RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlVGW-041/002/15099/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der A. GmbH vom 11.12.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2015, Zahl MBA ... - S 4045/15, wegen Übertretungen des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der A. GmbH vom 11.12.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 11.11.2015, Zahl MBA ... - S 4045/15, wegen Übertretungen des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG 1.
- Die belangte Behörde erkannte den Beschuldigten, Herrn F. S., mit Straferkenntnis vom 11.11.2015 schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße, das sei der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin bis 11.11.2014 unterlassen habe, die von ihr beschäftigten nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen1.
- Die belangte Behörde erkannte den Beschuldigten, Herrn F. S., mit Straferkenntnis vom 11.11.2015 schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße, das sei der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin bis 11.11.2014 unterlassen habe, die von ihr beschäftigten nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen
- At. B., geb. 1975, beschäftigt ab 1.11.2014,
- Sl. E., geb. 1978, beschäftigt ab 1.11.2014,
- I. ER., geb. 1965, beschäftigt ab 1.11.2014,
- römisch eins. ER., geb. 1965, beschäftigt ab 1.11.2014,
- L. FÜ., geb. 1962, beschäftigt ab 1.11.2014,
- An. K., geb. 1954, beschäftigt ab 1.11.2014,
- D. LE., geb. 1990, beschäftigt ab 1.11.2014,
- Du. M., geb. 1975, beschäftigt ab 1.11.2014, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängte die belangte Behörde gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG über den Beschuldigten sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.300,-- (sieben Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 5 Tage und 18 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt € 1.610,-- vor. Die A. GmbH hafte für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen Verletzung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG über den Beschuldigten sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.300,-- (sieben Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 5 Tage und 18 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt € 1.610,-- vor. Die A. GmbH hafte für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Straferkenntnis (das u.a. der haftpflichtigen GmbH am 13.11.2015 zugestellt wurde) richtete sich die rechtzeitig eingebrachte (am 11.12.2015 zu Post gegebene) Beschwerde vom 11.12.2015, die vom Wirtschaftstreuhänder …, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, im Namen der A. GmbH erhoben wurde. 1.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.12.2015 („Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde“) wurde die A. GmbH (Beschwerdeführerin) darauf hingewiesen, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren (soweit es sich um kein abgabenrechtliches Strafverfahren handelt) mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten das Einschreiten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers als Vertreter einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten ist (vgl. etwa VwGH vom 30.1.1996, Zl. 93/11/0092). Danach seien solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführerin daher aufgetragen, binnen 2 Wochen die in Fotokopie beigelegte Beschwerde entweder mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers an das Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, unter Angabe der Aktenzahl VGW-041/002/15099/2015, zurückzusenden oder sich dazu eines geeigneten Vertreters zu bedienen, dessen Bevollmächtigung, sofern es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handle, durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Dieser Verbesserungsauftrag wurde laut RSb-Postzustellscheinen (je mit 7.1.2016) sowohl der beschwerdeführenden GmbH als auch nachrichtlich dem Beschuldigten sowie (am 5.1.2016) auch nachrichtlich dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugestellt.1.
- Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.12.2015 („Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde“) wurde die A. GmbH (Beschwerdeführerin) darauf hingewiesen, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren (soweit es sich um kein abgabenrechtliches Strafverfahren handelt) mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten das Einschreiten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers als Vertreter einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten ist vergleiche etwa VwGH vom 30.1.1996, Zl. 93/11/0092). Danach seien solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde der Beschwerdeführerin daher aufgetragen, binnen 2 Wochen die in Fotokopie beigelegte Beschwerde entweder mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers an das Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, unter Angabe der Aktenzahl VGW-041/002/15099/2015, zurückzusenden oder sich dazu eines geeigneten Vertreters zu bedienen, dessen Bevollmächtigung, sofern es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handle, durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Dieser Verbesserungsauftrag wurde laut RSb-Postzustellscheinen (je mit 7.1.2016) sowohl der beschwerdeführenden GmbH als auch nachrichtlich dem Beschuldigten sowie (am 5.1.2016) auch nachrichtlich dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen (ab der mit 7.1.2016 bewirkten Zustellung, also bis 21.1.2016) langte beim Verwaltungsgericht keine Mängelverbesserung ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.1.2016, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 26.1.2016, übermittelte die belangte Behörde eine bei ihr am 14.1.2016 eingelangte Beschwerdeausfertigung, die den Stempel der beschwerdeführenden A. GmbH mit der Unterschrift des Geschäftsführers (Lu. O.) trägt. Dieses Schreiben der A. GmbH, das die Mängelbehebung (in Form der verbesserten Beschwerde) darstellt, wurde von der A. GmbH an die belangte Behörde adressiert und am 13.1.2016 eingeschrieben zur Post gegeben.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde vom 11.12.2015 wurde von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Namen der haftpflichtigen A. GmbH erhoben. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftstreuhandberufe) sind nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen abgabenrechtliche Strafverfahren) befugt (vgl. §§ 1, 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG). Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG das Einschreiten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters als Parteienvertreter einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten. Das Verwaltungsgericht hatte daher die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen (vgl. beispielsweise VwGH 23.6.1964, Zl. 0170/64, und VwGH 30.1.1996, Zl. 93/11/0092). Die Beschwerde vom 11.12.2015 wurde von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Namen der haftpflichtigen A. GmbH erhoben. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftstreuhandberufe) sind nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor dem Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen abgabenrechtliche Strafverfahren) befugt vergleiche Paragraphen eins, 3 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG). Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG das Einschreiten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters als Parteienvertreter einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten. Das Verwaltungsgericht hatte daher die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern, entweder die Beschwerde selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen vergleiche beispielsweise VwGH 23.6.1964, Zl. 0170/64, und VwGH 30.1.1996, Zl. 93/11/0092). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.12.2015 (zugestellt mit 7.1.2016) der Auftrag zur Mängelbehebung binnen einer Frist von 2 Wochen erteilt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin zwar eine Beschwerdeausfertigung mit der Behebung des Mangels an die belangte Behörde geschickt (Postaufgabe 13.1.2016, Einlangen bei der belangten Behörde: 14.1.2016). Dieses Verbesserungsschreiben, das beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen wäre (worauf im Aufforderungsschreiben vom 29.12.2015 auch ausdrücklich hingewiesen worden war), wurde jedoch fälschlich bei der belangten Behörde eingebracht und von dieser mit Schreiben vom 22.1.2016 im Wege der Ämterabfertigung zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet und langte hier erst am 26.1.2016 ein. Im Falle der Erteilung eines Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrages durch das Verwaltungsgericht (vgl. auch §§ 12 und 20 VwGVG) ist es (ungeachtet dessen, dass eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist) nicht ausreichend, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Verbesserungsschriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht wird. Im Falle der Erteilung eines Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrages durch das Verwaltungsgericht vergleiche auch Paragraphen 12 und 20 VwGVG) ist es (ungeachtet dessen, dass eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist) nicht ausreichend, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Verbesserungsschriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht wird. Wird ein Anbringen bei der unrichtigen (hinsichtlich der Einbringung unzuständigen) Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. § 6 Abs. 1 AVG). Die Frist (hier: die zweiwöchige Mängelbehebungsfrist) ist gewahrt, wenn das Schriftstück (die Verbesserung) noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst (Universaldienstbetreiber) zur Weiterleitung an die zuständige Stelle übergeben wird. Der Postenlauf (§ 33 Abs. 3 AVG) zur unrichtigen Stelle ist in die Frist einzurechnen, jener an die richtige Stelle (auch im Falle der Weiterleitung an diese im Wege eines Zustelldienstes) ist nicht einzurechnen. Auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 120 f. und S. 344 f. zu § 6 und § 33 Abs. 3 AVG zitierten Entscheidungen oder VwGH 16.12.2010, Zl. 2010/07/0221).Wird ein Anbringen bei der unrichtigen (hinsichtlich der Einbringung unzuständigen) Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die Frist (hier: die zweiwöchige Mängelbehebungsfrist) ist gewahrt, wenn das Schriftstück (die Verbesserung) noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst (Universaldienstbetreiber) zur Weiterleitung an die zuständige Stelle übergeben wird. Der Postenlauf (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) zur unrichtigen Stelle ist in die Frist einzurechnen, jener an die richtige Stelle (auch im Falle der Weiterleitung an diese im Wege eines Zustelldienstes) ist nicht einzurechnen. Auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 120 f. und S. 344 f. zu Paragraph 6 und Paragraph 33, Absatz 3, AVG zitierten Entscheidungen oder VwGH 16.12.2010, Zl. 2010/07/0221). Im vorliegenden Fall wurde die Verbesserung noch innerhalb offener Frist bei der hinsichtlich der Einbringung unzuständigen Stelle (belangte Behörde) eingebracht. Die Behörde leitete die verbesserte Beschwerde am 22.1.2016 im Wege der Ämterabfertigung (also nicht per Post und nicht im Wege eines sonstigen Universaldienstbetreibers) an die richtige Einbringungsstelle (Verwaltungsgericht Wien) weiter. Da die Mängelbehebungsfrist am 21.1.2016 abgelaufen war und die verbesserte Beschwerde erst nach Ablauf der Frist weitergeleitet wurde und bei der zuständigen Einbringungsstelle (Verwaltungsgericht Wien) erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 26.1.2016, einlangte, erweist dich die Verbesserung der Beschwerde als verspätet. Nur wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, gilt gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine verspätete Verbesserung wirkt nicht zurück. Für den hier vorliegenden Fall der Verbesserung eines fristgebundenen Anbringens, nämlich einer Beschwerde, führt die verspätete Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nicht zum Vorliegen einer fristgerecht und mängelfrei eingebrachten Beschwerde. Vielmehr ist die erst verspätet erfolgte Verbesserung im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (vgl. VwGH 21.6.2001, Zl. 99/20/0462, und VwGH 4.9.2008, Zl. 2007/17/0105 mit weiteren Nachweisen).Nur wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, gilt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine verspätete Verbesserung wirkt nicht zurück. Für den hier vorliegenden Fall der Verbesserung eines fristgebundenen Anbringens, nämlich einer Beschwerde, führt die verspätete Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nicht zum Vorliegen einer fristgerecht und mängelfrei eingebrachten Beschwerde. Vielmehr ist die erst verspätet erfolgte Verbesserung im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich vergleiche VwGH 21.6.2001, Zl. 99/20/0462, und VwGH 4.9.2008, Zl. 2007/17/0105 mit weiteren Nachweisen). Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Verbesserung des ihr anhaftenden Mangels als unzulässig zurückzuweisen war.
- Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zurückweisungsbeschluss folgt der beispielhaft zitierten, einschlägigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
- Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Zurückweisungsbeschluss folgt der beispielhaft zitierten, einschlägigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.002.15099.2015