RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.12.2016 GeschäftszahlVGW-103/048/10265/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn A. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 22.2.2016, Zl. MA 62 - V/978104/2015, betreffend amtswegige Berichtigung des Melderegisters, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 22.2.2016, Zl. MA 62 - V/978104/2015, wurde gemäß § 15 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 die amtswegige Abmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Adresse Wien, M.-platz, verfügt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 22.2.2016, Zl. MA 62 - V/978104/2015, wurde gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 die amtswegige Abmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers von der Adresse Wien, M.-platz, verfügt. Dagegen legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, in welcher dieser Feststellung und Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frag stellt. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
- Oktober 2016 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem
- Juni 2016 keinen gemeldeten Wohnsitz an der Adresse Wien, M.-platz, mehr hat. Er ist vielmehr in Wien, ...gürtel, hauptgemeldet. Aus dieser Feststellung folgt rechtlich: Ohne die rechtlichen Grundlagen des Meldegesetzes (vgl. §§ 4, 15 Meldegesetz) näher darzustellen zu müssen, setzt eine amtliche Abmeldung von einer bestimmten Adresse voraus, dass die abzumeldende Person an dieser Adresse aufrecht gemeldet ist. Meldet sich eine Person zu einem Zeitpunkt aus eigenem von einer bestimmten Adresse ab, zu dem der die Abmeldung verfügende Bescheid - z.B. wegen der Einbringung einer Beschwerde - noch nicht vollstreckbar war, fällt die rechtliche Notwendigkeit für eine amtliche Berichtigung des Melderegisters weg. Ohne die rechtlichen Grundlagen des Meldegesetzes vergleiche Paragraphen 4, 15, Meldegesetz) näher darzustellen zu müssen, setzt eine amtliche Abmeldung von einer bestimmten Adresse voraus, dass die abzumeldende Person an dieser Adresse aufrecht gemeldet ist. Meldet sich eine Person zu einem Zeitpunkt aus eigenem von einer bestimmten Adresse ab, zu dem der die Abmeldung verfügende Bescheid - z.B. wegen der Einbringung einer Beschwerde - noch nicht vollstreckbar war, fällt die rechtliche Notwendigkeit für eine amtliche Berichtigung des Melderegisters weg. Der angefochtene Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführers am
- Februar 2016 zugestellt und enthält keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die im Bescheid angeordnete Berichtigung des Melderegisters wäre daher frühestens mit Ablauf der Beschwerdefrist umsetzbar geworden. Durch die fristgerechte Erhebung der Beschwerde wurde die Umsetzbarkeit des Bescheides jedoch aufgeschoben. Noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgte die selbständige Abmeldung durch den Beschwerdeführer und damit verbunden die Berichtigung des Melderegisters. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.048.10265.2016