld und sodann Notstandshilfe bezog, war dieser im Zeitraum zwischen
  3. November 2015 und
  4. März 2016 als geringfügig beschäftigter Angestellter unselbständig erwerbstätig Dieses zuletzt angeführte Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung und bezieht der Beschwerdeführer seit
  5. Februar 2015 eine Invaliditätspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in der Höhe von derzeit EUR 348,
  6. Er ist nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Hieraus geht jedoch sehr eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer seine Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG nicht erhalten geblieben ist, da dieser nach mehr als achtjähriger Erwerbspause, welche mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe finanziert wurde, eine vier Monate währende Erwerbstätigkeit ausübte, welche durch den Einschreiter freiwillig beendet wurde. Die nunmehr ins Treffen geführte Invaliditätspension und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit könnte so betrachtet für sich alleine ebenso wenig einen (fortgesetzten) rechtmäßigen Aufenthalt des Einschreiters und damit verbunden einen Anspruch auf die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung begründen, da

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft nur dann erhalten bleibt, wenn der EWR-Bürger wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, wobei eine so begründete Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf eine vorher entfaltete Erwerbstätigkeit folgen müsste. Da der Beschwerdeführer jedoch zuletzt im Jahre 2007 erwerbstätig war und ihm Invaliditätspension erst rückwirkend seit Februar 2015 zuerkannt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ebenso nicht vor. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 nahezu durchgehend über Hauptwohnsitze in Österreich verfügt und ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach dem Fremdengesetz ausgestellt wurde, welcher grundsätzlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Diesbezüglich normiert § 81 Abs. 34 NAG, dass für kroatische Staatsangehörige, welche mit 1. Juli 2013 auf Grund des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union EWR-Bürger sind, ausgestellte Aufenthaltstitel innerhalb deren Geltungsdauer als Anmeldebescheinigungen weiter gelten. Wiewohl festzuhalten ist, dass eine Anmeldebescheinigung

§ 53

NAG lediglich der Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers dient und für sich genommen nicht ausreicht, einen Gleichstellungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu dokumentieren, steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Vollzug des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, welcher zudem dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gleichzusetzen ist, war und sich zumindest seit Februar 2005 rechtmäßig – die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist nicht aktenkundig – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demgemäß steht jedoch fest, dass der Einschreiter für zumindest fünf Jahre vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und nach wie vor aufhältig ist, weswegen ihm das durch § 53a NAG normierte Daueraufenthaltsrecht zukommt. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 nahezu durchgehend über Hauptwohnsitze in Österreich verfügt und ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ nach dem Fremdengesetz ausgestellt wurde, welcher grundsätzlich als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weitergilt. Diesbezüglich normiert Paragraph 81, Absatz 34, NAG, dass für kroatische Staatsangehörige, welche mit 1. Juli 2013 auf Grund des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union EWR-Bürger sind, ausgestellte Aufenthaltstitel innerhalb deren Geltungsdauer als Anmeldebescheinigungen weiter gelten. Wiewohl festzuhalten ist, dass eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG lediglich der Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes des EWR-Bürgers dient und für sich genommen nicht ausreicht, einen Gleichstellungstatbestand im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu dokumentieren, steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Vollzug des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels, welcher zudem dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gleichzusetzen ist, war und sich zumindest seit Februar 2005 rechtmäßig – die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist nicht aktenkundig – im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demgemäß steht jedoch fest, dass der Einschreiter für zumindest fünf Jahre vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und nach wie vor aufhältig ist, weswegen ihm das durch Paragraph 53 a, NAG normierte Daueraufenthaltsrecht zukommt. Dazu ist festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (§§ 54, 57 NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt (vgl. VwGH vom

  1. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der §§ 51 ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass § 5 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach § 53a Abs. 1 NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Zwar steht es fest, dass der Beschwerdeführer bislang eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt hat, allerdings kommt der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu. Somit war die Frage des Vorliegens eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes durch das Gericht eigenständig zu prüfen und konnte die Frage des Vorliegens dieses Rechtes nicht von einer allfälligen Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung durch den Beschwerdeführer abhängig gemacht werden.Dazu ist festzuhalten, dass bei Freizügigkeitssachverhalten Aufenthaltstiteln (Paragraphen 54, 57, NAG) lediglich deklarative Wirkung zukommt vergleiche VwGH vom
  2. September 2006, Zl. 2006/09/0070), zumal das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auf Grund der durch die Bestimmungen der Paragraphen 51, ff. NAG umgesetzten Freizügigkeitsrichtlinie gewährt wird. Im gegebenen Zusammenhang ist auch klarstellend festzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Gleichstellung von Unionsbürgern mit österreichischen Staatsangehörigen nicht etwa von der Vorlage einer Bescheinigung nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG abhängig macht, sondern explizit normiert, dass solche Unionsbürger gleichgestellt werden, welche das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Zwar steht es fest, dass der Beschwerdeführer bislang eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt hat, allerdings kommt der Behörde und somit auch dem Gericht in Sachen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine eigenständige Beurteilungskompetenz im Hinblick auf das Vorliegen dieses Rechtserwerbes durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zu. Somit war die Frage des Vorliegens eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes durch das Gericht eigenständig zu prüfen und konnte die Frage des Vorliegens dieses Rechtes nicht von einer allfälligen Vorlage einer Daueraufenthaltsbescheinigung durch den Beschwerdeführer abhängig gemacht werden. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat, womit er

§ 5Abs.

2 Z 2 NAG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist und somit zum anspruchsberechtigen Personenkreis im Sinne des § 5 dieses Gesetzes zu zählen ist. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat, womit er

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist und somit zum anspruchsberechtigen Personenkreis im Sinne des Paragraph 5, dieses Gesetzes zu zählen ist. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass diese Lösung dahingehend als unbefriedigend erscheint, als im vorliegenden Falle eine Person, welche nahezu durchgehend zehn Jahre lang durch Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzierte, nunmehr auch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen ist. Eine andere Lösung dahingehend, die Vorgaben des § 51 NAG gerechnet ab dem EU-Beitritt Kroatiens auf den Beschwerdeführer anzuwenden oder dies zumindest für (die letzten) fünf Jahre so zu halten, scheiterte letztlich mangels klarer entsprechender gesetzlicher Vorgaben sowie an der Erwägung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union dem anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuzählen gewesen wäre und diesen Status durch den EU-Beitritt seines Landes andernfalls wieder „verloren“ hätte. Hierfür existiert jedoch wie dargelegt keine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise nicht ersichtlich, würden so doch langfristig rechtmäßig in Österreich aufhältige Bürger Kroatiens anderen EWR-Bürgern gegenüber allein wegen des erst im Jahre 2013 erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union benachteiligt und somit ungleich behandelt werden. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erscheint daher als unzulässig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass diese Lösung dahingehend als unbefriedigend erscheint, als im vorliegenden Falle eine Person, welche nahezu durchgehend zehn Jahre lang durch Leistungen der öffentlichen Hand ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzierte, nunmehr auch dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zuzuzählen ist. Eine andere Lösung dahingehend, die Vorgaben des Paragraph 51, NAG gerechnet ab dem EU-Beitritt Kroatiens auf den Beschwerdeführer anzuwenden oder dies zumindest für (die letzten) fünf Jahre so zu halten, scheiterte letztlich mangels klarer entsprechender gesetzlicher Vorgaben sowie an der Erwägung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union dem anspruchsberechtigten Personenkreis zuzuzählen gewesen wäre und diesen Status durch den EU-Beitritt seines Landes andernfalls wieder „verloren“ hätte. Hierfür existiert jedoch wie dargelegt keine ausreichende gesetzliche Grundlage und ist auch eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise nicht ersichtlich, würden so doch langfristig rechtmäßig in Österreich aufhältige Bürger Kroatiens anderen EWR-Bürgern gegenüber allein wegen des erst im Jahre 2013 erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union benachteiligt und somit ungleich behandelt werden. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erscheint daher als unzulässig und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr andere Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 7 ff und 14 f des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr andere Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der Paragraphen 7, ff und 14 f des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die Behörde wird im weiteren Verfahren nunmehr die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen haben, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar Invaliditätspension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, allerdings zu ermitteln sein wird, inwieweit er als derart erwerbsunfähig zu qualifizieren ist, als er seinen durch § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wobei auf seine während bereits eingetretener Invalidität entfaltete Erwerbstätigkeit im Zeitraum zwischen November 2015 und März 2016 zu verweisen ist. Seine Gattin ist derzeit zwar als arbeitslos gemeldet und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Allerdings wurde durch den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, diese würde keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit pflegen, weswegen zu ermitteln und zu beurteilen sein wird, ob und inwieweit die Gattin des Beschwerdeführers ihren Obliegenheiten nach § 14 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in adäquater Weise nachkommt.Die Behörde wird im weiteren Verfahren nunmehr die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen haben, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar Invaliditätspension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, allerdings zu ermitteln sein wird, inwieweit er als derart erwerbsunfähig zu qualifizieren ist, als er seinen durch Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes statuierten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wobei auf seine während bereits eingetretener Invalidität entfaltete Erwerbstätigkeit im Zeitraum zwischen November 2015 und März 2016 zu verweisen ist. Seine Gattin ist derzeit zwar als arbeitslos gemeldet und befindet sich beim Arbeitsmarktservice in Schulung. Allerdings wurde durch den Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, diese würde keine weiteren Anstrengungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit pflegen, weswegen zu ermitteln und zu beurteilen sein wird, ob und inwieweit die Gattin des Beschwerdeführers ihren Obliegenheiten nach Paragraph 14, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in adäquater Weise nachkommt. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines kroatischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union der zuvor entfaltete rechtmäßige Aufenthalt dieses Staatsangehörigen trotz nachweislich während dieses Zeitraumes nicht erfüllter Voraussetzungen nach § 51 NAG dennoch zum Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nach mehr als fünfjährigem so entfalteten rechtmäßigen Aufenthalt führt, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines kroatischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Beitrittes Kroatiens zur Europäischen Union der zuvor entfaltete rechtmäßige Aufenthalt dieses Staatsangehörigen trotz nachweislich während dieses Zeitraumes nicht erfüllter Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG dennoch zum Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes nach mehr als fünfjährigem so entfalteten rechtmäßigen Aufenthalt führt, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.V.023.13444.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.