F BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des mj. A. B., vertreten durch C. D. als gesetzliche Vertreterin, p.A. E.-gasse, Wien, vom 5.9.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.8.2016, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.8.2016 wurde der Erstantrag des mj. Beschwerdeführers, eines am ...2014 geborenen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, vom 31.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass einerseits seine Mutter, die am selben Tag einen ebensolchen Antrag eingebracht habe, über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge bzw. der Erteilung an jene ein aufrechtes Einreiseverbot entgegenstehe und andererseits der Familienzusammenführung mit dem – in Österreich auf Grund eines Titels
9 NAG – aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers, F. B., die Bestimmung des § 23 Abs. 4 leg. cit. entgegenstehe.Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.8.2016 wurde der Erstantrag des mj. Beschwerdeführers, eines am ...2014 geborenen Staatsangehörigen der Volksrepublik China, vom 31.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG mit der Begründung abgewiesen, dass einerseits seine Mutter, die am selben Tag einen ebensolchen Antrag eingebracht habe, über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge bzw. der Erteilung an jene ein aufrechtes Einreiseverbot entgegenstehe und andererseits der Familienzusammenführung mit dem – in Österreich auf Grund eines Titels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG – aufenthaltsberechtigten Vater des Beschwerdeführers, F. B., die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. entgegenstehe. Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 5.9.2016, in welcher – den mj. Beschwerdeführer betreffend – vorgebracht wird, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei und dass der Vater des mj. Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge. Es werde daher die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels beantragt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 7.9.2016) vor. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 9.9.2016 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenbank, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich, AMS-Portal). Wie dem Verfahrensgang im parallel zur gegenständlichen Rechtsache geführten Verfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers zu entnehmen ist, blieb das gegen jene verhängte Einreiseverbot bis zuletzt aufrecht und stand schon alleine dies der Erteilung eines Aufenthaltstitels an jene entgegen (vgl. das am heutigen Tage zur Zl. VGW-151/016/11283/2016 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien).Wie dem Verfahrensgang im parallel zur gegenständlichen Rechtsache geführten Verfahren der Mutter des mj. Beschwerdeführers zu entnehmen ist, blieb das gegen jene verhängte Einreiseverbot bis zuletzt aufrecht und stand schon alleine dies der Erteilung eines Aufenthaltstitels an jene entgegen vergleiche das am heutigen Tage zur Zl. VGW-151/016/11283/2016 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien). Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Der mj. Beschwerdeführer ist ein am ...2014 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China und im Besitz eines bis zum 4.8.2019 gültigen Reisepasses dieses Staates. Er ist das gemeinsame Kind der am ...1975 geborenen chinesischen Staatsangehörigen C. D. und des am ...1969 geborenen chinesischen Staatsangehörigen F. B.. Letzterer hält sich aktuell auf Grund eines bis zum 8.10.2017 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG in Österreich auf. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bislang keinen Aufenthaltstitel für Österreich inne und wurde gegen sie ein nach wie vor aufrechtes Einreiseverbot erlassen.Der mj. Beschwerdeführer ist ein am ...2014 geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China und im Besitz eines bis zum 4.8.2019 gültigen Reisepasses dieses Staates. Er ist das gemeinsame Kind der am ...1975 geborenen chinesischen Staatsangehörigen C. D. und des am ...1969 geborenen chinesischen Staatsangehörigen F. B.. Letzterer hält sich aktuell auf Grund eines bis zum 8.10.2017 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Österreich auf. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bislang keinen Aufenthaltstitel für Österreich inne und wurde gegen sie ein nach wie vor aufrechtes Einreiseverbot erlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte in Vertretung für jenen den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG am 31.5.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Rom (Italien) ein und wurde dieser mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.8.2016 – mit oben dargelegter – Begründung abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.Die Mutter des Beschwerdeführers brachte in Vertretung für jenen den verfahrenseinleitenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG am 31.5.2016 bei der Österreichischen Botschaft in Rom (Italien) ein und wurde dieser mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.8.2016 – mit oben dargelegter – Begründung abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wurde im Verfahrensverlauf weder vorgebracht noch ist es hervorgekommen, dass dem Vater des mj. Beschwerdeführers alleine das Recht auf dessen Pflege und Erziehung zukäme. Eine Zustimmungserklärung der Mutter, eine Gerichtsentscheidung oder Ähnliches sind jedenfalls nicht ersichtlich. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem Beschwerdevorbringen, dem Inhalt des gegenständlichen Gerichtsaktes, auf der Einschau in öffentliche Register und auf den Ermittlungsergebnissen des hg. zur Zl. VGW-151/016/11283/2016 geführten Beschwerdeverfahrens der Mutter des mj. Beschwerdeführers. Der hier maßgebliche Sachverhalt steht sohin unstrittig fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten in ihrer geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten in ihrer geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
9 NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Während die Ableitung eines Aufenthaltsrechtes des mj. Beschwerdeführers von seiner Mutter alleine auf Grund des Umstande scheitern muss, dass jene keine der optionalen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt, steht der Ableitung eines Aufenthaltsrechtes vom Vater die obzitierte Bestimmung des § 23 Abs. 4 NAG, welche auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken trifft (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886), entgegen, zumal weder vorgebracht wurde noch es hervorgekommen ist, dass dem Vater alleine das Recht auf Pflege und Erziehung des mj. Beschwerdeführers zukomme. In diesem Zusammenhang sei auf die – in § 29 Abs. 1 NAG statuierte – besondere Mitwirkungspflicht eines Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren verwiesen (zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien im Allgemeinen vgl. bspw. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090; 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100).Im vorliegenden Fall ist der – einen Erstantrag stellende – mj. Beschwerdeführer der gemeinsame Sohn zweier Drittstaatsangehöriger. Seine Mutter verfügt bislang über keinen Aufenthaltstitel für Österreich, seinem Vater kommt auf Grund eines Titels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Während die Ableitung eines Aufenthaltsrechtes des mj. Beschwerdeführers von seiner Mutter alleine auf Grund des Umstande scheitern muss, dass jene keine der optionalen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. erfüllt, steht der Ableitung eines Aufenthaltsrechtes vom Vater die obzitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, NAG, welche auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken trifft vergleiche etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0886), entgegen, zumal weder vorgebracht wurde noch es hervorgekommen ist, dass dem Vater alleine das Recht auf Pflege und Erziehung des mj. Beschwerdeführers zukomme. In diesem Zusammenhang sei auf die – in Paragraph 29, Absatz eins, NAG statuierte – besondere Mitwirkungspflicht eines Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren verwiesen (zur Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien im Allgemeinen vergleiche bspw. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090; 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Da sohin kein Familienangehöriger aufscheint, mit welchem eine Zusammenführung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG möglich wäre, ist der Erstantrag des mj. Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen worden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Da sohin kein Familienangehöriger aufscheint, mit welchem eine Zusammenführung unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, NAG möglich wäre, ist der Erstantrag des mj. Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen worden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
GVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, zumal in concreto – bei unstrittigem Sachverhalt – bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären war (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, zumal in concreto – bei unstrittigem Sachverhalt – bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären war vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.016.11285.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.