RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2016 GeschäftszahlVGW-172/042/2808/2016/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die B
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen.„Der Disziplinarbeschuldigte Dr. A. B. ist schuldig, er hat durch die Teilnahme an der 3. Staffel der Fernseh-Serie „X.“ (Ausstrahlung im TV ...), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme am Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ verstoßen. Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach §136 Abs 1 Z2 ÄrzteG iVm §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen.Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch das Disziplinarvergehen nach §136 Absatz eins, Z2 ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Er wird gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 8.000,-- verurteilt. Gemäß § 139 Abs 3 ÄrzteG wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 5.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt.Er wird gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 8.000,-- verurteilt. Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG wird die Disziplinarstrafe hinsichtlich eines Teilbetrags von € 5.000,-- bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren verhängt. Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen.Gemäß Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen. Begründung Aufgrund des Akteninhalts, des Augenscheins der Homepage des Fernsehkanals ... und der Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der ...-jährige Disziplinarbeschuldigte ist Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 10.000,--. Der Disziplinarbeschuldigte wirkte an der
- Staffel der Fernseh-Serie „X.“, die im ... im Fernsehen ausgestrahlt wurde, mit - wie im Übrigen schon in vorangegangenen Staffeln dieser Serie. Von damals her wusste er auch von der disziplinären Rechtswidrigkeit solcher Auftritte. In diesen Sendungen vom ... wird neben dem Berufsleben des Disziplinarbeschuldigten auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet, Die Details laut Homepage des Fernsehsenders ... (auszugsweise): Season 3, Folge 3 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt S. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird. Season 3, Folge 4 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer S. näher, als es A. B. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle. Season 3, Folge 5 von 8 ... Der Schönheitschirurg Dr. A. B. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. B. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten. Season 3, Folge 7 von 8 ... Und Dr. A. B. und seine Ehefrau S. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt S. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch. Season 3, Folge 8 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der B.s. Die Kartenlegerin erkennt in S.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. B. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann. Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Weiters führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Diese Sachverhaltsdarstellung gründen sich, bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten auf seine Angaben; bezüglich seiner Mitwirkung in früheren Sendungen der Serie „X.“ und bezüglich seines Wissens, damit die Werbebeschränkung des § 53 Abs 1 ÄrzteG zu verletzen, auf das Verfahren Dk 7/2010-W; bezüglich des Inhalts der inkriminierten Sendungen und der Präsentation des Disziplinarbeschuldigten auf der Homepage von ... auf diese Homepage. Die Feststellungen werden vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht bestritten - er bestreitet lediglich die Rechtsbeständigkeit und die Zeitgemäßheit der Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.Diese Sachverhaltsdarstellung gründen sich, bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten auf seine Angaben; bezüglich seiner Mitwirkung in früheren Sendungen der Serie „X.“ und bezüglich seines Wissens, damit die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG zu verletzen, auf das Verfahren Dk 7/2010-W; bezüglich des Inhalts der inkriminierten Sendungen und der Präsentation des Disziplinarbeschuldigten auf der Homepage von ... auf diese Homepage. Die Feststellungen werden vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht bestritten - er bestreitet lediglich die Rechtsbeständigkeit und die Zeitgemäßheit der Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. Rechtlich folgt: Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß § 53 Abs. 1 ÄrzteG und gemäß Art 1 der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ (erlassen gemäß § 53 Abs. 4 ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten.Zu den Berufspflichten des Arztes gehört gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG und gemäß Artikel eins, der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit“ (erlassen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ÄrzteG) - kurz: Werberichtlinie sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs zu enthalten. Unsachlich ist eine Werbung, wenn es nicht mehr darum geht, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht besteht (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Art 3 lit c Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt sei.Artikel 3, Litera c, Werberichtlinie spezifiziert, dass eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistung durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung wegen Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft untersagt sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Mitwirkung des Disziplinarbeschuldigten in den gegenständlichen Fernsehsendungen - zumindest auch - der Bewerbung seiner Person und seiner Leistungen dient, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördert: Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen und führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Werbung für den Arzt und seine Leistungen ist an sich nicht negativ und verboten. Sie wird es erst, wenn die Grenzen der Sachlichkeit und insbesondere des zitierten Art. 3 lit. c der Werberichtlinie überschritten werden. Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden, überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Menschen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild unzufrieden sind, haben ein berechtigtes Informationsbedürfnis, welche Möglichkeiten der schönheitschirurgischen Veränderung es gibt, um letztlich ihre seelische Ausgeglichenheit wieder herzustellen. Ihnen ist aber mit den gegenständlichen Sendungen nicht gedient, weil sie nicht zu einer sachlichen Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsrisiken zwecks Information über Lösungen allfälliger subjektiver Probleme von Zusehern führt, sondern sind, was man heute eine „Doku-Soap“ nennt, deren ausschließliches Ziel die Unterhaltung - und „Quotenerzielung“ - ist.Werbung für den Arzt und seine Leistungen ist an sich nicht negativ und verboten. Sie wird es erst, wenn die Grenzen der Sachlichkeit und insbesondere des zitierten Artikel 3, Litera c, der Werberichtlinie überschritten werden. Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden, überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Menschen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild unzufrieden sind, haben ein berechtigtes Informationsbedürfnis, welche Möglichkeiten der schönheitschirurgischen Veränderung es gibt, um letztlich ihre seelische Ausgeglichenheit wieder herzustellen. Ihnen ist aber mit den gegenständlichen Sendungen nicht gedient, weil sie nicht zu einer sachlichen Darstellung von Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungsrisiken zwecks Information über Lösungen allfälliger subjektiver Probleme von Zusehern führt, sondern sind, was man heute eine „Doku-Soap“ nennt, deren ausschließliches Ziel die Unterhaltung - und „Quotenerzielung“ - ist. Die festgestellte Vermengung von Berufs- und Privatleben in den inkriminierten Sendungen ist auch als Selbstanpreisung der eigenen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. „Marktschreierisch“ ist als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen (RS0119852). Die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise ist mit der Vorstellung unvereinbar, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet und daher standeswidrig (RS0089505). Genau das trifft auf die gegenständlichen Sendungen hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten zu. Was die rechtliche Qualität der Werbebeschränkung anbetrifft, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung nach § 53 Abs. 1 ÄrzteG und Art 3 lit c der Werberichtlinie (VfGH 8.3.2002 B 1205/01 ua); was die Zeitgemäßheit der Werbebeschränkung anbetrifft, ist dem Disziplinarbeschuldigten zu entgegnen, dass es gerade Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit ist, im Interesse einer wertorientierten Ärzteschaft gegen den angeblichen Zeitgeist Grenzen zu setzen.Was die rechtliche Qualität der Werbebeschränkung anbetrifft, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Werbebeschränkung nach Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG und Artikel 3, Litera c, der Werberichtlinie (VfGH 8.3.2002 B 1205/01 ua); was die Zeitgemäßheit der Werbebeschränkung anbetrifft, ist dem Disziplinarbeschuldigten zu entgegnen, dass es gerade Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit ist, im Interesse einer wertorientierten Ärzteschaft gegen den angeblichen Zeitgeist Grenzen zu setzen. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher durch seine Mitwirkung an den inkriminierten Fernsehsendungen die im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Straftatbestände verwirklicht. Bei der Strafbemessung war mildernd kein Umstand, erschwerend die Tatbegehung in Kenntnis ihrer Disziplinarwidrigkeit. Es war daher eine den Einkommensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten angemessene Geldstrafe zu verhängen, wobei die teilbedingte Verhängung den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Begehungen abhalten soll. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die genannte Gesetzesstelle.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte Dr. A. B. kein Rechtsmittel. Dagegen wurde vom Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Schriftsatz vom 27.8.2013 eine Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Der Disziplinaranwalt erhebt gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Dk 08/2013-W, zugestellt am 22.08.2013, in offener Frist die nachstehende Berufung. Der Disziplinaranwalt beantragt wie bereits im Einleitungsantrag, im Falle der Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Erkenntnisses gemäß § 139 Abs 10 ÄrzteG. In Hinblick auf die große Publizitätswirkung des Auftritts des Disziplinarbeschuldigten in der Sendereihe und die Reaktionen seiner Kollegen, die zum Teil solchen Auftritten nicht abgeneigt sind, zum Teil aber ein solches Vorgehen ablehnen und Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben, ist eine Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft angezeigt. Es ist auf diese Weise gegenüber einem möglichst großen Kreis von Berufskollegen des Disziplinarbeschuldigten klar zu stellen, dass ein solches Verhalten standesrechtlich nicht zu tolerieren ist.Der Disziplinaranwalt beantragt wie bereits im Einleitungsantrag, im Falle der Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Erkenntnisses gemäß Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG. In Hinblick auf die große Publizitätswirkung des Auftritts des Disziplinarbeschuldigten in der Sendereihe und die Reaktionen seiner Kollegen, die zum Teil solchen Auftritten nicht abgeneigt sind, zum Teil aber ein solches Vorgehen ablehnen und Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben, ist eine Veröffentlichung des Erkenntnisses in den einschlägigen Publikationen der Ärzteschaft angezeigt. Es ist auf diese Weise gegenüber einem möglichst großen Kreis von Berufskollegen des Disziplinarbeschuldigten klar zu stellen, dass ein solches Verhalten standesrechtlich nicht zu tolerieren ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu Dk 07/2010-W vom 20.10.2010 auf Grund der selben Handlungsweise (erste Staffel der Fernsehserie) disziplinarrechtlich verurteilt wurde und der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit über Berufung des Disziplinaranwaltes eine solche Veröffentlichung des Erkenntnisses, Ds 1/2011, verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Wiederholungsfall eine solche Veröffentlichung nicht angebracht wäre, liegen nicht vor.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu Dk 07/2010-W vom 20.10.2010 auf Grund der selben Handlungsweise (erste Staffel der Fernsehserie) disziplinarrechtlich verurteilt wurde und der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit über Berufung des Disziplinaranwaltes eine solche Veröffentlichung des Erkenntnisses, Ds 1 aus 2011,, verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass im gegebenen Wiederholungsfall eine solche Veröffentlichung nicht angebracht wäre, liegen nicht vor. Der Disziplinaranwalt beantragt daher, der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gem. § 139 Abs 10 ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch dieses Erkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet werde.“Der Disziplinaranwalt beantragt daher, der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit möge das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gem. Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch dieses Erkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet werde.“ In dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt erliegt ein Schreiben der ... TV Ges.m.b.H. vom 27.4.2011 an den Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, in welchem u.a. ausgeführt wurde wie folgt: „Zu Ihrem Schreiben vom 19.4.2011 können wir Ihnen mitteilen, dass ... von Anfang an eine längerfristige Serie mit den ÄrztInnen Dr. C. D., Dr. A. B. und Dr. E. F. besprochen und geplant hat. Die Sendereihe „X.“ enstand von Beginn an unter der Voraussetzung, dass 20 Folgen gefilmt werden, die auf jeden Fall auch Langzeitbetrachtungen von PatientInnen beinhalten. Die Dreharbeiten zu „X.“ wurden nie unterbrochen, auch während bzw. zeitgleich zur Ausstrahlung der ersten Staffel und auch im Anschluss wurde gefilmt. Bis August 2010 waren sicherlich bereits rund 90% der Produktionen abgedreht, einige Langzeitbeobachtungen, Nachbehandlungen und Kontrollen von OPs wurden aber auch im Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 gefilmt.“ In weiterer Folge wurde vom Disziplinarrat mit Schriftsatz vom 18.4.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Herrn Dr. B. beantragt. In diesem Schreiben wird u.a. ausgeführt wie folgt: „Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der
- Staffel der Fernseh-Serie „X.“ (Ausstrahlung im TV ...), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstößt gegen die Werbebeschränkung des §
Art 1, 2 und 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit.
„Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der 3. Staffel der Fernseh-Serie „X.“ (Ausstrahlung im TV ...), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstößt gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit. Die Sendung ist als Werbung für den Disziplinarbeschuldigten einzustufen, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördert. Auf der Homepage des Senders ist ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Ebenso führt auch ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Unsachlich ist eine Werbung, wenn es nicht mehr darum geht, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht besteht (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt werden (zB das Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society- Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht, Promi-Shoppen), überschreitet der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium des Sachlichkeit. Überdies ist sie auch als Selbstanpreisung der eignen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. Im Detail sei auf die vom Sender ... auf seiner Homepage ersichtlichen Inhaltsangaben (untenstehend auszugsweise dargestellt) verwiesen: Season 3, Folge 3 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. verkehren gerne in Societykreisen. Bei einer Orientalischen Party stellt S. ihre Bauchtanzkünste unter Beweis, während ihr Mann von der Frauenwelt umgarnt wird. Season 3, Folge 4 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. nehmen Tanzunterricht in einer angesehenen Tanzschule in Wien. Dabei kommt der Tanzlehrer S. näher, als es A. B. recht ist. Das Thema Eifersucht spielt in der Ehe der beiden immer wieder eine Rolle. Season 3, Folge 5 von 8 ... Der Schönheitschirurg Dr. A. B. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. B. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten. Season 3, Folge 7 von 8 ... Und Dr. A. B. und seine Ehefrau S. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt S. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch. Season 3, Folge 8 von 8 ... Dr. A. B. und seine Ehefrau S. haben die Kartenlegerin H. zu sich eingeladen, um sich die Zukunft Vorhersagen zu lassen. Doch die Zukunft bringt Unruhe in das Eheleben der B.s. Die Kartenlegerin erkennt in S.s Zukunft einen anderen Mann, der Dr. B. zur ernsthaften Konkurrenz werden kann. Dadurch hat der Disziplinarbeschuldigte das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG iVm §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit begangen.Dadurch hat der Disziplinarbeschuldigte das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit begangen. Der DA beantragt daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ladung des Disziplinarbeschuldigten. Aus präventiven Gründen wird die Verhängung einer Geldstrafe und die Urteilsveröffentlichung beantragt.“ Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Beschluss vom 24.4.2013 gegen Dr. B. das Disziplinarverfahren eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt wie folgt: „Dem Disziplinarbeschuldigten Dr. A. B. wird vom Disziplinaranwalt Folgendes vorgeworfen: Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der 3. Staffel der Fernseh-Serie „X.“ (Ausstrahlung im TV ...), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstoße gegen die Werbebeschränkung des §
Art 1
, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.Die Teilnahme des Disziplinarbeschuldigten an der
- Staffel der Fernseh-Serie „X.“ (Ausstrahlung im TV ...), in der neben dem Berufsleben auch über dessen Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society-Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht und einem Promi-Shoppen berichtet wird, verstoße gegen die Werbebeschränkung des Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“. Die Sendung sei als Werbung für den Disziplinarbeschuldigten einzustufen, weil sie das Erwerbsleben des Disziplinarbeschuldigten gewollt fördere. Auf der Homepage des Senders sei ein Filmportrait des Disziplinarbeschuldigten zu sehen. Auch führe ein Link auf die Homepage des Disziplinarbeschuldigten. Unsachlich sei eine Werbung, wenn es nicht mehr darum gehe, die Öffentlichkeit sachlich über die angebotene ärztliche Leistung zu informieren und ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (hinsichtlich der medizinischen Leistung und Hintergründe) nicht bestehe (Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, 140 ff). Dadurch, dass neben der Arbeit des Disziplinarbeschuldigten in der TV-Serie auch private Belange gezeigt würden (zB das Privat- und Beziehungsleben, die Teilnahme am Society- Leben, das Posieren als Fotomodell, die Teilnahme an Tanzunterricht, Promi-Shoppen), überschreite der Disziplinarbeschuldigte das oben geschilderte Kriterium der Sachlichkeit. Überdies sei sie auch als Selbstanpreisung der eigenen Person und Leistungen durch marktschreierische Darstellung anzusehen. Der Disziplinarbeschuldigte habe hierdurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z2 ArzteG iVm § 53 Abs 1 ArzteG iVm Art 1, 2 und 3 lit c der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen.Der Disziplinarbeschuldigte habe hierdurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Z2 ArzteG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, ArzteG in Verbindung mit Artikel eins, 2 und 3 Litera c, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ begangen. Zur Abklärung des disziplinären Vorwurfs bedarf es einer mündlichen Disziplinarverhandlung, was mit diesem Einleitungsbeschluss auszusprechen war.“ Am 29.5.2013 wurde sodann vor dem Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer eine Disziplinarverhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Dr. A. B., geb. am. ..., Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, Wien, .... Nettoeinkommen von monatlich ca. € 10.000,-. Verlesen wird der Einleitungsbeschluss. Der Disziplinarbeschuldigte gibt weiter an: Ich bekenne mich nicht schuldig. Es ist richtig, dass ich in der Fernsehsendung aufgetreten bin. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass das gegen die Werberichtlinie verstößt. Die Richtlinie ist nicht zeitgemäß sondern veraltet.“ Im erstinstanzlichen Verfahrensakt erliegt kein Datenträger, sodass im erstinstanzlichen Akt auch nicht die Aufzeichnungen der in der Begründung des Strafererkenntnisses angeführten Sendungen erliegen. Auch erliegen im erstinstanzlichen Akt keinerlei Ausdrucke aus der Homepage des Senders ..., in welchen nähere Informationen zu den angeführten Sendungen gemacht werden. Auch befindet sich im erstinstanzlichen Akt keine Angabe eines Links, welcher auf die angeführten Sendungen verweist bzw. den Aufruf dieser Sendungen ermöglicht. Im Akt findet sich daher kein Hinweis zum Auffindungsort der jeweiligen Fernsehsendungen und auch keinerlei Information zu diesen Fernsehsendungen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die gegenständlichen im ... ausgestrahlten Sendungen der Fernseh-Serie „X.“ auch nicht aus der Mediathek des Senders ... abrufbar sind (vgl. den Link zu dieser Staffel: http://....at/x./). Auch finden sich auf dem ...-Link zu dieser Staffel keinerlei Hinweise zur verfahrensgegenständlichen Staffel (vgl. den Link zu dieser Staffel: http://....at/x./).In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die gegenständlichen im ... ausgestrahlten Sendungen der Fernseh-Serie „X.“ auch nicht aus der Mediathek des Senders ... abrufbar sind vergleiche den Link zu dieser Staffel: http://....at/x./). Auch finden sich auf dem ...-Link zu dieser Staffel keinerlei Hinweise zur verfahrensgegenständlichen Staffel vergleiche den Link zu dieser Staffel: http://....at/x./). Außerdem gibt es im Akt auch keinen Hinweis, dass im Verfahren über den Akteninhalt hinausgehende Beweismittel (wie etwa Aufzeichnungen der Sendungen) von den Mitgliedern des Disziplinarsenats und den Parteien eingesehen oder erörtert worden sind. Aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt ergeben sich daher als einzige Hinweise zum Inhalt der angeführten Sendungen lediglich die Ausführungen des Disziplinaranwalts in seinem Schriftsatz vom 18.4.
- Folglich sind außer den in diesem Schriftsatz angeführten Angaben zur Befassung der Sendungen mit dem „Berufsleben“ des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben bzw. Sachverhalte im erstinstanzlichen Verfahren hervor gekommen. Es können daher auch nicht darüber hinausgehende Sendungsinhalte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sein. Der gegenständlichen Bestrafung durch den Disziplinarsenat lagen daher nachfolgende Sachverhalte, welche Dr. B. in diesen Sendungen mit seinem Beruf in Verbindung brachten, zugrunde: „Season 3, Folge 5 von 8 ... Der Schönheitschirurg Dr. A. B. ist durch seinen extravaganten Kleidungsstil mittlerweile zu einer Art Stilikone geworden. Aus diesem Grund soll er für ein Lifestyle Magazin in die Rolle eines wilden Rockstars schlüpfen und gemeinsam mit Musical Star K. vor der Fotokamera posieren. Bereits bei der Auswahl der Kleidung zeigt sich, dass der Schönheitschirurg seinen eigenen Kopf hat und nichts anziehen möchte, was nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Beim Fotoshooting selbst muss Dr. B. seine wilde rockige Seite zeigen, doch dabei gibt es anfängliche Startschwierigkeiten. Season 3, Folge 7 von 8 ... Und Dr. A. B. und seine Ehefrau S. sind zu einem Promi Shopping Event geladen. Obwohl sich der Schönheitschirurg nach einem anstrengenden Arbeitstag lieber auf der Couch entspannen würde, begleitet er seine Frau auf die Veranstaltung. Kaum angekommen verfällt S. zum Leidwesen ihres Mannes in einen Shoppingrausch.“ Sohin erschöpften sich die dem Beschwerdeführer berufsbezogen angelasteten (bzw. anlastbaren) Sachverhalte darauf, dass dieser in zwei Sendungen bei privaten Handlungen gezeigt wurde, wobei in diesen Sendungen dem Zuseher auch zur Kenntnis gebracht worden ist, dass der Beschwerdeführer als Schönheitschirurg tätig ist. Folglich wurden bei Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer angelasteten Angaben des Disziplinarrats in den Sendungen keine weitergehenden Angaben oder Einsichten zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers dem Zuseher zur Kenntnis gebracht. Gegen das gegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Beschuldigten kein Rechtsmittel eingebracht. Vielmehr wurde nur durch den Disziplinaranwalt eine „gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Dk 08/2013-W“ Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-172/042/20521/2014 protokolliert. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-172/042/20521 aus 2014, protokolliert. Das Verwaltungsgericht legte die höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden darf (vgl. VwGH 24.09.1932, 474/32), und wonach eine Nebenstrafe jedenfalls nicht mehr nach Rechtskraft der Bestrafung in der Hauptsache verhängt werden darf, zumal dieser Nebenstrafenausspruch einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren innewohnende Verböserungsverbot darstellen würde (vgl. VwGH 29.4.1953, 1867/50), dahingehend aus, dass sowohl die Verhängung einer Hauptstrafe als auch die Verhängung einer Nebenstrafe von derselben „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG (und daher auch i.S.d. § 28 Abs. 1 VwGVG) erfasst sind. Das Verwaltungsgericht legte die höchstgerichtliche Judikatur, wonach eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden darf vergleiche VwGH 24.09.1932, 474/32), und wonach eine Nebenstrafe jedenfalls nicht mehr nach Rechtskraft der Bestrafung in der Hauptsache verhängt werden darf, zumal dieser Nebenstrafenausspruch einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren innewohnende Verböserungsverbot darstellen würde vergleiche VwGH 29.4.1953, 1867/50), dahingehend aus, dass sowohl die Verhängung einer Hauptstrafe als auch die Verhängung einer Nebenstrafe von derselben „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG (und daher auch i.S.d. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) erfasst sind. Wenn nämlich eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe (in ein und demselben Straferkenntnis) verhängt werden darf, und wenn zudem die Verhängung eine Nebenstrafe nach (rechtskräftiger) Verhängung einer Hauptstrafe einen Verstoß gegen das das Strafverfahren kennzeichnende Verböserungsverbot darstellt, liegt es nahe, den Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Hauptstrafe und den Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Nebenstrafe als einen gemeinsamen Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) einzustufen. Wenn nämlich eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe (in ein und demselben Straferkenntnis) verhängt werden darf, und wenn zudem die Verhängung eine Nebenstrafe nach (rechtskräftiger) Verhängung einer Hauptstrafe einen Verstoß gegen das das Strafverfahren kennzeichnende Verböserungsverbot darstellt, liegt es nahe, den Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Hauptstrafe und den Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Nebenstrafe als einen gemeinsamen Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) einzustufen. Im Strafverfahren wird nämlich der Verfahrensgegenstand aus der Frage der Tatbestandsverwirklichung und aus der Frage der Strafbemessung gebildet. Der Umfang des strafverfahrensrechtlichen Verfahrensgegenstands liegt (abgesehen vom Fall einer Privatanklage) nicht in der Ingerenz einer Verfahrenspartei, vielmehr hat im Verwaltungs- und Disziplinarstrafverfahren die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf den gesamten Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall der Einbringung eines Strafeinspruchs gegen eine Strafverfügung, zumal diesfalls der Beschuldigte in der Lage ist, den Verfahrensgegenstand des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens auf den Strafausspruch zu begrenzen. Diese Möglichkeit der Begrenzung des Verfahrensgegenstands bloß auf die Straffrage steht den Parteien auch im Falle der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen ein (einen Schuldausspruch aussprechendes) Straferkenntnis zu. Dagegen bewirkt der bloß gegen die Strafhöhe erhobene Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht nur im weiteren erstinstanzlichen Strafverfahren, sondern auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren die Beschränkung des Verfahrensgegenstands des jeweiligen Verfahrens auf die Straffrage. Demgegenüber räumt aber das Verwaltungs- bzw. Disziplinarstrafverfahren den Parteien nicht auch das Recht ein, die Strafbehörde (bzw. die Rechtsmittelinstanz) in dem dieser durch das Gesetz eingeräumten Ermessen im Hinblick auf die Strafbemessung zu beschränken. So kann etwa eine anzeigende Behörde (etwa die Finanzpolizei in Strafverfahren nach dem AuslBG bzw. GSpG) die Finanzbehörde (bzw. die Rechtsmittelinstanz) nicht verpflichten, aufgrund einer bestimmten Anzeige eine innerhalb des Strafrahmens liegende bestimmte Minimal- bzw. bestimmte Maximalstrafe zu verhängen. Ebenso kann etwa ein Beschuldigter, über welchen durch ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung (etwa gemäß § 37 Abs. 2 FSG) eine (geringe) Geldstrafe und eine Primärarreststrafe verhängt worden ist, nicht bloß gegen die Verhängung der Primärarreststrafe eine Strafbeschwerde einbringen und damit die Verhängung der (geringen) Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen lassen, sodass das Verwaltungsgericht nicht mehr befugt wäre, anstelle der Primärarreststrafe eine Geldstrafe auszusprechen; sondern nur mehr in der Lage wäre, die Primärarreststrafe zu beheben oder zu mindern.Ebenso kann etwa ein Beschuldigter, über welchen durch ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung (etwa gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FSG) eine (geringe) Geldstrafe und eine Primärarreststrafe verhängt worden ist, nicht bloß gegen die Verhängung der Primärarreststrafe eine Strafbeschwerde einbringen und damit die Verhängung der (geringen) Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen lassen, sodass das Verwaltungsgericht nicht mehr befugt wäre, anstelle der Primärarreststrafe eine Geldstrafe auszusprechen; sondern nur mehr in der Lage wäre, die Primärarreststrafe zu beheben oder zu mindern. Schon in Anbetracht des Umstands, dass auch durch die nachträgliche Verhängung einer Nebenstrafe gegen das Verböserungsverbot verstoßen wird, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung die aufgrund ein und desselben Sachverhalts verhängbare Hauptstrafe in einen untrennbaren Konnex zur ebenfalls verhängbaren Nebenstrafe setzt (vgl. VwGH 29.4.1953, 1867/50), muss davon ausgegangen werden, dass das Gesetz im Hinblick auf das den Strafbehörden eingeräumte Ermessen nicht zwischen Haupt- und Nebenstrafe differenziert. Sohin ist aber auch zu folgern, dass die Parteien nicht nur nicht befugt sind, die Strafbehörde bindende das Behördenermessen beschränkende Vorgaben zur Höhe der zu verhängenden Hauptstrafe, sondern auch nicht befugt sind, der Strafbehörde bindende deren Behördenermessen beschränkende Vorgaben zur Frage der Verhängbarkeit einer Nebenstrafe zu machen. Wenn nun aber anzunehmen ist, dass die Parteien nicht befugt sind, das behördliche Ermessen im Hinblick auf die Verhängung einer Hauptstrafe bzw. im Hinblick auf die Verhängung einer Nebenstrafe zu beschränken, muss konsequenterweise auch davon ausgegangen werden, dass den Parteien auch nicht die Befugnis eingeräumt ist, in einer die Strafbehörde bindenden Weise dieser zu untersagen, eine Hauptstrafe bzw. Nebenstrafe zu verhängen. Das lässt sich schon damit belegen, dass ein anzeigebefugtes Organ (etwa die Finanzpolizei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG) oder ein anklagebefugtes Organ (etwa der Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG) nur befugt ist, ein Strafverfahren zur Einleitung zu bringen. Niemals räumt die Rechtsordnung derartigen Organen aber zudem auch die Befugnis ein, der Strafbehörde bindend vorzuschreiben, ob und bejahendenfalls welche Strafe bzw. Nebenstrafe zu verhängen ist. Vielmehr liegt es im Falle der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands in der alleinigen Kompetenz der Strafbehörde im Rahmen der Vorgaben der gesetzlichen Strafsanktionsnorm, die Strafhöhe und die Strafart zu bestimmen. Folglich kann das anzeigenlegende bzw. anklagende Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) auch nicht der Strafbehörde vorschreiben, dass diese trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Nebenstrafe keine Nebenstrafe verhängen darf. Ebenfalls kommt dem anzeigenlegenden bzw. anklagenden Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) auch nicht die Befugnis zu, der Strafbehörde vorzuschreiben, dass diese zwingend eine Nebenstrafe zu verhängen hat. Vielmehr kommt dem anzeigenlegenden bzw. anklagenden Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) nur die Befugnis zu, die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese zu Recht eine bestimmte Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt hat bzw. nicht verhängt hat, durchzusetzen, und in weiterer Folge gegen diese Rechtsmittelentscheidung eine Revision einzubringen. Schon in Anbetracht des Umstands, dass auch durch die nachträgliche Verhängung einer Nebenstrafe gegen das Verböserungsverbot verstoßen wird, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung die aufgrund ein und desselben Sachverhalts verhängbare Hauptstrafe in einen untrennbaren Konnex zur ebenfalls verhängbaren Nebenstrafe setzt vergleiche VwGH 29.4.1953, 1867/50), muss davon ausgegangen werden, dass das Gesetz im Hinblick auf das den Strafbehörden eingeräumte Ermessen nicht zwischen Haupt- und Nebenstrafe differenziert. Sohin ist aber auch zu folgern, dass die Parteien nicht nur nicht befugt sind, die Strafbehörde bindende das Behördenermessen beschränkende Vorgaben zur Höhe der zu verhängenden Hauptstrafe, sondern auch nicht befugt sind, der Strafbehörde bindende deren Behördenermessen beschränkende Vorgaben zur Frage der Verhängbarkeit einer Nebenstrafe zu machen. Wenn nun aber anzunehmen ist, dass die Parteien nicht befugt sind, das behördliche Ermessen im Hinblick auf die Verhängung einer Hauptstrafe bzw. im Hinblick auf die Verhängung einer Nebenstrafe zu beschränken, muss konsequenterweise auch davon ausgegangen werden, dass den Parteien auch nicht die Befugnis eingeräumt ist, in einer die Strafbehörde bindenden Weise dieser zu untersagen, eine Hauptstrafe bzw. Nebenstrafe zu verhängen. Das lässt sich schon damit belegen, dass ein anzeigebefugtes Organ (etwa die Finanzpolizei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG) oder ein anklagebefugtes Organ (etwa der Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG) nur befugt ist, ein Strafverfahren zur Einleitung zu bringen. Niemals räumt die Rechtsordnung derartigen Organen aber zudem auch die Befugnis ein, der Strafbehörde bindend vorzuschreiben, ob und bejahendenfalls welche Strafe bzw. Nebenstrafe zu verhängen ist. Vielmehr liegt es im Falle der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands in der alleinigen Kompetenz der Strafbehörde im Rahmen der Vorgaben der gesetzlichen Strafsanktionsnorm, die Strafhöhe und die Strafart zu bestimmen. Folglich kann das anzeigenlegende bzw. anklagende Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) auch nicht der Strafbehörde vorschreiben, dass diese trotz des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Nebenstrafe keine Nebenstrafe verhängen darf. Ebenfalls kommt dem anzeigenlegenden bzw. anklagenden Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) auch nicht die Befugnis zu, der Strafbehörde vorzuschreiben, dass diese zwingend eine Nebenstrafe zu verhängen hat. Vielmehr kommt dem anzeigenlegenden bzw. anklagenden Organ (wie etwa die Finanzpolizei oder der Disziplinaranwalt) nur die Befugnis zu, die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese zu Recht eine bestimmte Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt hat bzw. nicht verhängt hat, durchzusetzen, und in weiterer Folge gegen diese Rechtsmittelentscheidung eine Revision einzubringen. Dieses Konzept legt es nahe, dass der Gesetzgeber einen Bescheid, in welchem sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt worden ist, nicht als einen teilbaren Bescheid konzipiert hatte; zumal im Falle der Annahme der Teilbarkeit eines solchen Bescheids mit dem oa Konzept nicht in Einklang zu bringende Konsequenzen ausgelöst würden: So hat es im Falle der Bejahung der Teilbarkeit eines solchen Bescheides die Partei entgegen dem obangeführten Konzept und dem gesetzlichen Verböserungsverbot auf einmal das Recht, die Rechtsmittelinstanz partiell an der Überprüfung der erstinstanzlichen Strafbemessung zu hindern, und damit die der Rechtsmittelinstanz generell zugesprochene Kompetenz zur Überprüfung der erstinstanzlichen Strafbemessung (willkürlich) zu beschränken. Dies deshalb, da bei Annahme der Teilbarkeit eines solchen Bescheids eine Partei das Recht hätte, im Rechtsmittelwege nur die Hauptstrafe oder nur die verhängte Nebenstrafe zu bekämpfen. Wenn nun aber einer Partei nur das Recht zur Bekämpfung der Hauptstrafe eingeräumt wird, hat das zur Folge, dass diesfalls infolge der Nichtbekämpfung der verhängten Nebenstrafe diese in Rechtskraft erwächst. Dies wieder hat zur Folge, dass im Falle der Aufhebung und Einstellung des die Hauptstrafe aussprechenden Straferkenntnisses auch dann die Nebenstrafe im Rechtsbestand bliebe, wenn nach dem Gesetz diese Nebenstrafe nur im Falle der Erlassung eines Strafbescheids verhängt werden darf. Wider dem generellen Konzept des Verwaltungsverfahrens wäre es daher der Rechtsmittelinstanz verwehrt, die mit der Einstellung des Strafverfahrens zur Hauptstrafe eingetretene Unzulässigkeit der Verhängung der Nebenstrafe aufzugreifen und auch die Nebenstrafe aufzuheben. Dass der Gesetzgeber diese Konsequenzen gewollt oder intendiert hat, ist nicht ersichtlich, und wohl nicht anzunehmen. In Anbetracht dieses dem Verwaltungs- und Disziplinarstrafverfahren innewohnenden Konzepts erscheint es geboten, die obangeführte Judikatur, wonach eine Nebenstrafe zugleich mit der Hauptstrafe verhängt werden muss, und wonach nach Rechtskraft der Verhängung der Hauptstrafe die Verhängung einer Nebenstrafe gegen das Verböserungsverbot verstößt, dahingehend auszulegen, dass ein Bescheid, durch welchen sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt worden ist, im Hinblick auf diese Verhängung einer Haupt- und Nebenstrafen nicht als teilbar einzustufen ist. In diesem Sinne judizierte der Verwaltungsgerichtshof auch in der jüngeren Zeit in mehreren Entscheidungen. So lag dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2000, Zl. 2000/05/0240, ein erstinstanzliches Straferkenntnis, mit welchem eine Hauptstrafe und eine Nebenstrafe verhängt worden war, zugrunde. In dem gegen dieses Straferkenntnis erhobenen ordentlichen Rechtsmittel wurde die Schuldfrage ausdrücklich nicht bekämpft, und zudem ausschließlich nur die Verhängung der Nebenstrafe (nicht aber auch die Höhe der verhängten Hauptstrafe) bekämpft. Aufgrund dieses Rechtsmittels hob die Rechtsmittelinstanz den als Hauptstrafe verhängten Strafausspruch wie auch den Kostenausspruch auf, wobei gleichzeitig die Verhängung der Nebenstrafe bestätigt wurde. Gegen diese Rechtsmittelentscheidung wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, in welcher die gesamte Rechtsmittelentscheidung bekämpft wurde (diese Wertung ergibt sich insbesondere aus dem Kopf und der Begründung des oa verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses). Durch dieses verwaltungsgerichtliche Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis kein teilbarer Bescheid war. Im Falle der Annahme eines teilbaren Bescheids wäre nämlich die Rechtsmittelinstanz infolge Unzuständigkeit nicht zur Abänderung des Abspruchs über die Hauptstrafe befugt gewesen. Bei dieser Sachlage hätte der Verwaltungsgerichtshof, bei welchem auch dieser Abspruch über die Hauptfrage bekämpft worden war, infolge der diesfalls anzunehmenden (nach dem damaligen Verfahrensrecht vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifenden) Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz diesen Ausspruch zur Hauptstrafe aufheben müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof das nicht getan hat, brachte dieser somit zum Ausdruck, dass die Rechtsmittelinstanz trotz ausschließlicher Bekämpfung der Nebenstrafe auch zur Überprüfung des erstinstanzlichen Abspruchs über die Hauptstrafe befugt gewesen war, was aber die Annahme eines nicht teilbaren Bescheids voraussetzt. Auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.2.2007, Zl. 2005/10/0011, lag ein Straferkenntnis zugrunde, in welchem sowohl eine Haupt- als auch eine Nebenstrafe verhängt worden war. Bei Zugrundelegung der Ausführungen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs wurde in der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung ausschließlich die verhängte Hauptstrafe bekämpft (bzw. als rechtswidrig eingestuft). Aufgrund dieser Berufung sprach die Rechtsmittelinstanz sowohl über die Hauptstrafe als auch die Nebenstrafe ab, wobei die Nebenstrafe bestätigt wurde. Aufgrund einer Beschwerde gegen die gesamte Rechtsmittelentscheidung wurde sodann vom Verwaltungsgerichtshof sowohl der Ausspruch zur verhängten Hauptstrafe als auch der Ausspruch zu verhängten Nebenstrafe aufgehoben. Die Aufhebung des Ausspruchs der Nebenstrafe wurde mit dem Umstand begründet, dass durch den Wegfall der Hauptstrafe auch eine Voraussetzung für die Verhängung der Nebenstrafe weggefallen sei. Auch dieses Erkenntnis setzt voraus, dass der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht als einen teilbaren Bescheid eingestuft hatte. Andernfalls hätte dieser nämlich den Ausspruch zur Nebenstrafe wegen Unzuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, auch über den erstinstanzlichen Nebenstrafenausspruch abzusprechen, aufheben müssen. Bei Zugrundelegung dieses durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur bestimmten Sachbegriffs in Verwaltungs- und Disziplinarstrafverfahren und der obangeführten einen untrennbaren Konnex zwischen der Haupt- und der Nebenstrafe herstellenden und die Nichtteilbarkeit derartiger Bescheide indizierenden Judikatur, folgerte das erkennende Gericht im Hinblick auf Strafverfahren, in welchen auch eine Nebenstrafe verhängt werden kann bzw. verhängt worden ist, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG im Hinblick auf die Straffrage die Gesamtheit der verhängbaren Strafen, daher auch die Frage der Verhängbarkeit der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. § 139 Abs 10 ÄrzteG umfasst.Bei Zugrundelegung dieses durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur bestimmten Sachbegriffs in Verwaltungs- und Disziplinarstrafverfahren und der obangeführten einen untrennbaren Konnex zwischen der Haupt- und der Nebenstrafe herstellenden und die Nichtteilbarkeit derartiger Bescheide indizierenden Judikatur, folgerte das erkennende Gericht im Hinblick auf Strafverfahren, in welchen auch eine Nebenstrafe verhängt werden kann bzw. verhängt worden ist, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Hinblick auf die Straffrage die Gesamtheit der verhängbaren Strafen, daher auch die Frage der Verhängbarkeit der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG umfasst. Schon in Anbetracht des Umstands, dass in dieser Beschwerde vom rechtskundigen (vgl. § 141 ÄrzteG) Disziplinaranwalt schon im ersten Satz des Beschwerdeschriftsatzes ausdrücklich bestimmt wurde, dass sich diese Beschwerde „gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Dk 08/2013-W“ richtet, und des Umstands, dass auch im Rest des Beschwerdeschriftsatzes ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Strafbemessung bestritten wurde, wertete das erkennende Gericht diese Beschwerde als eine ausschließlich gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses gerichtete Beschwerde, daher als eine Strafbeschwerde. Mit dieser Wertung meinte das Verwaltungsgericht Wien der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu folgen, 1) wonach für die Begründung eines Rechtsmittels gegen einen im Rechtsmittel bezeichneten Bescheid es ausreicht, dass aus dem Schriftsatz zu erkennen ist, was die Partei anstrebt und womit diese ihren Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwSlg. 10.343 A/1981; 11.864 A/1985; VwGH 15.2.1978, 67/78; 20.3.1984, 83/04/0312; 4.7.1985, 85/08/0006; 9.7.1985, 85/07/0080; 19.12.1985, 85/02/0125; 15.4.1986, 85/05/0179; 30.9.1986, 85/05/0005; 9.7.1985, 85/07/0080; 20.2.1987, 85/17/0096; 15.9.1987, 87/04/0020; 14.2.1989, 89/07/0012; 6.10.1989, 89/17/0047; 10.1.1990, 89/01/0339; 30.1.1990, 88/18/0361; 26.11.1991, 91/11/0149; 23.4.1992, 92/09/0001; 27.4.1993, 92/04/0284; 31.1.1994, 93/10/0218; 25.5.1994, 94/20/0091; 11.8.1994, 93/06/0239; 21.2.1995, 95/05/0010; 15.3.1995, 94/01/0017; 29.3.1995, 92/05/0227; 8.4.1997, 96/07/0083; 5.11.1997, 95/21/1161) und 2) wonach auch ein nicht stichhaltiges (daher zielführendes) Vorbringen in der Begründung eine ausreichende Begründung darstellt (vgl. VwSlg. 11.864 A/1985; VwGH 2.10.1967, 1234/67; 30.9.1986, 85/05/0005; 14.2.1989, 89/07/0012; 8.4.1997, 96/07/0083; 30.1.2001, 99/05/0206; 22.11.2011, 2007/2007/04/0096; 19.3.2013, 2012/03/0173). Diesen Vorgaben entsprach die gegenständliche Berufung (Beschwerde) offenkundig, sodass diese auch entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung im Berufungsschriftsatz als eine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Zahl: Dk 8/2013-W, gewertet wurde.Schon in Anbetracht des Umstands, dass in dieser Beschwerde vom rechtskundigen vergleiche Paragraph 141, ÄrzteG) Disziplinaranwalt schon im ersten Satz des Beschwerdeschriftsatzes ausdrücklich bestimmt wurde, dass sich diese Beschwerde „gegen den Strafausspruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Dk 08/2013-W“ richtet, und des Umstands, dass auch im Rest des Beschwerdeschriftsatzes ausschließlich die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Strafbemessung bestritten wurde, wertete das erkennende Gericht diese Beschwerde als eine ausschließlich gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses gerichtete Beschwerde, daher als eine Strafbeschwerde. Mit dieser Wertung meinte das Verwaltungsgericht Wien der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu folgen, 1) wonach für die Begründung eines Rechtsmittels gegen einen im Rechtsmittel bezeichneten Bescheid es ausreicht, dass aus dem Schriftsatz zu erkennen ist, was die Partei anstrebt und womit diese ihren Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwSlg. 10.343 A/1981; 11.864 A/1985; VwGH 15.2.1978, 67/78; 20.3.1984, 83/04/0312; 4.7.1985, 85/08/0006; 9.7.1985, 85/07/0080; 19.12.1985, 85/02/0125; 15.4.1986, 85/05/0179; 30.9.1986, 85/05/0005; 9.7.1985, 85/07/0080; 20.2.1987, 85/17/0096; 15.9.1987, 87/04/0020; 14.2.1989, 89/07/0012; 6.10.1989, 89/17/0047; 10.1.1990, 89/01/0339; 30.1.1990, 88/18/0361; 26.11.1991, 91/11/0149; 23.4.1992, 92/09/0001; 27.4.1993, 92/04/0284; 31.1.1994, 93/10/0218; 25.5.1994, 94/20/0091; 11.8.1994, 93/06/0239; 21.2.1995, 95/05/0010; 15.3.1995, 94/01/0017; 29.3.1995, 92/05/0227; 8.4.1997, 96/07/0083; 5.11.1997, 95/21/1161) und 2) wonach auch ein nicht stichhaltiges (daher zielführendes) Vorbringen in der Begründung eine ausreichende Begründung darstellt vergleiche VwSlg. 11.864 A/1985; VwGH 2.10.1967, 1234/67; 30.9.1986, 85/05/0005; 14.2.1989, 89/07/0012; 8.4.1997, 96/07/0083; 30.1.2001, 99/05/0206; 22.11.2011, 2007/2007/04/0096; 19.3.2013, 2012/03/0173). Diesen Vorgaben entsprach die gegenständliche Berufung (Beschwerde) offenkundig, sodass diese auch entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung im Berufungsschriftsatz als eine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Zahl: Dk 8/2013-W, gewertet wurde. In dem aufgrund dieser Beschwerde ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.7.2015, Zl. VGW-172/042/20521/2014, wurde daher zum Beschwerdegegenstand wörtlich ausgeführt wie folgt:In dem aufgrund dieser Beschwerde ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.7.2015, Zl. VGW-172/042/20521 aus 2014,, wurde daher zum Beschwerdegegenstand wörtlich ausgeführt wie folgt: „Gegen das gegenständliche Disziplinarerkenntnis wurde vom Beschuldigten kein Rechtsmittel eingebracht. Vielmehr wurde nur durch den Disziplinaranwalt eine Berufung (Beschwerde) eingebracht, wobei sich diese ausdrücklich nur gegen die verhängte Strafsanktion wendet. Folglich ist davon auszugehen, dass der Verfahrensgegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur mehr die Feststellung der Art der Strafsanktion und allfällig des Ausmaßes der zu verhängenden Sanktion ist. Demgegenüber ist der Schuldvorwurf in Rechtskraft erwachsen, und ist dieser im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu thematisieren.“ In Anbetracht dieser Annahme wurde daher über den Strafausspruch meritorisch entschieden; wobei entgegen dem Begehren des Disziplinaranwalts nicht gemäß § 139 Abs 10 ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet wurde.In Anbetracht dieser Annahme wurde daher über den Strafausspruch meritorisch entschieden; wobei entgegen dem Begehren des Disziplinaranwalts nicht gemäß Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch des Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien „Doktor in Wien“ und in der „Österreichischen Ärztezeitung“ auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet wurde. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass eine Urteilsveröffentlichung eine wesentliche Informationsfunktion erfülle, wurde in der Begründung des Erkenntnisses daraufhin hingewiesen, dass in der Rechtsdatenbank „RIS“ Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien ohnedies publiziert werden, sodass „auch aus diesem Grund es nicht geboten erscheint, auch noch auf einem anderen Wege diese Entscheidung medial kundzumachen.“ Gegen dieses hg Erkenntnis vom 15.7.2015 wurde vom Disziplinaranwalt beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, wurde dieses hg Erkenntnis vom 15.7.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde in diesem Erkenntnis u.a. ausgeführt wie folgt: „1) Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Rechtsnatur die Veröffentlichung des verurteilenden Erkenntnisses nach § 139 Abs. 10 ÄrzteG habe, insbesondere ob sie eine Disziplinarstrafe iSd § 139 Abs. 1 ÄrzteG sei, die der Strafzumessung nach § 139 Abs. 6 und 7 ÄrzteG unterliege, sodass das Landesverwaltungsgericht bei nicht bekämpftem Strafausmaß durch den Disziplinarbeschuldigten (= Mitbeteiligten) aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes mit dem Antrag auf Veröffentlichung nach § 139 Abs. 10 ÄrzteG das unbekämpft gebliebene Strafausmaß neu bewerten und gänzlich neu bestimmen könne.„1) Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Rechtsnatur die Veröffentlichung des verurteilenden Erkenntnisses nach Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG habe, insbesondere ob sie eine Disziplinarstrafe iSd Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG sei, die der Strafzumessung nach Paragraph 139, Absatz 6, und 7 ÄrzteG unterliege, sodass das Landesverwaltungsgericht bei nicht bekämpftem Strafausmaß durch den Disziplinarbeschuldigten (= Mitbeteiligten) aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes mit dem Antrag auf Veröffentlichung nach Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG das unbekämpft gebliebene Strafausmaß neu bewerten und gänzlich neu bestimmen könne. Da die Lösung dieser Rechtfrage entscheidend für das Schicksal des angefochtenen Erkenntnisses ist, erweist sich die Revision entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes als zulässig. Sie ist auch berechtigt: Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist. Zur Beantwortung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches, hier also des Schuldspruches und der Verhängung einer (Haupt-)Disziplinarstrafe, und einer vom Berufungswerber (= Beschwerdeführer) beantragten, im Erkenntnis der Disziplinaroberkommission jedoch gar nicht verhängten Neben(disziplinar)strafe der Veröffentlichung besteht, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Spruches ohne die Nebenstrafe rechtmäßigerweise bestehen dürfte. Der vierte Abschnitt des ÄrzteG regelt die "Disziplinarstrafen". § 139 Abs. 1 Ärztegesetz nennt die Arten der (Haupt-)Disziplinarstrafen. Die Regeln, nach denen sie verhängt werden können, finden sich in § 139 Abs. 2 bis 7 ÄrzteG. Die Regeln für die Strafbemessung finden sich insbesondere in Abs. 7 leg. cit. Die in § 139 Abs. 10 genannte Möglichkeit, im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu erkennen, ist keine (Haupt-)Disziplinarstrafe im Sinne des Abs. 1, sondern eine Nebenstrafe (vgl. RV 1386 Blg NR,
- GP, S. 111). Sie darf ausgesprochen werden, wenn die Veröffentlichung "im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist".Paragraph 139, Absatz eins, Ärztegesetz nennt die Arten der (Haupt-)Disziplinarstrafen. Die Regeln, nach denen sie verhängt werden können, finden sich in Paragraph 139, Absatz 2, bis 7 ÄrzteG. Die Regeln für die Strafbemessung finden sich insbesondere in Absatz 7, leg. cit. Die in Paragraph 139, Absatz 10, genannte Möglichkeit, im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu erkennen, ist keine (Haupt-)Disziplinarstrafe im Sinne des Absatz eins,, sondern eine Nebenstrafe vergleiche , Regierungsvorlage 1386, Blg NR,
- GP, S. 111). Sie darf ausgesprochen werden, wenn die Veröffentlichung "im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist". Daraus ergibt sich einerseits, dass der Hauptinhalt des Spruches auch ohne einen Ausspruch auf Veröffentlichung rechtmäßig bestehen darf. Andererseits gelten für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gänzlich verschiedene Regeln als für den Ausspruch der Art und die Bemessung der Höhe einer der in § 139 Abs. 1 ÄrzteG genannten (Haupt-)Disziplinarstrafen.Daraus ergibt sich einerseits, dass der Hauptinhalt des Spruches auch ohne einen Ausspruch auf Veröffentlichung rechtmäßig bestehen darf. Andererseits gelten für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gänzlich verschiedene Regeln als für den Ausspruch der Art und die Bemessung der Höhe einer der in Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG genannten (Haupt-)Disziplinarstrafen. Daher handelt es sich bei der Art und der Höhe der verhängten Disziplinarstrafe einerseits und bei der Anordnung der Veröffentlichung andererseits um teilbare Absprüche, die (im Falle der Verhängung einer Disziplinarstrafe und zusätzlich der Anordnung der Veröffentlichung) getrennt angefochten werden können. Wurde keine Veröffentlichung angeordnet, so bleiben im Falle eines Rechtsmittels, das sich ausschließlich auf "zusätzliche" Veröffentlichung richtet, Schuldspruch und verhängte Disziplinarstrafe unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall wurde vom Disziplinaranwalt die als Beschwerde zu wertende Berufung lediglich deswegen erhoben, weil im Disziplinarerkenntnis nicht auf Veröffentlichung erkannt worden war. Dieser Inhalt des Rechtsmittels ergibt sich unzweifelhaft aus dem Antrag des Disziplinaranwaltes, die Rechtsmittelbehörde (bei Erhebung der Berufung der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit, nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit trat de lege das Landesverwaltungsgericht Wien an dessen Stelle) möge das angefochtene Erkenntnis der Behörde erster Instanz dahin abändern, dass "zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gemäß § 139 Abs. 10 ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch ... auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet" werde.Im gegenständlichen Fall wurde vom Disziplinaranwalt die als Beschwerde zu wertende Berufung lediglich deswegen erhoben, weil im Disziplinarerkenntnis nicht auf Veröffentlichung erkannt worden war. Dieser Inhalt des Rechtsmittels ergibt sich unzweifelhaft aus dem Antrag des Disziplinaranwaltes, die Rechtsmittelbehörde (bei Erhebung der Berufung der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit, nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit trat de lege das Landesverwaltungsgericht Wien an dessen Stelle) möge das angefochtene Erkenntnis der Behörde erster Instanz dahin abändern, dass "zusätzlich zu der verhängten Geldstrafe gemäß Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG die Veröffentlichung von Kopf und Spruch ... auf Kosten des Disziplinarbeschuldigten angeordnet" werde. Die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe wurde hingegen nicht (auch nicht von der mitbeteiligten Partei) angefochten. Damit ist nicht nur der Schuldspruch, sondern auch der Ausspruch über die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat dennoch über die Art der verhängten Strafe und die Strafbemessung entschieden und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) maßgebliche Rechtslage: Am 12.12.2003 wurde von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ beschlossen. Die §§ 1 bis 5 dieser Richtlinie lauten wie folgt:Die Paragraphen eins bis 5 dieser Richtlinie lauten wie folgt: „Artikel 1 Dem Arzt ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärztegesellschaft beeinträchtigende Information untersagt. Artikel 2 Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Artikel 3 Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei a) herabsetzenden Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden; b) Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität; c) Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung; d) Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Artikel 4 Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt- unter Beachtung der Art. 1 bis 3 – insbesondere gestattet:Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes sind dem Arzt- unter Beachtung der Artikel eins bis 3 – insbesondere gestattet: a) die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht; b) die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System); c) die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage. Artikel 5 a) Der Arzt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information gemäß Artikel 1 durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. b) Die Erwähnung des Namens des Arztes und der nach dem Ärztegesetz zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt. c) Auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) sind unzulässig. d) Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von bzw. mit Patienten sind nur mit deren gegenüber dem Arzt erklärten Zustimmung zulässig.“ § 53 ÄrzteG i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2001 lautet wie folgt:Paragraph 53, ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, lautet wie folgt: „
(1)Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(3)Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“
(4)Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.“ § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG i.d.F. BGBl. I Nr. 156/2005 lautet wie folgt:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005, lautet wie folgt: „
(1)Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
- das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
- die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.“ § 139 Abs. 1 ÄrzteG in der im Februar und März 2013 wie auch derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 110/2001 lautet wie folgt:Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG in der im Februar und März 2013 wie auch derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, lautet wie folgt: „
(1)Disziplinarstrafen sind
- der schriftliche Verweis,
- die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,
- die befristete Untersagung der Berufsausübung,
- die Streichung aus der Ärzteliste.“ § 139 Abs. 7 und 10 ÄrzteG in der im Februar und März 2013 wie auch derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 169/1998 lautet wie folgt:Paragraph 139, Absatz 7 und 10 ÄrzteG in der im Februar und März 2013 wie auch derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, lautet wie folgt: „
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.„
(7)Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die Paragraphen 32, bis34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.
(10)Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder allenfalls zusätzlich auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“ Bereits in der Stammfassung des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, wurde im § 46 Abs. 5 die Möglichkeit der Vorschreibung der Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses geregelt bzw. vorgesehen.Bereits in der Stammfassung des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, wurde im Paragraph 46, Absatz 5, die Möglichkeit der Vorschreibung der Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses geregelt bzw. vorgesehen. § 46 Abs. 5 letzter ÄrzteG i.d.F. BGBl. Nr. 92/1949 lautete wie folgt:Paragraph 46, Absatz 5, letzter ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949, lautete wie folgt: „Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch aller Ärztekammern erkannt werden.“ In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 784 BlgNR
- GP S 19; AB 838 BlgNR
- GP, S 6) wurde zu dieser Bestimmung nichts ausgeführt.In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 784 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S 19; Ausschussbericht 838 BlgNR
- GP, S 6) wurde zu dieser Bestimmung nichts ausgeführt. Durch die Ärztegesetznovelle BGBl. Nr. 50/1964 wurde diese gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Vorschreibung der Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses in den § 55l Abs. 4 letzter Satz Ärztegesetz verschoben. Durch die Ärztegesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964, wurde diese gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Vorschreibung der Veröffentlichung eines Disziplinarerkenntnisses in den Paragraph 55 l, Absatz 4, letzter Satz Ärztegesetz verschoben. § 55l Abs. 4 letzter Satz ÄrzteG i.d.F. BGBl. Nr. 50/1964 lautete wie folgt:Paragraph 55 l, Absatz 4, letzter Satz ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964, lautete wie folgt: „Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung der Strafe in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.“ In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 362 BlgNR
- GP, S 30) findet sich zu dieser Änderung keine Aussage.In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 362 BlgNR
- GP, S 30) findet sich zu dieser Änderung keine Aussage. Durch die Ärztegesetznovelle BGBl. Nr. 140/1983 erfolgte eine geringfügige Präzession dieser Regelung der Möglichkeit der Vorschreibung eines Disziplinarerkenntnisses, als vorgesehen wurde, dass im Falle der Ausspruch i.S.d. § 55l Abs. 4 letzter Satz Ärztegesetz auf die Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu lauten hat.Durch die Ärztegesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983, erfolgte eine geringfügige Präzession dieser Regelung der Möglichkeit der Vorschreibung eines Disziplinarerkenntnisses, als vorgesehen wurde, dass im Falle der Ausspruch i.S.d. Paragraph 55 l, Absatz 4, letzter Satz Ärztegesetz auf die Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu lauten hat. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. IA 4705 BlgNR
- GP, 6) wurde zu dieser Bestimmung ausgeführt wie folgt:In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche IA 4705 BlgNR
- GP, 6) wurde zu dieser Bestimmung ausgeführt wie folgt: „Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, soll in Hinkunft nicht nur eine Veröffentlichung der Strafe in den einschlägigen Publikationsorganen der Ärztekammern, sondern eine Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses, das heißt einschließlich der Begründung, vorgesehen sein.“ In der Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes durch das BGBl. Nr. 373/1984 wurde die Bestimmung des § 55l Abs. 4 letzter Satz ÄrzteG i.d.F. BGBl. Nr. 140/1983 in den § 101 Abs. 4 letzter Satz Ärztegesetz transferiert. In weiterer Folge erfolgte durch die Ärztegesetznovelle BGBl. Nr. 100/1994 eine Transferierung dieser Bestimmung des § 101 Abs. 4 letzter Satz Ärztegesetz in den § 101 Abs. 6 letzter Satz Ärztegesetz. Letztlich wurde durch die Ärztegesetznovelle BGBl. I Nr. 169/1998 diese Bestimmung des § 101 Abs. 6 letzter Satz Ärztegesetz in den § 139 Abs. 10 Ärztegesetz verlegt. In der Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes durch das Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, wurde die Bestimmung des Paragraph 55 l, Absatz 4, letzter Satz ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983, in den Paragraph 101, Absatz 4, letzter Satz Ärztegesetz transferiert. In weiterer Folge erfolgte durch die Ärztegesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, eine Transferierung dieser Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 4, letzter Satz Ärztegesetz in den Paragraph 101, Absatz 6, letzter Satz Ärztegesetz. Letztlich wurde durch die Ärztegesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, diese Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 6, letzter Satz Ärztegesetz in den Paragraph 139, Absatz 10, Ärztegesetz verlegt. Aus den Fassungen der Vornovellen wie auch aus den Materialien kann daher kein Standpunkt des Gesetzgebers zur Frage, ob ein Disziplinarerkenntnis, welches auch eine Veröffentlichung i.S.d. § 139 Abs. 10 Ärztegesetz anordnet, ein teilbarer Bescheid ist.Aus den Fassungen der Vornovellen wie auch aus den Materialien kann daher kein Standpunkt des Gesetzgebers zur Frage, ob ein Disziplinarerkenntnis, welches auch eine Veröffentlichung i.S.d. Paragraph 139, Absatz 10, Ärztegesetz anordnet, ein teilbarer Bescheid ist. Wie zuvor ausgeführt, darf nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden (vgl. VwGH 24.09.1932, 474/32). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Ausspruch einer Nebenstrafe jedenfalls dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Nebenstrafe der Ausspruch über die Hauptstrafe bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zumal diesfalls der Ausspruch der Nebenstrafe einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren innewohnende Verböserungsverbot darstellen würde (vgl. VwGH 29.4.1953, 1867/50). Zudem brachte der Verwaltungsgerichtshof auch in den in der jüngeren Zeit ergangenen Entscheidungen vom 21.11.2000, Zl. 2000/05/0240, und vom 26.2.2007, Zl. 2005/10/0011, implizit zum Ausdruck, dass ein Bescheid, mit welchem sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt ist, kein teilbarer Bescheid ist. Wie zuvor ausgeführt, darf nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden vergleiche VwGH 24.09.1932, 474/32). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Ausspruch einer Nebenstrafe jedenfalls dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Nebenstrafe der Ausspruch über die Hauptstrafe bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zumal diesfalls der Ausspruch der Nebenstrafe einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren innewohnende Verböserungsverbot darstellen würde vergleiche VwGH 29.4.1953, 1867/50). Zudem brachte der Verwaltungsgerichtshof auch in den in der jüngeren Zeit ergangenen Entscheidungen vom 21.11.2000, Zl. 2000/05/0240, und vom 26.2.2007, Zl. 2005/10/0011, implizit zum Ausdruck, dass ein Bescheid, mit welchem sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt ist, kein teilbarer Bescheid ist. Aus dieser Judikatur ist zu folgern, dass der Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Hauptstrafe und der Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Nebenstrafe einen gemeinsamen Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) bilden. Aus dieser Judikatur ist zu folgern, dass der Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Hauptstrafe und der Verfahrensgegenstand der Verhängung einer Nebenstrafe einen gemeinsamen Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) bilden. Demgegenüber ist aber bei Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, davon auszugehen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG im Hinblick auf die Straffrage nicht ebenfalls die Gesamtheit der verhängbaren Strafen, daher auch die Frage der Verhängbarkeit der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. § 139 Abs 10 ÄrzteG umfasst.Demgegenüber ist aber bei Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, davon auszugehen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Hinblick auf die Straffrage nicht ebenfalls die Gesamtheit der verhängbaren Strafen, daher auch die Frage der Verhängbarkeit der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG umfasst. In diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, wurde nämlich klargestellt, dass ein Bescheid, mit welchem sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt wird, ein teilbarer Bescheid ist, sodass es zulässig bzw. geboten ist, den Ausspruch der Hauptstrafe als auch den Ausspruch der Nebenstrafe zu bekämpfen. Diese Teilbarkeit eines Bescheids, mit welchem sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe verhängt wird, hat daher zur Folge, dass mit der Bekämpfung nur eines Teils des teilbaren Bescheids (etwa der Bekämpfung des Ausspruchs der Hauptstrafe) der andere Teil des teilbaren Bescheids nicht ebenfalls bekämpft worden ist. Aus dieser Teilbarkeit eines Bescheids, mit welchem eine Hauptstrafe und eine Nebenstrafe verhängt worden ist, folgert der Verwaltungsgerichtshof im oa Erkenntnis gleichsam im Umkehrschluss, dass im Falle der bloßen Verhängung der Hauptstrafe eine Bekämpfung dieser Hauptstrafe mit dem Begehren, es möge auch die gesetzlich verhängbare Nebenstrafe verhängt werden, die Verhängung der Hauptstrafe gar nicht bekämpft wird, und daher in diesem Falle der zur Hauptstrafe ergangene Bescheid durch diese Bekämpfung nicht berührt ist, sodass durch diese Bekämpfung der Rechtskrafteintritt dieses in der Hauptsache ergangenen Bescheids nicht unterbunden wird. Daher sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das gegenständlich bekämpfte Disziplinarerkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2) Unzulässigkeit der Beschwerde infolge der unsubstantiierten Bekämpfung des Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 29.05.2013, Zahl: Dk 8/2013-W: Nach dieser Folgerung des Verwaltungsgerichtshofs wurde daher im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz etwas begehrt, was gar nicht Sache des Verfahrens einer allfälligen Beschwerde gegen das gegenständliche Disziplinarerkenntnis war; wäre doch sonst durch die gegenständliche Beschwerde der Eintritt der Rechtskraft des gegenständlich bekämpften Disziplinarerkenntnisses unterbunden worden. Nach der ständigen höchtsgerichtlichen Judikatur hat nun aber das Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit zu entscheiden, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, sodass ein in diesem Sinn außerhalb der Sache gelegenes Begehren, unabhängig von einer weiteren Beschränkung der Sache durch § 27 VwGVG, zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; Kunderer B., Anmerkung zu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 - zugleich ein Beitrag zur Auslegung von § 27 VwGVG, ZVG 2016, 531).Nach der ständigen höchtsgerichtlichen Judikatur hat nun aber das Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit zu entscheiden, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, sodass ein in diesem Sinn außerhalb der Sache gelegenes Begehren, unabhängig von einer weiteren Beschränkung der Sache durch Paragraph 27, VwGVG, zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; Kunderer B., Anmerkung zu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 - zugleich ein Beitrag zur Auslegung von Paragraph 27, VwGVG, ZVG 2016, 531). Zu keinem anderen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der durch § 63 Abs. 3 AVG geforderten Vorgabe der Erstattung eines begründeten Berufungsantrags (vgl. etwa VwGH 12.12.1997, 96/19/3389; 24.9.1999, 99/19/0155; 28.1.2004, 99/12/0120; 12.11.2008, 2008/12/0008), sodass davon auszugehen, dass die durch § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Anforderungen der Erstattung eines Begehrens und von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, jedenfalls nicht geringer als die für die Obliegenheit der Erstattung eines begründeten Berufungsantrags gemäß § 63 Abs. 3 AVG anzusetzen sind.Zu keinem anderen Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der durch Paragraph 63, Absatz 3, AVG geforderten Vorgabe der Erstattung eines begründeten Berufungsantrags vergleiche etwa VwGH 12.12.1997, 96/19/3389; 24.9.1999, 99/19/0155; 28.1.2004, 99/12/0120; 12.11.2008, 2008/12/0008), sodass davon auszugehen, dass die durch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG normierten Anforderungen der Erstattung eines Begehrens und von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, jedenfalls nicht geringer als die für die Obliegenheit der Erstattung eines begründeten Berufungsantrags gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG anzusetzen sind. Bei dieser Annahme stellt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck bringt, nicht mehr die Frage, ob die Begründung des Disziplinaranwalts stichhaltig (vgl. VwSlg. 11.864 A/1985; VwGH 2.10.1967, 1234/67; 30.9.1986, 85/05/0005; 14.2.1989, 89/07/0012; 8.4.1997, 96/07/0083) im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand war.Bei dieser Annahme stellt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck bringt, nicht mehr die Frage, ob die Begründung des Disziplinaranwalts stichhaltig vergleiche VwSlg. 11.864 A/1985; VwGH 2.10.1967, 1234/67; 30.9.1986, 85/05/0005; 14.2.1989, 89/07/0012; 8.4.1997, 96/07/0083) im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand war. Sohin war die gegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwalts schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. 3) Unzulässigkeit des nachträglichen Ausspruches der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. § 139 Abs 10 ÄrzteG:3) Unzulässigkeit des nachträglichen Ausspruches der Nebenstrafe der Veröffentlichung i.S.d. Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG: Wie zuvor ausgeführt, darf nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden (vgl. VwGH 24.09.1932, 474/32). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Ausspruch einer Nebenstrafe jedenfalls dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Nebenstrafe der Ausspruch über die Hauptstrafe bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zumal diesfalls der Ausspruch der Nebenstrafe einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren inne wohnende Verböserungsverbot darstellen würde (vgl. VwGH 29.4.1953, 1867/50).Wie zuvor ausgeführt, darf nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Nebenstrafe nur gemeinsam mit der Hauptstrafe verhängt werden vergleiche VwGH 24.09.1932, 474/32). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Ausspruch einer Nebenstrafe jedenfalls dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Nebenstrafe der Ausspruch über die Hauptstrafe bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zumal diesfalls der Ausspruch der Nebenstrafe einen Verstoß gegen das dem Strafverfahren inne wohnende Verböserungsverbot darstellen würde vergleiche VwGH 29.4.1953, 1867/50). Sohin wäre selbst im Falle der Annahme, dass das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der gegenständlichen Strafbeschwerde im Hinblick auf den begehrten Ausspruch einer Nebenstrafe meritorisch entscheiden muss, für die Revisionswerber nichts gewonnen, zumal diesfalls die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Jede andere Entscheidung würde nämlich einerseits gegen die Vorgabe, die Nebenstrafe gemeinsam mit der Hauptstrafe auszusprechen (vgl. VwGH 24.09.1932, 474/32), verstoßen, und andererseits auch (jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass bei Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, der Hauptstrafausspruch bereits am 25.9.2013 in Rechtskraft erwachsen ist) gegen das Strafverfahren (insbesondere auch Disziplinarverfahren) inne wohnende Verböserungsverbot verstoßen (vgl. VwGH 29.4.1953, 1867/50).Sohin wäre selbst im Falle der Annahme, dass das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der gegenständlichen Strafbeschwerde im Hinblick auf den begehrten Ausspruch einer Nebenstrafe meritorisch entscheiden muss, für die Revisionswerber nichts gewonnen, zumal diesfalls die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Jede andere Entscheidung würde nämlich einerseits gegen die Vorgabe, die Nebenstrafe gemeinsam mit der Hauptstrafe auszusprechen vergleiche VwGH 24.09.1932, 474/32), verstoßen, und andererseits auch (jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass bei Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, der Hauptstrafausspruch bereits am 25.9.2013 in Rechtskraft erwachsen ist) gegen das Strafverfahren (insbesondere auch Disziplinarverfahren) inne wohnende Verböserungsverbot verstoßen vergleiche VwGH 29.4.1953, 1867/50). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zudem der gegenständliche Beschluss den im gegenständlichen Verfahren verbindlichen tragenden Erwägungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den Vorgaben dieses Erkenntnisses ab, noch fehlt es im Hinblick auf die Vorgaben dieses Erkenntnisses an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Qualifizierung von Bescheiden, welche sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe aussprechen, uneinheitlich ist, ist für eine allfällige Revision gegen dieses Erkenntnis nichts gewonnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Revision im Hinblick auf die auch den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung der rechtlichen Ausführungen des oa Erkenntnisses nicht befugt wäre, diese allfällige Judikaturdivergenz aufzugreifen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zudem der gegenständliche Beschluss den im gegenständlichen Verfahren verbindlichen tragenden Erwägungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.2.2016, Zl. Ra 2015/09/0138, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den Vorgaben dieses Erkenntnisses ab, noch fehlt es im Hinblick auf die Vorgaben dieses Erkenntnisses an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Qualifizierung von Bescheiden, welche sowohl eine Hauptstrafe als auch eine Nebenstrafe aussprechen, uneinheitlich ist, ist für eine allfällige Revision gegen dieses Erkenntnis nichts gewonnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Revision im Hinblick auf die auch den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung der rechtlichen Ausführungen des oa Erkenntnisses nicht befugt wäre, diese allfällige Judikaturdivergenz aufzugreifen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.042.2808.2016.E