GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Spruchpunkt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
GVG wird der in der öffentlichen Verhandlung auf die ausschließliche Bekämpfung der Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 76,00 auf jeweils € 60,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 11 Stunden auf jeweils 1 Tag und 3 Stunden herabgesetzt werden, und der Spruchpunkt 2 ergänzt zu beginnen hat: "Sie haben am 21.05.2015 um 22:59 Uhr in Wien 21., Leopoldauer Straße 178, Richtung Leopoldauer Platz […]"
Paragraph 50, VwGVG wird der in der öffentlichen Verhandlung auf die ausschließliche Bekämpfung der Strafbemessung eingeschränkten Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils € 76,00 auf jeweils € 60,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 11 Stunden auf jeweils 1 Tag und 3 Stunden herabgesetzt werden, und der Spruchpunkt 2 ergänzt zu beginnen hat: "Sie haben am 21.05.2015 um 22:59 Uhr in Wien 21., Leopoldauer Straße 178, Richtung Leopoldauer Platz […]"
G beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 20,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00 je Verwaltungsübertretung). Dementsprechend hat der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 140,00 zu lauten.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 20,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens € 10,00 je Verwaltungsübertretung). Dementsprechend hat der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 140,00 zu lauten.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d erömisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautete wie folgt: „1. Sie haben am 21.05.2015 um 22:56 Uhr in Wien 21.,, Leopoldauer Straße 138, Richtung Leopoldauer Platz als Lenker(
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 80,00 1 Tage(
G zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 262,00 […]." Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Anlass bestehe, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei diesem um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht handle, dem zugestanden werden müsse, eine Verkehrssituation richtig einschätzen zu können, und nur das tatsächlich Geschehene in einer Anzeige zu formulieren. Die Geschwindigkeitsermittlung durch ein im gleichbleibenden Abstand nachfahrendes Polizeifahrzeug stelle grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel dar und es seien zugunsten des Beschwerdeführers noch jeweils 10 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen worden. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (BF) vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung lediglich auf die Angaben des Meldungslegers beschränke und die Begründung des Straferkenntnisses formelhaft und standardmäßig erfolgt sei, was nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keine ausreichende Grundlage für behördliche Feststellungen bilde. Eine eingehende und detaillierte Beweiswürdigung sei unterblieben und das Straferkenntnis daher mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten habe, dass das Polizeifahrzeug über eine längere Wegstrecke hinter ihm hergefahren sei. Aufgrund der beengten Fahrbahnverhältnisse sei der Beschwerdeführer in der Oskar-Grissemann-Gasse nie schneller als 30 km/h gefahren. Auch die Wegstrecke auf der Leopoldauer Straße, auf welcher ihm die Beamten gefolgt seien, sei keinesfalls lang genug, um die Geschwindigkeitsüberschreitung wie behauptet feststellen zu können. Der Beschwerdeführer würde bei jedem Fahrtstreifenwechsel blinken und es müsse sich diesbezüglich um einen Wahrnehmungsfehler der Polizeibeamten handeln, zumal der Fahrtrichtungsanzeiger seines Fahrzeugs - wie bei modernen Fahrzeugen üblich -häufig nur dreimal „aufblinke“. Daher beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine mit 22.6.2015 datierte Strafverfügung erlassen worden ist, gegen welche der Beschwerdeführer am 7.7.2015 Einspruch erhob und mit Schreiben vom 18.7.2015 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an ihn erfolgte. Mit Stellungnahme vom 31.7.2015 führte der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten im Wesentlichen wie in der späteren Beschwerde aus. Darüber hinaus gab er an, es seien hinter ihm noch zwei Fahrzeuge in die Oskar-Grissemann-Gasse eingebogen und er habe kurz am letzten nachfolgenden Pkw ein Blaulicht wahrgenommen, welches aber gleich wieder ausgeschalten worden sei. Das unmittelbar hinter ihm fahrende Fahrzeug sei dann in die Santifallerstraße nach rechts eingebogen. Daraufhin habe ihn ein großes Zivilfahrzeug mit aufgesetztem Blaulicht überholt und ihn gestoppt. Mit Stellungnahme vom 9.8.2015 führte der Meldungsleger aus, er halte die [gemeint wohl: Angaben] in der zugrundeliegenden Anzeige vom 25.5.2015 vollinhaltlich aufrecht. Der Beschwerdeführer habe ihn und seinen Kollegen auf Höhe der ONr. 138 in der Leopoldauer Straße überholt, und sei das Polizeifahrzeug dem Beschwerdeführer daraufhin über eine Länge von ca. 500 Metern bis unmittelbar vor die Kreuzung mit der Eipeldauer Straße nachgefahren, wobei der Beschwerdeführer laut Anzeige des nichtgeeichten Tachometers des zivilen Streifenwagens 75 km/h gefahren sei. Knapp vor besagter Kreuzung habe der Beschwerdeführer auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, ohne den Vorgang anzuzeigen. Als der Beschwerdeführer anschließend in die Oskar-Grissemann-Gasse eingebogen sei, habe er abermals die erlaubte Geschwindigkeit (beschilderte 30 km/h) erheblich überschritten und sei er nach ca. 300 Meter Nachfahrt vor der ONr. 25 angehalten worden. Der Einspruchwerber sei nicht in die Santifaller Straße eingebogen [was im Übrigen vom BF niemals behauptet wurde und offenbar auf einer Missinterpretation von dessen Stlgn. durch den Meldungsleger beruht], sondern habe seine Fahrt in der Oskar-Grissemann-Gasse in gerader Richtung fortgesetzt. Mit ergänzende Stellungnahme vom 8.9.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei möglich, dass er in etwa auf der Höhe Leopoldauer Straße ONr 138 ein anderes Fahrzeug überholt habe, und dass er dabei möglicherweise im Zuge des Überholmanövers eine etwas überhöhte Geschwindigkeit erreicht habe. Eine derartige Geschwindigkeit habe er jedoch sicher nicht über eine Strecke von 500 Metern eingehalten. Er habe jedenfalls beim Fahrstreifewechsel geblinkt und auf der Oskar-Grissemann-Gasse habe sich ein weiteres Fahrzeug zwischen dem Streifenwagen und seinem Pkw befunden und er habe zuerst angenommen, dass ihn der Streifenwagen überholen wolle. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.9.2015 und am 24.9.2015 erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, legte die Beschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) am 23.10.2015 (einlangend) zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem VGW. Am 23.11.2016 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter und die Zeugen GrI. K. sowie KI KO. (Meldungsleger). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Das Überholmanöver im Einspruch machte ich über die Gegenverkehrsfahrspur und aus Sicherheitsgründen habe ich möglicherweise das Tempo überschritten. Ich kann aber nicht sagen, ob das auf Höhe Leopoldauer Straße 138 war oder davor. An der Kreuzung mit der Eipeldauer Straße erweitert sich die Leopoldauer Straße auf drei Fahrstreifen (Linksabbiegespur, Geradeausspur und Geradeaus- und Rechtsabbiegespur) und ich wechselte von der Geradeausspur auf die Rechtsabbiegespur und betätigte dabei den Fahrtrichtungsanzeiger. Dort gibt es auch eine Ampel. Die Ampel ist um diese Uhrzeit auch in Betrieb. Ich kann allerdings nicht sagen, ob ich damals ampelbedingt stehen bleiben musste oder direkt in die Eipeldauer Straße eingefahren bin. Auf der Eipeldauer Straße gab es keinen Gegenverkehr. Ich bog in die Oskar-Grissemann-Straße ein.“ Auf Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an: „Ich bin mir nicht sicher, ob ich beim Überholmanöver zu schnell gefahren bin, aber aus Sicherheitsgründen könnte es sein. Ich kann nicht einschätzen, um wie viel ich dann die Geschwindigkeit überschritten hätte.“ Der Zeuge GrI. K. gab nach Wahrheitsbelehrung und von der Amtsverschwiegenheit entbunden an: „Der Beschwerdeführer machte auf mich einen präpotenten Eindruck von Anfang an, weil er auch kritisierte, dass wir den Funkwagen zur Absicherung auf der Straße so abstellten, sodass keiner vorbeifahren konnte. Ich bin 25 Jahre Polizist und kann mit Sicherheit sagen, dass der Beschwerdeführer auf der Leopoldauer Straße zu schnell unterwegs war, sicher nicht geblinkt hatte und in der Oskar-Grissemann-Straße deutlich zu schnell unterwegs war. Ich kann nicht sagen, ob die Fahrt beim Einbiegen in die Eipeldauer Straße ampelbedingt unterbrochen wurde oder nicht. Ich kann mich erinnern, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt „griesgrämig“ geschaut hatte – das fiel mir auf. Ich denke, dass es bei der Kreuzung war, wo er neben mir gestanden ist. Die Hausnummern wissen wir relativ genau, weil ich schon seit 25 Jahren im selben Rayon tätig bin. Die Uhrzeiten lesen wir normalerweise direkt ab, wenn wir eine Übertretung registrieren. Im konkreten Fall hat das mein Chef gemacht, der der Meldungsleger ist und damals mein Beifahrer war. Ich habe damals gelenkt. Ich glaube nicht, dass in der Oskar-Grissemann-Straße bei der Nachfahrt ein Auto zwischen dem Funkstreifenwagen und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gewesen war. Meiner Meinung nach wäre es für die Messung unzulässig, wenn ein Fahrzeug bei der Nachfahrt zur Feststellung der Geschwindigkeit dazwischen wäre bzw. machen wir das nicht." Auf Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an: „Der Tacho ist nicht geeicht gewesen. Fehler können bei der Ablesung passieren, aber wir schauen zu zweit und wenn ich eine Anzeige mache, dann kann ich das ausschließen. Typischerweise sagt der Lenker das Tempo an. Ich kann mich nicht mehr genau an die erste Geschwindigkeitsüberschreitung erinnern, weil das schon mehr als 1,5 Jahre zurückliegt. Ich kann nicht sagen, warum wir den Beschwerdeführer nicht gleich nach der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten haben – wir hätten ihn aber anzeigen können, ohne ihn anzuhalten. Ich kann jetzt nur für mich sprechen, aber wenn ich eine kurzfristige Überschreitung des Tempos gegen 23:00 Uhr auf der Leopoldauer Straße feststelle, halte ich allein auf Grund dieses Umstandes den Lenker nicht auf, aber wenn dann weitere Verstöße, wie das Nichtsetzen des Blinkers hinzutreten, dann schon. Es hängt von den Beamten ab, ob angehalten wird oder nur eine Anzeige erstattet wird, aber auch von der Art des Deliktes, weil manche Überschreitungen eine Anhaltung erfordern.“ Der Meldungsleger KI KO. gab nach Wahrheitsbelehrung und von der Amtsverschwiegenheit entbunden an: „Wir waren damals unterwegs als Zivilstreife im Rahmen eines Planquadrates zur Verhinderung von Einbruch- und Raubdelikten und der Beschwerdeführer fiel uns eigentlich nur auf, weil er so „wild“ gefahren ist. Ob wir während dieser Nachfahrt gehalten haben, kann ich nicht mehr sagen, aber ich glaube nicht. Ein Festhalten der Ortsangaben, verknüpft mit der Uhrzeit, ist bei der Nachfahrt nicht einfach, deshalb haben wir bei der Anhaltung die Zeitangaben rekonstruiert. Also ich mache das typischerweise so. Da kann es auch zu Fehler kommen. Ich kann nicht mehr sagen, ob sich vor der Oskar-Grissemann-Straße ein Fahrzeug zwischen unsere Fahrzeuge gezwängt hat, aber vor der Anhaltung waren wir nah an ihm dran. Wir fahren immer mindestens 100 Meter und mehr in einem gleich bleibenden Abstand hinterher, um das Tempo festzustellen.“ Auf Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab er an: „Typischerweise liest während der Nachfahrt der Lenker das Tempo vom Tacho ab. Ich kontrolliere das normalerweise nicht, weil wir sowieso 10 km/h Messungstoleranz abziehen.“ Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie die mündliche Verkündung des Erkenntnisses und schränkte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
VO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf
VO der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf
Paragraph 20, Absatz 2, StVO der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Der angelastete Vorfall ereignete sich in Wien 21, Leopoldauer Straße ONr. 138 und somit nach der StVO im Ortsgebiet, da sich die Leopoldauer Straße innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ (§ 53 Abs. 1 Z 17a und Z 17b) von Wien befindet (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 20 StVO, Stand: Oktober 2015, rdb.at). Somit betrug die höchste zulässige Geschwindigkeit 50 Km/h. Der angelastete Vorfall ereignete sich in Wien 21, Leopoldauer Straße ONr. 138 und somit nach der StVO im Ortsgebiet, da sich die Leopoldauer Straße innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a und Ziffer 17 b,) von Wien befindet vergleiche Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 20, StVO, Stand: Oktober 2015, rdb.at). Somit betrug die höchste zulässige Geschwindigkeit 50 Km/h. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Geschwindigkeit bei seinem Überholmanöver vor Leopoldauer Straße ONr 138 überschritt. Bei der von der Judikatur des VwGH geforderten darauf folgenden Nachfahrt im konstanten Abstand zum messenden Fzg. auf der Strecke zwischen Leopoldauer Straße ONr. 138 bis zur Kreuzung Leopoldauer Straße / Eipeldauer Straße überschritt er sie nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (vgl. VwGH
G einzustellen, da nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen war, dass er zum Tatzeitpunkt mit dem gegenständlichen Pkw die höchst zulässige Geschwindigkeit von 50 Km/h im Ortsgebiet überschritten hatte. Dies konnte jedoch auch nicht mit Sicherheit hinsichtlich seines Überholmanövers ausgeschlossen werden. Den Feststellungen und Erwägungen folgend war daher der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, da nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen war, dass er zum Tatzeitpunkt mit dem gegenständlichen Pkw die höchst zulässige Geschwindigkeit von 50 Km/h im Ortsgebiet überschritten hatte. Dies konnte jedoch auch nicht mit Sicherheit hinsichtlich seines Überholmanövers ausgeschlossen werden. In Bezug auf die vorgeworfenen Tatzeitpunkte ist abschließend noch kurz auszuführen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Vernachlässigbarkeit von Unschärfen hinsichtlich der angelasteten Tatzeit zur ausreichenden Konkretisierung einer Tat zur Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung und zur Frage der Verfolgungsverjährung erging und nicht zu Sachverhalten, wo eine Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit zwischen zwei Zeitpunkten vorgehalten wird und die Überschreitung und deren Ausmaß durch Nachfahrt über eine bestimmte Wegstrecke fraglich sind, da in solchen Konstellationen präzise Angaben zu den Örtlichkeiten und der Zeit geradezu für die Feststellung der Überschreitung, deren Ausmaß und die Frage, ob eine ausreichende und korrekt durchgeführte Nachfahrt zur Schätzung der Geschwindigkeit überhaupt stattgefunden hat, essentiell sind. Aufgrund dessen war der vorgeworfene und offensichtlich falsche Zeitpunkt nicht bloß zu berichtigen. In Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3): Die Beschwerde richtet sich - seit der Einschränkung in der mündlichen Verhandlung - in Bezug auf diese beiden Spruchpunkte ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.6.1991, Zl. 91/03/0004).Die Beschwerde richtet sich - seit der Einschränkung in der mündlichen Verhandlung - in Bezug auf diese beiden Spruchpunkte ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.6.1991, Zl. 91/03/0004).
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
Paragraph 11, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
52 lit. 1 Z 11a StVO zeigt eine Zonenbeschränkung von 30 Km/h den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen (30 Km/h) zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.
52 lit. 1 Ziffer 11 a, StVO zeigt eine Zonenbeschränkung von 30 Km/h den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen (30 Km/h) zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Das Ausmaß des jeweiligen Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen jeweiligen Außerachtlassung der in den gegenständlichen Fällen objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als erschwerend war zu Spruchpunkt 3) eine einschlägige Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen zu schnellen Fahrens nach § 20 Abs. 2 StVO aufweist.Als erschwerend war zu Spruchpunkt 3) eine einschlägige Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen zu schnellen Fahrens nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO aufweist. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch – wenn auch spät – einsichtig und reumütig, weshalb es nicht als nötig erschien, aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen jeweils eine hohe Strafe zu verhängen. In Anbetracht der Gesamtumstände erschienen daher unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von € 1.800,00 und dem jeweils bis zu € 726,00 reichenden Strafsatz die nunmehr verhängten Strafen als ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
G waren die Ersatzfreiheitsstrafen verhältnismäßig herabzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG waren die Ersatzfreiheitsstrafen verhältnismäßig herabzusetzen. Kostenentscheidung:
G waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) nach dem gesetzlichen Mindestkostenbeitrag mit € 10,00 je Delikt, sohin insgesamt € 20,00, zu bemessen.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte 2) und 3) nach dem gesetzlichen Mindestkostenbeitrag mit € 10,00 je Delikt, sohin insgesamt € 20,00, zu bemessen.
GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde. § 52 Abs. 8 VwGVG stimmt inhaltlich mit § 65 VStG idF vor seiner Aufhebung durch BGBl I 2013/33 überein, sodass die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung auch hier Anwendung finden kann (VwGH 02.09.2014, Ra 2014/17/0019), wonach bei mehreren Spruchpunkten eines angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Beschwerdeerfolgs des Beschwerdeführers jeder trennbare Spruchpunkt gesondert zu betrachten ist (VwGH 14.07.2006, 2005/02/0175). Da der Beschwerde in allen drei Spruchpunkten (teilweise) Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG stimmt inhaltlich mit Paragraph 65, VStG in der Fassung vor seiner Aufhebung durch BGBl römisch eins 2013/33 überein, sodass die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung auch hier Anwendung finden kann (VwGH 02.09.2014, Ra 2014/17/0019), wonach bei mehreren Spruchpunkten eines angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich des Beschwerdeerfolgs des Beschwerdeführers jeder trennbare Spruchpunkt gesondert zu betrachten ist (VwGH 14.07.2006, 2005/02/0175). Da der Beschwerde in allen drei Spruchpunkten (teilweise) Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG)
GG ist für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen, zumal wegen Übertretung der § 20 Abs 2 StVO sowie § 52 lit. a Z 11a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre (vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich nunmehr eine Geldstrafe von jeweils € 60,00 verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG)
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist für den Beschwerdeführer gesetzlich ausgeschlossen, zumal wegen Übertretung der Paragraph 20, Absatz 2, StVO sowie Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu € 726,00 und keine primäre vergleiche hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich nunmehr eine Geldstrafe von jeweils € 60,00 verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.068.12299.2015.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.