G der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 45,00 Euro ermäßigt.Der Beschwerde, die nur gegen das Strafausmaß gerichtet ist, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 450,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und dementsprechend
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 45,00 Euro ermäßigt. Die Haftung der D. OG
G bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Die Haftung der D. OG
Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11.1.2016 schuldig, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. OG, welche Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-gasse, sei, zu verantworten, dass in diesem Betrieb insofern gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verstoßen worden sei, als der genannte Gastgewerbebetrieb am 10.11.2015 nicht den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008 in der geltenden Fassung, entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, da im Eingangsbereich in den Betrieb keine der genannten Verordnung entsprechende Kenntlichmachung angebracht gewesen sei, ob in diesem Lokal das Rauchen gestattet sei oder nicht. Wegen Verletzung des § 13c Abs. 2 Z 7 iVm § 13b Abs. 4 Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde
Vm § 9 Abs. 1 VStG über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
G einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die D. OG
G für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen hafte. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 11.1.2016 schuldig, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. OG, welche Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, M.-gasse, sei, zu verantworten, dass in diesem Betrieb insofern gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verstoßen worden sei, als der genannte Gastgewerbebetrieb am 10.11.2015 nicht den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung, entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, da im Eingangsbereich in den Betrieb keine der genannten Verordnung entsprechende Kenntlichmachung angebracht gewesen sei, ob in diesem Lokal das Rauchen gestattet sei oder nicht. Wegen Verletzung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz verhängte die belangte Behörde
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG über den Beschuldigten eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb
Paragraph 64, VStG einen Gesamtverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die D. OG
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen hafte. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 15.12.2016 als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen wendet, bereits in Rechtskraft erwachsen. Demnach obliegt dem Verwaltungsgericht nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz im Zusammenhalt mit den in der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung normierten Kennzeichnungspflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Potentielle Gäste sollen informiert sein, ob in Räumen des betreffenden Gastronomiebetriebes rauchen erlaubt ist. Dieser Informationspflicht durch Kennzeichnung am Eingang zum Lokal misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Im gegenständlichen Gastronomiebetrieb ist das Rauchen in einem Gastraum gestattet. Im Hinblick darauf, dass unmittelbar beim Eingang zum Lokal keinerlei Kennzeichnung erfolgt ist, kann der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens war als grob fahrlässig und damit als erheblich zu werten. Berücksichtigung findet, dass die fehlende Kennzeichnung unmittelbar nach Tatbegehung behoben wurde. Auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde Bedacht genommen. Eine einschlägige Vormerkung erweist sich als strafsatzerhöhend, erschwerend war kein Umstand. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe war die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung kam jedoch nicht in Betracht, dieser stehen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beitrag für das Verfahren mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.
GVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.014.1728.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.