GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 4.7.2016 entschied der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, im Wesentlichen wie folgt: „
VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„
Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-... von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 23, Geßlgasse 10 vorgenommen durch die MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz am 1.07.2016 von 09 32 bis 09 57 Uhr, in der Höhe von 197,50 EUR vorgeschrieben. […] BEGRÜNDUNG Der Gegenstand (das Fahrzeug) stellt wegen seiner Größe und seiner Aufstellung (Beschaffenheit) auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eine Beeinträchtigung des Verkehrs dar und musste daher sofort ohne vorangegangenes Verfahren
VO von der Fahrbahn entfernt (ortsverändert) werden, sodass der Inhaber des Gegenstandes - bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer -
VO die Kosten der Entfernung zu tragen hat.Der Gegenstand (das Fahrzeug) stellt wegen seiner Größe und seiner Aufstellung (Beschaffenheit) auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eine Beeinträchtigung des Verkehrs dar und musste daher sofort ohne vorangegangenes Verfahren
Paragraph 89 a, Absatz 2, 3, StVO von der Fahrbahn entfernt (ortsverändert) werden, sodass der Inhaber des Gegenstandes - bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer -
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Kosten der Entfernung zu tragen hat. Die Kosten wurden wie folgt ermittelt: [...] 069 Hilfeleistungslöschfahrzeug 25 [min] [EUR] 7,90 [einzeln] 197,50 [zusammen]“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.7.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu – auszugsweise – wie folgt vor: „Begründung:
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.„
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
VO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.
Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.
VO 1906 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1906 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Ebenso steht außer Streit, dass das gegenständliche Fahrzeug am 01.07.2016 in 1230 Wien, Geßlgasse 10 geparkt war und dort in der Zeit von 09:32 Uhr bis 09:57 Uhr von der Magistratsabteilung 68 händisch ortsverändert wurde. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, ihr Fahrzeug sei samt gültigem Parkschein ordnungsgemäß abgestellt gewesen und hätte den Straßenbahnverkehr nicht behindert, stehen die Angaben des gegenständlichen Fahrers der Straßenbahnlinie 60 entgegen. In einer anlässlich des gegenständlichen Vorfalls erstellten Meldung der Wiener Linien wird ausgeführt, dass der Fahrer der Straßenbahnlinie 60 am 01.07.2016 um 09:29 Uhr in Fahrtrichtung Rodaun durch das in 1230 Wien, Geßlgasse 10 abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin insofern an der Weiterfahrt gehindert war, als der in Fahrtrichtung stehende PKW mit dem Kennzeichen W-... mit dem linken Außenspiegel in das Lichtraumprofil der Straßenbahn ragte. Die Angaben des Straßenbahnlenkers sind klar und verständlich und lassen beim erkennenden Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an der richtigen Beurteilung der gegenständlichen Verkehrssituation aufkommen. Dazu kommt, dass der Fahrer einer Straßenbahn als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer anzusehen ist, dem die Feststellung zugebilligt werden muss, ob ihm mit seiner Zuggarnitur die Vorbeifahrt an einem gleisnahe abgestellten Kraftfahrzeug kontaktfrei möglich ist oder nicht. Die Angaben des Straßenbahnlenkers werden auch durch den Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 bestätigt, aus dem entnommen werden kann, dass das verkehrsbehindernd abgestellte KFZ der Beschwerdeführerin händisch um ca. 15 cm ortsverändert wurde. Ein entsprechender Feuerwehraufkleber zwecks Verständigung über die erfolgte Maßnahme wurde am Fahrzeug hinterlegt. Im Hinblick auf diese übereinstimmenden und in sich schlüssigen Ausführungen sieht es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass der Lenker der Straßenbahnlinie 60 an dem von der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin abgestellten und zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit befindlichen Fahrzeug nicht vorbeifahren konnte und es somit zu einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung gekommen ist. Diese machte eine Ortsveränderung des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz erforderlich, welche auch – wie im Bericht entsprechend dargelegt – tatsächlich erfolgte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug wie im gegenständlichen Fall nur um ca. 15 cm verschoben wurde) eine Entfernung darstellt (siehe Entscheidung des VfGH vom 09.06.1970, B 288/69). Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass zwischen Abstellung ihres Fahrzeuges und dem Zeitpunkt der Ortsveränderung laut Fahrplan somit bereits 5 andere Straßenbahngarnituren der Linie 60 problemlos an ihrem Fahrzeug vorbei fahren konnten, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen. Dabei ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand des § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 lediglich voraussetzt, dass eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, dass Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige – erhöhte – Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Dass die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (VwGH vom 19.12.1985, Slg. Nr. 11.982/A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der § 89a Abs. 2a lit. a StVO die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges – objektiv gesehen – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den entfernten PKW passierten. (VwGH vom 18.12.1985, VwSlg 11982 A/1985, 18.01.1989, Zl. 88/03/0011, VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0458; VwGH vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0146, ZVR 2007/84).Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass zwischen Abstellung ihres Fahrzeuges und dem Zeitpunkt der Ortsveränderung laut Fahrplan somit bereits 5 andere Straßenbahngarnituren der Linie 60 problemlos an ihrem Fahrzeug vorbei fahren konnten, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen. Dabei ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO 1960 lediglich voraussetzt, dass eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, dass Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige – erhöhte – Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Dass die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (VwGH vom 19.12.1985, Slg. Nr. 11.982/A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges – objektiv gesehen – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den entfernten PKW passierten. (VwGH vom 18.12.1985, VwSlg 11982 A/1985, 18.01.1989, Zl. 88/03/0011, VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0458; VwGH vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0146, ZVR 2007/84). Angesichts der gesetzwidrigen Abstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung, erfolgte nicht nur die Entfernung (hier: Ortsveränderung) des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Es war spruchgemäß zu erkennen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, in welchem sie – im Wesentlichen – wie folgt vorbrachte: „Da auf einen Teil meiner eingebrachten Beweisfotos (Foto 1&2) in ihrer Erklärung nicht Bezug genommen wurde, ersuche ich diese sowie die folgenden, ergänzenden Einwände miteinzubeziehen bzw. ersuche ich wenn notwendig um ‚Vorstellung‘: - Wie auf den (noch nicht berücksichtigten) Bildern in der Beilage zu diesem Brief ersichtlich, stand mein Auto NACH Versetzung mit dem Vorderreifen bereits sehr nahe am Randstein (Bild1). Wie sie erläutert haben, macht die Anzahl der verschobenen cm keinen Unterschied, es handelt sich weiterhin um eine Ortsveränderung. Jedoch kann man aus der minimalen Versetzung auch den Schluss ziehen, dass die Behinderung durch mein Fahrzeug nicht erheblich war und auch eine geringere Maßnahme wie zum Beispiel ‚Anhalten der Straßenbahn und Einklappen meines linken Vorderspiegels, der in das Lichtraumprofil der Straßenbahn tagte‘ ausreichend gewesen wäre. Ich ersuche um Überprüfung, ob es einen rechtlichen Unterschied macht, dass man dem Lenker dieser Straßenbahn offensichtlich zumuten hätte können, dass er eine geringere, ebenfalls ausreichende und billigere Maßnahme hätte setzen können. Diese Maßnahme hätte den öffentlichen Verkehr zu dem viel weniger lange behindert - Zu ihrer Erklärung, dass andere Straßenbahnlenker ev. eine erhöhte Risikobereitschaft zeigten, möchte ich folgendes ergänzen: Zwischen Abstellen meines Fahrzeuges (8.50 Uhr) und Einsatz Feuerwehr (ca. 9.32) sind laut Fahrplan etwa 5-6 andere Garnituren vorbeigefahren. Bei der Rückkehr zu meinen Auto (ca. 10.30) stand das zweite Auto hinter mir (ersichtlich auf Bild 2 dieses Briefes) deutlich weiter vom Randstein weg als ich ursprünglich und ragt daher noch viel mehr in den ‚Lichtraum‘ hinein und keiner der weiteren Straßenbahnlenker sah sich gezwungen einen Feuerwehreinsatz als Maßnahme zu setzen. Zusammengenommen ist daher bereits eine relativ hohe Anzahl an anderen Straßenbahnlenkern durchgekommen, womit man das Argument, dass diese zu einer ‚erhöhten Risikobereitschaft‘ bereit waren, nicht mehr gelten lassen kann. Denn dann würde sich bereits die Frage aufwerfen, ob die Wiener Linien ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter ausübt. Vielmehr ist mein Rückschluss und auch mein Einwand daher, dass der besagte Lenker eine gewisse Willkür angewandt hat. - Die von Ihnen angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 89a As. 2a lit. a StVO, besagt, ‚dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren nicht möglich ist‘. Ich ersuche um Überprüfung, ob diese Auslegung nicht zu einer groben Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer führt.- Die von Ihnen angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 89 a, As. 2a Litera a, StVO, besagt, ‚dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren nicht möglich ist‘. Ich ersuche um Überprüfung, ob diese Auslegung nicht zu einer groben Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer führt. - Weiters geben Sie an, dass ein Straßenbahnlenker als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer anzusehen ist. Nachdem es in Wien eine große Anzahl an ähnlich engen Gassen/Straßen mit Straßenbahnverkehr und eng angrenzenden Ruhendverkehr gibt, ersuche ich zusätzlich um Miteinbeziehung der Überlegung (im Sinne einer ‚Gehilfenhaftung‘), dass die Wiener Linien aus den Gegebenheiten heraus dazu angehalten sind, ihre Lenker so zu schulen, auszuwählen und einzusetzen, damit diese auch bei engen Gassen ein kontaktfreies Vorbeikommen richtig einschätzen können (so wie es die zahlreichen anderen Straßenbahnlenker auch gemacht haben, denen man kein risikoreiches Verhalten nachsagen kann). Eine Straßenbahn fährt auf fix vorgegebenen Schienen, entweder kommt man vorbei (alle) oder nicht (keiner) oder die Behinderung ist mit minimalem Einsatz (Einklappen des Spiegels) zu beseitigen. - Mein Anliegen ist daher nochmals, mir die Kosten zu erlassen und sich gegebenenfalls an den Wiener Linien schadlos zu halten.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Dem Schriftsatz waren zwei Lichtbilder zeigend den Pkw der Beschwerdeführerin beigeschlossen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.11.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung darzulegen, welche genauen Kosten für den gegenständlichen technischen Einsatz notwendig waren und tatsächlich angelaufen sind bzw. auf welcher Grundlage sich jene berechnen. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 führte die belangte Behörde daraufhin – auszugsweise – wie folgt aus: „Aufgrund der Alarmierung rückte das
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers bzw. einer Rechtspflegerin das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers bzw. einer Rechtspflegerin das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Der erkennende Richter hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Der erkennende Richter hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der entscheidungserhebliche § 89a StVO, BGBl. Nr. 159/1960, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 – auszugsweise – wie folgt:Der entscheidungserhebliche Paragraph 89 a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „§ 89a. Entfernung von Hindernissen.
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
VO ist die Entfernung eines Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dieses den Verkehr beeinträchtigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es weder auf ein Verschulden des Fahrzeuglenkers noch auf die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift an (vgl. hiezu zB VwGH 10.9.1982, 81/02/0112; VfGH 28.11.2000, A 9/99). Es genügt vielmehr die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung eintreten werde (vgl. zB VwGH 28.10.1988, 88/18/0091; VfGH 25.11.2003, A 140/02).
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist die Entfernung eines Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dieses den Verkehr beeinträchtigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es weder auf ein Verschulden des Fahrzeuglenkers noch auf die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift an vergleiche hiezu zB VwGH 10.9.1982, 81/02/0112; VfGH 28.11.2000, A 9/99). Es genügt vielmehr die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung eintreten werde vergleiche zB VwGH 28.10.1988, 88/18/0091; VfGH 25.11.2003, A 140/02). Eine Behinderung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Lenker eines Schienenfahrzeuges – objektiv betrachtet – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Pkw trotz Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht möglich war; es kommt hier nicht darauf an, dass das Schienenfahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert war (vgl. hiezu bspw. VwGH 18.1.1989, 88/03/0011; 30.10.2006, 2006/02/0146; siehe explizit § 89a Abs. 2a lit. a StVO). Wenn etwa – dem vorliegenden Fall vergleichbar – zwischen den äußersten Begrenzungen des angestellten Pkw und dem Schienenfahrzeug ein Spielraum von bloß 8 bis 10 cm verbleibt, reicht dies für die Annahme eines risikolosen Passierens nicht aus (vgl. etwa VwGH 26.9.1990, 90/02/0043). Darauf, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft den abgestellten Pkw passiert haben oder ihn passiert hätten, kommt es auf Grund des hier anzulegenden objektiven Maßstabes nicht an (vgl. hiezu etwa VwGH 18.12.1985, 85/02/0224; 18.1.1989, 88/03/0011).Eine Behinderung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Lenker eines Schienenfahrzeuges – objektiv betrachtet – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Pkw trotz Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht möglich war; es kommt hier nicht darauf an, dass das Schienenfahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert war vergleiche hiezu bspw. VwGH 18.1.1989, 88/03/0011; 30.10.2006, 2006/02/0146; siehe explizit Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO). Wenn etwa – dem vorliegenden Fall vergleichbar – zwischen den äußersten Begrenzungen des angestellten Pkw und dem Schienenfahrzeug ein Spielraum von bloß 8 bis 10 cm verbleibt, reicht dies für die Annahme eines risikolosen Passierens nicht aus vergleiche etwa VwGH 26.9.1990, 90/02/0043). Darauf, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft den abgestellten Pkw passiert haben oder ihn passiert hätten, kommt es auf Grund des hier anzulegenden objektiven Maßstabes nicht an vergleiche hiezu etwa VwGH 18.12.1985, 85/02/0224; 18.1.1989, 88/03/0011). Im Lichte des oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs dargestellt hat. Diese Annahme gründet sich nicht zuletzt auf den – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Lichtbildern und der unstrittigen Tatsache, dass ihr Pkw infolge des gegenständlichen technischen Einsatzes ca. 15 cm zum Randstein hin versetzt wurde. Insoweit auf das mögliche Verhalten anderer Straßenbahnlenker hingeweisen wird, genügt ein Hinweis auf die obzitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesem Zusammenhang ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es auf die erhöhte Risikobereitschaft anderer Lenker gerade nicht ankommt. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen die hier aufgeworfene Frage eines etwaigen Mitverschuldens der „Wiener Linien GmbH & Co KG“. Umgekehrt kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – „nicht sorglos“ gehandelt und ihren Pkw (größtenteils) innerhalb einer Parkmarkierung abgestellt habe, da es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 89a Abs. 2 StVO – nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – weder auf ein Verschulden der Lenkerin noch die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift ankommt. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin durchaus zugestanden hat, dass ihr „Reifen beim Einparken bis ca. zur Hälfte über den weißen Parkstreifen ragte“. Dies wiederum stützt die Annahme, dass in concreto zu Recht von einer Verkehrsbeeinträchtigung ausgegangen wurde.Im Lichte des oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs dargestellt hat. Diese Annahme gründet sich nicht zuletzt auf den – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Lichtbildern und der unstrittigen Tatsache, dass ihr Pkw infolge des gegenständlichen technischen Einsatzes ca. 15 cm zum Randstein hin versetzt wurde. Insoweit auf das mögliche Verhalten anderer Straßenbahnlenker hingeweisen wird, genügt ein Hinweis auf die obzitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesem Zusammenhang ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es auf die erhöhte Risikobereitschaft anderer Lenker gerade nicht ankommt. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen die hier aufgeworfene Frage eines etwaigen Mitverschuldens der „Wiener Linien GmbH & Co KG“. Umgekehrt kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – „nicht sorglos“ gehandelt und ihren Pkw (größtenteils) innerhalb einer Parkmarkierung abgestellt habe, da es für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO – nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – weder auf ein Verschulden der Lenkerin noch die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift ankommt. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin durchaus zugestanden hat, dass ihr „Reifen beim Einparken bis ca. zur Hälfte über den weißen Parkstreifen ragte“. Dies wiederum stützt die Annahme, dass in concreto zu Recht von einer Verkehrsbeeinträchtigung ausgegangen wurde. Wird der Verkehr durch mehrere – etwa hintereinander – abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so steht es der Behörde frei zu entscheiden, welches dieser Fahrzeuge zu entfernen ist, um derart die Beeinträchtigung zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 11.9.2009, 2008/02/0178; 31.5.2012, 2008/02/0320). Insbesondere ist die Entfernung eines Pkw nicht deswegen rechtswidrig, weil jener – und nicht etwa ein allenfalls später hinter dem behindernden Fahrzeug abgestellter Pkw – entfernt wurde (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0145). Zur Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 par. cit. sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung maßgeblich (vgl. VwGH 31.5.2012, 2008/02/0320).Wird der Verkehr durch mehrere – etwa hintereinander – abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so steht es der Behörde frei zu entscheiden, welches dieser Fahrzeuge zu entfernen ist, um derart die Beeinträchtigung zu beseitigen vergleiche etwa VwGH 11.9.2009, 2008/02/0178; 31.5.2012, 2008/02/0320). Insbesondere ist die Entfernung eines Pkw nicht deswegen rechtswidrig, weil jener – und nicht etwa ein allenfalls später hinter dem behindernden Fahrzeug abgestellter Pkw – entfernt wurde vergleiche VwGH 24.1.1990, 89/02/0145). Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 2, par. cit. sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung maßgeblich vergleiche VwGH 31.5.2012, 2008/02/0320). Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch ein hinter ihr geparktes Fahrzeug über die Parkmarkierung hinausgeragt sei und demnach ebenfalls eine – noch größere – Verkehrsbeeinträchtigung dargestellt habe, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen wurde nicht vorgebracht, dass der andere Pkw bereits im hier relevanten Zeitpunkt – um 9.29 Uhr – an jener Stelle abgestellt war; die Beschwerdeführerin selbst führt hiezu aus, dass sie jenes Fahrzeug erst nach ihrer Rückkehr zu ihrem Pkw um ca. 10.30 Uhr wahrgenommen und die entsprechenden Lichtbilder angefertigt habe. Der Sinn der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert (vgl. VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223).Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert vergleiche VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223). Die Wahl der im Einzelfall erforderlichen Mittel obliegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes den vor Ort tätigen Behördenorganen auf Basis einer kurzfristigen Lageanalyse innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums. Sohin kann jenen nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich die Versetzung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin um rund 15 cm als jene technische Maßnahme erachteten, welche die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ehestmöglich aufzulösen vermochte. Auch ist hierin – etwa im Vergleich zur Abschleppung des Pkw – keine unverhältnismäßige Maßnahme zu erkennen. Das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges erfolgt
VO auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Auch geringfügige Bewegungen eines Fahrzeuges stellen eine Entfernung desselben dar und lösen sohin eine Kostenersatzpflicht aus (vgl. zB VwGH 30.6.1993, 93/02/0043; 12.4.1996, 95/02/0088). Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann
7a leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 47/2011, Gebrauch gemacht. Das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges erfolgt
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Auch geringfügige Bewegungen eines Fahrzeuges stellen eine Entfernung desselben dar und lösen sohin eine Kostenersatzpflicht aus vergleiche zB VwGH 30.6.1993, 93/02/0043; 12.4.1996, 95/02/0088). Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann
Paragraph 89 a, Absatz 7 a, leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben vergleiche VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 47 aus 2011,, Gebrauch gemacht. Laut deren Tarifpost I
GVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, da im vorliegenden Fall bei – insoweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, da im vorliegenden Fall bei – insoweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.016.13118.2016.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.