RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2016 GeschäftszahlVGW-151/068/29014/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Rich
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und SchW.er Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-SchW. zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der SchW. oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
- Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts undDrittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen). 5.
- Zum Antrag gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG Zum Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG Aus § 21 Abs. 3 NAG geht hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147).Aus Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht hervor, dass der Fremde von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Ein Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann somit lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde sowohl über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung als auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147). Außerdem hat die Behörde nach § 13a AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ (vgl VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f):Außerdem hat die Behörde nach Paragraph 13 a, AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, zum einen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „nötigen“ vergleiche VwGH 22.12.1993, 93/10/0195) Anleitungen zu geben („Verhaltensanleitungen“) und sie zum anderen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren („Rechtsfolgenbelehrungen“ [Davy, ÖGZ 1983, 58]; vergleiche VwGH 19.01.1990, 89/18/0162). Aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien geht hervor, dass die Manuduktionspflicht in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt ist (Davy, ÖGZ 1983, 58 f): Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren (vgl auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf (vgl VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger,
- ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll (vgl. RV 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren vergleiche auch VwGH 02.08.1996, 96/02/0143; 15.11.2007, 2007/12/0050), das bereits anhängig ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0144; 22.12.2010, 2007/08/0067) oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; ferner Öhlinger,
- ÖJT I/2, 29; Rz 10), anhängig gemacht werden soll vergleiche Regierungsvorlage 1982, 6; so auch VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach § 13a AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041). Dementsprechend nimmt auch der VwGH an, dass die Anleitungspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nur die Vorgänge im Verfahren betrifft (siehe auch VwGH 16.07.2010, 2009/07/0041). Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH
- 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem. § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (z.B. in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vgl. auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130/1992), um mit ihrem Begehren durchzudringen (vgl. VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). § 13a AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063).Nach stRsp des VwGH (siehe auch VwGH
- 2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gem. Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten (VwGH 25.01.2011, 2009/04/0238; 03.05.2011, 2009/05/0247; 27.05.2011, 2007/02/0245) und sie insb. nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie (z.B. in ihrer Berufung [VwGH 14.12.1995, 95/19/0544]) aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhalts zu stellen (VwGH 09.11.2011, 2010/06/0029) oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben (VwGH 22.12.1993, 93/10/0195; 12.07.2000, 99/04/0171; 18.03.2003, 2003/18/0011; vergleiche auch VwGH 24.05.2012, 2008/07/0062; 14.06.2012, 2008/10/0343; 23.08.2013, 2011/08/0094; VfSlg 13.130 aus 1992,), um mit ihrem Begehren durchzudringen vergleiche VwGH 23.08.2013, 2011/08/0094). Paragraph 13 a, AVG verlangt somit keine Beratung der Parteien, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063). Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben (vgl. auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der RV damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann (RV 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59).Zudem sind die nicht qualifiziert vertretenen Beteiligten lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben vergleiche auch VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Diese Einschränkung wird in der Regierungsvorlage damit begründet, dass die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann Regierungsvorlage 1982, 6). Aus ihr folgt aber auch, dass die Rechtsfolgenbelehrungen – wie auch die Verhaltensanleitungen – fortlaufend, dh immer in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen sind (Davy, ÖGZ 1983, 59). Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem § 13 Abs 3 oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu § 13a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13a).Zu diesen Rechtsfolgen, die sich unmittelbar aus Verfahrenshandlungen bzw. -unterlassungen der Beteiligten ergeben, zählen zB die Kosten, die aus einem Anbringen erwachsen können (Davy, ÖGZ 1983, 59) bzw. die Folgen der mangelnden Erfüllung eines Auftrags gem Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 AVG oder der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (siehe eingehend zu Paragraph 13 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13 a,). Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014, somit vor Bescheiderlassung, einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG eingebracht hat. Dieser war begründet und enthielt Vorbringen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers. Auch ohne ausdrückliche Nennung des Wortes Antrags, konnte dieser aus dem inhaltlichen Vorbringen zweifellos als Antrag iSd § 21 Abs. 3 Z 2 qualifiziert werden. Wenn die Behörde allerdings vermeint, der Antrag habe nicht den Formalvoraussetzungen entsprochen, so wäre gemäß § 13a AVG bzw. 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen.Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.06.2014, somit vor Bescheiderlassung, einen Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht hat. Dieser war begründet und enthielt Vorbringen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Ausreise des Beschwerdeführers. Auch ohne ausdrückliche Nennung des Wortes Antrags, konnte dieser aus dem inhaltlichen Vorbringen zweifellos als Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, qualifiziert werden. Wenn die Behörde allerdings vermeint, der Antrag habe nicht den Formalvoraussetzungen entsprochen, so wäre gemäß Paragraph 13 a, AVG bzw. 13 Absatz 3, AVG vorzugehen gewesen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG
- Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (siehe VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460 sowie 17.12.2009, 2009/22/0270). Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter bei Fortdauer der Hinderungs- oder Unzumutbarkeitsgründe im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG
- Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (siehe VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460 sowie 17.12.2009, 2009/22/0270). Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 09.09.2014, 2013/22/0182; 10.12.2013, 2013/22/0242). Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt und benötigt die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer. Eine Führung des Ehelebens im Ausland ist auf Grund der regelmäßigen, notwendigen Arzt- und Kontrolltermine sowie der Behinderung der Ehegattin nicht möglich, zudem ist diese im Ausland nicht krankenversichert. Eine fallweise Betreuung durch andere Personen ist auf Grund der oben dargelegten und gutachterlich festgestellten Intensität der gebotenen Betreuung nicht möglich. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" und das Abwarten des Verfahrensausganges sind im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK dem Beschwerdeführer unter den oben aufgezeigten Aspekten nicht zumutbar. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt und benötigt die Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer. Eine Führung des Ehelebens im Ausland ist auf Grund der regelmäßigen, notwendigen Arzt- und Kontrolltermine sowie der Behinderung der Ehegattin nicht möglich, zudem ist diese im Ausland nicht krankenversichert. Eine fallweise Betreuung durch andere Personen ist auf Grund der oben dargelegten und gutachterlich festgestellten Intensität der gebotenen Betreuung nicht möglich. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" und das Abwarten des Verfahrensausganges sind im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK dem Beschwerdeführer unter den oben aufgezeigten Aspekten nicht zumutbar. Davon ausgehend war die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war, da der Unzumutbarkeitsgrund aufgrund des intensiven Pflege- und Betreuungsbedarfs der Ehegattin im Bundesgebiet auch in der Zeit nach Antragstellung fortwährt.Davon ausgehend war die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, da keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK „nachweislich nicht zumutbar“ war, da der Unzumutbarkeitsgrund aufgrund des intensiven Pflege- und Betreuungsbedarfs der Ehegattin im Bundesgebiet auch in der Zeit nach Antragstellung fortwährt. 5.
- Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I) Erteilung des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins) Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; Der Beschwerdeführer ist mit der Zusammenführenden verheiratet, somit Teil der sog. Kernfamilie entsprechend diesen Kriterien und fällt somit unter den Begriff des „Familienangehörigen“. Weiters liegen keine Ausschlussgründe gem. § 11 Abs. 1 NAG vor. Dem Beschwerdeführer gelang der Nachweis, dass sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet - frühere Strafen sind mittlerweile getilgt und es gibt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende kriminelle Neigung, welche die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht, da seine Ehegattin unbefristete Mieterin einer solchen ist, er verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung aufgrund der Mitversicherung bei der Zusammenführenden und diese Versicherung ist in Österreich auch leistungspflichtig.Weiters liegen keine Ausschlussgründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG vor. Dem Beschwerdeführer gelang der Nachweis, dass sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet - frühere Strafen sind mittlerweile getilgt und es gibt keine Anhaltspunkte für eine dahingehende kriminelle Neigung, welche die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht, da seine Ehegattin unbefristete Mieterin einer solchen ist, er verfügt über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung aufgrund der Mitversicherung bei der Zusammenführenden und diese Versicherung ist in Österreich auch leistungspflichtig. Auch kamen im Ermittlungsverfahren keine Gründe hervor, weshalb durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Dies wurde in § 11 Abs. 5 NAG festgeschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,). Dies wurde in Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgeschrieben. Wie oben festgestellt, gelangt von der PVA an die Gattin des Beschwerdeführers monatlich ein Betrag von € 1.289,56 zur Anweisung und hat der Beschwerdeführer einen Vorvertrag geschlossen, aufgrund dessen ein monatliches Einkommen in Höhe von brutto € 450,- - das entspricht einem Jahresnettobezug von € 5.356,44 - vereinbart ist. Für den einzelnen Monat ergibt dies ein zu erwartendes Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 446,
- An monatlichen Aufwendungen sind gem. § 11 Abs. 5
- Satz NAG die Mietbelastung iHv € 272,23 und die Kreditbelastungen der Ehegattin in Form der mtl. Kreditrate iHv € 91,- zu berücksichtigen, wobei jedoch gem. § 11 Abs. 5
- Satz NAG einmalig der Wert der vollen freien Station gem. § 292 ASVG (2016 iHv. 282,06) unberücksichtigt zu bleiben hat und somit nur die verbleibende Differenz iHv € 81,17 von den Einkünften der Familie iHv € 1.735,93 in Abzug zu bringen ist. Allfällige Exekutionen gegen den Beschwerdeführer laufen aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass das im Vorvertrag vereinbarte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ins Leere und sind somit nicht in Abzug zu bringen. So war auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekutionsantrag der BH W. für eine Forderung aus 2013 von Strafgeldern iHv € 495,- nicht geeignet, den ausreichenden Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn auch hier wurde die Exekution mangels pfändbarer Sachen eingestellt.An monatlichen Aufwendungen sind gem. Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG die Mietbelastung iHv € 272,23 und die Kreditbelastungen der Ehegattin in Form der mtl. Kreditrate iHv € 91,- zu berücksichtigen, wobei jedoch gem. Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG einmalig der Wert der vollen freien Station gem. Paragraph 292, ASVG (2016 iHv. 282,06) unberücksichtigt zu bleiben hat und somit nur die verbleibende Differenz iHv € 81,17 von den Einkünften der Familie iHv € 1.735,93 in Abzug zu bringen ist. Allfällige Exekutionen gegen den Beschwerdeführer laufen aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass das im Vorvertrag vereinbarte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ins Leere und sind somit nicht in Abzug zu bringen. So war auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Exekutionsantrag der BH W. für eine Forderung aus 2013 von Strafgeldern iHv € 495,- nicht geeignet, den ausreichenden Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn auch hier wurde die Exekution mangels pfändbarer Sachen eingestellt. Somit ergeben sich für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin frei zur Verfügung stehende Einkünfte in Höhe von € 1.654,
- Demgegenüber betragen die erforderlichen Einkünfte bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG € 1.323,58, und sind somit gedeckt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall zu geringer Einkünfte aufgrund der festgestellten familiären Situation und des erwiesenen Pflegebedarfs der Ehegattin, der daraus resultierenden hohen Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem Grad der Integration, der geringeren Bindung zum Heimatland aufgrund der starken Bindung zur pflegebedürfigen Gattin in Österreich, der strafgerichtl. Unbescholtenheit und dem Zeitpunkt der Eheschließung 1981, auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen wäre.Somit ergeben sich für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin frei zur Verfügung stehende Einkünfte in Höhe von € 1.654,
- Demgegenüber betragen die erforderlichen Einkünfte bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG € 1.323,58, und sind somit gedeckt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst für den Fall zu geringer Einkünfte aufgrund der festgestellten familiären Situation und des erwiesenen Pflegebedarfs der Ehegattin, der daraus resultierenden hohen Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem Grad der Integration, der geringeren Bindung zum Heimatland aufgrund der starken Bindung zur pflegebedürfigen Gattin in Österreich, der strafgerichtl. Unbescholtenheit und dem Zeitpunkt der Eheschließung 1981, auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen wäre. Auf Grund der bereits festgestellten (tatsächlichen bzw. zukünftigen im Falle des Beschwerdeführers) festen und regelmäßigen Einkünfte kommt es durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, was beides ggstdl. nicht der Fall ist.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, was beides ggstdl. nicht der Fall ist. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers ist mit einer Nutzfläche von 30 m2 und der festgestellten Raumaufteilung für ein Ehepaar als ortsüblich anzusehen. Hindernisse gem. § 11 Abs. 1 NAG stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen.Hindernisse gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen. Auch die übrigen – im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig gebliebenen Voraussetzungen – waren erfüllt, daher war spruchgemäß zu entscheiden. II. Dolmetscherkostenrömisch zwei. Dolmetscherkosten Die Beiziehung von Frau Mag. Do. V. als nichtamtliche Dolmetscherin für die bosnisch/kroatisch/serbische Sprache im ggstdl. Verfahren zu der am 25.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war zur Wahrheitsfindung erforderlich.Die Beiziehung von Frau Mag. Do. römisch fünf. als nichtamtliche Dolmetscherin für die bosnisch/kroatisch/serbische Sprache im ggstdl. Verfahren zu der am 25.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war zur Wahrheitsfindung erforderlich. Frau Mag. Do. V. war am 25.11.2014 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.31 Uhr in der Verhandlung tätig.Frau Mag. Do. römisch fünf. war am 25.11.2014 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.31 Uhr in der Verhandlung tätig. Die von Frau Mag. Do. V. in ihrer Gebührennote vom 25.11.2014 angesprochenen Dolmetschgebühren von insgesamt EUR 88,80 wurden für in Ordnung befunden, da sie im VwGVG iVm dem AVG begründet sind. Die Gebühren wurden daher angewiesen.Die von Frau Mag. Do. römisch fünf. in ihrer Gebührennote vom 25.11.2014 angesprochenen Dolmetschgebühren von insgesamt EUR 88,80 wurden für in Ordnung befunden, da sie im VwGVG in Verbindung mit dem AVG begründet sind. Die Gebühren wurden daher angewiesen. III. Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.068.29014.2014