Vm § 7g Abs. 2 AVRAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 und 25.11.2016Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. S., geb. 1960, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.08.2015, Zl.: MBA ... – S 33174/15, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 und 25.11.2016 zu Recht: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d erömisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang: 1.1 Verfahren vor der belangten Behörde: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet auf einer Strafanzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 2.7.2015 „wegen des Verdachts der Übertretung von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG): „Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen
Vm § 7g Abs. 2 AVRAG (idF BGBl. I Nr 94/2014)“. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet auf einer Strafanzeige der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 2.7.2015 „wegen des Verdachts der Übertretung von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG): „Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen
Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,)“. Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistratischen Bezirksamtes Zl.: MBA ... – S 33174/15 vom 27.08.2015 lautete wie folgt: „Sie haben als Liquidator und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GesmbH in Liqu. mit Sitz in Wien, H.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.2.2015 trotz mehrmaliger Aufforderung des zuständigen Sozialversicherungsträger der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, W.-straße, die Einsichtnahme in sämtliche Lohnunterlagen Ihrer 21 Arbeitnehmer (Dienstvertrag/Dienstzettel, Lohnkonten, Lohnauszahlungsbelege und Arbeitszeitaufzeichnungen) verweigert hat.„Sie haben als Liquidator und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GesmbH in Liqu. mit Sitz in Wien, H.-Straße zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.2.2015 trotz mehrmaliger Aufforderung des zuständigen Sozialversicherungsträger der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, W.-straße, die Einsichtnahme in sämtliche Lohnunterlagen Ihrer 21 Arbeitnehmer (Dienstvertrag/Dienstzettel, Lohnkonten, Lohnauszahlungsbelege und Arbeitszeitaufzeichnungen) verweigert hat. Sie waren seit der Überprüfung durch die Wiener Gebietskrankenkasse am 14.11.2014 immer wieder und zuletzt mittels Rückscheinbrief vom 30.1.2015 aufgefordert worden, diese Unterlagen vorzulegen. Dies ist bis zum 2.7.2015 (Datum der Anzeige) nicht geschehen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7i Abs.3 in Verbindung mit § 7g Abs.2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden FassungParagraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von € 1.000,00 zusammen € 21.000,00
Abs.3 AVRAG.Pro Arbeitnehmer eine Geldstrafe von € 1.000,00 zusammen € 21.000,00
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 2.100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 23.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die P. GesmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. S. verhängte Geldstrafe von € 21.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die P. GesmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. S. verhängte Geldstrafe von € 21.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. […] BEGRÜNDUNG: Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist im Sinne des § 7g Abs.1 und Abs.2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetze - AVRAG berechtigt, Einsicht in die im Spruch genannten Unterlagen zu nehmen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist im Sinne des Paragraph 7 g, Absatz eins und Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetze - AVRAG berechtigt, Einsicht in die im Spruch genannten Unterlagen zu nehmen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
2a begeht eine Verwaltungsübertretung wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 7 i, Absatz 2 a, begeht eine Verwaltungsübertretung wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d verweigert und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Nach § 7i Abs. 3 ist ebenso [ist] nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.Nach Paragraph 7 i, Absatz 3, ist ebenso [ist] nach Absatz 2 a, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert. Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Wiener Gebietskrankenkasse zur Kenntnis. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs.1 Z.2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend gewertet, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, mildernd hingegen war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 23.09.2015 Beschwerde mit folgender Begründung: „[…] Zunächst leidet schon die Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses an einem erheblichen Mangel, werden nämlich im Rahmen der Begründung lediglich die entsprechenden Gesetzesstellen zitiert, ohne dass allerdings ein konkreter Sachverhalt festgestellt worden wäre. Nach den jeweiligen Zitaten der Gesetzestexte wird lediglich plakativ, den gesetzlichen Bestimmungen angepasst und seitens der Behörde die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten, im vorliegenden Fall eine Unterlassung wider die gesetzlichen Bestimmungen gesetzt habe. Ein konkreter Sachverhalt wird also nicht festgestellt, - nicht einmal das im Spruch festgestellte Datum 24. Februar 2015 ist greifbar und begründet worden, sodass diesbezüglich die Begründung der Behörde nicht nur nicht ausreichend ist, sondern auch nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden kann. Demgemäß fehlt natürlich auch jede Beweiswürdigung und damit wird die Begründung nicht einmal den essenziellen Voraussetzungen gerecht. Hinzukommt, dass die schon zitierte Begründung auch inhaltlich unrichtig ist, dies den Umstand vernachlässigend, dass massive Feststellungsmängel vorliegen, denn Tatsache ist, dass die Wiener Gebietskrankenkasse zwar aufgefordert hat, Auskunft
den §§ 42 und 358 ASVG zu erteilen, allerdings zunächst der ausgewiesene Vertreter in Bezug auf den angesetzten Termin 13. Jänner 2015 ein Schreiben an die Gebietskrankenkasse gesendet hat, und um Verschiebung des gegenständlichen Termins ersuchte.Hinzukommt, dass die schon zitierte Begründung auch inhaltlich unrichtig ist, dies den Umstand vernachlässigend, dass massive Feststellungsmängel vorliegen, denn Tatsache ist, dass die Wiener Gebietskrankenkasse zwar aufgefordert hat, Auskunft
den Paragraphen 42 und 358 ASVG zu erteilen, allerdings zunächst der ausgewiesene Vertreter in Bezug auf den angesetzten Termin
vorgesprochen, und die Unterlagen zur Einsicht vorgelegt. Frau St. hat sich auf Grundlage der persönlichen Vorsprache der genannten steuerlichen Vertreterin auch die ihr vorgelegten Unterlagen kopiert, und fand in weiterer Folge, über einen längeren Zeitraum nach dem gegenständlichen Gespräch auch ein entsprechender schriftlicher Mailverkehr zwischen der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin und Frau St. seitens der Gebietskrankenkasse in Bezug auf einen speziellen Dienstnehmer, zu dem Frau St. ergänzende Informationen einforderte, statt, wobei weitere Unterlagen der zuständigen Referentin der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellt worden sind. Nach einiger Zeit hat sich die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft, Frau Sr., mit Frau St. von der Gebietskrankenkasse in Verbindung gesetzt, um nachzufragen, ob in Bezug auf den einen genannten Mitarbeiter noch Unterlagen und Informationen fehlen, wobei Frau St. seitens der Gebietskrankenkasse ausdrücklich erklärte, es wären alle Informationen vorliegend. Allseits ist man davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der anderen Dienstnehmer die gewünschten Informationen und Daten vorliegen, zumal - mit Ausnahme des einen Dienstnehmers - keine weiteren Anfragen/Nachfragen erfolgten. Überraschend erfolgte dann nach erheblichem Zeitablauf die erstattete Anzeige, als deren Ergebnis das bekämpfte Straferkenntnis vorliegt mit dem Vorwurf, der nunmehrige Beschwerdeführer hätte trotz Aufforderung die Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen verweigert. Die Anzeigenlegung erfolgte in vollkommen unrichtiger Weise und werden dazu nachstehende Zeugen namhaft gemacht, nämlich Frau Sr. und Frau U., beide zu laden an der Adresse der Firma T. KG, K.-gasse, Wien, wobei Frau Sr. die persönliche Unterredung mit Frau St. von der Gebietskrankenkasse geführt, Frau St. persönlich den Ordner mit den Unterlagen übergeben und Frau St. sich Kopien erstellt hat, und Frau U. die Korrespondenz im Wege von E-Mails mit Frau St. geführt hat. Weiters handelt es sich bei der verhängten Geldstrafe um eine exorbitant hohe, mit dem Verschulden und der übertretenen Norm in keinster Weise in Zusammenhang und im Verhältnis stehende Strafe, wobei nicht einmal die näheren persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Strafzumessungsgründe festgestellt worden sind. Auch bei der Zumessung der Strafe beschränkt sich das gegenständliche Straferkenntnis auf das Zitat der beiden Gesetzestexte, es wurden weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen herangezogen, noch wurde ein Zusammenhang zwischen Verschulden, Einkommenslage und Qualität der übertretenen Normen hergestellt. […]“ 1.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien: Am 10.11.2016 und 25.11.2016 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die entscheidungsrelevanten Abschnitte der bezughabenden Verhandlungsprotokolle lauten wie folgt: Der Beschwerdeführervertreter brachte vor: „Die Insolvenzsache vor dem BG ... ist noch anhängig. Am 24.02.2015 wurde von Fr. Sr. persönlich bei Frau St. letztendlich der gesamte Ordner betreffend die Lohnunterlagen vorgelegt. Frau St. hat Einsicht genommen und Kopien angefertigt. Uns ist bewusst, dass eine Nachverrechnung stattfinden wird für die fehlenden Unterlagen bzw. nicht ordnungsgemäßen Unterlagen, aber die inkriminierte Verweigerung hat nicht stattgefunden, weil alles Vorhandene hergezeigt wurde.“ Der Vertreter der Wiener Gebietskrankenkasse replizierte: „Wir sehen das als qualifizierte Verweigerung bzw. Vereitelungshandlung im Hinblick auf die Kontrolltätigkeit der WGKK. Laut Aktenlage haben beispielsweise die Arbeitszeitaufzeichnungen für alle 21 Arbeitnehmer gefehlt. Ich verweise auf den Aktenvermerk vom 24.02.2015.“ Die Zeugin St. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kenne den Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen seines Firmengeflechts, nämlich der verfahrensgegenständlichen P. GmbH, der P.-A–GmbH (am 19.05.2015 bereits in Liquidation), der E. KG und dem Einzelunternehmen S. Ma.. Ich habe dazu einen Erhebungsbericht am 19.05.2015 verfasst. […] Wir haben festgestellt, dass der Beschwerdeführer einige seiner Dienstnehmer bei verschiedenen Firmen in NÖ als auch in Wien jeweils geringfügig beschäftigt hatte und sich dadurch die höheren Beiträge für eine Vollversicherung ersparte, während die Arbeitnehmer diese Beiträge selbst nachbezahlen mussten. Meiner Einschätzung nach ist das jedoch keine strafbare Vorgehensweise. Am 14.11.2014 war ich diejenige, die mit einem Erhebungsauftrag den Standort H.-Straße aufsuchte. Ich konnte den Beschwerdeführer dort antreffen. Anlassfall war ein E. Mo., der noch laufend zur Sozialversicherung gemeldet war, allerdings wurden keine Verrechnungen mehr gemacht. Der Beschwerdeführer erklärte mir, dass die P. GmbH ab April 2014 an die P.-A-GmbH verpachtet worden sei und seit 31.03.2014 die Dienstnehmer auf jeden Fall nicht mehr bei der P. GmbH gemeldet seien. Zumindest meinte er, dass die Steuerberatung von ihm diesbezügliche Anweisungen erhalten habe. Diese Steuerberatung ist auch für die A-GmbH zuständig gewesen. Ich übergab eine Einladungskarte mit einem Termin am 19.11.
1 AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 AVRAG oder § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 AVRAG die Unterlagen nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG nicht übermittelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG die Unterlagen nicht übermittelt. Zu dieser Strafsanktionsnorm stehen die §§ 7i Abs. 2, 7i Abs. 2a und 7i Abs. 3 AVRAG im Verhältnis lex generalis : leges speciales. In den Strafsanktionsnormen der §§ 7i Abs. 2, 7i Abs. 2a und 7i Abs. 3 AVRAG werden nämlich Konstellationen, in welchen durch aktives Tun vorsätzlich die Behörde an der Einsicht in Unterlagen gehindert wird, eigens sanktioniert und höher bestraft.Zu dieser Strafsanktionsnorm stehen die Paragraphen 7 i, Absatz 2, 7 i, Absatz 2 a und 7 i Absatz 3, AVRAG im Verhältnis lex generalis : leges speciales. In den Strafsanktionsnormen der Paragraphen 7 i, Absatz 2, 7 i, Absatz 2 a und 7 i Absatz 3, AVRAG werden nämlich Konstellationen, in welchen durch aktives Tun vorsätzlich die Behörde an der Einsicht in Unterlagen gehindert wird, eigens sanktioniert und höher bestraft. So ist
2 AVRAG zu bestrafen, wer entgegen § 7f Abs. 1 AVRAG den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert.So ist
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert.
Abs. 2a leg. cit. ist zu bestrafen, wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert.
Absatz 2 a, leg. cit. ist zu bestrafen, wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d verweigert. Und
Abs. 3 leg. cit. ist wiederum zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.Und
Absatz 3, leg. cit. ist wiederum zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert. Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde sowohl in der wörtlichen Beschreibung des Tatvorwurfs als auch mittels angeführten Paragraphen eine Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG angelastet. Dieser bezieht sich jedoch auf eine Verweigerung der Einsichtnahme, daher auf ein aktives vorsätzliches die Kenntniserlangung der Behörde unterbindendes Handeln. Wer Unterlagen (bloß, und daher ohne ein gleichzeitiges vorsätzliches, die Kenntniserlangung der Behörde unterbindendes Handeln) nicht übermittelt, ist allerdings nach Abs. 1 leg. cit. zu bestrafen, wie aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgeht.Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde sowohl in der wörtlichen Beschreibung des Tatvorwurfs als auch mittels angeführten Paragraphen eine Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG angelastet. Dieser bezieht sich jedoch auf eine Verweigerung der Einsichtnahme, daher auf ein aktives vorsätzliches die Kenntniserlangung der Behörde unterbindendes Handeln. Wer Unterlagen (bloß, und daher ohne ein gleichzeitiges vorsätzliches, die Kenntniserlangung der Behörde unterbindendes Handeln) nicht übermittelt, ist allerdings nach Absatz eins, leg. cit. zu bestrafen, wie aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgeht. Die WGKK schrieb in ihrer Strafanzeige vom 2.7.2015 unter „Tatvorwurf“: „Diese Unterlassung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung
3 AVRAG dar,…“Die WGKK schrieb in ihrer Strafanzeige vom 2.7.2015 unter „Tatvorwurf“: „Diese Unterlassung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG dar,…“ Insbesondere daraus wird ersichtlich, dass zwischen dem Nichtübermitteln und dem Verweigern der Einsichtnahme zu unterscheiden ist und es sich hier um zwei verschiedene Tatbestände handelt, zwischen denen eine klare Differenzierung nötig ist. Die angelastete Tat wurde daher nicht begangen. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung darf nur dann vorgenommen werden, wenn die angelastete Tat mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert wurde. Die Tatumschreibung muss hinreichen, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und vor der Gefahr zu schützen im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Richtigstellung des Paragraphen ist nur möglich, wenn eine solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung durch die darin enthaltene unzutreffende rechtliche Wirkung nicht beeinträchtigt wird (VwGH vom 01.07.2005, 2001/03/0354). Ein Auswechseln des Paragraphen ist hier nicht möglich, da dieser mit der wörtlichen Tatanlastung - „Sie haben […] zu verantworten, dass […] am 24.2.2015 […] die Einsichtnahme […] verweigert hat.“ - übereinstimmt und somit nicht nur ein falscher Paragraph angeführt, sondern überhaupt ein falscher Sachverhalt angelastet wurde. Maßgeblich ist bei einer Berichtigung, damit eine zulässige Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches erfolgen kann, dass dem Betreffenden kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird. Eine Änderung des Spruches ist in diesem Fall daher nicht möglich, da ein anderer Sachverhalt angelastet werden müsste. (VwGH vom 18.10.2005, 2001/03/0145). Durch eine Rechtsmittelentscheidung darf nicht eine andere Tat zur Last gelegt werden, als im erstbehördlichen Straferkenntnis, da Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde gebildet hat (VwGH 23.05.2001, 99/06/0181 u.a.). Eine Auswechslung der Strafsanktionsnorm und der Tatanlastung ist im gegenständlichen Fall daher nicht zulässig.
G 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist erwiesen worden, dass der Beschuldigte die ihm angelastete, nach dem Tatvorwurf von der P. GesmbH tatbildlich verwirklichte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat, und dass diese Gesellschaft das angelastete Tatbild auch nicht verwirklicht hat. Mangels Verwirklichung des angelasteten Tatbildes war sohin das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen. Darüber hinaus sei noch angemerkt, dass zudem überschießend die Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen hinsichtlich eines Arbeitnehmers angelastet wurde, der in diese Aufstellung aufgrund seiner Beschäftigung in K. nicht hineinzunehmen war und ohne Differenzierung global die Verweigerung der Einsichtnahme in sämtliche Lohnunterlagen (inkl. expliziter Aufzählung) angelastet wurde, obwohl die WGKK in ihrer Anzeige bloß das Fehlen der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.3.2014 zugrunde legte und auch explizit den Vorwurf erhob, dass der Arbeitgeber am 24.2.2015 seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der erforderlichen Lohnunterlagen unentschuldigt nicht zu Gänze nachgekommen sei. Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.068.12083.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.