GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ..., Bauinspektion vom 24.03.2015, Zl. MA37/...-1717798-2014-1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau S. K.
G) aufgrund der vorgelegten Einreichung auf der Liegenschaft ... Bezirk, Klg N. Los Nr. … (ident mit , W.-weg), Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., die nachträgliche Bewilligung eines Kleingartenwohnhauses nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ..., Bauinspektion vom 24.03.2015, Zl. MA37/...-1717798-2014-1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau S. K.
Paragraph 8, Absatz 6, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKlG) aufgrund der vorgelegten Einreichung auf der Liegenschaft ... Bezirk, Klg N. Los Nr. … (ident mit , W.-weg), Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., die nachträgliche Bewilligung eines Kleingartenwohnhauses nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus: „
G hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen, sofern die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist.„
Paragraph 8, Absatz 6, WKlG hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen, sofern die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist. Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Urkunden erfolgte am 16. Februar 2015. Bei der Prüfung wurde festgestellt:
G) sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
G sind unter Anderem Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass ein aufgrund seiner Dimension unzulässiger Bau durch solche Maßnahmen zulässig gemacht wird.
Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Kleingartengesetz (WKlG) sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
Paragraph 16, Absatz 2, WKlG sind unter Anderem Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass ein aufgrund seiner Dimension unzulässiger Bau durch solche Maßnahmen zulässig gemacht wird. Geländeveränderungen sind zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um einen zulässigen Bau nutzen zu können, nicht um die Zulässigkeit des Baues erst herbeizuführen. Im Verfahren ist nicht nur festzustellen, ob Anschüttungen im gleichen Verhältnis wie die Abgrabungen stehen, sondern es ist durch eine sachverständige Feststellung zu dokumentieren, warum die Geländeveränderungen unbedingt erforderlich sind. Da somit die Bauführung unzulässig ist, war sie
G zu untersagen.“Da somit die Bauführung unzulässig ist, war sie
Paragraph 8, Absatz 6, des WKlG zu untersagen.“ Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführern Frau S. K. ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheines am 26.03.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. In ihrer am 17.04.2015 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „[….] Ich erhebe hiermit Einspruch bzw. Beschwerde gegen o.a. Bescheid. Im Zuge der Bauarbeiten für mein Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004/2005 wurde das Gelände rund ums Haus zu niedrig angeschüttet bzw. nicht entsprechend dem damaligen Einreichplan ausgeführt. Ich als Laie konnte diese Tatsache damals nicht erkennen. Die für den Hausbau beauftragte Baufirma stellte die Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige schon vor der Herstellung des Geländes aus. Kurz darauf ging die Firma D. gmbH in Konkurs und ich war gezwungen, in Eigenregie die fehlenden Arbeiten zu organisieren.Im Zuge der Bauarbeiten für mein Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004 aus 2005, wurde das Gelände rund ums Haus zu niedrig angeschüttet bzw. nicht entsprechend dem damaligen Einreichplan ausgeführt. Ich als Laie konnte diese Tatsache damals nicht erkennen. Die für den Hausbau beauftragte Baufirma stellte die Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige schon vor der Herstellung des Geländes aus. Kurz darauf ging die Firma D. gmbH in Konkurs und ich war gezwungen, in Eigenregie die fehlenden Arbeiten zu organisieren. Nach Einlangen des Bescheides MA 37/...-19939-1/2012 vom
2 des Wiener Kleingartengesetzes Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von 265 m³ und der oberste Abschluss von 5,50 m über dem anschließenden Gelände zulässig sind, wurde der Beschwerdeführerin geraten, eine neue Baubewilligung einzureichen.Da
Paragraph 13, Absatz 2, des Wiener Kleingartengesetzes Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von 265 m³ und der oberste Abschluss von 5,50 m über dem anschließenden Gelände zulässig sind, wurde der Beschwerdeführerin geraten, eine neue Baubewilligung einzureichen. Wenn die im Einreichplan (der dem Ansuchen vom 04.12.2014 beigelegen ist) eingetragenen Geländeveränderungen keine zusätzlichen Anschüttungen, sondern als Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes zu sehen sind, hätte dieses Gelände in grauer Farbe (als Bestand) und nicht in roter Farbe (neue Anschüttung) dargestellt werden müssen, siehe auch Begründung der Untersagung vom 24.03.2015.“ Über neuerliche Anfrage des erkennenden Gerichts vom 18.09.2015, ob aus Sicht der belangten Behörde zusätzliche Aufschüttungen vorgenommen wurden oder schlussendlich lediglich das ursprüngliche Gelände (vor Inangriffnahme der Bauführung) wiederhergestellt wurde, erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.10.2015 die nachfolgende Stellungnahme: „Zur Anfrage vom 18.09.2015 wird mitgeteilt, dass dem Sachbearbeiter die Geländeverhältnisse vor der Errichtung des Kleingartenwohnhauses nicht bekannt sind. Im Einreichplan sind die Geländeveränderungen in roter Farbe und somit als neue Anschüttung dargestellt. Wenn es sich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes handelt, müsste das vor der Errichtung des Kleingartenwohnhauses vorhandene Gelände in grauer Farbe (als Bestand) dargestellt werden. Es wäre möglich, dass sich der befugte Planverfasser hinsichtlich der farblichen Darstellung geirrt hat. Bei der Baubehörde liegen keine geeigneten Unterlagen zur Beurteilung des ursprünglichen Geländes auf. Eventuell kann die Bauwerberin einen solchen Nachweis in Form eines alten Fotos oder durch Zeugenaussagen der Nachbarn erbringen.“ Der in der Folge mit der Erstattung eines bautechnischen Gutachtens beauftragte Amtssachverständige Dipl. Ing. Ki. gab mit 11.12.2015 nachstehendes Gutachten ab: „Im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgende bautechnische gutachterliche Stellungnahme abgegeben: Der mit Bescheid vom 24.03.2015 untersagten Bauführung, nämlich die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses, liegen Einreichpläne der L. GmbH vom Oktober 2014 zugrunde. Die in den Plänen dargestellte Bauführung unterscheidet sich von dem im Jahr 2002 bewilligten Bauvorhaben hinsichtlich der örtlichen Lage, sowie des äußeren Umrisses (Grundrisses) geringfügig, hinsichtlich des Materialaufbaus der außenliegenden Bauteile (Außenwände und Dachaufbau) sowie hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Vornahme von Geländeveränderungen jedoch maßgeblich. Die als „nachträgliche Einreichung“ titulierte Baumaßnahme widerspricht (zumindest in der gewählten Darstellung) in einigen Punkten den Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes 1996 (WKlG). Einige Bemerkungen zur gewählten Darstellung: § 8 Abs. 8 WKlG sieht ausdrücklich den Tatbestand einer nachträglichen Einreichung vor. Es wird dabei also vom sonst üblichen Prinzip des „Projektgenehmigungsverfahrens“ abgegangen. Dies bedeutet aber, dass das eingereichte Bauwerk auch tatsächlich dem Bestand in der Natur zu entsprechen hätte. Im gegenständlichen Fall dürfte zwar augenscheinlich das Bauwerk selbst dem Bestand entsprechen, nicht jedoch die dargestellten Geländeveränderungen. Es liegt daher eine Mischform vor (nachträgliche Einreichung für das Bauwerk selbst; jedoch Projektgenehmigung für die Geländeveränderungen). Die Geländeveränderungen beziehen sich auf das (derzeitige) Bestandsniveau. Um ein schlüssiges, konsistentes Gesamtprojekt beurteilen zu können, müsste (in Entsprechung des § 15 Abs. 1 WKlG) die bestehende Höhenlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als Bestandsgelände dargestellt werden.Paragraph 8, Absatz 8, WKlG sieht ausdrücklich den Tatbestand einer nachträglichen Einreichung vor. Es wird dabei also vom sonst üblichen Prinzip des „Projektgenehmigungsverfahrens“ abgegangen. Dies bedeutet aber, dass das eingereichte Bauwerk auch tatsächlich dem Bestand in der Natur zu entsprechen hätte. Im gegenständlichen Fall dürfte zwar augenscheinlich das Bauwerk selbst dem Bestand entsprechen, nicht jedoch die dargestellten Geländeveränderungen. Es liegt daher eine Mischform vor (nachträgliche Einreichung für das Bauwerk selbst; jedoch Projektgenehmigung für die Geländeveränderungen). Die Geländeveränderungen beziehen sich auf das (derzeitige) Bestandsniveau. Um ein schlüssiges, konsistentes Gesamtprojekt beurteilen zu können, müsste (in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz eins, WKlG) die bestehende Höhenlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als Bestandsgelände dargestellt werden. Gesetzliche Grundlagen: Zur zulässigen Größe von Kleingartenhäusern wird in § 13 Abs. 2 WKlG festgelegt:Zur zulässigen Größe von Kleingartenhäusern wird in Paragraph 13, Absatz 2, WKlG festgelegt: Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. In § 15 Abs. 1 WKlG (letzter Satz) wird darüber hinaus in Bezug auf die Anpassung an die bestehende Höhenlage festgelegt:In Paragraph 15, Absatz eins, WKlG (letzter Satz) wird darüber hinaus in Bezug auf die Anpassung an die bestehende Höhenlage festgelegt: Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen muss nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebiets nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen. In § 16 Abs. 2 WKlG wird das Ausmaß von Geländeveränderungen geregelt:In Paragraph 16, Absatz 2, WKlG wird das Ausmaß von Geländeveränderungen geregelt: Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses und Wasserbecken bis zu einer Gesamtfläche von 25 m² je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet. Beurteilung der dargestellten Bauführung: Zur Beurteilung der Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände („Gebäudehöhe“): Zunächst ist festzustellen, dass den Einreichunterlagen keine Berechnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 WKlG beiliegt, die eine Überprüfung der Einhaltung des § 13 Abs. 2 hinsichtlich der zulässsigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände schlüssig ermöglicht. Im Akt befindet sich zwar eine handschriftliche Berechnung, die zu dieser Thematik gehören dürfte (S. 29), es scheint jedoch nicht auf, von wem diese erstellt wurde, zudem ist sie mangels entsprechender Skizzen nur schwer nachvollziehbar. Zunächst ist festzustellen, dass den Einreichunterlagen keine Berechnung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, WKlG beiliegt, die eine Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, hinsichtlich der zulässsigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände schlüssig ermöglicht. Im Akt befindet sich zwar eine handschriftliche Berechnung, die zu dieser Thematik gehören dürfte (S. 29), es scheint jedoch nicht auf, von wem diese erstellt wurde, zudem ist sie mangels entsprechender Skizzen nur schwer nachvollziehbar. Eigene Berechnungen, die jedoch zum Teil nur auf Schätzungen und Mutmaßungen beruhen (in den Plänen fehlen einige Angaben), haben ergeben, dass die „Gebäudehöhe“ im Sinne des WKlG zwar das maximal zulässige Ausmaß von 5,50 m nicht überschreiten dürfte, allerdings nur unter der Annahme, dass die dargestellten Anschüttungen zulässig sind. Um eine endgültige Beurteilung abgeben zu können, müssten die Pläne (Fassadenabwicklungsdarstellung) ergänzt werden. Der Hinweis in den Plänen „Fassadenflächen per Computer ermittelt“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Zur Beurteilung der dargestellten Geländeveränderungen: Die dargestellten Geländeveränderungen (rot schraffiert) zeigen Anschüttungen. Abgrabungen sind nicht dargestellt. Da bloß Anschüttungen vorgenommen werden, können die Geländeveränderungen nicht – im Sinne des § 15 WKlG – dem „Anpassen an die bestehende Höhenlage“ dienen, und sie wären daher als unzulässig zu beurteilen. Zudem widersprechen sie offensichtlich den Vorgaben des § 16 WKlG, da sie das unbedingt notwendige Ausmaß überschreiten. Unbedingt notwendig wären im konkreten Projekt die Geländeveränderungen nur in dem Sinn, als erst durch diese Maßnahme das Gebäude den Vorschriften über die „Gebäudehöhe“ entsprechen würde. Eine derartige Auslegung widerspricht aber der ständigen Judikatur. Die dargestellten Geländeveränderungen (rot schraffiert) zeigen Anschüttungen. Abgrabungen sind nicht dargestellt. Da bloß Anschüttungen vorgenommen werden, können die Geländeveränderungen nicht – im Sinne des Paragraph 15, WKlG – dem „Anpassen an die bestehende Höhenlage“ dienen, und sie wären daher als unzulässig zu beurteilen. Zudem widersprechen sie offensichtlich den Vorgaben des Paragraph 16, WKlG, da sie das unbedingt notwendige Ausmaß überschreiten. Unbedingt notwendig wären im konkreten Projekt die Geländeveränderungen nur in dem Sinn, als erst durch diese Maßnahme das Gebäude den Vorschriften über die „Gebäudehöhe“ entsprechen würde. Eine derartige Auslegung widerspricht aber der ständigen Judikatur. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Geländeveränderungen dem Wiederherstellen des ursprünglichen Geländes dienen, kann nicht gefolgt werden. Sowohl die seinerzeitigen Einreichunterlagen, als auch die gegenständlichen Pläne weisen ein gleichmäßig von der Straße abfallendes Gelände auf. Diese Darstellung erscheint auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht als unplausibel, wenngleich es auch denkmöglich wäre, dass das ursprüngliche Gelände im Niveau der beiden Nachbarliegenschaften gelegen war. Ein ursprünglicher Geländeverlauf entsprechend den dargestellten Anschüttungen kann jedenfalls auf Grund der örtlichen Topographie eher nicht angenommen werden. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch bei dieser Behauptung bleiben, müsste ein diesbezüglicher Nachweis erbracht werden. Dies könnte unter Zugrundelegung geeigneter Luftbildaufnahmen durch eine photogrammetrische Auswertung des Geländeverlaufs aus einem Zeitraum vor der Bauführung erfolgen. In weiterer Folge müssten die Pläne – wie bereits weiter oben angedeutet – zwecks Schlüssigkeit den ursprünglichen Geländeverlauf als Bestandsgelände darstellen. Zusammenfassung ● Gegenständliche Pläne sind unvollständig, weshalb eine Berechnung der zulässigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände („Gebäudehöhe“) nicht schlüssig möglich ist. ● Die ausgewiesenen Geländeveränderungen, die – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Niveaus darstellen sollen, erscheinen unplausibel. Wird auf dieser Behauptung bestanden, müssten entsprechende Beweise (z. B. photogrammetrische Luftbildauswertung) vorgelegt werden. ● Falls – wie behauptet – das derzeit bestehende Gelände nicht das Ursprungsgelände ist, wäre wohl die Höhenlage der Nachbarliegenschaften als plausibel anzunehmen. Um das Bauvorhaben (als nachträgliche Bewilligung) konsistent beurteilen zu können, müssten daher die Pläne dahingehend adaptiert werden, dass die Geländeveränderungen von diesem Ursprungsgelände ausgehend eingezeichnet werden. Weiters müsste dahingehend sowohl die Kubaturberechnung, wie auch die „Gebäudehöhen“-Berechnung
WKlG neu erstellt werden.“ Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht zugestellt und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage weiterer Beweisanbote beziehungsweise Beweismittel innerhalb vier Wochen ab Zustellung des hg. Schreibens gegeben. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin am 17.02.2016 um eine Fristverlängerung um acht Wochen, die ihr vom erkennenden Gericht bewilligt wurde. Eine Akteneinsicht der Beschwerdeführerin erfolgte hg. am 22.03.2016. Mit Schreiben vom 14.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht nachfolgendes mit: „Ich wollte am 22.03.2016 am Verwaltungsgericht Wien, in dem laufenden Verfahren, in dem ich Partei bin, Akteneinsicht nehmen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass sich der Verwaltungsakt bei der belangten Behörde befinde und nur dort eine Einsichtnahme möglich sei. Ich wurde daher am 14.04.2016 bei der MA 37 vorstellig. Dort wurde mir die Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, der Akt unterliege dem Datenschutz (!). Mein Ersuchen um eine schriftliche Bestätigung der Verweigerung und der Begründung wurde von dem Beamten mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um eine Behörde und genüge daher eine mündliche Anordnung. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig:
1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden (Abs. 2), die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Abs. 4).
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden (Absatz 2,), die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Absatz 4,).
4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, dass es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334).
Paragraph 17, Absatz 4, AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, dass es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334). Mir wurde durch die Verweisung an die belangte Behörde und die an Mutwillen grenzende Berufung auf den Datenschutz rechtswidrig die Akteneinsicht verweigert. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH hätte ich nur die Möglichkeit, diese Rechtswidrigkeit in der Revision gegen das abschließende Erkenntnis geltend zu machen.“ Einlangend mit 20.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Darin führte sie Folgendes aus: „Im Einreichplan vom Oktober 2014 wurden irrtümlich die Geländeveränderungen in rot anstatt in grau eingezeichnet. Dies hätte jedoch die Behörde nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt, sondern dieser Irrtum wäre auf kurzem Wege mit einer Planberichtigung behebbar gewesen (siehe in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der belangten Behörde der MA 37 vom 30.10.2015). Eine derartige Planberichtigung wird als Beilage übermittelt. Es ergeht der Antrag der Beschwerde Folge zu leisten.“ Dieser Stellungnahme angeschlossen war ein von der L. GmbH verfasster mit April 2016 datierter Plan. Vom erkennenden Gericht war bereits mit 26.01.2016 ein vermessungstechnisches Sachverständigengutachten der Magistratsabteilung 41-Stadtvermessung zur Klärung des behaupteten Geländeverlaufes beauftragt worden und führte der Amtssachverständige Dipl. Ing. H. (Sachbearbeiter: Dipl. Ing. R.) in seinem Gutachten vom 21.04.2016 wie folgt aus: „Die MA 41-Stadtvermessung hat im Sinne des Ersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien vom
G) sind Baulichkeiten der Höhenlage möglichst anzupassen. Eine Überschreitung von 4 cm (0,7 %) kann innerhalb des Rahmens einer „möglichsten“ Anpassung gesehen werden. Somit kann auch die Gebäudehöhe in Bezug auf das „ursprüngliche“ Gelände als zulässig betrachtet werden.
Paragraph 15, Absatz eins, Wr. Kleingartengesetz (WKlG) sind Baulichkeiten der Höhenlage möglichst anzupassen. Eine Überschreitung von 4 cm (0,7 %) kann innerhalb des Rahmens einer „möglichsten“ Anpassung gesehen werden. Somit kann auch die Gebäudehöhe in Bezug auf das „ursprüngliche“ Gelände als zulässig betrachtet werden. Gleichzeitig stellt der vermessungstechnische Sachverständige aber auch fest, dass der oberste Abschluss vom „Naturstand 2016“ 5,82 m über dem Gelände liegt, somit zweifelsfrei die Bestimmungen des WKlG in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht eingehalten werden. Um ein zulässiges Bauwerk zu erhalten, müssten daher Geländeveränderungen in einem Ausmaß und in einer Art hergestellt werden, sodass auch in Bezug auf das fertiggestellte Gelände der oberste Abschluss nicht mehr als 5,50 m über diesem neuen verglichenen Gelände liegt. Kubatur Die Kubatur, die sich bezogen auf das Gelände (ermittelt aus den Niveaus der Nachbarliegenschaften) ergibt, beträgt 270,54 m³ und ist somit um 5,54 m³ (2,2 %) größer, als es das WKlG zulässt (max. 265,00 m³). Eine Kubaturüberschreitung von 5,54 m³ bei 50,00 m² bebauter Fläche bedeutet bei einer gleichförmigen Verteilung dieser Kubatur auf die gesamte bebaute Fläche eine Gebäudehöhenüberschreitung von 0,11 m. Auch dieses Maß könnte noch in die Vorgabe der „möglichsten“ Anpassung (siehe oben) subsumiert werden. Neben dieser Forderung muss natürlich aber auch die maximal zulässige Kubatur selbst eingehalten sein. Um ein zulässiges Bauwerk zu erhalten, müssten zufolge Geländeveränderungen in einem Ausmaß und in einer Art hergestellt werden, sodass auch in Bezug auf das fertiggestellte Gelände die Kubatur nicht mehr als 265,00 m³ über diesem neuen verglichenen Gelände liegt. Schlussfolgerung Das Bestandsgebäude könnte den Vorschriften des WKlG entsprechend angepasst werden, wenn das Gelände unter Beachtung des § 16 Abs. 2 WKlG derart modelliert wird, dass sowohl der oberste Abschluss (max. 5,50
G die Geländeveränderungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorgenommen werden dürfen. Unbedingt notwendig sind z. B. Geländeveränderungen, die der besseren – möglichst barrierefreien - Erschließung des Gebäudes und des Gartens dienen. Die in den Plänen dargestellten Anschüttungen an der West- und Südfront können als solche angesehen werden. Die an der Ostfront dargestellte Hinterfüllung einer „Stützwand“ scheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht zielführend.“Es wären (formal vollständige) Einreichpläne vorzulegen, die einerseits das vom vermessungstechnischen Sachverständigen ermittelte Gelände (abgeleitet aus den Nachbarniveaus) ausweisen, andererseits jene Geländeveränderungen darstellen, die beabsichtigt sind, um in Bezug auf die Gebäudehöhe und die Kubatur im zulässigen Bereich zu liegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 16, Absatz 2, WKlG die Geländeveränderungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorgenommen werden dürfen. Unbedingt notwendig sind z. B. Geländeveränderungen, die der besseren – möglichst barrierefreien - Erschließung des Gebäudes und des Gartens dienen. Die in den Plänen dargestellten Anschüttungen an der West- und Südfront können als solche angesehen werden. Die an der Ostfront dargestellte Hinterfüllung einer „Stützwand“ scheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht zielführend.“ Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2016 in den hg. Beschwerdeakt Einsicht genommen und eine Kopie des vermessungstechnischen Amtssachverständigengutachtens samt Vermessungsplan (Stand: 03.2016) erhalten. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vom erkennenden Gericht eingeholten und ihr zur Kenntnis gebrachten Gutachten wie auch weitere Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G dürfen Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Paragraph 13, Absatz 2, WKlG dürfen Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
G muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
Paragraph 15, Absatz eins, WKlG muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
G sind Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
Paragraph 16, Absatz 2, WKlG sind Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wiener Kleingartengesetz (zuletzt etwa in VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) zu § 15 Abs. 1 WKlG, dass „Baulichkeiten“ der „bestehenden Höhenlage“ möglichst „anzupassen“ sind, ausgeführt, dass schon nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Worte kein Zweifel bestehen kann, dass mit der „bestehenden Höhenlage“ jenes Niveau gemeint ist, das ohne diese Baulichkeiten und vor ihrer Errichtung vorhanden ist, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der „Anpassung“ von maßgeblicher Bedeutung ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wiener Kleingartengesetz (zuletzt etwa in VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) zu Paragraph 15, Absatz eins, WKlG, dass „Baulichkeiten“ der „bestehenden Höhenlage“ möglichst „anzupassen“ sind, ausgeführt, dass schon nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Worte kein Zweifel bestehen kann, dass mit der „bestehenden Höhenlage“ jenes Niveau gemeint ist, das ohne diese Baulichkeiten und vor ihrer Errichtung vorhanden ist, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der „Anpassung“ von maßgeblicher Bedeutung ist. In seinem Erkenntnis vom 15.03.2011, Zl. 2008/05/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tatbestandsmerkmal der „unbedingten Erforderlichkeit“ ausgeführt, dass Voraussetzung für eine zulässige Geländeveränderung jedenfalls ist, dass eine für sich rechtmäßige Baulichkeit errichtet wird. Mit Anbringen vom 16.10.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2014) stellte die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen für die nachträgliche Bewilligung ihres Kleingartenwohnhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Diesem Bauansuchen angeschlossen war in zweifacher Ausfertigung ein mit allen erforderlichen Unterschriften versehener Einreichplan der L. GmbH datiert mit Oktober
G errichtet wurde, die vorschriftsmäßige Gebäudehöhe und Kubatur aufweisen müsste.Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass das gegenständliche Kleingartenwohnhaus ursprünglich zu hoch und auch mit einer über das zulässige Ausmaß hinausgehenden Kubatur errichtet worden ist, denn ausgehend von den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes hätte das Kleingartenwohnhaus bezogen auf eine Höhenlage jedenfalls den Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Kubatur entsprechen müssen, was es aber gleichgültig unter welcher Perspektive der vermessungstechnischen Varianten nicht tut. Paragraph 13, Absatz 2, WKlG kann nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass mit den darin erwähnten Parametern zur Ermittlung von Gebäudehöhe und Kubatur absolute Bezugspunkte geschaffen wurden – mit anderen Worten, es muss gleichgültig sein, auf welcher geographischen Höhe (über Wr. Null) ein Gebäude errichtet werden soll, weil sich anschließendes Gelände und verglichenes Gelände nur auf diese geographische Höhe beziehen können und daher ein Gebäude, gleichgültig wo es im Gelände steht, wenn es
Paragraph 13, Absatz 2, WKlG errichtet wurde, die vorschriftsmäßige Gebäudehöhe und Kubatur aufweisen müsste. Für das erkennende Gericht steht daher auch fest, dass die im Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten und insbesondere an der Westfassade des Kleingartenwohnhauses angeordneten massiven Anschüttungen keine flankierenden Maßnahmen im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, sondern Geländeveränderungen, durch die erst die Zulässigkeit des bestehenden Baues herbeigeführt werden soll, indem durch die Anschüttungen der bestehende Bau hinsichtlich Gebäudehöhe und Kubatur den geltenden Vorschriften vermeintlich angepasst und so zulässig gemacht werden soll. Dies entspricht jedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unbedingt notwendigen Ausmaß einer Geländeveränderung. Vergleicht man hier nämlich noch die sich laut dem vermessungstechnischen Sachverständigengutachten ergebende Differenz zwischen den drei Varianten der ermittelten Höhen des verglichenen Geländes zwischen „Naturstand“ (bzw. „Geländeverlauf aus Luftbild 2001“) und „Geländeverlauf an das Nachbargelände angepasst“ – sohin 114,81 m (bzw. 114,99
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.