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{'item': 'VGW-103/079/6589/2016'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 1§ 4§ 11§ 15§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.12.2016 GeschäftszahlVGW-103/079/6589/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MM

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Ollram über die Beschwerde der Frau S. K., Wien, ..., derzeitiger Aufenthalt: G., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.4.2016, MA 62-V/176600/16, betreffend die Berichtigung des Melderegisters durch amtswegige Abmeldung (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG) der Hauptwohnsitzadresse Wien, ..., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu Punkt I: Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) von ihrer damals als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse Wien, .... Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass die BF seit vielen Jahren im Ausland lebe, die Wohnung seitdem ständig an andere Personen vermietet sei und von der BF selbst nicht mehr zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, insbesondere nicht zum Wohnen oder Schlafen, benützt werde. Die BF sei jedoch ihrer Pflicht zur Abmeldung nach § 4 MeldeG von selbst nicht nachgekommen.Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) von ihrer damals als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse Wien, .... Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, dass die BF seit vielen Jahren im Ausland lebe, die Wohnung seitdem ständig an andere Personen vermietet sei und von der BF selbst nicht mehr zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, insbesondere nicht zum Wohnen oder Schlafen, benützt werde. Die BF sei jedoch ihrer Pflicht zur Abmeldung nach Paragraph 4, MeldeG von selbst nicht nachgekommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, deren Inhalt erkennen lässt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Die BF wendet darin im Wesentlichen ein, dass sie keinen permanenten Wohnsitz im Ausland habe, sondern sich auf Entwicklungshilfeeinsatz befinde. § 13 des (in der Beschwerde auszugsweise zitierten und beigelegten) österreichischen Entwicklungshelfergesetzes sehe als Lebensmittelpunkt eines Entwicklungshelfers Österreich vor, weshalb auch Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Ihr (ebenfalls beigelegter) Dienstvertrag bestimme Wien als Dienstort und klassifiziere ihren Aufenthalt in G. als Dienstreise; ihr Arbeitgeber rate Fachkräften in einer (ebenfalls beigelegten) Anleitung, den Wohnsitz in Österreich während ihres Einsatzes zwecks Bezuges bestimmter Sozialleistungen auf jeden Fall beizubehalten. Ihr derzeitiger Einsatzvertrag sei für zwei Jahre abgeschlossen, danach sei - sollte es nicht zu einer Verlängerung kommen - eine Rückkehr nach Österreich geplant. Ihre Eigentumswohnung sei aus finanziellen Gründen vermietet, jedoch stehe ihr darin vertraglich ein Zimmer zur Verfügung. Amtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sie noch persönliche Gegenstände in der Wohnung habe und bei Wienaufenthalten in die Wohnung komme.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, deren Inhalt erkennen lässt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Die BF wendet darin im Wesentlichen ein, dass sie keinen permanenten Wohnsitz im Ausland habe, sondern sich auf Entwicklungshilfeeinsatz befinde. Paragraph 13, des (in der Beschwerde auszugsweise zitierten und beigelegten) österreichischen Entwicklungshelfergesetzes sehe als Lebensmittelpunkt eines Entwicklungshelfers Österreich vor, weshalb auch Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Ihr (ebenfalls beigelegter) Dienstvertrag bestimme Wien als Dienstort und klassifiziere ihren Aufenthalt in G. als Dienstreise; ihr Arbeitgeber rate Fachkräften in einer (ebenfalls beigelegten) Anleitung, den Wohnsitz in Österreich während ihres Einsatzes zwecks Bezuges bestimmter Sozialleistungen auf jeden Fall beizubehalten. Ihr derzeitiger Einsatzvertrag sei für zwei Jahre abgeschlossen, danach sei - sollte es nicht zu einer Verlängerung kommen - eine Rückkehr nach Österreich geplant. Ihre Eigentumswohnung sei aus finanziellen Gründen vermietet, jedoch stehe ihr darin vertraglich ein Zimmer zur Verfügung. Amtliche Ermittlungen hätten ergeben, dass sie noch persönliche Gegenstände in der Wohnung habe und bei Wienaufenthalten in die Wohnung komme. Am 10.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher die BF persönlich teilnahm. Im Rahmen der Verhandlung wurde die letzte Mieterin J. So. als Zeugin vernommen und die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die belangte Behörde gab zu den Beschwerdeausführungen im Vorlageschreiben eine Stellungnahme ab, in welcher sie der Argumentation der BF rechtlich entgegentritt, und verzichtete mit E-Mail vom 23.9.2016 auf die Teilnahme an der anberaumten Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von folgendem maßgeblichen Sachverhalt auszugehen: Die BF ist Eigentümerin der Wohnung in Wien, .... Sie ist von Beruf technische Beraterin in der Entwicklungshilfe und seit über 10 Jahren kontinuierlich im Ausland auf Entwicklungshilfeeinsätzen. Der letzte (Rahmen-) Dienstvertrag mit der Organisation „...“ wurde am 17.12.2015 mit Gültigkeit ab 1.1.2016 abgeschlossen und ist noch aufrecht. Der derzeitige Einsatzort der BF ist G., wo ihrer Familie (ihr selbst, ihrem Ehemann und drei Söhnen) ein Einfamilienhaus zur Verfügung steht. Gewöhnlich kommen Familienmitglieder etwa einmal im Jahr alleine oder in unterschiedlichen Kombinationen zu Kurzaufenthalten nach Österreich, wobei die Unterbringung in Haushalten von Freunden oder hier lebenden Verwandten erfolgt. Die gegenständliche Eigentumswohnung war während der Auslandseinsätze der BF bislang lückenlos an unterschiedliche – ihr teils näher stehende, teils fremde – Personen vermietet, die dort in der Regel auch hauptgemeldet waren. Ein vereinbarungsgemäß der BF vorbehaltener, aufgrund seiner geringen Größe nicht für Übernachtungen geeigneter Raum wurde von ihr noch als Abstellraum bzw. zur Unterbringung einiger persönlicher Gegenstände (Computer, Bettwäsche, Ordner u.ä.) genutzt. Der letzte Mietvertrag mit Frau J. So., die die Wohnung mit drei Töchtern und (ganz zuletzt) ihrem Ehemann bewohnte, war ab 5.5.2014 auf 2,5 Jahre, sohin bis zum 5.11.2016 befristet. Die Mieterin So. ist zwischenzeitlich mit ihrer Familie ausgezogen, seit 9.11.2016 von der gegenständlichen Adresse abgemeldet und an einer anderen Adresse im ... Bezirk hauptgemeldet. Die Wohnung der BF wurde in der Folge für ihren Sohn E. ausgestattet, der derzeit und im ersten Halbjahr 2017 in Österreich seinen Präsenzdienst ableistet und voraussichtlich auch danach im Land bleiben wird. Die Wohnkosten des Sohnes, somit auch alle Aufwendungen für die gegenständliche Eigentumswohnung, werden fortan zur Gänze von der BF getragen. Diese geht aufgrund des neuen familiären Konnexes zur Wohnung auch davon aus, bei künftigen Österreichbesuchen wieder dort zu nächtigen; sie selbst plant für die nächste Zeit noch keine dauerhafte Rückkehr. Der Sohn der BF, Herr E. C., ist an der Adresse Wien, ..., seit 18.11.2016 hauptgemeldet; die Hauptwohnsitzmeldung der BF wurde mit Wirkung vom selben Tag in eine Nebenwohnsitzmeldung geändert. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der BF und der Zeugin So. in Verbindung mit den aktenkundigen unbedenklichen Unterlagen. Die BF war bei ihren Aussagen durchwegs um korrekte, detailgetreue und vor allem vollständige Angaben bemüht, dies insbesondere auch hinsichtlich Fakten, die ihrer Interessenslage vordergründig nicht zuträglich waren. Auch bei Einbeziehung der Ausführungen der belangten Behörde ist der maßgebliche Sachverhalt unstrittig. Der für den Verfahrensausgang ausschlaggebende Letztstand der Wohnsitzmeldungen ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs. 6 Meldegesetz 1991 (Melde

G) ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

§ 1Abs. 7 Melde

G ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

§ 1Abs. 8 Melde

G sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen sowie Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen sowie Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

§ 4Abs. 1 Melde

G ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

§ 11Abs. 2 Melde

G hat u.a., wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist, innerhalb eines Monates eine Ummeldung zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 2, MeldeG hat u.a., wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist, innerhalb eines Monates eine Ummeldung zu erfolgen. Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Melde

G die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist

§ 15Abs. 1 vierter Satz Melde

G nur nach einem Verfahren

§ 15Abs.

7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig.Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz MeldeG die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Paragraph eins, Absatz 6, oder 7) ist

Paragraph 15, Absatz eins, vierter Satz MeldeG nur nach einem Verfahren

Paragraph 15, Absatz 7, oder nach einem Reklamationsverfahren (Paragraph 17,) zulässig.

§ 15Abs. 2 Melde

G hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten amtswegigen An-, Ab- oder Ummeldung zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten amtswegigen An-, Ab- oder Ummeldung zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Die amtswegige Berichtigung des Melderegisters durch Abmeldung einer Person ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem - mangels abweichender Regelung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „Sache“, über die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2016 abgesprochen hat, war die amtliche Abmeldung des Hauptwohnsitzes der BF. Das Verwaltungsgericht hat sich daher im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung dieses Gegenstandes zu beschränken, während ein Ausspruch über die allfällige Nebenwohnsitzqualität der Adresse bzw. eine (zudem nur nach Spezialbestimmungen mögliche) „Ummeldung“ von Haupt- auf Nebenwohnsitz nicht in Betracht kommt. Nimmt das Verwaltungsgericht nämlich mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, sohin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwV).Die „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „Sache“, über die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2016 abgesprochen hat, war die amtliche Abmeldung des Hauptwohnsitzes der BF. Das Verwaltungsgericht hat sich daher im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung dieses Gegenstandes zu beschränken, während ein Ausspruch über die allfällige Nebenwohnsitzqualität der Adresse bzw. eine (zudem nur nach Spezialbestimmungen mögliche) „Ummeldung“ von Haupt- auf Nebenwohnsitz nicht in Betracht kommt. Nimmt das Verwaltungsgericht nämlich mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, sohin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwV). Da die BF nach den Sachverhaltsfeststellungen insbesondere bei Heranziehung sämtlicher Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit längerer Zeit und auch in naher Zukunft eindeutig nicht in Österreich, sondern im entfernten Ausland (derzeit in G.) hat, ist die Adresse Wien, ..., nicht ihr Hauptwohnsitz. Der angefochtene Bescheid wäre daher grundsätzlich (ohne Prüfung einer allfälligen Nebenwohnsitzqualität der Adresse) zu bestätigen gewesen. Die von der Meldebehörde beanstandete Hauptwohnsitzmeldung wurde jedoch zwischenzeitlich auf Veranlassung der BF im Melderegister in eine Nebenwohnsitzmeldung geändert und damit beseitigt. Da eine entsprechende amtswegige Abmeldung somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht mehr möglich ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da die BF nach den Sachverhaltsfeststellungen insbesondere bei Heranziehung sämtlicher Kriterien des Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit längerer Zeit und auch in naher Zukunft eindeutig nicht in Österreich, sondern im entfernten Ausland (derzeit in G.) hat, ist die Adresse Wien, ..., nicht ihr Hauptwohnsitz. Der angefochtene Bescheid wäre daher grundsätzlich (ohne Prüfung einer allfälligen Nebenwohnsitzqualität der Adresse) zu bestätigen gewesen. Die von der Meldebehörde beanstandete Hauptwohnsitzmeldung wurde jedoch zwischenzeitlich auf Veranlassung der BF im Melderegister in eine Nebenwohnsitzmeldung geändert und damit beseitigt. Da eine entsprechende amtswegige Abmeldung somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht mehr möglich ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. zu Punkt II:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage keine Auslegungsfragen offen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde – sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nicht anderes ergibt – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Konkrete höchstgerichtliche Entscheidungen, mit welchen das Erkenntnis in Widerspruch stehen könnte, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage keine Auslegungsfragen offen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde – sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nicht anderes ergibt – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Konkrete höchstgerichtliche Entscheidungen, mit welchen das Erkenntnis in Widerspruch stehen könnte, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.103.079.6589.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.