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{'item': 'VGW-151/016/11287/2016'}

Obsah (10)§ 41§ 28§ 25a§ 45§ 24§ 58Art 130§ 60§ 20d§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlVGW-151/016/11287/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag.

§ 41Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, id

F BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der Mag.a Dr.in L. R., L.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 29.8.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 2.8.2016, Zl. MA35-9/1029888-03, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: „§ 26 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, § 41 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 101/2005“.„§ 26 NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 101/2005“. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 2.8.2016 wurde der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin, einer am ... 1963 geborenen US-amerikanischen Staatsangehörigen, vom 19.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen:Mit – nunmehr angefochtenem – Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 2.8.2016 wurde der Zweckänderungsantrag der Beschwerdeführerin, einer am ... 1963 geborenen US-amerikanischen Staatsangehörigen, vom 19.5.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG – auszugsweise – mit folgender Begründung abgewiesen: „Sie haben am 19.5.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck ‚Rot-Weiß-Rot-Karte (§41/2/4) selbständige Schlüsselkraft‘ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt. Sie verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung ‚Selbständiger‘, welche bis 19.6.2016 gültig war. Mit dem gegenständlichen Bescheid wird somit ausschließlich über Ihren Zweckänderungsantrag abgesprochen. [...] Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde am 21.6.2016 erstmals um Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 24 AuslBG zu Ihrer beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit ersucht.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde am 21.6.2016 erstmals um Erstattung eines Gutachtens im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zu Ihrer beabsichtigten selbstständigen Erwerbstätigkeit ersucht. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat am 7.7.2016 ein negatives Gutachten erstellt.

§ 45

AVG wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin daraufhin am 8.7.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitsamt des Gutachtens übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen.

Paragraph 45, AVG wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin daraufhin am 8.7.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitsamt des Gutachtens übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Aufgrund der Stellungnahme Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.7.2016 erging ein zweites negatives Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1.8.2016, das Bestandteil dieses Bescheides ist [...] Da das Gutachten der Landesgeschäftsstelle schlüssig negativ ist, muss Ihr Antrag abgewiesen werden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) In ihrer hiegegen gerichteten form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 29.8.2016 bringt die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin wie folgt vor: „

  1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist amerikanische Staatsbürgerin und als selbstständige Übersetzerin tätig, wobei sie besonders auf die Übersetzung wissenschaftlicher Texte, sowie Texte aus den Bereichen Kunst und Kultur spezialisiert ist. Zu ihren Auftraggeberlnnen zählen unter anderem Museen, wie etwa das B., Universitäten und international renommierte Filmfestivals. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung ‚Selbständige‘ gem. § 60 NAG. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels beantragte sie dessen Verlängerung und stellte weiters am 3.6.2016 den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer ‚Rot-Weiß-Rot-Karte‘ gem. § 41 Abs 2 Z 4 NAG als selbständige Schlüsselkraft.Die Beschwerdeführerin ist amerikanische Staatsbürgerin und als selbstständige Übersetzerin tätig, wobei sie besonders auf die Übersetzung wissenschaftlicher Texte, sowie Texte aus den Bereichen Kunst und Kultur spezialisiert ist. Zu ihren Auftraggeberlnnen zählen unter anderem Museen, wie etwa das B., Universitäten und international renommierte Filmfestivals. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung ‚Selbständige‘ gem. Paragraph 60, NAG. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels beantragte sie dessen Verlängerung und stellte weiters am 3.6.2016 den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer ‚Rot-Weiß-Rot-Karte‘ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als selbständige Schlüsselkraft. Die Beschwerdeführerin legte dazu ua mehrere Schreiben von Auftraggeberlnnen vor, welche allesamt bestätigen, dass es sich um eine hochspezialisierte Tätigkeit handelt, die nicht ohne Weiters von anderen Übersetzungsbüros erbracht werden kann und die dazu beträgt, die internationale Reputation Österreichs zu steigern und somit auch von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des AMS ein, welches mit Schreiben vom 7.7.2016 mitteilte, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine ökonomische Gesamtbedeutung habe, da weder ein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet noch die Beschäftigung von Arbeitskräften mit der Tätigkeit verbunden seien. In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 26.07.2016 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tätigkeit sehr wohl im öffentlichen Interesse Österreichs liege bzw. von gesamtwirtschaftlichem Nutzen sei und legte dazu weitere Empfehlungsschreiben vor, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass die Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführern der Verbreitung österreichischer Kunst und Kultur im englischsprachigen Raum dient und eine Spezialisierung voraussetzt. Dazu gab das AMS mit Schreiben vom 01.08.2016 erneut eine negative Stellungnahme ab. In der Begründung wurde abermals angeführt, dass kein Kapitaleinsatz und keine Schaffung von Arbeitsplätzen mit der Tätigkeit verbunden seien. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne auch von den in ausreichender Zahl existenten Sprach- und Übersetzungsbüros im nötigen Umfang abgedeckt werden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde - gestützt auf die Stellungnahmen des AMS - abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nach § 41 Abs 4 NAG iVm § 24 AuslBG nicht.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag von der belangten Behörde - gestützt auf die Stellungnahmen des AMS - abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG nicht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten.
  2. Beschwerdegründe 3.
  3. Rechtswidrigkeit des Inhalts 3.1.1.

§ 41

Abs 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Ausl

BG vorliegt.3.1.1.

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, AuslBG vorliegt. 3.1.

  1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG:3.1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG: 3.1.2.1 Sie verfügt über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, eine Mietwohnung und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es bestehen weder Unterhaltspflichten oder Kreditverbindlichkeiten noch sonstige Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit. 3.1.2.2 Gem. § 24 AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

§ 41

NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen.3.1.2.2 Gem. Paragraph 24, AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, ist ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen somit nicht nur dann anzunehmen, wenn ein mit der Erwerbstätigkeit verbundener Transfer von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich stattgefunden hat oder stattfinden soll bzw. Arbeitsplätze geschaffen und/oder gesichert werden. Hierbei handelt es sich lediglich um zwei Beispiele für die Annahme, wann von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen ist. Ein Solcher kann aber auch aus anderen Gründen vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin liegen solche anderen Gründe zweifellos vor. - Wie die ... Universität Wien bestätigt hat, ist die aktive Teilnahme im internationalen wissenschaftlichen Forum für die weltweite Anerkennung österreichischer Universitäten unbedingt erforderlich und daher von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die aktive Teilnahme erfordert ausgezeichnete Formulierungen, um die Inhalte überzeugend zu vermitteln. Dies wird von der Beschwerdeführerin hervorragend umgesetzt. Es handelt sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht bloß um eine einfache Übersetzungstätigkeit (vgl Schreiben der ... Universität Wien vom 10.07.2014).- Wie die ... Universität Wien bestätigt hat, ist die aktive Teilnahme im internationalen wissenschaftlichen Forum für die weltweite Anerkennung österreichischer Universitäten unbedingt erforderlich und daher von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die aktive Teilnahme erfordert ausgezeichnete Formulierungen, um die Inhalte überzeugend zu vermitteln. Dies wird von der Beschwerdeführerin hervorragend umgesetzt. Es handelt sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht bloß um eine einfache Übersetzungstätigkeit vergleiche Schreiben der ... Universität Wien vom 10.07.2014). - Die Universität ... hat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Lehrveranstaltungen an der Universität ... exzellente Evaluationsergebnisse hat, sodass sie kontinuierlich als externe Lehrbeauftragte für den Bereich ‚English in Arts and Culture‘ eingesetzt werden wird. Darüber hinaus wird sie als höchstzuverlässige und fachkundige Übersetzerin sowie proof-readerin geschätzt. Es handelt sich um eine ausgesprochen seltene Kompetenz, qualitativ anspruchsvolle Übersetzungsleistungen mit der Expertise sowohl in der Wissenschaft als auch sehr guten Kenntnissen in Kunst und Kultur zu verbinden. Auch aus Sicht der Universität ... liegt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin daher im öffentlichen Interesse, da sie für die Paris-Loudron-Universität ... und das Mozarteum Salzburg essenziell ist (vgl. Schreiben der Universität ... von Juli 2014).- Die Universität ... hat bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Lehrveranstaltungen an der Universität ... exzellente Evaluationsergebnisse hat, sodass sie kontinuierlich als externe Lehrbeauftragte für den Bereich ‚English in Arts and Culture‘ eingesetzt werden wird. Darüber hinaus wird sie als höchstzuverlässige und fachkundige Übersetzerin sowie proof-readerin geschätzt. Es handelt sich um eine ausgesprochen seltene Kompetenz, qualitativ anspruchsvolle Übersetzungsleistungen mit der Expertise sowohl in der Wissenschaft als auch sehr guten Kenntnissen in Kunst und Kultur zu verbinden. Auch aus Sicht der Universität ... liegt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin daher im öffentlichen Interesse, da sie für die Paris-Loudron-Universität ... und das Mozarteum Salzburg essenziell ist vergleiche Schreiben der Universität ... von Juli 2014). - Weiters hat auch die ...universität Wien, vertreten durch. Prof. Mag. Dr. P., bestätigt, dass es ein wesentliches Erfolgskriterium von Wissenschafterlnnen ist, internationale Publikations- und Präsentationstätigkeiten zu entfalten. Dies erfordert, dass Englisch auf höchstem Niveau verwendet wird. Das kann wiederum nur durch eine hervorragende und hochqualitative Übersetzungstätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin geleistet wird, gewährleistet werden. Aus diesem Grund liegt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch aus Sicht der ...universität Wien im öffentlichen Interesse der Stadt Wien als Standort der ...universität Wien aber auch des Landes Österreich. - Die D. betont in ihrem Schreiben vom 31.05.2016, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin es erst ermöglicht hat, die für das Filmfestival zentrale Kommunikation mit internationalen Branchenvertreterinnen, Journalistinnen und Kritikerinnen zur professionalisieren. Weiters wird bestätigt, dass es im Bereich Film - insbesondere für die Beschreibung experimenteller Filmformen und deren Wahrnehmungsspezifika - keinesfalls leicht ist, gute Übersetzerinnen mit ausreichender Fachkenntnis zu finden. - Dem Schreiben des B. vom 30.05.2016 ist ua zu entnehmen, dass die Übersetzungen der Beschwerdeführerin sich nicht nur durch ihr ausgezeichnetes Sprachgefühl und ihre große Fachkenntnis auszeichnen, sondern dass sie es auch versteht, die Texte so in die Fremdsprache zu übertragen, dass diese verständlich und flüssig zu lesen sind. - Die T. GmbH führt im Schreiben vom 25.07.2016 aus: ‚Gerade aufgrund ihrer ausgezeichneten Kenntnisse der englischen und der deutschen Sprache durch ihren Universitätsabschluss in Österreich, sowie ihrer vielfach bestätigten Praxis als Übersetzerin wissenschaftlicher Texte, liegt die Qualität der Arbeit von Frau Mag. Dr. R. deutlich über dem Durchschnittsniveau von österreichischen Übersetzerinnen. Mag Dr. R. gewährleistet mit ihrer Arbeitet herausragende Qualität und ist somit eine Bereicherung für die Übersetzungslandschaft Österreichs. Durch solche Persönlichkeiten gewinnt auch der Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Österreich an internationaler Bedeutung.‘ - Dr. Bu., Universität ... bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als hervorragenden Übersetzerin wissenschaftlicher Texte in den Bereichen Kunst und Kultur im gesamten österreichischen Raum bekannt ist und ihre Arbeit von herausragender Qualität ist, welche das Niveau der allermeisten, auf dem Gebiet der Kunst und Kulturgeschichte gebotenen Übersetzungen bei weitem übersteigt. Weiters bestätigt sie, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin für die Kunst- und Kulturszene Österreichs einen überaus wichtigen Beitrag leistet. Die Beschwerdeführerin erbringt somit nachweislich eine hoch spezialisierte, herausragende Leistung in ihrem Fachgebiet. Diese Tätigkeit ist von gesamtwirtschaftlichem Nutzen für Österreich, da die von der Beschwerdeführerin erstellten Übersetzungen vor allem im internationalen Kontext zu sehen sind und dazu beitragen, die internationale Bedeutung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Österreich zu steigern, zumal nur dadurch die optimale Präsentation und Vermittlung österreichischer Kunst, Wissenschaft und Forschung auf internationaler Ebene möglich ist, was nicht nur eine höhere Reputation Österreichs zur Folge hat, sondern auch wirtschaftliche Vorteile nach sich zieht. Dies hat auch das VWG Wien mit Erkenntnis vom 27.05.2015, VGW-151/023/1617/2015, bereits bestätigt, indem es unter anderem festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über herausragende Kompetenzen als Übersetzerin wissenschaftlicher und kultureller Texte und über diesbezügliche Referenzen zahlreicher österreichischen Universitäten und kultureller Einrichtungen verfügt. Wie es weiters ausgeführt hat, geht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgezeichneten Kenntnisse der englischen und deutschen Sprache wie auch aufgrund ihrer weitreichenden Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Kunst und Kultur sowie ihrer vielfach bestätigten Praxis als Übersetzerin wissenschaftlicher Texte und besonderen Qualifikationen als Übersetzerin kultureller und wissenschaftlicher Texte über das Durchschnittsniveaus eines Übersetzers oder Dolmetschers weit hinaus. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit liegt daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Referenzen im wirtschaftlichen und auch im arbeitsmarktpolitischen Interesse Österreichs. [...] 3.1.2.3 Das AMS vermochte diesen Fakten in seinen Stellungnahmen nichts Substantiiertes entgegen zu halten. Es hat zunächst völlig verkannt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht um ein gewöhnliches ‚Schreib- und Übersetzungsbüro‘ handelt, sondern dass die Beschwerdeführerin eine hochspezialisierte Tätigkeit erbringt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre fortwährende Aus- und Weiterbildung sowohl in Österreich als auch in den USA und ihre zusätzliche Qualifikation durch den Lehrgang ‚Internationale Beziehungen‘ Kompetenzen erworben, welche nicht jedes beliebige Übersetzungsbüro in Österreich aufweist. Es ist auch auf das besondere Vertrauen der Auftraggeberlnnen in die Fertigkeiten der Beschwerdeführerin zu verweisen. Darauf, insbesondere auf die zahlreich vorliegenden Referenzen von Universitäten, Museen und anderen, renommierten Institutionen ist das AMS in keiner Weise eingegangen. Das AMS hat weiters verkannt, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen auch dann vorliegt, wenn die Reputation bzw. das internationale Ansehen Österreichs in den Bereichen der Wissenschaften und Künste gesteigert werden. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Tätigkeit ist hierzu in der Lage bzw. leistet einen wichtigen Beitrag dazu. [...] 3.1.2.4 Nach ständiger Judikatur des VwGH kann das Gutachten des AMS entkräftet oder widerlegt werden und ist auch die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden. Es ist vielmehr Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 09.11.2010, 2008/21/0454). Ein Gutachten ist insbesondere dann unschlüssig, wenn bloße Behauptungen aufgestellt werden, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare, aus dem festgestellten Sachverhalt logisch ableitbare Begründung erfolgt.3.1.2.4 Nach ständiger Judikatur des VwGH kann das Gutachten des AMS entkräftet oder widerlegt werden und ist auch die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden. Es ist vielmehr Aufgabe der Niederlassungsbehörde, die Stellungnahme des AMS auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen und ein unschlüssiges Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 09.11.2010, 2008/21/0454). Ein Gutachten ist insbesondere dann unschlüssig, wenn bloße Behauptungen aufgestellt werden, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare, aus dem festgestellten Sachverhalt logisch ableitbare Begründung erfolgt. Im vorliegenden Fall hat sich AMS darauf beschränkt, verkürzte und nicht auf den Sachverhalt bezogene Behauptungen aufzustellen. Es fehlt nicht zuletzt auch an der Darstellung jenes Sachverhaltes, von dem das AMS ausgegangen ist bzw eine Bezugnahme auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben. In der Stellungnahme vom 7.7.2016 findet sich lediglich die Behauptung, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine ökonomische Gesamtbedeutung habe, da weder ein Kapitaleinsatz im Bundesgebiet noch die Beschäftigung von Arbeitskräften mit der Tätigkeit verbunden seien. In der Stellungnahme vom 1.8.2016 wird die negative Bewertung abermals damit begründet, dass kein Kapitaleinsatz und keine Schaffung von Arbeitsplätzen mit der Tätigkeit verbunden seien. Diese könne auch von den in ausreichender Zahl existenten Sprach- und Übersetzungsbüros im nötigen Umfang abgedeckt werden. Entgegen der vom AMS vertretenen Ansicht ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - sehr wohl von gesamtwirtschaftlichem Nutzen und kann auch nicht ohne Weiteres von anderen Unternehmen erbracht werden kann, wie die vorliegenden Schreiben zweifellos bestätigen. Aus diesen Gründen sind die Stellungnahmen des AMS nicht nur unschlüssig, deren Richtigkeit kann von der Beschwerdeführerin auch widerlegt werden. Die belangte Behörde hätte sich somit nicht darauf stützen dürfen, sondern eine eigene Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vornehmen müssen. Wie schon ausgeführt erfüllt die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot Karte‘ als selbständige Schlüsselkraft. Da die belangte Behörde den Antrag dennoch abgewiesen hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. [...] 3.2. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften 3.2.1. Unzureichende Begründung Die belangte Behörde hat die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.

§ 58Abs 2 i

Vm § 60 AVG sind Bescheide immer zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. In der Begründung müssen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen.Die belangte Behörde hat die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG sind Bescheide immer zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. In der Begründung müssen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. So ist die belangte Behörde in ihrer Begründung weder auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, noch hat es die zahlreichen Schreiben der Auftraggeber, welche unter einem vorgelegt wurden, berücksichtigt. Die Entscheidungsbegründung der belangten Behörde besteht hauptsächlich aus dem Verweis auf die negativen Stellungnahmen des AMS. Jedoch findet sich auch darin keine umfassende Begründung, beziehungsweise kein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der bloße Verweis auf die ebenso unbegründete Stellungnahme des AMS ist daher nicht ausreichend (Vgl. VwGH vom 22.12.2009, ZI 2008/21/0452; VwGH vom 09.11.2010; ZI 2008/21/0454). Hätte sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten und den vorgelegten Unterlagen ausreichend auseinandergesetzt, so wäre sie zu einer, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt, nämlich dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Auch aus diesem Grund leidet die angefochtene Entscheidung auch an Rechtswidrigkeit. 4. Aus all diesen Gründen ergeht der ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge a)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowiea)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie b)

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘ gem § 41 Abs 2 Z 4 NAG Folge gegeben wird,b)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot-Karte plus‘ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG Folge gegeben wird, c) in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“c) in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die dort enthaltenen Hervorhebungen) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 7.9.2016) vor. Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 12.9.2016 Einsicht in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenbank, Zentrales Fremdenregister, Strafregister der Republik Österreich, Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien, AMS-Portal, Gewerbeinformationssytem Austria, Firmenbuch). Am 13.12.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des behördlichen Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde der Verhandlung unentschuldigt fernblieb, erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich wie folgt dar: „Die BfV gibt zu Protokoll: Vorgelegt wird ./A Beilage ein Konvolut an Werkverträgen der Bf, ./B Beilage ein Konvolut an Kontoauszügen der Bf und ./C Beilage ein Konvolut an Empfehlungsschreiben Die BfV verweist auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen. Befragt durch den Verhandlungsleiter: Ich arbeite im Kunst- und Kulturbereich als Übersetzerin, etwa für Architekturtexte, Filmuntertitel, für österreichische Künstler, Galerien, Museen und Institutionen. Etwa bin ich für das Museum B. tätig, hier insbesondre im Bereich der zeitgenössischen Kunst. Ich mache auch Lektorate und Übersetzungen deutscher Texte in die englische Sprache. Bei dieser Tätigkeit bin ich regelmäßig selbstständig tätig. Ich bin aufgrund von Werkverträgen beruflich tätig. Da ich auch eine Lehrtätigkeit an Universitäten ausübe, bin ich während der Zeit dieser Tätigkeit als geringfügig Beschäftige angemeldet. Ich habe in der nächsten Zeit einen Auftrag für das Filmfestival ‚D.‘ und für einen Sammler in der Schweiz in Aufsicht. Zudem soll ich einen Text für eine Website für einen Filmproduzenten erstellen und einen medizinischen Text lektorieren. Zudem steht eine Übersetzung im Zusammenhang mit einem Mahnmal. Diese Arbeiten übe ich zusätzlich zu laufenden Werkverträgen auf. Ich habe keine Angestellten für meine Übersetzungstätigkeiten. Mitunter schließe ich Werkverträge mit anderen Übersetzern ab, sollte dies aufgrund des gestiegenen Arbeitsaufwandes erforderlich sein. Ich habe kein Investitionskapital nach Österreich transferiert. Befragt nach dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen meiner Tätigkeit gebe ich an: International tätige Personen und Institutionen benötigen eine gehobene Qualität volle Sprache auch im Englischen. Ich verfüge zudem einen Einblick in die österreichische Kunstszene. Ich unterrichte etwa auch das Verfassen von Lebensläufen in englischer Sprache, um sich in internationalen Kontext präsentieren zu können. Schließlich übersetze ich die für eine Anstellung an einer Universität notwendigen Publikationen ins Englische. Befragt durch BfV: Hinsichtlich meiner Tätigkeit für ein Museum, in concreto das B., sehe ich den gesamtwirtschaftliche Nutzen darin, dass dieses Museum viele Beschäftigte hat, international anerkannt ist, einen Aushängeschild für die österreichische Kunst darstellt und als Anziehungspunkt für Touristen wichtig ist. Befragt zu meiner Tätigkeit für das Filmfestival ‚D.‘ in Graz gebe ich an: Es handelt sich um ein wachsendes Festival, welches international renommiert ist für den österreichischen Film ist eine Kurzpräsentation für das internationale Publikum wichtig. Dies betrifft insbesondere Kurz- und Dokumentarfilme. In dieser Sparte ist Österreich gut positioniert. Die Qualität einer Übersetzung ist für die internationale Positionierung eines österreichischen Films sehr wichtig. Wissenschaftliche Texte müssen ins Englische übersetzt werden, damit sie internationale Verbreitung finden. Hiefür ist das Niveau der Sprache von großer Bedeutung. Die wirtschaftlichen Vorteile der Übersetzung ins Englische sehe ich in der damit hergehenden Abhaltung von Konferenzen und Tagungen, im Interesse, welches dadurch für Österreich geweckt wird, in der Anerkennung der übersetzten Autoren und Autorinnen in der Wirtschaft. Die Übersetzung kann zu Investitionen in Ideen führen und können sich daraus Unternehmen entwickeln. Dies war etwa in einem konkreten Fall bezüglich eines Professors der TU Wien so. Die Übersetzung für österreichische Filmschaffende, wissenschaftliche Institutionen und Künstler ist geeignet, Investoren nach Österreich zu bringen. Befragt nach der Spezialisierung meiner Tätigkeit gebe ich an: Es ist hiefür eine hohe Spezialisierung erforderlich, etwa bei einer Recherche im Kunstbereich. Es gibt hiefür nicht viele Anbieter und erhalte ich daher zahlreiche Aufträge aufgrund meiner Erfahrung und meiner bisherigen Publikationen. Es handelt sich dabei nicht um Gebrauchstexte. Für solche Übersetzungen, wie ich sie vornehme, sind die Kenntnisse beider Kulturen sowie das Wissen um neue Entwicklungen und Änderungen erforderlich. Daher habe ich zahlreiche Kontakte in den USA und im deutschsprachigen Raum und halte ich mich auch oft in den USA auf. Befragt zu meiner Ausbildung gebe ich an: Ich habe in Wien das Doktorat der Politikwissenschaften abgeschlossen, in Amsterdam den Magister Titel in internationale Beziehungen erworben und in den USA ein Bacheloriat in ‚English Literature‘ absolviert. Zudem habe ich einen post graduate Lehrgang in internationalen Beziehungen in Wien besucht. Ich bin selbst im Kunstbereich tätig. Ich gehöre etwa einer Dichtergruppe an und dem Le., ich habe ein Kunstkolleg besucht und großes Interesse an Kunst. Ich publiziere selbst in englischer Sprache, etwa lyrische Texte. Aktuell habe ich einen Text für eine Kunstinstallation in einer Ausstellung in Litauen verfasst. Schluss des Beweisverfahrens In ihren Schlussausführungen gibt die Beschwerdeführerin an: Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen und beigebrachten Urkunden. Die heutige Verhandlung hat dieses Vorbringen inhaltlich bestätigt. Zudem verweise ich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/22/0200, welches meines Erachtens sinngemäß zu übertragen ist. Auch die Tätigkeit der Bf ist geeignet, Geschäftsbeziehungen im Interesse der österreichischen Wirtschaft, Kunst und Kultur anzubahnen. Die Übersetzung deutscher Texte ins Englische dient der Vermittlung.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Die Beschwerdeführerin ist eine am ... 1963 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und im Besitz eines bis zum 25.6.2024 gültigen US-amerikanischen Reisepasses. Sie hielt sich zuletzt auf Grund eines bis zum 19.6.2016 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständige“

§ 60Abs.

1 NAG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführerin ist eine am ... 1963 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und im Besitz eines bis zum 25.6.2024 gültigen US-amerikanischen Reisepasses. Sie hielt sich zuletzt auf Grund eines bis zum 19.6.2016 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständige“

Paragraph 60, Absatz eins, NAG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausbildung das Doktoratsstudium der Politikwissenschaften, das Diplomstudium der „Internationalen Beziehungen“, ein Bakkalaureat in „English Literature“ sowie einen postgradualen Lehrgang in „Internationalen Beziehungen“ abgeschlossen. Sie ist in beruflicher Hinsicht seit vielen Jahren selbstständig – auf Grund von Werkverträgen – als Übersetzerin deutschsprachiger Texte in die englische Sprache und vice versa tätig. Daneben ist sie zeitweilig als Universitätslektorin an österreichischen Hochschulen geringfügig beschäftigt angestellt. Die regelmäßig nachgefragte und qualitativ hochwertige Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin spezialisiert sich auf Texte im Bereich der Kunst, Kultur, Forschung und Wissenschaft. Zu ihrem – mit Hilfe der Übersetzungen durch die Beschwerdeführerin ein internationales Publikum anzusprechen wünschenden – Kundenkreis zählen international tätige Personen, wie etwa Universitätsprofessoren, Wissenschaftler und Forscher, sowie international tätige Institutionen, wie etwa Museen, Galerien und Filmfestivals. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erscheint potentiell geeignet, in weiterer Folge auf Grund von Entscheidungen durch Dritte zu Investitionen in und zu finanziellen Erträgen für heimische Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen zu führen. Zur hohen Qualität ihrer Berufstätigkeit tragen nicht zuletzt ihr privates Interesse an Kunst und Kultur sowie zahlreiche persönliche Kontakte der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten von Amerika und im deutschsprachigen Raum bei. Die Beschwerdeführerin brachte den verfahrenseinleitenden Zweckänderungsantrag persönlich am 19.5.2016 bei der belangten Behörde ein und wurde dieser mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid vom 2.8.2016 aus den oben dargelegten Gründen abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, auf dem Beschwerdevorbringen, auf dem Inhalt des gegenständlichen Gerichtsaktes, auf einer amtswegigen Einsichtnahme in öffentliche Register und auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.12.2016, in deren Rahmen von der Beschwerdeführerin zahlreiche Nachweise betreffend ihre berufliche Tätigkeit (i.e. Werkverträge, Empfehlungsschreiben sowie Kontoauszüge) vorgelegt wurden. Die belangte Behörde hat sich hiezu bis zuletzt nicht geäußert und hegt das erkennende Gericht ebenso wenig Zweifel an der Authentizität der beigebrachten Urkunden wie an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der o.a. Verhandlung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht demnach unstrittig fest. Die Beurteilung aber, ob – wie vorgebracht – die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG ist, bleibt den nachstehenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten.Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, auf dem Beschwerdevorbringen, auf dem Inhalt des gegenständlichen Gerichtsaktes, auf einer amtswegigen Einsichtnahme in öffentliche Register und auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.12.2016, in deren Rahmen von der Beschwerdeführerin zahlreiche Nachweise betreffend ihre berufliche Tätigkeit (i.e. Werkverträge, Empfehlungsschreiben sowie Kontoauszüge) vorgelegt wurden. Die belangte Behörde hat sich hiezu bis zuletzt nicht geäußert und hegt das erkennende Gericht ebenso wenig Zweifel an der Authentizität der beigebrachten Urkunden wie an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der o.a. Verhandlung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht demnach unstrittig fest. Die Beurteilung aber, ob – wie vorgebracht – die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von gesamtwirtschaftlichem Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG ist, bleibt den nachstehenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind.Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), sodass Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Stadium des Beschwerdeverfahrens beachtlich und vom Amts wegen aufzugreifen sind. Der hier maßgebliche § 41 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 – auszugsweise – wie folgt:Der hier maßgebliche Paragraph 41, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ § 41.

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG,1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 4 Ausl

BG, oder3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Ausl

BG4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, AuslBG vorliegt.

(3)[...]
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Der ebenfalls maßgebliche § 24 des Bundesgesetzes, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 wie folgt:Der ebenfalls maßgebliche Paragraph 24, des Bundesgesetzes, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lautet in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, wie folgt: „Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte § 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

§ 41

NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“Paragraph 24, Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens

Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“ Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 4 NAG („selbständige Schlüsselkraft“) ein. Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Titels ist (u.a.) das Vorliegen eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in welchem der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bestätigt wird (vgl. § 24 AuslBG).Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG („selbständige Schlüsselkraft“) ein. Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Titels ist (u.a.) das Vorliegen eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in welchem der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bestätigt wird vergleiche Paragraph 24, AuslBG). Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren das Arbeitsmarktservice Wien zweimal mit dem Antrag der Beschwerdeführerin befasst und wurde sodann am 7.7.2016 und am 1.8.2016 jeweils ein negatives Gutachten abgegeben, wobei – zusammengefasst – der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen beschieden wurde. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG – bei verfassungskonformer Interpretation – jedoch nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. hiezu zB VwGH 28.8.2008, 2008/22/0270; 9.7.2009, 2009/22/0189; 23.9.2010, 2008/21/0618).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG – bei verfassungskonformer Interpretation – jedoch nicht, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservice durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche hiezu zB VwGH 28.8.2008, 2008/22/0270; 9.7.2009, 2009/22/0189; 23.9.2010, 2008/21/0618). Die Beschwerdeführerin hat hiezu vorgebracht, dass – zusammengefasst – der in § 24 AuslBG angeführte Transfer von Investitionskapital und die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen lediglich zwei Beispiele für die Annahme eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer bestimmten Erwerbstätigkeit darstellen, jener Nutzen aber auch aus anderen – im Gesetz nicht genannten Gründen – vorliegen könne. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ein solch gesamtwirtschaftlicher Nutzen deshalb auszumachen, weil die von ihr „erstellten Übersetzungen vor allem im internationalen Kontext zu sehen sind und dazu beitragen, die internationale Bedeutung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Österreich zu steigern“. Die Beschwerdeführerin hat hiezu vorgebracht, dass – zusammengefasst – der in Paragraph 24, AuslBG angeführte Transfer von Investitionskapital und die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen lediglich zwei Beispiele für die Annahme eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer bestimmten Erwerbstätigkeit darstellen, jener Nutzen aber auch aus anderen – im Gesetz nicht genannten Gründen – vorliegen könne. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ein solch gesamtwirtschaftlicher Nutzen deshalb auszumachen, weil die von ihr „erstellten Übersetzungen vor allem im internationalen Kontext zu sehen sind und dazu beitragen, die internationale Bedeutung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Österreich zu steigern“. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/22/0200, betreffend den gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Vermittlungstätigkeit, die zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen und österreichischen Unternehmen führt, verwiesen. Obzwar infolge der Textierung des § 24 AuslBG (arg.: „insbesondere“) eine Interpretation, wie von der Beschwerdeführerin angedacht, zumindest denkmöglich erscheint, wenngleich jene vom erkennenden Gericht auf Grund der in dieser Bestimmung ebenfalls enthaltenen Wortfolge „des damit verbundenen“ nicht geteilt wird, so kann dies im vorliegenden Fall insoweit dahinstehen, als der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin schon alleine aus den nachstehenden Gründen kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt:Obzwar infolge der Textierung des Paragraph 24, AuslBG (arg.: „insbesondere“) eine Interpretation, wie von der Beschwerdeführerin angedacht, zumindest denkmöglich erscheint, wenngleich jene vom erkennenden Gericht auf Grund der in dieser Bestimmung ebenfalls enthaltenen Wortfolge „des damit verbundenen“ nicht geteilt wird, so kann dies im vorliegenden Fall insoweit dahinstehen, als der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin schon alleine aus den nachstehenden Gründen kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zukommt: Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, stellt der Gesetzgeber zur Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erwerbstätigkeit gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufweist, darauf ab, dass durch diese Tätigkeit ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. hiezu etwa VwGH 18.5.2006, 2005/18/0525; 14.12.2006, 2003/18/0258; 19.12.2006, 2005/21/0262; 16.1.2007, 2005/18/0190; 28.8.2008, 2008/22/0030; 6.8.2009, 2008/22/0382). Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, stellt der Gesetzgeber zur Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erwerbstätigkeit gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufweist, darauf ab, dass durch diese Tätigkeit ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen vergleiche hiezu etwa VwGH 18.5.2006, 2005/18/0525; 14.12.2006, 2003/18/0258; 19.12.2006, 2005/21/0262; 16.1.2007, 2005/18/0190; 28.8.2008, 2008/22/0030; 6.8.2009, 2008/22/0382). Diesem Gedanken liegt nicht zuletzt auch das – von der Beschwerdeführerin relevierte – Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/22/0200, zu Grunde, zumal in jenem eine berufliche Tätigkeit zu beurteilen war, die nachweislich durch direkte Vermittlung potentieller in- und ausländischer Geschäftspartner und durch Herstellung von Kontakten zwischen jenen grundsätzlich geeignet erschien, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen nach sich zu ziehen (vgl. im Übrigen auch VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255).Diesem Gedanken liegt nicht zuletzt auch das – von der Beschwerdeführerin relevierte – Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, 2013/22/0200, zu Grunde, zumal in jenem eine berufliche Tätigkeit zu beurteilen war, die nachweislich durch direkte Vermittlung potentieller in- und ausländischer Geschäftspartner und durch Herstellung von Kontakten zwischen jenen grundsätzlich geeignet erschien, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen nach sich zu ziehen vergleiche im Übrigen auch VwGH 20.11.2008, 2007/21/0255). Demgegenüber ist für den konkreten Fall festzustellen, dass insoweit unternehmerische Entscheidungen, die einen zusätzlichen positiven Impuls für die österreichische Wirtschaft erwarten lassen, infolge der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Übersetzerin getroffen werden, diese Entscheidungen jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern in weiterer Folge durch Dritte getroffen werden. Alleine die – auch in den vorliegenden Empfehlungsschreiben zum Ausdruck kommende – potentielle Eignung der Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin zu einer möglichen künftigen Kontaktaufnahme zwischen international tätigen Einzelpersonen bzw. Institutionen zum Vorteil der österreichischen Wirtschaft reicht nicht aus, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen dieser Tätigkeit darzutun. Nicht zuletzt vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche wirtschaftlichen Kontakte zwischen Dritten infolge ihrer beruflichen Tätigkeit im Einzelnen zustande gekommen sind. In diesem Zusammenhang sei auf die – in § 29 Abs. 1 NAG statuierte – besondere Mitwirkungspflicht eines Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren verwiesen (zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen vgl. bspw. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090; 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Demgegenüber ist für den konkreten Fall festzustellen, dass insoweit unternehmerische Entscheidungen, die einen zusätzlichen positiven Impuls für die österreichische Wirtschaft erwarten lassen, infolge der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Übersetzerin getroffen werden, diese Entscheidungen jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern in weiterer Folge durch Dritte getroffen werden. Alleine die – auch in den vorliegenden Empfehlungsschreiben zum Ausdruck kommende – potentielle Eignung der Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin zu einer möglichen künftigen Kontaktaufnahme zwischen international tätigen Einzelpersonen bzw. Institutionen zum Vorteil der österreichischen Wirtschaft reicht nicht aus, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen dieser Tätigkeit darzutun. Nicht zuletzt vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche wirtschaftlichen Kontakte zwischen Dritten infolge ihrer beruflichen Tätigkeit im Einzelnen zustande gekommen sind. In diesem Zusammenhang sei auf die – in Paragraph 29, Absatz eins, NAG statuierte – besondere Mitwirkungspflicht eines Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren verwiesen (zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen vergleiche bspw. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090; 6.3.2008, 2007/09/0233; 28.2.2014, 2012/03/0100). Im Ergebnis ist die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sohin nicht geeignet, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG zu entfalten.Im Ergebnis ist die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sohin nicht geeignet, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG zu entfalten. Insoweit aber im Beschwerdeschriftsatz auf das – die Beschwerdeführerin betreffende – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.5.2015 zur Zl. VGW-151/023/1617/2015 verwiesen wird, ist festzustellen, dass in diesem Fall die Erteilung einen Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständige“

§ 60Abs.

1 NAG – nicht hingegen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG – zu beurteilen war und die Erteilungsvoraussetzungen jener beiden Titel differieren (vgl. nur § 60 Abs. 1 Z 3 NAG: „Ausübung [einer selbstständigen] Tätigkeit [, die] unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt“), sodass diese Entscheidung jedenfalls nicht uneingeschränkt auf die gegenständliche Rechtsache übertragbar ist.Insoweit aber im Beschwerdeschriftsatz auf das – die Beschwerdeführerin betreffende – Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.5.2015 zur Zl. VGW-151/023/1617/2015 verwiesen wird, ist festzustellen, dass in diesem Fall die Erteilung einen Aufenthaltstitels für den Zweck „Selbständige“

Paragraph 60, Absatz eins, NAG – nicht hingegen für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG – zu beurteilen war und die Erteilungsvoraussetzungen jener beiden Titel differieren vergleiche nur Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, NAG: „Ausübung [einer selbstständigen] Tätigkeit [, die] unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt“), sodass diese Entscheidung jedenfalls nicht uneingeschränkt auf die gegenständliche Rechtsache übertragbar ist. Da es im konkreten Fall an einer besonderen Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mangelt, verbleibt für eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG kein Raum.Da es im konkreten Fall an einer besonderen Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mangelt, verbleibt für eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG kein Raum. Liegen in einem – wie hier – Zweckänderungsverfahren die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht vor, ist der Zweckänderungsantrag

§ 26

NAG abzuweisen; diese Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht der Antragstellerin.Liegen in einem – wie hier – Zweckänderungsverfahren die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht vor, ist der Zweckänderungsantrag

Paragraph 26, NAG abzuweisen; diese Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht der Antragstellerin. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.016.11287.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

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