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{'item': 'VGW-151/080/13248/2016'}

Obsah (15)§ 64§ 28§ 25a§ 75§ 62§ 4§ 63§ 11Art. 130§ 51§ 2§ 8§ 52§ 24§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlVGW-151/080/13248/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 64Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm § 8 Z 7 b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV), abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn M. B., vertreten durch Dr. R., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 09.08.2016, Zl. MA35-9/3009853-03, mit welchem der Antrag vom 25.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student"

Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV), abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. römisch eins.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Zl. MA35-9/3009853-03 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“

§ 64Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG i

Vm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Bescheidbegründung zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien angemeldet sei und ihm für die Ablegung der für die Zulassung als ordentlicher Studierender abzulegenden Ergänzungsprüfung „Deutsch“ ein Zeitraum von 3 Semestern zur Verfügung stehe. Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde seien hingegen bereits 4 Semester verstrichen und habe der Beschwerdeführer einen Studienerfolg von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten nicht nachweisen können. Nach Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 11.07.2016 habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.08.2016 die Kopie eines Deutschzertifikates B2 vom 03.08.2016 sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 beigelegt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr zwar die B2-Deutschprüfung positiv absolviert, jedoch diese Prüfung außerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 3 Semester bestanden, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht gegeben seien.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2016, Zl. MA35-9/3009853-03 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“

Paragraph 64, Absatz eins und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Bescheidbegründung zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer seit März 2014 zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien angemeldet sei und ihm für die Ablegung der für die Zulassung als ordentlicher Studierender abzulegenden Ergänzungsprüfung „Deutsch“ ein Zeitraum von 3 Semestern zur Verfügung stehe. Zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde seien hingegen bereits 4 Semester verstrichen und habe der Beschwerdeführer einen Studienerfolg von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten nicht nachweisen können. Nach Verständigung über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 11.07.2016 habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.08.2016 die Kopie eines Deutschzertifikates B2 vom 03.08.2016 sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 beigelegt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr zwar die B2-Deutschprüfung positiv absolviert, jedoch diese Prüfung außerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 3 Semester bestanden, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht gegeben seien. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 01.09.2016 machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: „Gegen den Bescheid vom 09.08.2016, Zahl MA35-9/3009853-03, zugestellt am 11.08.2016 in dem der Antrag vom 25.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student" gem. § 64

(1)und
(3)NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV abgewiesen wird, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„Gegen den Bescheid vom 09.08.2016, Zahl MA35-9/3009853-03, zugestellt am 11.08.2016 in dem der Antrag vom 25.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student" gem. Paragraph 64,
(1)und
(3)NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV abgewiesen wird, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE erhoben und stelle die folgenden ANTRÄGE
  1. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
  2. Der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben; in eventu
  3. Der Beschwerde wegen formeller Rechtswidrigkeit stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) hat den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium der ... rechtsrichtig vom Ausland aus gestellt. Der positive Bescheid ist vom 08.10.2013, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Zulassung zum Studium an die Voraussetzung geknüpft ist „Die tatsächliche Zulassung zum gewählten Studium erfolgt erst, wenn Sie die im Bescheid genannte/n Bedingung/en erfüllt und persönlich im Referat Studienzulassung der Universität Wien nachgewiesen haben."1 Erst nachdem der Bf. am 20.04.2014 persönlich in der Studienzulassungsabteilung war, konnte er sein Studium an der Universität Wien beginnen. Laut seines Studienblattes ist der Studienbeginn am 01.03.
  4. Der Bf. hat von der Studienzulassungsabteilung seinen Studentenausweis bekommen, der am 20.04.2014 ausgestellt wurde
  5. Da das gewählte Studium die Absolvierung eines verpflichteten Vorstudienlehrgangs vorsieht, war der Bf. vorerst außerordentlicher Student. Der Bf. hat sich unmittelbar nach Studienbeginn für das Sommersemester 2014 für den Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung am 29.04.2014 angemeldet und damit den Vorstudienlehrgang begonnen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen besucht: a. Die folgenden Lehrveranstaltungen hat der Bf an der ÖOG ab dem 06.05.2014 besucht: 06.05.2014-17.07.2014, 19.11.2014-27.02.2015, 05.05.2015-10.07.2015, 16.11.2015-26.02.2016 und vom 16.11.4 b. Nach dem Besuch der entsprechenden Kurse hat der Bf. den Vorstudienlehrgang wie folgt absolviert: A2 am 25.07.2014 bestanden; B 1 am 10.04.2015 bestanden; B2 am 20.04.2016 nicht bestanden; B2 am 03.08.2016 bestanden
  6. Laut Studienzeitbestätigung der Universität Wien wurde der Vorstudienlehrgang durch den Bf. binnen 4 Semester absolviert: SS 2014, WS 2014/2015, SS 2015 und WS 2015/
  7. In dieser Zeit war der Studienstatus des Bf. „außerordentlich". Im Sommersemester 2016 war der Bf. nicht als Student gemeldet, da er die Prüfung B2 nicht bestanden hat. Trotzdem hat der Bf. den Vorstudienlehrgang am 03.08.2016 erfolgreich abgeschlossen7 und hat den Status „ordentlicher Student an der Universität Wien" ab dem Wintersemester 2016/2017 erreicht
  8. Am 25.04.2016 hat der Bf. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender" nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz gestellt. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2016 wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und um eine Stellungnahme aufgefordert. Innerhalb von 2 Wochen, also am 24.07.2016 hat der Beschwerdeführer schriftlich via Email die Stellungnahme abgegeben und sämtliche Dokumente vorgelegt. Dann erschien der Bf. persönlich bei der belangten Behörde am 08.08.2016 um weiterführende Unterlagen beizubringen. Sämtliche Nachweise wurden fristgerecht eingebracht.Laut Studienzeitbestätigung der Universität Wien wurde der Vorstudienlehrgang durch den Bf. binnen 4 Semester absolviert: SS 2014, WS 2014 aus 2015,, SS 2015 und WS 2015/
  9. In dieser Zeit war der Studienstatus des Bf. „außerordentlich". Im Sommersemester 2016 war der Bf. nicht als Student gemeldet, da er die Prüfung B2 nicht bestanden hat. Trotzdem hat der Bf. den Vorstudienlehrgang am 03.08.2016 erfolgreich abgeschlossen7 und hat den Status „ordentlicher Student an der Universität Wien" ab dem Wintersemester 2016 aus 2017, erreicht
  10. Am 25.04.2016 hat der Bf. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender" nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz gestellt. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2016 wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und um eine Stellungnahme aufgefordert. Innerhalb von 2 Wochen, also am 24.07.2016 hat der Beschwerdeführer schriftlich via Email die Stellungnahme abgegeben und sämtliche Dokumente vorgelegt. Dann erschien der Bf. persönlich bei der belangten Behörde am 08.08.2016 um weiterführende Unterlagen beizubringen. Sämtliche Nachweise wurden fristgerecht eingebracht. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: a. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung an, dass die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student" nicht mehr vorliegen. Mittels Bescheid vom 09.08.2016, zugestellt am 11.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierende gem. § 64 Abs. 1 und Abs. 3 NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorstudienlehrgang binnen drei Semestern zu absolvieren sei. Da diese Frist von drei Semestern bereits überschritten sei, sei auch die aktuelle Anmeldung zu einem Deutschkurs nicht relevant. Mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen sei somit der Antrag abzuweisen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf § 64
(1)und
(3)NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV. Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung an, dass die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student" nicht mehr vorliegen. Mittels Bescheid vom 09.08.2016, zugestellt am 11.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierende gem. Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorstudienlehrgang binnen drei Semestern zu absolvieren sei. Da diese Frist von drei Semestern bereits überschritten sei, sei auch die aktuelle Anmeldung zu einem Deutschkurs nicht relevant. Mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen sei somit der Antrag abzuweisen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf Paragraph 64,
(1)und
(3)NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV. Demnach ist für einen Verlängerungsantrag „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs. 4 UG notwendig. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 besagt, dass die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.Demnach ist für einen Verlängerungsantrag „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG notwendig. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, besagt, dass die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

§ 4Abs.

4 des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen der Universität Wien haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Aufnahme an den Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende ihrer Universität zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z 10 iVm § 51 Abs. 2 Z 20 Universitätsgesetz 2002). Der Bf. war bis zum Wintersemester 2015/2016 außerordentlicher Studierender. Gem. § 5 Abs. 1 des Statuts ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges ist für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.

Paragraph 4, Absatz 4, des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen der Universität Wien haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Aufnahme an den Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende ihrer Universität zu beantragen (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, Universitätsgesetz 2002). Der Bf. war bis zum Wintersemester 2015 aus 2016, außerordentlicher Studierender. Gem. Paragraph 5, Absatz eins, des Statuts ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges ist für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen. Wie der Studienzeitbestätigung der Universität Wien zu entnehmen ist, hat der Bf. den Vorstudienlehrgang gem. § 5 Abs. 1 des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen der Universität Wien binnen 4 Semester absolviert: SS 2014, WS 2014/2015, SS 2015 und WS 2015/20169.Wie der Studienzeitbestätigung der Universität Wien zu entnehmen ist, hat der Bf. den Vorstudienlehrgang gem. Paragraph 5, Absatz eins, des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen der Universität Wien binnen 4 Semester absolviert: SS 2014, WS 2014 aus 2015,, SS 2015 und WS 2015/20169. Dem Argument der belangten Behörde, dass § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 auf den Bf. anzuwenden ist, ist zu entgegnen, dass der in § 75 Abs. 6 UG verlangte Studienerfolg im Vorstudienlehrgang durch den Besuch der Deutschkurse10 erfolgt. Somit gilt die Voraussetzung des § 64

(1)und
(3)NAG durch den Besuch der Deutschkurse als erbracht. Das ergibt sich ua. dadurch, dass es für die Absolvierung der im Vorstudienlehrgang abgelegten Prüfungen keine ECTS-Anrechnungspunkte oder Semesterstunden vorgesehen sind11.Dem Argument der belangten Behörde, dass Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, auf den Bf. anzuwenden ist, ist zu entgegnen, dass der in Paragraph 75, Absatz 6, UG verlangte Studienerfolg im Vorstudienlehrgang durch den Besuch der Deutschkurse10 erfolgt. Somit gilt die Voraussetzung des Paragraph 64,
(1)und
(3)NAG durch den Besuch der Deutschkurse als erbracht. Das ergibt sich ua. dadurch, dass es für die Absolvierung der im Vorstudienlehrgang abgelegten Prüfungen keine ECTS-Anrechnungspunkte oder Semesterstunden vorgesehen sind11. Gem. § 64
(1)und
(3)NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV ist der Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu beurteilen. Somit gilt die Studienjahrbetrachtung. Der Bf. hat nach Beginn des Studiums im Studienjahr 2014/2015 den Vorstudienlehrgang am 03.08.2016 somit im Studienjahr 2015/2016 abgeschlossen.Gem. Paragraph 64,
(1)und
(3)NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist der Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu beurteilen. Somit gilt die Studienjahrbetrachtung. Der Bf. hat nach Beginn des Studiums im Studienjahr 2014 aus 2015, den Vorstudienlehrgang am 03.08.2016 somit im Studienjahr 2015 aus 2016, abgeschlossen. Die belangte Behörde stellt in der Begründung des bekämpften Bescheids fest, dass der Bf. „im vorangegangenen Studienjahr (Sommersemester 2015, Wintersemester 2015) keinen positiven Studienerfolgsnachweis von 8 Semesterstunden, bzw. 16 ECTS- Anrechnungspunkte vorlegen können." Demgegenüber ist vorzubringen, dass der Bf. erst ab dem Status als ordentlicher Student ab dem Wintersemester 2016/2017 in der Lage sein wird, ECTS-Anrechnungspunkte oder Semesterstunden abzulegen.Bf. „im vorangegangenen Studienjahr (Sommersemester 2015, Wintersemester 2015) keinen positiven Studienerfolgsnachweis von 8 Semesterstunden, bzw. 16 ECTS- Anrechnungspunkte vorlegen können." Demgegenüber ist vorzubringen, dass der Bf. erst ab dem Status als ordentlicher Student ab dem Wintersemester 2016 aus 2017, in der Lage sein wird, ECTS-Anrechnungspunkte oder Semesterstunden abzulegen. Zum Beweis des rechtzeitigen Abschlusses des Vorstudienlehrganges wird hiermit die Kopie des Studentenausweises des Bf. vorgelegt
  1. Der Studentenausweis des Bf. weist eine Gültigkeit bis zum 02.05.2017 auf, womit die ordentliche Meldung bis zu diesem Zeitpunkt gesichert ist. Die Universität Wien hat mit dieser Vorgehensweise somit bestätigt, dass der Bf. rechtzeitig den Vorstudienlehrgang absolviert hat und somit die rechtsgültige Zulassung nun ab dem Wintersemester 2016/2017 als ordentlicher Student erfolgte.Zum Beweis des rechtzeitigen Abschlusses des Vorstudienlehrganges wird hiermit die Kopie des Studentenausweises des Bf. vorgelegt
  2. Der Studentenausweis des Bf. weist eine Gültigkeit bis zum 02.05.2017 auf, womit die ordentliche Meldung bis zu diesem Zeitpunkt gesichert ist. Die Universität Wien hat mit dieser Vorgehensweise somit bestätigt, dass der Bf. rechtzeitig den Vorstudienlehrgang absolviert hat und somit die rechtsgültige Zulassung nun ab dem Wintersemester 2016 aus 2017, als ordentlicher Student erfolgte. Somit liegen die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student" weiterhin vor und es wird ersucht, antragsgemäß zu bescheiden. b. Formelle Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde stützt sich bei der Bescheidbegründung ausschließlich darauf, dass „zur Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch steht Ihnen ein Zeitraum von 3 Semestern zur Verfügung." Damit hat die belangte Behörde sämtliche Verfahrensvorschriften verletzt, denn es ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Rechtsvorschrift diese Frist von 3 Semestern vorgeschrieben sein soll. Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist nicht zu entnehmen, weswegen sich die belangte Behörde - anders als die Universität Wien - auf einen Zeitrahmen von bloß drei Semestern bezieht und somit deutlich weniger Zeit zur Ablegung der insgesamt vier Ergänzungsprüfungen einräumt. Diese einseitige Einschränkung des Zeitrahmens erscheint willkürlich. Es fehlt dem Bescheid somit jegliche Begründung. Dass keine bestimmte Frist rechtlich vorgesehen ist, beweist der im Verfahren bereits vor gelegte Zulassungsbescheid, denn in diesem erkennt man, dass eine bestimmte Frist zur Ablegung der Prüfungen nicht vorgesehen ist
  3. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Bf. ordentlicher Student ab dem Wintersemester 2016/
  4. Die Frist zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen und damit verbunden die Eigenschaft als Studierender, die für die Verlängerung des Aufenthaltstitels relevant ist, war demnach noch nicht verstrichen. Diese Fristen sind einzig und allein eine Vereinbarung zwischen der Universität Wien und den Studierenden. Die belangte Behörde kann keine kürzere Frist einseitig festsetzen und daraus ableiten, dass kein hinreichender Erfolg gegeben ist, wenn dieser nach den studienrechtlichen Vorschriften eindeutig gegeben ist. Wäre der studienrechtliche Erfolg nicht gegeben, hätte die Universität Wien dem Bf. nicht den Status „ordentlicher Student" ab dem Wintersemester 2016/2017 erteilt.Wintersemester 2016 aus 2017,. Die Frist zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen und damit verbunden die Eigenschaft als Studierender, die für die Verlängerung des Aufenthaltstitels relevant ist, war demnach noch nicht verstrichen. Diese Fristen sind einzig und allein eine Vereinbarung zwischen der Universität Wien und den Studierenden. Die belangte Behörde kann keine kürzere Frist einseitig festsetzen und daraus ableiten, dass kein hinreichender Erfolg gegeben ist, wenn dieser nach den studienrechtlichen Vorschriften eindeutig gegeben ist. Wäre der studienrechtliche Erfolg nicht gegeben, hätte die Universität Wien dem Bf. nicht den Status „ordentlicher Student" ab dem Wintersemester 2016 aus 2017, erteilt. Die Begründung der belangten Behörde ist somit dahingehend mangelhaft, sodass jedenfalls, wenn der Beschwerde nicht wegen materieller Rechtswidrigkeit stattgegeben, der angefochtene Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben und das Verfahren an die
  5. Instanz zurückverwiesen werden muss. Hochachtungsvoll M. B. Beilagen:
  6. Bescheid über den Antrag zur Zulassung zum Studium
  7. Studienblatt der Universität Wien
  8. Studentenausweis des Bf
  9. Kursbestätigungen des ÖOG
  10. Prüfungsbestätigungen des ÖOG
  11. Studienbestätigung als ordentlicher Hörer Wintersemester 2016
  12. Studienzeitbestätigung der Universität Wien“ Der Beschwerde waren die genannten Beilagen in Kopie angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in das österreichische Strafregister, weiters Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug und in die Leistungsübersicht des Arbeitsmarktservice Wien. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer persönlich mit seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin erschienen ist. Eine schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 09.11.2016 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen der Verhandlungsleiterin an in Wien an der aktenkundigen Adresse wohnhaft und gemeldet sowie geringfügig beschäftigt zu sein und finanzielle Unterstützungen seines Vaters in Ägypten und seiner Verwandten in Wien zu beziehen. Er sei seit 01.10.2016 ordentlicher Student im Bachelorstudium der … und habe zwischenzeitlich die Anerkennung der in Ägypten absolvierten Prüfungen betrieben. Dazu lege er das Sammelzeugnis der Universität Wien vom 29.11.2016, den Bescheid der Universität Wien über die Anerkennung von Prüfungen vom 22.11.2016 und eine Studienübersicht (Planungshilfe) vor. Auf Vorhalt, dass die Anerkennung der Prüfungen mit 22.11.2016, also im Wintersemester 2016 erfolgte, verwies die bevollmächtigte Vertreterin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vom 03.10.2013 zur Zahl: 2012/22/0066 über die Anerkennung des Abschlusses des Vorstudienlehrganges innerhalb des von der Universität vorgegebenen Zeitraumes als Studienerfolg. Dem Beschwerdeführer seien letztlich fünf Semester im Vorstudienlehrgang gewährt worden und habe er am 30.04.2016 zu Beginn des fünften Semesters den Vorstudienlehrgang abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, dass der Vorstudienlehrgang laut Studienzeitbestätigung vom 22.08.2016 bereits am 30.04.2016 geendet habe und die in Rede stehende B2-Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD) am 20.07.2016 abgelegt worden sei. Für den Vorstudienlehrgang sind nur die das Sommersemester 2014, das Wintersemester 2014, das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015 berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er bereits am 19.03.2016 und am 16.04.2016 zu B2-Prüfungen des ÖSD angetreten sei, diese jedoch nicht zur Gänze bestanden habe. Den weiteren Prüfungstermin habe er erst am 20.07.2016 erhalten, als der die ÖSD-Prüfung B2 bestanden habe. Befragt, warum er nicht die kommissionelle Ergänzungsprüfung „Deutsch“ an der Universität Wien abgelegt habe, sondern die B2-Prüfung beim Österreichischen Sprachdiplom, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm anlässlich der Zulassung zum Studium der Nachweis von Deutschkenntnissen B2 vorgeschrieben worden sei. Diese habe er durch das Sprachdiplom nachgewiesen. Laut bevollmächtigter Vertreterin sei die Anerkennung des Zeugnisses im Vorstudienlehrgang implizit abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge zum ordentlichen Studium zugelassen worden sei und der Zulassungsbescheid der Universität Wien gerade nicht außer Kraft getreten sei. Auf Vorhalt, dass die Ablegung einer B2-Prüfung (ÖSD Sprachdiplom) nicht gleichzusetzen sei mit der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ im Rahmen des Vorstudienlehrganges es sich beim Nachweis der Deutschkenntnisse als Zulassungsvoraussetzung

§ 63Abs.

1 Z 3 UG nicht um Leistungen im Rahmen des Studiums handle, blieb die Vertreterin bei der gegenteiligen Rechtsansicht und ersuchte im Hinblick auf die dazu noch nicht vorliegende Rechtsprechung um Zulassung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Auf Vorhalt, dass die Ablegung einer B2-Prüfung (ÖSD Sprachdiplom) nicht gleichzusetzen sei mit der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ im Rahmen des Vorstudienlehrganges es sich beim Nachweis der Deutschkenntnisse als Zulassungsvoraussetzung

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG nicht um Leistungen im Rahmen des Studiums handle, blieb die Vertreterin bei der gegenteiligen Rechtsansicht und ersuchte im Hinblick auf die dazu noch nicht vorliegende Rechtsprechung um Zulassung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage und des ergänzenden Beweisverfahrens wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist ein ägyptischer Staatsangehöriger, der am ...1988 geboren wurde. Er verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass mit einer Befristung bis 18.11.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 24.04.2014 eine quotenfreie Erstaufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ mit einer Gültigkeit bis zum 24.04.2015 erteilt. Der Genannte hält sich seitdem im Bundesgebiet auf und ist geringfügig beschäftigt. Nach rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrages erhielt der Beschwerdeführer eine weitere Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 25.04.2015 bis 25.04.
  2. Am 25.04.2016 brachte der Genannte den gegenständlichen Verlängerungsantrag persönlich bei der belangten Behörde ein. Der Genannte ist nach der Aktenlage unbescholten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn wurden nicht erlassen. Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 4 NAG liegen nicht vor.Der Genannte ist nach der Aktenlage unbescholten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn wurden nicht erlassen. Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 4 NAG liegen nicht vor. Über Antrag vom 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Universität Wien vom 08.10.2013 zum Bachelorstudium der … zugelassen, wobei ihm vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung „Deutsch“ vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2014 (Sommersemester 2014) bis 30.04.2016 zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien gemeldet (vgl. Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 22.08.2016).Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2014 (Sommersemester 2014) bis 30.04.2016 zum Vorstudienlehrgang der Universität Wien gemeldet vergleiche Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 22.08.2016). Er besuchte in der Zeit vom 06.05.2014 bis 17.07.2014 den Deutschkurs für Studierende (Anfänger ohne Vorkenntnisse) im Vorstudienlehrgang an der österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall (ÖOG), wobei die Teilnahme an diesem Kurs laut Bestätigung der ÖOG vom 19.08.2016 nicht regelmäßig erfolgte. In der Zeit vom 19.11.2014 bis 27.02.2015 besuchte der Beschwerdeführer den Deutschkurs für Anfänger mit guten Vorkenntnissen. regelmäßig und erfolgreich. Im Sommersemester 2015, in der Zeit vom 05.05.2015 bis 10.07.2015, erfolgte der Kursbesuch im Rahmen des Vorstudienlehrganges wiederum nicht regelmäßig. Auch der Kursbesuch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 16.11.2015 bis 26.02.2016 (Fortgeschrittene) bei der ÖOG war nicht regelmäßig (weniger als 80 % Anwesenheit). Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden laut Feedbackbogen am 25.07.2014 auf der Niveaustufe A2 bis B1 eingestuft, am 10.04.2015 erfolgte die Einstufung zwischen B1 und B2 Deutschkenntnissen. Der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung „Deutsch“ vor der Studienkommission an der Universität Wien abgelegt und ist weder im Studienjahr 2014/ 2015, noch im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 zu Prüfungen an der Universität Wien (Ergänzungsprüfung) angetreten.Der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung „Deutsch“ vor der Studienkommission an der Universität Wien abgelegt und ist weder im Studienjahr 2014/ 2015, noch im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, zu Prüfungen an der Universität Wien (Ergänzungsprüfung) angetreten. Eine am 16.04.2016 abgelegte Deutschprüfung des österreichischen Sprachdiploms auf der Niveaustufe B2 hat der Beschwerdeführer (mündlich) nicht bestanden. Die bei einem anderen Prüfungsinstitut am 20.07.2016 für das österreichische Sprachdiplom B2 abgelegte Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bestanden. Das Zertifikat wurde ihm am 03.08.2016 ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist im Wintersemester 2016 (01.10.2016) an der Universität Wien als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums „...“ gemeldet. Er hat am 20.11.2016 eine Prüfung, welche mit 2 Semesterstunden (6 ECTS-Anrechnungspunkten) bewertet ist, positiv abgelegt. Darüber hinaus wurden die an der A. University (Ägypten) am 01.10.2016 erbrachten Prüfungsleistungen mit Bescheid der Universität Wien am 22.11.2016 anerkannt. Mit den 6 anerkannten Prüfungen hat der Beschwerdeführer weitere 12 Semesterstunden (22 ECTS-Anrechnungspunkte) nachgewiesen. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes und des durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens, den der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Nachweise und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: „Studierende § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)und
(5)
(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

(6)Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung

Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“ Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung–NAG DV festgelegt:Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung–NAG DV festgelegt: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. bis 6 (…) 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

  1. a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; 8. bis 10 (…)“

§ 75Abs.

6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

§ 51Abs. 2 Z 18 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 id

F BGBl. I Nr. 131/2015 , sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 18, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, , sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.

§ 51Abs.

2 Z 20 UG sind Außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind Außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

§ 63Abs.

1 Z 3 UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

§ 63Abs.

10 UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat

§ 63Abs.

11 UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

Paragraph 63, Absatz 10, UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat

Paragraph 63, Absatz 11, UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. § 76 UG idF BGBl. I Nr. 77/2005 lautet auszugsweise:Paragraph 76, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005, lautet auszugsweise: „Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen § 76.

(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. …Paragraph 76,
(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. …
(3)Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.“ § 78 UG idF BGBl. I Nr. 131/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, lautet auszugsweise: „
(6)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.“

§ 2Abs.

3 des Status des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ (in der Folge: Statut) haben die Lehrveranstaltungen aus Deutsch jene Deutschkenntnisse zu vermitteln, welche einen erfolgreichen Studienfortgang erwarten lassen.

Paragraph 2, Absatz 3, des Status des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ (in der Folge: Statut) haben die Lehrveranstaltungen aus Deutsch jene Deutschkenntnisse zu vermitteln, welche einen erfolgreichen Studienfortgang erwarten lassen. § 5 des Statuts lautet:Paragraph 5, des Statuts lautet: „Dauer und Gliederung

(1)Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges ist für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.
(2)In begründeten Fällen kann die einweisende Universität, vertreten durch ihr Kommissionsmitglied, den Besuch von Lehrveranstaltungen für ein fünftes oder sechstes Semester genehmigen. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, die Studierende oder den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Besuchs des Vorstudienlehrganges zu hindern (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Verpflichtungen, sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse).“ In § 6 des Statuts werden die näheren Prüfungsmodalitäten entsprechend § 76 Abs. 1 UG festgelegt.In Paragraph 6, des Statuts werden die näheren Prüfungsmodalitäten entsprechend Paragraph 76, Absatz eins, UG festgelegt. Die Aufgaben des Vorstudienlehrgangs

§ 2Abs.

3 des Statuts spiegeln sich in dem Lehrplan des Vorstudienlehrgangs wieder. In dem Lehrplan wird u.a. festgehalten, dass neben der Vermittlung der für ein Studium nötigen Sprachkompetenz (u.a. Deutschunterricht), eine Unterstützung des Integrationsprozesses sowie die Förderung der Studierfähigkeit durch den Unterricht erzielt werden soll. Im Rahmen eines vorgegebenen Themenkatalogs werden studienrelevante Aspekte besprochen.Die Aufgaben des Vorstudienlehrgangs

Paragraph 2, Absatz 3, des Statuts spiegeln sich in dem Lehrplan des Vorstudienlehrgangs wieder. In dem Lehrplan wird u.a. festgehalten, dass neben der Vermittlung der für ein Studium nötigen Sprachkompetenz (u.a. Deutschunterricht), eine Unterstützung des Integrationsprozesses sowie die Förderung der Studierfähigkeit durch den Unterricht erzielt werden soll. Im Rahmen eines vorgegebenen Themenkatalogs werden studienrelevante Aspekte besprochen. In dem Lehrplan des Vorstudienlehrgangs werden betreffend die Ergänzungsprüfungsdeutsch/ Modul 2 insbesondere folgende Anforderungen für die Kompetenzen der Studierenden und dementsprechend folgende Lehrinhalte festgelegt: „In diesem Modul erweitern die Studierenden ihre bereits vorhandenen sprachlichen Grundkenntnisse, die sie im Modul 1 (oder extern) erworben haben. Die Studierenden verstehen die wesentlichen Aussagen komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen und können diese zusammenfassen. Sie verfügen über ein elementares Instrumentarium für den Umgang mit längeren Texten (Strategien zur Informationssuche und -entnahme, Strategien zur Texterfassung, Textexzerpte, Notizen machen, Arbeit mit dem einsprachigen Wörterbuch etc.). Sie können sich zu einem breiteren Themenspektrum unter entsprechender Verwendung verschiedener Mittel zur Textverknüpfung ausdrücken. Sie können ihre Meinung zu aktuellen Fragen äußern und sind in der Lage, sich in argumentativen und diskursiven Zusammenhängen angemessen, d.h. entsprechend ihren Kenntnissen, einzubringen. Ein Gespräch mit MuttersprachlerInnen ist ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten möglich. Inhalte / Themenschwerpunkte Ein vorgegebener Themenkatalog bietet den Rahmen für die inhaltlichen Schwerpunkte: • Studium • Arbeitswelt • Konsumgesellschaft • Globalisierung • Umweltschutz • Verkehr • Generationen • zwischenmenschliche Beziehungen • Gleichberechtigung von Frau und Mann • Abhängigkeiten und Süchte • Minderheiten und Randgruppen • verschiedene Kulturen und Wertvorstellungen usw. Darüber hinaus wird im Unterricht sowohl regelmäßig auf aktuelle Ereignisse und Diskussionsthemen in der österreichischen Medienlandschaft eingegangen, als auch ein erster Bezug zu den künftigen fachlichen Bereichen der Studierenden (z.B. Uni-Exkursionen, fakultativer Vorlesungsbesuch außerhalb des Kurses, Informationssuche über Internet etc.) hergestellt. Diese Inhalte werden in Form von Einzel-, Partner- und Gruppenarbeiten sowie im Plenum anhand geeigneter Materialien erarbeitet. Dazu gehören Materialien der Lehrwerke ebenso wie authentische Hör- und Lesetexte, Video- und Filmausschnitte, Internet etc. Neben der Wortschatzerweiterung wird auch auf die Vermittlung landeskundlich relevanter Informationen (z.B. in Form von Exkursionen in Museen und wirtschaftliche Institutionen etc.) Wert gelegt. Die produktiven Fertigkeiten (Sprechen und Schreiben) wie auch die rezeptiven Fertigkeiten (Lesen und Hören) werden durch vielfältige Aufgabenstellungen auf höherem Niveau intensiv geübt. … Durch Referate bzw. andere Kurzpräsentationen (z.B. über Rechercheergebnisse) werden weitere Techniken (z.B. erste Schritte zu Mitschreib-Techniken) geübt, die eigenverantwortliches Arbeiten stärken und zur Studierfähigkeit beitragen sollen. Auch Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Zeitmanagement, interkulturelle Sensibilisierung, Perspektivenwechsel, Reflexionsfähigkeit etc. werden gefördert.“ Die Kompetenzen, welche dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen, sind hingegen folgendermaßen umschrieben: „Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.“ Rechtliche Beurteilung:

§ 64Abs.

3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt.

§ 8Z 7 lit.

b NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt.

Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen darin zu folgen, dass eine Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die sich lediglich auf die Rechtsauffassung stützt, dass die Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht innerhalb von 3 Studiensemestern abgelegt worden sei, nicht rechtmäßig ist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist in § 5 des Statuts vorgesehen, dass für den Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges maximal vier Semester zulässig sind, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.

Abs. 2 des zitierten Statutes kann darüber hinaus die einweisende Universität, vertreten durch ihr Kommissionsmitglied, in begründeten Fällen den Besuch von Lehrveranstaltungen für ein fünftes oder sechstes Semester genehmigen. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, die Studierende oder den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Besuchs des Vorstudienlehrganges zu hindern (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Verpflichtungen, sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse).Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist in Paragraph 5, des Statuts vorgesehen, dass für den Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges maximal vier Semester zulässig sind, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.

Absatz 2, des zitierten Statutes kann darüber hinaus die einweisende Universität, vertreten durch ihr Kommissionsmitglied, in begründeten Fällen den Besuch von Lehrveranstaltungen für ein fünftes oder sechstes Semester genehmigen. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, die Studierende oder den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Besuchs des Vorstudienlehrganges zu hindern (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Verpflichtungen, sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass er bis Oktober 2016 noch nicht als ordentlicher Studierender an der Universität Wien zugelassen war, weshalb die belangte Behörde die Abweisung des Antrages nicht ohne weitere Begründung pauschal damit rechtfertigen kann, dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG im Ausmaß von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten nicht erbracht habe.Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass er bis Oktober 2016 noch nicht als ordentlicher Studierender an der Universität Wien zugelassen war, weshalb die belangte Behörde die Abweisung des Antrages nicht ohne weitere Begründung pauschal damit rechtfertigen kann, dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG im Ausmaß von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten nicht erbracht habe. Zum Beschwerdevorbringen, dass der angefochtene Bescheid, schon dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet werde und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei, ist folgendes auszuführen:

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall kommt die Aufhebung eines Bescheides (und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) zur neuerlichen Bescheiderlassung durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht (vgl. zur grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allfällige ergänzende Ermittlungen sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht regelmäßig selbst durchzuführen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen Rechtswidrigkeit, wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, kommt daher nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat sohin über den Antrag vom 25.04.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ unter Beachtung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall kommt die Aufhebung eines Bescheides (und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) zur neuerlichen Bescheiderlassung durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht vergleiche zur grundsätzlichen Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allfällige ergänzende Ermittlungen sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht regelmäßig selbst durchzuführen. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen Rechtswidrigkeit, wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, kommt daher nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat sohin über den Antrag vom 25.04.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ unter Beachtung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt in der Sache zu entscheiden.

§ 52UG beginnt das Studienjahr am 1.

Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

Paragraph 52, UG beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Für die Beurteilung des Studienerfolges ist somit grundsätzlich das letzte abgeschlossene Studienjahr vor der Antragstellung, somit fallbezogen das Studienjahr 2014/2015 (01.10.2014 bis 30.09.2015) maßgeblich. Für die Beurteilung des Studienerfolges ist somit grundsätzlich das letzte abgeschlossene Studienjahr vor der Antragstellung, somit fallbezogen das Studienjahr 2014 aus 2015, (01.10.2014 bis 30.09.2015) maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Verwaltungsgericht das jüngst abgeschlossene Studienjahr (hier: 2015/2016) als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (siehe u.a. die Beschlüsse vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/22/0120, und vom 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein Verwaltungsgericht das jüngst abgeschlossene Studienjahr (hier: 2015 aus 2016,) als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (siehe u.a. die Beschlüsse vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/22/0120, und vom 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat. Zu erbrachten Nachweis über die am 20.11.2016 erfolgte Anerkennung von ausländischen Prüfungen ist festzuhalten, dass angerechnete an einer ausländischen Universität abgelegte Prüfungen für den Studienerfolgsnachweis im Grunde tauglich sind, vorausgesetzt die Anrechnung fällt in den entscheidungsrelevanten Zeitraum (Hinweis E vom

  1. September 2009, 2009/22/0105); VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2009/22/
  2. Die Anrechnung der Prüfungen erfolgte fallbezogen erst 22.11.2016 somit im derzeit nicht relevanten laufenden Studienjahr 2016/
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mehrmals klargestellt, dass der Studienerfolg im laufenden Studienjahr für eine Verlängerung nicht maßgeblich ist, zumal der Fremde den Studienerfolg grundsätzlich in jedem Studienjahr nachzuweisen hat (vgl. VwGH vom 13.09.2011, Zl. 2010/22/0036 ua.).Die Anrechnung der Prüfungen erfolgte fallbezogen erst 22.11.2016 somit im derzeit nicht relevanten laufenden Studienjahr 2016 aus 2017,. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mehrmals klargestellt, dass der Studienerfolg im laufenden Studienjahr für eine Verlängerung nicht maßgeblich ist, zumal der Fremde den Studienerfolg grundsätzlich in jedem Studienjahr nachzuweisen hat vergleiche VwGH vom 13.09.2011, Zl. 2010/22/0036 ua.). Durch den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im zuletzt abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 durch die positive Prüfung B2 des österreichischen Sprachdiploms (Zeugnis vom 03.08.2016) am Prüfungszentrum CIB – Club für interkulturelle Begegnung den entsprechenden Studienerfolgsnachweis im Vorstudienlehrgang erbracht hat. Durch den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im zuletzt abgeschlossenen Studienjahr 2015 aus 2016, durch die positive Prüfung B2 des österreichischen Sprachdiploms (Zeugnis vom 03.08.2016) am Prüfungszentrum CIB – Club für interkulturelle Begegnung den entsprechenden Studienerfolgsnachweis im Vorstudienlehrgang erbracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0066 bei einer außerordentlichen Studentin anerkannt, dass bei positiver Ablegung von Ergänzungsprüfungen im Vorstudienlehrganges, wenn diese dem relevanten Studienjahr zugerechnet werden können, ein relevanter Studienerfolg nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden kann. Dabei kommt nach hg. Interpretation dem Umstand, dass es sich um positive Prüfungen im Rahmen eines zugelassenen oder ausdrücklich verlängerten Vorstudienlehrgang handelt, entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 19.04.2016, Zl. Ro 2015/22/0004).Dabei kommt nach hg. Interpretation dem Umstand, dass es sich um positive Prüfungen im Rahmen eines zugelassenen oder ausdrücklich verlängerten Vorstudienlehrgang handelt, entscheidende Bedeutung zu vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 19.04.2016, Zl. Ro 2015/22/0004). Die der Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit dem gegenständlichen Beschwerdefall nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat, anders als im angesprochenen Erkenntnis, gerade keine Ergänzungsprüfung an der Universität Wien abgelegt, sondern außerhalb der Universität Wien und außerhalb des Zeitraums seiner Anmeldung im Vorstudienlehrgang ein Sprachdiplom eines privaten Kursträgers erworben. Wenn der Beschwerdeführer dazu geltend macht, dass er den Vorstudienlehrgang innerhalb von 4 Semestern abgeschlossen habe und die B2-Prüfung noch innerhalb des vom Vorstudienlehrgang implizit bewilligten Zeitraumes, abgelegt habe, so entspricht dies nach der schriftlichen Beschwerde und der Studienzeitbestätigung vom 22.08.2016 schon rein zeitlich gesehen nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer war ab 01.05.2016 nicht mehr im Vorstudienlehrgang der Universität Wien inskribiert (siehe Beschwerdeschriftsatz vom 01.09.2016, Seite 2, vierter Absatz). Es liegt demzufolge auch kein Nachweis darüber vor, dass dem Beschwerdeführer

§ 5Abs.

2 des Statuts ein 5. Semester im Vorstudienlehrgang bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer war ab 01.05.2016 nicht mehr im Vorstudienlehrgang der Universität Wien inskribiert (siehe Beschwerdeschriftsatz vom 01.09.2016, Seite 2, vierter Absatz). Es liegt demzufolge auch kein Nachweis darüber vor, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz 2, des Statuts ein

  1. Semester im Vorstudienlehrgang bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit zwar am 30.04.2016 den Vorstudienlehrgang beendet, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Im Übrigen kann selbstredend die Einhaltung der (bewilligten) Semesterzahl im Vorstudienlehrgang nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2016 überhaupt nicht mehr inskribiert war und die im Auftrag des Vorstudienlehrganges vom ÖOG veranstalteten Deutschkurse, wie sich aus den vorliegenden Bestätigungen ergibt, überwiegend gar nicht regelmäßig besucht hat. Der Beschwerdeführer irrt grundsätzlich aber schon darin, dass er mit der B2 Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms den Vorstudienlehrgang positiv abgeschlossen hat. Mit dem Erwerb eines allgemeinen Sprachdiploms hat der Beschwerdeführer keine studienrechtlich relevante Prüfungsleistung im Vorstudienlehrgang erbracht. Die vom Beschwerdeführer vorgewiesene B2-Prüfung des ÖSD ist nach seinem Studium an der Universität Wien nicht zurechenbar, da das außerhalb des Universitätsbetriebes erlangte Deutschzertifikat mit dem außerordentlichen Universitätsstudium des Beschwerdeführers in keinerlei studienrechtlicher Beziehung steht. Ein allgemein anerkanntes Sprachzertifikat kann vielmehr von Jedermann unabhängig von einem Aufenthaltsrecht in Österreich und ohne Bezug zu einer universitären Ausbildung erlangt werden. Es ist allerdings zutreffend, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage dieses Deutschzeugnisses ab 01.10.2016 als ordentlicher Studierender an der Universität Wien zugelassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet dies jedoch nicht, dass damit ein Studienerfolg des Beschwerdeführers im vorangehenden Studienjahr oder im Vorstudienlehrgang implizit anerkannt worden wäre. Der Nachweis einer Zulassungsvoraussetzung (ausreichender Sprachnachweis im Sinne des § 63 Abs. 1 Z 3 UG) außerhalb des Studienbetriebes stellt per se keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet dies jedoch nicht, dass damit ein Studienerfolg des Beschwerdeführers im vorangehenden Studienjahr oder im Vorstudienlehrgang implizit anerkannt worden wäre. Der Nachweis einer Zulassungsvoraussetzung (ausreichender Sprachnachweis im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG) außerhalb des Studienbetriebes stellt per se keinen Studienerfolgsnachweis für die jeweilige Studienrichtung dar. Schon aufgrund des Inhaltes des unter Punkt IV.
  2. wiedergegebenen Lehrplans des Vorstudienlehrgangs ist zudem ersichtlich, dass die Ergänzungsprüfung „Deutsch“, welche insbesondere für das aufzunehmende Studium die erforderliche Sprachkompetenz vermitteln soll (vgl. auch die explizit auf das Studium Bezug nehmende Zielsetzung in § 2 Abs. 3 des Statuts des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), nicht nur formal, sondern auch inhaltlich nicht mit einer Prüfung auf B2 Niveau gleichzusetzen ist. Schon aufgrund des Inhaltes des unter Punkt römisch vier.
  3. wiedergegebenen Lehrplans des Vorstudienlehrgangs ist zudem ersichtlich, dass die Ergänzungsprüfung „Deutsch“, welche insbesondere für das aufzunehmende Studium die erforderliche Sprachkompetenz vermitteln soll vergleiche auch die explizit auf das Studium Bezug nehmende Zielsetzung in Paragraph 2, Absatz 3, des Statuts des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), nicht nur formal, sondern auch inhaltlich nicht mit einer Prüfung auf B2 Niveau gleichzusetzen ist. Insofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden und ein Zulassungswerber hinreichende Deutschkenntnisse

§ 63Abs.

1 Ziffer 3 UG nachweisen kann, kann dieser sofort als ordentlicher Studierender zum Studium zugelassen werden. Auf den allfällig vorangegangenen Besuch eines Vorstudienlehrgangs wird dabei nicht abgestellt und von der Ergänzungsprüfung Deutsch gänzlich abgesehen.Insofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden und ein Zulassungswerber hinreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3 UG nachweisen kann, kann dieser sofort als ordentlicher Studierender zum Studium zugelassen werden. Auf den allfällig vorangegangenen Besuch eines Vorstudienlehrgangs wird dabei nicht abgestellt und von der Ergänzungsprüfung Deutsch gänzlich abgesehen. Der Beschwerdeführer ist mit der am 01.10.2016 erfolgten Zulassung zum ordentlichen Studium im Ergebnis studienrechtlich und aufenthaltsrechtlich damit genauso gestellt, wie ein Studierender, welcher erstmals zum ordentlichen Studium in Österreich zugelassen wird und dafür einen Erstaufenthaltstitel beantragt. Der Beschwerdeführer ist bereits seit April/Mai 2014 in Österreich aufhältig und hat im Unterschied dazu für die Verlängerung seines über zwei Jahre bestehenden Aufenthaltsrechts im Inland

§ 64Abs.

3 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung den (spezifizierten) Studienerfolg im Rahmen seiner Universitätsausbildung nachzuweisen, andernfalls ihm letztlich wiederum die neuerliche Stellung eines Erstantrages zum Zweck des Studiums in Österreich

§ 64Abs.

1 NAG offen stünde.Der Beschwerdeführer ist bereits seit April/Mai 2014 in Österreich aufhältig und hat im Unterschied dazu für die Verlängerung seines über zwei Jahre bestehenden Aufenthaltsrechts im Inland

Paragraph 64, Absatz 3, NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung den (spezifizierten) Studienerfolg im Rahmen seiner Universitätsausbildung nachzuweisen, andernfalls ihm letztlich wiederum die neuerliche Stellung eines Erstantrages zum Zweck des Studiums in Österreich

Paragraph 64, Absatz eins, NAG offen stünde. Eine andere Auslegung würde eine gravierende Ungleichbehandlung der Fremden untereinander bedeuten, als außerordentlichen Studierenden ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ohne studienspezifischen Prüfungsleistung im Vorstudienlehrgang ermöglicht werden würde, während ein ordentlicher Studierender unter denselben Zulassungsvoraussetzungen

§ 63Abs.

1 Z 3 UG für die erste Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Zulassung bereits einen Studienerfolg

§ 75Abs.

6 UG von 8 Semesterstunden oder 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen hat.Eine andere Auslegung würde eine gravierende Ungleichbehandlung der Fremden untereinander bedeuten, als außerordentlichen Studierenden ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ohne studienspezifischen Prüfungsleistung im Vorstudienlehrgang ermöglicht werden würde, während ein ordentlicher Studierender unter denselben Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG für die erste Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Zulassung bereits einen Studienerfolg

Paragraph 75, Absatz 6, UG von 8 Semesterstunden oder 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen hat. Das in Rede stehende Sprachzertifikat „Deutsch“ (B2 Niveau) kann damit für das Studienjahr 2015/16 nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG qualifiziert werden. Für vom Beschwerdeführer betriebene Universitätsstudium (Vorstudienlehrgang) liegt kein Erfolgsnachweis vor.Das in Rede stehende Sprachzertifikat „Deutsch“ (B2 Niveau) kann damit für das Studienjahr 2015/16 nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG qualifiziert werden. Für vom Beschwerdeführer betriebene Universitätsstudium (Vorstudienlehrgang) liegt kein Erfolgsnachweis vor. Der Nachweis des Studienerfolges stellt im Verlängerungsverfahren

§ 64Abs.

3 NAG eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine weitere Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden darf. Der Nachweis des Studienerfolges stellt im Verlängerungsverfahren

Paragraph 64, Absatz 3, NAG eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine weitere Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden darf. Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art 8 Abs. 2 EMRK, erübrigt sich, da eine Prüfung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches

§ 11Abs.

3 NAG zu entfallen hat, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0169 u.a.). Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, erübrigt sich, da eine Prüfung eines aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruches

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu entfallen hat, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist vergleiche VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0169 u.a.). Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im 1. Teil des NAG war infolge dessen nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine eindeutige Rechtsprechung dazu vor wie allgemein anerkannte Sprachnachweise B2 (etwa des österreichischen Sprachdiploms), welche während oder im Anschluss an den Besuch des Vorstudienlehrganges der Universität Wien vom Studierenden erworben werden, zu beurteilen sind. Dabei stellt sich die Frage, ob der als Zulassungsvoraussetzung

§ 63Abs.

1 Ziffer 3 UG anerkannte allgemeine Sprachnachweis auch als Studienerfolgsnachweis für außerordentliche Studierende im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG gelten kann.Sprachnachweise B2 (etwa des österreichischen Sprachdiploms), welche während oder im Anschluss an den Besuch des Vorstudienlehrganges der Universität Wien vom Studierenden erworben werden, zu beurteilen sind. Dabei stellt sich die Frage, ob der als Zulassungsvoraussetzung

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3 UG anerkannte allgemeine Sprachnachweis auch als Studienerfolgsnachweis für außerordentliche Studierende im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG gelten kann. Bejahendenfalls ist fraglich, inwiefern dem genauen Zeitpunkt des Erwerbs des Sprachdiploms für eine allfällige Zurechnung als studienrechtlich relevante Leistung Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.13248.2016

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