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{'item': 'VGW-251/016/13118/2016/VOR'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 89a§ 24§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlVGW-251/016/13118/2016/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MM

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 4.7.2016 entschied der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, im Wesentlichen wie folgt: „

§ 89aAbsatz 7 Straßenverkehrsordnung (St

VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)„

Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der) VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES W-... von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 23, Geßlgasse 10 vorgenommen durch die MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz am 1.07.2016 von 09 32 bis 09 57 Uhr, in der Höhe von 197,50 EUR vorgeschrieben. […] BEGRÜNDUNG Der Gegenstand (das Fahrzeug) stellt wegen seiner Größe und seiner Aufstellung (Beschaffenheit) auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eine Beeinträchtigung des Verkehrs dar und musste daher sofort ohne vorangegangenes Verfahren

§ 89aAbs. 2, 3 St

VO von der Fahrbahn entfernt (ortsverändert) werden, sodass der Inhaber des Gegenstandes - bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer -

§ 89aAbs. 7 St

VO die Kosten der Entfernung zu tragen hat.Der Gegenstand (das Fahrzeug) stellt wegen seiner Größe und seiner Aufstellung (Beschaffenheit) auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eine Beeinträchtigung des Verkehrs dar und musste daher sofort ohne vorangegangenes Verfahren

Paragraph 89 a, Absatz 2, 3, StVO von der Fahrbahn entfernt (ortsverändert) werden, sodass der Inhaber des Gegenstandes - bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer -

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Kosten der Entfernung zu tragen hat. Die Kosten wurden wie folgt ermittelt: [...] 069 Hilfeleistungslöschfahrzeug 25 [min] [EUR] 7,90 [einzeln] 197,50 [zusammen]“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.7.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu – auszugsweise – wie folgt vor: „Begründung:

  1. Ich habe mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., am Freitag den 1.07.2016 um 8.50 am besagten Ort, Geßlgasse 10,1230 Wien abgestellt. Als Beweis für die Uhrzeit siehe Foto Nr. 3 (Handy-Parken 8.52 Uhr).
  2. Die Feuerwehr wurde lt. Telefonischer Auskunft bei Ihnen um 9.32 Uhr alarmiert. Somit sind zwischenzeitlich bereits 5 andere Straßenbahngarnituren der Linie 60 problemlos an meinem Auto vorbeigekommen (siehe Fahrplan der Linie 60, Foto Nr. 4).
  3. Wie ich von einem Kollegen der Feuerwehr telefonisch informiert wurde, wurde mein Auto um 15cm versetzt in Richtung Gehsteig.
  4. Alle nachfolgend angeführten Beweisfotos wurden von mir nach Rückkehr zum Fahrzeug (etwa 10.30 Uhr) aufgenommen.
  5. Auf Foto Nr. 2 sieht man, dass mein Fahrzeug NACH Versetzung bereits sehr knapp am Randstein steht. In Folge dürfte mein Auto VOR der Versetzung nicht wesentlich über den weißen Parkstreifen hinausgeragt haben.
  6. Die Parkplätze sind dort sehr eng bemessen, da mein Reifen beim Einparken bis ca. zur Hälfte über den weißen Parkstreifen ragte, habe ich um 8.50 eine Straßenbahn abgewartet, die vorbeifahren konnte (soweit ich mich erinnere war es eine Niederflurgarnitur). Somit habe ich nicht sorglos gehandelt und da der Abstand zum Randstein im normalen Bereich war, bin ich davon ausgegangen dass mein Fahrzeug korrekt abgestellt ist.
  7. Auf Foto Nr. 1 sieht man, dass das zweite Auto hinter mir ebenfalls etwas über den Parkstreifen ragt. Auf Foto Nr. 2 sieht man, dass bei diesem Fahrzeug der Abstand zum Randstein sogar mehr beträgt als es bei mir ursprünglich der Fall war.
  8. Die Fahrbahn ist dort gleich breit, wird also nicht schmäler. Somit erhebt sich die Frage warum alle Straßenbahnen bis zur Uhrzeit 10.30 an diesem Fahrzeug vorbeifahren konnten. Begehren: Ich ersuche den Fall nochmal mit meinen eingebrachten Erklärungen und Fotos zu überprüfen, mich schuldlos zu erklären und sich an den Wiener Linien schadlos zu halten.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 2.8.2016) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.8.2016 wurde die „Wiener Linien GmbH & Co KG“ um detaillierte Stellungnahme zu konkretem Vorfall binnen drei Wochen ab Zustellung ersucht. Dem wurde mit Eingabe vom 16.8.2016 fristgerecht nachgekommen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.9.2016 wurde der Beschwerdeführerin der ergänzte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen. Daraufhin wiederholte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.9.2016 – im Wesentlichen – ihr Beschwerdevorbringen. Mit Erkenntnis vom 7.10.2016 zur Zl. VGW-251/016/RP17/9742/2016 entschied das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin die Beschwerde vom 17.7.2016 als unbegründet abzuweisen und führte hiezu – auszugsweise – wie folgt aus: „

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.„

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 89aAbs. 2a lit. a St

VO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.

Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben, wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können.

§ 89aAbs. 7 St

VO 1906 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1906 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Ebenso steht außer Streit, dass das gegenständliche Fahrzeug am 01.07.2016 in 1230 Wien, Geßlgasse 10 geparkt war und dort in der Zeit von 09:32 Uhr bis 09:57 Uhr von der Magistratsabteilung 68 händisch ortsverändert wurde. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, ihr Fahrzeug sei samt gültigem Parkschein ordnungsgemäß abgestellt gewesen und hätte den Straßenbahnverkehr nicht behindert, stehen die Angaben des gegenständlichen Fahrers der Straßenbahnlinie 60 entgegen. In einer anlässlich des gegenständlichen Vorfalls erstellten Meldung der Wiener Linien wird ausgeführt, dass der Fahrer der Straßenbahnlinie 60 am 01.07.2016 um 09:29 Uhr in Fahrtrichtung Rodaun durch das in 1230 Wien, Geßlgasse 10 abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin insofern an der Weiterfahrt gehindert war, als der in Fahrtrichtung stehende PKW mit dem Kennzeichen W-... mit dem linken Außenspiegel in das Lichtraumprofil der Straßenbahn ragte. Die Angaben des Straßenbahnlenkers sind klar und verständlich und lassen beim erkennenden Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an der richtigen Beurteilung der gegenständlichen Verkehrssituation aufkommen. Dazu kommt, dass der Fahrer einer Straßenbahn als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer anzusehen ist, dem die Feststellung zugebilligt werden muss, ob ihm mit seiner Zuggarnitur die Vorbeifahrt an einem gleisnahe abgestellten Kraftfahrzeug kontaktfrei möglich ist oder nicht. Die Angaben des Straßenbahnlenkers werden auch durch den Einsatzbericht der Magistratsabteilung 68 bestätigt, aus dem entnommen werden kann, dass das verkehrsbehindernd abgestellte KFZ der Beschwerdeführerin händisch um ca. 15 cm ortsverändert wurde. Ein entsprechender Feuerwehraufkleber zwecks Verständigung über die erfolgte Maßnahme wurde am Fahrzeug hinterlegt. Im Hinblick auf diese übereinstimmenden und in sich schlüssigen Ausführungen sieht es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass der Lenker der Straßenbahnlinie 60 an dem von der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin abgestellten und zur Vorfallszeit an der gegenständlichen Örtlichkeit befindlichen Fahrzeug nicht vorbeifahren konnte und es somit zu einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung gekommen ist. Diese machte eine Ortsveränderung des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz erforderlich, welche auch – wie im Bericht entsprechend dargelegt – tatsächlich erfolgte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass jede Ortsveränderung (auch wenn das Fahrzeug wie im gegenständlichen Fall nur um ca. 15 cm verschoben wurde) eine Entfernung darstellt (siehe Entscheidung des VfGH vom 09.06.1970, B 288/69). Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass zwischen Abstellung ihres Fahrzeuges und dem Zeitpunkt der Ortsveränderung laut Fahrplan somit bereits 5 andere Straßenbahngarnituren der Linie 60 problemlos an ihrem Fahrzeug vorbei fahren konnten, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen. Dabei ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand des § 89a Abs. 2a lit. a StVO 1960 lediglich voraussetzt, dass eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, dass Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige – erhöhte – Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Dass die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (VwGH vom 19.12.1985, Slg. Nr. 11.982/A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der § 89a Abs. 2a lit. a StVO die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges – objektiv gesehen – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den entfernten PKW passierten. (VwGH vom 18.12.1985, VwSlg 11982 A/1985, 18.01.1989, Zl. 88/03/0011, VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0458; VwGH vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0146, ZVR 2007/84).Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass zwischen Abstellung ihres Fahrzeuges und dem Zeitpunkt der Ortsveränderung laut Fahrplan somit bereits 5 andere Straßenbahngarnituren der Linie 60 problemlos an ihrem Fahrzeug vorbei fahren konnten, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes verwiesen. Dabei ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO 1960 lediglich voraussetzt, dass eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, dass Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige – erhöhte – Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Dass die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (VwGH vom 19.12.1985, Slg. Nr. 11.982/A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht der Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO die Beseitigung des Gegenstandes auf der Straße als verkehrsbeeinträchtigend vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges – objektiv gesehen – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an dem Gegenstand im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft auch ohne entsprechende Einweisung den entfernten PKW passierten. (VwGH vom 18.12.1985, VwSlg 11982 A/1985, 18.01.1989, Zl. 88/03/0011, VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0458; VwGH vom 30.10.2006, Zl. 2006/02/0146, ZVR 2007/84). Angesichts der gesetzwidrigen Abstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung, erfolgte nicht nur die Entfernung (hier: Ortsveränderung) des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Es war spruchgemäß zu erkennen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, in welchem sie – im Wesentlichen – wie folgt vorbrachte: „Da auf einen Teil meiner eingebrachten Beweisfotos (Foto 1&2) in ihrer Erklärung nicht Bezug genommen wurde, ersuche ich diese sowie die folgenden, ergänzenden Einwände miteinzubeziehen bzw. ersuche ich wenn notwendig um ‚Vorstellung‘: - Wie auf den (noch nicht berücksichtigten) Bildern in der Beilage zu diesem Brief ersichtlich, stand mein Auto NACH Versetzung mit dem Vorderreifen bereits sehr nahe am Randstein (Bild1). Wie sie erläutert haben, macht die Anzahl der verschobenen cm keinen Unterschied, es handelt sich weiterhin um eine Ortsveränderung. Jedoch kann man aus der minimalen Versetzung auch den Schluss ziehen, dass die Behinderung durch mein Fahrzeug nicht erheblich war und auch eine geringere Maßnahme wie zum Beispiel ‚Anhalten der Straßenbahn und Einklappen meines linken Vorderspiegels, der in das Lichtraumprofil der Straßenbahn tagte‘ ausreichend gewesen wäre. Ich ersuche um Überprüfung, ob es einen rechtlichen Unterschied macht, dass man dem Lenker dieser Straßenbahn offensichtlich zumuten hätte können, dass er eine geringere, ebenfalls ausreichende und billigere Maßnahme hätte setzen können. Diese Maßnahme hätte den öffentlichen Verkehr zu dem viel weniger lange behindert - Zu ihrer Erklärung, dass andere Straßenbahnlenker ev. eine erhöhte Risikobereitschaft zeigten, möchte ich folgendes ergänzen: Zwischen Abstellen meines Fahrzeuges (8.50 Uhr) und Einsatz Feuerwehr (ca. 9.32) sind laut Fahrplan etwa 5-6 andere Garnituren vorbeigefahren. Bei der Rückkehr zu meinen Auto (ca. 10.30) stand das zweite Auto hinter mir (ersichtlich auf Bild 2 dieses Briefes) deutlich weiter vom Randstein weg als ich ursprünglich und ragt daher noch viel mehr in den ‚Lichtraum‘ hinein und keiner der weiteren Straßenbahnlenker sah sich gezwungen einen Feuerwehreinsatz als Maßnahme zu setzen. Zusammengenommen ist daher bereits eine relativ hohe Anzahl an anderen Straßenbahnlenkern durchgekommen, womit man das Argument, dass diese zu einer ‚erhöhten Risikobereitschaft‘ bereit waren, nicht mehr gelten lassen kann. Denn dann würde sich bereits die Frage aufwerfen, ob die Wiener Linien ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter ausübt. Vielmehr ist mein Rückschluss und auch mein Einwand daher, dass der besagte Lenker eine gewisse Willkür angewandt hat. - Die von Ihnen angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 89a As. 2a lit. a StVO, besagt, ‚dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren nicht möglich ist‘. Ich ersuche um Überprüfung, ob diese Auslegung nicht zu einer groben Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer führt.- Die von Ihnen angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 89 a, As. 2a Litera a, StVO, besagt, ‚dass eine Verkehrsbeeinträchtigung vorliegt, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren nicht möglich ist‘. Ich ersuche um Überprüfung, ob diese Auslegung nicht zu einer groben Ungleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer führt. - Weiters geben Sie an, dass ein Straßenbahnlenker als besonders geschulter Verkehrsteilnehmer anzusehen ist. Nachdem es in Wien eine große Anzahl an ähnlich engen Gassen/Straßen mit Straßenbahnverkehr und eng angrenzenden Ruhendverkehr gibt, ersuche ich zusätzlich um Miteinbeziehung der Überlegung (im Sinne einer ‚Gehilfenhaftung‘), dass die Wiener Linien aus den Gegebenheiten heraus dazu angehalten sind, ihre Lenker so zu schulen, auszuwählen und einzusetzen, damit diese auch bei engen Gassen ein kontaktfreies Vorbeikommen richtig einschätzen können (so wie es die zahlreichen anderen Straßenbahnlenker auch gemacht haben, denen man kein risikoreiches Verhalten nachsagen kann). Eine Straßenbahn fährt auf fix vorgegebenen Schienen, entweder kommt man vorbei (alle) oder nicht (keiner) oder die Behinderung ist mit minimalem Einsatz (Einklappen des Spiegels) zu beseitigen. - Mein Anliegen ist daher nochmals, mir die Kosten zu erlassen und sich gegebenenfalls an den Wiener Linien schadlos zu halten.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Dem Schriftsatz waren zwei Lichtbilder zeigend den Pkw der Beschwerdeführerin beigeschlossen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.11.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung darzulegen, welche genauen Kosten für den gegenständlichen technischen Einsatz notwendig waren und tatsächlich angelaufen sind bzw. auf welcher Grundlage sich jene berechnen. In ihrer Stellungnahme vom 22.11.2016 führte die belangte Behörde daraufhin – auszugsweise – wie folgt aus: „Aufgrund der Alarmierung rückte das

  1. Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 1) der Gruppenwache Speising (Sp) aus. Nach Erkundung der Einsatzstelle vor Ort wurde mit der Entfernung des verkehrsbehindernd geparkten PKWs begonnen. Der gesamte Einsatz wurde um 09:57:01 Uhr beendet. Dies ergibt eine Gesamteinsatzzeit von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von 0h 24 min. 28 sek. Für die Verrechnung der Einsatzkosten wird von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken der Fahrzeuge die Einsatzzeit berechnet. Ein Gruppenfahrzeug der Berufsfeuerwehr Wien, inklusive 6 Mann Besatzung, kostet in der Minute EUR 7,
  2. Dieser Minutenpreis setzt sich aus den Berechnungsfaktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeuges, Personalaufwand, Sachaufwand. Abschreibung sowie Verzinsung zusammen. Hier handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die der Berufsfeuerwehr entstehen. Dem Akt zugehörigen Einsatzprotokoll sind die von uns eingesetzten Fahrzeuge sowie Einsatzzeiten zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten erst nach einer gewissen Überprüfung der Einsatzlage durchgeführt werden können. um größeren Schaden zu vermeiden. Anzumerken ist, dass das Einsatzleitsystem (ELS) der Berufsfeuerwehr Wien aufgrund umfangreicher technischer Hintergrundprogrammierung sowie der Ausrückeordnung der Feuerwehr zunächst die Auswahl des nahegelegensten einsatzbereiten Gruppenfahrzeuges verschlägt.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9.12.2016 erklärte die Beschwerdeführerin daraufhin wie folgt: „[I]ch bedanke mich für die Übermittlung der Stellungnahme der MA 68 vom 22.11.
  3. Darin wird wieder wiederholt, dass nach Einschätzung des Straßenbahnlenkers keine berührungsfreie Vorbeifahrt möglich war und dass es nicht rechtswidrig ist, dass sein Beurteilungsvermögen höher eingeschätzt wird als das eines ‚normalen‘ PKW-Lenkers. Wodurch meines Erachtens, dem Straßenbahnlenker ein gewisser Spielraum für Willkür geöffnet wird. Es wird aber nicht bezuggenommen, auf Punkt 1 und Punkt 2 meines Schreibens vom 12.10.2016 (welches ich diesem Brief nochmal in Kopie beilege), nämlich kurz zusammengefasst auf die folgenden Einwände: - die Versetzung war so minimal, dass man davon ausgehen kann, dass eine geringere Maßnahme gereicht hätte (Einklappen des Spiegels). Hätte man dem Straßenbahnlenker zumuten können, dass er eine ‚billigere Maßnahme‘ setzt, die offensichtlich ausgereicht hätte (siehe dazu auch das Bild 1 und2 vom Brief 12.10.2016). Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage? - Ist die Tatsache, dass eine hohe Anzahl anderer Straßenbahnlenker (zwischen 8.50 und 9.32) vorbeifahren konnte, zu ignorieren? Ich kann beweisen, dass ich bereits ab 8.50 dort gestanden habe (Handy-Parkschein, Beifahrer, Termin in Schule um 9 Uhr). Das Argument, welches im Schreiben vom 07.10.2016 (Rechtspflegerin Horngacher) angeführt würde, dass die anderen Straßenbahnlenker zu einer ‚erhöhten Risikobereitschaft‘ bereit waren, ist hoffentlich im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht der Wiener Linien bei ihrer Auswahl der Mitarbeiter, überdacht worden. - Ist die Tatsache, dass beim Rückkehr zu meinem Fahrzeug (10.30) ein anderer PKW (siehe Foto 2, zweites Auto hinter mir), eben so weit vom Randstein wegsteht, zu ignorieren? Ich denke dadurch könnte sich mein Argument, dass wohl eine geringere Maßnahme als ausreichend anzusehen gewesen wäre (siehe Punkt 1 - Spiegel einklappen), verstärken. Da zumindest weitere Straßenbahnlenker auch bei diesem Fahrzeug vorbeikamen (natürlich kann man nicht feststellen, wie lange und in welchem Zeitraum dieses Fahrzeug dort gestanden hat). Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und ich selbst weiß auch nicht mehr, ob es für meine Argumente eine Rechtsgrundlage gibt. Sehen Sie die Möglichkeit, dass ich zumindest eine Kostenteilung mit den Wiener Linien erreichen kann? Ich bin jedenfalls der Überzeugung, dass ich ausreichende Argumente von meiner Seite dargelegt habe, um den Rückschluss zu ziehen, dass die Maßnahme von Seiten des Straßenbahnlenkers nicht erforderlich war bzw. überhöht war. Ich bin Ihnen für Ihre weitere Auskunft und Rechtsmeinung sehr dankbar.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin parkte ihren Pkw der Marke „VW ...“ mit dem behördlichen Kennzeichen „W-...“ am 1.7.2016 um 8.52 Uhr in 1230 Wien, Geßlgasse auf Höhe ON 10, zwischen dem rechten Fahrbahnrand und den parallel zu jenem verlaufenden Schienenpaar der Straßenbahnlinie 60 in Fahrtrichtung Rodaun. Dabei ragte der linke Außenspiegel des Fahrzeuges in das Lichtraumprofil der um 9.29 Uhr herannahenden Straßenbahngarnitur der Type „ULF“ mit der Wagennummer ... sodass deren Fahrer an der Weiterfahrt gehindert war. Im Zuge eines Einsatzes des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, zwischen 9.32 und 9.57 Uhr wurde der Pkw der Beschwerdeführerin sodann händisch ca. 15 cm zum rechten Fahrbahnrand, d.h. unmittelbar zur Gehsteigkante, hin versetzt. Der Ersatz der hiedurch entstanden Kosten wurde der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zu Abstellort und -zeit des hier interessierenden Pkw gründen sich auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und dem Inhalt einer Anzeige der Wiener Linien im Verfahren zur Zl. VGW-251/016/RP17/9742/
  4. Der erkennende Richter hat keinen Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Außenspiegel des Pkw in das Lichtraumprofil der Straßenbahngarnitur ragte und diese hiedurch an einer Weiterfahrt gehindert war, wurde ebenfalls der genannten Anzeige entnommen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Fahrer der Straßenbahngarnitur diesbezüglich eine wahrheitswidrige Angabe hätte machen und einen technischen Einsatz, welcher – laut vorliegendem Akteninhalt – eine Verzögerung der Weiterfahrt um ca. 15 Minuten zur Folge hatte, zu Unrecht hätte provozieren sollen. Insofern die Beschwerdeführerin aber vorbringt, dass der konkrete Straßenbahnlenker hier – im Vergleich zu anderen vor Ort parkenden Fahrzeugen und anderen die Stelle passierenden Straßenbahnfahrern – Willkür oder zumindest eine grobe Ungleichbehandlung geübt habe, bleibt dieses Vorbringen einer rechtlichen Würdigung vorbehalten. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob eine „geringere Maßnahme“, zB Einklappen des linken Außenspiegels, hinreichend gewesen wäre. Die Daten zum technischen Einsatz wurden dem zu o.a. Zl. protokollierten Akteninhalt entnommen und ist die Beschwerdeführerin dem nicht entgegengetreten bzw. gesteht sie die händische Versetzung ihres Pkw um rund 15 cm ohne Weiteres zu. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers bzw. einer Rechtspflegerin das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Rechtspflegers bzw. einer Rechtspflegerin das Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Der erkennende Richter hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Der erkennende Richter hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der entscheidungserhebliche § 89a StVO, BGBl. Nr. 159/1960, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 – auszugsweise – wie folgt:Der entscheidungserhebliche Paragraph 89 a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1)[…]
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. […]
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
  1. a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  2. b)
  3. i)[…]
(3)Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
(3)Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins,
(4)
(6)[…]
(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7)Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a),
(8)[…]“

§ 89aAbs. 2 St

VO ist die Entfernung eines Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dieses den Verkehr beeinträchtigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es weder auf ein Verschulden des Fahrzeuglenkers noch auf die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift an (vgl. hiezu zB VwGH 10.9.1982, 81/02/0112; VfGH 28.11.2000, A 9/99). Es genügt vielmehr die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung eintreten werde (vgl. zB VwGH 28.10.1988, 88/18/0091; VfGH 25.11.2003, A 140/02).

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ist die Entfernung eines Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dieses den Verkehr beeinträchtigt. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es weder auf ein Verschulden des Fahrzeuglenkers noch auf die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift an vergleiche hiezu zB VwGH 10.9.1982, 81/02/0112; VfGH 28.11.2000, A 9/99). Es genügt vielmehr die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung eintreten werde vergleiche zB VwGH 28.10.1988, 88/18/0091; VfGH 25.11.2003, A 140/02). Eine Behinderung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Lenker eines Schienenfahrzeuges – objektiv betrachtet – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Pkw trotz Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht möglich war; es kommt hier nicht darauf an, dass das Schienenfahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert war (vgl. hiezu bspw. VwGH 18.1.1989, 88/03/0011; 30.10.2006, 2006/02/0146; siehe explizit § 89a Abs. 2a lit. a StVO). Wenn etwa – dem vorliegenden Fall vergleichbar – zwischen den äußersten Begrenzungen des angestellten Pkw und dem Schienenfahrzeug ein Spielraum von bloß 8 bis 10 cm verbleibt, reicht dies für die Annahme eines risikolosen Passierens nicht aus (vgl. etwa VwGH 26.9.1990, 90/02/0043). Darauf, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft den abgestellten Pkw passiert haben oder ihn passiert hätten, kommt es auf Grund des hier anzulegenden objektiven Maßstabes nicht an (vgl. hiezu etwa VwGH 18.12.1985, 85/02/0224; 18.1.1989, 88/03/0011).Eine Behinderung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Lenker eines Schienenfahrzeuges – objektiv betrachtet – der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Pkw trotz Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht möglich war; es kommt hier nicht darauf an, dass das Schienenfahrzeug tatsächlich am Vorbeifahren gehindert war vergleiche hiezu bspw. VwGH 18.1.1989, 88/03/0011; 30.10.2006, 2006/02/0146; siehe explizit Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera a, StVO). Wenn etwa – dem vorliegenden Fall vergleichbar – zwischen den äußersten Begrenzungen des angestellten Pkw und dem Schienenfahrzeug ein Spielraum von bloß 8 bis 10 cm verbleibt, reicht dies für die Annahme eines risikolosen Passierens nicht aus vergleiche etwa VwGH 26.9.1990, 90/02/0043). Darauf, ob allenfalls andere Straßenbahnlenker infolge erhöhter Risikobereitschaft den abgestellten Pkw passiert haben oder ihn passiert hätten, kommt es auf Grund des hier anzulegenden objektiven Maßstabes nicht an vergleiche hiezu etwa VwGH 18.12.1985, 85/02/0224; 18.1.1989, 88/03/0011). Im Lichte des oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs dargestellt hat. Diese Annahme gründet sich nicht zuletzt auf den – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Lichtbildern und der unstrittigen Tatsache, dass ihr Pkw infolge des gegenständlichen technischen Einsatzes ca. 15 cm zum Randstein hin versetzt wurde. Insoweit auf das mögliche Verhalten anderer Straßenbahnlenker hingeweisen wird, genügt ein Hinweis auf die obzitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesem Zusammenhang ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es auf die erhöhte Risikobereitschaft anderer Lenker gerade nicht ankommt. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen die hier aufgeworfene Frage eines etwaigen Mitverschuldens der „Wiener Linien GmbH & Co KG“. Umgekehrt kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – „nicht sorglos“ gehandelt und ihren Pkw (größtenteils) innerhalb einer Parkmarkierung abgestellt habe, da es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 89a Abs. 2 StVO – nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – weder auf ein Verschulden der Lenkerin noch die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift ankommt. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin durchaus zugestanden hat, dass ihr „Reifen beim Einparken bis ca. zur Hälfte über den weißen Parkstreifen ragte“. Dies wiederum stützt die Annahme, dass in concreto zu Recht von einer Verkehrsbeeinträchtigung ausgegangen wurde.Im Lichte des oben dargestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hegt das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs dargestellt hat. Diese Annahme gründet sich nicht zuletzt auf den – von der Beschwerdeführerin vorgelegten – Lichtbildern und der unstrittigen Tatsache, dass ihr Pkw infolge des gegenständlichen technischen Einsatzes ca. 15 cm zum Randstein hin versetzt wurde. Insoweit auf das mögliche Verhalten anderer Straßenbahnlenker hingeweisen wird, genügt ein Hinweis auf die obzitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in diesem Zusammenhang ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es auf die erhöhte Risikobereitschaft anderer Lenker gerade nicht ankommt. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen die hier aufgeworfene Frage eines etwaigen Mitverschuldens der „Wiener Linien GmbH & Co KG“. Umgekehrt kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – „nicht sorglos“ gehandelt und ihren Pkw (größtenteils) innerhalb einer Parkmarkierung abgestellt habe, da es für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO – nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – weder auf ein Verschulden der Lenkerin noch die Übertretung einer straßenpolizeilichen Vorschrift ankommt. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin durchaus zugestanden hat, dass ihr „Reifen beim Einparken bis ca. zur Hälfte über den weißen Parkstreifen ragte“. Dies wiederum stützt die Annahme, dass in concreto zu Recht von einer Verkehrsbeeinträchtigung ausgegangen wurde. Wird der Verkehr durch mehrere – etwa hintereinander – abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so steht es der Behörde frei zu entscheiden, welches dieser Fahrzeuge zu entfernen ist, um derart die Beeinträchtigung zu beseitigen (vgl. etwa VwGH 11.9.2009, 2008/02/0178; 31.5.2012, 2008/02/0320). Insbesondere ist die Entfernung eines Pkw nicht deswegen rechtswidrig, weil jener – und nicht etwa ein allenfalls später hinter dem behindernden Fahrzeug abgestellter Pkw – entfernt wurde (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0145). Zur Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 par. cit. sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung maßgeblich (vgl. VwGH 31.5.2012, 2008/02/0320).Wird der Verkehr durch mehrere – etwa hintereinander – abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so steht es der Behörde frei zu entscheiden, welches dieser Fahrzeuge zu entfernen ist, um derart die Beeinträchtigung zu beseitigen vergleiche etwa VwGH 11.9.2009, 2008/02/0178; 31.5.2012, 2008/02/0320). Insbesondere ist die Entfernung eines Pkw nicht deswegen rechtswidrig, weil jener – und nicht etwa ein allenfalls später hinter dem behindernden Fahrzeug abgestellter Pkw – entfernt wurde vergleiche VwGH 24.1.1990, 89/02/0145). Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 2, par. cit. sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entfernung maßgeblich vergleiche VwGH 31.5.2012, 2008/02/0320). Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch ein hinter ihr geparktes Fahrzeug über die Parkmarkierung hinausgeragt sei und demnach ebenfalls eine – noch größere – Verkehrsbeeinträchtigung dargestellt habe, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen wurde nicht vorgebracht, dass der andere Pkw bereits im hier relevanten Zeitpunkt – um 9.29 Uhr – an jener Stelle abgestellt war; die Beschwerdeführerin selbst führt hiezu aus, dass sie jenes Fahrzeug erst nach ihrer Rückkehr zu ihrem Pkw um ca. 10.30 Uhr wahrgenommen und die entsprechenden Lichtbilder angefertigt habe. Der Sinn der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert (vgl. VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223).Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO liegt darin, die Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen zu ermächtigen, welche die ehestmögliche Entfernung eines auf der Straße verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Gegenstandes zum Ziel haben. Der Gesetzgeber hat dabei die Wahl des zur Erreichung dieses Zweckes geeigneten Mittels nicht determiniert vergleiche VwGH 25.11.1983, 83/02/0075; 20.2.1986, 85/02/0223). Die Wahl der im Einzelfall erforderlichen Mittel obliegt daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes den vor Ort tätigen Behördenorganen auf Basis einer kurzfristigen Lageanalyse innerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums. Sohin kann jenen nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich die Versetzung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin um rund 15 cm als jene technische Maßnahme erachteten, welche die konkrete Verkehrsbeeinträchtigung ehestmöglich aufzulösen vermochte. Auch ist hierin – etwa im Vergleich zur Abschleppung des Pkw – keine unverhältnismäßige Maßnahme zu erkennen. Das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges erfolgt

§ 89aAbs. 7 St

VO auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Auch geringfügige Bewegungen eines Fahrzeuges stellen eine Entfernung desselben dar und lösen sohin eine Kostenersatzpflicht aus (vgl. zB VwGH 30.6.1993, 93/02/0043; 12.4.1996, 95/02/0088). Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann

§ 89aAbs.

7a leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 47/2011, Gebrauch gemacht. Das Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges erfolgt

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO auf Kosten des Zulassungsbesitzers. Auch geringfügige Bewegungen eines Fahrzeuges stellen eine Entfernung desselben dar und lösen sohin eine Kostenersatzpflicht aus vergleiche zB VwGH 30.6.1993, 93/02/0043; 12.4.1996, 95/02/0088). Die Höhe der zu entrichtenden Kosten kann

Paragraph 89 a, Absatz 7 a, leg. cit. durch Verordnung festgesetzt werden und ist dem Zahlungspflichtigen in diesem Fall ausschließlich der Ersatz der darin vorgesehenen Kosten vorzuschreiben vergleiche VwGH 22.3.1991, 89/18/0046). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Magistrat der Stadt Wien mit Erlassung der „Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen“, ABl. Nr. 47 aus 2011,, Gebrauch gemacht. Laut deren Tarifpost I

  1. wäre im vorliegenden Fall – d.h. bei Entfernung eines Pkw – grundsätzlich ein Pauschalbetrag iHv EUR 242,– zu leisten. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, rechtfertigt das – wie hier – bloß händische Verrücken eines Kfz (zB durch Feuerwehrleute) nicht die Anwendung des pauschalierten Abschlepptarifes (vgl. hiezu VwGH 27.4.1984, 83/02/0382). Vielmehr dürfen diesfalls aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur die notwendigen und tatsächlich angelaufenen Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 26.5.1977, 2191/76). Deren Errechnung ist von der Behörde darzulegen und zu begründen (vgl. VwGH 12.5.1977, 2405/76).Laut deren Tarifpost römisch eins
  2. wäre im vorliegenden Fall – d.h. bei Entfernung eines Pkw – grundsätzlich ein Pauschalbetrag iHv EUR 242,– zu leisten. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, rechtfertigt das – wie hier – bloß händische Verrücken eines Kfz (zB durch Feuerwehrleute) nicht die Anwendung des pauschalierten Abschlepptarifes vergleiche hiezu VwGH 27.4.1984, 83/02/0382). Vielmehr dürfen diesfalls aus Sicht des erkennenden Gerichtes nur die notwendigen und tatsächlich angelaufenen Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges vorgeschrieben werden vergleiche VwGH 26.5.1977, 2191/76). Deren Errechnung ist von der Behörde darzulegen und zu begründen vergleiche VwGH 12.5.1977, 2405/76). In concreto ist die Beschwerdeführerin laut Akteninhalt Zulassungsbesitzerin des hier interessierenden Pkw und sohin zum Ersatz der Kosten des technischen Einsatzes verpflichtet. Die belangte Behörde hat die angefallenen Kosten in ihrer obzitierten Stellungnahme vom 22.11.2016 näher dargelegt und begründet. Dem erkennenden Gericht erscheint die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Kosten aufgrund dieser Eingabe nachvollziehbar und plausibel. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, da im vorliegenden Fall bei – insoweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, da im vorliegenden Fall bei – insoweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.016.13118.2016.VOR

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