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{'item': 'VGW-111/026/5766/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 8§ 15§ 16§ 13§ 17Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.12.2016 GeschäftszahlVGW-111/026/5766/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ..., Bauinspektion vom 24.03.2015, Zl. MA37/...-1717798-2014-1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau S. K.

§ 8Abs. 6 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKl

G) aufgrund der vorgelegten Einreichung auf der Liegenschaft ... Bezirk, Klg N. Los Nr. … (ident mit , W.-weg), Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., die nachträgliche Bewilligung eines Kleingartenwohnhauses nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gebietsgruppe ..., Bauinspektion vom 24.03.2015, Zl. MA37/...-1717798-2014-1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Frau S. K.

Paragraph 8, Absatz 6, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WKlG) aufgrund der vorgelegten Einreichung auf der Liegenschaft ... Bezirk, Klg N. Los Nr. … (ident mit , W.-weg), Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., die nachträgliche Bewilligung eines Kleingartenwohnhauses nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus: „

§ 8Abs. 6 WKl

G hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen, sofern die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist.„

Paragraph 8, Absatz 6, WKlG hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen, sofern die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die Bauführung unzulässig ist. Die tatsächliche Vorlage der vollständigen Urkunden erfolgte am 16. Februar 2015. Bei der Prüfung wurde festgestellt:

§ 15Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz (WKl

G) sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

§ 16Abs. 2 WKl

G sind unter Anderem Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass ein aufgrund seiner Dimension unzulässiger Bau durch solche Maßnahmen zulässig gemacht wird.

Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Kleingartengesetz (WKlG) sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

Paragraph 16, Absatz 2, WKlG sind unter Anderem Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass ein aufgrund seiner Dimension unzulässiger Bau durch solche Maßnahmen zulässig gemacht wird. Geländeveränderungen sind zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um einen zulässigen Bau nutzen zu können, nicht um die Zulässigkeit des Baues erst herbeizuführen. Im Verfahren ist nicht nur festzustellen, ob Anschüttungen im gleichen Verhältnis wie die Abgrabungen stehen, sondern es ist durch eine sachverständige Feststellung zu dokumentieren, warum die Geländeveränderungen unbedingt erforderlich sind. Da somit die Bauführung unzulässig ist, war sie

§ 8Abs. 6 des WKl

G zu untersagen.“Da somit die Bauführung unzulässig ist, war sie

Paragraph 8, Absatz 6, des WKlG zu untersagen.“ Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführern Frau S. K. ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheines am 26.03.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt. In ihrer am 17.04.2015 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „[….] Ich erhebe hiermit Einspruch bzw. Beschwerde gegen o.a. Bescheid. Im Zuge der Bauarbeiten für mein Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004/2005 wurde das Gelände rund ums Haus zu niedrig angeschüttet bzw. nicht entsprechend dem damaligen Einreichplan ausgeführt. Ich als Laie konnte diese Tatsache damals nicht erkennen. Die für den Hausbau beauftragte Baufirma stellte die Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige schon vor der Herstellung des Geländes aus. Kurz darauf ging die Firma D. gmbH in Konkurs und ich war gezwungen, in Eigenregie die fehlenden Arbeiten zu organisieren.Im Zuge der Bauarbeiten für mein Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004 aus 2005, wurde das Gelände rund ums Haus zu niedrig angeschüttet bzw. nicht entsprechend dem damaligen Einreichplan ausgeführt. Ich als Laie konnte diese Tatsache damals nicht erkennen. Die für den Hausbau beauftragte Baufirma stellte die Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige schon vor der Herstellung des Geländes aus. Kurz darauf ging die Firma D. gmbH in Konkurs und ich war gezwungen, in Eigenregie die fehlenden Arbeiten zu organisieren. Nach Einlangen des Bescheides MA 37/...-19939-1/2012 vom

  1. März 2014, in dem festgestellt wurde, dass der obere Abschluss des Gebäudes ca. 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegt, wurde in Absprache mit der Baupolizei eine Möglichkeit ausgearbeitet, dieses Problem zu lösen. Diese wurde in Form eines Einreichplanes am 16.02.2015 bei der Baupolizei angezeigt. Ich bin der Meinung, dass das im Bescheid angesprochene verglichene Gelände nicht zur Berechnung der Gebäudehöhe heranzuziehen ist, und dass die im Plan eingetragenen Geländeveränderungen nicht, wie vorgeworfen, zusätzliche Anschüttungen darstellen, sondern als Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes zu sehen sind. Um diese Tatsache zu untermauern, lege ich die u.a. Beilagen bei, und ersuche um einen Vorort-Termin mit Entscheidungsträgern der Baupolizei, um eine zufriedenstellende Lösung zu erwirken.“ Der Beschwerde angeschlossen waren: ● eine Kopie des Bescheides MA37/...-1717798-2014-1 vom 24.03.2015 ● 3 Skizzen zur Klärung ● 3 Fotos des Bestandes ● Zahlungsbeleg vom 07.04.2015 über die entrichtete Beschwerdegebühr Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete über Einladung durch das erkennende Gericht am 03.08.2015 nachfolgende Stellungnahme: „Zum Beschwerdevorbringen, dass in Absprache mit der Baupolizei eine Möglichkeit ausgearbeitet wurde, das Problem des obersten Abschlusses von 5,50 m über dem verglichenen Gelände zu lösen, wird Folgendes ausgeführt: Mit der Baubewilligung vom
  2. Feb. 2002, MA 37/...-Klg N./271/2002 wurde ein Kleingartenwohnhaus mit einem obersten Abschluss von 5,20 m und einer Gesamtkubatur von 250 m³ über dem verglichenen Gelände bewilligt. Aufgrund einer Anzeige wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei welchem festgestellt wurde, dass der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses ca. 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegt. Auch die Kubatur des Hauses hat sich dadurch geändert. Das Kleingartenwohnhaus entspricht somit nicht der Baubewilligung und ist daher vorschriftswidrig. Da

§ 13Abs.

2 des Wiener Kleingartengesetzes Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von 265 m³ und der oberste Abschluss von 5,50 m über dem anschließenden Gelände zulässig sind, wurde der Beschwerdeführerin geraten, eine neue Baubewilligung einzureichen.Da

Paragraph 13, Absatz 2, des Wiener Kleingartengesetzes Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von 265 m³ und der oberste Abschluss von 5,50 m über dem anschließenden Gelände zulässig sind, wurde der Beschwerdeführerin geraten, eine neue Baubewilligung einzureichen. Wenn die im Einreichplan (der dem Ansuchen vom 04.12.2014 beigelegen ist) eingetragenen Geländeveränderungen keine zusätzlichen Anschüttungen, sondern als Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes zu sehen sind, hätte dieses Gelände in grauer Farbe (als Bestand) und nicht in roter Farbe (neue Anschüttung) dargestellt werden müssen, siehe auch Begründung der Untersagung vom 24.03.2015.“ Über neuerliche Anfrage des erkennenden Gerichts vom 18.09.2015, ob aus Sicht der belangten Behörde zusätzliche Aufschüttungen vorgenommen wurden oder schlussendlich lediglich das ursprüngliche Gelände (vor Inangriffnahme der Bauführung) wiederhergestellt wurde, erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.10.2015 die nachfolgende Stellungnahme: „Zur Anfrage vom 18.09.2015 wird mitgeteilt, dass dem Sachbearbeiter die Geländeverhältnisse vor der Errichtung des Kleingartenwohnhauses nicht bekannt sind. Im Einreichplan sind die Geländeveränderungen in roter Farbe und somit als neue Anschüttung dargestellt. Wenn es sich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes handelt, müsste das vor der Errichtung des Kleingartenwohnhauses vorhandene Gelände in grauer Farbe (als Bestand) dargestellt werden. Es wäre möglich, dass sich der befugte Planverfasser hinsichtlich der farblichen Darstellung geirrt hat. Bei der Baubehörde liegen keine geeigneten Unterlagen zur Beurteilung des ursprünglichen Geländes auf. Eventuell kann die Bauwerberin einen solchen Nachweis in Form eines alten Fotos oder durch Zeugenaussagen der Nachbarn erbringen.“ Der in der Folge mit der Erstattung eines bautechnischen Gutachtens beauftragte Amtssachverständige Dipl. Ing. Ki. gab mit 11.12.2015 nachstehendes Gutachten ab: „Im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgende bautechnische gutachterliche Stellungnahme abgegeben: Der mit Bescheid vom 24.03.2015 untersagten Bauführung, nämlich die nachträgliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses, liegen Einreichpläne der L. GmbH vom Oktober 2014 zugrunde. Die in den Plänen dargestellte Bauführung unterscheidet sich von dem im Jahr 2002 bewilligten Bauvorhaben hinsichtlich der örtlichen Lage, sowie des äußeren Umrisses (Grundrisses) geringfügig, hinsichtlich des Materialaufbaus der außenliegenden Bauteile (Außenwände und Dachaufbau) sowie hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Vornahme von Geländeveränderungen jedoch maßgeblich. Die als „nachträgliche Einreichung“ titulierte Baumaßnahme widerspricht (zumindest in der gewählten Darstellung) in einigen Punkten den Bestimmungen des Wr. Kleingartengesetzes 1996 (WKlG). Einige Bemerkungen zur gewählten Darstellung: § 8 Abs. 8 WKlG sieht ausdrücklich den Tatbestand einer nachträglichen Einreichung vor. Es wird dabei also vom sonst üblichen Prinzip des „Projektgenehmigungsverfahrens“ abgegangen. Dies bedeutet aber, dass das eingereichte Bauwerk auch tatsächlich dem Bestand in der Natur zu entsprechen hätte. Im gegenständlichen Fall dürfte zwar augenscheinlich das Bauwerk selbst dem Bestand entsprechen, nicht jedoch die dargestellten Geländeveränderungen. Es liegt daher eine Mischform vor (nachträgliche Einreichung für das Bauwerk selbst; jedoch Projektgenehmigung für die Geländeveränderungen). Die Geländeveränderungen beziehen sich auf das (derzeitige) Bestandsniveau. Um ein schlüssiges, konsistentes Gesamtprojekt beurteilen zu können, müsste (in Entsprechung des § 15 Abs. 1 WKlG) die bestehende Höhenlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als Bestandsgelände dargestellt werden.Paragraph 8, Absatz 8, WKlG sieht ausdrücklich den Tatbestand einer nachträglichen Einreichung vor. Es wird dabei also vom sonst üblichen Prinzip des „Projektgenehmigungsverfahrens“ abgegangen. Dies bedeutet aber, dass das eingereichte Bauwerk auch tatsächlich dem Bestand in der Natur zu entsprechen hätte. Im gegenständlichen Fall dürfte zwar augenscheinlich das Bauwerk selbst dem Bestand entsprechen, nicht jedoch die dargestellten Geländeveränderungen. Es liegt daher eine Mischform vor (nachträgliche Einreichung für das Bauwerk selbst; jedoch Projektgenehmigung für die Geländeveränderungen). Die Geländeveränderungen beziehen sich auf das (derzeitige) Bestandsniveau. Um ein schlüssiges, konsistentes Gesamtprojekt beurteilen zu können, müsste (in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz eins, WKlG) die bestehende Höhenlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als Bestandsgelände dargestellt werden. Gesetzliche Grundlagen: Zur zulässigen Größe von Kleingartenhäusern wird in § 13 Abs. 2 WKlG festgelegt:Zur zulässigen Größe von Kleingartenhäusern wird in Paragraph 13, Absatz 2, WKlG festgelegt: Kleingartenwohnhäuser dürfen eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. In § 15 Abs. 1 WKlG (letzter Satz) wird darüber hinaus in Bezug auf die Anpassung an die bestehende Höhenlage festgelegt:In Paragraph 15, Absatz eins, WKlG (letzter Satz) wird darüber hinaus in Bezug auf die Anpassung an die bestehende Höhenlage festgelegt: Das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen muss nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebiets nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen. In § 16 Abs. 2 WKlG wird das Ausmaß von Geländeveränderungen geregelt:In Paragraph 16, Absatz 2, WKlG wird das Ausmaß von Geländeveränderungen geregelt: Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Terrassen dürfen bis zu einer Größe von zwei Dritteln des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses und Wasserbecken bis zu einer Gesamtfläche von 25 m² je Kleingarten errichtet werden. Überdachungen von Terrassen dürfen das Gesamtausmaß von einem Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses oder Kleingartenwohnhauses nicht überschreiten. Diese Flächen werden den bebauten Flächen des Kleingartens nicht zugerechnet. Beurteilung der dargestellten Bauführung: Zur Beurteilung der Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände („Gebäudehöhe“): Zunächst ist festzustellen, dass den Einreichunterlagen keine Berechnung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 WKlG beiliegt, die eine Überprüfung der Einhaltung des § 13 Abs. 2 hinsichtlich der zulässsigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände schlüssig ermöglicht. Im Akt befindet sich zwar eine handschriftliche Berechnung, die zu dieser Thematik gehören dürfte (S. 29), es scheint jedoch nicht auf, von wem diese erstellt wurde, zudem ist sie mangels entsprechender Skizzen nur schwer nachvollziehbar. Zunächst ist festzustellen, dass den Einreichunterlagen keine Berechnung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, WKlG beiliegt, die eine Überprüfung der Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, hinsichtlich der zulässsigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände schlüssig ermöglicht. Im Akt befindet sich zwar eine handschriftliche Berechnung, die zu dieser Thematik gehören dürfte (S. 29), es scheint jedoch nicht auf, von wem diese erstellt wurde, zudem ist sie mangels entsprechender Skizzen nur schwer nachvollziehbar. Eigene Berechnungen, die jedoch zum Teil nur auf Schätzungen und Mutmaßungen beruhen (in den Plänen fehlen einige Angaben), haben ergeben, dass die „Gebäudehöhe“ im Sinne des WKlG zwar das maximal zulässige Ausmaß von 5,50 m nicht überschreiten dürfte, allerdings nur unter der Annahme, dass die dargestellten Anschüttungen zulässig sind. Um eine endgültige Beurteilung abgeben zu können, müssten die Pläne (Fassadenabwicklungsdarstellung) ergänzt werden. Der Hinweis in den Plänen „Fassadenflächen per Computer ermittelt“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Zur Beurteilung der dargestellten Geländeveränderungen: Die dargestellten Geländeveränderungen (rot schraffiert) zeigen Anschüttungen. Abgrabungen sind nicht dargestellt. Da bloß Anschüttungen vorgenommen werden, können die Geländeveränderungen nicht – im Sinne des § 15 WKlG – dem „Anpassen an die bestehende Höhenlage“ dienen, und sie wären daher als unzulässig zu beurteilen. Zudem widersprechen sie offensichtlich den Vorgaben des § 16 WKlG, da sie das unbedingt notwendige Ausmaß überschreiten. Unbedingt notwendig wären im konkreten Projekt die Geländeveränderungen nur in dem Sinn, als erst durch diese Maßnahme das Gebäude den Vorschriften über die „Gebäudehöhe“ entsprechen würde. Eine derartige Auslegung widerspricht aber der ständigen Judikatur. Die dargestellten Geländeveränderungen (rot schraffiert) zeigen Anschüttungen. Abgrabungen sind nicht dargestellt. Da bloß Anschüttungen vorgenommen werden, können die Geländeveränderungen nicht – im Sinne des Paragraph 15, WKlG – dem „Anpassen an die bestehende Höhenlage“ dienen, und sie wären daher als unzulässig zu beurteilen. Zudem widersprechen sie offensichtlich den Vorgaben des Paragraph 16, WKlG, da sie das unbedingt notwendige Ausmaß überschreiten. Unbedingt notwendig wären im konkreten Projekt die Geländeveränderungen nur in dem Sinn, als erst durch diese Maßnahme das Gebäude den Vorschriften über die „Gebäudehöhe“ entsprechen würde. Eine derartige Auslegung widerspricht aber der ständigen Judikatur. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Geländeveränderungen dem Wiederherstellen des ursprünglichen Geländes dienen, kann nicht gefolgt werden. Sowohl die seinerzeitigen Einreichunterlagen, als auch die gegenständlichen Pläne weisen ein gleichmäßig von der Straße abfallendes Gelände auf. Diese Darstellung erscheint auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht als unplausibel, wenngleich es auch denkmöglich wäre, dass das ursprüngliche Gelände im Niveau der beiden Nachbarliegenschaften gelegen war. Ein ursprünglicher Geländeverlauf entsprechend den dargestellten Anschüttungen kann jedenfalls auf Grund der örtlichen Topographie eher nicht angenommen werden. Sollte die Beschwerdeführerin dennoch bei dieser Behauptung bleiben, müsste ein diesbezüglicher Nachweis erbracht werden. Dies könnte unter Zugrundelegung geeigneter Luftbildaufnahmen durch eine photogrammetrische Auswertung des Geländeverlaufs aus einem Zeitraum vor der Bauführung erfolgen. In weiterer Folge müssten die Pläne – wie bereits weiter oben angedeutet – zwecks Schlüssigkeit den ursprünglichen Geländeverlauf als Bestandsgelände darstellen. Zusammenfassung ● Gegenständliche Pläne sind unvollständig, weshalb eine Berechnung der zulässigen Höhe des obersten Abschlusses des Kleingartenhauses über dem verglichenen Gelände („Gebäudehöhe“) nicht schlüssig möglich ist. ● Die ausgewiesenen Geländeveränderungen, die – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden Niveaus darstellen sollen, erscheinen unplausibel. Wird auf dieser Behauptung bestanden, müssten entsprechende Beweise (z. B. photogrammetrische Luftbildauswertung) vorgelegt werden. ● Falls – wie behauptet – das derzeit bestehende Gelände nicht das Ursprungsgelände ist, wäre wohl die Höhenlage der Nachbarliegenschaften als plausibel anzunehmen. Um das Bauvorhaben (als nachträgliche Bewilligung) konsistent beurteilen zu können, müssten daher die Pläne dahingehend adaptiert werden, dass die Geländeveränderungen von diesem Ursprungsgelände ausgehend eingezeichnet werden. Weiters müsste dahingehend sowohl die Kubaturberechnung, wie auch die „Gebäudehöhen“-Berechnung

WKlG neu erstellt werden.“ Diese Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht zugestellt und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage weiterer Beweisanbote beziehungsweise Beweismittel innerhalb vier Wochen ab Zustellung des hg. Schreibens gegeben. Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin am 17.02.2016 um eine Fristverlängerung um acht Wochen, die ihr vom erkennenden Gericht bewilligt wurde. Eine Akteneinsicht der Beschwerdeführerin erfolgte hg. am 22.03.2016. Mit Schreiben vom 14.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht nachfolgendes mit: „Ich wollte am 22.03.2016 am Verwaltungsgericht Wien, in dem laufenden Verfahren, in dem ich Partei bin, Akteneinsicht nehmen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass sich der Verwaltungsakt bei der belangten Behörde befinde und nur dort eine Einsichtnahme möglich sei. Ich wurde daher am 14.04.2016 bei der MA 37 vorstellig. Dort wurde mir die Akteneinsicht mit der Begründung verweigert, der Akt unterliege dem Datenschutz (!). Mein Ersuchen um eine schriftliche Bestätigung der Verweigerung und der Begründung wurde von dem Beamten mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um eine Behörde und genüge daher eine mündliche Anordnung. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig:

§ 17Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden (Abs. 2), die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Abs. 4).

Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden (Absatz 2,), die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Absatz 4,).

§ 17Abs.

4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, dass es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334).

Paragraph 17, Absatz 4, AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Dies bedeutet, dass es sich in einem anhängigen Verfahren um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG handelt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0334). Mir wurde durch die Verweisung an die belangte Behörde und die an Mutwillen grenzende Berufung auf den Datenschutz rechtswidrig die Akteneinsicht verweigert. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH hätte ich nur die Möglichkeit, diese Rechtswidrigkeit in der Revision gegen das abschließende Erkenntnis geltend zu machen.“ Einlangend mit 20.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Darin führte sie Folgendes aus: „Im Einreichplan vom Oktober 2014 wurden irrtümlich die Geländeveränderungen in rot anstatt in grau eingezeichnet. Dies hätte jedoch die Behörde nicht zur Abweisung des Antrages berechtigt, sondern dieser Irrtum wäre auf kurzem Wege mit einer Planberichtigung behebbar gewesen (siehe in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der belangten Behörde der MA 37 vom 30.10.2015). Eine derartige Planberichtigung wird als Beilage übermittelt. Es ergeht der Antrag der Beschwerde Folge zu leisten.“ Dieser Stellungnahme angeschlossen war ein von der L. GmbH verfasster mit April 2016 datierter Plan. Vom erkennenden Gericht war bereits mit 26.01.2016 ein vermessungstechnisches Sachverständigengutachten der Magistratsabteilung 41-Stadtvermessung zur Klärung des behaupteten Geländeverlaufes beauftragt worden und führte der Amtssachverständige Dipl. Ing. H. (Sachbearbeiter: Dipl. Ing. R.) in seinem Gutachten vom 21.04.2016 wie folgt aus: „Die MA 41-Stadtvermessung hat im Sinne des Ersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Jänner 2016 die Ausmaße des auf der Liegenschaft, W.-weg befindlichen Gebäudes bestimmt. Von besonderem Interesse ist dabei die Ermittlung der Gebäudehöhe und damit verbunden die Rekonstruktion des Geländes vor Baubeginn
  2. Für die betroffene Liegenschaft gilt laut Plandokument ... (Kundmachung: 05.01.2006) die Widmung Grünland-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen. Folglich müssen neu errichtete Gebäude der Bauordnung für Wien und dem Wiener Kleingartengesetz entsprechen. Außerdem liegt ein Einreichplan zur nachträglichen Einreichung vor sowie ein Gutachten der MA 37 vom 11.12.
  3. I. Geodätisches Datum, Messmittel, Genauigkeitrömisch eins. Geodätisches Datum, Messmittel, Genauigkeit Bei der Vermessung dieses Objekts kam neben dem elektronischen Theodolit des Typs Geomax Zoom80, dessen Messgenauigkeit 1mm +/- 1,5 ppm bei der Distanzmessung und 0,6 mgon bei der Winkelmessung beträgt, auch ein Terrestrischer Laserscanner (Faro Focus 3D X330) zum Einsatz. Die Scaneinstellungen und die Messkonfiguration wurden so gewählt, dass eine Endgenauigkeit von unter 1cm sichergestellt ist. Die Aufnahme erfolgte ausgehend von amtlichen Lagefestpunkten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Gauß-Krüger-System M
  4. Die Höhen beziehen sich auf Wiener Null und wurden vom amtlichen Höhenfestpunktfeld der Stadt Wien abgeleitet. Die Vermessungsarbeiten wurden am 10.03.2016 durchgeführt. II. Bestimmung der Größe und der Höhe des Gebäudesrömisch zwei. Bestimmung der Größe und der Höhe des Gebäudes Im Wesentlichen sind es drei im Wiener Kleingartengesetz definierte Parameter, die die Ausnützbarkeit eines Kleingartens regeln. Es ist dies die bebaute Fläche (max. 50m²), die Kubatur (max. 265 m³) und der Abstand des höchsten Punktes über dem verglichenen Gelände (max. 5,50 m). Bei der Bestimmung des verglichenen Geländes wurden 3 Varianten untersucht. Neben dem im März 2016 gemessenen Naturzustand wurde versucht, das Ursprungsgelände aus Luftbilddaten des Jahres 2001 zu rekonstruieren. Diese Methode ist allerdings mit Unsicherheiten behaftet, da insbesondere an der Ostfassade wegen Abschattungen kaum Punkte ausgewertet werden konnten. Die dritte Variante ist ein an die Nachbarliegenschaften angepasster Geländeverlauf, der im Gutachten der MA 37 als plausibel bezeichnet wurde. Zur Beurteilung des im Einreichplan eingetragenen Geländeverlaufes wird auf das MA 37-Gutachten verwiesen. Aus der Aufnahme der Hauseckpunkte ergibt sich eine Gebäudegrundfläche von 52,40 m², maßgeblich ist allerdings jene Gebäudegrundfläche, die sich unter Anwendung des § 83 der BO für Wien errechnet. Durch die Nichtberücksichtigung von 7 cm Wärmedämmung errechnet sich die Grundfläche des Gebäudes somit zu 50,38 m².Aus der Aufnahme der Hauseckpunkte ergibt sich eine Gebäudegrundfläche von 52,40 m², maßgeblich ist allerdings jene Gebäudegrundfläche, die sich unter Anwendung des Paragraph 83, der BO für Wien errechnet. Durch die Nichtberücksichtigung von 7 cm Wärmedämmung errechnet sich die Grundfläche des Gebäudes somit zu 50,38 m². Die Kubaturberechnung ergibt im Falle des an die Nachbarliegenschaften angepassten Geländes 270,54 m³, bei den anderen Varianten ist dieser Wert mit 276,08 m³ (Luftbildauswertung 2001) und 284,65 m³ (Naturstand 2016) höher. Der Abstand des höchsten Punktes vom verglichenen Gelände beträgt je nach Berechnungsmethode 5,54 m (Nachbarliegenschaften), 5,64 m (Luftbildauswertung 2001) und 5,82 m (Naturstand 2016). III. Befundrömisch drei. Befund Die MA 41-Stadtvermessung stellt fest: 1) Bebaute Fläche Unter Berücksichtigung des § 83 der Bauordnung für Wien wurde eine Gebäudegrundfläche von 50,38 m² ermittelt, somit wird die maximal erlaubte bebaute Fläche von 50 m² geringfügig überschritten.Unter Berücksichtigung des Paragraph 83, der Bauordnung für Wien wurde eine Gebäudegrundfläche von 50,38 m² ermittelt, somit wird die maximal erlaubte bebaute Fläche von 50 m² geringfügig überschritten. 2) Kubatur, oberster Gebäudeabschluss Unter der Voraussetzung einer Geländeanpassung an die Höhenlagen der Nachbarliegenschaften beträgt die Kubatur 270,54 m³ und der oberste Gebäudeabschluss liegt 5,54 m über dem verglichenen Gelände. Dies entspricht einer Überschreitung der erlaubten Maximalwerte um 2,2 % bzw. um 0,7 %.“ Dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen ist ein Lage- und Höhenplan des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (Stand: 03.2016) angeschlossen. In der Folge wurde vom erkennenden Gericht am 19.05.2016 ein abschließendes Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen beauftragt und führte der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 24.05.2016 wie folgt aus. „[…..] Im vermessungstechnischen Gutachten des Sachverständigen DI H. werden 3 Geländeverläufe, sowie das Gebäude in Bezug auf diese Verläufe und auf die bebaute Fläche untersucht. Zunächst wird das Gelände aus der Luftbildauswertung 2001 rekonstruiert. Der Amtssachverständige stellt fest, dass eine zuverlässige Auswertung nicht möglich ist, da Teile des Geländes verschattet sind. Wie bereits in meiner gutachtlichen Stellungnahme vom 11.12.2015 dargelegt, erscheint auch jenes Gelände als ursprünglich und plausibel, welches sich durch Interpolation aus den Niveaus der Nachbarliegenschaften ergibt. Dieses wurde im Rahmen des vermessungstechnischen Gutachtens ermittelt und dahingehend das Bestandsobjekt untersucht. Bebaute Fläche: Die bebaute Fläche wird mit 50,38 m² ermittelt. Diese geringfügige Überschreitung kann im Sinne der Vorbemerkungen zu den OIB-Richtlinien in Verbindung mit der ÖNORM DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau“ als unbeachtlich bewertet werden. Die bebaute Fläche entspricht somit dem Maß in den Einreichunterlagen und dem gesetzlichen Höchstmaß. Oberster Gebäudeabschluss: Der oberste Gebäudeabschluss wird mit 5,54 m über dem verglichenen Gelände festgestellt.

§ 15Abs. 1 Wr. Kleingartengesetz (WKl

G) sind Baulichkeiten der Höhenlage möglichst anzupassen. Eine Überschreitung von 4 cm (0,7 %) kann innerhalb des Rahmens einer „möglichsten“ Anpassung gesehen werden. Somit kann auch die Gebäudehöhe in Bezug auf das „ursprüngliche“ Gelände als zulässig betrachtet werden.

Paragraph 15, Absatz eins, Wr. Kleingartengesetz (WKlG) sind Baulichkeiten der Höhenlage möglichst anzupassen. Eine Überschreitung von 4 cm (0,7 %) kann innerhalb des Rahmens einer „möglichsten“ Anpassung gesehen werden. Somit kann auch die Gebäudehöhe in Bezug auf das „ursprüngliche“ Gelände als zulässig betrachtet werden. Gleichzeitig stellt der vermessungstechnische Sachverständige aber auch fest, dass der oberste Abschluss vom „Naturstand 2016“ 5,82 m über dem Gelände liegt, somit zweifelsfrei die Bestimmungen des WKlG in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht eingehalten werden. Um ein zulässiges Bauwerk zu erhalten, müssten daher Geländeveränderungen in einem Ausmaß und in einer Art hergestellt werden, sodass auch in Bezug auf das fertiggestellte Gelände der oberste Abschluss nicht mehr als 5,50 m über diesem neuen verglichenen Gelände liegt. Kubatur Die Kubatur, die sich bezogen auf das Gelände (ermittelt aus den Niveaus der Nachbarliegenschaften) ergibt, beträgt 270,54 m³ und ist somit um 5,54 m³ (2,2 %) größer, als es das WKlG zulässt (max. 265,00 m³). Eine Kubaturüberschreitung von 5,54 m³ bei 50,00 m² bebauter Fläche bedeutet bei einer gleichförmigen Verteilung dieser Kubatur auf die gesamte bebaute Fläche eine Gebäudehöhenüberschreitung von 0,11 m. Auch dieses Maß könnte noch in die Vorgabe der „möglichsten“ Anpassung (siehe oben) subsumiert werden. Neben dieser Forderung muss natürlich aber auch die maximal zulässige Kubatur selbst eingehalten sein. Um ein zulässiges Bauwerk zu erhalten, müssten zufolge Geländeveränderungen in einem Ausmaß und in einer Art hergestellt werden, sodass auch in Bezug auf das fertiggestellte Gelände die Kubatur nicht mehr als 265,00 m³ über diesem neuen verglichenen Gelände liegt. Schlussfolgerung Das Bestandsgebäude könnte den Vorschriften des WKlG entsprechend angepasst werden, wenn das Gelände unter Beachtung des § 16 Abs. 2 WKlG derart modelliert wird, dass sowohl der oberste Abschluss (max. 5,50

  1. m)als auch die Kubatur (max. 265,00 m³) eingehalten werden.Das Bestandsgebäude könnte den Vorschriften des WKlG entsprechend angepasst werden, wenn das Gelände unter Beachtung des Paragraph 16, Absatz 2, WKlG derart modelliert wird, dass sowohl der oberste Abschluss (max. 5,50
  2. m)als auch die Kubatur (max. 265,00 m³) eingehalten werden. Beurteilung der eingereichten Pläne (insbesondere der nachgereichten Pläne vom April 2016 mit geänderter Geländedarstellung) in Bezug auf obige Feststellungen. Zunächst ist festzustellen, dass die nachgereichten Pläne formal unvollständig sind (fehlende Unterschriften). Die Einreichpläne weisen ein „ursprüngliches“ Gelände auf, das zwar dem vom vermessungstechnischen Sachverständigen ermittelten Gelände (abgeleitet von den Nachbarniveaus) ähnlich ist, jedoch nicht voll entspricht. Eine Beurteilung der Pläne (auch der nachgereichten) ist daher nicht zweckmäßig, da diese Pläne weder das Gelände laut (unzuverlässiger) Luftbildauswertung, noch das Gelände, abgeleitet von den Nachbarniveaus ausweisen. Folgerungen für das weitere Verfahren Es wären (formal vollständige) Einreichpläne vorzulegen, die einerseits das vom vermessungstechnischen Sachverständigen ermittelte Gelände (abgeleitet aus den Nachbarniveaus) ausweisen, andererseits jene Geländeveränderungen darstellen, die beabsichtigt sind, um in Bezug auf die Gebäudehöhe und die Kubatur im zulässigen Bereich zu liegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass

§ 16Abs. 2 WKl

G die Geländeveränderungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorgenommen werden dürfen. Unbedingt notwendig sind z. B. Geländeveränderungen, die der besseren – möglichst barrierefreien - Erschließung des Gebäudes und des Gartens dienen. Die in den Plänen dargestellten Anschüttungen an der West- und Südfront können als solche angesehen werden. Die an der Ostfront dargestellte Hinterfüllung einer „Stützwand“ scheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht zielführend.“Es wären (formal vollständige) Einreichpläne vorzulegen, die einerseits das vom vermessungstechnischen Sachverständigen ermittelte Gelände (abgeleitet aus den Nachbarniveaus) ausweisen, andererseits jene Geländeveränderungen darstellen, die beabsichtigt sind, um in Bezug auf die Gebäudehöhe und die Kubatur im zulässigen Bereich zu liegen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 16, Absatz 2, WKlG die Geländeveränderungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorgenommen werden dürfen. Unbedingt notwendig sind z. B. Geländeveränderungen, die der besseren – möglichst barrierefreien - Erschließung des Gebäudes und des Gartens dienen. Die in den Plänen dargestellten Anschüttungen an der West- und Südfront können als solche angesehen werden. Die an der Ostfront dargestellte Hinterfüllung einer „Stützwand“ scheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht zielführend.“ Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2016 in den hg. Beschwerdeakt Einsicht genommen und eine Kopie des vermessungstechnischen Amtssachverständigengutachtens samt Vermessungsplan (Stand: 03.2016) erhalten. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den vom erkennenden Gericht eingeholten und ihr zur Kenntnis gebrachten Gutachten wie auch weitere Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13Abs. 2 WKl

G dürfen Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

Paragraph 13, Absatz 2, WKlG dürfen Kleingartenwohnhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m³ über dem anschließenden Gelände haben, wobei der oberste Abschluss des Kleingartenwohnhauses nicht mehr als 5,50 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

§ 15Abs. 1 WKl

G muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

Paragraph 15, Absatz eins, WKlG muss das Äußere von Baulichkeiten in Kleingärten und auf Gemeinschaftsflächen nach Bauform, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass dadurch der Charakter des kleingärtnerisch genutzten Gebietes nicht beeinträchtigt wird. Baustoffe zur Abdichtung, wie Dachpappe und ähnliches, dürfen äußerlich nicht in Erscheinung treten. Balkone dürfen nur an einer Front des Kleingartenhauses oder des Kleingartenwohnhauses errichtet werden. Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.

§ 16Abs. 2 WKl

G sind Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

Paragraph 16, Absatz 2, WKlG sind Stützmauern, Lichtschächte, Geländeveränderungen, Stufenanlagen, Rampen, Wege, Traufenpflaster und andere befestigte Flächen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wiener Kleingartengesetz (zuletzt etwa in VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) zu § 15 Abs. 1 WKlG, dass „Baulichkeiten“ der „bestehenden Höhenlage“ möglichst „anzupassen“ sind, ausgeführt, dass schon nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Worte kein Zweifel bestehen kann, dass mit der „bestehenden Höhenlage“ jenes Niveau gemeint ist, das ohne diese Baulichkeiten und vor ihrer Errichtung vorhanden ist, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der „Anpassung“ von maßgeblicher Bedeutung ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Wiener Kleingartengesetz (zuletzt etwa in VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) zu Paragraph 15, Absatz eins, WKlG, dass „Baulichkeiten“ der „bestehenden Höhenlage“ möglichst „anzupassen“ sind, ausgeführt, dass schon nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Worte kein Zweifel bestehen kann, dass mit der „bestehenden Höhenlage“ jenes Niveau gemeint ist, das ohne diese Baulichkeiten und vor ihrer Errichtung vorhanden ist, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der „Anpassung“ von maßgeblicher Bedeutung ist. In seinem Erkenntnis vom 15.03.2011, Zl. 2008/05/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tatbestandsmerkmal der „unbedingten Erforderlichkeit“ ausgeführt, dass Voraussetzung für eine zulässige Geländeveränderung jedenfalls ist, dass eine für sich rechtmäßige Baulichkeit errichtet wird. Mit Anbringen vom 16.10.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2014) stellte die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen für die nachträgliche Bewilligung ihres Kleingartenwohnhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Diesem Bauansuchen angeschlossen war in zweifacher Ausfertigung ein mit allen erforderlichen Unterschriften versehener Einreichplan der L. GmbH datiert mit Oktober

  1. In diesem Einreichplan sind an der Ost- und an der Westseite des Kleingartenwohnhauses jeweils in roter Farbe Anschüttungen dargestellt und als solche im Plan bezeichnet. Folgt man der planlichen Darstellung und den darin eingezeichneten Kotierungen, so soll an der Ostseite des Kleingartenwohnhauses eine Anschüttung in einer Länge von 3,00 m, einer Höhe von 0,9 m und einer Breite von 0,6 m erfolgen. An der Westseite des Hauses ist eine Anschüttung vorgesehen, die als Böschung in einer Länge von zumindest 8,14 m, wobei sich die Anschüttung etwa 1,01 m um die Ecke an der Südseite des Gebäudes weiter entlang zieht, ausgeführt werden soll. Die Höhe dieser Anschüttung ist im Einreichplan mit maximal 1,27 m verzeichnet und fällt im Verlauf der Westfassade und um die Ecke an der Südseite konstant auf 0,85 m. Die Breite der Anschüttung ist nicht kotiert – sie reicht jedoch vom Fuße der Westfassade bis zur Grundgrenze der Nachbarliegenschaft. Eine Nachmessung aus dem Einreichplan zeigt eine Breite von ca. 3,00 m nordseitig (neben der Terrasse) beginnend, die sich südseitig verlaufend auf etwa 2,10 m (gemessen von der Gebäudeecke Süd-/Westfassade) verjüngt. An der Westfassade ist im Einreichplan weiters eine erhöhte Anordnung der beiden an der Westseite des Gebäudes situierten Lichtschächte auf das im Plan als Neuherstellung bezeichnete Niveau + 0,85 dargestellt. Alle diese vorstehenden Feststellungen konnte das erkennende Gericht der planlichen Darstellung im obzitierten Einreichplan entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt nun in ihrer Beschwerde vor, dass im Zuge der Bauarbeiten für ihr Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004/2005 das Gelände rund um das Haus zu niedrig angeschüttet worden sei und die im zitierten Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten Anschüttungen keine zusätzlichen Anschüttungen, sondern die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes darstellen würden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 ergänzend dazu vor, dass im Einreichplan vom Oktober 2014 irrtümlich die Geländeveränderungen in „rot“ (= Neuherstellung) anstatt in „grau“ (= Bestand) eingezeichnet worden seien.Die Beschwerdeführerin bringt nun in ihrer Beschwerde vor, dass im Zuge der Bauarbeiten für ihr Kleingartenwohnhaus im Jahr 2004 aus 2005, das Gelände rund um das Haus zu niedrig angeschüttet worden sei und die im zitierten Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten Anschüttungen keine zusätzlichen Anschüttungen, sondern die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes darstellen würden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 ergänzend dazu vor, dass im Einreichplan vom Oktober 2014 irrtümlich die Geländeveränderungen in „rot“ (= Neuherstellung) anstatt in „grau“ (= Bestand) eingezeichnet worden seien. Nun hat das vermessungstechnische Sachverständigengutachten den tatsächlichen Bestand in der Natur aufgenommen und zwei plausible Varianten zur Bestimmung des verglichenen Geländes untersucht: Dabei ist hier festzustellen und aufgrund der angewendeten Messgenauigkeit besteht für das erkennende Gericht an der Richtigkeit der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen erhobenen Messwerte kein Zweifel, dass in allen drei Varianten die in § 13 Abs. 2 WKlG gesetzlich vorgesehenen Parameter Gebäudehöhe und Kubatur jedenfalls überschritten werden - lediglich die Gebäudefläche kann, wie aus der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, als den Bauvorschriften entsprechend angesehen werden.Nun hat das vermessungstechnische Sachverständigengutachten den tatsächlichen Bestand in der Natur aufgenommen und zwei plausible Varianten zur Bestimmung des verglichenen Geländes untersucht: Dabei ist hier festzustellen und aufgrund der angewendeten Messgenauigkeit besteht für das erkennende Gericht an der Richtigkeit der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen erhobenen Messwerte kein Zweifel, dass in allen drei Varianten die in Paragraph 13, Absatz 2, WKlG gesetzlich vorgesehenen Parameter Gebäudehöhe und Kubatur jedenfalls überschritten werden - lediglich die Gebäudefläche kann, wie aus der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, als den Bauvorschriften entsprechend angesehen werden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den im Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten Anschüttungen um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes handelt, konnte das erkennende Gericht keinesfalls folgen. Weder zeigten die Resultate der durchgeführten Vermessung ein solches Ergebnis - auch wenn die Luftbildauswertung hinsichtlich des Geländeverlaufs mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist, die sich allerdings auf die Ostfassade (wegen Beschattung im Luftbild) reduziert, wohingegen die massiveren Anschüttungen an der in der Luftbildauswertung offenkundig ohnehin unproblematischen Westfassade durchgeführt werden sollen - noch lässt sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der ursprünglichen Einreichung des Kleingartenwohnhauses aus dem Jahr 2002 verifizieren. In dem vom erkennenden Gericht ebenfalls beigeschafften Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. MA 37/...-Klg N./271/2002 befindet sich der von der D. gesellschaft m.b.H. verfasste und konsentierte Einreichplan vom 12.12.
  2. Diesem Einreichplan sind keine Höhenangaben zu entnehmen, die im gegenständlich Fall zur Aufklärung hätten beitragen können, auch finden sich in der planlichen Darstellung keinerlei Geländeveränderungen eingetragen, insbesondere keine Abgrabungen oder Anschüttungen, die einen Bezug zu dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall hätten haben können. Die planliche Darstellung des Einreichplanes vom 12.12.2001, die vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen für den „Naturstand“ ermittelte Höhe des verglichenen Geländes (114,81 m über Wr. Null) sowie die aus der Luftbildauswertung 2001 für den „Geländeverlauf des Jahres 2001“ ermittelte Höhe des verglichenen Geländes (114,99 m über Wr. Null) sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nachvollziehbar dafür, dass „Naturstand“ und „Geländeverlauf des Jahres 2001“ im Wesentlichen identisch sind und die planlich dargestellten Anschüttungen im Einreichplan vom Oktober 2014 daher keine solchen Anschüttungen zur Wiederherstellung eines „ursprünglichen Geländes“ sein können. Die in der von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 vorgelegten mit „April 2016“ datierten Planunterlage erstmals dargestellten Abgrabungen, die laut dieser planlichen Darstellung nunmehr im Verhältnis die geplanten Anschüttungen überwiegen sollen und als „per Computer“ ermittelt in diesem Plan bezeichnet werden, überzeugen das erkennende Gericht nicht, zumal eine nachvollziehbare beweiskräftige Tatsachengrundlage für diese Darstellung nicht ersichtlich ist. Die Darstellung des Geländes im Einreichplan (Anschüttungen/Abgrabungen) in der richtigen Farbgebung ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ausgehend von dem oben erwähnten konsentierten Einreichplan vom 12.12.2001 konnte die belangte Behörde jedenfalls nicht erkennen, dass die im Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten Anschüttungen die Wiederherstellung eines „Bestandsgeländes“ (daher in „grau“) sein könnten, wie auch die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft annehmen konnte, dass die Frage der Zulässigkeit von Geländeveränderungen letztlich von der Wahl der richtigen Farbe in der Plandarstellung abhängen würde. In Wahrheit handelt es sich hier um ein Scheinargument, denn maßgeblich nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu wieder VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) ist, dass eine Geländeveränderung nicht dazu dienen darf, die Zulässigkeit eines Baues erst herbeizuführen.In Wahrheit handelt es sich hier um ein Scheinargument, denn maßgeblich nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu wieder VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043, mwN) ist, dass eine Geländeveränderung nicht dazu dienen darf, die Zulässigkeit eines Baues erst herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesen Zusammenhang aus, dass Geländeveränderungen im Sinne des § 16 Abs. 2 WKlG zwar als flankierende Maßnahmen für eine zulässige Baulichkeit, also eine, die jedenfalls auch § 15 Abs. 1 WKlG entspricht, zulässig sind. Es widerspricht aber den Bestimmungen des WKlG, wenn durch eine geplante Anschüttung die Zulässigkeit des bestehenden Gebäudes erst herbeigeführt werden soll, mit anderen Worten - durch die geplanten Anschüttungen, das bestehende und gegenständlich nicht alle Kriterien des § 13 Abs. 2 WKlG erfüllende Gebäude vermeintlich „niedriger“ gemacht werden soll.Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesen Zusammenhang aus, dass Geländeveränderungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WKlG zwar als flankierende Maßnahmen für eine zulässige Baulichkeit, also eine, die jedenfalls auch Paragraph 15, Absatz eins, WKlG entspricht, zulässig sind. Es widerspricht aber den Bestimmungen des WKlG, wenn durch eine geplante Anschüttung die Zulässigkeit des bestehenden Gebäudes erst herbeigeführt werden soll, mit anderen Worten - durch die geplanten Anschüttungen, das bestehende und gegenständlich nicht alle Kriterien des Paragraph 13, Absatz 2, WKlG erfüllende Gebäude vermeintlich „niedriger“ gemacht werden soll. Weder könnte ein in den Einreichplänen spekulativ angenommenes – die Aktenlage und die hg. Verfahrensergebnisse haben keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass durch die im Einreichplan vom Oktober 2014 planlich dargestellten Anschüttungen ein vormals bestehendes Gelände wieder hergestellt werden soll – „grau“ eingezeichnetes „Bestandsgelände“ ein rechtlich zulässiger Bestand sein, noch könnte die belangte Behörde, wenn sich die geplanten Anschüttungen tatsächlich als flankierende Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwiesen hätten, die Versagung damit begründen, dass die farbliche Darstellung in den Einreichplänen falsch gewählt worden sei – nur in diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation in ihrer Beschwerde und ihrer Stellungnahme vom 18.04.2016 im Recht. Gegenständlich liegt ein solcher Fall aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor, weil das Kleingartenwohnhaus der Beschwerdeführerin nach den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht angeordneten Vermessung auch in der Variante eines verglichenen, dem Verlauf der Nachbarliegenschaft angepassten Geländes, jedenfalls bezüglich der zulässigen Gebäudehöhe und Kubatur nicht den Bauvorschriften entsprochen hat und auch in Natura nicht entspricht. Auszugehen ist hier von dem Projekt, das ursprünglich gebaut werden durfte und das im bewilligten Einreichplan vom 12.12.2001 dargestellt ist. In diesem Einreichplan ist jeweils an der Ansicht Ost und an der Ansicht West mit brauner Farbe (offenbar im Zuge der Einreichung) ergänzend ein Geländeverlauf eingetragen worden. Bezogen auf diesen Geländeverlauf, der dem des Jahres 2001 entsprochen haben mag (insbesondere die doch deutliche Übereinstimmung des in der Westansicht des Einreichplanes vom 12.12.2001 eingetragenen Geländeverlaufs mit jenem vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen an eben dieser Westfassade aufgrund der Luftbilddaten 2001 ermittelten Geländeverlaufs lässt den Schluss zu, dass als das verglichene Gelände jenes des Jahres 2001 mit guten Gründen zugrunde gelegt werden kann), und wie er auch als das verglichene Gelände zu den Nachbarliegenschaften aufgefasst werden kann, war die Beschwerdeführerin berechtigt, ein Kleingartenwohnhaus mit einem obersten Abschluss von 5,20 m über dem verglichenen Gelände herzustellen. Die mittlere Gebäudehöhe dieser Einreichung ist mit 5,00 m im Einreichplan angeführt. Geländeveränderungen sind in diesem Einreichplan vom 12.12.2001 nicht dargestellt. Vergleicht man nun das Gebäude, das tatsächlich hergestellt worden ist, mit jenem, welches laut Einreichplan gebaut hätte werden dürfen, so ergibt sich – auch unter der Prämisse, dass die ursprünglich geltenden Vorschriften zu Gebäudehöhe und Kubatur zu Gunsten der Bauwerberin im Zuge einer Novellierung des Wiener Kleingartengesetzes großzügiger gefasst wurden – dass der bestehende Bau jedenfalls zu hoch und auch mit einer zu großen Kubatur errichtet worden ist. Diese deutliche Abweichung zeigt sich auch, wenn der ursprünglich bewilligte Bau mit jenem Bau verglichen wird, der sich nach den Vermessungsergebnissen in der Variante „Geländeverlauf an Nachbargelände angepasst“ ergeben würde. Noch deutlicher wird die Abweichung in der Gebäudehöhe und in der Kubatur, wenn man den „Naturstand“ der Vermessung mit dem bewilligten Planstand vergleicht. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass das gegenständliche Kleingartenwohnhaus ursprünglich zu hoch und auch mit einer über das zulässige Ausmaß hinausgehenden Kubatur errichtet worden ist, denn ausgehend von den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes hätte das Kleingartenwohnhaus bezogen auf eine Höhenlage jedenfalls den Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Kubatur entsprechen müssen, was es aber gleichgültig unter welcher Perspektive der vermessungstechnischen Varianten nicht tut. § 13 Abs. 2 WKlG kann nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass mit den darin erwähnten Parametern zur Ermittlung von Gebäudehöhe und Kubatur absolute Bezugspunkte geschaffen wurden – mit anderen Worten, es muss gleichgültig sein, auf welcher geographischen Höhe (über Wr. Null) ein Gebäude errichtet werden soll, weil sich anschließendes Gelände und verglichenes Gelände nur auf diese geographische Höhe beziehen können und daher ein Gebäude, gleichgültig wo es im Gelände steht, wenn es

§ 13Abs. 2 WKl

G errichtet wurde, die vorschriftsmäßige Gebäudehöhe und Kubatur aufweisen müsste.Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel daran, dass das gegenständliche Kleingartenwohnhaus ursprünglich zu hoch und auch mit einer über das zulässige Ausmaß hinausgehenden Kubatur errichtet worden ist, denn ausgehend von den Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes hätte das Kleingartenwohnhaus bezogen auf eine Höhenlage jedenfalls den Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Kubatur entsprechen müssen, was es aber gleichgültig unter welcher Perspektive der vermessungstechnischen Varianten nicht tut. Paragraph 13, Absatz 2, WKlG kann nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur dahingehend verstanden werden, dass mit den darin erwähnten Parametern zur Ermittlung von Gebäudehöhe und Kubatur absolute Bezugspunkte geschaffen wurden – mit anderen Worten, es muss gleichgültig sein, auf welcher geographischen Höhe (über Wr. Null) ein Gebäude errichtet werden soll, weil sich anschließendes Gelände und verglichenes Gelände nur auf diese geographische Höhe beziehen können und daher ein Gebäude, gleichgültig wo es im Gelände steht, wenn es

Paragraph 13, Absatz 2, WKlG errichtet wurde, die vorschriftsmäßige Gebäudehöhe und Kubatur aufweisen müsste. Für das erkennende Gericht steht daher auch fest, dass die im Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten und insbesondere an der Westfassade des Kleingartenwohnhauses angeordneten massiven Anschüttungen keine flankierenden Maßnahmen im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, sondern Geländeveränderungen, durch die erst die Zulässigkeit des bestehenden Baues herbeigeführt werden soll, indem durch die Anschüttungen der bestehende Bau hinsichtlich Gebäudehöhe und Kubatur den geltenden Vorschriften vermeintlich angepasst und so zulässig gemacht werden soll. Dies entspricht jedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum unbedingt notwendigen Ausmaß einer Geländeveränderung. Vergleicht man hier nämlich noch die sich laut dem vermessungstechnischen Sachverständigengutachten ergebende Differenz zwischen den drei Varianten der ermittelten Höhen des verglichenen Geländes zwischen „Naturstand“ (bzw. „Geländeverlauf aus Luftbild 2001“) und „Geländeverlauf an das Nachbargelände angepasst“ – sohin 114,81 m (bzw. 114,99

  1. m)zu 115,09 m, so ergibt sich hier eine Höhendifferenz von 0,28 m (bzw. 0,10
  2. m)- mit der Höhe der im Einreichplan vom Oktober 2014 dargestellten Anschüttungen (Ostfassade 0,90 m und Westfassade 0,85 m bis 1,27
  3. m)und deren Mächtigkeit, so kann nicht gesagt werden, dass die planlich dargestellten Anschüttungen noch im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen, da sie im Hinblick auf die oben dargestellte Höhendifferenz in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dies wird auch sinnfällig, wenn man die geplanten und im Einreichplan vom Oktober 2014 „rot“ dargestellten Anschüttungen an der Westfassade mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Foto 1 vergleicht, auf dem auch die beiden im Einreichplan erhöht vorgesehenen Lichtschächte zu sehen sind. Würde nämlich die planlich dargestellte Anschüttung an der Westfassade vorgenommen, so würde in Wahrheit das bestehende Gebäude durch die Anschüttung vermeintlich „niedriger“ gemacht und nicht ein ehemals bestehender Geländeverlauf wieder hergestellt, für den wie bereits festgestellt der ursprüngliche Einreichplan vom 12.12.2001, die durchgeführte Auswertung der Luftbilddaten des Jahres 2001 und auch der konkret auf Foto 1 zu erkennende Geländeverlauf zur Nachbarliegenschaft keine Anhaltspunkte geben. Rechtlich folgt daraus, dass die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die Untersagung des nachträglich eingereichten Bauvorhabens ausgesprochen hat. Eine mündliche Verhandlung war von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte auch deswegen entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der in den Verwaltungsakten einliegenden Einreichpläne sowie der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, geklärt ist. Im Übrigen stellen die Fragen, ob ein Bauwerk an das bestehende Gelände möglichst angepasst ist und ob Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorliegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043) allein vom Gericht zu lösende Rechtsfragen dar, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin nach einem Ortsaugenschein wurde insoweit Rechnung getragen, als die Vermessung des Gebäudes vor Ort durchgeführt wurde. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Eine mündliche Verhandlung war von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte auch deswegen entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der in den Verwaltungsakten einliegenden Einreichpläne sowie der vom erkennenden Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, geklärt ist. Im Übrigen stellen die Fragen, ob ein Bauwerk an das bestehende Gelände möglichst angepasst ist und ob Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorliegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.08.2014, Zl. 2013/05/0043) allein vom Gericht zu lösende Rechtsfragen dar, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin nach einem Ortsaugenschein wurde insoweit Rechnung getragen, als die Vermessung des Gebäudes vor Ort durchgeführt wurde. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen vom 14.04.2016 die ihr von der belangten Behörde verweigerte Akteneinsicht vom 14.04.2016 als Verfahrensfehler rügt, ist ihr zuzustimmen, dass die mit der Begründung des „Datenschutzes“ ihr durch die belangte Behörde verweigerte Akteneinsicht nicht rechtens war, da der Beschwerdeführerin als Partei dieses Verfahrens jedenfalls die Akteneinsicht als Parteirecht zukommt. Jedoch ist festzuhalten, dass am 08.06.2016, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin neuerlich Akteneinsicht genommen hat und der gesamte Beschwerdeakt mit den Verwaltungsakten und den vom erkennenden Gericht erhobenen Beweisergebnissen (eingeholte Sachverständigengutachten) beim Verwaltungsgericht vorlag und für sie einsehbar war, die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt war, ihre Parteirechte umfassend auszuüben, sodass ein allfälliger Verfahrensmangel ab diesem Zeitpunkt jedenfalls geheilt war. Im Übrigen stand es der Beschwerdeführerin auch danach noch offen, weitere ihren Standpunkt stützende Beweise vorzulegen. Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.5766.2015

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