G festgestellt wurde, dass Herr P. B. nicht österreichischer Staatsbürger ist sowie 2.) der Antrag auf Bestätigung der Staatsbürgerschaft
G abgewiesen wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn P. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 28.04.2016, Zl. MA35/III - B 12 aus 2016,, mit welchem 1.)
Paragraph 42, Absatz eins, StbG festgestellt wurde, dass Herr P. B. nicht österreichischer Staatsbürger ist sowie 2.) der Antrag auf Bestätigung der Staatsbürgerschaft
Paragraph 43, Absatz eins, StbG abgewiesen wurde zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 20.01.2016, adressiert an das Amt der Tiroler Landesregierung, bei der belangten Behörde am 22.01.2016 eingelangt, suchte der Beschwerdeführer um den „Erwerb der zweiten österreichischen Staatsbürgerschaft“ an. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2015 (gemeint war wohl 22.01.2016) hielt der zuständige Referent der belangten Behörde, Hr. W., fest, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich Eingaben zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe. Dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe er entnehmen können, dass seine Eingaben auf die Feststellung der Staatsbürgerschaft und nicht auf die Verleihung oder eine andere Form der Einbürgerung abzielen. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 29.03.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 22.01.2016 und stellte den Antrag auf Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft
G, in eventu, Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
G, und in eventu, Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
G.Mit Schreiben vom 20.01.2016, adressiert an das Amt der Tiroler Landesregierung, bei der belangten Behörde am 22.01.2016 eingelangt, suchte der Beschwerdeführer um den „Erwerb der zweiten österreichischen Staatsbürgerschaft“ an. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2015 (gemeint war wohl 22.01.2016) hielt der zuständige Referent der belangten Behörde, Hr. W., fest, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag persönlich Eingaben zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe. Dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer habe er entnehmen können, dass seine Eingaben auf die Feststellung der Staatsbürgerschaft und nicht auf die Verleihung oder eine andere Form der Einbürgerung abzielen. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 29.03.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 22.01.2016 und stellte den Antrag auf Bestätigung seiner Staatsbürgerschaft
Paragraph 43, Absatz eins S, t, b, G,, in eventu, Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
Paragraph 42, Absatz eins, StbG, und in eventu, Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: „(…) Mit Eingabe vom
leg cit "schriftlich oder mündlich bei der politischen Bezirksbehörde des ordentlichen Wohnsitzes [... abgegeben werden]". Das Vorliegender Bedingungen
leg cit war von Amts wegen zu prüfen und der Partei über die abgegebene Erklärung eine Bescheinigung auszustellen. Wie die MA 35 richtig feststellte, war der Vater des Antragstellers, J. B., geboren am ...1900 in V., in der ehemals Tiroler Gemeinde heimatberechtigt und daher schon nach § 1 Abs 1 StGBl 91/1918 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am Tag der Kundmachung "Staatsbürger der Republik Deutschösterreich".(…)Das von der am 12.11.1918 durch die Provisorische Nationalversammlung konstituierten Republik Deutsch-Österreich beanspruchte Staatsgebiet beinhaltete Südtirol, inklusive des Gebietes Laurein. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 05.12.1918 (StGBl 91 aus 1918,) über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht sah vor, dass "alle Personen, die zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik heimatberechtigt sind" ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Außerdem sah Paragraph 2, Absatz eins, leg cit vor, dass "I. Personen, die mindestens seit
Paragraph 3, leg cit "schriftlich oder mündlich bei der politischen Bezirksbehörde des ordentlichen Wohnsitzes [... abgegeben werden]". Das Vorliegender Bedingungen
Paragraph 2, leg cit war von Amts wegen zu prüfen und der Partei über die abgegebene Erklärung eine Bescheinigung auszustellen. Wie die MA 35 richtig feststellte, war der Vater des Antragstellers, J. B., geboren am ...1900 in römisch fünf., in der ehemals Tiroler Gemeinde heimatberechtigt und daher schon nach Paragraph eins, Absatz eins, StGBl 91 aus 1918, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am Tag der Kundmachung "Staatsbürger der Republik Deutschösterreich".(…) Es besteht in Lehre und Rsp Einigkeit darüber, dass ein Staat, der auf dem Gebiet eines "Vorläuferstaates" entsteht, dessen Ordnung soweit annimmt, als sie mit der des neuen Staates nicht gänzlich unvereinbar ist (eine solche Unvereinbarkeit wäre beispielsweise zwischen der früheren Monarchie und der neu entstandenen demokratischen Republik zu finden) und solange bis in einem Bereich jeweils neue Gesetze erlassen wurden. Österreich war zwar nach eigenem Verständnis nicht Rechtsnachfolger der Monarchie. Allerdings sprach der OGH aus, dass Rechtssätze, die in das Spruchrepertorium und das Judikatenbuch des ehemaligen Obersten Gerichts- und Kassationshofes eingetragen worden waren, den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich sehr wohl binden, weil Gesetze und Einrichtungen, insoweit sie in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in Kraft stehen und durch die Verfassung vom 30.10.1918, StGBl 1/1918, nicht aufgehoben oder abgeändert wurden,
Schon durch dieses Judikat aus der Zeit nach Erlass des B-VG der Republik Österreich am 01.10.1920 ist evident, dass Rechtsakte aus der Republik Deutschösterreich von 1918 zweifelsfrei weiter bestanden, zumal sich der OGH sogar ausdrücklich auf die Verfassung von 1918 stützte. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in einem Erkenntnis vom 26.02.1920 eine Ausweisung von Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft durch dieses Gesetz erlangt und dann durch Art 70 Staatsvertrag von Saint-Germain wieder verloren hätten, für unzulässig. Diese Personen waren eben Staatsbürger der Republik Österreich geworden und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Gemeinde, die außerhalb der Republik gelegen war das Heimatrecht erworben hatten. Ebenso entschied der VwGH am 11.12.1922. In dieser Entscheidung war einem in dem Staatsgebiet der früheren Monarchie Heimatberechtigten die Staatsbürgerschaft verwehrt worden. Der VwGH stellte klar, dass bereits vor der Ratifizierung des Staatsvertrags von Saint Germain rechtlich voll handlungsfähige Staaten entstanden sind und deshalb eine Person die damals auf dem Gebiet Republik Deutschösterreich beheimatet war Staatsbürger der Republik Österreich wurde (nicht aber eine Person, die auf dem Gebiet der ehemaligen Monarchie Österreich-Ungarn heimatberechtigt war). Das Gesetz vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht wurde erst 1925 durch das Bundesgesetz vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, BGBl 285/1925, ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war es daher in Geltung. Der Vater des Antragstellers war zum 05.12.1918 österreichischer Staatsbürger.(…)Es besteht in Lehre und Rsp Einigkeit darüber, dass ein Staat, der auf dem Gebiet eines "Vorläuferstaates" entsteht, dessen Ordnung soweit annimmt, als sie mit der des neuen Staates nicht gänzlich unvereinbar ist (eine solche Unvereinbarkeit wäre beispielsweise zwischen der früheren Monarchie und der neu entstandenen demokratischen Republik zu finden) und solange bis in einem Bereich jeweils neue Gesetze erlassen wurden. Österreich war zwar nach eigenem Verständnis nicht Rechtsnachfolger der Monarchie. Allerdings sprach der OGH aus, dass Rechtssätze, die in das Spruchrepertorium und das Judikatenbuch des ehemaligen Obersten Gerichts- und Kassationshofes eingetragen worden waren, den Obersten Gerichtshof der Republik Österreich sehr wohl binden, weil Gesetze und Einrichtungen, insoweit sie in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in Kraft stehen und durch die Verfassung vom 30.10.1918, StGBl 1 aus 1918,, nicht aufgehoben oder abgeändert wurden,
Paragraph 16, leg cit "bis auf weiteres in Geltung [blieben]". Schon durch dieses Judikat aus der Zeit nach Erlass des B-VG der Republik Österreich am 01.10.1920 ist evident, dass Rechtsakte aus der Republik Deutschösterreich von 1918 zweifelsfrei weiter bestanden, zumal sich der OGH sogar ausdrücklich auf die Verfassung von 1918 stützte. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in einem Erkenntnis vom 26.02.1920 eine Ausweisung von Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft durch dieses Gesetz erlangt und dann durch Artikel 70, Staatsvertrag von Saint-Germain wieder verloren hätten, für unzulässig. Diese Personen waren eben Staatsbürger der Republik Österreich geworden und zwar unabhängig davon, ob sie in einer Gemeinde, die außerhalb der Republik gelegen war das Heimatrecht erworben hatten. Ebenso entschied der VwGH am 11.12.1922. In dieser Entscheidung war einem in dem Staatsgebiet der früheren Monarchie Heimatberechtigten die Staatsbürgerschaft verwehrt worden. Der VwGH stellte klar, dass bereits vor der Ratifizierung des Staatsvertrags von Saint Germain rechtlich voll handlungsfähige Staaten entstanden sind und deshalb eine Person die damals auf dem Gebiet Republik Deutschösterreich beheimatet war Staatsbürger der Republik Österreich wurde (nicht aber eine Person, die auf dem Gebiet der ehemaligen Monarchie Österreich-Ungarn heimatberechtigt war). Das Gesetz vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht wurde erst 1925 durch das Bundesgesetz vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925,, ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt war es daher in Geltung. Der Vater des Antragstellers war zum 05.12.1918 österreichischer Staatsbürger.(…) Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft ist "[j]eder in einer Gemeinde der Republik Österreich Heimatberechtigte [...] Landesbürger jenes Landes, in dem die Gemeinde gelegen ist".
leg cit wird "durch die Erwerbung der Landesbürgerschaft [...] die Bundesbürgerschaft erworben".
Abs 1 Z 1 leg cit verlor zwar durch Ausbürgerung die Landesbürgerschaft (und demnach
leg cit mangels gleichzeitigen Erwerbs einer anderen Landesbürgerschaft auch die Bundesbürgerschaft), wer eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hat. Dies setzte aber einen entsprechenden Erwerbswillen desjenigen voraus, der die fremde Staatsbürgerschaft erlangt hat (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Abs 2 leg cit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Landesregierung ausdrücklich verzichten; oder (ii) nach dem 16.07.1920 freiwillig eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben. § 24 trat mit 31.07.1925 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 01.10.1925 (§ 25 Abs 1 leg cit). Der Großvater [vermutlich gemeint der Vater] des Antragstellers war daher zum Zeitpunkt der Geburt seines ehelichen Sohnes P. B., am ...1937, österreichischer Bundesbürger.
leg cit erlangten ,,[n]icht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte Kinder [...] die Landesbürgerschaft des Vaters [. Der Antragsteller erwarb daher mit seiner Geburt am ...1937 die österreichische Bundesbürgerschaft und verlor sie erst im Jahr 1939 durch das Hitler-Mussolini-Abkommen. Nach dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht in Österreich im März 1938, und dem Erlass des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.03.1938 (RGBl I 1938, S. 237), wurden die österreichischen Staatsbürger mit Verordnung vom 03.07.1938 zu Staatsbürgern des Deutschen Reiches. Am 21.10.1939 schlossen Hitler und Mussolini ein Abkommen zur Umsiedlung der deutschen Bevölkerung in Südtirol. Den etwa 250.000 deutschen Südtirolern (80 % der Wohnbevölkerung) wurde die "Option für Deutschland" nahegelegt. Wer in Italien verbleiben wollte, musste die Italianisierung mit Aufgabe von Kultur und Muttersprache in Kauf nehmen, die schon Anfang der 1920er Jahre begonnen hatte. Die Frist für die Aussiedlung endete am 31.12.1939. Wie bereits ausgeführt verlor
Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, BGBl 285/1925 nur derjenige durch Ausbürgerung die Landesbürgerschaft (und demnach
leg cit mangels gleichzeitigen Erwerbs einer anderen Landesbürgerschaft auch die Bundesbürgerschaft), wer eine fremde Staatsbürgerschaft mit entsprechendem Erwerbswillen erworben hat (VwGH 16.09.1992, ZI. 91/01/0213). Der Antragsteller verlor die Staatsbürgerschaft daher nicht und wurde - mit dem Wieder-Aufleben der Republik Österreich nach 1945 daher auch Staatsbürger der 2. Republik: § 1 lit a) des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 (St-ÜG 1949) lautet: "Österreichische Staatsbürger sind ab 27.04.1945 [...] die Personen, die am 13.03.1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben".
GBl 60/1945) wiederverlautbart wurde, wird die Staatsbürgerschaft primär durch Abstammung erworben. Die Folgebestimmung im StbG 1965 (BGBl 250/1965) findet sich in § 7 Abs. 1 leg cit. Im Jahr 1985 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wiederverlautbart und seither mehrmals novelliert. Wie bereits das Bundesgesetz vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, BGBl 285/1925, findet sich auch im StbG 1985 eine Regelung für den Fall des unfreiwilligen Aufoktroyierens einer fremden Staatsbürgerschaft:
G 1965 verliert die Staatsbürgerschaft nur, "wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist."
G 1985 "verliert ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder von einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß [sic] vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen." Das war freilich nicht der Fall. Weder wurde eine solche Erklärung oder ein sonstiger Willensakt jemals abgegeben, noch - und schon gar nicht - vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter. Der Antragsteller ist daher österreichischer Staatsbürger.Nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft ist "[j]eder in einer Gemeinde der Republik Österreich Heimatberechtigte [...] Landesbürger jenes Landes, in dem die Gemeinde gelegen ist".
Paragraph 13, leg cit wird "durch die Erwerbung der Landesbürgerschaft [...] die Bundesbürgerschaft erworben".
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit verlor zwar durch Ausbürgerung die Landesbürgerschaft (und demnach
Paragraph 15, leg cit mangels gleichzeitigen Erwerbs einer anderen Landesbürgerschaft auch die Bundesbürgerschaft), wer eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hat. Dies setzte aber einen entsprechenden Erwerbswillen desjenigen voraus, der die fremde Staatsbürgerschaft erlangt hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Absatz 2, leg cit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Landesregierung ausdrücklich verzichten; oder (ii) nach dem 16.07.1920 freiwillig eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben. Paragraph 24, trat mit 31.07.1925 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 01.10.1925 (Paragraph 25, Absatz eins, leg cit). Der Großvater [vermutlich gemeint der Vater] des Antragstellers war daher zum Zeitpunkt der Geburt seines ehelichen Sohnes P. B., am ...1937, österreichischer Bundesbürger.
Paragraph 5, leg cit erlangten ,,[n]icht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte Kinder [...] die Landesbürgerschaft des Vaters [. Der Antragsteller erwarb daher mit seiner Geburt am ...1937 die österreichische Bundesbürgerschaft und verlor sie erst im Jahr 1939 durch das Hitler-Mussolini-Abkommen. Nach dem Einmarsch der deutschen Wehrmacht in Österreich im März 1938, und dem Erlass des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13.03.1938 (RGBl römisch eins 1938, S. 237), wurden die österreichischen Staatsbürger mit Verordnung vom 03.07.1938 zu Staatsbürgern des Deutschen Reiches. Am 21.10.1939 schlossen Hitler und Mussolini ein Abkommen zur Umsiedlung der deutschen Bevölkerung in Südtirol. Den etwa 250.000 deutschen Südtirolern (80 % der Wohnbevölkerung) wurde die "Option für Deutschland" nahegelegt. Wer in Italien verbleiben wollte, musste die Italianisierung mit Aufgabe von Kultur und Muttersprache in Kauf nehmen, die schon Anfang der 1920er Jahre begonnen hatte. Die Frist für die Aussiedlung endete am 31.12.1939. Wie bereits ausgeführt verlor
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, nur derjenige durch Ausbürgerung die Landesbürgerschaft (und demnach
Paragraph 15, leg cit mangels gleichzeitigen Erwerbs einer anderen Landesbürgerschaft auch die Bundesbürgerschaft), wer eine fremde Staatsbürgerschaft mit entsprechendem Erwerbswillen erworben hat (VwGH 16.09.1992, ZI. 91/01/0213). Der Antragsteller verlor die Staatsbürgerschaft daher nicht und wurde - mit dem Wieder-Aufleben der Republik Österreich nach 1945 daher auch Staatsbürger der 2. Republik: Paragraph eins, Litera a,) des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 (St-ÜG 1949) lautet: "Österreichische Staatsbürger sind ab 27.04.1945 [...] die Personen, die am 13.03.1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben".
Paragraph 2, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 Bundesgesetzblatt 276 aus 1949,), mit dem das Gesetz vom 10.07.1945 (StGBl 60 aus 1945,) wiederverlautbart wurde, wird die Staatsbürgerschaft primär durch Abstammung erworben. Die Folgebestimmung im StbG 1965 Bundesgesetzblatt 250 aus 1965,) findet sich in Paragraph 7, Absatz eins, leg cit. Im Jahr 1985 wurde das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) wiederverlautbart und seither mehrmals novelliert. Wie bereits das Bundesgesetz vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925,, findet sich auch im StbG 1985 eine Regelung für den Fall des unfreiwilligen Aufoktroyierens einer fremden Staatsbürgerschaft:
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1965 verliert die Staatsbürgerschaft nur, "wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist."
Paragraph 27, Absatz 2, StbG 1985 "verliert ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder von einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß [sic] vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen." Das war freilich nicht der Fall. Weder wurde eine solche Erklärung oder ein sonstiger Willensakt jemals abgegeben, noch - und schon gar nicht - vom Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter. Der Antragsteller ist daher österreichischer Staatsbürger. Eventualer Anzeigegrund iS des § 58c StbG 1985:Eventualer Anzeigegrund iS des Paragraph 58 c, StbG 1985: Die Staatsbürgerschaft des Antragstellers (bzw. seiner männlichen Vorfahren in direkter Linie) ging daher jedenfalls nicht mit dem Staatsvertrag von Saint Germain verloren. Sollte die MA 35 daher davon ausgehen, dass der Antragsteller heute nicht österreichischer Staatsbürger ist, könnte sich die MA 35 höchstens auf die Option im Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 und darauf stützen, dass der Antragsteller (bzw seine Vorfahren in direkter Linie) im Jahr 1945 durch das St-ÜG (StGBl. 59/1945) bzw durch dessen Wiederverlautbarung im Jahr 1949 durch das St-ÜG 1949 (BGBl. 276/1949) die Staatsbürgerschaft nicht wiedererlangten, weil sie diese bereits vor 1945 verloren hätten.
G 1985 erwirbt ein Fremder "die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte." Da der Antragsteller (und sein Vater) vor dem 13.03.1938 österreichischer Staatsbürger war und der allfällige Verlust der Staatsbürgerschaft zweifelsohne iZm den Handlungen der NSDAP und einer sonstigen Verfolgung durch diese stand, hat die Behörde gegenüber dem Antragsteller
G 1985 "mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß [sic!] der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben [hat]". Selbst wenn man aber - entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 24 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, BGBl 285/1925 - davon ausginge, dass der Vater des Antragstellers zum 16.07.1920 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte (was nicht der Fall ist), schließt das einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
G durch den Antragsteller nicht aus: § 58c Abs 1 StbG 1985 sieht vor, dass der Erwerb auch dann stattfindet, wenn jemand das Bundesgebiet verließ, weil er "wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte". Eben dieser Tatbestand wäre schon nach dem Wortlaut des Artikel 78 StV-St. Germain jedenfalls erfüllt, zumal "[...] Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, [...] in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen müssen, für den sie optiert haben", das heißt sie wären (allenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln) aus ihrer Heimat vertrieben worden. in Eintreten für die Republik Österreich bzw die Option der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte daher zu einer Verfolgung in der eigenen Heimat geführt. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob die Staatsbürgerschaft wegen des Verlassens des Staatsgebietes verloren gegangen wäre, oder aber ein Bekenntnis zur österreichischen Staatsbürgerschaft zur Verfolgung in der eigenen Heimat geführt hätte. Der Tatbestand des § 58c Abs 1 StbG ist daher jedenfalls erfüllt.(…)Die Staatsbürgerschaft des Antragstellers (bzw. seiner männlichen Vorfahren in direkter Linie) ging daher jedenfalls nicht mit dem Staatsvertrag von Saint Germain verloren. Sollte die MA 35 daher davon ausgehen, dass der Antragsteller heute nicht österreichischer Staatsbürger ist, könnte sich die MA 35 höchstens auf die Option im Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 und darauf stützen, dass der Antragsteller (bzw seine Vorfahren in direkter Linie) im Jahr 1945 durch das St-ÜG (StGBl. 59 aus 1945,) bzw durch dessen Wiederverlautbarung im Jahr 1949 durch das St-ÜG 1949 Bundesgesetzblatt 276 aus 1949,) die Staatsbürgerschaft nicht wiedererlangten, weil sie diese bereits vor 1945 verloren hätten.
Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 erwirbt ein Fremder "die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte." Da der Antragsteller (und sein Vater) vor dem 13.03.1938 österreichischer Staatsbürger war und der allfällige Verlust der Staatsbürgerschaft zweifelsohne iZm den Handlungen der NSDAP und einer sonstigen Verfolgung durch diese stand, hat die Behörde gegenüber dem Antragsteller
Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG 1985 "mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß [sic!] der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) wiedererworben [hat]". Selbst wenn man aber - entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 24, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, - davon ausginge, dass der Vater des Antragstellers zum 16.07.1920 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte (was nicht der Fall ist), schließt das einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 58 c, StbG durch den Antragsteller nicht aus: Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 sieht vor, dass der Erwerb auch dann stattfindet, wenn jemand das Bundesgebiet verließ, weil er "wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte". Eben dieser Tatbestand wäre schon nach dem Wortlaut des Artikel 78 StV-St. Germain jedenfalls erfüllt, zumal "[...] Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, [...] in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen müssen, für den sie optiert haben", das heißt sie wären (allenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln) aus ihrer Heimat vertrieben worden. in Eintreten für die Republik Österreich bzw die Option der österreichischen Staatsbürgerschaft hätte daher zu einer Verfolgung in der eigenen Heimat geführt. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob die Staatsbürgerschaft wegen des Verlassens des Staatsgebietes verloren gegangen wäre, oder aber ein Bekenntnis zur österreichischen Staatsbürgerschaft zur Verfolgung in der eigenen Heimat geführt hätte. Der Tatbestand des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG ist daher jedenfalls erfüllt.(…) Das Amt der Wiener Landesregierung hat erwogen: Mit Gesetz vom
des Staatsvertrages von Saint Germain erkannte Österreich von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige nur jene Personen an, die die zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete (in den neuen Grenzen) besaßen und nicht Angehörige eines anderen Staates waren. Art. 70 des Staatsvertrages bestimmte, dass alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besaßen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehört hatte, ohne weiteres und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübte, erwarben. Art. 71 nahm hinsichtlich des Erwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit nur jene Personen aus, die zwar im Gebiet, das an Italien überging, heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren waren, ferner jene Personen, die das Heimatrecht in diesen Gebieten nach dem
G ausgestellt werden. Laut Regierungsvorlage zu BGBl. I 163/1966 darf einem Antrag auf Ausstellung einer bestimmten Bescheinigung [nunmehr: Bestätigung] nur stattgegeben werden, wenn auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der Inhalt der beantragten Bescheinigung muss als der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechen.(…)Mit Gesetz vom
, des Staatsvertrages von Saint Germain erkannte Österreich von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige nur jene Personen an, die die zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete (in den neuen Grenzen) besaßen und nicht Angehörige eines anderen Staates waren. Artikel 70, des Staatsvertrages bestimmte, dass alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besaßen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehört hatte, ohne weiteres und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübte, erwarben. Artikel 71, nahm hinsichtlich des Erwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit nur jene Personen aus, die zwar im Gebiet, das an Italien überging, heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren waren, ferner jene Personen, die das Heimatrecht in diesen Gebieten nach dem
Paragraph 43, Absatz eins, StbG ausgestellt werden. Laut Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 1966, darf einem Antrag auf Ausstellung einer bestimmten Bescheinigung [nunmehr: Bestätigung] nur stattgegeben werden, wenn auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der Inhalt der beantragten Bescheinigung muss als der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechen.(…) Zum Eventualantrag auf „Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
58c Abs 2 StbG 1985“ laut Stellungnahme vom 29. März 2016: Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. [...] Es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren Antrag) unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0103, u.a.).(…)“Zum Eventualantrag auf „Feststellung seiner Staatsbürgerschaft
58c Absatz 2, StbG 1985“ laut Stellungnahme vom
des Gesetzes von 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerschaftsrecht, konnten auch Personen, die nach dem 01.08.1914 ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschösterreich verlegt hatten, durch die Erklärung der deutschösterreichischen Republik als getreue Staatsbürger anzugehören, die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn sie in einer außerhalb der Republik Deutschösterreich gelegenen Gemeinde des bisherigen Österreich mit Ausnahme Dalmatiens, Istriens und Galiziens heimatberechtigt waren. Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" des § 2 Punkt II leg cit zielte nicht nur auf den tatsächlichen Aufenthalt der jeweiligen Person ab, sondern sollte auch "Altösterreichern" die Möglichkeit geben auf die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft zu optieren. So lautet ein Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.1921: "Durch Internierung als Angehörige eines feindlichen Staates geht der ordentliche Wohn sitz in dem früheren Aufenthaltsorte in Bezug auf die Gültigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaftserklärung nach § 2 Ges. vom 5.Dezember 1918, StGBl.Nr.91, nicht verloren."Zum Verlust der Staatsbürgerschaft durch den Staatsvertrag von St. Germain: Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 05.12.1918 (StGBl 91 aus 1918,) über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht sah vor, dass "alle Personen, die zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik heimatberechtigt sind" ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben.
Paragraph 2, des Gesetzes von 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerschaftsrecht, konnten auch Personen, die nach dem 01.08.1914 ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschösterreich verlegt hatten, durch die Erklärung der deutschösterreichischen Republik als getreue Staatsbürger anzugehören, die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn sie in einer außerhalb der Republik Deutschösterreich gelegenen Gemeinde des bisherigen Österreich mit Ausnahme Dalmatiens, Istriens und Galiziens heimatberechtigt waren. Der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" des Paragraph 2, Punkt römisch zwei leg cit zielte nicht nur auf den tatsächlichen Aufenthalt der jeweiligen Person ab, sondern sollte auch "Altösterreichern" die Möglichkeit geben auf die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft zu optieren. So lautet ein Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.02.1921: "Durch Internierung als Angehörige eines feindlichen Staates geht der ordentliche Wohn sitz in dem früheren Aufenthaltsorte in Bezug auf die Gültigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaftserklärung nach Paragraph 2, Ges. vom 5.Dezember 1918, StGBl.Nr.91, nicht verloren." Das Gesetz vom 05.12.1918 (StGBl 91/1918) wurde durch den Staatsvertrag von Saint-Germainen-en-Laye nicht derogiert. In Bezug auf Änderungen der Rechtslage durch den Staatsvertrag von St. Germain er kannte der österreichische Verwaltungsgerichtshof im Februar 1922, dass der Rechtszustand der Staatsbürgerschaft in der Republik Österreich im Gesetz vom 05.12.1918, StGBl. Nr. 91, durch den Staatsvertrag von St. Germain keine Änderung erfahren hatte. Am 25.10.1924 erkannte der Verwaltungsgerichtshof: "Die Wirkung der von einer in einer Gemeinde der österreichischen Republik heimatberechtigten Person auf Grund des Gesetzes v. 5.Dezember 1918, StGBl.Nr.91, abgegebenen (negativen) Staatsbürgerschaftserklärung zugunsten eines der Nachfolgestaaten würde durch den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye unwirksam, so daß das vor her besessene Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde unberührt blieb." Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich
dem Gesetz vom 05.12.1918 durch das Gesetz vom 21.10.1919, StGBl 484/1919, bereits unter anderem um das Gebiet Südtirols beschränkt wurde. Dadurch verloren die Südtiroler das Heimatrecht in einer Gemeinde der Republik Deutsch-Österreich. Dennoch waren sie aber Deutsch-Österreichische Staatsbürger und galten daher als Staatenlose iSd Gesetztes vom 03.12.1863 (RGBl 105/1863) - später novelliert durch die Heimatrechtsnovelle 1925 (BGBl 286/1925), wonach Staatsbürger ohne Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde als Heimatlose bezeichnet wurden. Heimatlose, die die Staatsbürgerschaft auf Grundlage des Gesetzes vom 05.12.1918 erworben hatten, konnten nun wiederum
bis 6 der Heimatrechtsnovelle 1925 das Heimatrecht und dadurch die - zwischenzeitig verlorene - Staatsbürgerschaft wiedererlangen. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Das Gesetz vom 05.12.1918 (StGBl 91 aus 1918,) wurde durch den Staatsvertrag von Saint-Germainen-en-Laye nicht derogiert. In Bezug auf Änderungen der Rechtslage durch den Staatsvertrag von St. Germain er kannte der österreichische Verwaltungsgerichtshof im Februar 1922, dass der Rechtszustand der Staatsbürgerschaft in der Republik Österreich im Gesetz vom 05.12.1918, StGBl. Nr. 91, durch den Staatsvertrag von St. Germain keine Änderung erfahren hatte. Am 25.10.1924 erkannte der Verwaltungsgerichtshof: "Die Wirkung der von einer in einer Gemeinde der österreichischen Republik heimatberechtigten Person auf Grund des Gesetzes v. 5.Dezember 1918, StGBl.Nr.91, abgegebenen (negativen) Staatsbürgerschaftserklärung zugunsten eines der Nachfolgestaaten würde durch den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye unwirksam, so daß das vor her besessene Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde unberührt blieb." Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich
dem Gesetz vom 05.12.1918 durch das Gesetz vom 21.10.1919, StGBl 484 aus 1919,, bereits unter anderem um das Gebiet Südtirols beschränkt wurde. Dadurch verloren die Südtiroler das Heimatrecht in einer Gemeinde der Republik Deutsch-Österreich. Dennoch waren sie aber Deutsch-Österreichische Staatsbürger und galten daher als Staatenlose iSd Gesetztes vom 03.12.1863 (RGBl 105 aus 1863,) - später novelliert durch die Heimatrechtsnovelle 1925 Bundesgesetzblatt 286 aus 1925,), wonach Staatsbürger ohne Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde als Heimatlose bezeichnet wurden. Heimatlose, die die Staatsbürgerschaft auf Grundlage des Gesetzes vom 05.12.1918 erworben hatten, konnten nun wiederum
bis 6 der Heimatrechtsnovelle 1925 das Heimatrecht und dadurch die - zwischenzeitig verlorene - Staatsbürgerschaft wiedererlangen. Auch damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1925 (BGBl 285/1925) differenzierte nicht zwischen ehemals in einer Gemeinde in Österreich beheimatete Personen aus Südtirol und Personen aus der Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen oder Rumänien. Nach § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 wurden alle Personen, die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich besaßen, ohne dass sie aber in einer Gemeinde der Republik Österreich heimatberechtigt waren, Bundesbürger. Auch für sie galten die allgemeinen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Bundesbürgerschaft. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben hatten, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Auslande durch die sogenannten Minderheitsschutzverträge verloren hatten, wurden rückwirkend mit 16.07.1920 österreichische Bundesbürger Ausgenommen hiervon waren nur jene Personen, die seit 16.07.1920 freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hatten. Das Gesetz und auch die Materialien enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass der Staats bürgerbegriff der Art 64 und 65 Staatsvertrag von St Germain der Regelung des § 24 BGBl 285/1925 zu Grunde lag. Vielmehr bezog sich diese Regelung ausdrücklich auf sämtliche Personen, deren österreichische Staatszugehörigkeit durch Bestimmungen in zwischenstaatlichen Verträgen erloschen war. Das umfasst unstrittig - und auch nach dem Vorbringen der belangten Behörde - auch den Vorfahren des Beschwerdeführers. Man kann den Bestimmungen des § 24 leg cit den von der belangten Behörde angenommenen Regelungsinhalt schon deshalb nicht unterstellen, weil ein solcher eine unsachgemäße Differenzierung zwischen den Angehörigen verschiedener Volksgruppen darstellen würde und das Gesetz dadurch daher
GG verfassungswidrig ausgelegt wäre. Damit sollten ganz offensichtlich die Auswirkungen des Staatsvertrages von St. Germain gemildert werden. Ob Österreich dadurch vertragliche Pflichten verletzte, hat mit der Gültigkeit der innerstaatlichen Bestimmung in § 24 leg cit nichts zu tun.(…)Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1925 Bundesgesetzblatt 285 aus 1925,) differenzierte nicht zwischen ehemals in einer Gemeinde in Österreich beheimatete Personen aus Südtirol und Personen aus der Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen oder Rumänien. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, wurden alle Personen, die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich besaßen, ohne dass sie aber in einer Gemeinde der Republik Österreich heimatberechtigt waren, Bundesbürger. Auch für sie galten die allgemeinen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Bundesbürgerschaft. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben hatten, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Auslande durch die sogenannten Minderheitsschutzverträge verloren hatten, wurden rückwirkend mit 16.07.1920 österreichische Bundesbürger Ausgenommen hiervon waren nur jene Personen, die seit 16.07.1920 freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hatten. Das Gesetz und auch die Materialien enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass der Staats bürgerbegriff der Artikel 64 und 65 Staatsvertrag von St Germain der Regelung des Paragraph 24, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, zu Grunde lag. Vielmehr bezog sich diese Regelung ausdrücklich auf sämtliche Personen, deren österreichische Staatszugehörigkeit durch Bestimmungen in zwischenstaatlichen Verträgen erloschen war. Das umfasst unstrittig - und auch nach dem Vorbringen der belangten Behörde - auch den Vorfahren des Beschwerdeführers. Man kann den Bestimmungen des Paragraph 24, leg cit den von der belangten Behörde angenommenen Regelungsinhalt schon deshalb nicht unterstellen, weil ein solcher eine unsachgemäße Differenzierung zwischen den Angehörigen verschiedener Volksgruppen darstellen würde und das Gesetz dadurch daher
GG verfassungswidrig ausgelegt wäre. Damit sollten ganz offensichtlich die Auswirkungen des Staatsvertrages von St. Germain gemildert werden. Ob Österreich dadurch vertragliche Pflichten verletzte, hat mit der Gültigkeit der innerstaatlichen Bestimmung in Paragraph 24, leg cit nichts zu tun.(…) Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oben angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.6.94, 94/19/295).(…) Die Behörde hätte somit insbesondere Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob der Vater des Beschwerdeführers nach dem 16.07.1925 freiwillig eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft annahm oder aber durch schriftliche Erklärung ausdrücklich auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichtete. Ebenso hätte die belangte Behörde erforschen müssen, ob die Vorfahrern des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft durch das Hitler-Mussolini-Abkommen vom 21.10.1938 verloren haben. Hätte die Behörde all diese Ermittlungen von Amts wegen aufgrund ihrer Verpflichtung
AVG vorgenommen, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass die Vorfahren des Beschwerdeführers zum 13.03.1938 jeweils österreichische Staatsbürger waren und die Staatsbürgerschaft daher
Daher wurde auch der Beschwerdeführer am 07.02.1971 als österreichischer Staatsbürger geboren. Diese Feststellung ist somit wesentlich, da dadurch der Tatbestand des § 58c StbG erfüllt ist.(…)Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oben angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.6.94, 94/19/295).(…) Die Behörde hätte somit insbesondere Feststellungen zur Frage treffen müssen, ob der Vater des Beschwerdeführers nach dem 16.07.1925 freiwillig eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft annahm oder aber durch schriftliche Erklärung ausdrücklich auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichtete. Ebenso hätte die belangte Behörde erforschen müssen, ob die Vorfahrern des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft durch das Hitler-Mussolini-Abkommen vom 21.10.1938 verloren haben. Hätte die Behörde all diese Ermittlungen von Amts wegen aufgrund ihrer Verpflichtung
Paragraph 37, AVG vorgenommen, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass die Vorfahren des Beschwerdeführers zum 13.03.1938 jeweils österreichische Staatsbürger waren und die Staatsbürgerschaft daher
Paragraph eins, Litera a, St-ÜG 1949 mit Wirkung zum 27.04.1945 wiedererlangten. Daher wurde auch der Beschwerdeführer am 07.02.1971 als österreichischer Staatsbürger geboren. Diese Feststellung ist somit wesentlich, da dadurch der Tatbestand des Paragraph 58 c, StbG erfüllt ist.(…) Die belangte Behörde hat die Unanwendbarkeit des § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 lediglich damit begründet, dass sich diese Bestimmung "nur auf Personen [beziehe], die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft aber kein Heimatrecht in einer neuösterreichischen Gemeinde erworben hatten, bzw. die (anders als die Südtiroler) die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Minderheitenschutzverträge (mit der Tschechoslowakei, mit Jugoslawien, Polen und Rumänien) verloren hatten." Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung jedoch nicht damit auseinandergesetzt, wie sie zu diesem Schluss kommt. Dem Gesetz ist ein derartiger Regelungsinhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.(…)Die belangte Behörde hat die Unanwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, lediglich damit begründet, dass sich diese Bestimmung "nur auf Personen [beziehe], die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft aber kein Heimatrecht in einer neuösterreichischen Gemeinde erworben hatten, bzw. die (anders als die Südtiroler) die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Minderheitenschutzverträge (mit der Tschechoslowakei, mit Jugoslawien, Polen und Rumänien) verloren hatten." Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung jedoch nicht damit auseinandergesetzt, wie sie zu diesem Schluss kommt. Dem Gesetz ist ein derartiger Regelungsinhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.(…) Die belangte Behörde geht davon aus, dass § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 eine Differenzierung zwischen Bewohnern ehemaliger österreichischer Gebiete in der späteren Tschechoslowakei, dem späteren Jugoslawien, Polen und Rumänien, gegenüber Bewohnern Südtirols vornehmen sollte, obgleich eine solche unsachgemäß und gleichheitswidrig wäre. Es finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte im Bundesbürgerschaftsgesetz von 1925 (BGBl 285/1925). Im Gegenteil wurde - wie oben ausgeführt - Südtirol ausdrücklich NICHT vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen, wie dies etwa in § 2 Abs 2, Z II StGBl 91/1918 hinsichtlich Personen aus den ehemaligen ungarisch österreichischen Gebieten Dalmatiens, Galiziens und Istriens der Fall war. Diese wurden von der Möglichkeit des Rechtserwerbs ausdrücklich ausgeschlossen. Die Behörde hat daher die Entstehungshistorie der angewendeten Norm völlig außer Acht gelassen. Die Behörde unterstellt aus diesem Grund § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…)Die belangte Behörde geht davon aus, dass Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, eine Differenzierung zwischen Bewohnern ehemaliger österreichischer Gebiete in der späteren Tschechoslowakei, dem späteren Jugoslawien, Polen und Rumänien, gegenüber Bewohnern Südtirols vornehmen sollte, obgleich eine solche unsachgemäß und gleichheitswidrig wäre. Es finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte im Bundesbürgerschaftsgesetz von 1925 Bundesgesetzblatt 285 aus 1925,). Im Gegenteil wurde - wie oben ausgeführt - Südtirol ausdrücklich NICHT vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen, wie dies etwa in Paragraph 2, Absatz 2,, Z römisch zwei StGBl 91 aus 1918, hinsichtlich Personen aus den ehemaligen ungarisch österreichischen Gebieten Dalmatiens, Galiziens und Istriens der Fall war. Diese wurden von der Möglichkeit des Rechtserwerbs ausdrücklich ausgeschlossen. Die Behörde hat daher die Entstehungshistorie der angewendeten Norm völlig außer Acht gelassen. Die Behörde unterstellt aus diesem Grund Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…) Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt. Dies wird wie folgt begründet(…) Die Behörde hat demgegenüber ohne jede Begründung angenommen, dass § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 unterschiedliche Bevölkerungsgruppen des früheren Kaiserreich Österreich unterschiedlich treffen würde. Die belangte Behörde führt in dem angefochtenen Bescheid zwar das Sach- und Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers großteils an, setzt sich damit jedoch - vor allem in den entscheidenden Punkten - nicht auseinander, sondern tut die darin erhobenen Argumente mit der Scheinbegründung ab, die bezogenen Gesetzesstellen seien nicht anwendbar. Ebensowenig setzt sich die belangte Behörde mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinander, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 1918 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91/1918) erworben hatte. Daran ändert auch die spätere Novellierung durch das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484/1919) nichts. Dort wurde das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich neu definiert, sodass es den Regelungen des Staatsvertrages von Saint Germain-en-Laye entspricht. Das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484/1919) enthält keine Übergangsbestimmungen. Der Vater des Beschwerdeführers hatte aber bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91/1918) die Staatsbürgerschaft der Republik Deutsch-Österreich erworben. Dieser Rechtserwerb passierte ausdrücklich ex lege und ohne dass es dazu eines gesonderten Verwaltungs- oder Verleihungsaktes bedurft hätte. Auch war keine Willenserklärung des Beschwerdeführers notwendig um diese Rechtsfolge auszulösen. Lediglich eine ausdrückliche negative Erklärung (die nicht vorlag und vorn der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet wurde) hätte den Rechtserwerb unterbunden. Nun ist es zwar richtig, dass das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich zum 21.10.1919 die Südtiroler Gebiete nicht mehr umfasste; das kann aber jedenfalls nicht rückwirkend irgendetwas an dem Rechtserwerb des Großvaters des Beschwerdeführers zum 05.12.1918 verändern. Anders wäre dies lediglich zu beurteilen, wenn das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484/1919) die Bestimmungen des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91/1918) ausdrücklich außer Kraft gesetzt und/oder den Südtirolern die Staatsbürgerschaft aberkannt hätte. All dies ist jedoch gerade nicht geschehen und lag ganz offensichtlich daher auch nicht im Willen des Gesetzgebers. Dennoch hat die Behörde einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Regelungsinhalt angenommen, der sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, noch sich aus einer historischen oder sonstigen Interpretation des Gesetzestextes erschließt. Die einzige Begründung liefert die belangte Behörde mit der Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nach - weil auf diesen, als Südtiroler - die Bestimmung des § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 nicht anwendbar sei.(…) Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher aus unsachlichen Gründen benachteiligt und den angefochtenen Bescheid mit (subjektiver) Willkür erlassen. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…)Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt. Dies wird wie folgt begründet(…) Die Behörde hat demgegenüber ohne jede Begründung angenommen, dass Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, unterschiedliche Bevölkerungsgruppen des früheren Kaiserreich Österreich unterschiedlich treffen würde. Die belangte Behörde führt in dem angefochtenen Bescheid zwar das Sach- und Rechtsvorbringen des Beschwerdeführers großteils an, setzt sich damit jedoch - vor allem in den entscheidenden Punkten - nicht auseinander, sondern tut die darin erhobenen Argumente mit der Scheinbegründung ab, die bezogenen Gesetzesstellen seien nicht anwendbar. Ebensowenig setzt sich die belangte Behörde mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinander, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft bereits im Jahr 1918 durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91 aus 1918,) erworben hatte. Daran ändert auch die spätere Novellierung durch das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484 aus 1919,) nichts. Dort wurde das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich neu definiert, sodass es den Regelungen des Staatsvertrages von Saint Germain-en-Laye entspricht. Das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484 aus 1919,) enthält keine Übergangsbestimmungen. Der Vater des Beschwerdeführers hatte aber bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91 aus 1918,) die Staatsbürgerschaft der Republik Deutsch-Österreich erworben. Dieser Rechtserwerb passierte ausdrücklich ex lege und ohne dass es dazu eines gesonderten Verwaltungs- oder Verleihungsaktes bedurft hätte. Auch war keine Willenserklärung des Beschwerdeführers notwendig um diese Rechtsfolge auszulösen. Lediglich eine ausdrückliche negative Erklärung (die nicht vorlag und vorn der belangten Behörde auch nicht einmal behauptet wurde) hätte den Rechtserwerb unterbunden. Nun ist es zwar richtig, dass das Staatsgebiet der Republik Deutsch-Österreich zum 21.10.1919 die Südtiroler Gebiete nicht mehr umfasste; das kann aber jedenfalls nicht rückwirkend irgendetwas an dem Rechtserwerb des Großvaters des Beschwerdeführers zum 05.12.1918 verändern. Anders wäre dies lediglich zu beurteilen, wenn das Gesetz vom 21.10.1919 über die Staatsform (StGBl 484 aus 1919,) die Bestimmungen des Gesetzes vom 05.12.1918 über das deutschösterreichische Staatsbürgerrecht (StGBl 91 aus 1918,) ausdrücklich außer Kraft gesetzt und/oder den Südtirolern die Staatsbürgerschaft aberkannt hätte. All dies ist jedoch gerade nicht geschehen und lag ganz offensichtlich daher auch nicht im Willen des Gesetzgebers. Dennoch hat die Behörde einen für den Beschwerdeführer nachteiligen Regelungsinhalt angenommen, der sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, noch sich aus einer historischen oder sonstigen Interpretation des Gesetzestextes erschließt. Die einzige Begründung liefert die belangte Behörde mit der Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nach - weil auf diesen, als Südtiroler - die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, nicht anwendbar sei.(…) Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher aus unsachlichen Gründen benachteiligt und den angefochtenen Bescheid mit (subjektiver) Willkür erlassen. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…) Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vorgebracht, dass sein Großvater weder die italienische Staatsbürgerschaft annehmen wollte noch irgendein sonstiges Verhalten gesetzt hat, dass den Verlust der Staatsbürgerschaft gerechtfertigt hätte. Auf dieses Argument ist die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Auch ergibt sich aus der Entscheidung, dass sich die Behörde überhaupt nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr jegliche Ermittlungen in diese Richtung unterlassen. Dies ergibt sich schon aus/anhand der Bescheidbegründung, in welcher ausschließlich auf Art 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye abgestellt wird, obwohl gerade für die dadurch Betroffenen mit § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 die rückwirkende Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum 16.07.1920 normiert wurde. Die Behörde hat diese Rechtsansicht nicht näher begründet und keinerlei Ermittlungen zu der Frage vorgenommen, § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 auf den Großvater des Beschwerdeführers anwendbar sein könnte und ob die Großmutter des Beschwerdeführers einen der Ausnahmetatbestände des § 24 BGBl 285/1925 gesetzt hat oder nicht. Hätte die Behörde dies überprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Wirkung zum 16.07.1920 österreichischer Bundesbürger wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.(…)Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vorgebracht, dass sein Großvater weder die italienische Staatsbürgerschaft annehmen wollte noch irgendein sonstiges Verhalten gesetzt hat, dass den Verlust der Staatsbürgerschaft gerechtfertigt hätte. Auf dieses Argument ist die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Auch ergibt sich aus der Entscheidung, dass sich die Behörde überhaupt nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr jegliche Ermittlungen in diese Richtung unterlassen. Dies ergibt sich schon aus/anhand der Bescheidbegründung, in welcher ausschließlich auf Artikel 70, des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye abgestellt wird, obwohl gerade für die dadurch Betroffenen mit Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, die rückwirkende Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum 16.07.1920 normiert wurde. Die Behörde hat diese Rechtsansicht nicht näher begründet und keinerlei Ermittlungen zu der Frage vorgenommen, Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, auf den Großvater des Beschwerdeführers anwendbar sein könnte und ob die Großmutter des Beschwerdeführers einen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 24, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, gesetzt hat oder nicht. Hätte die Behörde dies überprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers mit Wirkung zum 16.07.1920 österreichischer Bundesbürger wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.(…) Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid mit Art 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye. Entgegen der Ansicht der Behörde ist Art 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en Laye nicht anwendbar, weil die Rechtsfolgen dieser Bestimmung durch § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 ausdrücklich derogiert wurden. Da die belangte Behörde § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 dennoch nicht anwendet, verkennt sie krass die Rechtslage. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…)Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid mit Artikel 70, des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye. Entgegen der Ansicht der Behörde ist Artikel 70, des Staatsvertrages von Saint-Germain-en Laye nicht anwendbar, weil die Rechtsfolgen dieser Bestimmung durch Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, ausdrücklich derogiert wurden. Da die belangte Behörde Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, dennoch nicht anwendet, verkennt sie krass die Rechtslage. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz.(…) Zur Begründung des angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich ins Treffen geführt, dass die Vorfahren des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft durch Inkrafttreten des Art 70 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en Laye zum 16.07.1920 verloren hätten; und § 24 Abs 1 BGBl 285/1925 nicht auf Südtiroler anwendbar sei, weil diese Bestimmung sich nur auf Personen beziehen würde, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Minderheitenschutzverträge (mit der Tschechoslowakei, mit Jugoslawien, Polen und Rumänien) verloren hätten.(…)Zur Begründung des angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich ins Treffen geführt, dass die Vorfahren des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft durch Inkrafttreten des Artikel 70, des Staatsvertrages von Saint-Germain-en Laye zum 16.07.1920 verloren hätten; und Paragraph 24, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 285 aus 1925, nicht auf Südtiroler anwendbar sei, weil diese Bestimmung sich nur auf Personen beziehen würde, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Minderheitenschutzverträge (mit der Tschechoslowakei, mit Jugoslawien, Polen und Rumänien) verloren hätten.(…) Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 20.06.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Am 30.09.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer entschuldigt ferngeblieben. Das Verwaltungsgericht Wien stellte dabei fest, dass es keine Zweifel im Hinblick auf Abstammung des Beschwerdeführers von altösterreichischen Staatsbürgern hat. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gab im Hinblick auf die Anzeigen
G zu Protokoll, dass sich das Anzeigerecht
G nicht nur auf das direkte sondern auch auf das tradierte Staatsbürgerrecht des Beschwerdeführers beziehe. § 58c StbG sei daher anwendbar, da der Beschwerdeführer entweder selbst oder dessen Vorfahren einer Verfolgung durch NSDAP ausgesetzt waren oder wären. Dazu wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere die Stellungnahme vom 29.03.2016 (im Akt der belangten Behörde) hingewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien stellte dabei fest, dass es keine Zweifel im Hinblick auf Abstammung des Beschwerdeführers von altösterreichischen Staatsbürgern hat. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gab im Hinblick auf die Anzeigen
Paragraph 58 c, StbG zu Protokoll, dass sich das Anzeigerecht
Paragraph 58 c, StbG nicht nur auf das direkte sondern auch auf das tradierte Staatsbürgerrecht des Beschwerdeführers beziehe. Paragraph 58 c, StbG sei daher anwendbar, da der Beschwerdeführer entweder selbst oder dessen Vorfahren einer Verfolgung durch NSDAP ausgesetzt waren oder wären. Dazu wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere die Stellungnahme vom 29.03.2016 (im Akt der belangten Behörde) hingewiesen. Ebenfalls konnte festgestellt werden, dass mit der Stellungnahme vom 29.03.2016 der Beschwerdeführer in eventu eine Anzeige
G getätigt hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt, dass sie die Entscheidung über die eingebrachte Anzeige
G nach Rechtskraft eines eventuellen Beschwerdeverfahrens erledigen wird. Ebenfalls konnte festgestellt werden, dass mit der Stellungnahme vom 29.03.2016 der Beschwerdeführer in eventu eine Anzeige
Paragraph 58 c, StbG getätigt hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt, dass sie die Entscheidung über die eingebrachte Anzeige
Paragraph 58 c, StbG nach Rechtskraft eines eventuellen Beschwerdeverfahrens erledigen wird. Nach der Erörterung der Rechtslage im Hinblick auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung von den Vorfahren verwies die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Beschwerde, verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht Wien Folgendes mit: „(…) In der mündlichen Verhandlung am 30.09.2016 wurde informell diskutiert, dass offenbar die Rechtsansicht der MA 35 nicht aufrechterhalten werde, wonach § 24 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 30.07.1925 über den Erwerb und den Verlust der Bundesbürgerschaft (BGBl 285/1925) ("StbG 1925") nur auf deutsche Minderheiten in der ehemaligen Tschechoslowakei, sowie in Polen, Jugoslawien und Rumänien anwendbar sei. Vielmehr beziehe sich § 24 Abs 1 StbG 1925 ausdrücklich auf den Erwerb des Heimatrechts in einer Gemeinde der Republik Österreich zum Zeitpunkt
1 B-VG Z 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 1918 (StGBl. Nr. 91) sind alle Personen deutschösterreichische Staatsbürger, die zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes in einer Gemeinde der Deutschösterreichischen Republik heimatberechtigt sind. Dieses Gesetz ist § 7 zufolge mit dem Tag der Kundmachung am 13.12.1918 in Kraft getreten. Da die Eltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kundmachung des StbG 1818 in einer deutschösterreichischen Gemeinde heimatberechtigt waren, erwarben diese dadurch die Staatsbürgerschaft der Republik Deutsch-Österreich.
Paragraph eins, des Gesetzes vom
GBl. Nr. 303/1920 idF BGBl. III Nr. 179/2002) erwerben alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiet besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, ohne weiters und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiet die Souveränität ausübt. Dieser Staatsvertrag ist nach seinem Art. 381 mit der Errichtung eines „ersten Protokolls“ über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden der Republik Österreich einerseits und der drei alliierten und assoziierten Hauptmächte Britisches Reich, Frankreich und Italien sowie der Staaten China, Griechenland, Siam, SHS-Staat und Tschecho-Slowakei anderseits am 16. Juli 1920 in Kraft getreten […]. (Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 422).
GBl. Nr. 303 aus 1920, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2002,) erwerben alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiet besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, ohne weiters und unter Ausschluss der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiet die Souveränität ausübt. Dieser Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 381, mit der Errichtung eines „ersten Protokolls“ über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden der Republik Österreich einerseits und der drei alliierten und assoziierten Hauptmächte Britisches Reich, Frankreich und Italien sowie der Staaten China, Griechenland, Siam, SHS-Staat und Tschecho-Slowakei anderseits am 16. Juli 1920 in Kraft getreten […]. (Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 422). Spätestens mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye am 16.07.1920 haben daher die Eltern des Beschwerdeführers
des Staatsvertrages - unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft - die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Jahre 1937 war keiner der Elternteile des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger.Spätestens mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye am 16.07.1920 haben daher die Eltern des Beschwerdeführers
, des Staatsvertrages - unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft - die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers im Jahre 1937 war keiner der Elternteile des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger.
G 1925 (BGBl. Nr. 285) ist jeder in einer Gemeinde der Republik Österreich Heimatberechtigte, Landesbürger jenes Landes, in dem die Gemeinde gelegen ist.
Paragraph 2, Gesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft – StbG 1925 Bundesgesetzblatt Nr. 285) ist jeder in einer Gemeinde der Republik Österreich Heimatberechtigte, Landesbürger jenes Landes, in dem die Gemeinde gelegen ist.
G 1925 sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben haben, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Ausland infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren haben, mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürger. Aus § 24 ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, an sich gesetzeswidrige Verleihungen der Staatsbürgerschaft und des Heimatsrechts der früheren Zeit durch ausdrückliche Erteilung der österreichischen Bundesbürgerschaft zu sanieren. Das Gesetz wollte dem Wirrwarr ein Ende machen, der dadurch entstanden ist, dass in der Zeit nach dem Oktober 1918 in Unkenntnis der Staatsgrenzen und der endgültigen Regelung der Staatsbürgerschaftsfrage Heimatrechtsverleihungen stattgefunden haben, die nach dem besten Glauben nicht nur den Parteien, sondern auch der Behörden eine große Zahl ausländischer Staatsbürger zu Bürgern der österreichischen Republik machen sollten (VwGH 20.11.1928, Slg. 15.422 A). § 24 Abs. 1 StbG 1925 beschäftigt sich daher primär mit jenen Personen, die durch die sogenannten Minderheitenschutzverträge die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben (vgl. Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 408).
Paragraph 24, Absatz eins, StbG 1925 sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Heimatrecht in einer Gemeinde Österreichs erworben haben, sie aber im Hinblick auf ihre Geburt oder ihren Wohnsitz im Ausland infolge von Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge verloren haben, mit 16. Juli 1920 österreichische Bundesbürger. Aus Paragraph 24, ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, an sich gesetzeswidrige Verleihungen der Staatsbürgerschaft und des Heimatsrechts der früheren Zeit durch ausdrückliche Erteilung der österreichischen Bundesbürgerschaft zu sanieren. Das Gesetz wollte dem Wirrwarr ein Ende machen, der dadurch entstanden ist, dass in der Zeit nach dem Oktober 1918 in Unkenntnis der Staatsgrenzen und der endgültigen Regelung der Staatsbürgerschaftsfrage Heimatrechtsverleihungen stattgefunden haben, die nach dem besten Glauben nicht nur den Parteien, sondern auch der Behörden eine große Zahl ausländischer Staatsbürger zu Bürgern der österreichischen Republik machen sollten (VwGH 20.11.1928, Slg. 15.422 A). Paragraph 24, Absatz eins, StbG 1925 beschäftigt sich daher primär mit jenen Personen, die durch die sogenannten Minderheitenschutzverträge die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben vergleiche Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 408). Spezielle Minderheitenschutzverträge wurden von den alliierten und assoziierten Hauptmächten (also Britisches Reich, Frankreich und Italien) mit Polen, Rumänien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei geschlossen. Im Gegensatz zu Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, der im Wesentlichen das Heimatrecht als Grundlage für die Aufteilung der altösterreichischen Staatsbürger auf die Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie nimmt, knüpfen diese Minderheitenschutzverträge an andere Tatsachen (Geburtsort und Wohnsitz) an (vgl. Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 424). Spezielle Minderheitenschutzverträge wurden von den alliierten und assoziierten Hauptmächten (also Britisches Reich, Frankreich und Italien) mit Polen, Rumänien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei geschlossen. Im Gegensatz zu Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, der im Wesentlichen das Heimatrecht als Grundlage für die Aufteilung der altösterreichischen Staatsbürger auf die Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie nimmt, knüpfen diese Minderheitenschutzverträge an andere Tatsachen (Geburtsort und Wohnsitz) an vergleiche Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 1969, S. 424). Daher betrifft die Bestimmung des § 24 Abs. 1 StbG 1925 nur Personen, welche auf Grund der abgeschlossenen Minderheitenschutzverträge mit Polen, Rumänien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben. Da diese Minderheitenschutzverträge nicht die Heimatberechtigte der Gemeinden des heutigen Südtirols betroffen haben, konnten auch die Eltern des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
G 1925 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erwerben, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Jahren 1928 und 1949 festgestellt hat, dass für die Aufteilung der altösterreichischen Staatsbürger auf die Nachfolgestaaten das Heimatrecht am 16.07.1920 maßgebend war. (VwGH 16.06.1928, Slg. 15.268 A; VwGH 23.05.1949, Slg. 844 A). Daher betrifft die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, StbG 1925 nur Personen, welche auf Grund der abgeschlossenen Minderheitenschutzverträge mit Polen, Rumänien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben. Da diese Minderheitenschutzverträge nicht die Heimatberechtigte der Gemeinden des heutigen Südtirols betroffen haben, konnten auch die Eltern des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -
Paragraph 24, Absatz eins, StbG 1925 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erwerben, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Jahren 1928 und 1949 festgestellt hat, dass für die Aufteilung der altösterreichischen Staatsbürger auf die Nachfolgestaaten das Heimatrecht am 16.07.1920 maßgebend war. (VwGH 16.06.1928, Slg. 15.268 A; VwGH 23.05.1949, Slg. 844 A). Daher steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erwerben konnte, da seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Auf Grund dieser Tatsache musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werden. Da sich die belangte Behörde eine Entscheidung bezüglich der in eventu gestellten Anzeige
G ausdrücklich vorbehalten hat und über diese nicht mit angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, waren diesbezüglich keine weiteren Überlegungen seitens des Gerichtes zu tätigen.Da sich die belangte Behörde eine Entscheidung bezüglich der in eventu gestellten Anzeige
Paragraph 58 c, StbG ausdrücklich vorbehalten hat und über diese nicht mit angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, waren diesbezüglich keine weiteren Überlegungen seitens des Gerichtes zu tätigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.071.7829.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.