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{'item': 'VGW-031/051/12770/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 52§ 64§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlVGW-031/051/12770/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1) Sie haben es zu verantworten, dass am 11.05.2016, um 23:50 Uhr, in Wien, W. im dortigen Lokal „F.“ durch lauten Lärm der anwesenden Gäste (Publikumslärm) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde. 2) Sie haben es zu verantworten, dass am 03.06.2016, von 21:21 Uhr bis 22:07 Uhr in Wien, W. im dortigen Lokal „F.“ durch lauten Lärm der anwesenden Gäste (Publikumslärm) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde. 3) Sie haben es zu verantworten, dass vom 04.06.2016, um 22:45 Uhr bis 05.06.2016, um 01:20 Uhr in Wien, W. im dortigen Lokal „F.“ durch lauten Lärm der anwesenden Gäste (Publikumslärm) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde. 4) Sie haben es zu verantworten, dass am 08.06.2016, um 03:28 Uhr, in Wien, W. im dortigen Lokal „F.“ durch lauten Lärm der anwesenden Gäste (Publikumslärm) ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 1 Tage(

  1. n)0 Stunde(
  2. n)§ 1 Abs. 1 WLSG € 100,00 1 Tage(
  3. n)0 Stunde(
  4. n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
  5. n)€ 100,00 1 Tage(
  6. n)0 Stunde(
  7. n)§ 1 Abs. 1 WLSG € 100,00 1 Tage(
  8. n)0 Stunde(
  9. n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
  10. n)€ 100,00 1 Tage(
  11. n)0 Stunde(
  12. n)§ 1 Abs. 1 WLSG € 100,00 1 Tage(
  13. n)0 Stunde(
  14. n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
  15. n)€ 100,00 1 Tage(
  16. n)0 Stunde(
  17. n)§ 1 Abs. 1 WLSG € 100,00 1 Tage(
  18. n)0 Stunde(
  19. n)Paragraph eins, Absatz eins, WLSG 0 Minute(
  20. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00“ In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen. Sie führte dazu aus, die Sicherheitswachebeamten seien nur einmal vor Ort gewesen und hätten dabei festgestellt, dass Publikumslärm durch die geöffnete Türe nach außen drang. Die in der Tatbeschreibung angegebenen weiteren Vorfälle seien ausschließlich aufgrund der Angaben einer im Haus wohnenden Anzeigerin erfolgt. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Beurteilung des Lärmpegels oder sonstige Anhaltspunkte für die Intensität des behauptenden Lärms vor. Der Gastgewerbebetrieb werde aufgrund einer Bewilligung und im Rahmen dieser Bewilligung ausgeübt. Der Beschwerde liege keine unübliche Lärmerregung, wie etwa lautes Gegröle, Gesang oder laute Musikanlage zugrunde, sondern ausschließlich der Vorwurf des Publikumslärms. Dabei handle es sich um Lärm, der durch das Sprechen von Gästen entsteht. Einer solchen Geräuschkulisse mangle es bereits begrifflich an der behauptenden Ungebührlichkeit. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf.

§ 1Abs.

1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 700,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht das Delikt der ungebührlicher Weise störenden Lärmerregung nicht nur eine Person, die durch aktives Tun, wie beispielsweise durch lautes Schreien oder Spielen einer Musikanlage, Lärm erregt, sondern etwa auch ein Wohnungsinhaber – hat er selbst auch keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - der es, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, unterlässt, den in seiner Wohnung entstandenen Lärm abzustellen. Bei § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG handelt es sich somit um ein Begehungsdelikt durch Unterlassung (vgl. u.a. VwGH 20.02.1984, Zl. 83/10/0268, VwGH 26.09.1990, Zl. 89/10/0224).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwirklicht das Delikt der ungebührlicher Weise störenden Lärmerregung nicht nur eine Person, die durch aktives Tun, wie beispielsweise durch lautes Schreien oder Spielen einer Musikanlage, Lärm erregt, sondern etwa auch ein Wohnungsinhaber – hat er selbst auch keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - der es, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, unterlässt, den in seiner Wohnung entstandenen Lärm abzustellen. Bei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG handelt es sich somit um ein Begehungsdelikt durch Unterlassung vergleiche u.a. VwGH 20.02.1984, Zl. 83/10/0268, VwGH 26.09.1990, Zl. 89/10/0224). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, mit anderen Worten, wenn es sich wegen seiner Lautstärke um für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche handelt. Dieser kann von Menschen ebenso wie durch die Anwendung von Werkzeugen oder dergleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Hinzuzukommen hat, dass der störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wird. Störender Lärm wird in ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Dabei ist jeder Einzelfall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Ausreichend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. u.a. VwGH 20.02.1984, Zl. 83/10/0268, VwGH 29.03.1993, Zl. 90/10/0153, 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074).Hinzuzukommen hat, dass der störende Lärm in ungebührlicher Weise erregt wird. Störender Lärm wird in ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Dabei ist jeder Einzelfall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen. Ausreichend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche u.a. VwGH 20.02.1984, Zl. 83/10/0268, VwGH 29.03.1993, Zl. 90/10/0153, 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation mangelt es, worauf die Beschwerde im Ergebnis zu Recht verweist, an der Ungebührlichkeit des Gesprächslärms von Lokalgästen. Normale Gespräche von Gästen in einem Gastronomiebetrieb, auch wenn diese bei einem gut besuchten Lokal, insbesondere wenn Fenster und/oder Türen offen stehen, für Anrainer zu erheblichen Lärmbelästigungen führen können, stellen keinen Lärmerregung im Sinne der Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes dar. Die Vermeidung von Lärmbelästigungen durch betriebstypische Geräuschentwicklung in Gastgewerbelokalen hat im Rahmen gewerberechtlicher Bestimmungen, etwa durch die Vorschreibung von Auflagen im Betriebsanlagenbewilligungsbescheid, wie dem Gebot, ab einer bestimmten Tageszeit Fenster und Türen geschlossen zu halten, zu erfolgen. Eine Bestrafung von Lokalbetreibern wegen Lärmerregung im Sinne des Straftatbestandes des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Erzeugung des Lärms auch aus Sicht des Verursachers eine ungebührliche Verhaltensweise darstellt. In diesem Sinne kann lautes Schreien von Lokalgästen oder gemeinsames Grölen in einem Gastronomielokal durchaus auch den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des Landes-Sicherheitsgesetzes zu ahndenden Lärmerregung darstellen, der übliche Geräuschpegel durch sich unterhaltende Gäste kann jedoch diesen Tatbestand nicht erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat daher als Betreiberin des hier in Rede stehenden Gastronomielokales die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen war.Die Beschwerdeführerin hat daher als Betreiberin des hier in Rede stehenden Gastronomielokales die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Da die Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig ist und der Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, war die Revision nicht zuzulassen. B e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.051.12770.2016

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